VwGH 2001/10/0089

VwGH2001/10/008914.9.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des Umweltanwaltes des Landes Steiermark gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. April 2001, Zl. 6-54 R 4/36-2001, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei:

Agrargemeinschaft W in S, vertreten durch Dr. Hans Moritz Pott, Rechtsanwalt in 8970 Schladming, Hauptplatz 36), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52 Abs2;
AVG §52 Abs3;
AVG §52;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Stmk 1976 §2 Abs1 litb;
NatSchG Stmk 1976 §2 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §5 Abs6;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52 Abs2;
AVG §52 Abs3;
AVG §52;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Stmk 1976 §2 Abs1 litb;
NatSchG Stmk 1976 §2 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §5 Abs6;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 25. November 1991, 18. April 1994 und 14. Mai 1997 waren Anträge der mitbeteiligten Partei um Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Weges von der Kothütte bzw. der Kotalm zur Waldhornalm, KG Untertal, gemäß § 5 Abs. 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 (NSchG 1976), in Verbindung mit § 2 lit. a und § 3 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Dezember 1980, LGBl. Nr. 72, in Verbindung mit § 2 lit. e und § 3 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Dezember 1987 über die Erklärung des Riesachtales in den Schladminger Tauern zum Naturschutzgebiet, LGBl. Nr. 12/1991, abgewiesen worden. In der Begründung des Bescheides vom 18. April 1994 wird dargelegt, das mit Bescheid vom 25. November 1991 abgewiesene Ansuchen habe einen traktorbefahrbaren Weg in einer Länge von 2.500 m und einer Breite von 2 m bezogen. Das neue Projekt sehe nicht mehr fünf Kehren vor, sondern führe nach den Planunterlagen"exakt der strichlierten Linie des markierten Wanderweges von der Kotalm bis zur Waldhornalm entlang". Der Ausbau des markierten Wanderweges zu einem befahrbaren Weg würde einen nachhaltigen und schweren Eingriff in die Naturschutzgebiete "Riesachtal" und "Klafferkessel" darstellen. Insbesondere im steileren Bereich unter der Waldhornalm würden durch die Kehren schwer wiegende Geländeveränderungen erfolgen und der ursprüngliche Naturzustand zerstört werden. Die Bachquerung würde auf Grund des massiven Brückenbauwerkes als störender Eingriff im Landschaftscharakter hervortreten und den ursprünglichen Landschaftscharakter entwerten. Eine wirtschaftliche Notwendigkeit für die Errichtung des Almweges bestehe nicht.

Am 9. April 1999 beantragte die mitbeteiligte Partei neuerlich die Erteilung der naturschutzbehördlichen Genehmigung für die Errichtung eines Waldweges von der Kothütte zur Waldhornalm. In einer Stellungnahme vom 29. März 2000 legte der Landesumweltanwalt dar, eine Prüfung der vorgelegten Urkunden und des darin enthaltenen Projektes mit bereits vor längerer Zeit abgehandelten Straßenbauvorhaben habe ergeben, dass das Projekt mit jenem Vorhaben ident sei, das dem rechtskräftigen Bescheid vom 18. April 1994 zu Grunde liege. In einem vom 25. September 2000 datierten "AV" mit dem "Betreff: Verhandlung bezüglich Weg zur Preintalerhütte" findet sich folgende Textpassage:

"Als gutachterlicher Sachverständiger wird DI R.A. bestellt, der der Forstdirektor von L. ist. Der Kontakt wird von Herrn R.O. hergestellt, der auch im Einvernehmen mit den Konsenswerbern die neue Planung durch DI W. veranlasst, wobei die Planung adaptiert wird."

Mit einem an die belangte Behörde zu Handen eines bestimmten Bediensteten gerichteten Schreiben vom 6. Februar 2001 erklärte die mitbeteiligte Partei (ohne Bezugnahme auf das laufende Verfahren), sie suche "um die Errichtung eines Almweges laut beiliegenden Projektvorschlag von OFR DI Dr. W an".

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26. März 2001 wurde dem beschwerdeführenden Landesumweltanwalt eine Ausarbeitung von "K. & Partner Consulting" mit der Aufforderung, dazu binnen drei Wochen Stellung zu nehmen, übermittelt. Die Bestellung der "K. & Partner Consulting" (oder der DI K) zum Sachverständigen ist ebenso wenig aktenkundig wie ein Antrag der Mitbeteiligten, einen nicht amtlichen Sacherständigen zu bestellen. Wie einem bei den Verwaltungsakten liegenden Begleitschreiben der "K. & Partner Consulting" vom 15. Dezember 2000 (ein Eingangsvermerk der belangten Behörde befindet sich weder auf diesem Schreiben noch auf dem - ebenfalls mit 15. Dezember 2000 datierten - "Gutachten") entnommen werden kann, wurde das Schreiben dem Adressaten, einem Bediensteten der belangten Behörde, "wie mit Gerhard H. besprochen" übermittelt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. April 2001 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 5 Abs. 6 NSchG in Verbindung mit der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Dezember 1987 über die Erklärung des Riesachtales in den Schladminger Tauern zum Naturschutzgebiet die naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung für die Errichtung eines Almweges von der Kotalm bis zur Waldhornalm in der KG Untertal, Gemeinde Rohrmoos-Untertal, Naturschutzgebiet XIV "Riesachtal" entsprechend einem mit Sichtvermerk versehenen Plansatz bei Erfüllung und Einhaltung bestimmter Auflagen erteilt. Begründend wurde zunächst der Verfahrensgang wie folgt dargelegt: Die mitbeteiligte Partei habe mit Schreiben vom 6. Februar 2001 um die naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung für die Errichtung eines Almweges von der Kotalmhütte zur Waldhornalm angesucht. Diesem Ansuchen seien zahlreiche Begehungen und Lokalaugenscheine vorausgegangen, in denen eine neue, noch naturverträglichere und umweltschonendere Trasse erarbeitet worden sei. Dies sei deshalb notwendig gewesen, weil die früheren Trassenführungen den qualitativen Anforderungen eines Naturschutzgebietes nicht entsprochen hätten und daher aus fachlicher Sicht immer abgelehnt worden seien. Im Gegensatz zu den früher projektierten Trassenführungen habe die neue Trasse wesentlich weniger Kehren, verlaufe länger im Wald, wodurch ein besserer Sichtschutz gegeben sei, und kreuze außerdem den Wanderweg erst knapp vor der Hütte, wodurch der alte Touristensteg weitgehend erhalten und für die Wanderer weiterhin benützbar bleibe. Auf Grund der neuen Tatsachen sei ein Privatgutachten von der Firma K. & Partner Consulting eingeholt worden, was seinen Grund im Wesentlichen darin habe, dass sich "die im Haus zuständigen Amtssachverständigen für befangen erklären mussten". "Daher" sei seitens Dipl. Ing. K., Privatgutachter, Befund und Gutachten erstellt worden. Das bezogene Schriftstück wird im Folgenden im vollen Wortlaut wiedergegeben. Einleitend wird darauf verwiesen, dass das vorliegende "Gutachten" im Auftrag der mitbeteiligten Partei erstellt worden sei. Es findet sich zunächst eine "allgemeine Beschreibung der Trasse und der gequerten Vegetationseinheiten", wonach der "geplante und nun neu und sehr landschaftsschonend trassierte traktorbefahrbare Trieb- bzw. Almweg" sich über einen Seehöhenbereich zwischen 1.450 m und 1.650 m erstrecke und ca.

1.200 m lang sei. Der Almweg schließe am Ende des bestehenden Forstweges Holzschlag an und führe noch ca. 50 m Richtung Nordwesten talauswärts weiter. Danach folge eine Kehre und die Trasse führe in weiterer Folge im gestreckten Zuge Richtung Südosten bis zu dem aus Süden kommenden Lämmerkarbach. Gequert werde dabei ein hochmontaner Silikat-Blockfichtenwald (Fichtenaltholzkomplex mit einzelnen Lärchen) und auf etwa 150 m Länge die Sturzbahn einer Lawine, auf der typische Lawinengangvegetation (Grünerle, Richtung Tal gebogene Lärchen) stocke. Die Querneigung liege in diesem Abschnitt zwischen 60 % und 70 %. Vor dem Bach wende sich die Trasse Richtung Nordwesten, um nach ca. 100 bis 150 m wieder nach Südosten zu führen. Sie quere den Lämmerkarbach unterhalb eines Felsens (Wasserfall) mittels Furt. Unterhalb der Bachquerung stocke locker stehendes Fichten-Lärchen-Altholz. Danach quere der geplante Weg einen ca. 100 m langen felsigen Bereich mit Querneigungen zwischen 75 % und 85 %. Hier stocke lückig Grünerlengebüsch mit Hochstaudenfluren als Unterwuchs. Nach dieser kurzen steileren Strecke verlaufe die Trasse über flaches Gelände (Querneigungen zwischen 35 % und 45 %) und weite Böden (zum Teil Almflächen, zum Teil Fichtenjungwüchse bis Fichtendickungen) in weiteren zwei Kehren zur Preintalerhütte. Kurz unterhalb werde ein kurzer Vernässungsbereich gequert. Der oberste Bereich kurz unterhalb der Preintalerhütte sei wieder steiler (größere Querneigung), die Eingriffe würden in diesem Bereich allerdings eher gering sein, weil die Trasse hier auf dem bereits derzeit ca. 1,5 m bis 2 m breiten Fußweg verlaufe. Die Vegetationsdecke auf den Almböden bestehe großteils aus Bürstlingrasen mit Beimischung von Zwergstrauchheide. Der Almweg ende im Bereich der Bergstation der Materialseilbahn. Im Folgenden werden "technisch-ökologische Begleit- und Kompensationsmaßnahmen" (Einsatz eines Baggers kleiner bis mittlerer Größe, Beschränkung der befestigten Wegbreite auf 2,5 bis 3 m, Aufbau von Steinschlichtungen zur Vermeidung hoher bergseitiger Böschungen, Wasserableitung mittels bergseitiger Wasserabzugskante und Rohrdurchlässen, Bergen von Rasen- und Zwergstrauchelementen sowie Abheben und Deponieren von Humus bei der Durchführung der Erdbaumaßnahmen, Rücksichtnahme auf den Geländeverlauf bei der Gestaltung der Böschungen, Verlegen der abgezogenen Rasen- und Zwergstrauchmatten, standörtliche Angepasstheit des Saatmaterials, Begrünung) im Einzelnen erörtert. Im mit "Gutachten" überschriebenen Teil wird nach Hinweisen auf die Rechtslage Folgendes dargelegt:

"Erfahrungsgemäß passen sich derart schmale Trieb- bzw. Almwege bei einer dem heutigen Stand der Technik entsprechenden Bauweise sehr rasch der Umgebung an. Das geplante Wegebauvorhaben wird speziell bei den gegebenen Untergrundverhältnissen bereits ein bis zwei Jahre nach seiner Errichtung bei entsprechender oben beschriebener Bauausführung kaum mehr in der Natur erkennbar sein. Dementsprechend wird also keineswegs das Landschaftsbild verunstaltet. Jeder erdbautechnische Eingriff speziell in alpinen Regionen schädigt die Natur. Bei entsprechender Bauweise des Trieb- bzw. Almweges und rascher Durchführung der in Kapitel 4 technischökologischen Begleit- und Kompensationsmaßnahmen (spezielle Bauweisen, Begrünung, Bepflanzung) kann diese Schädigung der Natur allerdings minimiert werden. Inwieweit der Naturgenuss durch den Wegbau beeinträchtigt wird, ist sehr subjektiv. Nachdem der geplante Weg allerdings in den unteren 70 % seiner Länge eine andere Trassenwahl aufweist, als der Fußsteig zur Preintalerhütte, kann der Wanderer auch nach Verwirklichung des Wegprojektes den größeren Teil des Fußweges ohne Berührung und eventuelle subjektive Störung durch den Alpweg zurück legen. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass bei entsprechender, in Kapitel 4 beschriebener Ausführung des Almweges nicht mit nachhaltigen Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu rechnen ist. Zudem ist ein derartiger traktorbefahrener Trieb- bzw. Almweg für eine zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte land- und forstwirtschaftliche Nutzung unentbehrlich."

Die Bescheidbegründung wird sodann mit folgender Aussage der belangten Behörde abgeschlossen:

"Da der Eingriff keine die Natur schädigende, das Landschaftsbild verunstaltende oder den Naturgenuss beeinträchtigende Eingriffe enthält und somit auch nicht dem Verschlechterungsverbot der EU-Richtlinien widerspricht, war gemäß § 5 Abs. 6 von der Behörde eine Ausnahme vom Verbot des § 5 Abs. 5 zu bewilligen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des Landesumweltanwaltes, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach den Annahmen des angefochtenen Bescheides liegt das in Rede stehende Vorhaben in dem mit Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Dezember 1987 über die Erklärung des Riesachtales in den Schladminger Tauern zum Naturschutzgebiet, LGBl. Nr. 12/1991, (im Folgenden: VO) geschützten Gebiet. Der beschwerdeführende Landesumweltanwalt vertritt in der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde - ohne daraus ausdrücklich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides abzuleiten - die Auffassung, Teile des Projektes lägen in dem mit Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Dezember 1980 über die Erklärung des Klafferkessels im Gebiet der Schladminger Tauern zum Naturschutzgebiet, LGBl. Nr. 72/1980, (im Folgenden: VO Klafferkessel) geschützten Gebiet.

Nach § 2 VO sind im geschützten Gebiet als schädigende

Eingriffe (§ 5 Abs. 4 NSchG 1976) verboten:

...

e) die Errichtung von Anlagen aller Art, ausgenommen Weidezäune, sowie die Veränderung der äußeren Gestalt bestehender Anlagen;

f) der Abbau von Bodenbestandteilen, die Vornahme von Grabungen und Sprengungen sowie die Ablagerung von Schutt und Bodenbestandteilen, ebenso die Verunreinigung der Landschaft und die Vornahmen von schädigenden Eingriffen in die Bodenbeschaffenheit;

g) die Schädigung und Veränderung von Quellen, Wasserläufen und Wasserflächen hinsichtlich ihrer natürlichen Wasserführung und Wassergüte.

Nach § 2 VO Klafferkessel sind im geschützten Gebiet als schädigende Eingriffe (§ 5 Abs. 4 NSchG 1976) verboten:

a) Die Errichtung von Anlagen aller Art sowie die Veränderung der äußeren Gestalt bestehender Anlagen;

b) der Abbau von Bodenbestandteilen, die Vornahme von Grabungen und Sprengungen sowie die Ablagerung von Schutt und Bodenbestandteilen; ebenso die Verunreinigung der Landschaft und die Vornahme von schädigenden Eingriffen in die Bodenbeschaffenheit;

c) die Schädigung und Veränderung von Quellen, Wasserläufen und Wasserflächen hinsichtlich ihrer natürlichen Wasserführung und Wassergüte.

Nach den gleich lautenden § 3 der genannten Verordnungen können von der Landesregierung Ausnahmen von den in § 2 genannten Eingriffen und Störungen (gemeint wohl: Ausnahmen von den in § 2 genannten Verboten) bewilligt werden, wenn dies dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Gemäß § 5 Abs. 5 NSchG 1976 dürfen in einem Naturschutzgebiet keine die Natur schädigenden, das Landschaftsbild verunstaltenden oder den Naturgenuss beeinträchtigenden Eingriffe vorgenommen werden; ausgenommen sind solche Eingriffe, die für den Schutzzweck erforderlich sind, oder die ohne Verzug zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig sind. Die Behörde hat gemäß § 5 Abs. 6 leg. cit. Ausnahmen vom Verbot des Abs. 5 zu bewilligen, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Nach § 2 Abs. 1 NSchG ist bei allen Vorhaben, durch die nachhaltige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten sind, zur Vermeidung von die Natur schädigenden, das Landschaftsbild verunstaltenden oder den Naturgenuss störenden Änderungen

  1. a) auf die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes der Natur,
  2. b) auf die Erhaltung und Gestaltung der Landschaft in ihrer Eigenart (Landschaftscharakter) sowie in ihrer Erholungswirkung (Wohlfahrtsfunktion) Bedacht zu nehmen und

    c) für die Behebung von entstehenden Schäden Vorsorge zu treffen.

    Mit Recht macht die Beschwerde in diesem Zusammenhang Begründungsmängel geltend.

    Eine Bewilligung nach § 5 Abs. 6 NSchG 1976 setzt voraus, dass das Vorhaben keinen Eingriff in das ökologische Gleichgewicht der Natur, in den Landschaftscharakter oder die Wohlfahrtsfunktion darstellt, durch den die Natur geschädigt, das Landschaftsbild verunstaltet oder der Naturgenuss gestört wird (vgl. zB das Erkenntnis vom 27. April 2000, 99/10/0181, und die dort zitierte Vorjudikatur). Die ordnungsgemäße Begründung eines im Grunde des § 5 Abs. 6 Stmk NatSchG ergehenden Bescheides setzt somit zunächst entsprechende Feststellungen zum einen über jene Tatsachen, die im konkreten Fall das ökologische Gleichgewicht der Natur, den Landschaftscharakter oder die Wohlfahrtsfunktion ausmachen, zum anderen über die Beschaffenheit des Vorhabens voraus, wobei erst die umfassende Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden Auswirkungen auf die das ökologische Gleichgewicht der Natur, den Landschaftscharakter und die Wohlfahrtsfunktion bestimmenden Elemente eine Antwort auf die Frage zulassen, ob das Vorhaben einen Eingriff darstellt, durch den die Natur geschädigt, das Landschaftsbild verunstaltet oder der Naturgenuss gestört wird.

    Weiters wird darauf hingewiesen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Begriffen wie "nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum", "Beeinträchtigung des ökologischen Gleichgewichts", und "Beeinträchtigung des Naturhaushaltes" die gesetzmäßige Beurteilung eines solchen Tatbestandsmerkmales nachvollziehbare, auf die Lebensbedingungen konkreter Tiere und Pflanzen Bezug nehmende, naturwissenschaftliche, auf die qualitativen und quantitativen Aspekte des konkreten Falles, auf die Art der beantragten Maßnahme und die von dieser ausgehenden Auswirkungen auf die geschützten Güter Bedacht nehmende Feststellungen voraussetzt (vgl. zuletzt z.B. Punkt 19.5.1. des Erkenntnisses vom 16. April 2004, Zlen. 2001/10/0156, 2002/10/0212, 2001/10/0081).

    Unter "Landschaft" ist im vorliegenden Zusammenhang ein abgrenzbarer, durch Raumeinheiten bestimmter Eigenart charakterisierter Ausschnitt der Erdoberfläche mit allen ihren Elementen, Erscheinungsformen und gestaltenden Eingriffen durch den Menschen zu verstehen. "Landschaftscharakter" ist die beherrschende Eigenart der Landschaft; um diese zu erkennen, bedarf es einer hinreichenden, auf sachverständiger Ebene gefundenen Ermittlungsergebnissen beruhenden, großräumigen und umfassenden Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der betreffenden Landschaft, damit aus der Vielzahl jene Elemente herausgefunden werden können, die der Landschaft ihr Gepräge geben und die daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen, um den Charakter der Landschaft zu erhalten. Unter dem Begriff der "Verunstaltung des Landschaftsbildes" ist nicht schon jede noch so geringfügige Beeinträchtigung des Bildes der Landschaft zu verstehen, sondern nur eine solche, die deren Aussehen so beeinträchtigt, dass es hässlich oder unansehnlich wird (zum Ganzen vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. März 1998, Zl. 97/10/0144, und die hier zitierte Vorjudikatur).

    Die Beurteilung, ob durch einen Eingriff in den Landschaftscharakter das Landschaftsbild verunstaltet wird, setzt somit den oben dargelegten Anforderungen entsprechende Tatsachenfeststellungen zum einen über den Landschaftscharakter und das Landschaftsbild, zum andern über die Beschaffenheit des Vorhabens voraus, wobei erst die umfassende Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden Auswirkungen auf die den Landschaftscharakter ausmachenden und das Landschaftsbild prägenden Elemente eine Antwort auf die Frage einer Verunstaltung des Landschaftsbildes durch einen Eingriff in den Landschaftscharakter zulassen (vgl. hiezu zB das Erkenntnis vom 19. Oktober 1998, Zl. 97/10/0034).

    Der angefochtene Bescheid entspricht den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung somit schon deshalb nicht, weil in die soeben dargelegte Richtung gehende eigenständige Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde zur Gänze fehlen. Es liegt auch auf der Hand, dass die wörtliche Wiedergabe der Äußerung einer vom Projektwerber beauftragten (offenbar nicht von der Behörde formell zum Sachverständigen bestellten) Person, die im Übrigen den nach § 5 Abs. 6 NSchG 1976 maßgebenden Tatsachenkomplex nur marginal berührt, klare und übersichtliche, auf eigenständige Erwägungen bei der Würdigung der vorliegenden Beweismittel gegründete Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde über die nach dem oben Gesagten jeweils relevanten Umstände nicht ersetzen kann. An Hand der Begründung des angefochtenen Bescheides kann somit die Richtigkeit der dem angefochtenen Bescheid offenbar zu Grunde liegenden Auffassung, es lägen - allenfalls unter Bedachtnahme auf die beigefügten Nebenbedingungen - die Voraussetzungen der Erteilung einer Bewilligung gemäß § 5 Abs. 6 NSchG 1976 vor, nicht überprüft werden.

    Schon diese Begründungsmängel führen zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Vermeidung des Mangels zu einem anderen Bescheid gelangt wäre.

    Dieser Begründungsmangel hat auch zur Folge, dass die hier gebotene Überprüfung des angefochtenen Bescheides in der Richtung, ob der Antrag der mitbeteiligten Partei schon gemäß § 68 Abs. 1 AVG hätte zurückgewiesen werden müssen, nicht möglich war.

    Der Landesumweltanwalt hat im über Antrag vom 9. April 1999 eingeleiteten Verfahren vorgebracht, dass das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Projekt mit jenem Projekt ident sei, das Gegenstand des Bescheides vom 18. April 1994 war. Dazu nahm die belangte Behörde nicht Stellung. Ihrem Bescheid kann auch nicht entnommen werden, in welchem Verhältnis die mit Anträgen vom 9. April 1999 und 6. Februar 2001 eingereichten Projekte zueinander stehen. Die mit dem angefochtenen Bescheid erteilte Bewilligung bezieht sich offenbar, wie aus der Erwähnung des Schreibens vom 6. Februar 2001 hervorgeht, auf das mit diesem Schreiben überreichte Projekt. Die weiteren Darlegungen, dem Ansuchen vom 6. Februar 2001 seien zahlreiche Begehungen und Lokalaugenscheine vorausgegangen, in denen eine neue, noch naturverträglichere und umweltschonendere Trasse erarbeitet worden sei, deuten darauf hin, dass die belangte Behörde von einem einheitlichen, durch den Antrag vom 9. April 1999 eingeleiteten Verfahren ausgeht und den "Antrag" vom 6. Februar 2001 als (zulässige) Abänderung des Projektes auffasste. Davon ausgehend hatte sie bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Einen das oben erwähnte Vorbringen des Umweltanwaltes zu beachten; zum Anderen hatte sie der Entscheidung, ob (insbesondere) im Hinblick auf den Bescheid vom 18. April 1994 "entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt, einen Vergleich des diesem Bescheid zu Grunde liegenden Projektes mit dem am 6. Februar 2001 überreichten Projekt zu Grunde zu legen.

    Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörden nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Zurückweisung eines Antrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG kommt demnach nur dann in Betracht, wenn in der durch formell rechtskräftigen Bescheid entschiedenen Verwaltungssache die Abänderung dieses Bescheides begehrt wird, nicht hingegen dann, wenn sich die die Verwaltungsrechtssache bestimmenden rechtlichen bzw. tatsächlichen Umstände verändert haben und daher nicht mehr dieselbe Sache wie die bereits entschiedene vorliegt. Die Sache verliert ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, d.h. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 30. Juni 1997, Zl. 96/10/0070).

    Im erwähnten Erkenntnis hatte sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage auseinander zu setzen, inwieweit sich die Änderung eines Wegebauprojektes (Entfall von Kehren und Verringerung der Fahrbahnbreite im Verhältnis zu einem rechtskräftig abgewiesenen Vorhaben) im Verfahren über eine naturschutzbehördliche Bewilligung als wesentliche, die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zulassende Änderung in den entscheidungswesentlichen Fakten darstelle; der Gerichtshof vertrat die Auffassung, die erwähnten Änderungen des Projektes gegenüber dem abgewiesenen Vorhaben seien unter den Umständen des dort vorliegenden Falles bloß unwesentliche, der Zurückweisung eines Antrages nach § 68 Abs. 1 AVG nicht entgegen stehende Änderungen des Sachverhaltes, weil die Beeinträchtigungen der Landschaft zwar geringer erschienen, die Verringerung der Landschaftsbeeinträchtigung in Ansehung der Bewilligungsvoraussetzungen aber kein ins Gewicht fallendes Ausmaß erreichte.

    Die belangte Behörde unterließ es gänzlich, sich mit der vom Umweltanwalt aufgeworfenen Frage der maßgeblichen Änderung des Vorhabens im Verhältnis zu jenem Vorhaben, dem mit Bescheid vom 18. April 1994 die naturschutzbehördliche Bewilligung verweigert wurde, im Detail auseinander zu setzen. Auch darin liegt ein Begründungsmangel, der der Überprüfung des angefochtenen Bescheides in diesem Punkt entgegensteht. Dieser Mangel ist wesentlich im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG, weil gegebenenfalls der Antrag der mitbeteiligten Partei hätte zurückgewiesen werden müssen.

    Der Umweltanwalt macht weiters geltend, die belangte Behörde habe das "Gutachten" des Privatgutachters zwar unter Fristsetzung zur Stellungnahme übermittelt, in der Folge aber vor Ablauf der gesetzten Frist den angefochtenen Bescheid erlassen, ohne die Stellungnahme abzuwarten. Dadurch sei er zum Einen gehindert gewesen, ein von ihm unverzüglich nach Eingang der Aufforderung zur Stellungnahme eingeholtes Gutachten, mit dem eine wesentliche Beeinträchtigung der geschützten Güter durch das Wegebauvorhaben nachgewiesen werde, vorzulegen; zum anderen habe er im Verfahren nicht geltend machen können, dass in der Person des "Privatgutachters" die Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 AVG in mehrfacher Weise nicht vorlägen.

    Auch damit ist die Beschwerde im Recht.

    Nach Ausweis der Verwaltungsakten wurde die Aufforderung an den Umweltanwalt, binnen drei Wochen zum "Gutachten" der "K. & Partner Consulting" Stellung zu nehmen, am 26. März 2001 von der belangten Behörde "entfertigt". Der angefochtene Bescheid datiert vom 4. April 2001; er wurde dem Umweltanwalt am 6. April 2001 zugestellt. Die belangte Behörde wartete also den Ablauf der von ihr selbst gesetzten Frist zur Erstattung einer Stellungnahme nicht ab. Diese Vorgangsweise bedeutet eine Unterlassung der gehörigen Einräumung von Parteiengehör. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können; der beschwerdeführende Umweltanwalt hat mit der Beschwerde die von ihm aus Anlass der Aufforderung zur Stellungnahme eingeholte fachliche Stellungnahme vorgelegt, nach deren Inhalt mit der Verwirklichung des Vorhabens eine wesentliche Beeinträchtigung der geschützten Güter verbunden wäre. Damit konnte sich die belangte Behörde auf Grund ihrer Vorgangsweise nicht auseinander setzen; auch darin liegt ein relevanter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften.

    Die belangte Behörde legte ihrem Bescheid ein "Gutachten" zu Grunde, das von der "K. & Partner Consulting" gefertigt ist ( und von der Behörde als "Gutachten von DI K." bezeichnet wird). Auch im Zusammenhang damit hat die belangte Behörde, wie die Beschwerde ebenfalls mit Recht geltend macht, gegen das Gesetz verstoßen:

    Dem angefochtenen Bescheid ist eine taugliche Begründung für die Heranziehung eines nicht amtlichen Sachverständigen nicht zu entnehmen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf sich die Behörde so genannter privater Sachverständiger nur in den in § 52 Abs. 2 und 3 AVG genannten Ausnahmefällen bedienen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, § 52 AVG, E 118 ff). Der angefochtene Bescheid nimmt auf die in den zitierten Gesetzesstellen genannten Voraussetzungen nicht hinreichend Bezug. Die nicht weiter konkretisierte, im Übrigen vor Verwertung des "Privatgutachtens" dem Umweltanwalt nicht vorgehaltene Behauptung, "dass sich die im Haus zuständigen Amtssachverständigen für befangen erklären mussten", stellt keine gesetzmäßige Begründung eines Bescheides dar, der sich auf Darlegungen eines nicht amtlichen Sachverständigen stützt. Ob mit der Heranziehung des "Privatgutachters" eine wesentliche Verfahrensbeschleunigung verbunden wäre, ist aus der Sicht des Zeitpunktes der Bestellung des nicht amtlichen Sachverständigen zu beurteilen; es entspricht nicht dem Gesetz, die Annahme einer Verfahrensbeschleunigung auf den Umstand des Vorliegens einer unverlangt übermittelten Ausarbeitung zu gründen.

    Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben. Ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen ist nicht erforderlich.

    Wien, am 14. September 2004

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