VwGH 98/06/0228

VwGH98/06/022824.2.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des R in B, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. November 1998, GZ. 03-12.10 M 114 - 98/1, betreffend baupolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Bad Mitterndorf, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
BauG Stmk 1995 §19 Z1;
BauG Stmk 1995 §20;
BauG Stmk 1995 §21;
BauG Stmk 1995 §33 Abs6;
BauG Stmk 1995 §41 Abs1;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
BauRallg;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
BauG Stmk 1995 §19 Z1;
BauG Stmk 1995 §20;
BauG Stmk 1995 §21;
BauG Stmk 1995 §33 Abs6;
BauG Stmk 1995 §41 Abs1;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 18. Mai 1994 wurde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für die Errichtung einer Holzlage (Gartenhütte) auf dem näher angeführten Grundstück unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Auf Grund des Spruches dieses Bescheides i.V.m. den Plänen und der Begründung ergibt sich, dass zum westseitigen Nachbargrundstück ein Grenzabstand von mindestens 1 m einzuhalten ist.

Im Rahmen des Benützungsbewilligungsverfahrens für dieses Bauvorhaben wurde aus Anlass der Endüberprüfung festgestellt, dass zur westseitigen Grundgrenze lediglich ein Mindestabstand von ca. 85 cm eingehalten und zwischen dem Wohnhaus und der errichteten Holzlage (Gartenhütte) ein Verbindungsflugdach geschaffen worden sei, das gegen Westen und Norden mit einer nicht verschalten Holzriegelwand abgeschlossen sei.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 26. Jänner 1998 erging gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG der Auftrag, den auf dem Grundstück errichteten Zubau (Gebäude) zum bestehenden Wohnhaus zu beseitigen. Das zu beseitigende Gebäude sei auf dem näher angeführten Lageplan, der Bestandteil dieses Bescheides sei, ersichtlich und sei das zu beseitigende Gebäude darauf rot gefärbelt. Die Beseitigung bzw. der Abbruch müsse innerhalb der angemessenen Frist bis 30. April 1998 durchgeführt werden. Nach diesem beigelegten Lageplan umfasst die Beseitigung die auf Grund der Bewilligung vom 18. Mai 1994 errichtete Holzlage (Gartenhütte) im genehmigten Ausmaß von 16,24 m2 und den nördlich daran anschließenden, vorgenommenen Zubau, der unmittelbar an die bewilligte Holzlage (Gartenhütte) und an die Westseite des auf dem Grundstück bestehenden Wohnhauses anschließt.

In der aus Anlass der Endüberprüfung betreffend die Holzlage erstatteten sachverständigen Stellungnahme vom 4. April 1997 wird dazu Folgendes ausgeführt:

"Am 30.11.1994 wurde die Endüberprüfung betreffend einer Holzlage gem. BB vom 18.5.1994 durchgeführt, wobei festgestellt wurde, dass das ausgeführte Objekt wesentlich von der Einreichplanung abweicht. Es wurde derart situiert, dass nur ein Mindestabstand von ca. 85 cm von der Grundgrenze eingehalten wurde. Weiters wurde ein ca. 2,8 x 5 m großer Zubau mit einem Pultdach an der Westseite zwischen der vorgesehenen Holzlage und dem bestehenden Wohnhaus errichtet und somit eine Verbindung der Holzlage mit dem Wohnhaus geschaffen. Der exakte Abstand des errichteten Zubaues, wie ... beschrieben, kann erst nach Feststellung der genauen Grundgrenze durch einen Ziviltechniker des Vermessungswesens überprüft werden."

Die gegen den angeführten erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 2. September 1998 (zugestellt am 3. September 1998) als unbegründet abgewiesen.

Die dagegen erhobene Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass zunächst jede bauliche Anlage vorschriftswidrig sei, für die sowohl im Zeitpunkt ihrer Errichtung als auch im Zeitpunkt der Auftragserteilung eine baubehördliche Bewilligung bzw. Genehmigung der Baufreistellung erforderlich gewesen sei, eine solche aber nicht vorliege. Darunter fielen somit die vorschriftswidrigen (unbefugten) Bauten, für die überhaupt keine Baubewilligung oder Genehmigung der Baufreistellung gegeben sei. Davon abgesehen falle unter Begriff der vorschriftswidrigen baulichen Anlage jedoch auch ein solcher Bau, der nicht hätte errichtet werden dürfen, weil er gegen gesetzliche Bestimmungen verstoße. Aber auch vorschriftswidrige Abweichungen (sogenannte Konsenswidrigkeiten bzw. konsenslose Planabweichungen) von einer erteilten Baubewilligung oder Genehmigung einer Baufreistellung seien unter diese Bestimmung zu subsumieren. Darüber hinaus stehe nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Bewilligung der Erlassung eines Beseitigungsauftrages nicht entgegen. Der Aktenlage sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass die ursprünglich mit Bescheid vom 18. Mai 1994 baubehördlich genehmigte Holzlage nicht entsprechend dieser Bewilligung errichtet worden sei, sondern ein geringerer Abstand zur Nachbargrundgrenze eingehalten worden sei. Darüber hinaus sei im Anschluss an diese Holzlage ein Bauwerk zugebaut worden, das laut eingereichtem Bauplan offenbar als Holzlager diene und ein Ausmaß von 19,08 m2 aufweise. Die ursprüngliche Holzlage unter Einbeziehung des zugebauten Holzlagerraumes ergäbe eine bebaute Fläche von mehr als 30 m2. Da nach der höchstgerichtlichen Judikatur ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag auch dann erteilt werden könne, wenn ein Bau so abgeändert werde, dass er durch eine frühere Baubewilligung nicht mehr gedeckt sei, sei es jedenfalls zulässig, auch hinsichtlich des im Lageplan als Bestand dargestellten Gebäudeteiles einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Dieser Gebäudeteil sei einerseits im Widerspruch zu den Abstandsvorschriften und somit konsenswidrig errichtet (bewilligt sei ein Abstand zur Nachbargrenze von 1 m) worden; tatsächlich weise dieses Bauwerk zum Teil einen Abstand von lediglich 85 cm auf und habe andererseits durch den Zubau des Holzlagers seine Nebengebäudequalität verloren. Für das zugebaute Holzlager liege überhaupt keine Baubewilligung vor. Insgesamt ergebe sich somit, dass die Gemeindebehörden rechtmäßigerweise eine Baubeseitigung hinsichtlich des gesamten Bauwerks verfügt hätten.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 119 Abs. 2 Stmk. Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 (Stmk. BauG), sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Gemäß § 120 Stmk. BauG ist dieses Gesetz mit 1. September 1995 in Kraft getreten. Das vorliegende baupolizeiliche Verfahren hat mit der Erstattung des Gutachtens vom 4. April 1997 (in dem festgestellt wurde, dass die errichtete Holzlage (Gartenhütte) samt Zubau die Abstandsbestimmung (3 m Mindestabstand) verletzt) in Verbindung mit dem Schreiben der mitbeteiligten Gemeinde vom 7. Jänner 1998, in dem der Beschwerdeführer auf die Baubewilligungspflicht der vorgenommenen Zubauten hingewiesen wurde, begonnen.

Gemäß § 4 Z. 12 Stmk. BauG ist eine bauliche Anlage (Bauwerk) jede Anlage,

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