Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 7. März 2014 wurde der Revisionswerberin die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung ihrer - näher umschriebenen - gastgewerblichen Betriebsanlage erteilt.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dieser Bescheid vom Landesverwaltungsgericht Salzburg auf Grund der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ersatzlos behoben und die ordentliche Revision dagegen an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig erklärt.
In seiner Begründung wertete das Verwaltungsgericht das in der mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen der Revisionswerberin zur Betriebszeit als wesentliche - und damit unzulässige - Antragsänderung und somit als neuen Antrag. Der bekämpfte Bescheid sei daher wegen der konkludenten Zurückziehung des ursprünglichen Antrages ersatzlos zu beheben gewesen.
2. Dagegen erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 24. Februar 2015, E 1541/2014-4, ablehnte und sie mit Beschluss vom 21. April 2015, E 1541/2014-6, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Folge erhob die Revisionswerberin die vorliegende außerordentliche Revision.
3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
3. In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Soweit zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht habe die beantragte Betriebszeit losgelöst vom Willen der Antragstellerin (Revisionswerberin) angenommen und es sei immer beabsichtigt gewesen, die Anlage entsprechend der touristischen Schisaison zu betreiben, ist zu erwidern, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind und es somit darauf ankommt, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2015, Ra 2014/17/0025, mwN). Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte und nicht das Gewollte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2013, 2011/07/0139, mwN).
Ausgehend davon ist es nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht in der Zeitangabe "1. November bis 30. April" gegenüber der Zeitangabe "in den Wintermonaten" eine Antragsausdehnung erblickt hat. Der fallbezogen in vertretbarer Weise erfolgten Auslegung von Parteierklärungen kommt keine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
Das Verwaltungsgericht ist - entgegen der Auffassung der Revisionswerberin - nicht vom hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2003, 2001/04/0156, abgewichen, zumal es in diesem Erkenntnis nicht um das Verhältnis zweier Parteierklärungen zueinander, sondern um die Frage der Bestimmtheit einer bescheidmäßig aufgetragenen Auflage ging.
Zur Frage, wo die Grenze zwischen einer - nach § 13 Abs. 8 AVG unzulässigen - wesentlichen Antragsänderung und einer zulässigen unwesentlichen Antragsänderung liegt, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dies sei letztlich eine Wertungsfrage, wobei darauf abzustellen sei, ob das Vorhaben durch die Änderung in einer für andere Beteiligte nachteiligen Weise oder so geändert werde, dass zusätzliche oder neue Gefährdungen entstehen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 9. Dezember 2010, 2007/09/0122, und - zu § 74 GewO 1994 - vom 26. April 2006, 2003/04/0190, 0191, jeweils mwN). Im erstzitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof die Qualifikation einer Ausweitung der Betriebszeiten als wesentliche Änderung als nicht unvertretbar angesehen. Ausgehend davon ist die im vorliegenden Fall erfolgte Einstufung der Ausdehnung der Betriebszeiten auf sechs Monate im Jahr als wesentlich nicht unvertretbar, zumal - entgegen der Auffassung der Revisionswerberin, die darin keine Änderung der Emissionssituation für die Nachbarn erblickt - dadurch über einen längeren Zeitraum hinweg Belästigungen herbeigeführt werden können. Zudem durfte das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang die Grenzen der Sache des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens berücksichtigen (siehe zu den Grenzen der Sache bei einer Antragsänderung im Zuge des Berufungsverfahrens vor Einführung der Verwaltungsgerichte das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2014, 2013/12/0224, sowie zum unveränderten Verständnis dessen, was "Sache des Verfahrens" ist, das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002, 0003).
4. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 14. Oktober 2015
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