VwGH Ra 2017/10/0076

VwGHRa 2017/10/007627.6.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des S Q in L, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in 5700 Zell/See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 10. März 2017, Zl. 405- 1/132/1/7-2017, betreffend naturschutzbehördlicher Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
NatSchG Slbg 1999 §46 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen, angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber unter Vorschreibung einer Reihe von "Auflagen und Bedingungen" aufgetragen, näher angeführte, ohne die dafür erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung durchgeführte, naturschutzrelevante Maßnahmen zu beseitigen.

2 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision. 3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 In der Zulassungsbegründung der Revision wird - als Rechtswidrigkeit des Inhalts - einerseits geltend gemacht, das Landesverwaltungsgericht hätte sein Verfahren bis zur Entscheidung über den noch bei der Verwaltungsbehörde anhängigen Antrag auf (nachträgliche) Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung aussetzen müssen, andererseits, dass eine zu kurz bemessene Erfüllungsfrist festgelegt worden sei, weil damit nicht sichergestellt sei, dass das naturschutzrechtliche Genehmigungsverfahren bis zum Fristablauf abgeschlossen sein werde. Schließlich wird geltend gemacht, es sei aufgrund der Einwendungen des Revisionswerbers und unter Berücksichtigung einer näher bezeichneten Aktennotiz, wonach nicht mit ausreichender Sicherheit ein Niedermoor festgestellt werden könne, ein Gutachten über den ursprünglichen Bestand des Biotops einzuholen gewesen.

7 Ein Zulässigkeitsvorbringen, das sich in weiten Teilen auf nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung beschränkt, ist darauf hin zu prüfen, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs 4 B-VG konkret behauptet wird (vgl. die hg. Beschlüsse vom 18. März 2016, Ra 2015/01/0255, und vom 4. Juli 2016, Ra 2016/04/0057).

8 Zur Frage, ob ein naturschutzbehördliches Auftragsverfahren ausgesetzt werden müsste, wenn gleichzeitig ein Verfahren über einen Antrag auf nachträgliche Bewilligung der dem Auftrag zugrunde liegenden Maßnahmen anhängig ist, kann auf die ständige hg. Rechtsprechung verwiesen werden, wonach ein Antrag auf nachträgliche Bewilligung der Erlassung eines Auftrages nach § 46 Abs. 1 Sbg. NSchG nicht hindernd entgegensteht (vgl. zB die Erkenntnisse vom 25. Mai 2016, Ro 2014/10/0048, und vom 4. November 2002, 2001/10/0061). Das Landesverwaltungsgericht ist, indem es trotz eines anhängigen Bewilligungsverfahrens einen naturschutzbehördlichen Auftrag erlassen hat, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen. Der Revision gelingt es diesbezüglich nicht, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.

9 Auch mit den Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der Bemessung der Leistungsfrist infolge der Nichtberücksichtigung des anhängigen Bewilligungsverfahrens zeigt die Revision keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung konkret auf. Eine Leistungsfrist ist dann angemessen, wenn die vorgeschriebene Leistung nach Lage des konkreten Falles aus objektiver Sicht erbracht werden kann (vgl. zB VwGH vom 21. Juni 2007, 2007/10/0104), wobei nicht auf die zur Erwirkung einer nachträglichen Bewilligung erforderliche Zeit Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH vom 18. Juni 1991, 91/05/0094, mwN). Da es auf die Anhängigkeit eines nachträglichen Bewilligungsverfahrens nicht ankommt, kann dem Landesverwaltungsgericht schon deshalb keine diesbezügliche Fehlbeurteilung vorgeworfen werden, sodass dahinstehen kann, inwieweit im Zusammenhang mit einer im Einzelfall festgesetzten Leistungsfrist überhaupt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegen kann.

10 Mit den Zulassungsausführungen, es sei aufgrund der Einwendungen des Revisionswerbers und unter Berücksichtigung einer näher bezeichneten Aktennotiz, wonach nicht mit ausreichender Sicherheit ein Niedermoor festgestellt werden könne, ein Gutachten über den ursprünglichen Bestand des Biotops einzuholen gewesen, macht der Revisionswerber einen Verfahrensmangel geltend. Rechtsfragen des Verfahrensrechts sind nur dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen oder wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2016, Ra 2016/16/0038, oder den Beschluss vom 22. Dezember 2015, Ra 2015/06/0111, jeweils mwN). Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 4. Juli 2016, Ra 2016/04/0047, mwN). Die Revision enthält solche Ausführungen nicht und zeigt damit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels für den Verfahrensausgang nicht auf.

11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Ausgehend davon erübrigte sich ein Verbesserungsauftrag zur Anführung von (zur Gänze fehlenden) Revisionspunkten bzw. zur Darlegung einer Revisionsbegründung (die durch einen Verweis auf die Zulassungsbegründung nicht rechtmäßig ausgeführt ist; vgl. VwGH vom 11. März 2016, Ra 2015/06/0043).

12 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 27. Juni 2017

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