OGH 12Ns49/22k

OGH12Ns49/22k1.9.2022

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. September 2022 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski als Vorsitzende, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Disziplinarsache gegen Rechtsanwalt Dr. * *, AZ D 239/18 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über den Antrag des Genannten auf Ablehnung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs *, der Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs *, der Anwaltsrichter * und * sowie der Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs iR * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0120NS00049.22K.0901.000

 

Spruch:

1./ Der Ablehnungsantrag wird, soweit er sich auf Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshof iR * bezieht, zurückgewiesen.

2./ Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs *, Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs * sowie Anwaltsrichter * und * sind von der Entscheidung über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 13. September 2019, GZ D 239/18‑15 sowie über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 13. September 2019, GZ D 239/18‑31, nicht ausgeschlossen.

 

Gründe:

[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 26 Ds 5/20i über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden.

[2] Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs *, Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs * sowie Anwaltsrichter * und * sind Mitglieder des zuständigen Senats.

[3] Hinsichtlich Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs * sowie Anwaltsrichter * und * begründet der Disziplinarbeschuldigte den Ablehnungsantrag mit deren Verantwortlichkeit für eine (angeblich) geschäftsordnungswidrige Senatsbesetzung im Verfahren AZ 26 Ds 16/21h des Obersten Gerichtshofs und in den weiters ihn betreffenden Verfahren AZ 26 Ds 2/17v und AZ 26 Ds 7/20h je des Obersten Gerichtshofs sowie mit der aus Sicht des Disziplinarbeschuldigten verfehlten Entscheidung über seinen Ablehnungsantrag in der zu AZ 26 Ds 2/17v des Obersten Gerichtshofs stattgefundenen Berufungsverhandlung.

[4] Zu Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs * führt der Disziplinarbeschuldigte aus, dass sie im Verfahren AZ 1 Ob 89/13i des Obersten Gerichtshofs an einer „gesetzwidrigen Beschlussfassung“ mitgewirkt habe. Denn in dieser Sache habe der Oberste Gerichtshof zu Unrecht als „Erstgericht“ über einen Abänderungsantrag nach § 73 AußStrG entschieden, um die zuvor „beschlossene missbräuchliche Verpflichtung des Antragstellers zur Leistung von Kostenersatz aufrecht zu erhalten“. Das zur Hereinbringung dieser Forderung geführte Exekutionsverfahren stehe im Zusammenhang mit den hier gegenständlichen Vorwürfen gegen den Disziplinarbeschuldigten.

Zu 1./:

Rechtliche Beurteilung

[5] Da Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs iR * aufgrund ihres Übertritts in den dauernden Ruhestand nicht mehr Mitglied des zuständigen Senats ist, war der Ablehnungsantrag, soweit er sich auf sie bezieht, zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0097219, RS0097075).

Zu 2./:

[6] Gemäß § 64 DSt iVm § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl RIS‑Justiz RS0097086 [T5]; Lässig, WK‑StPO § 43 Rz 10 f mwN).

[7] Die die Verfahren AZ 26 Ds 2/17v und AZ 1 Ob 89/13i des Obersten Gerichtshofs betreffenden Vorgänge waren bereits Gegenstand der über Ablehnungsanträge des Disziplinarbeschuldigten ergangenen Beschlüsse AZ 12 Ns 69/17v (zur Besetzung des damals zuständigen Senats) und AZ 12 Ns 10/20x des Obersten Gerichtshofs. Mit Blick darauf, dass die Fällung von abschlägigen Entscheidungen über Anträge des Disziplinarbeschuldigten nicht den Anschein der Befangenheit erweckt (vgl RIS‑Justiz RS0097054 [T1]), liegen auch hier keine Gründe iSd § 43 Abs 1 Z 3 StPO vor.

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