LVwG Steiermark LVwG 50.36-3289/2024

LVwG SteiermarkLVwG 50.36-3289/202428.5.2025

ROG Stmk 2010 §33
BauG Stmk 1995 §41

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.50.36.3289.2024

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Leber über die Beschwerde des A, geb. am *****, vertreten durch B, Rechtsanwalt, Cstraße, D, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Stainz vom 11.07.2024, GZ: 131/9-117-2024-BP-GT,

 

z u R e c h t e r k a n n t:

 

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Passage „dem V. Teil des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF.“ des Spruchpunkts III. durch nachfolgende Passage ersetzt wird:

 

§ 77 iVm § 76 AVG wird Herr A, geb. am *****, E, F, zur Zahlung nachfolgender Kommissionsgebühren verpflichtet“

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Mit Bescheid vom 11.07.2024 erging gemäß § 41 Abs. 1 Stmk. BauG an den nunmehrigen Beschwerdeführer in einem Spruchteil I. der Auftrag zur sofortigen Baueinstellung für die vier Betonfundamente im Freiland (Fotodokumentation der Baubehörde vom 10.07.2024) auf der Grundstücksfläche, bestehend aus dem Grundstück Nr. ***, KG E, EZ **.

 

In einem Spruchteil II. erging der Auftrag binnen einem Monat ab Rechtskraft des Bescheides die vier Betonfundamente auf der Grundstücksfläche, bestehend aus dem Grundstück Nr. ***, KG E, EZ **., zu beseitigen.

 

In einem Spruchpunkt III. erfolgte die Vorschreibung von Kommissionsgebühren iHv € 40,00.

 

Gegen diese Spruchpunkte richtet sich die gegenständliche Beschwerde.

 

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat Folgendes erwogen:

 

I. Festgestellter Sachverhalt:

 

1. Gegenstand des Verfahrens sind vier Betonfundamente auf Grundstück Nr. ***, EZ **, KG E. Diese sind näher mit Lichtbildern dokumentiert und im Spruch des Bescheides dargestellt. Diese Fundamentplatten wurden nordwestlich des Wohnhauses errichtet. Zwischen den Fundamentplatten und dem Wohnhaus wurde ein „Poolhaus“ samt überdachter Poolanlage errichtet. Die Westseite dieser überdachten Poolanlage befindet sich laut Messung in Google Earth in ca. 11m Entfernung vom Wohnhaus. Die Fundamentplatten sind in einem noch größeren Abstand vom Wohnhaus situiert.

 

2. Das Grundstück weist die Widmung „Land- und forstwirtschaftliche Nutzung Freiland“ auf. Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer des gegenständlichen Grundstücks.

 

3. Die belangte Behörde wurde am 08.07.2024 auf die Errichtung der gegenständlichen Fundamentplatten hingewiesen. Bei einer amtswegigen Überprüfung am 10.07.2024 wurde die Errichtung dieser Platten durch die belangte Behörde wahrgenommen und dokumentiert. Bei einer Überprüfung im April 2024, bei der die (teilweise) Errichtung eines „Poolhauses“ samt überdachter Poolanlage festgestellt wurde, waren die gegenständlichen Fundamentplatten noch nicht errichtet. Die Errichtung der gegenständlichen Anlagen fand somit zwischen den beiden Überprüfungen statt. Die Beseitigung der gegenständlichen Anlagen ist binnen einer Frist von 1 Monat möglich.

 

4. Die am 10.07.2024 abgehaltene Amtshandlung vor Ort dauerte eine angefangene halbe Stunde. Es waren zwei Amtspersonen anwesend. Die Überprüfung hinsichtlich der Lage und Beschaffenheit der gegenständlichen Anlagen konnte nur vor Ort stattfinden.

 

5. Hinsichtlich der gegenständlichen Fundamentplatten langte am 22.05.2025 ein Ansuchen um Baubewilligung bei der belangten Behörde ein. Beantragt wurde die Errichtung von 4 Ferienappartements samt überdachten Terrassenflächen und dazugehöriger Infrastruktur. Aus den Einreichunterlagen geht hervor, dass auf den drei nördlichen Fundamentplatten Ferienhäuser errichtet werden sollen. Diese weisen eine Größe von 50,184m2 auf (6,56m x 7,65m). Auf der südlichen Fundamentplatte soll ein Nebengebäude (laut „Deckblatt“ entstehen. In dem Einreichplan wird das „Nebengebäude“, das auf der südlichen Fundamentplatte entstehen soll, als „Pavillon“ bezeichnet und weist eine Größe von 16,66 m2 auf. Die dazugehörige Terrasse scheint mit 7,25m2 auf. Gleichzeitig wurde die Nutzungsänderung des bestehenden Stallgebäudes von Hühnerhaltung in allgemeine Tierhaltung, die Errichtung von Überdachungen, von Errichtung von Lagercontainern und der Umbau eines Wirtschaftsgebäudes beantragt.

 

6. Bewilligungen liegen weder für die Fundamente, noch für etwaige Nebengebäude, Flachsilos, Pavillons oder Ferienappartements vor.

 

7. Zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung des gegenständlichen Grundstücks ist auszuführen, dass am gegenständlichen Grundstück im Objekt, das südöstlich des Wohnhauses situiert ist, die Verarbeitung und Vermarktung der landwirtschaftlichen Produkte eines in der Gemeinde G angesiedelten landwirtschaftlichen Betriebes (ca. 400 Schweine + ca. 40 Rinder) stattfand. Seitdem diese Hofstelle in G am 16.12.2022 durch einen Brand vollständig zerstört wurde, ist dort keine Tierhaltung mehr gegeben. Mit Ausnahme einer geringfügigen Wiesenbewirtschaftung findet dort keine landwirtschaftliche Tätigkeit mehr statt und somit auch keine Verarbeitung und Vermarktung am gegenständlichen Grundstück. Auf der in G befindlichen Hofstelle (GStNr. ***, KG H) existiert keine Bewilligung für die Schweine- und/oder Rinderhaltung und wurde diesbezüglich ein Nutzungsverbot ausgesprochen. Die im Flächenwidmungsplan (durch die ersichtlich gemachten Geruchskreise) dokumentierte Tierhaltung (Hühner) im nordöstlichen Gebäude besteht seit vielen Jahren nicht mehr bzw. wurde vom Beschwerdeführer seit dem Erwerb der Liegenschaft im Jahr 2013 nicht weitergeführt. Der ehemalige Stall wurde seither nicht bzw. zum Teil als Lager genutzt.

 

 

 

II. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere auf die raumplanerische Prüfung vom 20.01.2025, die Lichtbilddokumentation, die Auskünfte der belangten Behörde vom 05.03.2025 und vom 22.05.2025, sowie die Einreichunterlagen vom 22.05.2025.

 

Dass die Lage und Beschaffenheit einer baulichen Anlage nur vor Ort beurteilt und bewertet werden kann, ergibt sich bereits aus der Natur der Sache.

 

Dass sich die Fundamentplatten im Eigentum des Beschwerdeführers befinden wurde von diesem nicht bestritten.

 

Aus objektiver Sicht erscheint eine Beseitigungsfrist für die Fundamentplatten von 1 Monat ausreichend. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer weder vorgebracht noch belegt.

 

Bei der Beurteilung der gegenständlichen strittigen Frage handelt es sich um eine (nicht übermäßig komplexe) rechtliche Beurteilung. Die wesentlichen Sachverhaltselemente – nämlich, die Beschaffenheit und die Lage der gegenständlichen Anlagen, die Beschaffenheit und Lage der tatsächlich beantragten Anlagen, das Nichtvorliegen von Baubewilligungen, sowie die Tatsache, dass die Voraussetzungen für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung derzeit nicht vorliegen - stehen fest. Diese wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dasselbe gilt für die Widmung des Grundstücks.

 

Fragen der Beweiswürdigung wurden nicht aufgeworfen. Eine mündliche Erörterung lässt somit eine weitere Klärung der Rechtssache bzw. des Sachverhalts nicht erwarten, weshalb eine Verhandlung iSd § 24 Abs. 1 VwGVG nicht erforderlich ist. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde auch von keiner der Parteien beantragt.

 

Der EGMR hat im Übrigen mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn - wie hier - keine Fragen der (maßgeblichen) Beweiswürdigung auftreten oder die (maßgeblichen) Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl. zum Ganzen die im oben genannten Beschluss, Ra 2016/03/0085, zitierte Judikatur des EGMR und hg. Rechtsprechung; ferner in diesem Zusammenhang nochmals den oben genannten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes).

 

Dem Entfall der Verhandlung steht somit weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Die Verwaltungsgerichte können bei der Entscheidung über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/11/0091; 29.01.2014, 2013/03/0004 mwN; vgl. auch VwGH 16.10.2013, 2012/04/0086).

 

III. Rechtliche Beurteilung:

 

A. Zum Beseitigungsauftrag:

 

Gemäß § 41 Abs 3 Stmk. BauG hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen oder sonstiger Maßnahmen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung zu erteilen.

 

Die Frage der Rechtmäßigkeit einer baulichen Anlage ist als Vorfrage vor dem Erlassen eines Beseitigungsauftrages gemäß § 41 Abs. 3 Stmk BauG 1995 zu klären (Hinweis E vom 21. März 2014, 2012/06/0011, mwN). (VwGH 05.11.2015, 2013/06/0244)

 

1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

 

Die Erteilung eines Beseitigungsauftrages gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG kommt dann in Betracht, wenn die Errichtung eines bestimmten Baues sowohl im Zeitpunkt der Bauausführung als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrages bewilligungspflichtig bzw. anzeigepflichtig bzw. zwar bewilligungsfrei, aber gegen Bestimmungen des Stmk. BauG verstoßend war (Hinweis E 23.5.2001, 98/06/0177, mwN, und E 24.2.2000, 98/06/0228, ergangen zu bewilligungsfreien Anlagen gemäß § 21 Stmk. BauG). (VwGH 29.04.2015, 2013/06/0160).

 

Für die Baubehörden ist im Baubewilligungsverfahren im Allgemeinen jene Rechts- und Sachlage maßgeblich, die im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides gegeben ist. Eine andere Betrachtungsweise wäre dann geboten, wenn etwa der Gesetzgeber (hier: Verordnungsgeber) in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz (bzw. die bisher geltende Verordnung) anzuwenden ist. Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war (vgl. zum Ganzen VwGH 29.4.2005, 2005/05/0106; 23.6.2010, 2009/06/0007; 21.2.2014, 2013/06/0057 und 0058; 28.2.2018, Fe 2016/06/0001, jeweils mwN; vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH 20.3.2003, 2003/06/0044; 19.9.2006, 2005/05/0147; 29.1.2021, Fe 2020/05/0001, jeweils mwN). Auch das Verwaltungsgericht hat - mit den oben für die Verwaltungsbehörden genannten Ausnahmen - seiner Entscheidung die im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses (oder Beschlusses) geltende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen (vgl. etwa VwGH 10.6.2021, Ra 2017/06/0106 und 0107, mwN). (VwGH 01.10.2021, Ra 2018/06/0210)

 

Die Errichtung der Anlagen fand zwischen April 2024 und 10.07.2024 statt. In diesem Zeitraum war das Stmk. BauG idF LGBl. Nr. 73/2023 in Kraft.

 

§ 4

Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 27/2008, LGBl. Nr. 88/2008, LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 117/2016, LGBl. Nr. 61/2017, LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 91/2021, LGBl. Nr. 45/2022

II. TEIL

I. Abschnitt

Das Grundstück und seine Bebauung

§ 5

Bauplatzeignung

(1) Eine Grundstücksfläche ist als Bauplatz für die vorgesehene Bebauung geeignet, wenn

  1. 1. eine Bebauung nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz zulässig ist,
  2. 2. eine hygienisch einwandfreie und für den Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlage ausreichende Wasserversorgung sowie
  3. 3. eine für den Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlage entsprechende Energieversorgung und Abwasserentsorgung sichergestellt ist,
  4. 4. der Untergrund tragfähig ist sowie die vorgesehene Bebauung keine Gefährdung der Standsicherheit benachbarter baulicher Anlagen zur Folge hat,
  5. 5. Gefährdungen durch Lawinen, Hochwasser, Grundwasser, Vermurungen, Steinschlag, Rutschungen u. dgl. nicht zu erwarten sind und
  6. 6. eine für den Verwendungszweck geeignete und rechtlich gesicherte Zufahrt von einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche besteht.

(2) Die Gemeinde kann durch Verordnung für das Gemeindegebiet oder Teile desselben entsprechend dem Gebietscharakter, ferner für einzelne Bebauungsweisen Mindest- oder Maximalgrößen für Bauplätze festlegen.

 

§ 19

Baubewilligungspflichtige Vorhaben

Folgende Vorhaben sind baubewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 27/2008, LGBl. Nr. 49/2010, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 91/2021, LGBl. Nr. 73/2023

§ 20

Baubewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren

Für folgende baubewilligungspflichtige Vorhaben gelten die Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens gemäß § 33, soweit sich aus §§ 19 und 21 nichts anderes ergibt:

für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg und bis zu einer Gesamtfläche von 250 m² und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 33/2002, LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 91/2021, LGBl. Nr. 73/2023

§ 21

Meldepflichtige Vorhaben

(1) Zu den meldepflichtigen Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:

(2) Meldepflichtig sind überdies:

(3) Meldepflichtige Vorhaben sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen.

Die Mitteilung hat zu enthalten:

1.

Nach Fertigstellung des Vorhabens nach Abs. 2 Z 3 ist der Gemeinde eine Dichtheitsbescheinigung über die Erprobung und Funktionsfähigkeit der Hauskanalanlagen und Sammelgruben eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers vorzulegen.

(4) Durch meldepflichtige Vorhaben dürfen Bau- und Raumordnungsvorschriften, wie insbesondere festgelegte Bauflucht-, Baugrenz- und Straßenfluchtlinien, sowie die Vorschriften über Abstände nicht verletzt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2001, LGBl. Nr. 33/2002, LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 91/2021, LGBl. Nr. 45/2022, LGBl. Nr. 73/2023

 

§ 41

Baueinstellung und Beseitigungsauftrag

(1) Die Behörde hat die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn

ausgeführt werden.

(2) Werden unzulässige Bauarbeiten trotz verfügter Baueinstellung fortgesetzt, kann die Baubehörde die Baustelle versiegeln oder absperren und die auf der Baustelle vorhandenen Baustoffe, Bauteile, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.

(3) Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen oder sonstiger Maßnahmen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung zu erteilen.

(4) Die Behörde hat die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung vorgenommen wurde; Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(5) Rechtsmittel gegen Bescheide nach Abs. 1 und 4 haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) Den Nachbarn steht das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen im Sinne der Abs. 1, 3 und 4 ihre Rechte (§ 26 Abs. 1) verletzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/200 , LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 117/2016, LGBl. Nr. 11/2020

 

Das behördliche Verfahren wurde laut Akteninhalt mit einer Anzeige am 08.07.2024 eingeleitet. Zu diesem Zeitpunkt war das Stmk. BauG idF LGBl. Nr. 73/2023 in Kraft. Die angefochtene Entscheidung erging am 11.07.2024, zu diesem Zeitpunkt war ebenfalls das Stmk. BauG idF LGBl. Nr. 73/2023 in Kraft.

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes (Stmk. ROG), LGBl. Nr. 49/2010 idF LGBl. Nr. 165/2024, lauten (auszugsweise):

 

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinn dieses Gesetzes bedeutet:

..

 

 

§ 33

Freiland

(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen festgelegten Grundflächen gehören zum Freiland. Sofern im Freiland keine baulichen Nutzungen außerhalb der Land- und/oder Forstwirtschaft nach Maßgabe der Abs. 3, 5 und 6 zulässig sind, dienen die Flächen des Freilandes der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung oder stellen Ödland dar.

(2) Als Freihaltegebiete können solche Flächen festgelegt werden, die im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz der Natur oder des Orts- und Landschaftsbildes oder wegen der natürlichen Verhältnisse wie Grundwasserstand, Bodenbeschaffenheit, Lawinen-, Hochwasser-, Vermurungs-, Steinschlag- und Rutschgefahr sowie Immissionen usw. von einer Bebauung freizuhalten sind.

(3) Im Freiland können folgende Flächen bzw. Gebiete als Sondernutzung festgelegt werden:

Im Wortlaut zum Flächenwidmungsplan sind für das Auffüllungsgebiet Bebauungsgrundlagen festzulegen. In diesen ist insbesondere sicherzustellen, dass die zukünftige Lückenbebauung zusammen mit den baulichen Beständen eine visuelle Gesamteinheit bildet.

(4) Im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung sind im Freiland zulässig:

Stellt der Altbau gemäß lit. a eine baukulturell bemerkenswerte und gebietstypische Bausubstanz dar, so kann das Gebäude, ohne abgetragen werden zu müssen, auch einer anderen Nutzung zugeführt werden, wenn damit die Erhaltung und fachgerechte Sanierung verbunden ist.

Ist die Hoflage durch eine öffentliche Verkehrsfläche oder ein Gewässer geteilt, so kann die Voraussetzung, dass der Ersatzbau (lit. a) bzw. das betriebszugehörige Einfamilienwohnhaus (lit. b) auf demselben Grundstück zu errichten ist, entfallen, wenn aus katastertechnischen Gründen eine Zusammenlegung der Grundstücke nicht erfolgen kann, diese Grundstücke in einer Grundbuchseinlage eingetragen sind und eine Bebauung auf dem Grundstück mit den die Hoflage bildenden Gebäuden nicht möglich ist.

Das insgesamt höchstzulässige Ausmaß der Privatzimmervermietung im Rahmen des land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes darf durch den Neu- oder Zubau nicht überschritten werden.

bei Gebäuden eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes in Hoflage für gewerbliche Tätigkeiten, wenn die Weiterführung des land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch nicht behindert wird, die Errichtung von neuen Gebäuden nicht erforderlich ist und der Gebietscharakter nicht verändert wird.

Die Änderung des Verwendungszweckes ist nur bei Gebäuden zulässig, die bis zum 1. Juli 2010 rechtmäßig errichtet wurden. Zubauten für die neue Nutzung sind nicht zulässig; hiervon ausgenommen sind Zubauten in der Hoflage, wenn der Zuwachs an Bruttogeschoßflächen max. 10 % in Bezug auf jene Bruttogeschoßfläche beträgt, die bis zum 1. Juli 2010 rechtmäßig bestanden hat, und Schutzdächer, die als Zubauten ausgeführt werden, bis zu einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m2.

(5) Außerhalb der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung dürfen im Freiland

(6) Im Freiland dürfen über die Abs. 4 und 5 hinaus bestehende bauliche Anlagen im unbedingt notwendigen Abstand zum bisherigen Standort ersetzt werden, wenn

Die bisherige Bruttogeschoßfläche darf hierbei nach Maßgabe des Abs. 5 Z 2 vergrößert werden, wenn ein Zubau nach dieser Bestimmung zulässig wäre.

(7) Vor Erlassung einer baurechtlichen Bewilligung ist zwingend ein Gutachten eines Sachverständigen einzuholen für

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2011, LGBl. Nr. 111/2011, LGBl. Nr. 6/2020, LGBl. Nr. 45/2022, LGBl. Nr. 73/2023

 

 

2. Zum Beseitigungsauftrag:

 

a) Zur Rechtslage im Zeitraum der Bauausführung (Stmk. BauG idF LGBl. Nr. 73/2023):

 

Gegenstand des Beseitigungsauftrages bzw. der Baueinstellung sind 4 Fundamentplatten. Laut Beschwerde sollen darauf drei Nebengebäude und ein Flachsilo errichtet werden. Laut Antrag vom 22.05.2025 sollen darauf Ferienappartements bzw. ein Nebengebäude (laut Einreichplan ein Pavillon) entstehen.

 

Aufgrund der verschiedenartigen Vorbringen wird der Vollständigkeit halber auf sämtliche Varianten eingegangen.

 

Zu den Betonfundamenten:

 

§ 4 Z. 13 Stmk. BauG enthielt folgende Definition einer baulichen Anlage (Bauwerk): Eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage

– durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder

– auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder

– nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden;

 

Zweifellos handelt es sich bei den gegenständlichen Betonfundamenten um bauliche Anlagen iS dieser Bestimmung. Bautechnische Kenntnisse sind für die Errichtung notwendig und es besteht eine Verbindung zum Boden.

 

§ 4 Z. 29 Stmk. BauG enthält folgende Definition eines Gebäudes:

überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke

 

§ 4 Z. 47 Stmk. BauG enthält folgende Definition eines Nebengebäudes:

Eingeschoßige, ebenerdige, unbewohnbare Bauten von untergeordneter Bedeutung mit einer Geschoßhöhe bis 3,0 m, einer Firsthöhe bis 5,0 m und bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2;

 

Die gegenständlichen Betonfundamente erfüllen die Voraussetzungen eines (Neben)gebäudes nicht.

 

Gemäß § 19 Stmk. BauG sind u.a. folgende Vorhaben baubewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:

1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (§ 4 Z 34a);

 

In Bezug auf die Betonfundamente ergibt sich aus § 20 Stmk. BauG nichts anderes.

 

Gemäß § 21 Abs. 1 Z. 2 Stmk. BauG gehört zu den meldepflichtigen Vorhaben die Errichtung, Änderung oder Erweiterung u.a. von kleineren baulichen Anlagen.

 

Abhängig vom konkreten Ausmaß der Betonfundamente sind diese entweder baubewilligungspflichtig iSd § 19 Stmk. BauG oder meldepflichtig iSd § 21 Abs. 1 Z. 2 Stmk. BauG.

 

Laut Auskunft der belangten Behörde liegt weder ein Antrag auf Baubewilligung, noch eine Meldung gemäß § 21 Abs. 3 Stmk. BauG hinsichtlich der Betonfundamente vor.

 

Zur Errichtung von Nebengebäuden bzw. eines Flachsilos:

 

Laut Beschwerde benötigt der Beschwerdeführer im Zuge der Ausführung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten drei kleine Nebengebäude (weniger als 40 m2) sowie einen Flachsilo zur Unterbringung von Futtermitteln. Diese Fundamente seien ausgeführt worden. Es bestehe die Absicht an den Nebengebäuden (Gerätehütten) Satteldächer anzubringen, an denen die Firsthöhe weniger als 5 m betrage. Die Dachfläche solle mit Photovoltaikpaneelen ausgeführt werden.

 

Bei der Errichtung von Nebengebäuden handelt es sich gemäß § 20 Z. 2 lit. d Stmk. BauG um baubewilligungspflichtige Vorhaben, für die die Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens gelten, soweit sich aus § 19 und § 21 nichts anderes ergibt.

 

Gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG gehört zu den meldepflichtigen Vorhaben u.a. die Errichtung von Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), Fütterungseinrichtungen bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m², landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u. dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 und 2 berührt werden.

 

Sollten die Nebengebäude nicht im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft errichtet werden, so wären diese bewilligungspflichtig gemäß § 20 Z. 2 lit. d Stmk. BauG. Sollten die Nebengebäude im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft errichtet werden und eine Gesamtfläche von 40 m2 nicht überschreiten, so wären sie meldepflichtig gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG. Dasselbe gilt für die Errichtung eines Flachsilos im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft.

 

Laut Auskunft der belangten Behörde liegt weder ein Antrag auf Baubewilligung, noch eine Meldung gemäß § 21 Abs. 3 Stmk. BauG hinsichtlich der drei Nebengebäude und des Flachsilos vor.

 

Zur Errichtung von 3 Ferienhäusern und einem Nebengebäude auf diesen Fundamentplatten:

 

Betreffend das Nebengebäude kann auf obiges verwiesen werden. Der Pavillon hat laut Einreichunterlagen eine Größe von 16,66m2. Sollte er keine Gebäudeeigenschaft aufweisen, so ist von einer Meldepflicht gemäß § 21 Abs. 1 Z. 2 Stmk. BauG auszugehen.

 

Aus den Einreichunterlagen geht hervor, dass auf den drei nördlichen Fundamentplatten Ferienhäuser errichtet werden sollen. Diese weisen eine Größe von 50,184m2 auf (6,56m x 7,65m).

 

Die Einordnung als Nebengebäude scheidet aus, da es sich bei Nebengebäuden gemäß § 4 Z. 47 Stmk. BauG um eingeschoßige, ebenerdige, unbewohnbare Bauten von untergeordneter Bedeutung mit einer Geschoßhöhe bis 3,0 m, einer Firsthöhe bis 5,0 m und bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2 handelt.

 

Entsprechend den Einreichunterlagen sind die Ferienhäuser als Gebäude iSd § 4 Z. 29 Stmk. BauG zu qualifizieren, da es sich um überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke handelt.

 

Gemäß § 19 Stmk. BauG sind u.a. folgende Vorhaben baubewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:

1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (§ 4 Z 34a);

 

Gemäß § 20 Z. 1 Stmk. BauG sind Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern bewilligungspflichtig im vereinfachten Verfahren.

 

Bei den Ferienappartements ist somit von einer Bewilligungspflicht auszugehen. Bei Pavillon – je nach Ausführung – von einer Bewilligungs- oder Meldepflicht.

 

Gemäß § 21 Abs. 4 Stmk. BauG dürfen auch durch meldepflichtige Vorhaben Bau- und Raumordnungsvorschriften, wie insbesondere festgelegte Bauflucht-, Baugrenz- und Straßenfluchtlinien, sowie die Vorschriften über Abstände nicht verletzt werden.

 

Zur Bauplatzeignung ist festzuhalten, dass gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG eine Grundstücksfläche als Bauplatz für die vorgesehene Bebauung geeignet ist, wenn eine Bebauung nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz zulässig ist.

 

Alle 4 Fundamentplatten befinden sich im Freiland.

 

Gemäß § 33 Stmk. ROG sind die Möglichkeiten zur Errichtung von Bauwerken im Freiland beschränkt.

 

Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen festgelegten Grundflächen gehören zum Freiland. Sofern im Freiland keine baulichen Nutzungen außerhalb der Land- und/oder Forstwirtschaft nach Maßgabe der Abs. 3, 5 und 6 zulässig sind, dienen die Flächen des Freilandes gemäß § 33 Abs. 1 der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung oder stellen Ödland dar.

 

Zur Frage, ob die Errichtung im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung zulässig ist:

 

Gemäß § 33 Abs. 4 Stmk. ROG sind im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung im Freiland u.a. folgende Nutzungen zulässig, die gegenständlich schlagend werden könnten:

2. Neu- und Zubauten sowie Änderungen des Verwendungszweckes, die für einen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich und in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch sind. Insbesondere bei Neugründung eines Betriebes ist ein positiver Deckungsbeitrag mittels Betriebskonzept nachzuweisen. In die Kalkulation sind auch die Kosten von Investitionen mit einzubeziehen, die durch den Deckungsbeitrag zur Gänze abgedeckt werden müssen.

4. Neu- und Zubauten im unmittelbaren Anschluss an die bestehenden Gebäude (Hoflage) für Zwecke der Privatzimmervermietung samt dazugehöriger infrastruktureller Einrichtungen im unbedingt erforderlichen Ausmaß, wenn

a) die beantragte Nutzung in bestehenden Räumlichkeiten nicht möglich ist,

b) hierdurch das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und

c) die Weiterführung des land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch nicht behindert wird und der Gebietscharakter nicht verändert wird.

Das insgesamt höchstzulässige Ausmaß der Privatzimmervermietung im Rahmen des land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes darf durch den Neu- oder Zubau nicht überschritten werden.

 

Gemäß § 2 Z. 22 Stmk. ROG wird die land- und/oder forstwirtschaftliche Nutzung wie folgt definiert: die planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen land- und/oder forstwirtschaftlichen der Urproduktion dienenden Betriebes rechtfertigt. Zur landwirtschaftlichen Nutzung zählt auch das Einstellen von Reittieren, wenn dazu überwiegend im eigenen Betrieb gewonnene landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet werden.

 

Unter land- und forstwirtschaftlicher Nutzung ist nicht schon jede landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinne zu verstehen. Zur Vermeidung missbräuchlicher Aushöhlung der Ziele der Raumordnung ist das Vorliegen betrieblicher Merkmale, das heißt eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit wesentlich, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen land- und/oder forstwirtschaftlichen, der Urproduktion dienenden Betriebes rechtfertigt (siehe nunmehr die Definition in § 2 Abs. 1 Z 22 des Stmk ROG 2010, LGBl. Nr. 49/2010; vgl. etwa das E vom 27. Februar 2015, 2012/06/0063). (VwGH 05.11.2015, 2013/06/0119)

 

Wie den Feststellungen entnommen werden kann, liegen die Voraussetzungen für eine land- und/oder forstwirtschaftliche Nutzung iSd § 22 Z. 22 Stmk. ROG nicht vor. Die Hühnerhaltung wurde vom Beschwerdeführer nicht aktiv ausgeübt, zudem fand zumindest bis 16.12.2022 (Brandereignis am Hof in G) lediglich die Verarbeitung und Vermarktung der auf der Hofstelle in G produzierten, landwirtschaftlichen Produkte statt, jedoch am gegenständlichen Standort des Beschwerdeführers keine „Urproduktion“ i.S. eines landwirtschaftlichen Betriebes.

 

Gemäß § 29a Abs. 7 Stmk. BauG erlischt die Bewilligung zur Nutzung einer landwirtschaftlichen Betriebsanlage für Zwecke der Tierhaltung, wenn der konsensgemäße Betrieb durchgehend ohne Unterbrechung mehr als 10 Jahre stillgelegt wurde.

 

Da die Hühnerhaltung seit dem Erwerb der Liegenschaft im Jahr 2013 (laut Grundbuch: Kaufvertrag vom 20.09.2013) nicht mehr besteht bzw. nicht wieder aufgenommen wurde, ist die Bewilligung zur Nutzung entsprechend § 29a Abs. 7 Stmk. BauG erloschen.

 

Erst wenn eine landwirtschaftliche Nutzung iSd § 33 Abs. 4 Stmk ROG 2010 zu bejahen ist, wäre in die Prüfung der weiteren Frage einzutreten, ob das Bauwerk iSd § 33 Abs. 4 Z. 2 Stmk ROG 2010 im projektierten Umfang für eine bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich und in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch ist (Hinweis E vom 20. April 1995, 92/06/0036). (VwGH 27.02.2015, 2012/06/0063)

 

Eine Errichtung auf Grundlage des § 33 Abs. 4 Stmk. ROG scheidet somit aus.

 

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 33 Abs. 4 Z. 4 Stmk. ROG Neu- und Zubauten im unmittelbaren Anschluss an die bestehenden Gebäude (Hoflage) für Zwecke der Privatzimmervermietung samt dazugehöriger infrastruktureller Einrichtungen im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig sind, wenn

a) die beantragte Nutzung in bestehenden Räumlichkeiten nicht möglich ist,

b) hierdurch das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und

c) die Weiterführung des land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch nicht behindert wird und der Gebietscharakter nicht verändert wird.

Das insgesamt höchstzulässige Ausmaß der Privatzimmervermietung im Rahmen des land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes darf durch den Neu- oder Zubau nicht überschritten werden.

 

Diesbezüglich ist auf die die nachstehend angeführte Rechtsprechung zu § 33 Abs. 5 Z. 7 Stmk. ROG zu verweisen, wonach bei einer Entfernung von etwa 10,10m nicht gesagt werden, dass das zu bewilligende Objekt angesichts seiner Lage das Kriterium "im unmittelbaren Anschluss" an das bestehende (hier) Wohngebäude erfüllt. (VwGH 22.01.2015, 2012/06/0176)

 

Zur Frage, ob die Errichtung im außerhalb der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung zulässig ist:

 

Gemäß § 33 Abs. 5 Stmk. ROG dürfen außerhalb der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung im Freiland

1. Neu- und Zubauten errichtet werden,

a) die für eine Sondernutzung gemäß Abs. 3 Z 1 erforderlich sind, oder

b) für eine Wohnnutzung, wenn eine Sondernutzung gemäß Abs. 3 Z 2 (Auffüllungsgebiet) festgelegt ist und der Neu- bzw. Zubau nicht innerhalb einer Geruchszone gemäß § 27 Abs. 2 errichtet wird.

7. kleinere ebenerdige, unbewohnbare Gebäude von untergeordneter Bedeutung (Gartenhäuschen, Gerätehütten, Garagen für höchstens zwei Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg, Holzlagen, Bienenhütten und dergleichen) und Flugdächer insgesamt bis zu einer Gesamtfläche von 40 m 2 sowie andere kleinere bauliche Anlagen ohne Gebäudeeigenschaft im Sinn des § 21 Abs. 1 Z 2 des Steiermärkischen Baugesetzes, und jeweils nur im unmittelbaren Anschluss an rechtmäßig bestehende Wohngebäude auf demselben Grundstück, sowie Einfriedungen errichtet werden, wenn hierdurch das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird.

 

Neubauten gemäß § 33 Abs. 5 Z. 1 scheiden aus, da keine Sondernutzung vorliegt.

 

§ 33 Abs. 5 Z. 7 Stmk. ROG regelt, dass außerhalb der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung im Freiland kleinere ebenerdige, unbewohnbare Gebäude von untergeordneter Bedeutung (Gartenhäuschen, Gerätehütten, Garagen für höchstens zwei Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg, Holzlagen, Bienenhütten und dergleichen) und Flugdächer insgesamt bis zu einer Gesamtfläche von 40 m 2 sowie andere kleinere bauliche Anlagen ohne Gebäudeeigenschaft im Sinn des § 21 Abs. 1 Z 2 des Steiermärkischen Baugesetzes, und jeweils nur im unmittelbaren Anschluss an rechtmäßig bestehende Wohngebäude auf demselben Grundstück, sowie Einfriedungen errichtet werden dürfen, wenn hierdurch das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird.

 

Gemäß § 33 Abs. 5 Z. 7 Stmk ROG 2010 dürfen im Freiland kleinere ebenerdige, unbewohnbare Gebäude von untergeordneter Bedeutung nur "im unmittelbaren Anschluss" an rechtmäßig bestehende Wohngebäude auf demselben Grundstück errichtet werden. Diese Norm enthält keine bestimmte Entfernungsangabe, stellt aber unmissverständlich auf ein bestehendes Naheverhältnis zwischen den beiden Gebäuden ab, mit dem Zweck, einer Verhüttelung im Freiland vorzubeugen (Hinweis E vom 23. Juni 2009, 2006/06/0126). Bei einer Entfernung von etwa 10,10 m vom bestehenden Wohngebäude kann nicht gesagt werden, dass das zu bewilligende Objekt angesichts seiner Lage das Kriterium "im unmittelbaren Anschluss" an das bestehende Wohngebäude erfüllt. (VwGH 22.01.2015, 2012/06/0176)

 

Wie festgestellt werden konnte, ist die Entfernung der gegenständlichen Anlagen zum Wohnhaus größer als 11m. Ausgehend von dieser Judikatur kann nicht davon ausgegangen werden, dass die gegenständlichen baulichen Anlagen im unmittelbaren Anschluss an das rechtmäßig bestehende Wohngebäude errichtet werden.

 

Die gegenständlichen Anlagen (konkret die Betonfundamente als solche, sowie das Nebengebäude oder ein etwaiger Flachsilo) lassen sich somit nicht unter § 33 Abs. 5 Z. 7 Stmk. ROG subsumieren.

 

Die Errichtung der Ferienappartements ist auf Grundlage des § 33 Abs. 5 Z 7 Stmk ROG 2010 ebenso nicht zulässig.

 

b) Zur Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrags (Stmk. BauG idF LGBl. Nr. 73/2023):

 

Hier kann auf die Ausführungen unter III.2.a) verwiesen werden, da nach wie vor das Stmk. BauG idF LGBl. Nr. 73/2023 Anwendung findet.

 

c) Zusammenfassung:

 

Derzeit ist die Bauplatzeignung nicht gegeben. Aufgrund der fehlenden Bauplatzeignung wäre derzeit weder die Errichtung der gegenständlichen Fundamentplatten, noch der Nebengebäude, noch des Flachsilos, noch des Pavillons oder der Ferienappartements von den rechtlichen Grundlagen gedeckt. Dies unabhängig davon, ob diese melde- oder baubewilligungspflichtig bzw. ob die Fundamentplatten größer oder kleiner als 40m2 sind.

 

Die Voraussetzungen für einen Beseitigungsauftrag gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG liegen also vor.

 

Zur Leistungsfrist:

 

Eine Leistungsfristhttps://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=Vwgh&Entscheidungsart=Undefined&Sammlungsnummer=&Index=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False&GZ=&VonDatum=&BisDatum=03.03.2021&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=leistungsfrist*&WxeFunctionToken=2f0d89f2-d5c5-4b56-9f9f-7a8a034312cc#hit4 ist dann angemessen, wenn die vorgeschriebene Leistung nach Lage des konkreten Falles aus objektiver Sicht erbracht werden kann (vgl. E 21. Juni 2007, 2007/10/0104), wobei nicht auf die zur Erwirkung einer nachträglichen Bewilligung erforderliche Zeit Bedacht zu nehmen ist (vgl. E 18. Juni 1991, 91/05/0094). (VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0076)

 

Wie unter I. festgestellt ist eine Frist von 1 Monat für die Beseitigung der gegenständlichen Anlagen ausreichend.

 

B. Zur Baueinstellung:

 

Gemäß § 41 Abs. 1 hat die Behörde die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn

1. baubewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder

2. meldepflichtige Vorhaben nicht im Sinn dieses Gesetzes

ausgeführt werden.

 

Wie unter III. A. ausgeführt, verstößt die gegenständliche Errichtung der Fundamentplatten gegen die Bestimmungen des Stmk. BauG. Die Verfügung der Baueinstellung erfolgte damit zurecht.

 

C. Zu den auferlegten Verfahrenskosten:

 

Gemäß § 77 Abs 1 AVG können für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.

 

Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat nach § 76 Abs 1 AVG dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

 

Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind laut § 76 Abs 2 die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

 

Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind gemäß § 76 Abs 3 AVG die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.

 

Im Ergebnis hat die Behörde die Kommissionsgebühren daher bei Verfahren, die auf Antrag eingeleitet wurden, im Allgemeinen – soweit nicht die Tragung von Amts wegen vorgesehen ist oder https://rdb.manz.at/document/1109_avg_1_p77?execution=e2s2&source=72646223323032313031323623313130395f6176675f315f70373661234e41562332303033353830343930greift  – auf den Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren zu überwälzen. Dies gilt auch für das Berufungsverfahren, und zwar nach der hier vertretenen Rechtsansicht (§ 76) unabhängig davon, ob der Antragsteller selbst Berufung erhebt und ob er mit seiner Berufung durchdringt bzw. ob er ein nicht stichhaltiges Vorbringen tatsächlicher Art erstattet, dessen Richtigkeit nur mittels Amtshandlungen außerhalb des Amtes geklärt werden kann. Auch nach § 77 Abs 1 letzter Satz iVm https://rdb.manz.at/document/1109_avg_1_p77?execution=e2s2&source=72646223323032313031323623313130395f6176675f315f70373661234e41562332303033353830343930 ist der Eintritt der Kostenersatzpflicht also allein von der Tatsache der Antragstellung (und nicht vom Verschulden) einer Verfahrenspartei abhängig. Insoweit die Parteistellung fehlt, kommt eine darauf gestützte Kostenvorschreibung nicht in Betracht. (Hengstschläger/Leeb, AVG § 77 Rz 5 (Stand 1.4.2009, rdb.at)

 

Wurde die Amtshandlung außerhalb des Amtes, für die Kommissionsgebühren angefallen sind, allerdings durch das Verschulden eines anderen Beteiligten iSd https://rdb.manz.at/document/1109_avg_1_p77?execution=e2s2&source=72646223323032313031323623313130395f6176675f315f70373661234e41562332303033353830343930 verursacht, oder wurde eine iSd https://rdb.manz.at/document/1109_avg_1_p77?execution=e2s2&source=72646223323032313031323623313130395f6176675f315f70373661234e41562332303033353830343930 von Amts wegen angeordnete Amtshandlung durch das Verschulden eines Beteiligten herbeigeführt, so sind die Kommissionsgebühren von diesem zu tragen. Ein Beteiligter kann also nur dann nach § 77 Abs 1 letzter Satz iVm https://rdb.manz.at/document/1109_avg_1_p77?execution=e2s2&source=72646223323032313031323623313130395f6176675f315f70373661234e41562332303033353830343930 zum Ersatz von Kommissionsgebühren herangezogen werden, wenn ihm ein iSd https://rdb.manz.at/document/ris.n.NOR12019036?execution=e2s2&source=72646223323032313031323623313130395f6176675f315f70373723534c2331373330343931383132 schuldhaftes Verhalten anzulasten ist, das für die Vornahme der Amtshandlung kausal war. Der bloße Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beteiligten (etwa zwischen einer Verfahrensrüge in einer Berufung eines Nachbarn) und der Amtshandlung (zur Behebung des in der Unterinstanz unterlaufenen Verfahrensmangels) genügt hingegen für diesen Tatbestand nicht. (Hengstschläger/Leeb, AVG § 77 Rz 6 (Stand 1.4.2009, rdb.at)

 

Ein verfahrenseinleitender Antrag wurde nicht gestellt. Vielmehr wurde eine amtswegige Überprüfung durchgeführt, im Rahmen derer Kommissionsgebühren angefallen sind.

 

Wurde eine solche Amtshandlung durch das Verschulden eines Beteiligten herbeigeführt, so sind die Kommissionsgebühren – wie ausgeführt - von diesem zu tragen. Hierbei ist zu prüfen, ob ihm ein schuldhaftes Verhalten anzulasten ist, das für die Vornahme der Amtshandlung kausal war.

 

Bei der Prüfung der Frage, ob ein für die Kostenersatzpflicht nach § 76 Abs 2 AVG erforderliches Verschulden gegeben ist, ist vom Verschuldensbegriff des § 1294 ABGB auszugehen. Ein solches Verschulden fällt jemandem nur zur Last, wenn ihn zumindest der Vorwurf trifft, er habe es an der gehörigen Aufmerksamkeit oder dem gehörigen Fleiss fehlen lassen (Hinweis E 25.10.1963, VwSlg 6129 A/1963). Erst die subjektive Vorwerfbarkeit gegenüber dem konkreten Täter ist Verschulden im subjektiven Sinn. (VwGH 17.10.2007, 2006/07/0163)

 

Das nach https://rdb.manz.at/document/1109_avg_1_p76?execution=e2s2&source=72646223323032313031323623313130395f6176675f315f70373661234e41562332303033353830343930 erforderliche Verschulden kann nach der Jud des VwGH insb darin erblickt werden, dass der Beteiligte einen konsenslosen Zustand hergestellt, also zB für seine Betriebsanlage nicht auch die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung erwirkt hat oder ein Gewerbe ohne entsprechende Gewerbeberechtigung und eine Betriebsanlage ohne die erforderliche (gewerbebehördliche) Genehmigung betreibt. (Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 Rz 51 (Stand 1.4.2009, rdb.at))

 

Die Amtshandlung ist somit vom Beschwerdeführer schuldhaft herbeigeführt worden, da die in seinem Eigentum stehenden Hütten vorschriftswidrig errichtet wurden.

 

Ferner dürfen auch Kommissionsgebühren gem. https://rdb.manz.at/document/1109_avg_1_p77?execution=e2s2&source=72646223323032313031323623313130395f6176675f315f70373661234e41562332303033353830343930nur dann vorgeschrieben werden, wenn die Kosten verursachende Amtshandlung außerhalb des Amtes iSd § 37 iVm https://rdb.manz.at/document/1109_avg_1_p77?execution=e2s2&source=72646223323032313031323623313130395f6176675f315f70373661234e41562332303033353830343930zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (zB zur Erlassung des auf Grund dieser Amtshandlung erteilten Auftrags) erforderlich war. Darüber hinaus können Kommissionsgebühren für die Teilnahme eines Amtssachverständigen an einer (solchen) Augenscheinsverhandlung nur dann eingehoben werden, wenn dessen Beiziehung gem. § 40 Abs 1 iVm https://rdb.manz.at/document/1109_avg_1_p77?execution=e2s2&source=72646223323032313031323623313130395f6176675f315f70373661234e41562332303033353830343930 erforderlich war [arg „notwendige Amtsorgane“]) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 77 Rz 8 (Stand 1.4.2009, rdb.at)

 

Dass die vorliegende Überprüfung hinsichtlich der Lage und Beschaffenheit der baulichen Anlagen nur vor Ort stattfinden kann und somit die Amtshandlung vor Ort notwendig war, steht unzweifelhaft fest. Der Grund für die Erhebung liegt zweifellos in der vorschriftswidrigen Bauführung durch den Beschwerdeführer.

 

Wie unter I. festgestellt dauerte die stattgefundene Amtshandlung vor Ort eine angefangene halbe Stunde. Es waren zwei Amtspersonen anwesend.

 

Gemäß § 1 Abs 1 Z 2 Stmk. GKGebV werden die gemäß § 77 AVG von den Beteiligten für die von Gemeinden außerhalb ihrer Amtsräume zu entrichtenden Kommissionsgebühren für jedes teilnehmende Amtsorgan je angefangener halber Stunde für Amtshandlungen der übrigen Gemeinden mit 20,00 Euro festgesetzt.

 

Die Vorschreibung der Kommissionsgebühren iHv € 40,00 erfolgte somit zurecht.

 

Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass der Kostenbescheid keine Zahlungsverpflichtung enthalte, ist ausführen, dass in Zusammenschau mit der Begründung unzweifelhaft davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer zur Zahlung der Kommissiongebühren verpflichtet werden sollte. Der Spruch ist daher entsprechend zu ergänzen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

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