Normen
AVG §13 Abs7;
AVG §13 Abs8;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO Krnt 1996 §17;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauO Krnt 1996 §9;
BauO Wr §129 Abs10 impl;
BauRallg;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §4 Abs2;
Bebauungsplan Eisenkappel-Vellach 2004 §2;
Bebauungsplan Eisenkappel-Vellach 2004 §7 Abs4;
Bebauungsplan Eisenkappel-Vellach 2004 §8 Abs3;
B-VG Art119a Abs5;
VwRallg;
AVG §13 Abs7;
AVG §13 Abs8;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO Krnt 1996 §17;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauO Krnt 1996 §9;
BauO Wr §129 Abs10 impl;
BauRallg;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §4 Abs2;
Bebauungsplan Eisenkappel-Vellach 2004 §2;
Bebauungsplan Eisenkappel-Vellach 2004 §7 Abs4;
Bebauungsplan Eisenkappel-Vellach 2004 §8 Abs3;
B-VG Art119a Abs5;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die zweitmitbeteiligte Partei ist Eigentümerin der im Bauland-Wohngebiet unmittelbar nebeneinander liegenden Grundstücke Nr. 414 Baufläche, Bad Eisenkappel 332, und Nr. 415 Baufläche unbebautes Grundstück, der Liegenschaft EZ 467 KG Eisenkappel. Die Größe beider Grundstücke zusammen ist im Grundbuch mit 553 m2 ausgewiesen. Im Norden grenzt an das 500 m2 große Baugrundstück Nr. 414 das Grundstück Nr. 413, KG Eisenkappel, der Beschwerdeführerin. Im Osten werden die genannten Grundstücke von der öffentlichen Verkehrsfläche Grundstück Nr. 619 Weg, KG Eisenkappel, begrenzt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 19. Dezember 1974 wurde den damaligen Eigentümern des Grundstückes Nr. 414, KG Eisenkappel, die Baubewilligung für die Errichtung eines eingeschossigen Wohnhauses mit den Ausmaßen 7,50 x 6,88 m und einer angebauten Garage im Ausmaß von 5 x 3,70 m erteilt, wobei weder eine Unterkellerung noch ein Dachausbau des Wohngebäudes vorgesehen waren. Das bewilligte Bauvorhaben wurde jedoch nicht ausgeführt.
Mit Antrag auf Baubewilligung vom 10. Dezember 2001 begehrte die zweitmitbeteiligte Partei die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines "Wohnhauses mit Garage und Nebengebäude" mit einer bebauten Fläche von 192,62 m2 inklusive Nebengebäude und Garage.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 22. Jänner 2002 wurde "der Grundeigentümerin der Parzelle Nr. 414 KG Eisenkappel" gemäß § 32 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1992 (LGBl. Nr. 64/1992) aufgetragen, "entweder nachträglich innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides um die Baubewilligung für das konsenswidrig auf dem Grundstück Parzelle Nr. 414 KG Eisenkappel ausgeführte Bauvorhaben - Aus- und Umbau des bestehenden Wohnhauses und Errichtung eines Zubaues sowie Umbauarbeiten am Zubau und Heizraum - anzusuchen oder innerhalb einer weiteren Frist von sechs Monaten den rechtmäßigen Zustand durch Bringung in den Zustand laut Baubewilligungsbescheid vom 19. Dezember 1974 ... herzustellen". Begründend wurde ausgeführt, dass die Grundeigentümerin auf Grund des Baubewilligungsbescheides vom 9. Oktober 1984 das bestehende Wohnhaus aus- und umgebaut sowie einen Zubau errichtet habe und auf Grund des Baubewilligungsbescheides vom 29. März 1995 die Zubauten sowie den Heizraum um- und ausgebaut habe. Diese Baubewilligungsbescheide seien jedoch von der Beschwerdeführerin bekämpft worden. Die zweitmitbeteiligte Partei habe sodann mit Schreiben vom 10. Dezember 2001 die entsprechenden Bauanträge zurück gezogen, weshalb für diese Baumaßnahmen am bestehenden Wohnhaus kein Konsens bestehe.
Der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde hat mit Bescheid vom 11. März 2002 auf Grund des Ansuchens der zweitmitbeteiligten Partei vom 10. Dezember 2001 die beantragte Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses mit Garage und Nebengebäude auf dem Grundstück Nr. 414, KG Eisenkappel, erteilt.
Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 3. Juli 2002 abgewiesen.
Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 23. Jänner 2003 wurde auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin der Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 3. Juli 2002 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Marktgemeinde Eisenkappel-Vellach zurück verwiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es sich sowohl bei der beantragten Garage als auch bei dem Nebengebäude (Heizraum und Öllagerraum) um keine Nebengebäude im Sinne des § 8 Abs. 4 des textlichen Bebauungsplanes handle, sondern diese Bauwerke seien auf Grund ihrer untrennbaren baulichen Verbindung zum Haupthaus als Bestandteile desselben zu qualifizieren. Dadurch seien die erforderlichen Abstände, wie sie im Bebauungsplan im Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 der Kärntner Bauvorschriften 1985 normiert seien, nicht eingehalten. Die Vorstellungsbehörde hatte in ihrer Entscheidung den Bebauungsplan, Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Eisenkappel-Vellach vom 24. März 1972, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. Oktober 1997, anzuwenden.
Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde hob in der Folge mit Bescheid vom 13. Mai 2003 den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters dieser Gemeinde vom 23. Jänner 2003 auf.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2003 beantragte die zweitmitbeteiligte Partei unter Hinweis auf die angeschlossenen Pläne (Beschreibungen und Berechnungen) die baubehördliche Bewilligung zur "Errichtung eines Wohnhauses mit Anbau" auf dem Grundstück Nr. 414, KG Eisenkappel.
Die Beschwerdeführerin erhob Einwendungen. Insbesondere führte sie aus, dass mit dem nunmehrigen Bauansuchen der untaugliche Versuch unternommen werde, durch "kosmetische Baumaßnahmen" die Regelung der Abstandsflächen gemäß § 5 Abs. 2 der Kärntner Bauvorschriften zu umgehen, um in den Genuss der Bestimmung des § 8 Abs. 4 des textlichen Bebauungsplanes der Marktgemeinde Eisenkappel zu gelangen. Auch das gegenständliche Bauvorhaben sei als einheitliches Bauobjekt zu betrachten; bei der Garage und dem Nebengebäude handle es sich um einen Zubau. Bei Ermittlung des Ausnutzungsfaktors betreffend das Grundstück Nr. 414, KG Eisenkappel, sei diejenige Grundstücksfläche entlang der Straße abzuziehen, welche im Abschnitt der Verordnung über Straßenbreiten für die Anlegung von Straßen erforderlich sei. Der im Süden angrenzende öffentliche Weg lasse eine ordnungsgemäße Zufahrt auf Grund seiner Breite von nur 2,5 m nicht zu. Nach dem textlichen Bebauungsplan sei daher zumindest eine Grundstücksfläche in einer Tiefe von 3 bis 5 m, die an den öffentlichen Weg angrenze, bei der Ermittlung des Ausnutzungsfaktors nicht in Anschlag zu bringen. Die richtige Ermittlung des Ausnutzungsfaktors von 0,5 sei nicht nachvollziehbar. Das Bauobjekt weise auch im Dachgeschoß Wohnflächen auf, die bei Ermittlung des Ausnutzungsfaktors mit zu berücksichtigen seien. Der Abstand von mindestens 3 m werde nicht eingehalten. Der derzeitige Abstand des Gebäudes zur restlichen Grundstücksgrenze betrage nach wie vor 2,60 m. In die Traufenlänge sei auch die Überdeckung des Carports einzubeziehen. Die Überdeckung des Carports überschreite darüber hinaus die verordneten Baulinien zu dem südseitig befindlichen öffentlichen Weg.
Nach dem Einreichplan ist das Bauvorhaben von der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Beschwerdeführerin 2,60 m entfernt (d. i. die geringste Entfernung vom Nachbargrundstück; hierbei handelt es sich um den nordöstlichen Eckpunkt der Garage).
Der bautechnische Amtssachverständige beurteilte in seinem Gutachten vom 24. Februar 2004 das Bauvorhaben im Vergleich zu dem ursprünglich eingereichten Bauvorhaben vom Jahre 2001 wie folgt:
"Die Eingabe vom 10. Dezember 2001 umfasst die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit einer bebauten Fläche von 192,62 m2 und einer Gesamtbruttogeschoßfläche von 276,74 m2. Die bebaute Fläche des Kellergeschoßes beträgt 30,54 m2. Die Garage ist durch eine in Leichtbauweise errichtete Konstruktion vom Hauptgebäude getrennt. Das Garagendach ist als Satteldach vorgesehen.
Die Eingabe vom 5. Juli 2003 umfasst die Errichtung eines Wohnhauses mit zwei Anbauten (Garage und Heizraum), einer bebauten Fläche von 196,06 m2 inklusive Nebengebäude und Garage, wobei die Bruttogeschoßfläche im Erdgeschoß 167,71 m2, im Dachgeschoß 105,53 m2, insgesamt demnach 273,24 m2 beträgt. Von der gesamten bebauten Fläche ist ein Anteil von 30,54 m2 unterkellert. Die Garage besteht aus massiven Mauerscheiben und ist über eine Doppelflügeltüre von außen begehbar. Als Dachform für die Garage und das Nebengebäude wurde eine Flachdachkonstruktion gewählt.
Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass es sich bei der Einreichung vom 10. Dezember 2001 und vom 5. Juni 2003 um zwei nicht identische Projekte handelt. Die Unterschiede bestehen aus einer geänderten Dachform im Garagenbereich und einer konstruktiven Änderung betreffend die Wandausbildung der Garage."
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 25. Februar 2004 wurde die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.
Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung beauftragte die Berufungsbehörde den bautechnischen Amtssachverständigen mit der Erstattung eines ergänzenden Gutachtens. In diesem Gutachten vom 10. August 2004 wird ausgeführt:
"Laut Einreichplan ist beabsichtigt, ein eineinhalbgeschoßiges Wohnhaus, EG u. DG und im Norden angebaut einen Heizraum mit Tanklager und eine Garage im Westen mit vorgelagerter Dachkonstruktion zu errichten. Entgegen der vorherigen Einreichung vom 11. Dezember 2001 und entgegen der Ausführung wird als Dachlösung über Garage und Heiz- und Lagerraum eine Flachdachkonstruktion gewählt. Weiters ist beabsichtigt, anstatt der Leichtkonstruktion im Garagenbereich eine massive 25 cm starke über Eck geführte Mauer mit einer Toröffnung zu errichten.
Es kann dazu festgestellt werden, dass durch die zusätzliche massive tragfähige Mauer eine eigenständige Gebäudekonstruktion (Garage, Heizraum mit Lager) entsteht, die aus statischen Gründen ein Deckenauflager in der nördlichen Gebäudeaußenwand des Wohnhauses nicht mehr benötigen würde. Die Stahlbetondecke als tragende Unterkonstruktion für das Flachdach liegt allseitig auf tragendem Mauerwerk auf.
Grundsätzlich vermittelt der äußerliche Gesamteindruck des Gebäudekomplexes drei aneinander gefügte Bauteile, wobei der Anbau im Norden (Flachdachbereich), besonders durch die geänderte Dachform, sich wesentlich in Höhe und Kubatur vom Wohnhaus unterscheidet. Es wird durchaus auch gestalterisch der Eindruck vermittelt, dass es sich bei dem Garagen-, Heiz- und Lagertrakt, obwohl angefügt, um einen eigenständigen Baukörper (Nebengebäude) handelt.
Es ist nach ha. Auffassung unter Einhaltung bestimmter Kriterien die Höhe, Länge und Abstandsfläche des Gebäudes oder Gebäudeteiles unerheblich, ob sie angebaut oder freistehend sind, da sich die Auswirkung gegenüber Nachbargrundstücken dadurch nicht wesentlich unterscheidet. Diesem Umstand wurde auch im neuen generellen textlichen Bebauungsplan der Gemeinde insofern Rechnung getragen, da im § 8 - "Baulinien" Abs. 3 neben Garagen und Nebengebäuden auch untergeordnete selbstständige Anbauten und dergleichen ohne Aufenthaltsräume in die Bestimmung aufgenommen wurden. Weiters wurde die maximal mögliche Dachlänge und Verschneidungshöhe für Nebengebäude, Garagen und Anbauten, die in einem Mindestabstand von 1,50 m errichtet werden dürfen, erhöht.
Laut Lageplan des Einreichplanes beträgt der Mindestabstand zur nördlichen anrainenden Parzelle 413 KG Eisenkappel 2,60 m. Die maximale Verschneidungshöhe (Garagenbereich) beträgt 3,20 m bei einer Gesamtlänge (Garage, Heiz- und Lagerraum) von 9,90 m. Die Länge des der Garage vorgelagerten Flugdaches ist dabei nicht zu berücksichtigen, da es sich dabei nicht um ein Gebäude handelt.
Für Nebengebäude und Garagen dieser Größenordnung gelten die Abstandsbestimmungen des § 8 Abs. 4 des geltenden textlichen Bebauungsplanes, wobei die Baulinie mit 1,50 m festgelegt ist."
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 16. September 2004 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben.
Auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin führte die belangte Behörde ein selbstständiges Ermittlungsverfahren durch und holte ein Gutachten ihres bautechnischen Amtssachverständigen ein. Der Sachverständige führte in seinem Gutachten vom 15. März 2005 aus:
"Situationsbericht
Wie schon in der seinerzeitigen Stellungnahme vom 17. Dezember 2002 festgestellt, wurde das mit Eingabe vom 10. Dezember 2001 durch die Bauwerberin H.K. beantragte Bauvorhaben (= Errichtung eines Wohnhauses mit Garage und Nebengebäude) bereits ausgeführt. Auch geht aus dieser Stellungnahme deutlich hervor, dass sowohl die Garage als auch das Nebengebäude konstruktiv mit dem Haupthaus verbunden ist, wobei dies für Garage sowie Nebengebäude untereinander ebenfalls gilt und diese beiden Gebäude somit baulich für sich allein nicht bestehen können. Zusätzlich stellt sich die Dachfläche in ihrer Ostansicht im Bereich des Mitteltraktes des Hauptgebäudes sowie im Bereich des Nebengebäudes bzw. der Garage als einheitliches Ganzes dar.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2003 ersuchte die Bauwerberin Fr.H.K. um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses mit Anbau auf der Liegenschaft Bad Eisenkappel 322, Grundstück Parzelle Nr. 414 KG Eisenkappel, wobei der Anbau aus Garage sowie Heizraum mit Lager besteht. Im Gegensatz zur ursprünglichen Einreichung und entgegen der Ausführung ist nunmehr über den Heizraum mit Lager und der Garage eine neue eigene Dachkonstruktion vorgesehen, und zwar ein relativ flach geneigtes Satteldach (Neigung rund 23 Grad ) mit Firstrichtung Nord-Süd. Außerdem ist beabsichtigt, die Garage durch eine über Eck führende, massiv ausgebildete Mauer (25 cm stark) mit Türöffnung vom Haupthaus bzw. vom Kellerabgang klar zu trennen. Auch ist vorgesehen, die östliche Außenmauer des Haupthauses (40 cm stark) in ihrem nördlichen Bereich als tragendes Mauerwerk über Eck (Richtung Westen) zu führen, sodass der Heiz- und Öllagerraum nunmehr statisch unabhängig vom Haupthaus ist.
Stellungnahme
Auf Grund der o.a. angeführten Ausführungen kann festgestellt werden, dass durch die mit Eingabe vom 5. Juni 2003 vorgesehenen baulichen Maßnahmen eine eigenständige und statisch vom Haupthaus unabhängige Gebäudekonstruktion (Garage, Heizraum mit Lager) entstehen soll bzw. wird. Da laut Planunterlagen auch weder ein Zugang von der Garage noch vom Heizraum mit Lager zum Haupthaus vorgesehen ist und durch die neue Dachkonstruktion auch eine klare optische Trennung zwischen Haupthaus und Garage bzw. Heizraum mit Lager gegeben ist, handelt es sich im gegenständlichen Fall (Garage und Nebengebäude) um Anbauten und nicht mehr um ein einheitliches Bauwerk (Zubau bzw. Zubauten).
Im § 8 Abs. 3 der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Eisenkappel-Vellach vom 16. Juli 2004, Zl: 1659- 0/2004, mit der ein Bebauungsplan für das Gebiet der Marktgemeinde Eisenkappel-Vellach erlassen wurde, ist für Garagen, Nebengebäude, untergeordnete selbstständige Anbauten und dergleichen ohne Aufenthaltsräume mit einer maximalen Dachlänge bis 13,00 m und einer maximalen Verschneidungshöhe von 3,50 m der Mindestabstand zur Nachbargrundstücksgrenze mit mindestens 1,50 m festgelegt. Außerdem ist hier normiert, dass im Bereich der Stirn- oder Giebelseite der Abstand zur Nachbargrundgrenze höchstens die halbe Verschneidungshöhe zuzüglich ein Viertel der First- bzw. Giebeldreieckshöhe betragen muss. Laut neuer Einreichplanung (Lageplan) beträgt der Mindestabstand zur nördlich angrenzenden Parzelle Nr. 413 KG Eisenkappel 2,60 m (im Bereich der Nordostdecke der Garage). Da die maximale Verschneidungshöhe im gegenständlichen Fall 3,40 m beträgt (Westecke der Garage), der Abstand zur Nachbargrundgrenze im Bereich der Stirn- bzw. Giebelseite sich mit 2,15 m (= 3,40 m/2 plus 1,90 m/4) errechnet (gegebener Abstand zur Nachbargrundgrenze laut Einreichplanung in diesem Bereich 2,80 m) und die Dachlänge unter 13,00 m liegt (Gesamtlänge von Garage plus Heiz- und Lagerraum gleich 9,90 m; Dachlänge bzw. -breite insgesamt 10,60 m), entspricht das eingereichte Projekt auch den Bestimmungen des Bebauungsplanes.
Die maximale bauliche Ausnutzung für das gegenständliche Baugebiet ist laut Bebauungsplan (§ 4) mit einer GFZ von 0,5 festgelegt. Außerdem wird im § 2 Abs. 3 bestimmt, dass das Nettobauland die auf das spezifische Bauvorhaben anrechenbare, zusammenhängende, als Bauland gewidmete und dem selben Grundeigentümer gehörige Grundstücksfläche ist. Bei der Berechnung der Ausnutzung dürfen zusammenhängende Grundstücke desselben Eigentümers jedoch nur dann in die Berechnung einbezogen werden, wenn die Widmung mit der beabsichtigten Bauführung übereinstimmt.
Hinsichtlich der Berechnung der GFZ können im gegenständlichen Fall also beide Parzellen, nämlich Parzelle Nr. 414 und Parzelle Nr. 415 (Eigentümerin beider Parzellen Frau H.K.) miteinbezogen werden, da beide zusammenhängen und als Bauland gewidmet sind."
In weiterer Folge errechnete der bautechnische Amtssachverständige die Geschoßflächenzahl (GFZ) mit 0,492 ausgehend von einer Grundstücksfläche von 553 m2 und Bruttogeschoßflächen von insgesamt 272,12 m2 (Erdgeschoß 167,65 m2, Dachgeschoß 104,47 m2).
Die Beschwerdeführerin führte in der Stellungnahme zu diesem Gutachten aus, dass die Ermittlung der baulichen Ausnutzung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Insbesondere habe der bautechnische Sachverständige nicht berücksichtigt, dass im Süden an das Grundstück Nr. 414 der öffentliche Weg angrenze, welcher auf Grund der Breite von ca. 2,5 m eine ordnungsgemäße Zufahrt nicht zulasse. Auf Grund der vorliegenden Gegebenheiten sei zumindest eine Grundstücksfläche in der Tiefe von 3 bis 5 m, welche direkt an den öffentlichen Weg angrenze, bei der Ermittlung des Ausnutzungsfaktors nicht in Anschlag zu bringen. Die Ermittlung des Ausnutzungsfaktors unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten werde ergeben, dass ein Widerspruch zum Bebauungsplan vorliege. Für den Umstand, dass ein einheitliches Bauwerk vorliege, sei auch maßgeblich, dass zumindest optisch der Eindruck eines Gesamtbauwerkes entstehe. Dieser optische Eindruck eines Gesamtbauwerkes sei jedenfalls gegeben. Durch einen "Verbindungsbau" werde ein Wohnhaus und ein getrennt stehendes Nebengebäude erstmals zu einem einzigen Gebäudekomplex zusammen gefasst und ein Neubau geschaffen, der als Ganzes bewilligungspflichtig sei. Es sei daher davon auszugehen, dass das gesamte Gebäude der Bewilligungspflicht als einheitliches Objekt unterliege.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die Eigenschaft einer Baulichkeit als "Nebengebäude" nicht nur ein gewisses räumliches Naheverhältnis zu einem bestehenden Gebäude sondern im Besonderen auch voraussetze, dass der Bau eine entsprechende bauliche Selbstständigkeit aufweise und zwischen ihm und dem Hauptgebäude nicht ein solcher bautechnischer und funktioneller Zusammenhang bestehe, dass beide als eine Einheit betrachtet werden müssten. Entscheidend sei die bauliche Gestaltung. Auf Grund der Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen sei davon auszugehen, dass sowohl die Garage als auch der Heizraum mit Lager keine Einheit mit dem Wohnhaus darstellten. Auf Grund der Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen stehe auch fest, dass das eingereichte Projekt dem Bebauungsplan, insbesondere dessen § 8 Abs. 3 entspreche. Die Rechtsmittelbehörde habe das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden gehabt. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Eisenkappel-Vellach vom 16. September 2004 sei bereits der Bebauungsplan der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 16. Juli 2004 in Geltung gestanden; die Kundmachung des diese Verordnung genehmigenden Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt sei in der Kärntner Landeszeitung vom 19. August 2004 erfolgt. Das beschwerdegegenständliche Bauvorhaben unterscheide sich von dem mit Eingabe vom 10. Dezember 2001 zur Bewilligung eingereichten Bauvorhaben in wesentlichen Punkten. Die Baubewilligung vom 19. Dezember 1974 sei nie konsumiert worden, vielmehr sei ein in seinen Ausmaßen völlig geändertes Gebäude errichtet worden. Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben sei mit dem im Jahre 1974 bewilligten Bauvorhaben in keiner Weise vergleichbar. Entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG liege daher nicht vor. Die mitbeteiligte Bauwerberin sei nicht gehindert gewesen, auch nach Ablauf der im Alternativauftrag eingeräumten Frist einen Antrag auf Erteilung der Baubewilligung einzubringen. Ein selbst bei laufendem Vollstreckungsverfahren verspätet gestellter Antrag auf (nachträgliche) Bewilligung des vom Auftrag betroffenen Bauwerkes sei zulässig und habe zur Folge, dass darüber in der Sache zu entscheiden und das Vollstreckungsverfahren aufzuschieben sei. In den eingeholten Gutachten sei in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise festgestellt worden, dass die maximal zulässige Geschoßflächenzahl nicht überschritten werde. Die Beschwerdeführerin habe nicht ausgeführt, aus welchen Gründen die aus dem Grundbuch zu entnehmende Größe des Grundstückes Nr. 414 unrichtig sein soll.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid
"in ihren Rechten auf Einhaltung der zulässigen Mindestabstände von Grundstücksgrenzen und Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken (§ 23 Abs. 3 lit. c KBO 1996) sowie auf die Einhaltung der zulässigen Geschoßflächenzahl (§ 23 Abs. 3 lit. c KBO 1996) verletzt. Ferner erachtet sie sich in ihren Rechten auf die Nichtbewilligung eines Bauansuchens, über das bereits rechtskräftig entschieden wurde (§ 68 Abs. 1 AVG) und auf Einhaltung der im Bescheid des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Partei vom 22. Jänner 2002, Zl. 4121-7/2001, vorgesehenen vierwöchigen Frist, innerhalb der nur eine nachträgliche Baubewilligung für ein konsenswidrig bzw. konsenslos errichtetes Vorhaben nach § 8 KBO 1996 erteilt werden darf, als verletzt."
Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliege, weil dem verfahrensgegenständlichen Bauansuchen der selbe Sachverhalt zu Grunde liege wie dem seinerzeitigen Ansuchen der zweitmitbeteiligten Partei vom 10. Dezember 2001. Bei dem beschwerdegegenständlichen Projekt handle es sich um ein mit dem am 12. Dezember 2001 eingereichten Vorhaben identisches Bauvorhaben, welches nur in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache wesentlichen Umständen modifiziert worden sei.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Abringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt eine mit Bescheid erledigte Sache voraus. Mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 13. Mai 2003 wurde die auf Grund des Antrages der zweitmitbeteiligten Partei vom 10. Dezember 2001 erteilte Baubewilligung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 11. März 2002 aufgehoben. Es fehlt daher an einer behördlichen Erledigung über den Baubewilligungsantrag vom 10. Dezember 2001, weshalb schon aus diesem Grund der behauptete Verstoß gegen § 68 Abs. 1 AVG nicht vorliegen kann. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Ansuchen der zweitmitbeteiligten Partei vom 5. Juni 2003 eine zulässige Modifizierung des ursprünglichen Projekts ist oder ob es sich um ein völlig neues Projekt handelt, weil die Behörde in beiden Fällen berechtigt und im Sinne des § 73 AVG auch verpflichtet ist, darüber zu entscheiden.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, das am 5. Juni 2003 eingebrachte Bauansuchen sei "verfristet". Auf Grund des Bauauftrages des Bürgermeisters der erstmitbeteiligten Marktgemeinde vom 22. Jänner 2002 hätte die Beschwerdeführerin innerhalb von 4 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides um die Baubewilligung für die konsenswidrig auf ihrem Grundstück ausgeführten Baumaßnahmen ansuchen müssen. Das rechtzeitig eingebrachte Baugesuch sei von der zweitmitbeteiligten Partei jedoch abgewiesen worden. Das dem Beschwerdefall zu Grunde liegende Bauansuchen vom 5. Juni 2003 sei nach Ablauf der vierwöchigen Frist eingebracht worden, weshalb die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen wäre, binnen 6 Monaten den rechtmäßigen Zustand im Sinne des Bewilligungsbescheides vom 19. Dezember 1974 herzustellen.
Der rechtskräftige Bauauftrag des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 22. Jänner 2002, der die zweitmitbeteiligte Partei als Grundeigentümerin des Grundstückes Nr. 414, KG Eisenkappel, verpflichtet, "den rechtmäßigen Zustand durch Bringung in den Zustand laut Baubewilligungsbescheid vom 19. Dezember 1974" herzustellen, steht einer neuen Antragstellung auf Bewilligung eines Bauvorhabens nicht entgegen. Das Baubewilligungsverfahren ist ein antragsbedürftiges Verfahren, in welchem es darauf ankommt, welcher Zustand durch die Verwirklichung des vom Bauwerber eingereichten Bauvorhabens herbei geführt werden soll (Projektgenehmigungsverfahren). Der Bauwerber kann seinen Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückziehen und abändern (vgl. hiezu Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht, 4. Auflage, Anmerkung 2 zu § 9 Kärntner Bauordnung, Seite 130). Es steht ihm auch frei, mangels gesetzlicher Beschränkung in Ansehung ein und desselben Bauplatzes für verschiedene Projekte Baubewilligungen zu erwerben (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 9. November 1983, VwSlg. 11.213/A, und das hg. Erkenntnis vom 25. März 1997, Zl. 96/05/0262). Es bleibt dem Bauwerber grundsätzlich auch unbenommen, im Fall einer Änderung der Rechtslage ein inhaltlich gleich lautendes Baugesuch durch eine neue Einreichung dem neuen Rechtsregime zu unterstellen, ohne dass dadurch das erste Gesuch als zurückgezogen anzusehen ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2002, Zl. 2001/05/0677). Dem steht auch nicht das hg. Erkenntnis vom 18. September 1994, Zlen. 84/05/0122, 0123, BauSlg 302 entgegen. In diesem Erkenntnis, dem ein Bauauftragsverfahren nach § 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien zu Grunde lag, wurde vielmehr festgehalten, dass auch dann, wenn ein Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für das selbe Objekt anhängig ist, ein Auftrag zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Zustandes dem Gesetz entspricht. Während der Anhängigkeit eines Ansuchens um nachträgliche Baubewilligung ist jedoch ein Abtragungsauftrag nicht zu vollstrecken. Dies gilt aber dann nicht, wenn der vorschriftswidrig errichtete Bau, von dem bereits feststeht, dass er nicht bewilligt werden kann, nur in irgendeiner Weise bei einem künftigen Bau, um dessen behördliche Bewilligung erst angesucht wurde, mitverwendet werden soll. Die Versäumung der Frist, die in einem Abbruchauftrag für ein nachträgliches Bauansuchen gesetzt wird, schließt die spätere Einbringung eines Bauansuchens nicht aus. Zweck der Frist ist es nur, für die Dauer der Frist eine Vollstreckung des Bauauftrages hinauszuschieben.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass der von der Berufungsbehörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegte textliche Bebauungsplan vor Erlassung des Berufungsbescheides in Kraft getreten ist. Sie vertritt jedoch - ohne nähere Begründung - die Auffassung, dass die Berufungsbehörde den zum Zeitpunkt der Errichtung der Gebäude im Jahre 1974 geltenden textlichen Bebauungsplan, somit jenen vom 24. März 1972, anwenden hätte müssen.
Diesem Vorbringen hat schon die belangte Behörde zutreffend entgegen gehalten, dass auch die Berufungsbehörde mangels abweichender gesetzlicher Regelung den - wenngleich nach Einbringung des Baugesuchs in Kraft getretenen - Bebauungsplan anzuwenden hatte (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom vom 16. Juni 1987, Zl. 87/05/0109, und vom 20. März 2003, Zl. 2003/06/0044).
Die Beschwerdeführerin trägt weiters vor, das bewilligte Bauvorhaben halte nicht die Mindestabstände ein. Die belangte Behörde gehe wie die Baubehörden von der irrigen Ansicht aus, die Garage und der Heizraum mit Lager seien Nebengebäude. Tatsächlich handle es sich um Zubauten, welche mit dem Hauptgebäude ein einheitliches Bauwerk bildeten.
Als Eigentümerin des an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückes ist die Beschwerdeführerin Anrainerin im Sinne des § 23 Abs. 2 lit. a Kärntner Bauordnung 1996 und damit - vorbehaltlich der Regelung des § 42 AVG - Partei des Baubewilligungsverfahrens gemäß Abs. 1 lit. e leg. cit. Gemäß § 23 Abs. 3 Kärntner Bauordnung 1996 dürfen Anrainer im Sinne des Abs. 2 gegen die Erteilung der Baubewilligung begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinne des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf die Bestimmungen über die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes (lit. c), die Lage des Vorhabens (lit. d) und die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken (lit. e).
Gemäß § 5 Abs. 1 des im Beschwerdefall anzuwendenden Bebauungsplanes für das Gebiet der Marktgemeinde Eisenkappel-Vellach ist unter der Überschrift Bebauungsweise angeordnet, dass oberirdische Gebäude grundsätzlich in offener Bebauungsweise innerhalb der im § 8 angeführten Baulinien zu errichten sind. § 8 dieser Verordnung hat folgenden Wortlaut:
"§ 8 Baulinien
(1) Die Baulinien entlang öffentlicher Straßen haben sich grundsätzlich an der bestehenden Bauflucht zu orientieren. Der Mindestabstand von Gebäuden zur Straßengrundgrenze beträgt 3,0 m. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann im Ortsgebiet dieser Abstand auf bis zu 2 m reduziert werden, wenn dem keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Die übrigen Baulinien werden bei offener Bebauungsweise für alle Gebäude mit einem Abstand der halben Verschneidungshöhe, mindestens jedoch mit 3,0 m zur Nachbargrundstücksgrenze, festgelegt. Im Bereich der Stirn- oder Giebelseite muss der Abstand zur Nachbargrundgrenze mindestens die halbe Verschneidungshöhe zuzüglich ein Viertel der Giebeldreieckshöhe betragen. Bei Hanglagen oder Schrägstellungen ist der Grenzabstand sinngemäß linear zu ermitteln.
(3) Für Garagen-, Nebengebäude, untergeordnete selbstständige Anbauten u.dgl. ohne Aufenthaltsräume mit einer maximalen Dachlänge bis 13 m und einer maximalen Verschneidungshöhe von 3,50 m wird der Mindestabstand zur Nachbargrundstücksgrenze mit mindestens 1,50 m festgelegt. Im Bereich der Stirn- oder Giebelseite muss der Abstand zur Nachbargrundgrenze mindestens die halbe Verschneidungshöhe zuzüglich ein Viertel der First- bzw. Giebeldreieckshöhe betragen. Bei Hanglagen oder Schrägstellungen ist der Grenzabstand sinngemäß linear zu ermitteln.
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Handelt es sich bei dem an der Seite zum Grundstück der Beschwerdeführerin bewilligten Garagen- und als Heizraum mit Lager bezeichneten Bauteil um Nebengebäude, sind die im § 8 Abs. 3 des Bebauungsplanes festgelegten Mindestabstände zur Nachbargrundstücksgrenze der Beschwerdeführerin sowie die höchstzulässige Gebäudehöhe eingehalten.
Insofern die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass Stützpfeiler nördlich des Nebengebäudes innerhalb der in § 5 Abs. 2 der Kärntner Bauvorschriften vorgesehenen Mindesttiefe der Abstandsfläche von 3 m lägen, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 4 Abs. 2 der Kärntner Bauvorschriften die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz dieses Gesetzes und der §§ 5 bis 10 dieses Gesetzes nicht anzuwenden sind, wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind. Da der textliche Bebauungsplan im § 8 bezüglich der zu beachtenden Abstände zum Grundstück der Beschwerdeführerin Festlegungen enthält, sind im Beschwerdefall die Anordnungen der §§ 4 bis 10 Kärntner Bauvorschriften betreffend die Abstandsflächen und deren Wirkungen nicht maßgeblich. § 8 Abs. 3 des textlichen Bebauungsplanes der mitbeteiligten Marktgemeinde stellt eine Abstandsregelung im Bebauungsplan im Sinne des § 4 Abs. 2 Kärntner Bauvorschriften dar und bildet in Bezug auf Nebengebäude hinsichtlich der zu den Grundstücksgrenzen einzuhaltenden Abstände eine lex specialis (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. August 1996, Zl. 96/05/0069).
Die belangte Behörde hat die mitbewilligte Garage und den Heizraum samt Öllager zutreffend als Nebengebäude beurteilt. Weder die Kärntner Bauordnung 1996 noch die Kärntner Bauvorschriften enthalten eine abschließende Definition für einen Zubau und Nebengebäude. Im Anschluss an Krzizek, System des Österreichischen Baurechts, erster Teil, Seite 14, ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter einem Zubau jede Vergrößerung eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung zu verstehen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/05/0321). Im Geltungsbereich der oberösterreichischen Bauordnung hat der Verwaltungsgerichtshof für die Annahme eines Zubaues jedenfalls die Verbindung eines Gebäudes mit dem Zubau, sei es durch eine Verbindungstüre, sei es in Form einer baulichen Integration, wie im Fall eines abgeschleppten Daches, das über den Zubau reicht, sodass zumindest optisch der Eindruck eines Gesamtbauwerkes entsteht, verlangt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 2000/05/0245).
Unter einem Nebengebäude wird grundsätzlich ein Gebäude verstanden, das zu einem anderen, dem Hauptgebäude, hinzukommt, das also in der Regel im Vergleich zum gegebenen oder voraussehbaren Hauptgebäude nur untergeordnete Bedeutung hat und demnach im Allgemeinen nicht Wohnzwecken dient (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1996, Zl. 96/05/0069).
Ausgehend von den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dass - abgesehen vom fehlenden Wohnzweck - diese Bauten sowohl vom Hauptgebäude als auch vom Kellerabgang baulich getrennt sind, also keinen unmittelbaren Zugang zum Hauptgebäude haben, vermag in der Beurteilung der belangte Behörde, dass diese Bauvorhaben keine Zubauten sind, sondern vielmehr als Nebengebäude zu qualifizieren sind, kein Rechtsirrtum erblickt zu werden. Der Anbau der statisch unabhängigen Nebengebäude an das Hauptgebäude hindert deren Beurteilung als Nebengebäude nicht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 2000/05/0245).
Die Beschwerdeführerin hält auch vor dem Verwaltungsgerichtshof ihren Einwand, die Geschoßflächenzahl entspreche nicht dem Bebauungsplan, aufrecht, weil diejenigen Grundstücksflächen entlang einer Straße in Abzug zu bringen seien, welche im Abschnitt dieses Bebauungsplanes über Straßenbreiten für die Anlegung von Straßen erforderlich seien. Die geringe Breite der öffentlichen Verkehrsfläche von 2,50 m lasse eine ordnungsgemäße Zufahrt nicht zu.
Der Bebauungsplan enthält im § 2 Regelungen zur Bebauungsdichte. Diese Bestimmung halt folgenden Wortlaut:
"§ 2 Anwendungs- und Begriffsbestimmungen
Die Bebauungsdichte ist jene Verhältniszahl (auch 'Geschossflächenzahl', GFZ genannt), die sich aus der Teilung der Gesamtfläche der Geschosse durch die zugehörige Grundstücksfläche (Nettobauland) ergibt.
(2) Die Bruttogeschossfläche (BGF) ist diejenige Fläche eines jeden Geschosses, die sich durch die Messung von Außenmauer zu Außenmauer ergibt, wobei Vorhaben nach § 7 Abs. 1 K-BO i.d.g.F., Terrassen, Balkone, sowie an drei Seiten offene Vordächer u.ä. nicht in die Berechnung einbezogen werden. Jener Teil eines Geschosses, welcher mehr als 1,50 m aus dem Urgelände hervorragt, ist in die BGF-Berechnung aufzunehmen.
(3) Das Nettobauland ist die auf das spezifische Bauvorhaben anrechenbare, zusammenhängende, als Bauland gewidmete und dem selben Grundeigentümer gehörige Grundstücksfläche. Als zusammenhängend gelten Grundstücke desselben Eigentümers auch dann, wenn diese lediglich durch ein kleines Gerinne oder eine untergeordnete Verkehrsfläche getrennt sind. Bei der Berechnung der baulichen Ausnutzung sind zusammenhängende Grundstücke desselben Eigentümers jedoch nur in die Berechnung mit einzubeziehen, wenn die Widmung mit der beabsichtigten Bauführung übereinstimmt, wo bereits bestehende Baulichkeiten in die Bruttogeschossfläche einzurechnen sind.
(4) Als Gesamtfläche der Geschosse gelten
a) bei oberirdischen Geschossen die Summe der nach den Außenmaßen von Gebäuden oder Gebäudeteilen ermittelten verbauten Flächen aller Geschosse einschließlich fünfseitig umschlossener Bereiche (Loggien u.dgl.).
b) der ausgebaute Teil eines Dachgeschosses wird gänzlich in die BGF einbezogene. Bei Dachräumen ist jener Teil in die Berechnung einzubeziehen, der eine Raumhöhe von mehr als 2,00 m aufweist.
c) ab einer Geschosshöhe von 5,0 m wird die BGF doppelt berechnet.
d) Jener Teil eines Geschosses, welcher mehr als 1,50 m aus dem Urgelände hervorragt, ist in die Berechnung aufzunehmen. (siehe Erläuterungen)"
Bezüglich der baulichen Ausnützung der Baugrundstücke setzt der Bebauungsplan im § 4 Abs. 1 lit. b für Wohngebiet die Mindest- und Höchstwerte der Bebauungsdichte (GFZ) mit 0,1 bis 0,5 fest. Unter § 7 "Verkehrsflächen" wird im Bebauungsplan angeordnet:
"(1) Die Breite von Aufschließungsstraßen hat bei einer möglichen Neuerschließung von a) bis zu 2 Baugrundstücken mindestens 5 m
- b) bis zu 10Baugrundstücken mindestens 6,0m und
- c) mehr als 10Baugrundstücken mindestens 7,5m
zu betragen.
...
(4) Soweit in einem Altbestand bereits Wegbreiten gegeben sind, die unter den im Abs. 1 gegebenen Breiten liegen, so gilt dies als Mindestbreite, wenn dem keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
..."
Dem Nachbarn (Anrainer) kommen aus den Vorschriften über die erforderliche Verbindung eines Baugrundstückes zu einer öffentlichen Fahrstraße keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte zu (vgl. hiezu Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht, 4. Auflage, E 114 ff zu § 23 Kärntner Bauordnung, S. 267). Auf Grund der Anordnung im § 7 Abs. 4 des Bebauungsplanes ("Soweit in einem Altbestand bereits Wegbreiten gegeben sind, die unter den im Abs. 1 angegebenen Breiten liegen, so gilt dies als Mindestbreite, wenn dem keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.") war bei Berechnung der Geschossflächenzahl nach § 2 dieser Verordnung von der als Bauland gewidmeten Grundstücksfläche auszugehen, wobei im Beschwerdefall neben dem zu bebauenden Grundstück auch das damit zusammenhängende, weil unmittelbar anrainende Grundstück der zweitmitbeteiligten Bauwerberin mit einzubeziehen war. Mangels anderer Anhaltspunkte konnten die Behörden ohne Rechtsverletzung bezüglich der Grundstücksgröße die für die Grundstücke im Grundbuchsauszug ausgewiesenen Größenangaben der Berechnung zu Grunde zu legen. Aus den der Berechnung des bautechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 28. Jänner 2004 angeschlossenen planlichen Darstellungen ergibt sich zweifelsfrei, dass in den von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverständigengutachten die für die Berechnung der Geschossflächenzahl im § 2 Abs. 2 des Bebauungsplanes normierten Vorgaben eingehalten wurden. Die Berechnung der Bruttogeschossfläche ist daher sowohl nachvollziehbar als auch der Rechtslage entsprechend.
Warum die bautechnischen Gutachten nicht schlüssig und als nicht nachvollziehbar zu qualifizieren sind, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen. Ein Carport war nicht Gegenstand der Baubewilligung.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 19. September 2006
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