VwGH 2006/07/0163

VwGH2006/07/016317.10.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des Mag. Dr. RG, Rechtsanwalt in xxxx W, S-Gasse 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. November 2006, Zl. WA1-W-8734/130-2005, betreffend die Vorschreibung von Kommissionsgebühren, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1294;
AVG §13 Abs1;
AVG §39 Abs2;
AVG §52;
AVG §76 Abs2 ;
AVG §76 Abs2 zweiter Satz;
AVG §76 Abs2;
AVG §77 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
ABGB §1294;
AVG §13 Abs1;
AVG §39 Abs2;
AVG §52;
AVG §76 Abs2 ;
AVG §76 Abs2 zweiter Satz;
AVG §76 Abs2;
AVG §77 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171, 20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 1999 wandte sich der Beschwerdeführer an die Bezirkshauptmannschaft L (BH) und brachte Folgendes vor:

"Sehr geehrte Damen und Herren!

Im unteren Bereich des R-Baches im Ortsbereich F gibt es eine Kleinkraftwerkstauanlage, welche zum Bereich der E-Werke Ing. R. gehört.

Dieser Stauraum war anlässlich der gravierenden Hochwässer 1997 durch Schottereintrag zur Gänze verfüllt, sodass das Wasser über die parallel zum Bach führende R-Graben-Forststraße zur Bundesstraße geronnen ist.

Nach den Hochwässern wurde eine Räumung vorgenommen.

Vorsichtsweise erlaube ich mir aufzuzeigen, dass der Staubereich mittlerweile durch neuerliche kleinere Hochwässer bereits zur Hälfte mit Schotter aufgefüllt ist.

Dies birgt die Gefahr, dass anlässlich neuerlicher Hochwässer wieder mit dem Wasseraustritt in den Forststraßenbereich gerechnet werden muss.

Mit dem höflichen Ersuchen um Überprüfung und Veranlassung von Räumungsmaßnahmen verbleibe ich mit dem Ausdruck vorzüglicher Hochachtung."

Die BH wandte sich daraufhin an den Konsensinhaber der Wasserkraftanlage und ersuchte um Bekanntgabe, bis zu welchem Zeitpunkt die Schotteranlandungen im Staubereich des Kraftwerkes entfernt würden. Dem Beschwerdeführer teilte sie mit, dass mit dem Konsensinhaber Kontakt aufgenommen und um Entfernung der Schotteranlandungen ersucht worden sei. Sollte eine Entfernung der Schotteranlandungen nicht erfolgen, werde ein entsprechendes Verfahren gemäß § 50 WRG 1959 eingeleitet werden.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 1999 ersuchte die BH den Konsensinhaber um Bekanntgabe der weiteren Vorgangsweise; aus einem Aktenvermerk vom 24. Jänner 2000 geht hervor, dass laut telefonischer Mitteilung der Betriebsleitung des Kraftwerkes die Schotteranlandung im Staubereich entfernt werde, sobald es die Witterung zulasse. Aus einem weiteren Aktenvermerk vom 18. Februar 2000 geht hervor, seitens des Konsensinhabers sei telefonisch mitgeteilt worden, dass mit den Baggerarbeiten zur Entfernung der Schotterablagerungen am heutigen Tage begonnen werde.

Daraufhin beraumte die BH eine mündliche Verhandlung für den 22. März 2000 an.

Mit Schriftsatz vom 15. März 2000 wandte sich der Beschwerdeführer an die BH und brachte vor, dass die Räumung des durch Schottereintrag zur Gänze verfüllten Stauraums im Februar 2000 erfolgt und daher das Gefahrenmoment einer Überflutung der R-Grabenforststraße und in weiterer Folge der LH xy beseitigt sei. Da er am 22. März 2000 anderweitig bei Gericht verpflichtet sei, ersuche er, sein Fernbleiben vom Verhandlungstermin zu entschuldigen.

Am 22. März 2000 fand die mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der wasserbautechnische Amtssachverständige feststellte, dass die Anlandungen zwischenzeitig vollständig entfernt worden seien; von einer Gefährdung der daneben befindlichen Forststraße in den R-Graben könne nicht mehr gesprochen werden. Bei der gegenständlichen Anlage handle es sich um einen Stau mit einer festen Staumauer, weshalb jedes Hochwasser diese Stauhöhe überlagern werde. Dies egal, ob das Ausschotterungsbecken mit Schotter oder nur mit Wasser gefüllt sei. Lediglich der Abfluss unterscheide sich darin, ob mit der Wasserwelle Geschiebe mittransportiert werde oder dadurch, dass genügend Absetzraum vorhanden gewesen sei, nur Wasser fließe. Das Niveau der Forststraße liege über dem Stauniveau. Die Differenz zwischen den zwei Niveauhöhen könne als genügend angesehen werden, sodass nicht sofort bei kleineren Hochwässern das Niveau der Straße erreicht werde.

Der Wasserbenutzungsberechtigte beantragte, die Kosten für die Verhandlung dem Einschreiter aufzuerlegen, weil für diesen "keinerlei Anlass bestanden habe, Räumungsmaßnahmen anzuordnen."

Mit Bescheid der BH vom 3. August 2000 wurden dem Beschwerdeführer Kommissionsgebühren für die mündliche Verhandlung vom 22. März 2000 (4/2 Stunden, 3 Amtsorgane) im Gesamtausmaß von S 1.560,-- (EUR 113,37) zur Zahlung vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer berief.

Mit Bescheid vom 17. Jänner 2001 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde meinte, die mündliche Verhandlung vom 22. März 2000 sei erforderlich gewesen, um die Angaben des Beschwerdeführers zu überprüfen und die Situation betreffend eventuelle Hochwässer vor Ort an Hand der Lage in der Natur besprechen zu können. Im Schreiben vom 7. Oktober 1999 habe der Beschwerdeführer um Überprüfung der von ihm angezeigten Situation ersucht und damit diese Amtshandlung begehrt. Ohne die genannte Verhandlung wäre es für die Behörde nicht möglich gewesen, die Situation zu überprüfen und fachlich zu beurteilen. Gemäß § 77 in Verbindung mit § 76 AVG könnten im Allgemeinen Kommissionsgebühren nur dann eingehoben werden, wenn um die Amtshandlung angesucht worden sei; dies sei jedoch auch dann als gegeben anzusehen, wenn das Ansuchen die Vornahme der Amtshandlung nur mittelbar zum Gegenstand habe.

Nach Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 10. März 2004, B 330/01-6, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 17. Jänner 2001 mit Erkenntnis vom 31. März 2005, 2004/07/0058, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Weil § 76 Abs. 1 AVG im Gegensatz zu § 76 Abs. 2 und 3 leg. cit. von der ansuchenden Partei und nicht auch von bloß Beteiligten spreche, könne dies nur dahin verstanden werden, dass die Pflicht zur Tragung der Kosten einer solchen Amtshandlung gemäß § 76 Abs. 1 AVG den Ansuchenden nur dann treffe, wenn er im Zeitpunkt seines Ansuchens im Sinne des § 8 AVG Partei des Verwaltungsverfahrens sei, in dessen Verlauf die Amtshandlung durchgeführt worden sei. Fehle die Parteistellung, komme eine auf §§ 77 Abs. 1 in Verbindung mit § 76 Abs. 1 AVG gestützte Kostenvorschreibung für Kommissionsgebühren nicht in Frage.

Die belangte Behörde habe die Parteistellung des Beschwerdeführers trotz dessen Vorbringen im Verfahren erster Instanz nicht untersucht. Die fehlenden Feststellungen der belangten Behörde zur Parteistellung des Beschwerdeführers, insbesondere dazu, welche durch das WRG 1959 geschützten rechtlichen Interessen oder Rechtsansprüche des Beschwerdeführers im abgeführten Wasserrechtsverfahren vorgelegen seien, machten eine Überprüfung des Vorliegens dieser Voraussetzung des § 76 Abs. 1 AVG unmöglich. Angesichts der nicht widerlegten Behauptungen des Beschwerdeführers zum Fehlen von (die Parteistellung begründenden) rechtlichen Interessen führe der aufgezeigte - vor dem Hintergrund der unzutreffenden Rechtsansicht der belangten Behörde erfolgte - Feststellungsmangel zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.

Im fortgesetzten Verfahren holte die belangte Behörde eine amtssachverständige Stellungnahme ein, aus der sich ergibt, dass das Grundstück des Beschwerdeführers ca. 400 m nordöstlich des Schotterauffangbeckens und niveaumäßig viel höher liege, sodass eine Berührung infolge Ausuferungen bei diesem Becken jedenfalls ausgeschlossen werden könne.

Daraufhin wies die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers neuerlich als unbegründet ab.

Unter Zugrundelegung der im fortgesetzten Berufungsverfahren eingeholten amtssachverständigen Stellungnahme kam die belangte Behörde zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht Betroffener im Sinne des § 138 Abs. 6 WRG 1959 sei und ihm daher keine Legitimation zur Stellung eines Antrages auf Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrages und keine Parteistellung in dem auf Grund seines Schreibens vom 7. Oktober 1999 eingeleiteten Auftragsverfahren gemäß § 138 i.V.m. § 50 WRG 1959 zukomme. Da er jedoch die Tätigkeit der Wasserrechtsbehörde I. Instanz aufgrund seiner Mitteilung vom 7. Oktober 1999 samt dem Ersuchen um Überprüfung und Veranlassung von Räumungsmaßnahmen in Anspruch genommen habe, sei dessen Beteiligtenstellung gegeben. Sein entsprechendes Ersuchen im Schreiben vom 7. Oktober 1999 könne als Anzeige und Anregung für amtswegiges Tätigwerden der Wasserrechtsbehörde gewertet werden.

Nähere fachliche Ausführungen zur Gefahrenlage fehlten in diesem Schreiben. So sei unklar, ob bereits aufgrund des Umstandes der halben Auffüllung des Staubereiches eine derart große Gefahr bestehe, dass es zu einer Verletzung fremder Rechte oder öffentlicher Interessen komme und daher ein Vorgehen nach § 50 WRG 1959 gerechtfertigt sei. Voraussetzung für eine Verpflichtung zum Kostenersatz nach § 76 Abs. 2 AVG sei ein Verschulden eines Beteiligten.

In der Erstattung nicht genügend fundierter Anzeigen, die den Anlass zur Durchführung einer Lokalerhebung gegeben haben, müsse ein Verschulden im Sinne des § 76 Abs. 2 AVG erblickt werden (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 1709, E 46 zu § 76 AVG). Die mündliche Verhandlung am 22. März 2000 sei erforderlich gewesen, um die Angaben des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 7. Oktober 1999 zu überprüfen und die Situation betreffend eventuelle Hochwässer vor Ort anhand der Lage in der Natur besprechen zu können. Ohne diese Verhandlung wäre es für die Behörde nicht möglich gewesen, die vom Beschwerdeführer dargestellte Situation zu überprüfen und fachlich zu beurteilen. Wie sich aus dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22. März 2000 abgegebenen Gutachten ergebe, treffe den Wasserberechtigten der gegenständlichen Wasserkraftanlage mit der PZ 40 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk L. kein Verschulden: Der Amtssachverständige habe aus fachlicher Sicht festgehalten, dass die Differenz zwischen dem Niveau der Forststraße, welches über dem Stauniveau liege, und dem Stauniveau ausreichend sei. Die Bestimmungen des WRG 1959 zur Instandhaltung von Wasserkraftanlagen sähen nicht vor, dass für Extremereignisse Vorsorge getroffen werden müsse. Der Amtssachverständige habe im Gutachten in der Verhandlung am 22. März 2000 auch ausgeführt, dass bei gegenständlicher Wasserkraftanlage unabhängig davon, ob das Ausschotterungsbecken mit Schotter gefüllt sei oder nicht, ein Hochwasser die Stauhöhe überlagern werde. Daraus ergebe sich ebenfalls, dass den Wasserberechtigten kein Verschulden für die durchgeführte Amtshandlung treffe. Eine Hochwassergefahr sei nach diesen Ausführungen daher auch unabhängig vom Schotter im Ausschotterungsbecken gegeben. Angemerkt werde, dass starke Hochwasserereignisse höhere Gewalt darstellten und daher schon aus diesem Grund nicht einem Wasserberechtigten zur Last gelegt werden könnten. Festgehalten werde darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer durch jahrzehntelange Tätigkeit als Fischereipächter und Fischereiaufsichtsorgan die örtliche Situation, wie er selbst in seiner Stellungnahme vom 14. November 2005 ausführe, insbesondere im Bereich des R-Grabens, gut kenne. Daher sei ihm auch der Niveauunterschied zwischen dem Auffangbecken und der Forststraße bekannt. Dass irgendwann einmal - etwa bei einem starken Hochwasser - Schotter aus diesem Becken bis zur Forststraße hin ausgeschwemmt werde und schließlich nach Überwindung des Niveauunterschiedes auch auf die Forststraße gelangen könne, sei logisch, rechtfertige aber noch nicht die Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrages zur Instandhaltung. Dies könne von jemandem mit Ortskenntnis leicht erkannt werden. Zur vom Beschwerdeführer behaupteten Verjährung werde darauf hingewiesen, dass weder das AVG noch sonstige im vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Regelung über die Verjährung von im § 76 AVG geregelten Gebühren enthielten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des AVG haben folgenden Wortlaut:

"§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

§ 75. (1) Sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.

...

§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. ...

(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

...

§ 77. (1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden."

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer nicht Partei des von der belangten Behörde amtswegig eingeleiteten Verfahrens zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags war. Ebenfalls unstrittig ist die von der belangten Behörde angenommene Stellung des Beschwerdeführers als "bloßer" Beteiligter des genannten Verfahrens.

Die belangte Behörde zog den Beschwerdeführer gemäß §§ 77 Abs. 1 i.V.m. 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG zum Ersatz der gegenständlichen Kommissionsgebühren heran.

Voraussetzung für die Auferlegung von Kommissionsgebühren nach den zitierten Gesetzesbestimmungen ist neben der Beteiligtenstellung des mit der Tragung der Gebühren zu Belastenden die schuldhafte Verursachung der Amtshandlung durch diesen.

Die belangte Behörde begründete das von ihr angenommene Verschulden des Beschwerdeführers damit, dass in der Erstattung nicht genügend fundierter Anzeigen, die den Anlass zur Durchführung einer Lokalerhebung gegeben haben, ein Verschulden im Sinne des § 76 Abs. 2 AVG erblickt werden müsse, und dass der Beschwerdeführer durch seine jahrzehntelange Tätigkeit als Fischereipächter und Fischereiaufsichtsorgan die örtliche Situation im Bereich des R-Grabens gut kenne. Daher sei ihm auch der Niveauunterschied zwischen dem Auffangbecken und der Forststraße bekannt.

Damit ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht.

Bei der Prüfung der Frage, ob ein für die Kostenersatzpflicht nach § 76 Abs. 2 AVG erforderliches Verschulden gegeben ist, ist vom Verschuldensbegriff des § 1294 ABGB auszugehen. Ein solches Verschulden fällt jemandem nur zur Last, wenn ihn zumindest der Vorwurf trifft, er habe es an der gehörigen Aufmerksamkeit oder dem gehörigen Fleiß fehlen lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 2004, 2004/07/0042, mwN).

Die in § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG 1990 vorgesehene Heranziehung des Beteiligten setzt weiters voraus, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung bestand und die einzelnen Verfahrenshandlungen, welche die Kosten verursacht haben, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts erforderlich waren (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. Juli 1992, 91/12/0036, und vom 23. Jänner 1996, 93/05/0137).

Nun ist es so, dass ein Beteiligter bei der Erstattung einer Anzeige entsprechende Sorgfalt hinsichtlich der von ihm aufgestellten Sachbehauptungen an den Tag legen muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, 2004/05/0099). Dass diese Sorgfalt im gegenständlichen Fall nicht beachtet worden wäre, ist aber nicht erkennbar.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Schreiben vom 7. Oktober 1999 keine Anzeige im Sinn einer konkreten und unmittelbar bevorstehenden Gefährdungsbehauptung erstattet. Er hat vielmehr in diesem Schreiben dargestellt, dass seiner Beobachtung nach in der Vergangenheit bei einer bestimmten Ausgangssituation (Verfüllung des Stauraumes) eine bestimmte unerwünschte Folge (Wasserabfuhr über die Forststraße) eingetreten ist. Wegen der mittlerweile wieder zur Hälfte erfolgten Auffüllung des Stauraumes äußerte er die Befürchtung, dass genau diese Situation seiner Beobachtung nach in der Zukunft wieder eintreten könnte. Die daraus abgeleitete Schlussfolgerung, es könne neuerlich im Falle eines Hochwassers zu einem Wasseraustritt über die Straße kommen, erscheint auch unter Anlegung des obgenannten Sorgfaltsmaßstabes nicht als zu leichtfertig gezogen. Dass die Feststellungen des Beschwerdeführers betreffend die Ausgangssituation unrichtig gewesen wären, wird ihm von der belangten Behörde ebenso wenig vorgehalten, wie die Unrichtigkeit der von ihm geäußerten Befürchtung.

Es kann daher - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht von einer ungenügenden Fundierung des Schreibens des Beschwerdeführers gesprochen werden. Eine darüber hinaus gehende fachliche Untermauerung hätte die Beiziehung eines Sachverständigen durch den Beschwerdeführer erfordert. Dies würde jedoch den anzuwenden Sorgfaltsmaßstab überspannen und darüber hinaus die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes einem Beteiligten überbürden und aus dem Verfahren auslagern.

Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass der vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen festgestellte Umstand, dass im vorliegenden Fall jedes Hochwasser unabhängig vom Schottereintrag die Stauhöhe überlagern werde, und dass "nicht sofort bei kleinen Hochwässern das Niveau der Straße erreicht wird", für einen Laien bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Vielmehr handelte es sich hierbei um eine Fachfrage, die abschließend nur von einem Sachverständigen beantwortet werden konnte. Wäre dies ohne weiteres erkennbar gewesen und für die BH von vornherein festgestanden, hätte sie von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen müssen.

Die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte Tatsache, dass dem Beschwerdeführer als langjährigem Fischereipächter und Fischereiaufsichtsorgan die örtliche Situation im Bereich des R-Grabens und insbesondere der Niveauunterschied zwischen dem Auffangbecken und der Forststraße bekannt sei, begründet noch nicht die Annahme, dass der Beschwerdeführer auch hätte erkennen können, dass im vorliegenden Fall jedes Hochwasser unabhängig vom Schottereintrag die Stauhöhe überlagern werde. Die Höhe des Niveauunterschiedes zwischen Auffangbecken und Forststraße mag dem Beschwerdeführer zwar bekannt sein; aus dem Gutachten des Amtssachverständigen geht allerdings hervor, dass nur kleinere Hochwässer das Niveau der Straße nicht erreichen. Insofern erweist sich die Befürchtung des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Überschwemmung der Straße im Falle eines Hochwassers als nicht von der Hand zu weisen. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht vorgeworfen werden, er habe es bei seiner Anzeige vom 7. Oktober 1999 an der gehörigen Aufmerksamkeit mangeln lassen.

Schon aus den dargestellten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig, sodass auf die Frage, ob die Durchführung der mündlichen Verhandlung am 22. März 2000 angesichts des Schreibens des Beschwerdeführers vom 15. März 2000 überhaupt in einem kausalen Zusammenhang mit dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 1999 steht, nicht weiter einzugehen war.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Angesichts dessen war auf das übrige Beschwerdevorbringen nicht einzugehen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 17. Oktober 2007

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