VwGH Ra 2015/05/0001

VwGHRa 2015/05/000124.3.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision des H K in W, vertreten durch SAXINGER CHALUPSKY & PARTNER Rechtsanwälte GmbH in 4600 Wels, Edisonstraße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 7. Oktober 2014, Zl. LVwG-150105/2/MK, betreffend Untersagung der Ausführung eines angezeigten Bauvorhabens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Gemeinde Weißenkirchen im Attergau, 4890 Weißenkirchen 13; weitere Partei:

Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

AußStrG §62 Abs1;
AVG §37;
AVG §39;
BauO OÖ 1994 §24 Abs1 Z2;
BauO OÖ 1994 §24;
BauRallg;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
ZPO §502;
ZPO §528 Abs1;
AußStrG §62 Abs1;
AVG §37;
AVG §39;
BauO OÖ 1994 §24 Abs1 Z2;
BauO OÖ 1994 §24;
BauRallg;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
ZPO §502;
ZPO §528 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz leg. cit.).

In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

Die Revision bringt in dieser Hinsicht (Punkt 3. der Revision) vor, dass zwar die im Plan enthaltenen Angaben zur Länge und Breite des westlich situierten Flugdaches das im Anzeigeverfahren zulässige Flächenausmaß (von 35 m2) - offenbar auf Grund eines Versehens des beauftragten Planverfassers - geringfügig (um 0,61 m2) überschritten, sodass insofern bei isolierter Betrachtung des Einreichplanes (unter Außerachtlassung der verbalen Baubeschreibung) die darin enthaltenen Flächenmaße tatsächlich widersprüchlich seien. Wenn jedoch ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt aufweise, so habe die Behörde gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen und diesen zu einer Präzisierung aufzufordern bzw. zum Inhalt einzuvernehmen. Das Verwaltungsgericht hätte daher den Revisionswerber zur Klarstellung der Bauanzeige auffordern müssen, zumal die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach der bei Widersprüchen zwischen verbaler Beschreibung und planlicher Darstellung letzterer der Vorrang einzuräumen sei, auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar sei, enthalte doch der zu beurteilende Einreichplan widersprüchliche Angaben zur Größe des westlich situierten Flugdaches.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG können nicht nur solche des materiellen Rechtes, sondern auch solche des Verfahrensrechtes sein. Eine solche Bedeutung kommt der Entscheidung jedenfalls dann zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2014, Ra 2014/07/0052, mwN).

Ob die Verwaltungsbehörde im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht (vgl. §§ 37, 39 Abs. 2 AVG) und in weiterer Folge das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) den Revisionswerber zu einer Präzisierung seiner Angaben zur Bauanzeige hätten auffordern müssen, unterliegt einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. in diesem Zusammenhang etwa den hg. Beschluss vom 8. Jänner 2015, Ra 2014/08/0064, mwH auf die Rechtsprechung des OGH zum Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 ZPO bzw. § 528 Abs. 1 ZPO und § 62 Abs. 1 AußStrG).

Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen zeigt die Revision keine Verletzung tragender Grundsätze des Verfahrensrechtes auf, die zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte.

Im Rahmen ihrer Ausführungen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG macht die Revision weiters geltend, dass angesichts der bereits seit 25 Jahren praktizierten Nutztierhaltung an der Grundgrenze mit der Errichtung der Flugdächer keine Änderung der Ist-Situation verbunden sein könne und die Nutzung des angezeigten Bauvorhabens daher nicht einmal abstrakt geeignet sei, Belästigungswirkungen zu entfalten, weil nach Errichtung der Flugdächer die betroffenen Liegenschaftsanteile nicht anders verwendet würden als bisher. Vom Revisionswerber sei in der gegenständlichen Bauanzeige lediglich die "landwirtschaftliche Nutzung" als Verwendungszweck angeführt worden. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zur Frage der Nutzung der angezeigten Flugdächer beruhten ausschließlich auf unsubstantiierten bzw. nicht nachvollziehbaren Vermutungen.

Zu diesem Vorbringen ist Folgendes zu bemerken:

In der gegenständlichen Bauanzeige des Revisionswerbers vom 23. April 2013 wurde als "Verwendungszweck" des angezeigten Bauvorhabens dessen "landwirtschaftliche Nutzung" angegeben.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 Oö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66/1994, in der für die vorliegende Beurteilung maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 90/2013 bedarf die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung sonstiger Bauwerke über oder unter der Erde, die auf Grund ihrer Verwendung, Größe, Lage, Art oder Umgebung geeignet sind, eine erhebliche Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen herbeizuführen oder das Orts- und Landschaftsbild zu stören, einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen.

Für die Frage der Bewilligungspflicht ist dabei nicht von Bedeutung, ob eine wesentliche Belästigung für Menschen durch das Bauvorhaben tatsächlich eintritt. Die Bewilligungspflicht wird vielmehr bereits durch die abstrakte Möglichkeit, dass die projektierte bauliche Anlage eine solche wesentliche Belästigung herbeiführen könnte, begründet. Ob eine solche wesentliche Belästigung für Menschen tatsächlich herbeigeführt wird, ist erst im Baubewilligungsverfahren zu prüfen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. November 2005, Zl. 2005/05/0255, mwN; ferner in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2014, Zl. 2011/05/0157).

Die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Erkenntnis, dass die landwirtschaftliche Nutzung direkt an der Grundgrenze im relativ dicht verbauten Umfeld solche Belästigungen verursachen könnte, erscheint im Ergebnis nicht unvertretbar und ist mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang zu bringen.

Mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht hätte zur Frage der Eignung der angezeigten baulichen Vorhaben, Belästigungswirkungen zu entfalten, weitere Ermittlungen durchführen und dem Revisionswerber dazu Parteiengehör gewähren müssen, zeigt die Revision daher keine in die Sphäre einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG reichende Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

Die vorliegende Revision war somit zurückzuweisen.

Wien, am 24. März 2015

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