VwGH Ra 2015/06/0111

VwGHRa 2015/06/011122.12.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones sowie den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision der revisionswerbenden Partei R T in S, vertreten durch Dr. Peter Krassnig, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Lidmanskygasse 39, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 3. September 2015, Zl. KLVwG- 3205/10/2014, betreffend Kanalanschlusspflicht (vor dem Landesverwaltungsgericht belangte Behörde: Gemeindevorstand der Marktgemeinde F; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
GdKanalisationsG Krnt 1999 §4;
GdKanalisationsG Krnt 1999 §5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
GdKanalisationsG Krnt 1999 §4;
GdKanalisationsG Krnt 1999 §5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Rechtsfragen des Verfahrensrechts sind nur dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 24. März 2015, Zl. Ra 2015/05/0001, mwN). Daran ändert es auch nichts, wenn es um Eigentumseingriffe geht, die gegebenenfalls mit staatlichem Zwang durchzusetzen sind. Soweit die hg. Judikatur zu anderen Rechtslagen für das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage ins Treffen geführt wird (hier: zu Ausnahmen von der Kanalanschlusspflicht nicht in Kärnten, sondern in Niederösterreich), wäre zumindest aufzuzeigen, weshalb eine Vergleichbarkeit gegeben sein sollte, sodass die gegenständliche Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes als gewissermaßen widersprüchlich zu dieser Judikatur anzusehen wäre. Im Übrigen stellt die Frage als solche, ob eine konkrete Kläranlage eine schadlose Verbringung von Abwässern gewährleistet (und damit eine Ausnahme von der Kanalanschlusspflicht zu erteilen ist), jedenfalls keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne der oben genannten Bestimmungen dar.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. Dezember 2015

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