VwGH 91/05/0094

VwGH91/05/009418.6.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pichler, über die Beschwerde des A gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 7. März 1991, Zl. MD-VfR-B XXIII-59/90, betreffend eine Bauangelegenheit, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs2;
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
AVG §59 Abs2;
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich der nachstehende Sachverhalt:

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Mag. Abt. 37, vom 24. Oktober 1990 wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer des Hauses Wien, B-Gasse 27, unter Berufung auf § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien der Auftrag erteilt, innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die ohne vorher erwirkte Baubewilligung errichteten - im Bescheid näher umschriebenen - Baulichkeiten sowie die Wärmeschutzfassade am bestehenden Wohngebäude "zu beseitigen und den konsensgemäßen Zustand wiederherzustellen".

Die lediglich gegen die erwähnte Erfüllungsfrist eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 7. März 1991 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und der bekämpfte Teil des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt.

In der Begründung ihres Bescheides wies die Berufungsbehörde darauf hin, der Beschwerdeführer habe im wesentlichen vorgebracht, am 7. September 1990 bei der Mag. Abt. 21 um eine Widmungsänderung angesucht und dies auch den Beamten der Behörde erster Instanz bei der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 1990 mitgeteilt zu haben. Das Ansuchen werde bei der Mag. Abt. 21 bearbeitet, doch sei eine Entscheidung noch ausständig. Der Beschwerdeführer habe daher ersucht, die Erfüllungsfrist des Abbruchbescheides bis zum Abschluß des Verfahrens der Mag. Abt. 21 zu verlängern. Die Berufungsbehörde meinte zu diesem Vorbringen in der Begründung ihres Bescheides, das vom Beschwerdeführer an die für die Bearbeitung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes zuständige Magistratsdienststelle gerichtete Ersuchen um Umwidmung seiner Liegenschaft von Grünland - ländliches Gebiet auf "Garten + Baufläche" habe rechtlich bloß die Bedeutung einer Anregung. Der Magistrat sei nicht verpflichtet, diese Anregung aufzugreifen und den beschlußfassenden Organen der Stadt Wien eine Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes vorzuschlagen. Dazu komme, daß diese Organe nicht verpflichtet seien, einen dem Vorschlag entsprechenden Beschluß zu fassen. Daraus ergebe sich, daß derzeit völlig offen sei, ob künftig jene widmungsmäßigen Voraussetzungen bestehen werden, die eine Sanierung des vom erstinstanzlichen Bescheid betroffenen Baubestandes durch Erwirkung einer nachträglichen Baubewilligung ermöglichen. Eine Fristerstreckung der vom Beschwerdeführer gewünschten Art würde einem Aufschub der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes bis zum Eintritt einer Bedingung gleichkommen, von der nicht einmal feststehe, ob sie überhaupt eintreten werde. Durch eine derartige Vorgangsweise würde der Zweck einer Vollziehungsverfügung, wie sie der Bescheid vom 24. Oktober 1990 darstelle, völlig verfehlt. Eine Erfüllungsfrist von drei Monaten, wie sie von der Behörde erster Instanz festgesetzt worden sei, reiche für die Durchführung der angeordneten Maßnahmen in technischer und wirtschaftlicher Beziehung aus. Diese Frist sei auf die Rechtskraft des Bescheides abgestellt, die erst mit der Zustellung der Berufungserledigung eintrete. In tatsächlicher Hinsicht habe der Beschwerdeführer somit durch die bloße Einbringung seines Rechtsmittels ohnehin eine Fristerstreckung im Ausmaß der Dauer des Berufungsverfahrens erreicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde erwogen:

Gemäß § 59 Abs. 2 AVG ist, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, in dem Spruche zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür und wurde vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet, daß die den Gegenstand des baupolizeilichen Auftrages bildenden Arbeiten nicht innerhalb der festgesetzten Erfüllungsfrist durchgeführt werden könnten, weshalb von deren Angemessenheit auszugehen ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1962, Slg. N. F. Nr. 5732/A). Im übrigen aber hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 1978, Slg. N. F. Nr. 9491/A, ausgesprochen, daß bei der Bemessung der Erfüllungsfrist für einen Auftrag zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Zustandes nicht auf die zur Erwirkung einer nachträglichen Bewilligung erforderliche Zeit Bedacht zu nehmen ist, weshalb die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung den Umstand außer acht lassen durfte, daß der Beschwerdeführer bei der dafür zuständigen Dienststelle des Magistrates der Stadt Wien eine Umwidmung eines Teiles seiner Liegenschaft angeregt hat. Die belangte Behörde war daher nicht etwa gehalten, die in Rede stehende Erfüllungsfrist bis zur Entscheidung über diese Widmungsänderung zu verlängern. Sie hätte daher auch nicht, wie der Beschwerdeführer meint, "die Chancen einer solchen beantragten Flächenumwidmung erheben müssen", weshalb der Beschwerdeführer mit seinen diesbezüglichen Erwägungen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen vermag.

Im übrigen ist zu den in diesem Zusammenhang geäußerten Befürchtungen des Beschwerdeführers zu bemerken, daß im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides ausdrücklich bestimmt worden ist, der Beseitigungsauftrag gelte nicht, wenn innerhalb der Erfüllungsfrist "um eine nachträgliche Bewilligung angesucht und diese in der Folge erwirkt wird". Schließlich ist an die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu erinnern, derzufolge ein Beseitigungsauftrag erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung des Bauansuchens vollstreckt werden darf (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 1970, Slg. N. F. Nr. 7813/A). Es liegt also am Beschwerdeführer, durch Einbringung eines Ansuchens um nachträgliche baubehördliche Bewilligung der den Gegenstand des Beseitigungsauftrages bildenden baulichen Maßnahmen und Ergreifung von Rechtsmitteln gegen allfällige abweisende Entscheidungen vorerst die Vollstreckung des gegen ihn ergangenen baupolizeilichen Auftrages zu verhindern.

Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung über den in der Beschwerde gestellten Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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