1. Siehe auch § 49. 2. ÜR: Art. 96 Z 19, BGBl. I Nr. 98/2001
Sachverständige für chemische Untersuchungen
§ 47.
(1) Die Gebühr für Mühewaltung für chemische Untersuchungen, soweit sie nicht von anderen Tarifposten erfaßt sind, samt Befund und Gutachten beträgt
- 1. für eine Untersuchung von Leichenteilen
- a) auf flüchtige Gifte (zB Äthylalkohol und dergleichen) 41,80 Euro (Anm. 1)
- b) auf Metallgifte (zB Blei und dergleichen) 62,50 Euro (Anm. 2)
- c) auf Pflanzengifte oder synthetische Arzneistoffe (zB Strychnin, Barbiturate und dergleichen) 75,30 Euro (Anm. 3)
- 2. für eine Untersuchung von Blut (auch Leichenblut), Erbrochenem, Mageninhalt, Stuhl, Harn, Graberde, Sargholz, von festen Speisen, Flüssigkeiten oder Genußmitteln
- a) auf flüchtige Gifte 25,90 Euro (Anm. 4)
- b) auf Metallgifte 37 Euro (Anm. 5)
- c) auf Pflanzengifte oder synthetische Arzneistoffe 49,80 Euro (Anm. 6)
- 3. für eine Untersuchung von Arzneien, Drogen, Toiletteartikeln, technischen Erzeugnissen, Kleidern, Wäsche oder Geräten 49,80 Euro (Anm. 6)
- 4. für eine Untersuchung von einfachen Körpern (zB Sublimat, Zyankali, Arsenik, Phosphor, Kochsalz, Kalomel, Calciumcarbonat, Bariumcarbonat) oder deren Lösungen 25,90 Euro (Anm. 4)
- 5. für eine Untersuchung von Gemischen einfacher Körper oder deren Lösungen, soweit sie nicht unter eine andere Zahl fallen .. 49,80 Euro (Anm. 6)
- 6. a) für eine einfache mikroskopische, spektroskopische oder chemische Untersuchung 14,30 Euro (Anm. 7)
- b) für eine aufwendige chemische Untersuchung mit physikalisch-chemischen Verfahren, wie zB Dünnschicht – Gaschromatographie, Spektralanalysen (Emission, Absorption), Röntgenfluoreszenz 27,40 Euro (Anm. 8)
(2) Dem Sachverständigen gebührt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 5 für jedes quantitativ ermittelte Gift ein Zuschlag in der Höhe der halben Gebühr. Müssen verschiedene Organgruppen oder Organteile getrennt untersucht werden, und ist die Notwendigkeit der getrennten Untersuchung wissenschaftlich nachgewiesen, so gebührt für jede getrennte Untersuchung die volle Gebühr; das gleiche gilt, wenn ein Gegenstand der Reihe nach auf verschiedene Gruppen von Giften untersucht werden muß.
(3) Der Abs. 1 ist auf pharmakologische und pharmakognostische Untersuchungen nicht anzuwenden.
(_______________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 48,90 €
- gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 70,90 Euro
Anm. 2: ab 1.7.2007: 73,10 €
- ab 1.1.2024: 106 Euro
Anm. 3: ab 1.7.2007: 88,10 €
- ab 1.1.2024: 127,70 Euro
Anm. 4: ab 1.7.2007: 30,30 €
- ab 1.1.2024: 43,90 Euro
Anm. 5: ab 1.7.2007: 43,30 €
- ab 1.1.2024: 62,80 Euro
Anm. 6: ab 1.7.2007: 58,30 €
- ab 1.1.2024: 84,50 Euro
Anm. 7: ab 1.7.2007: 16,70 €
- ab 1.1.2024: 24,20 Euro
Anm. 8: ab 1.7.2007: 32,10 €
- ab 1.1.2024: 46,50 Euro)
1. Siehe auch § 49.
2. ÜR: Art. 96 Z 19, BGBl. I Nr. 98/2001
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2024
Gesetzesnummer
10002337
Dokumentnummer
NOR40021686
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