Normen
AVG §76 Abs1;
AVG §76 Abs2;
AVG §76 Abs3;
AVG §77 Abs1;
AVG §8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959;
AVG §76 Abs1;
AVG §76 Abs2;
AVG §76 Abs3;
AVG §77 Abs1;
AVG §8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer wandte sich mit Schriftsatz vom 7. Oktober 1999 an die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (BH) und brachte Folgendes vor:
"Sehr geehrte Damen und Herren!
Im unteren Bereich des R-Baches im Ortsbereich F gibt es eine Kleinkraftwerkstauanlage, welche zum Bereich der E-Werke Ing. R. gehört.
Dieser Stauraum war anlässlich der gravierenden Hochwässer 1997 durch Schottereintrag zur Gänze verfüllt, sodass das Wasser über die parallel zum Bach führende R-Graben-Forststraße zur Bundesstraße geronnen ist.
Nach den Hochwässern wurde eine Räumung vorgenommen.
Vorsichtsweise erlaube ich mir aufzuzeigen, dass der Staubereich mittlerweile durch neuerliche kleinere Hochwässer bereits zur Hälfte mit Schotter aufgefüllt ist.
Dies birgt die Gefahr, dass anlässlich neuerlicher Hochwässer wieder mit dem Wasseraustritt in den Forststraßenbereich gerechnet werden muss.
Mit dem höflichen Ersuchen um Überprüfung und Veranlassung von Räumungsmaßnahmen verbleibe ich mit dem Ausdruck vorzüglicher Hochachtung."
Die BH wandte sich daraufhin an den Konsensinhaber der Wasserkraftanlage und ersuchte um Bekanntgabe, bis zu welchem Zeitpunkt die Schotteranlandungen im Staubereich des Kraftwerkes entfernt würden. Dem Beschwerdeführer teilte sie mit, dass mit dem Konsensinhaber Kontakt aufgenommen und um Entfernung der Schotteranlandungen ersucht worden sei. Sollte eine Entfernung der Schotteranlandungen nicht erfolgen, werde ein entsprechendes Verfahren gemäß § 50 WRG 1959 eingeleitet werden.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 1999 ersuchte die BH den Konsensinhaber um Bekanntgabe der weiteren Vorgangsweise; aus einem Aktenvermerk vom 24. Jänner 2000 geht hervor, dass laut telefonischer Mitteilung der Betriebsleitung des Kraftwerkes die Schotteranlandung im Staubereich entfernt werde, sobald es die Witterung zulasse. Aus einem weiteren Aktenvermerk vom 18. Februar 2000 geht hervor, dass seitens des Konsensinhabers telefonisch mitgeteilt worden sei, dass mit den Baggerarbeiten zur Entfernung der Schotterablagerungen am heutigen Tage begonnen werde.
Daraufhin beraumte die BH eine mündliche Verhandlung für den 22. März 2000 an. Einen Zweck dieser mündlichen Verhandlung nannte sie nicht; zum einen wird auf die Bekanntgabe des Beschwerdeführers vom Oktober 1999 und zum anderen auf diejenige des Kraftwerksbetreibers vom 18. Februar 2000 verwiesen, wonach die Schotteranlandungen beseitigt würden.
Mit Schriftsatz vom 15. März 2000 wandte sich der Beschwerdeführer an die BH und brachte Folgendes vor:
"In oben genannter Angelegenheit habe ich die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 22. März 2000 erhalten.
Da die Räumung des durch Schottereintrag zur Gänze verfüllten Stauraums im Februar 2000 erfolgt ist, wurde das Gefahrenmoment einer Überflutung der R-Grabenforststraße und in weiterer Folge der LH 214 beseitigt.
Da ich sohin am 22.3.2000 anderweitig bei Gericht verpflichtet bin, ersuche ich, mein Fernbleiben vom Verhandlungstermin zu entschuldigen."
Am 22. März 2000 fand die mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen festgestellt wurde, dass die Anlandungen zwischenzeitig vollständig entfernt worden seien; von einer Gefährdung der daneben befindlichen Forststraße in den R-Graben könne nicht mehr gesprochen werden. Der Wasserbenutzungsberechtigte beantragte, die Kosten für die Verhandlung dem Einschreiter aufzuerlegen, weil für diesen "keinerlei Anlass bestanden habe, Räumungsmaßnahmen anzuordnen."
Mit Schriftsatz vom 13. April 2000 und mit 26. Juni 2000 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihm die Kosten für die mündliche Verhandlung vom 22. März 2000 (drei Amtsorgane, vier halbe Stunden) in der Höhe von S 1.560,-- mittels Kostenbescheides vorzuschreiben.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2000 machte der Beschwerdeführer geltend, der Hinweis sei damals im öffentlichen und keineswegs im subjektiven Interesse erfolgt, weil seine Liegenschaft weit oberhalb der gegenständlichen Stauanlage situiert sei. Einen Lokalaugenschein habe er zudem nicht beantragt. Über Anfrage hätte er jederzeit bekannt geben können, ob eine Beseitigung der Gefahrenquelle erfolgt sei. Er halte die behördliche Aufforderung zum Ersatz der Verfahrenskosten nicht für gerechtfertigt und ersuche um eine allfällige Vorschreibung mittels Bescheides.
Mit Bescheid der BH vom 3. August 2000 wurden dem Beschwerdeführer Kommissionsgebühren für die mündliche Verhandlung vom 22. März 2000 (4/2 Stunden, 3 Amtsorgane) im Gesamtausmaß von S 1.560,-- (EUR 113,37) zur Zahlung vorgeschrieben.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung und meinte, er habe sich völlig ohne jedwede Eigeninteressen - sein Anwesen liege vom Schotterauffangbecken 500 m bachaufwärts im R-Graben - erlaubt, als Staatsbürger seiner Warnpflicht folgend anzuzeigen, dass es auf Grund kleinerer Hochwässer wieder zu einer vollständigen Auffüllung des Anlandungsbeckens gekommen sei. Daraus habe er vermuten müssen, dass diese vollständige Auffüllung des Beckens bei weiteren Hochwässern zu einer weiteren Gefahr führen könnte. In der Begründung des Bescheides der BH werde sogar selbst von seiner Anzeige und nicht von einem Antrag gesprochen. Allein aus der Aufforderung der Behörde an den Wasserberechtigten, die vorhandenen Schotteranlandungen zu beseitigen, ergebe sich die Richtigkeit seiner Anzeige, welche vom Sachverständigen letztlich auch bestätigt worden sei. Staatsbürger würden sich hüten, der Behörde Übelstände und Gefahren anzuzeigen, wenn dies in der Folge zur Kostenersatzpflicht führe. Es bestehe daher aus seiner Sicht kein Anlass, seine Anzeige als Antrag mit daraus resultierender Kostenersatzpflicht zu werten. Die Behörde habe die Entfernung von Anlandungen verfügt und die von ihr aufgetragene Maßnahme in der Folge überprüft, sohin seiner Anzeige Bedeutung zugemessen, was jedoch nicht zu seiner Verpflichtung zur Finanzierung des Behördeneinsatzes führen könne.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. Jänner 2001 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde meinte, die mündliche Verhandlung vom 22. März 2000 sei erforderlich gewesen, um die Angaben des Beschwerdeführers zu überprüfen und die Situation betreffend eventuelle Hochwässer vor Ort an Hand der Lage in der Natur besprechen zu können. Im Schreiben vom 7. Oktober 1999 habe der Beschwerdeführer um Überprüfung der von ihm angezeigten Situation ersucht und damit diese Amtshandlung begehrt. Ohne die genannte Verhandlung wäre es für die Behörde nicht möglich gewesen, die Situation zu überprüfen und fachlich zu beurteilen.
Von einer anderen Person sei diese Amtshandlung nicht verursacht werden und treffe den Wasserberechtigten der gegenständlichen Wasserkraftanlage daran kein Verschulden. Der Antrag auf Durchführung der zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes erforderlichen oder nach dem Gesetz gebotenen Amtshandlung sei als in dem Parteibegehren eingeschlossen anzusehen; es bedürfe also keines besonderen Antrags zur Durchführung der einzelnen Amtshandlungen, es erwachse die Verpflichtung zur Tragung allfälliger Kosten bereits aus der Tatsache, dass das das Verwaltungsverfahren auslösende Parteibegehren gestellt worden sei.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 1999 habe der Beschwerdeführer das Begehren gestellt, welches das Verwaltungsverfahren ausgelöst habe. Die am 22. März 2000 durchgeführte mündliche Verhandlung sei zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes erforderlich gewesen. Auch ein Vorbringen tatsächlicher Art, dessen Richtigkeit mittels Barauslagen verursachenden Amtshandlungen oder einer Amtshandlung außerhalb des Amtes geklärt werden könne, sei im Hinblick darauf, dass im Verwaltungsverfahren bei Fehlen entgegenstehender Verwaltungsvorschriften der Grundsatz der Formlosigkeit gelte, nicht anders zu beurteilen, als ob ein förmlicher Antrag auf Durchführung derartiger Amtshandlungen gestellt worden wäre. Gemäß § 77 in Verbindung mit § 76 AVG könnten im Allgemeinen Kommissionsgebühren nur dann eingehoben werden, wenn um die Amtshandlung angesucht worden sei; dies sei jedoch auch dann als gegeben anzusehen, wenn das Ansuchen die Vornahme der Amtshandlung nur mittelbar zum Gegenstand habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 10. März 2004, B 330/01-6, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Der Beschwerdeführer ergänzte seine Beschwerde im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend. Seines Erachtens liege eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör vor, weil er der mündlichen Verhandlung am 22. März 2000 nicht zugezogen worden sei. Läge aber keine Parteistellung vor, bestehe eine Verletzung des gesetzlich gewährleisteten Rechtes auf amtswegige Tragung der Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren.
Der Beschwerdeführer meint weiters, er habe der Behörde lediglich eine Mitteilung über einen offensichtlichen Gefährdungszustand, hingegen mangels Parteistellung keinen Antrag auf Setzung behördlicher Maßnahmen, zugeleitet. Die Behörde hätte die Mitteilung auch als gegenstandslos ablegen können, habe sich jedoch in ihrer Funktion als Wasserrechtsbehörde offensichtlich veranlasst gesehen, dem Wasserrechtsberechtigten die Entfernung der Schotteranlandungen aufzutragen. Erst zur kommissionellen Überprüfung dieses Auftrages sei die Intervention des Amtssachverständigen und die Ausschreibung einer mündlichen Verhandlung veranlasst worden. An diesem Verfahren sei der Beschwerdeführer in keiner Weise beteiligt worden. Daraus resultiere aber, dass die Kosten für die Tätigkeit der Behörde im Verwaltungsverfahren gemäß § 75 Abs. 1 AVG von der Behörde zu tragen seien. Wenn die Behörde offensichtlich von einem Parteienantrag ausgegangen sei, zu welchem allerdings keine Rechtsgrundlage bestehe, da der Beschwerdeführer weder Grundeigentümer noch Wasserberechtigter gewesen sei, so wäre ihm zumindest Gelegenheit zur Intervention in der mündlichen Verhandlung am 22. März 2000 zu geben gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des AVG haben folgenden Wortlaut:
"§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
§ 75. (1) Sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.
...
§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. ...
(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
...
§ 77. (1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden."
Der Beschwerdeführer macht über weite Teile seiner Beschwerde geltend, er sei dem Verfahren, welches über seine Anregung eingeleitet worden sei, insbesondere der mündlichen Verhandlung nicht zugezogen worden, weshalb die aufgetragene Kostentragung rechtswidrig sei.
Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers steht aber im Widerspruch zur Aktenlage. Es ergibt sich aus dieser eindeutig, dass der Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung am 22. März 2000 geladen wurde; der entsprechende Rückschein weist als Übernahmedatum den 8. März 2000 auf.
Der Beschwerdeführer reagierte auch auf diese Ladung und teilte der BH mit Schriftsatz vom 15. März 2000 mit, an diesem Tag anderweitig bei Gericht verpflichtet zu sein und ersuchte, sein Fernbleiben vom Verhandlungstermin zu entschuldigen.
Davon, dass der Beschwerdeführer dem Hauptverfahren gar nicht beigezogen gewesen sei, kann keine Rede sein. Abgesehen davon wäre die Zulässigkeit der Vorschreibung von Kommissionsgebühren keineswegs an die Voraussetzung der Teilnahme des Beschwerdeführers an der Amtshandlung selbst geknüpft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 1987, 86/07/0073). Dieser Aspekt des Beschwerdevorbringens führt die Beschwerde daher nicht zum Erfolg.
Mit dem zitierten Beschwerdevorbringen weist der Beschwerdeführer aber auch darauf hin, dass seine rechtliche Position im wasserrechtlichen Verfahren, in dessen Rahmen die mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, nicht klar gestellt wurde. Der Beschwerdeführer bestritt im Verfahren unter Hinweis auf sein flussaufwärts und damit fern der aufgezeigten Gefährdung gelegenes Anwesen hinsichtlich seiner Person bzw. seiner Grundstücke das Vorliegen wasserrechtlich relevanter Rechte und damit im Ergebnis seine Stellung als Partei.
Damit zeigt er bereits eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die BH und auch die belangte Behörde stützten ihre rechtliche Begründung auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 AVG, der von der Kostentragung der "Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat," spricht. In ihrer rechtlichen Begründung führt die belangte Behörde demgemäß vor allem aus, dass der Beschwerdeführer ein Vorbringen erstattet habe, zu dessen Überprüfung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gewesen wäre. Unter Bezugnahme auf § 76 Abs. 2 AVG meinte sie, der Konsensinhaber trage hingegen kein Verschulden an der Durchführung der mündlichen Verhandlung.
§ 76 Abs. 1 AVG spricht von der Kostentragungspflicht der Partei des Verfahrens; § 76 Abs 2 AVG hat die Überwälzung der Kosten auf andere Beteiligte im Auge. Diese Begriffe sind im Sinn der Legaldefinition des § 8 AVG zu verstehen (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 30. März 2004, 2001/21/0024, und vom 19. November 2002, 2002/21/0160). Da § 76 Abs. 1 AVG im Gegensatz zu § 76 Abs. 2 und 3 von der ansuchenden Partei und nicht von bloß Beteiligten spricht, kann dies nur dahin verstanden werden, dass gemäß § 76 Abs. 1 AVG die Pflicht zur Tragung der Kosten einer solchen Amtshandlung den Ansuchenden nur dann trifft, wenn er im Zeitpunkt seines Ansuchens im Sinne des § 8 AVG Partei des Verwaltungsverfahrens ist, in dessen Verlauf die Amtshandlung durchgeführt worden ist (vgl. die in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze2, in E 22 zu
§ 76 AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Fehlt die Parteistellung, kommt eine auf §§ 77 Abs. 1 in Verbindung mit § 76 Abs. 1 AVG gestützte Kostenvorschreibung für Kommissionsgebühren nicht in Frage.
Die belangte Behörde hat die Parteistellung des Beschwerdeführers trotz dessen Vorbringen im Verfahren erster Instanz nicht untersucht; die BH bestätigte in der Begründung ihres Bescheides die Lage des Anwesens des Beschwerdeführers "im Bereich des R-Grabens" und meinte, sie habe ohne die Situierung des Anwesens näher zu prüfen, den Lokalaugenschein anberaumt. Damit trifft sie aber keine Feststellungen dahin, dass die Angaben des Beschwerdeführers, seine Grundstücke lägen im R-Graben flussaufwärts und seien von der aufgezeigten Gefahrenquelle nicht berührt, nicht zutreffen würden.
Die fehlenden Feststellungen der belangten Behörde zur Parteistellung des Beschwerdeführers, insbesondere dazu, welche durch das WRG 1959 geschützten rechtlichen Interessen oder Rechtsansprüche des Beschwerdeführers im abgeführten Wasserrechtsverfahren vorgelegen seien, machen eine Überprüfung des Vorliegens dieser Voraussetzung des § 76 Abs. 1 AVG unmöglich. Angesichts der nicht widerlegten Behauptungen des Beschwerdeführers zum Fehlen von die Parteistellung begründenden rechtlichen Interessen führt der aufgezeigte Feststellungsmangel aber bereits zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.
Die Heranziehung des Beschwerdeführers zu Kostentragung verletzte diesen daher in seinen Rechten.
Da der aufgezeigte Feststellungsmangel vor dem Hintergrund der unzutreffenden Rechtsansicht der belangten Behörde erfolgte, dass es auf die Parteistellung nicht ankomme, war der angefochtene Bescheid somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Stempelgebührenersatz war nur im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß von EUR 180,-- zuzusprechen.
Wien, am 31. März 2005
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