Normen
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Auskunftsbegehrens in Angelegenheiten des NÖ Jagdgesetzes 1974 richtet.
Begründung
In einer an die belangte Behörde gerichteten Sachverhaltsdarstellung vom 24. September 1984 zeigten die Beschwerdeführer u.a. an, daß die Z-AG im Zusammenwirken mit dem Verein "Forschungsgemeinschaft B" im Sommer des Jahres 1984 gesetzwidrig im Augebiet im Bereich der Stauzone des Kraftwerkes M ein Schau- und Zuchtgehege errichtet habe, in welchem zehn Kormorane ausgesetzt worden seien. Bei festgestellten Verletzungen des Gesetzes seien die Verantwortlichen, nämlich Dipl. Ing. E und Dr. S als vertretungsbefugte Mitglieder des Vorstandes der Z-AG sowie Prof. W als Vorsitzender des obgenannten Vereines, nach § 135 des NÖ Jagdgesetzes 1974 zu bestrafen. Ein weiterer gegen die genannten Personen erhobener Vorwurf betraf die gegen das NÖ Naturschutzgesetz verstoßende Aussetzung von Bibern.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 1988 beantragte der Vertreter der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Erteilung folgender Auskunft:
"1. Gegen welche Personen wurden aufgrund der Sachverhaltsbekanntgabe meiner Mandanten vom 24.9.1984 Verfahren eingeleitet?
- 2. Sind die eingeleiteten Verfahren mittlerweile erledigt?
- 3. Wenn ja, welche inhaltliche Erledigung ist erfolgt?"
Dieses Auskunftsbegehren wurde am 3. November 1988 telefonisch dahin beantwortet, daß Verfahren gegen die drei oben genannten physischen Personen eingeleitet worden seien. Die eingeleiteten Verfahren seien mittlerweile erledigt worden, und zwar hinsichtlich der Übertretungen des Jagdgesetzes (Gehege für Kormorane) durch Einstellung gemäß § 45 Abs. 1 lit. a VStG 1950 und hinsichtlich der Übertretungen des Naturschutzgesetzes (Aussetzen von Bibern ohne Bewilligung) durch Einstellung gemäß § 45 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 31 Abs. 3 VStG 1950.
Mit Schreiben vom 26. Jänner 1989 beantragten die Beschwerdeführer die bescheidmäßige Erledigung ihres Auskunftsersuchens vom 20. Oktober 1988. Aufgrund dieses Schreibens teilte die belangte Behörde den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 27. Februar 1989 den Inhalt des über die telefonische Beantwortung des Auskunftsersuchens aufgenommenen Aktenvermerkes mit und ersuchte um Mitteilung, ob die Beschwerdeführer "trotzdem" eine bescheidmäßige Erledigung ihres Auskunftsbegehrens wünschten.
Mit Schreiben vom 15. März 1989 begehrten die Beschwerdeführer - neuerlich - die "bescheidmäßige Erledigung des Auskunftsbegehrens". Da die Frage nach der inhaltlichen Erledigung der eingeleiteten Verfahren durch den Hinweis auf §§ 45 Abs. 1 lit. a und 31 Abs. 3 VStG 1950 nicht hinreichend beantwortet worden sei, beantragten die Beschwerdeführer, ihre "Frage nach der inhaltlichen Erledigung ergänzend dahingehend zu beantworten,
a) aus welchem konkreten Grund vertrat die Behörde die Auffassung, daß die genehmigungslose Anlegung des Wildgeheges nicht strafbar war und
b) hat die Behörde die Herren Dipl.-Ing. E, Dr. S und Prof. W zu einer Stellungnahme zum Vorwurf der Aussetzung von Bibern ohne Bewilligung aufgefordert? Haben die drei genannten Personen in einer Stellungnahme den erhobenen Verdacht entkräften können? Wenn die drei genannten Personen den Verdacht nicht entkräften konnten? Warum hat die Behörde nicht rechtzeitig einen Strafbescheid erlassen? Trifft ein Behördenorgan der Vorwurf der pflichtwidrigen Untätigkeit? Wodurch konnte es zur Verjährung kommen?"
Der an die Beschwerdeführer in der Folge erlassene angefochtene Bescheid weist folgenden Spruch auf:
"Die Bezirkshauptmannschaft Tulln WEIST Ihren Antrag vom 26.1.1989 und den in der Folge gestellten Antrag vom 15.3.1989 auf bescheidmäßige Erledigung des im Schreiben vom 20.10.1988 gestellten Auskunftsersuchens AB.
Rechtsgrundlage
§ 5 Abs. 2 NÖ Auskunftsgesetz, LGBl. 0020-0"
In der Begründung wurde ausgeführt, daß der Antrag auf bescheidmäßige Erledigung des am 24. Oktober 1988 bei der belangten Behörde eingelangten Auskunftsbegehrens erst nach Ablauf der dreimonatigen Frist des § 5 Abs. 2 des NÖ Auskunftsgesetzes gestellt worden sei. Ferner enthält die Begründung des Bescheides Rechtsausführungen zur Frage des Bestehens eines Auskunftsrechtes hinsichtlich der im Schreiben vom 15. März 1989 gestellten weiteren Fragen, die auf Seite 4 der Bescheidausfertigung wiedergegeben wurden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeführer erachten sich durch diesen Bescheid in ihrem Recht "nach § 1 NÖ-AuskunftsG verletzt, Auskunft über die auf Seite 4 des angefochtenen Bescheides angefragten Umstände durch Beantwortung der dort genannten sechs Fragen zu erhalten".
Dabei verkennen die Beschwerdeführer, daß der angefochtene Bescheid nach dem klaren Wortlaut seines Spruches keinen Abspruch betreffend die Verweigerung der Auskunft über die im Schreiben vom 15. März 1989 gestellten zusätzlichen Fragen enthält. Diese Fragen schienen weder in dem im Spruch angeführten Schreiben vom 20. Oktober 1988 noch im Antrag vom 26. Jänner 1989 auf. Über den Antrag vom 15. März 1989, in dem sie erstmals gestellt wurden, wurde im Spruch des angefochtenen Bescheides nur insoweit abgesprochen, als dieser Antrag die "bescheidmäßige Erledigung des im Schreiben vom 20.10.1988 gestellten Auskunftsersuchens" betraf. Daß darüber hinaus die Auskunft über die im Antrag vom 15. März 1989 gestellten zusätzlichen Fragen verweigert werde, geht aus dem Spruch des Bescheides nicht hervor. Da nur der Spruch, nicht aber auch die Begründung eines Bescheides in Rechtskraft erwächst, können durch die sich auf die im Schreiben vom 15. März 1989 gestellten zusätzlichen Fragen beziehenden Erörterungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides keine Rechte der Beschwerdeführer verletzt werden (vgl. n.v.a. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. März 1950, Slg. Nr. 1281/A). Diese Begründungselemente waren auch nicht etwa als Auslegungsbehelf für den Inhalt des Spruches heranzuziehen, weil der Spruch des angefochtenen Bescheides, für sich allein beurteilt, keine Zweifel an seinem Inhalt offenläßt (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. September 1976, Slg. Nr. 9112/A).
Durch den angefochtenen Bescheid konnten die Beschwerdeführer somit nicht in dem von ihnen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG bestimmt bezeichneten Recht verletzt worden sein. Aus diesem Grunde war die Beschwerde in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Mangels der Beschwerdeberechtigung zurückzuweisen.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Auskunftsersuchens in Angelegenheiten des Naturschutzes richtet, wird darüber gesondert entschieden werden. Dieser Entscheidung bleibt auch die Kostenentscheidung vorbehalten.
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