LVwG Steiermark LVwG 50.25-3977/2023

LVwG SteiermarkLVwG 50.25-3977/202331.5.2024

BauG Stmk 1995 §4 Z48
BauG Stmk 1995 §4 Z58
BauG Stmk 1995 §4 Z64
BauG Stmk 1995 §32
BauG Stmk 1995 §40
ROG Stmk 2010 §33 Abs1
ROG Stmk 2010 §33 Abs5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.50.25.3977.2023

 

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der AGmbH, FN ****, C, Dstraße, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. E, C, Dstraße, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Stainz vom 10.10.2023, GZ: 131/9-143-2021-VA-JA,

 

z u R e c h t e r k a n n t:

 

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGVG), iVm § 17 leg. cit. wird der Beschwerde vom 07.11.2023 insofern Folge gegeben, als der Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass der Bauwerberin die baurechtliche Bewilligung für den Abbruch des Geräteschuppens (2.4 d der Lageskizze in der Begründung dieses Erkenntnisses), auf Grundstück Nr. ****, KG ****, auf Rechtsgrundlage § 32 Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 91/2021, nach Maßgabe des vidierten und einen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden Planes vom 10.11.2020, Plannr.: ****, Planverfasser DI F, G, Hgasse, und der „Beschreibung der technischen Ausführung des Abbruchs vom 10.11.2020, ebenfalls verfasst von DI F, erteilt wird und der Spruch II. des bekämpften Bescheides aufgehoben wird.

II. Im Übrigen wird der Beschwerde vom 07.11.2023 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid auf Rechtsgrundlage § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 17 leg. cit. mit der Maßgabe bestätigt, dass es im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides an Stelle „… den Umbau des bestehenden Geschäftsgebäudes;“ „… den Umbau des bestehenden Wirtschafts-/Stallgebäudes;“ zu lauten hat und sich die Abweisung des Bauansuchens auf nachstehende Projektunterlagen (a)) bezieht, wobei die Baubeschreibung wie folgt ergänzt bzw. abgeändert wird (b)):

 

a) Projektunterlagen:

- „Lageplan“ vom 10.11.2020, Plannr.: ****, des DI F, G, Hgasse;

- Plan „Wohngebäude, Grundrisse, Schnitt, Ansichten“ vom 10.11.2020, Plannr.: ****, des DI F;

- „Wirtschaftsgebäude: Grundrisse, Schnitte“ vom 10.11.2020, Plannr.: ****, des DI F;

- Plan „Wirtschaftsgebäude: Ansichten“ vom 10.11.2020, Plannr.: ****, des DI F;

- Baubeschreibung des DI F;

- Angaben über die Bauplatzeignung vom 10.11.2020 des DI F;

- Bruttogeschossberechnung vom 15.09.2022, handschriftlich, des DI F (Beilage 6 der Eingabe der Bauwerberin vom 06.10.2022);

- Bauphysikalischer Nachweis des DI F;

 

b) Ergänzungen bzw. Änderungen der Baubeschreibung:

 

In Bezug auf die der Behörde übermittelten Flächenaufstellungen ist die Beilage 6 der Flächenaufstellung, datiert mit 15.09.2022, laut Projekt maßgebend, welche der Behörde mit Schreiben vom 06.10.2022 übermittelt wurde.

 

Im Zuge des Um- und Zubaus im Bereich des Wohnhauses wird die Dachkonstruktion abgetragen und ebenfalls die Decke ober dem Erdgeschoss nicht erhalten, wobei danach die Aufbringung der neuen Decke mit den Aufmauerungen seitlich vorgenommen wird, um die neue Raumhöhe mit der Dachkonstruktion aufzubauen. Die Wärmedämmung im Bereich des Wohnhauses soll so wie in den Plan- und Beschreibungsunterlagen dargestellt erfolgen.

 

Im Bereich des Wirtschafts-/Stallgebäudes soll die sogenannte Tenne laut Projekt, wie im Plan ersichtlich, als Dachraum und nicht als Lager fungieren. Entgegen den vorliegenden Plänen sollen die im Bestandsbereich des Wirtschafts-/Stallgebäudes ausgewiesenen Unternutzungen als „Werkstätte“ und „Lager“ entfallen und durch die stets projektgegenständlich gewesene „Stallnutzung“ ersetzt werden, sodass projektgemäß insgesamt den als Bestand ausgewiesenen Teil in diesem Gebäude von einer rechtmäßigen Nutzung „Stall“ ausgegangen wird. Eine künftig vielleicht beabsichtigte, tatsächliche Werkstatt- oder Lagernutzung außerhalb der Landwirtschaft ist nicht projektgegenständlich, sondern einem allfälligen zukünftigen Projekt vorbehalten. Entgegen den Projektunterlagen soll im Wirtschaft-/Stallgebäude die Decke komplett erhalten werden und zu keinem Teil abgebrochen werden; - dies bei unveränderter Raumhöhe. Beim Wirtschafts-/Stallgebäude soll im Rahmen des Bauvorhabens eine Wärmedämmung außen als Zubau nicht mehr erfolgen und an Stelle der ursprünglichen Außenisolierung laut Projekt nunmehr innen eine Wärmedämmung derart durchgeführt werden, dass 8 cm starke Wärmedämmplatten im südlichen Bereich des Wirtschafts-/Stallgebäudes innen aufgebracht werden, ebenso soll im Dachraum projektgemäß eine derartige Isolierung durchgeführt werden. Im Wirtschafts-/Stallgebäude im südlichen Wohnbereich, in welchem auch Umbauten mit der Verwendungszweckänderung von „Stall“ auf „Wohnen“ geplant sind, soll die Raumhöhe in Präzisierung der Planunterlage 2,7 m projektgemäß betragen. Entgegen der planlichen Darstellung soll der Bereich zwischen Garage und dem seinerzeitigen Schweinestall nicht als Abstellplatz genutzt werden. Zur Herstellung der Flugdacheigenschaft und zum Verlust der Gebäudeeigenschaft im Bereich der Bestandsgarage und dem ehemaligen Schweinestall ist nunmehr geplant, die westseitige Bestandswand der ursprünglichen Düngestätte in einer Höhe von 0,6 bis 0,8 m und einer Länge von ca. 7,2 m abzubrechen, sodass sich in diesem Bereich keine überwiegende Geschlossenheit fallbezogen mehr errechnet (ca. 49 %) und von keiner Gebäudeeigenschaft mehr auszugehen ist.

 

III. Die AGmbH hat binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses a) gemäß TP 21. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2012, LGBl. Nr. 104/2012 idF LGBl. Nr. 86/2017, für die spruchgemäße Bewilligung des Abbruches des Geräteschuppens den Betrag von € 30,00 und b) gemäß TP 32 leg. cit. für die Vidierung der bezughabenden Plan und Beschreibungsunterlagen (3 Pläne und 3 Beschreibungen a € 5,00), insgesamt somit € 60,00, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten; - dies bei sonstiger Zwangsfolge.

 

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten des Bürgermeisters der Marktgemeinde Stainz mit Eingabe vom 27.12.2023 vorgelegten Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Stainz vom 10.01.2023, Aktenzeichen 131/9-143-2021-VA-JA, und des dieser Beschwerde vom 07.11.2023 angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich hinsichtlich des Verfahrensganges zusammenfassend nachstehender Sachverhalt:

 

Mit Eingabe vom 24.08.2021 suchte die AGmbH bei der Baubehörde der Marktgemeinde Stainz um baurechtliche Bewilligung für das Bauvorhaben „Abbruch des bestehenden Geräteschuppens; Um- und Zubau eines bestehenden Wohnhauses; Umbau des bestehenden Wirtschaftsgebäudes; Errichtung einer Überdachung sowie Errichtung einer Steinschlichtung“ in I auf den damaligen Grundstücken Nr. ****, ****, ****, **** und ****, EZ ****, jeweils KG ****, plan- und beschreibungsbelegt an, wobei fallbezogen in Bezug auf den Altbestand im Rahmen des Projektes auch die Zulassung von Abweichungen betreffend eine zu geringe Parapethöhe inhaltlich mitbeantragt wurde. Diesem Ansuchen ging eine Beurteilung des Projektes durch den Gestaltungsbeirat am 19.05.2020 voran.

 

Nach Einholung einer Stellungnahme des Ortsbildsachverständigen für Baukultur Arch. Dipl.-Ing. J am 24.08.2021 und Einholung einer Stellungnahme zu den Projektunterlagen durch den behördlicherseits beigezogenen Baumeister DDipl.-Ing. K vom 30.11.2021 und Übermittlung derselben an die Bauwerberin wurde mittels Verfahrensanordnung vom 19.01.2022 ein Verbesserungsauftrag hinsichtlich bauwerberseitig nachzureichender Unterlagen erteilt, wobei behördlicherseits auch raumordnungsrechtliche Bewilligungshindernisse dargelegt und die Inanspruchnahme einer Bauberatung empfohlen wurde.

 

Nach Kontaktaufnahme mit dem Sachverständigen der Agrarbezirksbehörde Steiermark und Mitteilung dieses Sachverständigen in Bezug auf das Erfordernis eines beizubringenden Betriebskonzeptes mit E-Mail vom 23.02.2022 erfolgte behördlicherseits ein neuerlicher Verbesserungsauftrag vom 24.02.2022 bezogen auf die Vorlage eines zur weiteren Beurteilung vorzulegenden Betriebskonzeptes und wurde mit Schreiben der Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Servicestelle in L, vom 04.03.2022 auch auf die erforderliche Vorlage einschlägiger Nachweise zur fachlichen Beurteilung hingewiesen.

 

Mit Schreiben der Bauwerberin vom 14.03.2022 wurde der hinzugezogene nichtamtliche bautechnische Sachverständige DDI K wegen Befangenheit abgelehnt, zumal dessen volle Befangenheit in Zweifel zu ziehen sei, da mit einer Partei oder einem Beteiligten ein Streit im Hinblick auf das Verfahren vor dem Bezirksgericht Deutschlandsberg zur GZ: 101 C 1/19p bestanden habe, was sich auch aus der Verfahrensdauer und den rechtlichen Ausführungen dieses Sachverständigen zeige. Weiters wurde darin auch die Befangenheit des damaligen Bauamtsleiters DI M ins Treffen geführt, auf das Erfordernis eines allfälligen Feststellungsverfahrens hinsichtlich des rechtlichen Bestandes verwiesen, die Beibringung des Nachweises der Grundstückszusammenlegung angekündigt sowie auf die Antragstellung betreffend den Wasseranschluss beim Wasserverband N hingewiesen und wurden in raumordnungsrechtlicher Hinsicht auch Rechtsausführungen in Bezug auf die Bestimmung des § 33 Abs 4 und Abs 5 StROG bauwerberseitig getroffen, wobei der Baubehörde auch bekannt gegeben wurde, dass nach Möglichkeit in einem weiteren Ausbauplan von Seiten der Konsenswerberin beabsichtigt sei, das Nebengebäude durch den Einbau von vier Fremdenzimmern zu adaptieren und durch diese Privatzimmervermietung zusätzliches Einkommen zu generieren, welches den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb möglich mache, wobei auch die Beibringung eines entsprechenden Gutachtens in Aussicht gestellt wurde und überdies auf die Konsensfähigkeit des Bauvorhabens nach § 33 Abs 5 Z 2, 3 und 4 StROG hingewiesen wurde, wonach auch eine Bewilligungsfähigkeit außerhalb einer land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung gegeben sei.

 

Mit E-Mail vom 25.03.2022 nahm Herr Baumeister DDipl.-Ing. K zu den Befangenheitsvorwürfen Stellung und erachtete sich als nicht befangen, zumal er in dem genannten Zivilprozess weder Kläger noch Beklagter gewesen sei und lediglich als Zeuge namhaft gemacht worden sei und wies auch den Vorwurf der Verfahrensverzögerung, vor dem Hintergrund der zuvor erstellten Stellungnahme des Ortsbildsachverständigen, zurück, wobei das Angebot der Bauberatung an die Bauwerberin bekräftigt wurde.

 

Nach einem weiteren Verbesserungsauftrag vom 05.04.2022, nach erfolgter beantragter Fristverlängerung hinsichtlich der erforderlichen Vorlage eines Betriebskonzeptes durch die Bauwerberin, wurde deren Antrag auf Ablehnung des nichtamtlichen Sachverständigen DDI K mittels behördlicher Verfahrensanordnung vom 14.04.2022 nicht stattgegeben und erging mit Schreiben vom 19.04.2022 auch ein neuerlicher Verbesserungsauftrag zur Vorlage des Betriebskonzeptes, ebenfalls unter Androhung von Zurückweisungsfolgen bei nicht fristgerechter Vorlage und wurde aufgrund des bauwerberseitig eingebrachten neuerlichen Fristerstreckungsantrages mit Schreiben vom 02.05.2022 ein neuerlicher Verbesserungsauftrag zur Vorlage des Betriebskonzeptes erteilt, und wurde von Seiten der Bauwerberin mit Eingabe vom 01.06.2022 auch ein Betriebskonzept für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb AGmbH, EZ ****, KG I, des Dipl.-Ing. O, Zivilingenieur für Forstwirtschaft, Sachverständiger für Forst-, Land-, Jagd- und Fischereiwirtschaft mit GZ: ****, zur Vorlage gebracht, welcher in seinem Gutachten vom 27.05.2022 von zu erzielenden Deckungsbeiträgen durch Beerenobst, Apfelsafterzeugung, Tierhaltung, Urlaub am Bauernhof sowie Forstwirtschaft und abzüglich der Fixkosten von einem Betriebserfolg nach erfolgter Umstellung im Ausmaß von € 28.400,00 pro Jahr ausging.

 

Die behördlicherseits am 09.06.2022 durchgeführte fachliche Prüfung durch den Amtssachverständigen Dipl.-Ing. P der Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Servicestelle in L, vom 14.07.2022 ergab, dass dem vorgelegten Betriebskonzept, in Ansehung der vorliegenden baulichen Planung, die Plausibilität nicht bescheinigt werden könne und daraus insbesondere die Erforderlichkeit der geplanten Umbauten, Zubauten und Verwendungszweckänderungen nicht abgeleitet werden könnten.

 

Mit Schreiben vom 09.08.2022 nahm die Bauwerberin im Bauverfahren „abschießend“ dahingehend Stellung, dass das Bauvorhaben nach der Bestimmung des § 33 Abs 5 StROG zulässig sei und aufgrund der Sitzung mit dem Gestaltungsbeirat auch feststehe, dass die Konsenswerberin das Bauvorhaben außerhalb der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung im Freiland durchführen dürfe (§ 33 Abs 5 Z 2, 3 und 4 StROG), das Projekt sei einschließlich der Steinschlichtung konsensfähig, der überwiegende Erhalt der Bausubstanz des Wohnhauses zulässig, auch auf Grund der Tatsache, dass die Erdgeschossdecke nicht zu erhalten sei. Die Baubehörde sei nicht bereit, zu erkennen, dass das Bauvorhaben dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht werde und sei zumindest seit 14.03.2022 eine Bauverhandlung anzuberaumen und über das Bauansuchen zu entscheiden sei und seien Aufträge an die Konsenswerberin erteilt worden, ein Betriebskonzept beizubringen, woraus nicht nur eine Verzögerung des Bauvorhabens resultiere, sondern auch erhebliche Mehrkosten angelaufen seien, die baubehördliche Verfahrensanordnung sei unrichtig, zumal der nichtamtliche Sachverständige DDI K jedenfalls befangen sei und wurde beantragt, eine Verhandlung anzuberaumen und über das eingereichte Projekt zu entscheiden.

 

In der Folge wurde der Bauwerberin auch ein Termin für eine Bauberatung von Behördenseite bekannt gegeben. Mit Schreiben vom 06.10.2022, bei der Behörde eingelangt am 11.10.2022, wurde bauwerberseitig unter Vorlage von Flächenaufstellungen und Plänen der Ablehnungsantrag in Bezug auf den Sachverständigen DDI K wiederholt, zumal dieser auch Rechtsausführungen mache, welche den Zweck verfolgten, der Konsenswerberin weitere Kosten zu verursachen. Nach § 33 Abs 5 Z 2 StROG könne die derzeit bestehende Wohnnutzung im Wohngebäude, in welchem Herr Q seit 1966 seinen Hauptwohnsitz habe, unter Beibehaltung der Wohnnutzung auf 400,24 m² ausgebaut werden und der Bestand verdoppelt werden. Die Flächenbegrenzung im dritten Satz des § 33 Abs 5 StROG bedeute nicht, dass die ursprüngliche Verdoppelung unzulässig sei, zumal der bei gleicher Nutzung vorhandene Bestand nach dem Satz zwei dieses Paragrafen zulässig sei und liege sohin eine unrichtige rechtliche Beurteilung und Verkennung der Rechtslage durch den Sachverständigen vor. Aufgrund des Einreichplanes stehe fest, dass der Um- und Zubau beim Wohngebäude und Erhöhung im Bereich des Obergeschosses 295,29 m² betrage, sodass jedenfalls eine konsensgemäße Sanierung des Hauses erfolge und seien die Pläne auch von Seiten des Gestaltungsbeirates bejahend zu Kenntnis genommen worden. Sachverständigenseitig sei in Verschleppungsabsicht der Erhalt der Erdgeschossdecke, in Negierung der neuen Gesetzeslage sowie der Ergebnisse des Gestaltungsbeirates, gefordert worden. Der Bau einer Wohnung im ursprünglich Stallgebäude stehe mit den Regelungen des Baugesetzes bzw. des StROG im Einklang. Gestützt auf § 33 Abs 5 Z 3 und Z 4 StROG wurde festgehalten, dass in einem bestehenden Stall für Großvieh, der nicht mehr benützte werde und auch in Hinkunft nicht mehr benützt würde, eine Einliegerwohnung eingerichtet und gebaut werden solle, wobei der überwiegende Verwendungszweck des Stall- und Nebengebäudes erhalten bleibe. Der gesamte Dachraum bleibe unausgebaut und im ehemaligen Schweinestall werde eine Werkstätte eingebaut, sodass das geplante Bauvorhaben, welches ein Projektgenehmigungsverfahren sei, möglich sei. Aufgrund des Bauansuchens sei erkennbar gewesen, dass das Bauen im Freiland als Nichtlandwirt verfahrensgegenständlich gewesen sei und mit den Bestimmungen des § 33 StROG übereinstimme. Das Verhalten des Sachverständigen anlässlich der Bauberatung beweise, dass es der Behörde und dem Sachverständigen auf die Verschleppung des Bauvorhabens ankomme, wobei die Mehrkosten für die Bauausführung und die nicht notwendigen Gutachtens- und Planungskosten im Rahmen einer Amtshaftung bzw. von Schadensersatzprozessen noch geltend gemacht würden.

 

Nach Gebührenwarnung des Baumeisters DDI K vom 09.12.2022 wurde der Behörde das Gutachten dieses Sachverständigen vom 18.12.2022 samt Rechnung **** im Ausmaß von € 2.952,00 inkl. 20 % Umsatzsteuer übermittelt, in welchem der Sachverständige zum Ergebnis gelangte, dass abgesehen von noch zu klärenden Vorfragen der Rechtmäßigkeit der bestehenden baulichen Anlagen durch vorzulegende Luftbilder und eidesstattliche Erklärungen die geplanten baulichen Maßnahmen sowohl beim Wohngebäude als auch beim Wirtschaftsgebäude und auch die geplante Stützmauer mit den Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes außerhalb der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nicht vereinbar seien und sei auch festgestellt worden, dass die Baumaßnahmen beim Wohngebäude nicht mehr einen Zu- und Umbau, sondern einen Neubau im Sinne des § 4 Stmk. BauG darstellen würden, wobei auch über die bestehenden Grundstücksgrenzen hinaus gebaut würde und ein Nachweis dafür nicht erbracht worden sei, dass der Bauplatz aus einem Grundstück im Sinne des Vermessungsgesetzes bestehe, wobei auch auf die zahlreichen bautechnischen Projektmängel, wie zu geringe Parapethöhen, zu geringe Belichtungsfläche, widersprüchliche Angaben zum Steigungsverhältnis der Treppe sowie Bruttogeschossfläche udgl. hingewiesen werde, ebenso auf die erfolgte Inangriffnahme von Abbrucharbeiten ohne entsprechende Bewilligung. Mit Verfahrensanordnung der Baubehörde vom 23.01.2023 wurde der Bauwerberin die Möglichkeit eingeräumt, zum Gutachten dieses nichtamtlichen bautechnischen Sachverständigen vom 18.12.2022 Stellung zu nehmen, ebenfalls binnen vier Wochen sämtliche Nachweise über den rechtmäßigen Bestand der baulichen Anlagen auf dem Bauplatz samt Nutzung zum Stichtag 01.01.1969 vorzulegen sowie die Möglichkeit eröffnet, das Projekt zu modifizieren, andernfalls das Bauansuchen abzuweisen sei. Der Um- und Zubau beim bestehenden Wohnhaus sei als nicht genehmigungsfähiger Neubau anzusehen, die Parapethöhen würden der OIB-Richtlinie 4 widersprechen, auch die Steigungsverhältnisse der geplanten Treppe zwischen Erd- und Dachgeschoss erweise sich als bautechnisch mangelhaft. Der Umbau des bestehenden Wirtschaftsgebäudes betreffe aufgrund der Bebauungsweise sowie den vorgefundenen Bauakten eher ein als Stall und nicht als Lager bzw. Werkstatt genutztes Gebäude und bleibe der bisherige Nutzungscharakter aufgrund der Änderung des Verwendungszwecks nicht überwiegend erhalten, was der Genehmigung des Gebäudes entgegen stehe, wobei überdies auch ein nicht zulässiger Zubau durch die geplante Wärmedämmung erfolge und widerspreche auch die Lichteintrittsfläche im Schlafzimmer der im Wirtschaftsgebäude geplanten Wohneinheit der OIB-Richtlinie 3.

 

Das Flugdach weise eine Fläche von 66,08 m² auf und sei nicht genehmigungsfähig, wie auch die geplante Stützmauer mit einer Ansichtsfläche von mehr als 0,5 m.

 

Mit Bescheid des Gemeindesrates der Marktgemeinde Stainz vom 13.02.2023, Aktenzeichen 131/9-143-2021-VA-JA, wurde der Devolutionsantrag der Bauwerberin an den Gemeinderat als unzulässig zurückgewiesen.

 

Mit Schreiben der Bauwerberin vom 22.02.2023, bei der Behörde eingelangt am 24.02.2023, wurde seitens der Bauwerberin nach Verbesserungsauftrag der Behörde vom 23.01.2023 auf die erforderliche Bauverhandlung verwiesen und unter Vorlage eines Auszuges aus der Urmappe aus dem Jahr 1820 festgehalten, dass im Bauakt aus dem Jahr 1959 feststehe, dass der Zubau zu einem Stallgebäude errichtet worden sei und sei das Gebäude bereits in der Urmappe im Jahr 1820 in der gleichen Größe planlich erfasst und im Kataster festgehalten worden und könne auch der namhaft gemachte Zeuge Q angeben, dass die Gebäude seit je her unverändert gewesen seien und somit von einem rechtmäßigen Gebäudebestand auszugehen sei. Die Unterfertigung der Einreichunterlagen sei anlässlich der Überreichung des Schriftsatzes erfolgt und sei die Wasserversorgung zwischenzeitig nicht nur vertragsmäßig geregelt, sondern auch de facto durchgeführt worden und die Liegenschaft seit 20.12.2022 an das Wasserversorgungssystem des Wasserverbandes N angeschlossen, wozu der bezughabende Vertrag vorgelegt wurde. Zwischenzeitig sei die Grundstückszusammenlegung erfolgt, sodass nunmehr das Grundstück **** im Kataster ausgewiesen sei und daher das gesamte Bauvorhaben am Grundstück **** situiert sei. Die Nutzungsänderung des Wirtschaftsgebäudes ergebe sich aus den vorgelegten Bauplänen und sei daher auch Gegenstand des Bauansuchens. Baubehördlicherseits werde fälschlich ein Umbau des bestehenden Geschäftsgebäudes aus dem Plan abgeleitet und sei auch die Überdachung planlich genau dargestellt, welche darin begründet sei, dass auf Empfehlung des Gestaltungsbeirates die Einbeziehung der eingedeckten Garage (Flachdach) durch ein steiles Satteldach erfolgen solle, sodass die dort befindliche Düngerstätte überdacht werde, zwei Autoabstellplätze geschaffen würden und das Erscheinungsbild des Wirtschaftsgebäudes verbessert würde. Anlässlich der Befundaufnahme durch den Sachverständigen sei Parteiengehör nicht beachtet worden; der Gestaltungsbeirat habe dem Projekt am 19.05.2020 im Wesentlichen zugestimmt, ebenso liege eine zustimmende Stellungnahme des Herrn Dipl.-Ing. J vor, welcher die Setzung der neu geschaffenen Fensteröffnungen positiv hervorgehoben habe und die Entsprechung des Bauvorhabens gemäß § 43 Abs 4 Stmk. BauG bestätigt habe. Es sei auch erkannt worden, dass das Bauansuchen nicht von einem Landwirt gestellt werde, wovon aufgrund des Umstandes, dass die Konsenswerberin eine Kapitalgesellschaft sei, auch auszugehen sei. Aufgrund der sachverständigenseitig vertretenen Rechtsansicht, dass das Bauvorhaben lediglich im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes möglich sei, und der Androhung der Antragszurückweisung durch die Behörde sei ein Betriebskonzept beigebracht worden und habe sich die Konsenswerberin dem behördlichen Auftrag unterworfen, obwohl sie in mehreren Schriftsätzen darauf hingewiesen habe, dass sie das Bauansuchen nicht als Landwirt stelle und sei im Rahmen der Bauberatung und auf Grund der beigeschafften Meldeauskunft in Bezug auf Herrn Q auch festgestellt worden, dass dies ausreichend sei, um von einem rechtmäßigen Bestand auszugehen und sei ein Bauakt nicht vorliegend gewesen, aus welchem sich der Zubau aus dem Jahr 1959 ergebe, wobei der Sachverständige überraschend auf die neue Rechtslage im StROG verwiesen habe und aufgrund der geltenden Gesetzeslage ein Umbau nicht möglich sei, da das neu geschaffene Gebäude lediglich eine Nutzfläche von 250 m² aufweisen dürfe, wobei im Gutachten des Sachverständigen vom 18.12.2022, nach Stellungnahme der Bauwerberin und vorgelegter Überprüfung der Bruttogeschossflächen durch den Planer, die Richtigkeit bestritten werde. Die im Gutachten geäußerte Rechtsmeinung, dass bei einem Umbau die inzwischen abgetragenen Geschossdecken zum Untergang von Flächen führen würde, zeige im Detail das Unvermögen des Sachverständigen auf und sei die nunmehrige Expertise Zeichen für die vorsätzliche Schädigungsabsicht durch den Sachverständigen und die Behörde. Es handle sich um keinen Neubau nach § 4 Stmk. BauG am bestehenden Haus, sondern eine Adaptierung des bestehenden Wohnraumes mit untergeordnetem Zubau eines Eingangsbereiches, wobei die Anhebung des Dachgeschosses deshalb erforderlich sei, um bei gleicher Nutzung (Schlafzimmer, Wohnung) eine Erhöhung der Raumhöhen herbeizuführen und könne von einem „Untergang“ einer Bausubstanz nicht gesprochen werden, wobei zum Beweis auf näher angeführte, auch höchstgerichtliche Judikatur verwiesen wurde.

 

Mit Schreiben vom 04.05.2023 übermittelte die Bauwerberin eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Graz, welche auch der Marktgemeinde Stainz am 05.05.2023 übermittelt wurde.

 

Nach Einholung von Luftbildern vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen am 17.05.2023 wurde mit Schreiben vom 19.05.2023 eine ergänzende Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen DDI K zum Gutachten vom 18.12.2022 aufgrund der bauwerberseitig vorgenommenen Verbesserung des Projektes abgegeben, wobei u.a. darauf hingewiesen wurde, dass ein Luftbild vor 1969 nicht vorgelegt worden sei und auch die Einsichtnahme in das Melderegister in Bezug auf Wohnsitze im Gebäude I vor dem Jahr 1969 hilfreich sei. Die Rechtmäßigkeit der Nutzung des Wirtschaftsgebäudes als Werkstatt/Lager im Erdgeschoss sowie die Nutzung des Dachgeschosses beim Wohnhaus zu Wohnzwecken könne nicht durch Luftbilder, sondern nur im Rahmen eines Ortsaugenscheines geprüft werden, wobei die Behörde einzuholende eidesstattliche Erklärungen würdigen könne und seien Dachgeschosse bei derartigen älteren Wohnhäusern erst nach der Gebäudeerrichtung zu Wohnzwecken ausgebaut worden und wäre auch die Nutzung des gesamten Wirtschaftsgebäudes als Werkstatt/Lager – wie in den Einreichplänen dargestellt - durch eidesstattliche Erklärungen nachzuweisen bzw. im Rahmen eines Ortsaugenscheines festzustellen, wobei derartige Gebäude vornehmlich zu Tierhaltung errichtet worden seien und auch die Baubewilligung für den „Anbau eines Schweinestalles“ im Jahr 1959 erteilt worden sei, der erforderliche Nachweis des Wasserversorgers nach § 5 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG sei gegeben und die Wasserversorgungsleitung im Lageplan zu ergänzen und die Baubeschreibung dahingehend zu ändern sei, ebenso das Formular betreffend die Angaben zur Bauplatzeignung, in welchem im Hinblick auf die Grundstücksvereinigung zum Grundstück ****, KG I, dieses Grundstück auch als Bauplatz anzuführen sei, wobei auch ein aktueller Grundbuchsauszug einzufordern bzw. einzuholen sei. Für diese Tätigkeit wurde von Seiten des nichtamtlichen bautechnischen Sachverständigen die Rechnung **** über € 600,00 einschließlich Umsatzsteuer gelegt.

 

Mit Schreiben vom 31.05.2023 ersuchte die Baubehörde im Verfahrensgegenstand in Bezug auf das in Rede stehende Bauvorhaben in der Folge Herrn Dipl.-Ing. R mit E-Mail vom 31.05.2023 um „raumplanerische Stellungnahme“, wobei der Ziviltechniker Arch. DI R der Behörde mit Schreiben vom 20.08.2023 eine „raumplanerische Stellungnahme“ in Bezug auf den Gegenstand „Zulässigkeit des geplanten Bauvorhabens im Sinne des § 33 Abs 5 StROG“ laut Beauftragung per E-Mail am 31.05.2023 bzw. aufgrund der ergänzenden Fragestellungen/-Konkretisierungen laut Mail vom 27.07.2023 übermittelte. Diese fachlichen Ausführungen beinhalten neben der Darstellung des Bestandes sowie der vorgesehenen Baumaßnahmen auch Ausführungen der raumordnungsrechtlichen Zulässigkeit des in Rede stehenden Bauvorhabens; - dies auch aufgrund ergänzender Fragestellungen bzw. Fragekonkretisierungen gemäß einem Mail der S GmbH vom 27.07.2023.

 

Für die Tätigkeit als nichtamtlicher Sachverständiger im Zusammenhang mit der erstellten „raumplanerischen Stellungnahme“ wurden seitens Herrn Arch. DI R eine Rechnung mit der Nummer **** über die Summe von € 4.526,87 einschließlich 20 % Mehrwertsteuer sowie die Rechnung Nummer **** über den Betrag von € 2.509,08 (inkl. 20 % MWSt) gelegt.

 

Der vorgenannten „raumplanerischen Stellungnahme“ des Arch. DI R vom 20.08.2023 ist zusammenfassend zu entnehmen, dass der nördliche Zubau zum Wirtschaftsgebäude (A) unter Einbeziehung der Garage als zu bewilligender Zubau zulässig sei, zumal damit die Bestimmungen des § 33 Abs 5 Z 2 StROG erfüllt würden. Die Änderung des Verwendungszwecks des Wirtschaftsgebäudes (A) „teilweise für Wohnzwecke bzw. von offensichtlich Stall zu Werkstatt“ widerspreche aufgrund des Zubaus/ die Vergrößerung des Bestandes durch das vorgesehene WDVS-System und die erheblich/ überwiegende Veränderung des Nutzungscharakters den Vorgaben des § 33 Abs 5 Z 4 StROG, wobei aufgrund der geplanten Umbaumaßnahmen zudem ein Widerspruch zu den Bestimmungen des § 33 Abs 5 Z 3 StROG gegeben sei, da das Bestandsobjekt nicht als bemerkenswerte Bausubstanz anzusehen sei und die Anbringung des EPS-WDVS keine fachgerechte Sanierung darstelle. Die geplante Nutzungsänderung sowie der Umbau sei daher aufgrund der Widersprüche zu den Bestimmungen § 33 Abs 5 Z 4 und § 33 Abs 5 Z 3 StROG aus raumplanerischer Sicht nicht zulässig. Der Umbau/Zubau beim Wohnhaus B sei aus raumplanerischer Sicht nicht zulässig, da durch den geplanten Abbruch des Daches und der Decke über dem Erdgeschoss (mit Ausnahme des Kellergeschosses) kein zubaufähiger Bestand im Sinne der Regelung des § 33 Abs 5 Z 2 StROG erhalten bleibe bzw. die geplante Ausführung demnach als „Neubau im Freiland“ anzusehen sei. Die Ausführung der geplanten Stützmauer sei aus raumplanerischer Sicht nicht zulässig, da diese aufgrund der Höhe (> 0,5 m) den Vorgaben des § 33 Abs 5 Z 7 StROG iVm § 21 Abs 1 Z 2 lit. k) Stmk. BauG widerspreche.

 

Weiters wurde in Beantwortung ergänzender Fragestellungen bzw. Fragekonkretisierung gemäß Mail der S GmbH vom 27.07.2023 sachverständigenseitig ergänzend nochmals zur Frage, ob die baulichen Anlagen vor 01.01.1969 errichtet worden seien, Stellung genommen, ebenso zur Zulässigkeit der Baumaßnahmen im Freiland nach § 33 Abs 5 StROG und wurde in Bezug auf die Änderung des Verwendungszweckes des Wirtschaftsgebäudes zusammenfassend ausgeführt, dass durch die geplanten Maßnahmen jedenfalls keine überwiegende Erhaltung des bisherigen Nutzungscharakters (Stall) gegeben sei. Weiters wurde die Fragestellung in Bezug auf die Verbindung zwischen Wirtschaftsgebäude und Garage, ob dieses als mehr als 40 m² aufweisendes Flugdach anzusehen sei, sachverständigenseitig dahingehend beantwortet, dass die geplante Überdeckung Gebäudeeigenschaft nach § 4 Z 29 Stmk. BauG aufweise und demnach nicht als Flugdach, sondern als Zubau zum Wirtschafts-/Stallgebäude anzusehen sei. Darüber hinaus wurde die Frage, ob mit dem Umbau des Wirtschaftsgebäudes in Folge der Änderung des Verwendungszwecks auf Wohnnutzung die Erhaltung und fachgerechte Sanierung einer baukulturell bemerkenswerten und gebietstypischen Bausubstanz verbunden sei, dahingehend beantwortet, dass nicht von einem Objekt mit „bemerkenswerter Bausubstanz“ ausgegangen werden könne und die Anbringung eines EPS (Styropor) Wärmedämmverbundsystems jedenfalls nicht als „fachgerechte Sanierung“ anzusehen sei. Darüber hinaus wurde im Zusammenhang mit dem projektierten (teilweisen) Abbruch des Wohngebäudes die Frage hinsichtlich des noch bestehenden raumbildenden Mauerwerks nach teilweisem Abbruch des Wohngebäudes und hinsichtlich eines aufrecht bleibenden Konsenses insoferne beantwortet, als durch den Abbruch der Decke zum Dachgeschoss nach erfolgtem Abbruch keine Gebäudeeigenschaft nach § 4 Z 29 Stmk. BauG mehr gegeben sei und daher keine Wohnnutzung in diesem Bereich mehr gegeben sein könne bzw. demnach auch der Konsens für die Wohnnutzung des Erdgeschosses damit untergehe und verbleibe als Grundlage für einen Zubau im Sinne des § 33 Abs 5 Z 2 StROG damit lediglich das Kellergeschoss. Darüber hinaus wurde sachverständigenseitig über Befragen im Zusammenhang mit der Vergrößerung des bestehenden Wohnhauses und des Ausmaßes der Vergrößerung bezogen auf die bisherigen Geschossflächen festgehalten, dass die geplante bauliche Anlage jedenfalls eine erhebliche Vergrößerung des Bestandes darstelle und im Sinne des § 4 Z 64 Stmk. BauG als Neubau anzusehen sei; schon im Fall, dass das verbleibende EG-Mauerwerk ohne Decke (und damit ohne Gebäudeeigenschaft) als „rechtmäßig bestehende bauliche Anlage (mit Wohnnutzung)“ im Sinne des § 33 Abs 5 Z 2 StROG anzusehen wäre, sei durch die Neuerrichtung des Dachgeschosses eine Verdoppelung des Bestandes gegeben bzw. damit durch die geplanten ost- und westseitigen An-/Zubauten (Widerkehren) jedenfalls eine Überschreitung der zulässigen Vergrößerung der Geschossfläche.

 

Die Frage, ob die geplante Stützmauer eine kleinere bauliche Anlage ohne Gebäudeeigenschaft im Sinne des § 21 Abs 1 Z 2 Stmk. BauG darstelle und welche Ansichtshöhe diese über dem angrenzenden natürlichen Gelände aufweise wurde von Seiten dieses Sachverständigen dahingehend beantwortet, dass die Stützmauer eine Höhe von 100 cm aufweise und in der Ansicht Nord des Wohnhauses sei sogar eine Höhe von 1,6 m gegeben, weshalb damit das zulässige Maximalmaß (0,5 m) einer „kleineren baulichen Anlage“ im Sinne der Regelung des § 21 Abs 1 Z 2 lit. k) Stmk. BauG überschritten werde.

Aufgrund dieser behördlichen Ermittlungsergebnisse erließ die Baubehörde der Marktgemeinde Stainz am 13.10.2023 den nunmehr mit Beschwerde bekämpften Bescheid vom 10.10.2023, in welchem sie im Spruch I. das Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Geräteschuppens, den Um- und Zubau eines bestehenden Wohnhauses, den Umbau des bestehenden Geschäftsgebäudes, die Errichtung einer Überdachung sowie die Errichtung einer Steinschlichtung auf dem Bauplatz, bestehend aus Grundstück Nr. ****, KG ****, auf Rechtsgrundlage §§ 19 und 29 Abs 1 Stmk. BauG idF LGBl. Nr. 71/2020, abwies und

 

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

 

im Spruch II. auf Rechtsgrundlage § 76 AVG Barauslagen „für Befund und Gutachten der Sachverständigen“

anführte.

Bescheidbegründend wurde im abweisenden Baubescheid der Behörde, nach Darstellung des Verfahrensganges und Feststellung des Sachverhaltes, insbesondere auch aufgrund des „raumordnungsfachlichen Gutachtens des Arch. DI R vom 20.08.2023“ sowie des „Gutachtens des nichtamtlichen bautechnischen Sachverständigen vom 18.12.2022“, der vorgenommenen Beweiswürdigung und dem Anführen der einschlägigen Rechtsgrundlagen, in rechtlicher Hinsicht im Detail Nachstehendes ausgeführt:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gegen diesen Bescheid erhob die Bauwerberin AGmbH mit Schriftsatz vom 07.11.2023 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, das Verwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass dem Bauansuchen der Beschwerdeführerin Folge gegeben werde; in eventu aufheben und der Behörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen, eine Verhandlung anberaumen, die namhaft gemachten Zeugen sowie einen Amtssachverständigen zur Verhandlung laden und jedenfalls den Kostenbescheid wegen Rechtswidrigkeit aufheben und die angelaufenen Verfahrenskosten der Behörde und Barauslagen mit einem Pauschalbetrag in der Höhe von € 600,00 bemessen, wobei dieser Beschwerde auch Lichtbilder in Bezug auf das Erdgeschoss, das Dachgeschosszimmer sowie die Fenster im Außenbereich, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur GZ: 2005/06/0223, ein Schreiben des Sachverständigen Dipl.-Ing. T vom 03.04.2023 sowie die „Qualitätsverbesserung“ des DI U vom 14.09.2020 angeschlossen waren.

 

Beschwerdebegründend führte die Beschwerdeführerin, gestützt auf die Beschwerdegründe der Rechtswidrigkeit in Folge von der Verletzung von Verfahrensvorschriften, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, der Rechtswidrigkeit wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Rechtswidrigkeit wegen unrichtiger Kostenentscheidung, im Detail Folgendes aus:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 27.12.2023 unter Anschluss des Verwaltungsverfahrensaktes vorgelegt.

Im Verfahrensgegenstand wurde die belangte Behörde vorerst ersucht, die vorhandenen baurechtlichen Bestandsakten auch vor der Gemeindezusammenlegung dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorzulegen.

 

Marktgemeindeseitig wurden danach auch Aktenteile der ehemaligen Gemeinde N zur Vorlage gebracht.

 

Weiters wurden die Parteien ersucht, Zeugen in Bezug auf eine allfällige Rechtmäßigkeit des Bestandes namhaft zu machen, was mit Eingaben vom 11.01 und 16.01.2024 erfolgte.

 

In der Folge wurde der bautechnische Amtssachverständige DI V, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, herangezogen und mit Beschluss im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zum Sachverständigen aus dem Fache der Bautechnik bestellt und mit der Erstellung von Befund und Gutachten, insbesondere in Bezug auf die Tatsachen, welche für und gegen die Eignung des in Rede stehenden Bauplatzes für das beantragte beschwerdegegenständliche Bauvorhaben sprechen, beauftragt.

 

Im Verfahrensgegenstand wurde am 24.04.2024 eine öffentliche mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher das bautechnische Gutachten abschließend erstellt wurde und im Zusammenhang mit noch zu beantwortenden Fragen betreffend einen allfälligen „rechtmäßigen Bestand“, die Zeugen Q, der im Objekt I wohnhaft ist, sowie die von Seiten der Parteien namhaft gemachten Zeugen W, ehemaliger Bediensteter der seinerzeitigen Gemeinde N und der Marktgemeinde Stainz, X, unmittelbarer Nachbar, Y, Z, Nachbar, Aa, Versicherungsvertreter und Pächter, sowie Ba, Nachbar, unter Wahrheitspflicht einvernommen wurden.

 

Im Zuge der durchgeführten Verhandlung verwies die Beschwerdeführerin auf ihre Stellungnahmen und Beschwerde samt Beilagen und wurde beschwerdeführerseitig weiters der verfahrenseinleitende Antrag – wie aus der im Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlichen Ergänzung bzw. Änderung der Baubeschreibung (b)) ersichtlich – wirksam präzisiert bzw. abgeändert; - dies u.a. auch unter teilweiser Zurücknahme im Zuge der Verhandlung zuvor vorgenommener weiterer Projektänderungen. Klargestellt wurde auch, dass mit „Geschäftsgebäude“ das L-förmige Wirtschaftsgebäude gemeint sei.

 

Von Seiten der belangten Behörde wurde auf den bekämpften Bescheid verwiesen.

 

Nach der Verhandlung wurden die den Abbruch des Geräteschuppens betreffenden Projektunterlagen von Seiten der Beschwerdeführerin verbessert, wobei bauwerberseitig überdies auch eine weitere Ausfertigung des diesbezüglich zugrundegelegten Ansuchens und der Baubeschreibung übermittelt wurde.

 

Auf Grundlage des gerichtlicherseits durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Ergebnisse der am 24.04.2024 durchgeführten Verhandlung, wird von Seiten des Verwaltungsgerichtes in verfahrensrelevanter Hinsicht weiters Folgendes festgestellt:

 

Über verwaltungsgerichtliches Ersuchen wurden von Seiten der Bauwerberin in der Folge auch die Plan- und Beschreibungsunterlagen den Abbruch des Geräteschuppens betreffend hinsichtlich der fehlenden Unterschriften und Exemplare verbessert, wobei mit Eingabe vom 15.05.2024 dem Verwaltungsgericht überdies auch die bereits vorliegende Baubeschreibung sowie das bereits bezughabende Abbruchsansuchen übermittelt wurden.

 

Mit Eingabe vom 24.08.2021 hat die AGmbH, situiert in C, Dstraße, bei der Baubehörde der Marktgemeinde Stainz die baurechtliche Bewilligung für den „Abbruch des bestehenden Geräteschuppens; Um- und Zubau eines bestehenden Wohnhauses; Umbau des bestehenden Wirtschaftsgebäudes; Errichtung einer Überdachung; Errichtung einer Steinschlichtung in I auf Grundstücken ****, ****, ****, **** und ****, EZ ****, KG ****, beantragt, wobei diese Grundstücke mittlerweile zu Grundstück Nr. ****, KG ****, vereinigt wurden und letzteres im grundbücherlichen Alleineigentum der Bauwerberin steht.

 

Der Bauplatz ist im maßgebenden 1.0 Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Stainz als im „Freiland“ gelegen ausgewiesen. Der erste Flächenwidmungsplan ist 1983 in Kraft getreten. Die Bauwerberin ist keine Landwirtin und hat die Liegenschaft EZ ****, KG ****, aufgrund des Zuschlages mit 05.03.2019 „erworben“, wobei es sich dabei um eine ursprünglich betriebene kleine Landwirtschaft mit der Liegenschaftsadresse I handelt und das Gesamtausmaß von rund 6 Hektar besteht, wobei aufgrund des Grundbuchstandes Herrn Q, geboren am ****, ein Wohn- und Gebrauchsrecht an einem im Obergeschoss des Hauses I gelegenen Schlafzimmer sowie weiters das Mitbenützungsrecht im Parterre in der Küche sowie dem Vorhaus und Badezimmer dieses Objekts zukommt.

 

Die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen des Bestandes werden seit zumindest 2004 nicht mehr im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Viehbestand genutzt. Zum Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft durch die Bauwerberin waren die Wiesen und zwei 2 Hektar Ackerfläche an einen Landwirt verpachtet, von welchem diese auch bewirtschaftet werden, wobei die 2 Hektar Wald, welche sich neben der Hofliegenschaft befinden, nicht genutzt werden. Das Wirtschaftsgebäude und das Haus waren vom Pachtvertrag nicht umfasst und wurde das Wirtschaftsgebäude bauwerberseitig derart vorgefunden, dass Stallnutzungen nicht mehr vorhanden waren.

 

Die ehemaligen landwirtschaftlich genutzten und insbesondere verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen des Bestandes sowie die Stützmauer sind der nachstehenden Skizze zu entnehmen:

 

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

 

2.1 a) Wirtschafts-/Stallgebäude

2.2 b) Wohnhaus

2.3 c) Garage

2.4 d) Geräteschuppen

2.4 e) Wirtschaftsgebäude

 

Von Seiten der Bauwerberin wurden im Zuge der durchgeführten Verhandlung zusammenfassend nachstehende Projektänderungen wirksam bekannt gegeben:

 

„In Bezug auf die der Behörde übermittelten Flächenaufstellungen ist die Beilage 6 der Flächenaufstellung, datiert mit 15.09.2022, maßgebend, welche der Behörde mit Schreiben vom 06.10.2022 übermittelt wurde.

 

Im Zuge des Um- und Zubaus im Bereich des Wohnhauses wird die Dachkonstruktion abgetragen und ebenfalls die Decke ober dem Erdgeschoss nicht erhalten, wobei danach die Aufbringung der neuen Decke mit den Aufmauerungen seitlich vorgenommen wird, um die neue Raumhöhe mit der Dachkonstruktion aufzubauen. Die Wärmedämmung im Bereich des Wohnhauses soll so wie in den Plan- und Beschreibungsunterlagen dargestellt erfolgen.

 

Im Bereich des Wirtschafts-/Stallgebäudes soll die sogenannte Tenne laut Projekt, wie im Plan ersichtlich, als Dachraum und nicht als Lager fungieren. Entgegen den vorliegenden Plänen sollen die im Bestandsbereich des Wirtschafts-/Stallgebäudes ausgewiesenen Unternutzungen als „Werkstätte“ und „Lager“ entfallen und durch die stets projektgegenständlich gewesene „Stallnutzung“ ersetzt werden, sodass projektgemäß insgesamt den als Bestand ausgewiesenen Teil in diesem Gebäude von einer rechtmäßigen Nutzung „Stall“ ausgegangen wird. Eine künftig vielleicht beabsichtigte, tatsächliche Werkstatt- oder Lagernutzung außerhalb der Landwirtschaft ist nicht projektgegenständlich, sondern einem allfälligen zukünftigen Projekt vorbehalten. Entgegen den Projektunterlagen soll im Wirtschaft-/Stallgebäude die Decke komplett erhalten werden und zu keinem Teil abgebrochen werden; - dies bei unveränderter Raumhöhe. Beim Wirtschafts-/Stallgebäude soll im Rahmen des Bauvorhabens eine Wärmedämmung außen als Zubau nicht mehr erfolgen und an Stelle der ursprünglichen Außenisolierung laut Projekt nunmehr innen eine Wärmedämmung derart durchgeführt werden, dass 8 cm starke Wärmedämmplatten im südlichen Bereich des Wirtschafts-/Stallgebäudes innen aufgebracht werden, ebenso soll im Dachraum projektgemäß eine derartige Isolierung durchgeführt werden. Im Wirtschafts-/Stallgebäude soll die Raumhöhe im südlichen Wohnbereich, in welchem auch Umbauten mit der Verwendungszweckänderung von „Stall“ auf „Wohnen“ geplant sind, soll die Raumhöhe in Präzisierung der Planunterlage 2,7 m projektgemäß betragen. Entgegen der planlichen Darstellung soll der Bereich zwischen Garage und dem seinerzeitigen Schweinestall nicht als Abstellplatz genutzt werden. Zur Herstellung der Flugdacheigenschaft und zum Verlust der Gebäudeeigenschaft im Bereich der Bestandsgarage und dem ehemaligen Schweinestall ist nunmehr geplant, die westseitige Bestandswand der ursprünglichen Düngestätte in einer Höhe von 0,6 bis 0,8 m und einer Länge von ca. 7,2 m abzubrechen, sodass sich in diesem Bereich keine überwiegende Geschlossenheit fallbezogen mehr errechnet (ca. 49 %) und von keiner Gebäudeeigenschaft mehr auszugehen ist.“

 

Das altbestehende Wohnhaus (2.2 b) wurde einschließlich des Dachgeschossausbaus mit Gaupen vor 1969 errichtet und sowohl im Erdgeschoss als auch im Dachgeschoss vor diesem Zeitpunkt zu Wohnzwecken genutzt.

 

Projektgemäß soll das gegenständliche Wohngebäude im Kellergeschoss im Wesentlichen unverändert bleiben, wobei westseitig ein unterkellerter Teil abgebrochen wird. Im Erdgeschoss ist ein Um- und Zubau vorgesehen (im Westen Terrasse und im Osten ebenfalls ein Zubau), wobei die Treppe in das Obergeschoss neu hergestellt wird und die Geschossdecke über dem Erdgeschoss abgebrochen wird und eine neue höherliegend (FOK + 2,97 auf Höhe + 3,12 m) errichtet wird. Das Dachgeschoss wird zur Gänze neu errichtet, wobei lediglich die Giebelwände des Bestandes nord- und südseitig erhalten bleiben und ändert sich die Firsthöhe des Gebäudes durch den Zubau auch um 0,55 m in die Höhe.

 

Projektgemäß bleibt durch das zwischenzeitige Wegfallen der Decke demnach im Bereich des Erdgeschosses die Bausubstanz überwiegend erhalten.

 

In der maßgebenden Berechnung der Bruttogeschossflächen der Bauwerberin laut Beilage 6 der Eingabe vom 06.10.2022, wurden auch abzubrechende Flächen (12,24 m² im Erdgeschoss) als Basis für die Verdoppelung herangezogen. Im Erdgeschoss ist die Basisangabe für die Berechnung der Verdoppelung der Bruttogeschossfläche mit 105,37 m² korrekt; im Obergeschoss ist eine Bruttogeschossfläche von 82,51 m² im Bestand vorhanden, jedoch wird diese laut Projekt abgebrochen. Als Bestandsbasis verbleibt im Keller unter Berücksichtigung des Abbruches eine Bruttogeschossfläche von 42,65 m², welche jedoch keine Wohnnutzung darstellt; im Erdgeschoss verbleiben 105,37 m² als Bestandsbasis und im Dachgeschoss aufgrund des Projektes keine Bestandsfläche mehr. Zugebaut wird im Erdgeschoss eine Fläche von 21,39 m², im Dachgeschoss 17,91 m² und zusätzlich das gesamte Geschoss selbst mit 105,37 m², sodass die Bestandsbruttogesamtfläche auf 237,3 % projektgemäß erhöht wird und ein Zubau deshalb nicht vorliegt.

 

Hinsichtlich der Bruttogeschossflächen lässt sich im Detail somit Folgendes feststellen:

 

 

 

Laut Projekt wird somit die Decke über dem Erdgeschoss mit dem Boden des Dachgeschosses abgebrochen und die überwiegende Bausubstanz des Dachgeschosses und soll das Dachgeschoss durch Aufstockung neu dazu gebaut werden, wobei die Gesamtfläche der Zubauten (DG + weitere Flächen) mehr als 100 % der Bestands- Bruttogeschossfläche des Erdgeschosses beträgt, weshalb mehr als eine Verdoppelung der Bruttogeschossflächen der maßgebenden Nutzung vorliegend ist.

 

Aufgrund der Umgestaltung des Äußeren und der Firsthöhe des Gebäudes, welches sich um 0,55 m in die Höhe projektgemäß ändert, ist auch nicht von einem Umbau auszugehen und festzustellen, dass dieser Teil des Bauvorhabens in Bezug auf das Wohnhaus einen „Neubau“ darstellt und ist weiters festzustellen, dass für dieses Teil des Bauvorhabens eine Bauplatzeignung nicht vorliegt.

 

Hinsichtlich des Wirtschaft-/Stallgebäudes (2.1 a) ist festzustellen, dass es sich bei diesem L-förmigen Gebäude ebenfalls um einen rechtmäßigen, vor 1969 als „Stall“ genutzten Bestand handelt. Der südliche Teilflügel wurde ursprünglich als Rinderstall genutzt und war im nördlichen Trakt bzw. Westflügel ein Schweinestall, ebenfalls rechtmäßig bestehend, vorhanden. Zu diesem Bestand wird laut Projekt nordseitig ein Satteldach zugebaut, welches die ebenfalls vor 1969 errichtete und daher rechtmäßig bestehende Garage (2.3 c) nordseitig in Erdgeschosslage integriert. Zur Herstellung der Flugdacheigenschaft und zum Verlust der geplanten Gebäudeeigenschaft in Bezug auf den Bereich zwischen der Garage und dem ehemaligen Schweinestall wird die westseitige Bestandwand der ursprünglichen Düngestätte in einer Höhe von ca. 0,6 bis 0,8 m und einer Länge von ca. 7,2 m laut Projekt abgebrochen, sodass sich keine überwiegende Geschlossenheit fallbezogen mehr ergibt (ca. 49%). Die Fläche des Daches, welches die Bestandsgarage integriert, beträgt ca. 120 m² und die überdachte Fläche zwischen der Garage und dem ursprünglichen Schweinestall rund 68 m², wobei entgegen der planlichen Darstellung der Bereich zwischen Garage und dem seinerzeitigen Schweinestall nicht als Abstellplatz genutzt werden soll. Das Bauwerk der Überdachung mit Flugdachfunktion wird als Zubau zum Wirtschafts/Stallgebäude ausgeführt und weist laut Projekt nicht den gleichen Verwendungszweck auf wie der bauliche, ebenfalls landwirtschaftlich genutzte „Stallbestand“ und stellt dieses Vorhaben auch keine eigene andere kleinere bauliche Anlage ohne Gebäudeeigenschaft im Sinne des § 21 Abs 1 Z 2 Stmk. BauG dar, sodass auch diesbezüglich im Zusammenhang mit diesem Teil des Bauvorhabens, welcher getrennt betrachtet werden kann, nicht vom Vorliegen der erforderlichen Bauplatzeignung auszugehen ist.

 

Im südlichen projektierten Wohnbereich des ehemaligen Wirtschafts-/Stallgebäudes sind Umbauten mit der Verwendungszweckänderung von „Stall“ auf „Wohnen“ geplant und soll die Raumhöhe in diesem Bereich projektgemäß 2,7 m betragen. Ursprünglich war ein Zubau in Form einer Wärmedämmung am südlichen Teilflügel (seinerzeit Rinderstall) vorgesehen und entfällt nunmehr dieser Zubau der Wärmedämmung. An Stelle der zuvor geplanten Außenisolierung soll innen eine Wärmedämmung derart erfolgen, dass 8 cm starke Wärmedämmplatten im südlichen Bereich des Wirtschafts-/Stallgebäudes innen aufgebracht werden sollen, wobei auch im Dachraum eine derartige Isolierung projektgemäß vorgesehen ist. Abzüglich der Wärmedämmung ergibt sich nunmehr eine geplante Bruttogeschossfläche für „Wohnen“ von rund 64 m², ohne Berücksichtigung der Wärmedämmung und des nordseitig angrenzenden Technikraums. Südseitig wird eine Terrasse und südostseitig eine Wandscheibe laut Projekt zugebaut und erfolgen die übrigen Umbauten im Inneren bzw. werden Fenster und Türen geändert, womit auch eine Änderung der äußeren Gestalt einhergeht. Ein Nachweis zum Wärmeschutz und zur Energieeinsparung, welcher im Hinblick auf die projektgemäß innen angebrachte Wärmedämmung und den geplanten Wohnungseinbau im südlichen Gebäudeflügel erforderlich wäre, liegt nicht vor. Die Decke darüber soll unverändert bestehen bleiben und wie beschrieben im Dachraum darüber eine Wärmedämmung aufgebracht werden, wobei davon auszugehen ist, dass die Dämmstärke der ursprünglich neuen Decke aufgebracht wird. Der Fußbodenaufbau wird laut Projekt neu errichtet, wobei eine lichte Raumhöhe von 2,7 m im geplanten Wohnbereich – wie ausgeführt - projektiert ist, was sich aus der maßgeblichen Plandarstellung nicht ableiten lässt.

 

Gegenständlich liegen in Bezug auf das Wirtschafts-/Stallgebäude somit Umbauten aufgrund einer Änderung des Verwendungszweckes von „Stall“ auf „Wohnen“ vor, womit jedoch die Erhaltung einer baukulturell bemerkenswerten Bausubstanz nicht verbunden ist.

 

Die Bausubstanz des Wirtschaftsgebäudes ist jedoch als gebietstypisch anzusehen. Baukünstlerische oder substanzielle Elemente, welche das gegenständliche Wirtschaftsgebäude als baukulturell bemerkenswert kennzeichnen würden, sind nicht vorhanden; auch wurde dieses Wirtschaftsgebäude als reiner Zweckbau errichtet, welches daher, wie dies regelmäßig der Fall ist, gestalterische Elemente nicht aufweist. Dieses Gebäude stellt im gegenständlichen Gebiet ein in Vielzahl vorhandenes, durchschnittliches Gebäude ohne baukulturell bemerkenswerte Eigenschaft der Substanz dar. Bei der Fassade des Bauwerks handelt es sich um eine normale schlichte Putzfassade sowie beim Dachraum um eine übliche Ziegeleindeckung und kann aus fachlicher Sicht auch ein besonderer Erhaltungszustand nicht erkannt werden.

 

Das ursprüngliche Bestandsgebäude (Wirtschafts-/Stallgebäude) gliedert sich in einen Nord-Süd gestreckten Ostflügel mit Satteldach und einen Westflügel mit Satteldach, dazwischen besteht die offene Durchfahrt. Das L-förmige Gebäude steht mit der Innenecke dem Wohnhaus zugewandt in Nahlage von 5 m in Richtung Osten und rund 10 m in Richtung Norden, womit eine enge Hoflage gegeben ist. Die Stallnutzung war an den Oberlichtfenstern in beiden Gebäudeflügeln erkennbar. Durch das vorliegende Projekt ändert sich die Grundrisskonfiguration in eine gebietsuntypische „Z-Form“. Ausgenommen die Ostfassade des Ostflügels, ist an allen übrigen Gebäudeseiten die Wohnnutzungscharakteristik aufgrund des Projektes erkennbar, insbesondere durch die Ausbildung der Gebäudeöffnungen. Hier besteht im Südflügel bei der geplanten Wohnung auch eine Stimmigkeit zwischen dem äußeren Erscheinungsbild und der dahinterliegenden geplanten Nutzung „Wohnen“. Beim Westflügel besteht insofern eine Diskrepanz, da die deklarierte Bestandsnutzung „Stall“ mit den vierelementigen Glasschiebeelementen an der Süd- und Westfassade in Widerspruch steht; auch an der Nordfassade werden die Oberlichtfenster durch Rechteckfenster mit Sprossenteilung ersetzt und wird eine Zugangstür eingebaut; hier erfolgt der Zugang von Abstellplätzen in diesem Bereich und ist festzustellen, dass sich aus fachlicher Sicht dem äußeren Erscheinungsbild nach die ursprüngliche landwirtschaftliche Nutzung als Stallgebäude grundlegend ändert hin zu einem Erscheinungsbild einer Wohnnutzung, sodass auch festzustellen ist, dass der bisherige Nutzungscharakter des gegenständlichen Wirtschafts-/Stallgebäudes auf Grundlage des Projektes nicht mehr überwiegend erhalten bleibt.

 

In Bezug auf das Bauvorhaben „Umbau des Wirtschafts-/Stallgebäudes“ einschließlich der projektierten Änderung des Verwendungszweckes von „Stall“ auf „Wohnen“ ist somit ebenfalls von der mangelnden Bauplatzeignung auszugehen.

 

Die Stützmauer (3.4) soll zwischen dem Wirtschaftsgebäude und dem Wohnhaus auf einer Länge von ca. 16 m errichtet werden; - dies mit einer Ansichtshöhe von 1,0 m über den angrenzenden natürlichen Gebäude, wobei dahinterliegend das Gelände im Hofbereich angeschüttet werden soll. Die veränderte Geländefläche beträgt grob 30 m² und die Höhe der Geländeveränderung 0 bis rund 1 m. Die Stützmauer weißt demnach eine Ansichtshöhe von 0,5 m über dem angrenzenden natürlichen Gelände auf.

 

Der Geräteschuppen 2.4 d ist ein rechtmäßiger Bestand und wird abgebrochen.

 

Das südlich situierte Wirtschaftsgebäude (2.4 e) soll bestehen bleiben und ist vom verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben nicht erfasst.

 

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich diese Feststellungen in verfahrensrelevanter Hinsicht auf das durch das Verwaltungsgericht durchgeführte Beweisverfahren zurückführen lassen, anlässlich dessen der bautechnische Amtssachverständige DI V, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Befund und Gutachten in bautechnischer Hinsicht, insbesondere im Zusammenhang mit den für und gegen eine Bauplatzeignung sprechenden Tatsachen, bezogen auf das beschwerdegegenständliche Projekt, erstellte, wobei dessen bautechnisches Gutachten nicht nur als schlüssig bzw. nachvollziehbar und vollständig zu erachten ist, sondern dieses vor allem auch im Einklang mit den der Rechtslage entsprechenden maßgeblichen landesgesetzlichen Vorschriften sowie der höchstgerichtlichen Judikatur erstellt wurde. Von Seiten des bautechnischen Amtssachverständigen wurden insbesondere auch die Ergebnisse des Beweisverfahrens sowie die bauwerberseitig vorgenommenen Projektkonkretisierungen bzw. Antragsänderungen berücksichtigt, ebenso wurde seiner fachlichen Beurteilung die bauwerberseitig zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf verwaltungsgerichtliches Ersuchen hin das Erdgeschoss betreffend zur Anwendung gebracht.

 

Fragen des „rechtmäßigen Bestandes“ bzw. einer „rechtmäßigen Nutzung“ von baulichen Anlagen wurden im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch durch Einvernahme der Zeugen W, ehemaliger Bediensteter der seinerzeitigen Gemeinde N und der Marktgemeinde Stainz, X, unmittelbarer Nachbar, Y, Z, Nachbar, Aa, Versicherungsvertreter und Pächter, sowie Ba, Nachbar, soweit verfahrensgegenständlich notwendig, beantwortet.

 

Der seit 1947 in I wohnende Nachbar und Zeuge Ba konnte überzeugend anführen, dass er selbst seit 1947 in I wohnt und das Objekt des Wirtschafts- und Stallgebäudes schon damals so ausgeführt war und im südlichen Trakt als Rinderstall und im nördlichen Trakt als Schweinestall genutzt wurde und gab er auch glaubhaft an, dass es die Stallnutzung bis vier Jahre vor dem Nachfolger Ca, der die Objekte übernahm, gab und, nachdem durch Einsichtnahme in den Übergabevertrag geklärt wurde, dass dies 2008 war, eine Stallnutzung bis 2004 in diesem Objekt stattgefunden haben muss. Auch der Zeuge W hielt im Rahmen seiner Aussage fest, dass das Objekt des Wirtschafts-/Stallgebäudes im Rahmen seiner Zeit als Bediensteter der Gemeinde N sowie der Marktgemeinde Stainz stets im Rahmen der Land- und/oder Forstwirtschaft genutzt wurde und ein Stall für Kühe und Schweine war, wobei er hinsichtlich der Dauer der landwirtschaftlichen Nutzung der Gebäude von einem Zeitraum bis 2005/2006 ausging. Auch der Zeuge X ging von einer Stallnutzung bis 2005/2006 aus und hielt glaubhaft fest, dass das Wirtschafts-/Stallgebäude seiner Meinung nach auch vor 1969 errichtet wurde und so lange er sich erinnern könne, errichtet gewesen war, wobei auch er überzeugend angab, dass es im nördlichen Teil Schweine und im südlichen Teil Kühe gab. Der im Wohngebäudes des Bauplatzes wohnhafte Zeuge Q hatte es sich hingegen nicht gemerkt gehabt, wie lange der Stall betrieben wurde und wie lange es Kühe und Schweine darin gab und wusste der Zeuge Y zu berichten, dass das L-förmige Wirtschafts- und Stallgebäude schon zu Zeiten stand, als er in seiner Jugend noch mit dem Moped vorbeifuhr und hielt der Zeuge Z, für das Verwaltungsgericht ebenfalls überzeugend, fest, dass er sich erinnern könne, dass das Stallgebäude jedenfalls vor 1969 errichtet worden war und es darin Kühe und Schweine gab, sowie der landwirtschaftliche Betrieb vor ca. 20 Jahren eingestellt worden war und ging auch die Aussage des Zeugen Aa in diese Richtung, welcher angab, dass eine Stallnutzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit über die Jahrtausendwende hinaus fallbezogen gegeben war und das L-förmige Gebäude als Stallgebäude genutzt wurde.

 

Im Lichte dieser Zeugenaussagen, insbesondere jener der Zeugen Z, Q und vor allem Ba, geht das Verwaltungsgericht fallbezogen davon aus, dass es sich bei dem in Rede stehenden Wirtschafts-/Stallgebäude (2.1 a) um ein solches handelt, welches vor 1969 errichtet wurde, wobei in Hinblick auf die am präzisesten getätigte überzeugende Aussage des Zeugen Ba von einer Stallnutzung und damit einer Nutzung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes bis jedenfalls 2004 auszugehen ist. Dass eine Schweinestallnutzung im Rahmen des Anbaus eines Schweinestalls bereits 1959 thematisiert wurde, ist auch den bezughabenden Aktenteilen des seinerzeitigen Gemeinde N unzweifelhaft zu entnehmen, wenngleich Bescheide nicht vorliegend sind.

 

In Bezug auf das Wohnhaus, wusste der Zeuge Ba, ungeachtet des Umstandes, dass der bautechnische Amtssachverständige auch noch von einer noch älteren Bausubstanz in diesem Bereich ausging, ebenfalls nicht unglaubwürdig zu berichten, dass der Umbau des Wohnhauses seiner Meinung nach vor 1962 erfolgte, wonach im Obergeschoss Zimmer ausgebaut wurden und war er selbst seinerzeit auch einmal in diesem Bereich und nahm die Schlafzimmer dabei damals wahr. Diese überzeugende Aussage steht auch nicht in Widerspruch zu den anderen Zeugenaussagen. Der Zeuge W gab an, dass das Wohnhaus seines Wissens weit vor 1968, genauso wie es dort steht, errichtet worden war und er selbst auch öfter privat drinnen war. Auch der Zeuge X gab an, dass sich das Wohngebäude heute noch derart präsentiert, wie er es als Kind kannte und Veränderungen beim Haus nicht durchgeführt wurden und im oberen Bereich ein Schlafbereich eingerichtet war, solange er sich erinnern kann.

Der Zeuge Q hielt auch durchaus glaubhaft fest, dass beim Wohnhaus alles beim Alten ist und es seiner Meinung nach Umbauten nicht gab und er, seit er auf der Welt ist, stets im Obergeschoss im dortigen Schlafbereich schläft. Auch der Zeuge Y nahm das Objekt in der Form bei seinen Vorbeifahrten stets so war und wusste der Zeuge Z überzeugend darzulegen, dass er das Wohnhaus schon von Kind auf kennt und es jedenfalls vor 1969 errichtet wurde, wie es sich derzeit präsentiert und gab dieser auch glaubhaft an, dass es oben stets auch Zimmer neben den Räumlichkeiten im unteren Bereich gab, was auch im Einklang mit der Aussage des Zeugen Aa steht, der von einem uralten Wohnhaus ausging, das immer schon so gestanden ist, wobei er auch drinnen war und im unteren Bereich Schlafmöglichkeiten nicht wahrnahm und von relevanten Umbauten im Bereich des Wohnhauses nichts wusste.

 

Zusammenfassend bestanden für das Verwaltungsgericht, insbesondere aufgrund der Zeugenaussagen Ba, Z und Q fallbezogen keinerlei Zweifel, dass es sich bei dem Gebäude, einschließlich des Obergeschosses und der Gaupen, um einen rechtmäßigen Bestand, welcher vor 1969 errichtet wurde, handelt.

 

Dies gilt auch für die Garage (2.3 c) und konnte sich der Zeuge Ba im Rahmen des Beweisverfahrens am Ende seiner Zeugenaussage, nachdem er etwas länger nachgedacht hatte, auch noch erinnern, dass die Garage doch Mitte 1969 schon gebaut worden war, zumal das Garagentor die Firma Da geliefert hatte und er täglich vorbeifuhr und wusste auch der Zeuge Q zu berichten, dass die Garage seines Wissens, solange er dort sei, vorhanden gewesen ist und hielt der Zeuge X fest, dass die Garage vom Vater der Frau Ea, der Vorvoreigentümerin, errichtet worden war, wobei der Zeuge W hinsichtlich der Garage lediglich angeben konnte, dass von Seiten Herrn Q ein Auto derzeit dort abgestellt wird. Jedoch hielt auch der Zeuge X nicht unglaubwürdig fest, dass, solange er sich zurückerinnern könne, die Garage, so wie sie derzeit dort stehe, errichtet war. Die Zeugen Y sowie Z wussten nicht genau, wann die Garage errichtet wurde, wobei der Zeuge Z von einem Zeitraum seit ca. 40 bis 50 Jahren jedenfalls ausging und vermochte auch die Aussage des Zeugen Aa in diesem Zusammenhang keinerlei Aufschlüsse zu bringen. Im Hinblick auf den Umstand, dass sich der Zeuge Ba, welcher als Nachbar von den Zeugen am längsten in I auch wohnhaft ist, konkret daran erinnern konnte, dass die Garage doch schon Mitte 1960 gebaut worden sein dürfte und diese glaubhafte Aussage grundsätzlich auch nicht im Widerspruch zu den anderen Zeugenaussagen fallbezogen stand, hegt das Verwaltungsgericht gegenständlich keinerlei Zweifel, dass in Bezug auf dieses Garagenobjekt ebenfalls von einem rechtmäßigen Bestand auszugehen ist.

 

Dies betrifft auch den abzubrechenden Geräteschuppen, der laut Aussage der Zeugen Ba, seiner Meinung nach bereits seit 1947 bestehend ist und erinnerte sich auch der Zeuge W daran, dass das Gebäude des Geräteschuppens auch stets im Hofbereich gestanden ist; - ungeachtet des Umstandes, dass er nicht wusste, wann es errichtet wurde. Auch der Zeuge X hielt fest, dass seines Wissens der sogenannten Geräteschuppen schon immer da gewesen sei, solange er sich erinnern könne und landwirtschaftlich genutzt wurde. Auch der Zeuge Q gab an, dass der Geräteschuppen stets vorhanden war und dort die Werkstatt war. Hingegen wusste der Zeuge Y nicht, wie lange es den Geräteschuppen schon gab. Allerdings konnte der Zeuge Z überzeugend darlegen, dass es den Geräteschuppen jedenfalls vor 1969, solange er sich erinnern könne, gibt. Auch der Zeuge Aa hielt fest, dass der Geräteschuppen stets dort stand und führte aus, dass dieser sicher so alt wie das Wohnhaus ist. Aufgrund der überzeugenden Aussagen der Zeugen Ba, Z und Q obwalten fallbezogen keinerlei Zweifel, dass es sich bei dem Geräteschuppen auch um einen rechtmäßigen, vor 1969 errichteten Bestand handelt.

 

Auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

 

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

 

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

 

§ 24 VwGVG lautet wie folgt:

„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

  1. 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“

 

§ 27 VwGVG normiert Folgendes:

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“

 

Die im Hinblick auf den Zeitpunkt des Bauansuchens (24.08.2021) maßgebenden Bauvorschriften lauten wie folgt:

 

§ 4 Z 3 Stmk. BauG:

„Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

[…]

3. Abstellplatz für Kraftfahrzeuge: jene Teilfläche einer Garage oder Abstellfläche, die dem Abstellen des einzelnen Kraftfahrzeuges dient;

[…]“

 

§ 4 Z 13 Stmk. BauG:

„Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

[…]

13. Bauliche Anlage (Bauwerk): eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage

– durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder

– auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder

– nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden;

[…]“

 

§ 4 Z 15 Stmk. BauG:

„Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

[…]

15. Bauwerber: eine Person, die eine Baubewilligung beantragt;

[…]“

 

§ 4 Z 21 Stmk. BauG:

„Begriffsbestimmungen

21. Bruttogeschoßfläche: die Fläche je Geschoß, die von den Außenwänden umschlossen wird, einschließlich der Außenwände;

[…]“

 

§ 4 Z 23 Stmk. BauG:

„Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

[…]

23. Dachgeschoß: für Aufenthalts-, Lagerräume u. dgl. ganz oder teilweise ausgebauter Dachraum;

[…]“

 

§ 4 Z 28 Stmk. BauG:

„Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

[…]

28. Garagen: Gebäude oder Teil eines Gebäudes, welches zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt ist. Als Garagen gelten nicht Ausstellungs- und Verkaufsräume sowie Arbeitsräume zur Instandsetzung von Kraftfahrzeugen

[…]“

 

§ 4 Z 29 Stmk. BauG:

„Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

[…]

29. Gebäude: überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke

[…]“

§ 4 Z 34 Stmk. BauG:

„Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

[…]

34. Geschoß: Gebäudeabschnitt zwischen den Oberkanten der Fußböden übereinanderliegender Räume oder lichter Abschnitt zwischen der Oberkante des Fußbodens und der Unterfläche des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird. Gebäudeabschnitte, die zueinander bis einschließlich der halben Geschoßhöhe versetzt sind, gelten als ein Geschoß;

[…]“

 

§ 4 Z 39 Stmk. BauG:

„Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

[…]

39. Keller: bauliche Anlage, die ganz oder überwiegend unter dem angrenzenden Geländeniveau liegt;

[…]“

 

§ 4 Z 48 Stmk. BauG:

„Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

[…]

48. Neubau: Herstellung einer neuen baulichen Anlage, die keinen Zu- oder Umbau darstellt. Ein Neubau liegt auch dann vor, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wiederverwendet werden;

[…]“

 

§ 4 Z 58 Stmk. BauG:

„Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

[…]

58. Umbau: die Umgestaltung des Inneren oder Äußeren einer bestehenden baulichen Anlage, die die äußeren Abmessungen nicht vergrößert oder nur unwesentlich verkleinert, jedoch geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (z. B. Brandschutz, Standsicherheit, äußeres Erscheinungsbild), bei überwiegender Erhaltung der Bausubstanz;

[…]“

 

§ 4 Z 63 Stmk. BauG:

„Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

[…]

63. Wohnung: Gesamtheit von einzelnen oder zusammen liegenden Räumen, die baulich in sich abgeschlossen, zu Wohnzwecken bestimmt sind und die Führung eines eigenen Haushaltes ermöglichen;

[…]“

 

§ 4 Z 64 Stmk. BauG:

„Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

[…]

64. Zubau: die Vergrößerung einer bestehenden baulichen Anlage der Höhe, Länge oder Breite nach bis zur Verdoppelung der bisherigen Geschoßflächen;

[…]“

 

§ 5 Stmk. BauG:

„Bauplatzeignung

(1) Eine Grundstücksfläche ist als Bauplatz für die vorgesehene Bebauung geeignet, wenn

1. eine Bebauung nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz zulässig ist,

2. eine hygienisch einwandfreie und für den Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlage ausreichende Wasserversorgung sowie

3. eine für den Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlage entsprechende Energieversorgung und Abwasserentsorgung sichergestellt ist,

4. der Untergrund tragfähig ist sowie die vorgesehene Bebauung keine Gefährdung der Standsicherheit benachbarter baulicher Anlagen zur Folge hat,

5. Gefährdungen durch Lawinen, Hochwasser, Grundwasser, Vermurungen, Steinschlag, Rutschungen u. dgl. nicht zu erwarten sind und

6. eine für den Verwendungszweck geeignete und rechtlich gesicherte Zufahrt von einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche besteht.

(2) Die Gemeinde kann durch Verordnung für das Gemeindegebiet oder Teile desselben entsprechend dem Gebietscharakter, ferner für einzelne Bebauungsweisen Mindest- oder Maximalgrößen für Bauplätze festlegen.“

 

§ 19 Stmk. BauG:

„Baubewilligungspflichtige Vorhaben

Folgende Vorhaben sind baubewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:

1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (§ 4 Z 34a);

2. Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes berührt werden können;

3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge oder Krafträder, Garagen und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;

4. Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe von mehr als 400 kW Nennheizleistung einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen sowie deren Brennstofflagerungen;

5. Solar- und Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorleistung von insgesamt mehr als 50 kWP (Kilowatt Peak);

6. Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten;

7. die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit oder der Brandschutz von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird;

8. Projekte gemäß § 22 Abs. 6.“

 

§ 20 Stmk. BauG:

„Baubewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren

Für folgende baubewilligungspflichtige Vorhaben gelten die Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens gemäß § 33, soweit sich aus §§ 19 und 21 nichts anderes ergibt:

1. Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern;

2. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von

a) Abstellflächen oder

b) Garagen, auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden

für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg und bis zu einer Gesamtfläche von 250 m² und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;

c) Schutzdächern (Flugdächern) mit einer überdeckten Fläche von mehr als 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;

d) Nebengebäuden;

e) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise);

f) Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude mit einer bebauten Fläche von mehr als 40 m² handelt;

g) Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1,5 m oder Stützmauern mit einer Ansichtshöhe von mehr als 0,5 m, jeweils über dem angrenzenden natürlichen Gelände, sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung, jeweils mit den zuvor angeführten Höhen und einer Gesamthöhe von mehr als 2,0 m;

h) Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe von über 8 kW bis 400 kW Nennheizleistung einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen sowie deren Brennstofflagerungen;

i) sichtbaren Antennen- und Funkanlagentragmasten;

j) baulichen Anlagen für Reitparcours oder Hundeabrichteplätze;

k) Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Kollektorleistung von insgesamt nicht mehr als 50 kWP (Kilowatt Peak) und einer Höhe von über 3,50 m;

3. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, sofern die Geländeveränderungen im Freiland Auswirkungen gemäß § 88 im Bauland verursachen könnten;

4. die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit oder der Brandschutz von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird, und der für die jeweilige Widmung nach dem Flächenwidmungsplan festgelegte zulässige Planungsbasispegel an der relevanten Grundgrenze eingehalten wird;

5. die Durchführung von größeren Renovierungen (§ 4 Z 34a) bei bestehenden Kleinhäusern;

6. der Abbruch von Gebäuden, ausgenommen Nebengebäude;

7. die länger als drei Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen geeignet sind, wie insbesondere Wohnwagen, Mobilheime und Wohncontainer, außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, Abstellflächen, Garagen oder außerhalb von nach § 33 Abs. 3 Z 1 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 als Sondernutzung festgelegten Campingplätzen.“

 

§ 21 Stmk. BauG:

„Meldepflichtige Vorhaben

(1) Zu den meldepflichtigen Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:

1. Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), Fütterungseinrichtungen bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m², landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u. dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 und 2 berührt werden;

2. kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere

a) für die Verwertung (Kompostierung) von biogenem Abfall im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes; wie insbesondere Kleinkompostieranlagen für Gebäude mit nicht mehr als sechs Wohnungen;

b) Abstellflächen für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg bis zu einer Gesamtfläche von 40 m² und den dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten, Fahrradabstellanlagen sowie Schutzdächer (Flugdächer) mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, samt allfälligen seitlichen Umschließungen, die keine Gebäudeeigenschaft (§ 4 Z 29) bewirken;

c) Skulpturen und Zierbrunnenanlagen bis zu einer Höhe von 3,0 m inklusive Sockel, kleineren sakralen Bauten sowie Gipfelkreuzen;

d) Wasserbecken bis zu insgesamt 100 m³ Rauminhalt, Saisonspeichern für solare Raumheizung und Brunnenanlagen sowie Anlagen zur Sammlung von Meteorwasser (Zisternen);

e) luftgetragenen Überdachungen bis zu insgesamt 100 m² Grundfläche;

f) Pergolen bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2, Klapotetzen, Maibäumen, Fahnen- und Teppichstangen, Jagdsitzen sowie Kinderspielgeräten;

g) Nebengebäude im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m²;

h) Gewächshäusern bis zu 3,0 m Firsthöhe und bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2;

i) Parabolanlagen sowie Hausantennenempfangsanlagen im Privatbereich; Mikrozellen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser von 100 m bis 1 km und Picozellen für Mobilfunkanlagen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser bis 100 m, samt Trag- und Befestigungseinrichtungen;

j) Telefonzellen und Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel;

k) Stützmauern mit einer Ansichtshöhe von nicht mehr als 0,5 m über dem angrenzenden natürlichen Gelände einschließlich der damit im unmittelbar angrenzenden Bereich erforderlichen geringfügigen Geländeanpassung;

l) Loggiaverglasungen einschließlich der erforderlichen Rahmenkonstruktion;

m) Garten- und Gerätehütten samt Erdlager bei zusammengefassten Kleingartenanlagen gemäß § 33 Abs. 5 Z. 5 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, für die ein Gesamtkonzept erstellt wurde, in Übereinstimmung mit den darin festgelegten Vorgaben jeweils bis zu einer Gesamtfläche von maximal 40 m² je Nutzungseinheit;

n) Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,5 m jeweils über dem angrenzenden natürlichen Gelände;

o) Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Kollektorleistung von insgesamt nicht mehr als 50 kWP (Kilowatt Peak); dabei dürfen Anlagen und ihre Teile eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten;

p) Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude mit einer bebauten Fläche von nicht mehr als 40 m² handelt;

3. kleineren baulichen Anlagen und kleineren Zubauten, jeweils im Bauland, soweit sie mit den in Z. 2 angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe, Verwendungszweck und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind;

4. Baustelleneinrichtungen, einschließlich der zum vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterstände sowie die Aufstellung von Werbetafeln der bauausführenden Firmen sowie von Förderstellen, für die Dauer der jeweiligen Baudurchführung, längstens jedoch bis zwei Wochen nach der Baufertigstellung;

4a. die Verwendung von Gerüsten und Netzen zu Werbezwecken für die Dauer der Fassadensanierung bis spätestens zwei Wochen nach der Fertigstellung der Fassadensanierung;

5. Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe bis zu einer Nennheizleistung von 8,0 kW, sofern Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes 2016 vorliegen;

5a. Gasanlagen, die keiner Bewilligungspflicht nach dem Steiermärkischen Gasgesetz unterliegen, Feuerungsanlagen jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes 2016 und der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, vorliegen, sonstige Gasgeräte, die keine Feuerungsanlagen sind, jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, vorliegen;

6. Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, für die Wahl des Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens bis spätestens zwei Wochen danach;

7. Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, die an bestehenden baulichen Anlagen angebracht werden und eine Gesamtfläche von insgesamt höchstens 2,0 m² aufweisen, sofern keine Verordnung nach § 11a Abs. 2 besteht;

8. bauliche Anlagen für Paketservicesysteme mit Rauminhalten über 1,0 m³.

(2) Meldepflichtig sind überdies:

1. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Garagen für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg bis zu einer bebauten Fläche von insgesamt 40 m², auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;

2. die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem im Inneren eines geschlossenen Gebäudes mit einem Schallleistungspegel von maximal 80 dB;

3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Hauskanalanlagen und Sammelgruben;

4. der Einbau von Treppenliften;

5. der Umbau einer baulichen Anlage oder Wohnung, der keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkt, sowie Änderungen der räumlichen Nutzungsaufteilung einer bestehenden Wohnung;

6. die Lagerung von Treibstoffen bis 500 l in zulässigen Lagersystemen durch anerkannte Einsatzorganisationen;

7. die Lagerung von Heizöl bis 300 l;

8. der Abbruch aller nicht unter § 20 Z 6 fallenden baulichen Anlagen;

9. der Umbau einer baulichen Anlage, sofern es sich dabei ausschließlich um wärmetechnische Optimierungen der Gebäudehülle bei bestehenden Gebäuden, sowie um geringfügige Änderungen in Größe, Form und Situierung beim Austausch von Fenstern, oder um eine Fassadenfärbelung handelt.

(3) Meldepflichtige Vorhaben sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen.

1. Die Mitteilung hat zu enthalten:

– die Grundstücknummer,

– die Lage am Grundstück,

– eine kurze Beschreibung des Vorhabens;

2. bei meldepflichtigen Vorhaben gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 zusätzlich

– eine planliche Darstellung (Lageplan im Maßstab 1:1 000),

– erforderliche Grundrisse und Schnitte im Maßstab 1:100,

– eine Bestätigung eines befugten Planverfassers über die Einhaltung der bautechnischen Anforderungen;

3. bei meldepflichtigen Vorhaben gemäß Abs. 2 Z 2 zusätzlich zu Z 1 den Nachweis über die Einhaltung des Schalleistungspegels durch das technische Datenblatt.

Nach Fertigstellung des Vorhabens nach Abs. 2 Z 3 ist der Gemeinde eine Dichtheitsbescheinigung über die Erprobung und Funktionsfähigkeit der Hauskanalanlagen und Sammelgruben eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers vorzulegen.

(4) Durch meldepflichtige Vorhaben dürfen Bau- und Raumordnungsvorschriften, wie insbesondere festgelegte Bauflucht-, Baugrenz- und Straßenfluchtlinien, sowie die Vorschriften über Abstände nicht verletzt werden.“

 

§ 22 Stmk. BauG:

„Ansuchen

(1) Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen.

(2) Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1. der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes an dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen;

2. die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist oder die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 70/2002 idF BGBl. I Nr. 58/2018;

2a. die gegebenenfalls erforderliche Zustimmung bzw. Bewilligung der Straßenverwaltung nach den landes-straßenverwaltungsrechtlichen Bestimmungen;

3. der Nachweis, dass der Bauplatz – sofern dieser nicht in zwei Katastralgemeinden liegt – aus einem Grundstück im Sinn des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968 idF BGBl. I Nr. 51/2016, besteht. Der Nachweis kann entfallen

– für bestehende Bauten,

– für Bauten, die sich auf Grund ihrer Funktion üblicherweise über zwei Grundstücke erstrecken,

– wenn rechtswirksame Bebauungspläne bestehen, denen ein Teilungsplan zugrunde liegt

– sowie bei land- und forstwirtschaftlichen Bauten im Freiland;

4. ein Verzeichnis der Grundstücke, die bis zu 30,0 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, jeweils mit Namen und Anschriften der Eigentümer dieser Grundstücke;

5. Angaben über die Bauplatzeignung;

6. das Projekt in zweifacher Ausfertigung. Bei elektronischer Einbringung des Projektes genügt eine Ausfertigung.

(3) Wenn aus den im Abs.2 angeführten Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob das geplante Bauvorhaben den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht, sind auf Verlangen der Behörde weitere Nachweise, insbesondere über die Standsicherheit, die Tragfähigkeit des Bodens, die Einhaltung des Brand- und Schallschutzes u. dgl. sowie ein Höhenschichtlinienplan zu erbringen.

(4) Die Behörde kann von der Beibringung einzelner in Abs. 2 angeführten Unterlagen absehen, wenn die Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens ausreichend sind.

(5) Wird der Nachweis gemäß Abs. 2 Z 3 dem Ansuchen nicht angeschlossen, so muß dieser spätestens vor Erteilung der Baubewilligung erbracht werden.

(6) Der Bauwerber besitzt die Wahlmöglichkeit, ein Gesamtbauvorhaben, das aus baubewilligungspflichtigen Vorhaben gemäß § 19 und baubewilligungspflichtigen Vorhaben im vereinfachten Verfahren gemäß § 20 besteht, als baubewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß § 19 Z 8 einzureichen. Hinsichtlich der dem Bauansuchen betreffend ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben im vereinfachten Verfahren anzuschließenden Unterlagen ist § 33 Abs. 2 und 3 anzuwenden. § 33 Abs. 5 gilt sinngemäß.“

 

§ 23 Stmk. BauG:

„Projektunterlagen

(1) Das Projekt hat zu enthalten:

1. einen Lageplan, der auszuweisen hat:

– die Grenzen des Bauplatzes,

– die auf dem Bauplatz bestehenden und geplanten Bauten mit Nebenanlagen und Freiflächen (Sammelgruben, Kinderspielplätze, Abstellflächen für Kraftfahrzeuge, Stellplätze für Müllbehälter, Anlagen zur Wasser- und Energieversorgung und Abwasserbeseitigung samt Leitungen, Bodenversiegelungsflächen u.dgl.),

– die zahlenmäßige Angabe der Abstände der Gebäude von den Nachbargrenzen sowie der Gebäude untereinander,

– die bestehenden baulichen Anlagen auf den angrenzenden und bis zu 30,0 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegenden Grundstücken mit Angabe der jeweiligen Geschoßanzahl,

– die Grundstücksnummern,

– die Grundgrenzen,

– die Verkehrsflächen,

– die Nordrichtung,

– alle am Bauplatz befindlichen sowie die für die Aufschließung des Bauplatzes maßgeblichen Leitungen mit Namen und Anschrift der Leitungsträger,

– den bekannten höchsten Grundwasserstand und

– einen Höhenfestpunkt, auf dessen Höhe das gesamte Planwerk zu beziehen ist;

2. die Grundrisse sämtlicher Geschosse mit Angabe der Raumnutzung und der Nutzflächen sowie im Fall des § 92b die Darstellung des Zugangspunktes zum Gebäude;

3. die Berechnung der Bruttogeschoßflächen aller Geschosse in überprüfbarer Form;

3a. die Angabe des Bodenversiegelungsgrades (§ 8 Abs. 3 oder 4) in überprüfbarer Form;

4. die notwendigen Schnitte, insbesondere die Treppenhausschnitte und jene Schnitte, die zur Feststellung der einzuhaltenden Abstände notwendig sind

5. alle Ansichten, die zur Beurteilung der äußeren Gestaltung der baulichen Anlagen und des Anschlusses an die Nachbargebäude erforderlich sind, sowie Angaben über die Farbgebung;

6. die Darstellung der geplanten Geländeveränderungen (natürliches Gelände gemäß § 4 Z 46 und geplantes neues Gelände mit jeweils exakter Angabe der Höhenlage) in den Schnitten und Ansichten;

7. die Darstellung der Abwasserentsorgungs- und Energieversorgungsanlagen, Düngerstätten u. dgl.;

8. betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz:

a) den Energieausweis gemäß § 81;

b) den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 80 in Verbindung mit der Verordnung gemäß § 82, soweit diese Anforderungen im Energieausweis nach lit. a nicht berücksichtigt sind oder kein Energieausweis zu erstellen ist;

c) gegebenenfalls den durch einen nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet erbrachten Nachweis, dass die Anforderungen gemäß § 80 Abs. 5 berücksichtigt werden;

9. gegebenenfalls die Art und die Darstellung der baulichen Vorsorge für Heizungsanlagen samt Rauchfängen einschließlich der Rauchfanganschlüsse, allfällige Aufzüge, Lüftungs- und Förderleitungen, Klimaanlagen u. dgl.;

10. (Anm.: entfallen)

11. eine Beschreibung des Bauplatzes und der geplanten baulichen Anlage mit Angabe aller für die Bewilligung maßgebenden, aus den Plänen nicht ersichtlichen Umständen, insbesondere auch mit Angaben über den Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlagen (Baubeschreibung).

(2) Lagepläne sind im Maßstab 1:1000, Grundrisse, Schnitte und Ansichten sowie Darstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 7 und 9 im Maßstab 1:100, sofern nicht ein größerer oder kleinerer Maßstab für das Vorhaben geeigneter ist, zu verfassen.

(3) Die Pläne sind in technisch einwandfreier Form herzustellen. In Plänen für Zu- und Umbauten sind die abzutragenden Bauteile gelb, die neu zu errichtenden Bauteile rot darzustellen.

(4) Die Pläne und die Baubeschreibung sind vom Bauwerber, von den Grundeigentümern oder Bauberechtigten und von den Verfassern der Unterlagen, allfällige weitere Nachweise vom Bauwerber und von den Verfassern der Unterlagen unter Beisetzung ihrer Funktion zu unterfertigen. Als Verfasser der Unterlagen kommen nur dazu gesetzlich Berechtigte in Betracht.“

 

§ 24 Stmk. BauG:

„Bauverhandlung

(1) Die Behörde kann über ein Ansuchen eine mündliche Bauverhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Im Rahmen der Bauverhandlung hat ein Ortsaugenschein stattzufinden.

(2) Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

(3) Die bei der Verhandlung aufgelegten Projektsunterlagen sind mit einem Sichtvermerk (Vidierung) zu versehen.

(4) Benötigt ein bewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß § 19 eine Genehmigung nach den gewerberechtlichen Vorschriften über Betriebsanlagen (§§ 74 ff Gewerbeordnung 1994), so soll auf Antrag des Bauwerbers die Bauverhandlung gleichzeitig mit der Verhandlung nach der Gewerbeordnung durchgeführt werden.“

 

§ 29 Stmk. BauG:

„Entscheidung der Behörde

(1) Die Behörde hat einem Ansuchen mit schriftlichem Bescheid stattzugeben, wenn die nach diesem Gesetz für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Auf die Ausschöpfung der für Baugebiete im Flächenwidmungsplan festgesetzten höchstzulässigen Bebauungsdichte besteht ein Rechtsanspruch, sofern nicht ein Bebauungsplan oder die Belange des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes entgegenstehen.

(3) Bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens im Sinne der Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes sind auch alle im Projekt vorgesehenen, im Interesse des Nachbarschaftsschutzes gelegenen Maßnahmen zu berücksichtigen.

(4) Entspricht ein eingereichtes Bauvorhaben nicht dem Festlegungsbescheid, dann ist das Ansuchen abzuweisen. Dies gilt nicht bei zulässigen Über- oder Unterschreitungen der Bebauungsdichte.

(5) Eine Bewilligung ist mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen sowie den subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn entsprochen wird.

(6) Sind seit der vollständigen Fertigstellungsanzeige oder der Rechtskraft der Benützungsbewilligung schon mehr als zehn Jahre vergangen und werden die Interessen gemäß § 95 Abs. 1 durch eine aufrechte baubehördliche Bewilligung im Rahmen der Landwirtschaft nicht mehr ausreichend geschützt, hat die Behörde – insbesondere auf Antrag eines Nachbarn – in begründeten Fällen andere oder zusätzliche Auflagen nach dem Stand der Technik vorzuschreiben. Bezogen auf landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe ist diese Bestimmung erst ab einer Größe der Geruchszahl G = 20 anzuwenden. Die Verfahrenskosten hat die Gemeinde zu tragen.

(7) Die Behörde kann für die Erfüllung bzw. Einhaltung von zusätzlichen Auflagen gemäß Abs. 6 eine Frist von höchstens fünf Jahren einräumen, wenn diese Pflichten dem Betriebsinhaber erst nach einem oder mehreren Jahren wirtschaftlich zumutbar sind und der Schutzzweck eine solche Fristsetzung erlaubt (Interessenabwägung).

(8) Von einer Änderung bzw. Ergänzung der ursprünglichen Auflagen gemäß Abs. 6 ist jedoch abzusehen, wenn der finanzielle Aufwand im Vergleich zum angestrebten Nutzen unverhältnismäßig hoch ist. Hierbei sind insbesondere die Art, die Menge und das Gefährdungspotenzial der von der Anlage ausgehenden Emissionen, die von ihr verursachten Immissionen, die Nutzungsdauer und die technische Ausrüstung der Anlage zu berücksichtigen.

(9) Mit dem Bewilligungsbescheid ist dem Bauwerber eine mit dem Genehmigungsvermerk versehene Ausfertigung der Projektunterlagen auszufolgen.

(10) Bauliche Anlagen oder Teile derselben dürfen schon vor Rechtskraft der Bewilligung errichtet werden, wenn nur der Antragsteller dagegen ein Rechtsmittel ergriffen hat und die Auflagen der Bewilligung eingehalten werden.“

 

§ 32 Stmk. BauG:

„Abbruch von Gebäuden

(1) Dem Ansuchen um Erteilung der Bewilligung für den Abbruch von Gebäuden sind anzuschließen:

1. der Nachweis des Eigentums in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen,

2. die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Inhabers des Baurechtes, wenn der Antragsteller nicht selbst Grundeigentümer oder Inhaber des Baurechtes ist,

3. ein Lageplan mit Darstellung der zum Abbruch vorgesehenen Gebäude oder Gebäudeteile,

4. die Bruttogeschoßflächenberechnung aller Geschosse und

5. eine Beschreibung der technischen Ausführung des Abbruches, der Sicherheitsmaßnahmen, der Maßnahmen für Lärm- und Staubschutz sowie Angaben über die Sortierung und den Verbleib des Bauschuttes und der abschließenden Vorkehrungen.

(2) Die Behörde kann die Vorgangsweise beim Abbruch bestimmen. Insbesondere kann sie das Einschlagen der Kellerdecken, die Auffüllung der Kellerräume, die Abmauerung von Hauskanälen u. dgl. anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder der Hygiene notwendig ist.

(3) Die Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigte) der an das antragsgegenständliche Grundstück angrenzenden Grundflächen sind von der Behörde als Beteiligte dem Verfahren beizuziehen und über das Abbruchvorhaben zu informieren.“

 

§ 40 Stmk. BauG:

„Rechtmäßiger Bestand

(1) Bestehende bauliche Anlagen und Feuerstätten, für die eine Baubewilligung zum Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich gewesen ist und diese nicht nachgewiesen werden kann, gelten als rechtmäßig, wenn sie vor dem 1. Jänner 1969 errichtet wurden.

(2) Weiters gelten solche bauliche Anlagen und Feuerstätten als rechtmäßig, die zwischen dem 1. Jänner 1969 und 31. August 1995 errichtet wurden und zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären.

(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten auch dann, wenn ab dem 1. Jänner 1969 bzw. ab dem 1. September 1995 Veränderungen (z. B. durch Zubauten, Umbauten oder Nutzungsänderungen) an der baulichen Anlage durchgeführt wurden. Erfolgten die Veränderungen zwischen dem 1. Jänner 1969 und 31. August 1995, so hat die Behörde ein Feststellungsverfahren gemäß Abs. 3 durchzuführen. Erfolgten sie hingegen ab dem 1. September 1995, so kann für diese bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen eine nachträgliche Baubewilligung nach der geltenden Rechtslage erwirkt werden.

(3) Die Rechtmäßigkeit nach Abs.2 ist über Antrag des Bauwerbers oder von Amts wegen zu beurteilen. Dabei ist die zum Zeitpunkt der Errichtung des Baues maßgebliche Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 vor, hat die Behörde die Rechtmäßigkeit festzustellen. Der Feststellungsbescheid gilt als Bau- und Benützungsbewilligung.

(4) Wird das Feststellungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, ist der Objekteigentümer zu beauftragen, die erforderlichen Projektunterlagen binnen angemessener Frist bei der Behörde einzureichen.“

 

§ 97 Stmk. BauG:

„Baumaßnahmen an Altbauten

Für Gebäude, die vor dem 1. Jänner 1969 errichtet wurden, hat die Behörde im Baubewilligungsverfahren auf Antrag der Bauwerberin/des Bauwerbers zur Schaffung von Aufenthaltsräumen in bestehenden Dachräumen, von Aufzügen oder aufzugähnlichen Einrichtungen sowie für Zu- und Umbauten Erleichterungen gegenüber den Vorschriften des I. Teiles dieses Hauptstückes zuzulassen, wenn die Einhaltung dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der Eigenart des Gebäudes entbehrlich ist. Erleichterungen sind jedoch nur insoferne zulässig, als sie vom Standpunkt der Standsicherheit, der Festigkeit, des Brand-, Wärme- und Schallschutzes und der Hygiene unbedenklich sind.“

 

§ 119s Stmk. BauG:

„Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 91/2021

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2021 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(2) Gebäude nach § 80f Abs. 1 oder Abs. 2,

1. die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2021 bestehen oder

2. für die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2021 rechtskräftige Baubewilligungen erteilt, die jedoch noch nicht konsumiert wurden, haben die in § 80f enthaltenen Vorgaben bis zum 31. Dezember 2024 zu erfüllen.

(3) Bei Gebäuden im Sinn des § 89 Abs. 3 Z 2 bis 11 sowie Garagen und Parkdecks, jeweils mit mehr als 20 Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge,

1. die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2021 bestehen oder

2. für die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2021 rechtskräftige Baubewilligungen erteilt, die jedoch noch nicht konsumiert wurden,

ist ab dem 1. Jänner 2025 mindestens ein Ladepunkt mit einer Ladeleistung von mindestens 22 kW je angefangene 100 Abstellplätze herzustellen. Zur Durchführung dieser Maßnahme wird ein Zeitraum von maximal zwei Jahren festgelegt.“

 

§ 120a Stmk. BauG:

„Inkrafttreten von Novellen

(1) Die Neufassung des § 37 Abs. 2, § 44 und § 45 Abs. 1, die Änderung des § 45 Abs. 4 und Abs. 5, die Ergänzung des § 45 Abs. 5 und die Neufassung des § 46 und § 47 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 50/2001 treten am 1. Oktober 2001 in Kraft.

(2) Die Neufassung des § 21 Abs. 1 Z 5 und Z 5a, § 23 Abs. 1 Z 10, § 33 Abs. 2 Z 3, § 60, § 119a, § 120a sowie die Aufhebung der §§ 58 und 88 durch die Novelle LGBl. Nr. 73/2001 tritt mit 25. Oktober 2001 in Kraft.

(3) Die Neufassung des § 15 Abs. 4 und des § 118 Abs. 1 und Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 7/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) Die Neufassung des § 20 Z 3 lit. e und § 21 Abs. 1 Z 2 lit. i, die Anfügung des § 33 Abs. 2 Z 4 und die Einfügung des § 33 Abs. 5a durch die Novelle LGBl. Nr. 33/2002 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. März 2002, in Kraft.

(5) Die Änderung bzw. Ergänzung des Inhaltsverzeichnisses hinsichtlich der §§ 21, 25, 26a und 27, die Änderung des § 4 Z 1, § 4 Z 9, § 4 Z 27 (Definition,Offene Garagen‘), § 4 Z 29, die Einfügung des § 4 Z 37a, die Neufassung des § 4 Z 41, § 4 Z 43, die Anfügung des § 13 Abs. 14, die Neufassung des § 19 Z 4, § 19 Z 5, § 20 Z 1 und 2, § 20 Z 3 lit. c, § 20 Z 3 lit. d, die Anfügung des § 20 Z 3 lit. g, die Neufassung des § 20 Z 4, die Überschrift zu § 21, die Neufassung des § 21 Abs. 1 Z 2 lit. b, § 21 Abs. 1 Z 2 lit. f, g und h, die Anfügung des § 21 Abs. 1 Z 2 lit. k und l, die Neufassung des § 21 Abs. 1 Z 3, die Korrektur im § 21 Abs. 2 Z 4, die Anfügung des § 21 Abs. 2 Z 5, § 21 Abs. 4, die Neufassung des § 22 Abs. 2 Z 3 dritter Gliederungsstrich, die Aufhebung des § 23 Abs. 1 Z 10, die Neufassung des § 24 Abs. 1 und 2, die Neufassung des § 25, die Anfügung des § 26 Abs. 4, die Einfügung des § 26a, die Neufassung des § 27, die Anfügung des § 32 Abs. 3, die Neufassung des § 33 Abs. 2 Z 3, § 33 Abs. 3, § 33 Abs. 4, § 33 Abs. 5, § 33 Abs. 6, § 34 Abs. 1, die Anfügung des § 35 Abs. 6, die Neufassung des § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 3 erster Satz, § 38 Abs. 1, § 38 Abs. 2 Z 1, § 38 Abs. 2 Z 5, § 38 Abs. 5, § 41 Abs. 1, § 65 Abs. 1, der Entfall des § 83 Abs. 6, die Einfügung des § 119d durch die Novelle LGBl. Nr. 78/2003 treten am 1. Jänner 2004 in Kraft.

(6) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses sowie der Entfall des § 103 und die Einfügung des § 119e durch die Novelle LGBl. Nr. 6/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Februar 2008, in Kraft.

(7) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und des § 4 Z 24, die Einfügung des § 4 Z 39a und 56a, die Änderung der §§ 13 Abs. 8, 19 Z 1, 23 Abs. 1 Z 8 und 43 Abs. 2 Z 6, die Einfügung der §§ 43a (ausgenommen Abs. 1 Z 4 und Abs. 2), 43b, die Änderung des § 85 sowie die Einfügung der §§ 118a und 119f durch die Novelle LGBl. Nr. 27/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. April 2008, in Kraft.

(8) Die Einfügung des § 43a Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 sowie des § 63a durch die Novelle LGBl. Nr. 27/2008 tritt mit 4. Jänner 2009 in Kraft.

(9) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und des § 3 Z 6, die Einfügung des § 4 Z 30a und 40a, die Änderung des § 13 Abs. 12, die Einfügung des § 29 Abs. 6 bis 8 und die Änderung der Absatzbezeichnungen der bisherigen Abs. 6 und 7 des § 29, die Änderung des § 39 Abs. 2, die Einfügung des § 114 Abs. 2 bis 4, die Änderung des § 118 Abs. 1 Z 6, der Entfall des § 118 Abs. 1 Z 7 sowie die Einfügung des § 119g treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. August 2008, in Kraft.

(10) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 118a sowie die Einfügung der §§ 28a und 119h durch die Novelle LGBl. Nr. 13/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. März 2010, in Kraft.

(11) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 15 Abs. 6, des § 17 Abs. 1, des § 18 Abs. 1 und 6, des § 19 Z 2, des § 26 Abs. 1 Z 1, des § 29 Abs. 2 und des § 33 Abs. 4 Z 1 lit. b sowie die Einfügung des § 119i durch die Novelle LGBl. Nr. 49/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2010, in Kraft.

(12) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und der §§ 4, 6 und 13 Abs. 14, die Anfügung des § 13 Abs. 15, die Änderung des § 21 Abs. 1 Z 2 lit. i, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Z 8, § 26 Abs. 1 Z 3 bis 5, § 38 Abs. 2 Z 1, des II. Hauptstückes, des § 118 Abs. 2 Z 8 bis 10, des § 118a und die Einfügung des § 119j durch die Novelle LGBl. Nr. 13/2011 treten mit dem dritten der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2011, in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(13) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 4 Z 5, 28 und 29, des § 6 Abs. 2 Z 1 und 4, des § 6 Abs. 3 und Abs. 6 bis 8, des § 9, des § 13 Abs. 8, des § 19 Z 1, des § 21 Abs. 1 bis 3, des § 21 Abs. 2 Z 6, des § 23 Abs. 1 Z 4, des § 29 Abs. 6, des § 33 Abs. 2 Z 2 und des § 35 Abs. 2, des § 70 Abs. 3, des § 76 Abs. 4, des § 81 Abs. 1 Z 2 und 4, die Einfügung des § 4 Z 34a, des § 20 Z 3 lit. h, des § 20 Z 6, des § 21 Abs. 2 Z 7, des § 118a Abs. 1 Z 3 und des § 119k sowie der Entfall des § 4 Z 50 und 59 durch die Novelle LGBl. Nr. 78/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. August 2012, in Kraft.

(14) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 43 Abs. 2, des § 44 Abs. 1, des § 118 Abs. 2 Z 8, der Entfall der §§ 45 bis 47 sowie die Einfügung des § 119l durch die Novelle LGBl. Nr. 83/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. August 2013, in Kraft.

(15) Die Änderung des § 38 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2013 in Kraft.

(16) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 6 Abs. 6, des § 14 Abs. 3, des § 18 Abs. 4, der §§ 26a und 27 Abs. 5, des § 29 Abs. 10, des § 36 Abs. 2, des § 41 Abs. 5, des § 118 Abs. 2 Z 11, der Überschrift des§ 118a und des § 119 Abs. 5 sowie der Entfall des § 2 und des § 118 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(17) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis, des § 3 Z. 7 und 8, § 6 Abs. 2 und 6, § 13 Abs. 4, 8, 12 und 13, § 19 Z. 7, § 20 Z. 3 lit. b, § 21 Abs. 1 Z. 2 lit. b und Z. 3, § 22 Z. 3, § 28 Abs. 1, § 33 Abs. 2 Z. 1 und 3, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 6, § 37 Abs. 3, § 38 Abs. 1 und 4, § 81 Abs. 7, § 89 Abs. 4, § 92 Abs. 1, 3 und 6, § 118 Abs. 1 Z. 1 und 6 sowie Abs. 2 Z. 10, die Einfügung des § 7 Abs. 5 und 6, § 19 Z. 8, § 22 Abs. 2 Z. 2a und Abs. 6, § 40 Abs. 2a, § 81 Abs. 8 bis 10, § 92a, § 119m sowie der Entfall des § 85 durch die Novelle LGBl. Nr. 29/2014 treten mit dem dritten der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2014, in Kraft.

(18) In der Fassung der Baugesetznovelle 2015, LGBl. Nr. 34/2015, treten in Kraft:

1. die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses und des § 3 Z 7, die Einfügung des § 4 Z 48a, die Änderungen des § 13 Abs. 8 dritter Gliederungsstrich und des § 20 Z 3 lit. b, die Anfügung des § 33 Abs. 2 Z 2 siebenter Gliederungsstrich, die Änderungen des § 37 Abs. 3 und § 70 Abs. 3, die Anfügung des § 70 Abs. 4, die Änderungen des § 76 Abs. 4 und § 80 Abs. 5, die Einfügungen der Überschrift des § 80a, des § 80a Abs. 3 und des § 81a, die Änderung des § 87, die Einfügung des § 93a, die Anfügung des § 95 Abs. 4, die Einfügungen des § 118 Abs. 2 Z 8a, Z 10a und §119n mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. Mai 2015; gleichzeitig tritt § 81 Abs. 7 bis 10 außer Kraft;

2. § 80a Abs. 1 und 2 für Gebäude, die von Behörden als Eigentümer genutzt werden, mit 1. Jänner 2019, für sonstige Gebäude mit 1. Jänner 2021.

(19) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 75/2015 treten die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, die Einfügungen der §§ 3 Z 9, 21a und 119o rückwirkend mit 1. September 2015 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2017 treten das Inhaltsverzeichnis betreffend § 21a und § 21a außer Kraft.

(20) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 111/2016 tritt § 21a Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. September 2016, in Kraft.

(21) In der Fassung der Baugesetznovelle 2016, LGBl. Nr. 117/2016, treten in Kraft:

1. § 33 Abs. 9b, § 38 Abs. 1 Z 3 und § 41 Abs. 3 erster Satz mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. Oktober 2016;

2. das Inhaltsverzeichnis, § 4 Z 31a, Z 37a, Z 47a und Z 65, § 23 Abs. 1 Z 2, die Abschnittsbezeichnung Va. Abschnitt samt Überschrift, § 92b, § 118a Abs. 1 Z 4 und § 119p mit 1. Jänner 2017.

(22) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2017 treten das Inhaltsverzeichnis, der § 4 Z 4a, 55a und 55b, § 26 Abs. 4, 5 und 6, die Abschnittsbezeichnung IX. Abschnitt samt Überschrift, § 100, § 118a Abs. 1 Z 5 und § 119q mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Juli 2017, in Kraft.

(23) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten § 81a Abs. 5 und § 93a Abs. 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.

(24) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2020 treten das Inhaltsverzeichnis und § 2, § 3 Z 4, 4a, 8 und 8a, § 4 Z 2, 4b, 11, 15, 18a, 25a, 26, 30, 44 und 46, § 6 Abs. 2 Z 1, Abs. 4, die Überschrift des § 8, § 8 Abs. 3 und 4, § 11a, § 13 Abs. 6, Abs. 13, Abs. 13a und 14, § 14, § 15 Abs. 1 und 4, § 16 Abs. 2, die Überschrift des I. Abschnittes des III. Teils, § 18 Abs. 4, § 19, § 20, die Überschrift des § 21, § 21 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Z 1 und 2 lit. b, d, g, k, l, m n, o, und p, § 21 Abs. 1 Z 4, 4a, 5, 5a, 6, 7 und 8, § 21 Abs. 2, 3 und 4, § 22 Abs. 2 Z 2, 3 und 6, § 22 Abs. 6, § 23 Abs. 1 Z 1 zweiter Spiegelstrich, Z 3a und 6, § 26 Abs. 4 Z 2, § 28 Abs. 3 erster Satz, § 29 Abs. 6, § 30, § 33, § 34 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 6, § 37 Abs. 3, § 38 Abs. 1, § 38 Abs. 2 Z 3, § 38 Abs. 7 Z 3, § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 2, 2a und 3, § 41 Abs. 1 und 3, § 42 Abs. 2 und 3, § 43 Abs. 5, § 52 Abs. 2, § 76 Abs. 4, § 88,§ 89 Abs. 4, § 89a, § 95 Abs. 4, § 96, § 97, § 98, § 118 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 6, § 118 Abs. 2 Z 2, 2a, 2b, 2c und Z 7, § 119r mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. Februar 2020, in Kraft; gleichzeitig treten § 4 Z 49, 51, 52, 54 und 61 sowie § 38 Abs. 2 Z 5 außer Kraft.

(25) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2020 tritt § 80 Abs. 5a und § 118a Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. August 2020, in Kraft.“

 

§ 2 Z 22 Stmk. ROG 2010:

„Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinn dieses Gesetzes bedeutet:

[…]

22. Land- und/oder forstwirtschaftliche Nutzung: die planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen land- und/oder forstwirtschaftlichen der Urproduktion dienenden Betriebes rechtfertigt. Zur landwirtschaftlichen Nutzung zählt auch das Einstellen von Reittieren, wenn dazu überwiegend im eigenen Betrieb gewonnene landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet werden.“

 

§ 2 Z 25 Stmk. ROG 2010:

„Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinn dieses Gesetzes bedeutet:

[…]

25. Nutzungscharakter eines Gebäudes: der sichtbare Ausdruck von baulichen Voraussetzungen für eine bestimmte Nutzung. Dieser wird primär durch das äußere Erscheinungsbild eines Gebäudes, das sich aus der nutzungsbedingten äußeren und inneren baulichen Struktur ergibt, bestimmt.

[…]“

 

§ 33 Abs 1 Stmk. ROG 2010:

„Freiland

(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen festgelegten Grundflächen gehören zum Freiland. Sofern im Freiland keine baulichen Nutzungen außerhalb der Land- und/oder Forstwirtschaft nach Maßgabe der Abs. 3, 5 und 6 zulässig sind, dienen die Flächen des Freilandes der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung oder stellen Ödland dar. […]“

 

§ 33 Abs 5 Z 2, 3, 4 und 7 Stmk. ROG 2010:

„[…]

(5) Außerhalb der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung dürfen im Freiland

[…]

2. Zubauten bei im Freiland befindlichen rechtmäßig bestehenden baulichen Anlagen – ausgenommen bei solchen baulichen Anlagen, die ehemals im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung oder ehemals einer Sondernutzung im Sinn des Abs. 3 Z 1 unter Anwendung von raumordnungsrechtlichen Freilandbestimmungen bewilligt wurden – bewilligt werden. Durch Zubauten darf die neu gewonnene Bruttogeschoßfläche insgesamt nicht mehr als die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes bestehende oder erstmals genehmigte betragen, wobei der Zubau den gleichen Verwendungszweck aufzuweisen hat wie der bauliche Bestand. Geht bei einer rechtmäßig bestehenden baulichen Anlage im Zuge von Bauausführungen der Konsens unter, kann das Projekt (ehemaliger Altbestand und Zubau) mit demselben Verwendungszweck als Neubau auf demselben Standort bewilligt werden.

3. Umbauten vorgenommen werden. Umbauten auf Grund einer Änderung des Verwendungszweckes sind nur dann zulässig, wenn damit die Erhaltung und fachgerechte Sanierung einer baukulturell bemerkenswerten und gebietstypischen Bausubstanz verbunden ist; ausgenommen davon sind Dachgeschoßausbauten bei bestehenden Wohnhäusern.

4. Änderungen des Verwendungszweckes bei bis zum 1. Juli 2010 rechtmäßig errichteten Gebäuden bewilligt werden, wenn der bisherige Nutzungscharakter des Gebäudes überwiegend erhalten bleibt. Zubauten für die neue Nutzung sind nicht zulässig (ausgenommen Dachgaupen).

[…]

7. kleinere ebenerdige, unbewohnbare Gebäude von untergeordneter Bedeutung (Gartenhäuschen, Gerätehütten, Garagen für höchstens zwei Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg, Holzlagen, Bienenhütten und dergleichen) und Flugdächer insgesamt bis zu einer Gesamtfläche von 40 m2 sowie andere kleinere bauliche Anlagen ohne Gebäudeeigenschaft im Sinn des § 21 Abs. 1 Z 2 des Steiermärkischen Baugesetzes, und jeweils nur im unmittelbaren Anschluss an rechtmäßig bestehende Wohngebäude auf demselben Grundstück, sowie Einfriedungen errichtet werden, wenn hierdurch das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird.

[…]“

 

§ 33 Abs 7 Z 5 Stmk. ROG 2010:

„[…]

(7) Vor Erlassung einer baurechtlichen Bewilligung ist zwingend ein Gutachten eines Sachverständigen einzuholen für

[…]

5. Änderungen des Verwendungszweckes gemäß Abs. 4 Z 5 und Abs. 5 Z 3 und Z 4 im Sinne der jeweils genannten Erfordernisse.“

 

§ 67 Abs 13 Stmk. ROG 2010:

„[…]

(13) Die Bestimmung des § 33 gilt für Flächenwidmungspläne, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, und solche, die gemäß Abs. 3 erlassen werden.

[…]“

 

§ 13 Abs 8 AVG:

„[…]

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

[…]“

 

§ 53a AVG:

„Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen

(1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

(3) Die Gebühr ist dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.“

 

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde im Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides das Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung für „den Abbruch des bestehenden Geräteschuppens, den Um- und Zubau des bestehenden Wohnhauses, den Umbau des bestehenden Geschäftsgebäudes, die Errichtung einer Überdachung sowie die Errichtung einer Steinschlichtung“ auf dem Bauplatz, bestehend aus Grundstück Nr. ****, KG ****, auf Rechtsgrundlagen §§ 19 und 29 Abs 1 Stmk. BauG idF LGBl. Nr. 2020/71, abgewiesen und im Spruchpunkt II Ausführungen in Bezug auf die Verfahrenskosten getroffen.

 

Bauwerberseitig wurde fallbezogen ausdrücklich die Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Geräteschuppens, den Um- und Zubau eines bestehenden Wohnhauses, den Umbau des bestehenden Wirtschaftsgebäudes, die Errichtung einer Überdachung sowie die Errichtung einer Steinschlichtung auf den ursprünglichen Grundstücksflächen, Grundstücke Nr. ****, ****, ****, **** und ****, jeweils EZ ****, KG ****, beantragt.

 

Soweit die belangte Behörde im bekämpften Bescheid die Baubewilligung für den Umbau des bestehenden „Geschäftsgebäudes“ versagte, ist aufgrund der Begründung zu ersehen, dass damit der antragsgegenständliche Umbau, bezogen auf das in Rede stehende „Wirtschaftsgebäude“, behördlicherseits gemeint wurde; - dies ungeachtet des Umstandes, dass die Abweisung des Bauansuchens gegenständlich nicht nach Maßgabe der bauwerberseitig vorgelegten Projektunterlagen erfolgte, welche behördlicherseits auch nicht vidiert wurden.

 

Ein Baubewilligungsverfahren stellt ein Projektgenehmigungsverfahren dar, sodass Gegenstand des Verfahrens, das in den Einreichplänen (und sonstigen Unterlagen) dargestellte Projekt ist und nicht der von diesem Projekt abweichende tatsächliche Baubestand (vgl. z.B. VwGH am 04.04.2002, 2000/06/0090), sodass von Seiten der Beschwerdeführerin in diesem Konnex auch zutreffend ausgeführt wurde, dass auch die in den Projektunterlagen ersichtliche Nutzungsänderung im Bereich des antragsgegenständlichen Wirtschaftsgebäudes „auf Wohnen“ fallbezogen Teil des in Rede stehenden verfahrenseinleitenden Antrages gewesen ist und ergibt sich aus der Begründung des bekämpften Bescheides auch, dass die belangte Behörde ihrer Erledigung auch diesen Teil des verfahrenseinleitenden Anbringens zugrundelegte.

 

„Sache“ des Rechtsmittelverfahrens ist jene Angelegenheit, die den Spruch der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. diesbezüglich zB. VwGH am 17.12.2014, Ra 2014/03/0049, VwGH am 17.12.2014, Ra 2014/03/0066 u.a.). Die Sache des Beschwerdeverfahrens erfährt jedoch durch die jeweilige gesetzliche Anspruchs- oder Befugnisgrundlage eine Determinierung und Begrenzung und kann nur aufgrund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, die eine konkrete Bestimmung der Sache vornimmt, eruiert werden (vgl. dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 59, zu § 66 AVG und die dort angeführte Judikatur).

 

Dem bauwerberseitig bei der Behörde zur Bewilligung eingereichten Projekt ist auch der geplante Abbruch der Silos im nordöstlichen Bereich zu entnehmen, jedoch im Beschwerdefall aufgrund des Spruches I des bekämpften Bescheides in Zusammenschau mit der Bescheidbegründung, mangels Bezugnahme auf das bauwerberseitig eingereichte Projekt, nicht zu ersehen, dass die belangte Behörde auch den diesbezüglichen Antrag im Rahmen der nunmehr mit Beschwerde bekämpften Erledigung abwies, zumal sich dieser Bescheid auch in der Begründung lediglich auf das „Wirtschafts-/Stallgebäude“, das „Wohnhaus“, die zu integrierende „Garage“, den „Geräteschuppen/Wirtschaftsgebäude“ sowie die „Stützmauer/Steinschlichtung“ bezog.

 

Es ist daher nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde fallbezogen auch über den Abbruch der Silos im nordöstlichen Bereich dahingehend entschied, dass auch dieser Teil des verfahrenseinleitenden Antrages durch die belangte Behörde spruchgemäß abgewiesen wurde, sodass der Abbruch der Silos fallbezogen nicht „Sache“ des in Rede stehenden Rechtsmittelverfahrens ist und galt es in diesem Zusammenhang verwaltungsgerichtlicherseits insbesondere daher auch nicht zu klären, ob die in Rede stehenden Silos im Sinne baurechtlicher Bestimmungen als rechtmäßiger Bestand anzusehen sind und daher deren Abbruch auch zulässigerweise von Seiten der Bauwerberin beantragt werden durfte. Soweit man davon ausgeht, dass der in den Planunterlagen dargestellte und in der Natur bereits vollzogene Abbruch dieser Silos auch Teil des verfahrenseinleitenden Anbringens war, wovon aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur auch auszugehen ist, so obwalten auf Grundlage von Spruch und Begründung der behördlichen Erledigung fallbezogen jedoch keinerlei Zweifel, dass die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid über diesen grundsätzlich auch trennbaren Teil des Antrages fallbezogen spruchgemäß nicht entschied, sodass auch von Seiten des Verwaltungsgerichtes darüber nicht zu entscheiden ist, andernfalls die „Sache des Rechtsmittelverfahrens“ verlassen würde.

 

Gegenständlich wies die belangte Behörde im Ergebnis die sich ausdrücklich aus dem verfahrenseinleitenden schriftlichen Anbringen ergebenden Teile des Bauvorhabens ab, insbesondere auch den beantragten Abbruch des bestehenden Geräteschuppens 2.4 d.

 

In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass aus der Antragsbedürftigkeit der Baubewilligung folgt, dass die Baubehörde über das Parteibegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Baubeschreibung ergibt, abzusprechen hat (vgl. z.B. VwGH am 19.10.1955, 3349/54). Wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nur für einen Teil des Bauvorhabens vorliegen und dieser Teil vom übrigen Vorhaben trennbar ist, dann hat die Behörde im Zweifel davon auszugehen, dass eine Teilbewilligung vom Parteibegehren mitumfasst ist (vgl. Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, Kommentar, 5. Aufl., E 52 zu § 29 Stmk. BauG), wobei eine Trennbarkeit in mehrere Teile jedenfalls dann nicht gegeben ist, wenn die Teilbewilligung nur durch eine – der Baubehörde verwehrte – Einflussnahme auf die Gestaltung des Bauwillens möglich ist (vgl. z.B. VwGH am 13.10.1975, 0171/75, VwSlg 8896 A). Auch wenn das Baubewilligungsansuchen grundsätzlich ein unteilbares Ganzes darstellt, ist wenn sich ein Bauvorhaben in mehrere trennbare selbstständige Vorhaben zerlegen lässt, zu prüfen, ob nicht solche Teile des Bauvorhabens baubewilligungsfähig sind, wenn nicht schon das ganze Vorhaben (vgl. z.B. auch VwGH am 08.04.1986, 05/1243, 1262/80 und 85/05/0177, BauSlg. Nr. 646 sowie VwGH am 23.02.1999, 96/05/0141, BauSlg. 18).

 

Soweit fallbezogen eine technische und rechtliche Trennbarkeit von Teilen des Bauvorhabens, über welches behördlicherseits abgesprochen wurde, möglich ist, galt es verwaltungsgerichtlicherseits im Rahmen der zu treffenden meritorischen Entscheidung dies auch zu berücksichtigen.

 

Fallbezogen wurde das bauwerberseitig vorgelegte Abbruch-Projekt in Bezug auf diese den Feststellungen folgend als rechtmäßig bestehende bauliche Anlage im Zuge des Ermittlungsverfahrens beurteilt, wobei von Seiten des beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen im Zuge der durchgeführten Verhandlung am 24.04.2024 aus fachlicher Sicht kein Einwand gegen die beantragte Bewilligung des Anbruchs dieser baulichen Anlage erhoben wurde und festgehalten wurde, dass bei projektgemäßer Durchführung aus bautechnischer Fachsicht Bedenken gegen die Bewilligungserteilung nicht bestünden und Auflagen nicht erforderlich seien und war von Seiten des Verwaltungsgerichtes auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse fallbezogen die Bewilligung für den Abbruch dieses Gebäudes nach Maßgabe der dafür vorgelegten Projektunterlagen zu erteilen.

 

Gegenständlich wendet sich die in Rede stehende Beschwerde jedoch nicht nur gegen den Spruch I des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde Stainz vom 10.10.2023, sondern auch gegen die behördlicherseits, insbesondere als Barauslagen im Zusammenhang mit Kosten für Sachverständigengutachten, festgestellten Verfahrenskosten.

 

Im Spruch II dieses Bescheides führte die belangte Behörde jedoch Verfahrenskosten im Ausmaß von insgesamt € 10.823,82, lediglich an, indem sie den Spruch in der diesbezüglich beschwerdeführerseitig auch bekämpften behördlichen Erledigung wie folgt fasste:

 

 

Dass die Beschwerdeführerin diese Kosten auch innerhalb einer behördlicherseits festzulegenden Frist bei sonstiger Exekution zu bezahlen hat, ergibt sich aus dem Spruch II dieses Bescheides zweifelsfrei nicht. Lediglich in der Bescheidbegründung führt die Behörde unter Heranziehen verfahrensrechtlicher Vorschriften an, dass die Kosten die antragstellenden Partei zu zahlen habe, wobei auch die Gebühren der beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen der Bauwerberin als Barauslagen der Behörde zu Vorschreibung zu bringen gewesen seien, womit die Begründung hinsichtlich der Tragung dieser Kosten durch die Bauwerberin im Beschwerdefall über den Spruchpunkt II, in welchem Verfahrenskosten behördlicherseits lediglich quasi „feststellend“ angeführt wurden, deutlich hinausgeht. Gegenständlich wurde behördlicherseits spruchgemäß ein Leistungsbescheid zweifelsfrei nicht erlassen und erweist sich ein Feststellungsbescheid auch als unzulässig, wenn aufgrund der anzuwendenden Rechtslage ein Leistungsbescheid möglich wäre (vgl. z.B. VwGH am 20.11.1990, 90/18/0017).

 

Die belangte Behörde hat der Bauwerberin die in Rede stehenden Kosten spruchgemäß nicht als von ihr zu bezahlende Barauslagen vorgeschrieben, sodass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch nicht in dieser Form in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten bereits beeinträchtigt sein konnte.

 

Ungeachtet dieses Umstandes darf die Behörde nach ständiger Rechtsprechung sich sogenannter privater Sachverständiger nur in den Ausnahmefällen nach § 52 Abs 2 und 3 AVG eines privaten Sachverständigen bedienen (vgl. z.B. VwGH am 14.09.2004, 2001/10/0089 mwN). Dass die belangte Behörde fallbezogen auch an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung herantrat und ersuchte, insbesondere einen bautechnischen Amtssachverständigen im behördlichen Bauverfahren zur Verfügung zu stellen und ein solcher von Seiten der Steiermärkischen Landesregierung nicht zur Verfügung gestellt wurde, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Ungeachtet der Tatsache, dass die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid auch zu bestimmen sind (vgl. § 53a Abs 2 AVG); - dies auf Grundlage der sachverständigenseitig, insbesondere rechtzeitig gelegten Rechnung entsprechend den Regeln des Gebührenanspruchsgesetzes sowie der einschlägigen Verordnung der Bundesregierung, ging der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur auch mehrfach davon aus, dass – unbeschadet des Umstandes, dass ein Kostenbestimmungsbescheid lediglich zwischen Behörde und Sachverständigen wirkt - der Ersatz der Barauslagen durch die antragstellende Partei auch voraussetzt, dass die Barauslagen der Behörde bereits erwachsen sind, sie also selbst die vom Sachverständigen für seine Tätigkeit angesprochene Gebühr nach deren Festsetzung bereits bezahlt hat. Auch wenn fallbezogen die Auszahlung der sachverständigenseitig geltend gemachten Gebühren an diese durch die belangte Behörde erfolgte, so wurden diese Verfahrenskosten jedoch im gegenständlichen Fall nicht gemäß § 53a Abs 2 AVG mittels Bescheid bestimmt, wobei auch darauf hinzuweisen ist, dass Sachverständigenkosten nach § 76 Abs 1 AVG lediglich dann auf die antragstellende Partei überwälzt werden können, wenn die Einholung des Gutachtens nach der jeweiligen Verfahrenslage notwendig war und ein Amtssachverständiger nicht zur Verfügung stand (vgl. z.B. VwGH am 14.05.1957, 2578/55, VwSlg 4350 A/1957, VwGH am 05.07.1977, 973/76 VwSlg 9370 A/1977).

 

Ungeachtet der gesetzmäßigen Vorgabe der Erforderlichkeit nach der Verfahrenslage – diesbezüglich ist insbesondere auch die mangelnde Klarheit und Vollständigkeit des verfahrenseinleitenden Antrags von Belang - ist es fallbezogen auch so, dass die belangte Behörde sich der Begründung ihrer Erledigung folgend lediglich auf das Gutachten des nichtamtlichen bautechnischen Sachverständigen vom 18.12.2022 und das „raumordnungsfachliche Gutachten“ vom 20.08.2023 stützte. „Die Aufgabe eines Sachverständigen ist darin zu sehen, der entscheidenden Behörde aufgrund besonderer Fachkenntnisse die Entscheidungsgrundlage im Rahmen des maßgebenden Sachverhalts zu liefern. Die Mitwirkung der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch den Sachverständigen besteht darin, dass er Tatsachen erhebt (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde Schlussfolgerungen zieht (Gutachten). Der Sachverständige hat somit Tatsachen klarzustellen und aufgrund seiner Fachkenntnisse deren allfällige Ursachen oder Wirkungen festzustellen; er muss aber immer im Bereich der Tatsachen bleiben und darf nicht Rechtsfragen lösen...“ (vgl. VwGH am 20.09.2018, Ra 2018/11/0077).

 

Abgesehen davon wurde behördlicherseits mit dem Spruch II, nach vorgenommener Auszahlung der Gebühren an die Sachverständigen, gegenüber der Bauwerberin, die den verfahrenseinleitenden Antrag stellte – wie dargelegt - ein Leistungsbescheid nicht erlassen, lässt doch der Bescheidspruch für sich allein diesbezüglich keinen Zweifel an seinem Inhalt offen, sodass die dem Bescheidspruch beigegebene Begründung fallbezogen auch nicht als Auslegungsbehelf heranzuziehen war (vgl. dazu auch VwGH am 12.01.1983, 88/14/0077 und VwGH am 24.04.1994, 92/15/0128 sowie VwGH am 20.10.1992, 92/14/0026). Gegenständlich wurde die Verpflichtung zur Leistung der in Spruch II angeführten Kosten – wie dargelegt - nämlich lediglich in der Begründung angeführt. Da nur der Spruch, nicht jedoch auch die Begründung eines Bescheides in Rechtskraft erwächst, konnte der Ausspruch in der Begründung diesbezüglich die Rechte der Beschwerdeführerin in diesem Konnex – wie ausgeführt - auch nicht verletzten (vgl. z.B. VwGH am 12.03.1990, 90/19/0131 unter Verweis auf VwGH am 01.03.1950, 2477/49 VwSlg 1281/A) und handelt es sich bei der gegenständlichen behördlichen Erledigung auch nicht um eine Bestimmung der Gebühr im Sinne der Regelung des § 53a Abs 2 AVG.

 

Unter Bedachtnahme auf die zitierte Judikatur kam der belangten Behörde jedoch fallbezogen auch keine Zuständigkeit zu, den in Rede stehenden Bescheidspruch in einer derartigen, quasi feststellenden Form zu fassen, weshalb es diesen aus den angeführten Gründen im Beschwerdefall aufzuheben galt.

 

Soweit die Beschwerdeführerin sich im Rahmen ihrer Beschwerde auch weitergehend gegen den Spruchpunkt I des von ihr bekämpften baubehördlichen Bescheides und gegen die behördlicherseits zugrundegelegten Ausführungen der nichtamtlichen Sachverständigen wendete, gilt es festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht sich im Beschwerdefall nicht auf die im behördlichen Verfahren erstellten „Gutachten“ der nichtamtlichen Sachverständigen der Baubehörde stütze, sondern fallbezogen das schlüssige Gutachten des im Beschwerdeverfahren bestellten bautechnischen Amtssachverständigen DI V, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, zugrundelegte, sodass Fragen einer allfälligen Befangenheit eines behördenseitig beigezogenen Sachverständigen in diesem Zusammenhang von Seiten des Verwaltungsgerichtes nicht mehr zu beantworten waren; - dies insbesondere auch im Hinblick auf den mangelnden Leistungsbescheid im aufzuhebenden Spruchpunkt II. der baubehördlichen Erledigung.

 

Zentrale Fragen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bauvorhaben – ausgenommen den beantragten Abbruch des Geräteschuppens – bildet die Frage, ob die in Rede stehende Grundstücksfläche als Bauplatz für die vorgesehenen Bebauungen auch insofern geeignet ist, als eine Bebauung nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz zulässig ist (vgl. § 5 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG).

 

Mit Schreiben vom 06.10.2022 wurde bauwerberseitig auch klargestellt, dass das gegenständliche Bauvorhaben Bauten außerhalb der land- und/ oder forstwirtschaftlichen Nutzung betrifft und, ungeachtet des Schriftsatzes der Beschwerdeführerin an die Behörde vom 14.03.2022, in welchem auch noch von einem gewinnbringenden Nebenerwerbsbetrieb durch Direktvermarktung, Zimmervermietung, etc., ausgegangen wurde, ausgeführt, dass bereits aus dem Bauansuchen erkennbar gewesen sei, dass konsenswerberseitig ein Bauansuchen für Bauen im Freiland als „Nichtlandwirt“ verfahrensgegenständlich gewesen sei. Auch in der gegenständlichen Beschwerde geht die Beschwerdeführerin von raumordnungsrechtlich relevanten Bauvorhaben im Freiland nach § 33 Abs 5 StROG 2010, wie auch die belangte Behörde im bekämpften Bescheid, aus.

 

Im Zuge der durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verhandlung am 24.04.2024 wurde der verfahrenseinleitenden Antrag bauwerberseitig abgeändert bzw. präzisiert, wobei dies zusammenfassend Folgendes betrifft:

 

„In Bezug auf die der Behörde übermittelten Flächenaufstellungen ist die Beilage 6 der Flächenaufstellung, datiert mit 15.09.2022, laut Projekt maßgebend, welche der Behörde mit Schreiben vom 06.10.2022 übermittelt wurde.

 

Im Zuge des Um- und Zubaus im Bereich des Wohnhauses wird die Dachkonstruktion abgetragen und ebenfalls die Decke ober dem Erdgeschoss nicht erhalten, wobei danach die Aufbringung der neuen Decke mit den Aufmauerungen seitlich vorgenommen wird, um die neue Raumhöhe mit der Dachkonstruktion aufzubauen. Die Wärmedämmung im Bereich des Wohnhauses soll so wie in den Plan- und Beschreibungsunterlagen dargestellt erfolgen.

 

Im Bereich des Wirtschafts-/Stallgebäudes soll die sogenannte Tenne, laut Projekt wie im Plan ersichtlich, als Dachraum und nicht als Lager fungieren. Entgegen den vorliegenden Plänen sollen die im Bestandsbereich des Wirtschafts-/Stallgebäudes ausgewiesenen Unternutzungen als „Werkstätte“ und „Lager“ entfallen und durch die stets projektgegenständlich gewesene „Stallnutzung“ ersetzt werden, sodass projektgemäß insgesamt den als Bestand ausgewiesenen Teil in diesem Gebäude von einer rechtmäßigen Nutzung „Stall“ ausgegangen wird. Eine künftig vielleicht beabsichtigte, tatsächliche Werkstatt- oder Lagernutzung außerhalb der Landwirtschaft ist nicht projektgegenständlich, sondern einem allfälligen zukünftigen Projekt vorbehalten. Entgegen den Projektunterlagen soll im Wirtschaft-/Stallgebäude die Decke komplett erhalten werden und zu keinem Teil abgebrochen werden; - dies bei unveränderter Raumhöhe. Beim Wirtschafts-/Stallgebäude soll im Rahmen des Bauvorhabens eine Wärmedämmung außen als Zubau nicht mehr erfolgen und an Stelle der ursprünglichen Außenisolierung laut Projekt nunmehr innen eine Wärmedämmung derart durchgeführt werden, dass 8 cm starke Wärmedämmplatten im südlichen Bereich des Wirtschafts-/Stallgebäudes innen aufgebracht werden, ebenso soll im Dachraum projektgemäß eine derartige Isolierung durchgeführt werden. Im Wirtschafts-/Stallgebäude im südlichen Wohnbereich, in welchem auch Umbauten mit der Verwendungszweckänderung von „Stall“ auf „Wohnen“ geplant sind, soll die Raumhöhe in Präzisierung der Planunterlage 2,7 m projektgemäß betragen. Entgegen der planlichen Darstellung soll der Bereich zwischen Garage und dem seinerzeitigen Schweinestall nicht als Abstellplatz genutzt werden. Zur Herstellung der Flugdacheigenschaft und zum Verlust der Gebäudeeigenschaft im Bereich der Bestandsgarage und dem ehemaligen Schweinestall ist nunmehr geplant, die westseitige Bestandswand der ursprünglichen Düngestätte in einer Höhe von 0,6 bis 0,8 m und einer Länge von ca. 7,2 m abzubrechen, sodass sich in diesem Bereich keine überwiegende Geschlossenheit fallbezogen mehr errechnet (ca. 49 %) und von keiner Gebäudeeigenschaft mehr auszugehen ist.“

 

Nach § 13 Abs 8 AVG ist es auch zulässig, dass ein verfahrenseinleitender Antrag in jedem Stadium des Verfahrens geändert werden kann, sofern diese Änderung nicht wesentlich ist. Liegt hingegen eine wesentliche Änderung vor, ist dies als Zurückziehung des ursprünglichen Anbringens und Stellung eines neuen Anbringens zu qualifizieren. Wo die Grenze zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen verläuft, ist letztlich eine Wertungsfrage, abgesehen von dem im Gesetz ausdrücklich genannten Fall einer dadurch bewirkten Änderung der Zuständigkeiten, stellt die höchstgerichtliche Rechtsprechung darauf ab, dass dadurch das Vorhaben in einer für andere Beteiligten nachteiligen Weise oder so geändert wird, dass zusätzlich oder neue Gefährdungen entstehen (vgl. VwGH am 12.09.2016, Ra 2014/04/0037 unter Hinweis auf VwGH am 09.12.2010, 2007/09/0122 und vom 16.09.2015, Ro 2015/22/0026 und VwGH am 14.10.2015, Ra 2015/04/0055). Letzteres wird durch die verfahrensgegenständlichen Projektänderungen nicht bewirkt, sodass fallbezogen auch von wirksamen Projektänderungen der Bauwerberin im gegebenen Zusammenhang auszugehen war. Diese Projektänderungen wurden in der Folge auch dem im Verfahrensgegenstand erstellten Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen zugrundegelegt.

 

Das Wohnhaus betreffend war den Feststellungen folgend von einem rechtmäßigen Bestand im Sinne der Regelung des § 40 Abs 1 Stmk. BauG auszugehen, wobei das Wohngebäude im Kellergeschoss im Wesentlichen unverändert bleiben sollte und westseitig ein unterkellerter Teil abgebrochen wird und im Erdgeschoss ein Um- und Zubau projektgemäß vorgesehen ist (im Westen eine Terrasse und im Osten ein weiterer Zubau). Laut Projekt wird die Treppe in das Obergeschoss neu hergestellt und die Geschossdecke über dem Erdgeschoss abgebrochen und eine neue höherliegend errichtet (FOK + 2,97 auf Höhe + 3,12 m). Das Dachgeschoss soll zur Gänze neu errichtet werden, wobei lediglich die Giebelwände des Bestandes nord- und südseitig erhalten bleiben (ca. 10 % der Wände). Ebenso wird der Fußboden projektgemäß nicht erhalten. Bei dem Aufbau des Dachgeschosses in der geplanten Form handelt es sich um keinen Umbau im Sinne der Regelung des § 4 Z 58 Stmk. BauG, zumal nicht nur eine Umgestaltung des Inneren stattfindet, sondern gegenständlich auch die Firsthöhe des Gebäudes um 0,55 m in die Höhe projektgemäß geändert werden soll.

 

Fraglich ist, ob es sich bei diesem Bauvorhaben um einen Zubau nach § 4 Z 64 Stmk. BauG handelt, welcher dann vorliegt, wenn die Vergrößerung einer bestehenden baulichen Anlage auch der Höhe, Länge oder Breite nach bis zur Verdoppelung der bisherigen Geschossflächen erfolgt. Unter Zugrundelegung der projektgegenständlichen Flächenberechnung der Beilage 6 zur Eingabe der Bauwerberin vom 06.10.2022, welche durch den bautechnischen Amtssachverständigen auf Plausibilität hin auch überprüft wurde, mit dem Ergebnis, dass in dieser Berechnung auch abzubrechende Flächen (12,24 m² im Erdgeschoss) als Basis für die Beantwortung der Frage der Verdoppelung der Bruttogeschossflächen (vgl. zum Begriff § 4 Z 21 Stmk. BauG) herangezogen wurde, ergibt sich im Erdgeschoss eine Basisangabe für die Berechnung hinsichtlich Verdoppelung mit 105,37 m² korrekt und ist im Obergeschoss eine Bruttogeschossfläche von 82,51 m² im Bestand vorhanden, jedoch wird diese laut Projekt abgebrochen, weshalb als Bestandsbasis im Kellergeschoss 42,65 m² verbleiben, jedoch die Kellernutzung keine Wohnnutzung darstellt und im Erdgeschoss als Bestandsbasis von 105,37 m² auszugehen ist und für das Dachgeschoss aufgrund des verfahrensgegenständlichen Projektes des Abbruchs in diesem Bereich keine Bestandsflächen mehr zugrundezulegen waren. Zugebaut wird im Erdgeschoss laut Projekt eine Fläche von 21,39 m², im Dachgeschoss 17,91 m² und zusätzlich das gesamte Geschoss selbst mit 105,37 m². Der Bestandsbasis die Wohnnutzung betreffend im Erdgeschoss von 105,37 m² stehen die Erweiterungen betreffend 144,67 m² Bruttogeschossfläche gegenüber (21,39 m² im EG, 17,91 m² und 105,37 m² im Bereich des DG), sodass durch das Projekt eine Erweiterung der gesamten Bruttogeschossfläche des Bestandes auf 237,3 % erfolgt, was zu Folge hat, dass diesbezüglich auch nicht mehr von einem Zubau im Sinne der Regelung des § 4 Z 64 Stmk. BauG ausgegangen werden konnte.

 

Soweit beschwerdeführerseitig im gegenständlichen Fall auch die Anwendung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2007, 2005/06/0223, auf den verfahrensgegenständlichen Fall begehrt wurde, gilt es in rechtlicher Hinsicht auszuführen, dass das Verwaltungsgericht dieses Erkenntnis in Bezug auf das Erdgeschoss im Beschwerdefall zur Anwendung brachte, zumal dem diesbezüglichen Sachverhalt nach auch dort eine Erhöhung der Decke sowie des Außenwandbereiches und die Erneuerung der Dachkonstruktion zugrunde lag und gegenständlich projektgemäß die Decke über dem Erdgeschoss abgebrochen werden soll, womit zwischenzeitig die überwiegende Bausubstanz erdgeschossig erhalten bleibt, sodass von einem diesbezüglichen Konsens in diesem Bereich weiterhin auszugehen war. Es galt daher die Bruttogeschossfläche des Erdgeschosses, trotz projektierter Entfernung der Decke im Zuge der Errichtung der erweiternd dimensioniert geplanten Dachgeschossaufbauten, im Bereich des Bestandes in näher bezeichnetem Ausmaß von 105,34 m² zugrundezulegen. Eine Berücksichtigung der Dachgeschossflächen im Bereich der Bestandsflächen der Bruttogeschossfläche konnte aufgrund des geplanten gänzlichen Abbruchs des Dachgeschosses und der gänzlichen neuen Errichtung desselben unter Erhaltung der Giebelwände des Bestandes nord- und südseitig, insbesondere auch der Entfernung des Fußbodens, nicht erfolgen. Die Erdgeschossdecke mit dem Fußboden wird fallbezogen laut Projekt abgebrochen und bleibt im Dachgeschoss auch die Bausubstanz nicht überwiegend erhalten, sondern soll durch Aufstockung das Dachgeschoss dazu gebaut werden, wobei die Gesamtfläche der Zubauten (Dachgeschoss + weitere Flächen) mehr als 100 % der Bestands- Bruttogeschossfläche des Erdgeschosses betragen und somit von mehr als einer Verdoppelung der Bruttogeschossflächen laut Projekt auszugehen ist, sodass mangels Zubau (vgl. § 4 Z 64 Stmk. BauG) und mangels Umbau (vgl. § 4 Z 58 Stmk. BauG) aufgrund des Projektes deshalb auch von einem Neubau (vgl. § 4 Z 48 Stmk. BauG) diesbezüglich auszugehen war.

 

Der Sachverhalt, welcher dem Erkenntnis des Höchstgerichtes zur Zl: 2005/06/0223 zugrunde lag, war derart gelagert, dass ein Kellergeschoss und ein Erdgeschoss bestanden haben und die Decke über dem Erdgeschoss und der Dachstuhl abgetragen wurden und der Konsens nicht unterging, weil die überwiegende Bausubstanz erhalten wurde (Boden, Wände), sodass die Bruttogeschossfläche erhalten blieb, obwohl die Gebäudeeigenschaft zwischenzeitig verloren ging. Durch die Aufstockung des Dachgeschosses (Zubau) wurden in diesem Fall lediglich 50 % der Bestands- Bruttogeschossfläche (Kellergeschoss + Erdgeschoss) zugebaut, sodass ein Neubau deshalb nicht vorlag.

 

Da gegenständlich in Bezug auf das projektierte Bauvorhaben das Wohnhaus betreffend weder von einem Zu- noch einem Umbau – wie dargelegt – auszugehen ist, liegt fallbezogen in Bezug auf diesen Teil des Projektes ein Neubau nach § 4 Z 48 Stmk. BauG vor und erweist sich, das dies in Abrede stellende Beschwerdevorbringen daher als nicht zutreffend. Im Ergebnis ist daher mit der belangten Behörde davon auszugehen, dass ein derartiger Neubau außerhalb einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (vgl. § 2 Z 22 Stmk. ROG 2010), welche den Feststellungen folgend seit zumindest 2004 auch nicht mehr vorliegend ist, nach § 33 Abs 5 Stmk. BauG im Freiland (vgl. § 33 Stmk. BauG) auch nicht errichtet werden darf. Dies hat zur Folge, dass fallbezogen in Bezug auf das Vorhaben das Wohnhaus betreffend von einer mangelnden Bauplatzeignung nach § 5 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG auszugehen ist, da eine Bebauung nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz gegenständlich unzulässig ist, weshalb die belangte Behörde den diesbezüglichen Teil des Bauvorhabens im Ergebnis zu Recht im Wege einer Abweisung des Antrages erledigte.

 

Aufgrund der Feststellungen ist davon weiters auszugehen, dass auch das Wohn-/Stallgebäude, laut Antrag Wirtschaftsgebäude, in Bezug auf den Errichtungszustand und die Stallnutzung als rechtmäßiger Bestand nach § 40 Abs 1 Stmk. BauG anzusehen ist.

 

Projektgemäß wird zu diesem Bestand nordseitig ein Satteldach zugebaut, welches die laut Feststellungen im Sinne des § 40 Abs 1 Stmk. BauG ebenfalls rechtmäßig bestehende Garage nordseitig in Erdgeschosslage integriert, wobei ursprünglich ein Zubau in Form einer Wärmedämmung am südlichen Teilflügel (seinerzeitiger Rinderstall) vorgesehen war, welcher jedoch aufgrund der Antragsänderung durch die Bauwerberin entfällt. Südseitig wird an dieses Gebäude projektgemäß eine Terrasse und südostseitig eine Wandscheibe zugebaut, wobei im Übrigen Umbauten im Inneren erfolgen und werden Fenster und Türen geändert, womit auch eine Änderung der äußeren Gestalt einhergeht. Im südlichen Gebäudeflügel, in welchem im Wege einer Änderung des Verwendungszwecks von „Stall“ auf „Wohnen“ laut Projekt durchgeführt werden soll, wurde eine Raumhöhe von rund 2,7 m angegeben, die Decke darüber soll unverändert bestehen bleiben und im Dachraum darüber eine Wärmedämmung angebracht werden, wobei in Bezug auf die Sanierung davon auszugehen war, dass die Dämmstärke der ursprünglichen neuen Decke aufgebracht wird. Projektgemäß wird der Fußbodenaufbau neu errichtet, wobei sich aus der maßstäblichen Plandarstellung die projektierte lichte Raumhöhe von 2,7 m nicht ableiten lässt. Laut Projekt ergibt sich abzüglich der Wärmedämmung in Bezug auf „Wohnen“ eine geplante Bruttogeschossfläche von rund 64 m²; - dies ohne Berücksichtigung der Wärmedämmung und des nordseitig angrenzenden Technikraums. Im südlichen nunmehr geplanten Wohnbereich soll die Verwendungszweckänderung von „Stall“ auf „Wohnen“ durchgeführt werden, indem laut Projekt eine Wohnung eingebaut wird, sodass von Umbauten aufgrund einer Veränderung des Verwendungszwecks im Sinne der Regelung des § 33 Abs 5 Z 3 Stmk. ROG 2010 auszugehen ist, welche -ausgenommen nicht gegenständliche Dachgeschossausbauten - bei bestehenden Wohnhäusern - lediglich dann zulässig sind, wenn damit die Erhaltung und fachgerechte Sanierung einer baukulturell bemerkenswerten und gebietstypischen Bausubstanz verbunden ist. Fallbezogen legte der bautechnische Amtssachverständige nachvollziehbar dar, dass mit den Umbauten aufgrund der Änderung des Verwendungszwecks von „Stall“ auf „Wohnen“ die Erhaltung einer baukulturell bemerkenswerten Bausubstanz nicht verbunden ist. Ungeachtet des Umstandes, dass gegenständlich von einer gebietstypischen Bausubstanz des in Rede stehenden Wirtschafts-/Stallgebäudes auszugehen ist, sind fallbezogen keinerlei Sachverhalte ersichtlich, welche in Bezug auf dieses Gebäude für eine baukulturell bemerkenswerte Bausubstanz sprechen. Der bautechnische Amtssachverständige führte auch nachvollziehbar aus, dass keinerlei baukünstlerische oder substanzielle Elemente, die das gegenständliche Wirtschaftsgebäude als baukulturell bemerkenswert kennzeichnen würden, erkennbar sind und das Gebäude, wie regelmäßig der Fall, als Zweckbau errichtet wurde, wobei derartige Zweckbauten in der Regel keinerlei besondere gestalterischen Elemente aufweisen. Aus fachlicher Sicht wurden auch einzelne Ausnahmefälle, wie z.B. bei einem Heustadl Lüftungsöffnungen in Form von Gitterziegeln, Holztragwerke mit besonderer Ausgestaltung oder in der zimmermannsmäßigen Fertigung mit besonderer Genauigkeit ausgeführte Konstruktionen, angeführt und festgehalten, dass dieses Gebäude im gegenständlichen Gebiet ein in Vielzahl vorhandenes durchschnittliches Gebäude ohne baukulturell bemerkenswerte Eigenschaften der Substanz darstellt. Bei der Fassade handelt es sich um eine normale schlichte Putzfassade sowie beim Dach um eine übliche Ziegeleindeckung und kann auch ein besonderer Erhaltungszustand auf Grundlage des bautechnischen Gutachtens fallbezogen nicht erkannt werden.

 

Die gegenständlichen Umbauten im bzw. am in Rede stehenden Gebäude aufgrund einer Änderung des Verwendungszweckes auf Wohnen erweisen sich daher bereits nach § 33 Abs 5 Z 3 Stmk. ROG 2010 als nicht zulässig, zumal damit ohne Zweifel die Erhaltung einer baukulturell bemerkenswerten Bausubstanz nicht verbunden ist.

 

Das gegenständliche Gebäude ist aufgrund der Ermittlungsergebnisse zweifelsfrei ein bis 01.07.2010 rechtmäßig errichtetes, jedoch dürfen auch (bloße) Änderungen des Verwendungszwecks bei derartigen Gebäuden bewilligt werden, wenn der bisherige Nutzungscharakter des Gebäudes überwiegend erhalten bleibt, wobei Zubauten für die neue Nutzung, ausgenommen Dachbauten nicht zulässig sind (vgl. § 33 Abs 5 Z 4 Stmk. ROG 2010). Der Nutzungscharakter eines Gebäudes ist in § 2 Abs 1 Z 25 Stmk. ROG 2010 definiert und versteht man darunter den sichtbaren Ausdruck von baulichen Voraussetzungen für eine bestimmte Nutzung. Dieser wird primär durch das äußere Erscheinungsbild eines Gebäudes, das sich aus der nutzungsbedingten äußeren und inneren baulichen Struktur ergibt, bestimmt. Zum Begriff des Nutzungscharakters eines Gebäudes wurde in der höchstgerichtlichen Judikatur die Ansicht vertreten, dass das alleinige Abstellen auf das äußere Erscheinungsbild eines Gebäudes, die Möglichkeit zu einer Vielfalt von Verwendungszweckänderungen eröffnen würde und es dem Landesgesetzgeber nicht zugesonnen werden könne, dass er diese Ausnahmeregelung für Verwendungszweckänderungen für im Freiland bewilligte Gebäude, die keine dem Freiland entsprechende Nutzung aufweisen, derart weit verstanden habe wollte. Gerade um eine solches Ergebnis zu vermeiden, kommt es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, bei Beantwortung der Frage nach dem Nutzungscharakter eines Gebäudes, primär auf seine Verwendung an. Der Sinn der Worte „Nutzung“ und „Verwendung“ sei ident. Somit gehe es um das Wort „Charakter“, das gegenüber dem Begriff „Zweck“ eine größere Bandbreite aufweise. Auch in den wiedergegebenen Überlegungen zum Begriff des Nutzungscharakters werde auf die spezifische Nutzungsart eines Gebäudes hingewiesen, die sich in der Gestaltung und Bauweise eines Gebäudes ausdrücke und die zu berücksichtigen sei. Um festzustellen, ob der Nutzungscharakter eines Gebäudes nach einer Verwendungszweckänderung überwiegend erhalten bleibe, müsse die Nutzungsart des infrage stehenden Gebäudes vor und nach der Verwendungszweckänderung verglichen und überprüft werden, ob trotz der Änderung der Charakter der Nutzung erhalten bleibe (vgl. VwGH am 19.09.2006, 2005/05/0155). Überträgt man diese höchstgerichtlichen Ausführungen auf den gegenständlichen Fall, obwohl laut Projekt keine bloße Verwendungszweckänderung geplant ist, ergibt sich, dass das ursprüngliche Bestandsgebäude sich in einem Nord-Süd gestreckten Ostflügel mit Satteldach und einem Westflügel mit Satteldach gliedert und dazwischen die offene Durchfahrt besteht. Das L-förmige Gebäude ist steht mit der Innenecke dem Wohnhaus zugewandt in Nahlage von 5 m in Richtung Osten und rund 10 m in Richtung Norden, womit eine enge Hoflage auch gegeben ist. Die Stallnutzung war den Oberlichtfenstern in beiden Gebäudeflügeln erkennbar. Durch das vorliegende Projekt ändert sich die Grundrisskonfiguration in eine gebietsuntypische „Z-Form“. Ausgenommen die Ostfassade des Ostflügels ist an allen übrigen Gebäudeseiten die Wohnnutzcharakteristik erkennbar, insbesondere durch die Ausbildung der Gebäudeöffnungen. Auch besteht im Südflügel bei der geplanten Wohnung eine Stimmigkeit zwischen dem äußeren Erscheinungsbild und der dahinterliegenden projektierten Nutzung „Wohnen“. Beim Westflügel besteht insofern eine Diskrepanz, da die als Bestand deklarierte Stallnutzung mit den vierelementigen Glasschiebeelementen an der Süd- und Westfassade in Widerspruch steht, auch an der Nordfassade werden die Oberlichtfenster durch die Rechteckfenster mit Sprossenteilung ersetzt und wird eine Zugangstür eingebaut, wobei hier der Zugang von Abstellflächen in diesem Bereich erfolgt, weshalb es festzustellen gilt, dass sich dem äußeren Erscheinungsbild nach die ursprüngliche landwirtschaftliche Nutzung als Stallgebäude grundlegend hin zu einem Erscheinungsbild der Wohnnutzung ändert. Die sichtbare Nutzungscharakteristik ändert sich bei dem gegenständlichen Gebäude von „Stall“ auf „Wohnen“ und kann - entgegen dem Beschwerdevorbringen - aufgrund des Gesagten insgesamt nicht mehr davon ausgegangen werden, dass trotz der Änderung der Charakter der Stallnutzung erhalten bleibt, weshalb sich die geplante Änderung des Verwendungszweckes von „Stall“ auf „Wohnen“ nach § 33 Abs 5 Z 4 Stmk. ROG 2010 als nicht zulässig erweist und ist im Ergebnis mit der belangten Behörde in Bezug auf das diesbezügliche Bauvorhaben und den Einbau der Wohnung in das ehemalige Stall-/Wirtschaftsgebäude ebenfalls davon auszugehen, dass sich der in Rede stehende Bauplatz dafür im Sinne der Regelung des § 5 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG als nicht geeignet erweist, weshalb die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auch zurecht die Baubewilligung für diese Teile des Bauvorhabens nicht erteilte.

 

Dies gilt auch für die ca. 16 m lange und mit einer Ansichtshöhe von ca. 1 m, also mehr als 0,5 m über dem angrenzenden natürlichen Gelände geplante Stützmauer mit einer dahinterliegenden Geländeveränderung im Ausmaß von ca. 30 m² von 0 bis 1 m, hinsichtlich welcher von Seiten des bautechnischen Amtssachverständigen im Zuge der Verhandlung auf die Feststellungen im behördlichen Bescheid verwiesen wurde, da dieser Teil des Bauvorhabens keine kleinere bauliche Anlage im Sinne der Regelung des § 21 Abs 1 Z 2 Stmk. BauG darstellt und sich dieser Bau im Lichte der Regelung des § 33 Abs 5 Z 7 Stmk. BauG als nicht zulässig erweist, außerhalb einer land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung im Freiland ebenfalls als nicht zulässig erweist. Auch diesbezüglich ist daher von einer mangelnden Bauplatzeignung im Sinne der Regelung des § 5 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG auszugehen.

 

Gegenständlich erfolgt das Integrieren der Bestandsgarage projektsgemäß durch Schaffung einer Überdachung, ausgehend vom rechtmäßig bestehenden Wirtschafts-/Stallgebäude, wobei die überdachte Fläche zwischen der Garage und dem ursprünglichen Schweinestall rund 68 m² beträgt und die Fläche des Dachs ca. 120 m², wodurch aufgrund des geplanten Abbruchs der westseitigen Bestandswand der ursprünglichen Düngestätte in einer Höhe von ca. 0,6 bis 0,8 m und einer Länge von ca. 7,2 m kein Gebäude geschaffen wird, sondern diese Überdachung Flugdacheigenschaften erhält, diese jedoch kein Bauwerk im Sinne der Regelung des § 33 Abs 5 Z 7 Stmk. ROG 2010, insbesondere in Form eines derartigen Flugdaches, darstellt, sondern vielmehr einen Zubau zum altbestehenden Wirtschafts-/Stallgebäude im Sinne der Regelung des § 4 Z 64 Stmk. BauG, welchem § 33 Abs 5 Stmk. ROG 2010 jedoch insofern entgegensteht, als der Zubau laut Projekt jedenfalls laut Projekt nicht den gleichen Verwendungszweck aufweist wie der bauliche Bestand des Wirtschafts-/Stallgebäudes, sodass auch diesbezüglich ein geeigneter Bauplatz nach § 5 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG nicht gegeben ist.

 

Aus diesen Gründen galt es den Antrag auf Baubewilligung auch diesbezüglich abzuweisen, wobei der Vollständigkeit halber angemerkt werden soll, dass die Bauvorhaben das Wohnhaus, das Wirtschafts- und Stallgebäude und den Zubau sowie die Steinschlichtung betreffend, ebenso wie der Abbruch des in Rede stehenden Geräteschuppens, als grundsätzlich trennbare Teile des bauwerberseitig bei der Behörde eingereichten Bauvorhabens angesehen werden können.

 

Von Seiten des Vertreters der Bauwerberin wurde im Zuge der durchgeführten Verhandlung u.a. auch bekundet, das Projekt in der Form inhaltlich „durchziehen“ und Revision erheben zu wollen, wobei die Verbesserung verbesserungsfähiger Mängel aufgetragen werden wolle. Gegenständlich wurde seitens des beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen überdies auch festgehalten, dass eine Projektmodifikation aus fachlicher Sicht insofern nicht zielführend wäre, als dadurch, ohne das Projekt massivst abzuändern, die aus fachlicher Sicht georteten Mängel beim Wohnhaus und Stall-/Wirtschaftsgebäude nicht beseitigt werden könnten. Vor diesem Hintergrund wurde auch von der Erteilung eines Verbesserungsauftrages in Bezug auf die fallbezogen festgestellten, näher bezeichneten verbesserungsfähigen Mängel im Zusammenhang mit der planlichen Klarstellung des Bestandes des Wirtschafts- und Stallgebäudes als „Stall“, der lichten Raumhöhe von 2,7 m im projektierten Wohnbereich in diesem Gebäude sowie den Nachweis zur Energieeinsparung und zum Wärmeschutz für die konditionierten Bereich im Wirtschaftsgebäude ebenfalls abgesehen, da auch bei Verbesserung die mangelnde Eignung des Bauplatzes für die näher beschriebenen Teile des Bauvorhabens fallbezogen nicht beseitigt werden könnte. Im Übrigen wurde eine Modifikation des Projektes hinsichtlich nicht verbesserungsfähiger Mängel – wie dargelegt – von Seiten der Bauwerberin auch nicht angestrebt.

 

Im Ergebnis war der Beschwerde daher – wie aus dem Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlich – teilweise Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid im Übrigen, unter Vornahme der ebenfalls im Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlichen Präzisierungen, zu bestätigen.

 

Was die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe für die erteilte Abbruchbewilligung und die Vidierung der bezughabenden Projektunterlagen gemäß Spruch III. dieses Erkenntnisses anlangt, so erfolgte diese entsprechend der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 tarifgemäß.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

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