LVwG Steiermark LVwG 42.4-3217/2018

LVwG SteiermarkLVwG 42.4-3217/201819.4.2019

FSG 1997 §7 Abs3 Z3
Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 §15
FSG 1997 §14 Abs8
FSG 1997 §37a
FSG 1997 §7 Abs1
FSG 1997 §7 Abs3 Z13
FSG 1997 §7 Abs3 Z14
FSG 1997 §7 Abs4
FSG 1997 §29 Abs4
FSG 1997 §25

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.42.4.3217.2018

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Philipp Lindermuth über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am xx, vertreten durch Mag. C D, Rechtsanwalt, Bgasse, H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 16.11.2018, GZ: BHHF-11.1-456/2018-14,

 

z u R e c h t e r k a n n t :

 

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde

 

teilweise stattgegeben

 

und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Entziehungsdauer mit 8 Monaten (anstelle von 12 Monaten) ab Zustellung des angefochtenen Bescheids festgesetzt wird.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Vorverfahren und Verfahrensgang

 

1. Mit Spruchpunkt 1.) des Bescheids der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 18.09.2018, GZ: 11.1-456/2018-9, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, F mangels gesundheitlicher Eignung für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen. In Spruchpunkt 2.) dieses Bescheids wurde angeordnet, dass gemäß § 25 Abs 2 FSG eine neue Lenkberechtigung erst nach einer neuerlichen amtsärztlichen Untersuchung unter Vorlage eines neurologischen Gutachtens (Demenzabklärung), eines verkehrspsychologischen Gutachtens (kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit), von Leberwerten (GOT, GGT und GPT-Wert inklusive CDT- und MCV-Wert) sowie der Absolvierung einer Beobachtungsfahrt erteilt werden dürfe. Mit Spruchpunkt 3.) dieses Bescheids wurde einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Sodann wurde im Spruch dieses Bescheids darauf hingewiesen, dass gemäß § 29 Abs 3 FSG der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein unverzüglich bei der Behörde abzuliefern sei.

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass anlässlich der ärztlichen Kontrolluntersuchung am 18.09.2018 festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer derzeit gemäß § 8 FSG gesundheitlich nicht mehr geeignet sei, ein KFZ zu lenken, und dies näher begründet. Im Sinne des § 24 Abs 1 Z 1 FSG sei Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben seien, die Lenkberechtigung von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen. Auf Grund des nachvollziehbaren und in sich schlüssigen amtsärztlichen Gutachtens sei entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des FSG spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Die Dauer der Entziehung sei gemäß § 25 Abs 2 FSG vom amtsärztlichen Gutachten abhängig und sei dementsprechend bemessen worden.

 

Dieser Bescheid wurde durch persönliche Übernahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers am 20.09.2018 zugestellt und mangels Erhebung eines Rechtsmittels nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist rechtskräftig.

 

Am 18.09.2018 wurde der Führerschein des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde abgegeben.

 

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.11.2018, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 23.11.2018 zugestellt, wird dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, F auf die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheids, somit bis einschließlich 23.11.2019, entzogen. Sodann wird im Spruch des angefochtenen Bescheids ausgeführt, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 18.09.2018, GZ: 11.1.-456/2018-9, vollinhaltlich aufrecht bleibe. In einem weiteren Spruchpunkt wird im angefochtenen Bescheid eine Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker als begleitende Maßnahme angeordnet und in einem weiteren Spruchpunkt die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen.

 

Begründend wird – auf das Wesentliche reduziert – nach Anführung der verfahrensrelevanten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 16.08.2018 um 11.30 Uhr an der Örtlichkeit S, Bweg, S, mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XY einen Verkehrsunfall mit fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr verursacht habe. Dabei habe er – dem Unfallbericht der PI H zufolge – bei einer Radrennveranstaltung im Rahmen der H-Woche ein Fahrverhalten an den Tag gelegt, dass an sich geeignet sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Der Lenker habe sein KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Ausmaß von 0,26 mg/l Atemalkoholgehalt gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall verursacht, indem er ungebremst in eine Radrennfahrergruppe gefahren sei, wobei drei Radfahrer zu Sturz gekommen seien und einer davon an den Folgen des Unfalls verstorben sei. Der alkoholisierte Unfalllenker sei auf Höhe eines das Radrennen begleitenden Motorsportkommissars stehen geblieben, weshalb die nachfolgenden Radfahrerinnen versucht hätten, durch die Gasse zwischen dem Begleitmotorrad des Motorsportkommissars und dem Auto durchzufahren. Zur selben Zeit habe der Autolenker jedoch Vollgas gegeben und sei mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit geradeaus weitergefahren. In der Folge sei er – laut den Aussagen eines Radrennfahrers, der durch den Unfall auch verletzt worden sei – nahezu ungebremst in die Radfahrergruppe gefahren. Das Beschleunigen unter Vollgas nach dem Stillstand auf Höhe des Begleitmotorrads, das Hupen und das aufheulende Motorgeräusch sowie die wohl überhöhte, zumindest nicht angepasste Fahrgeschwindigkeit ließen auf ein besonders rücksichtsloses Fahrverhalten des alkoholisierten Unfalllenkers schließen. Dementsprechend sei eine Verkehrsunzuverlässigkeit gemäß § 7 Abs 3 Z 3 FSG anzunehmen und ein Entzug der Lenkberechtigung im angeführten Maß auszusprechen. Die Anordnung der Nachschulung entspreche § 24 Abs 3 FSG. Da der Mangel der Verkehrszuverlässigkeit einer Person für die übrigen Verkehrsteilnehmer eine Gefahr darstellen würde, werde dieser Bescheid mit sofortiger Wirkung erlassen.

 

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde am 12.12.2018 und damit jedenfalls fristgerecht eingelangte Beschwerde, mit der begehrt wird, den bekämpften Bescheid zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu den Beginn der Entzugsdauer ab der Abgabe des Führerscheins auszusprechen und die Lenkberechtigung deutlich unter zwölf Monaten zu entziehen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von zwölf Monaten ab Zustellung des Bescheids iSd §§ 7 Abs 1 und Abs 3 Z 3 FSG nicht vorlägen. Der in der Bescheidbegründung angelastete Sachverhalt habe sich nicht wie dort dargestellt zugetragen. Der tatsächliche Sachverhalt könne durch Einholung eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigengutachtens objektiviert werden und stehe noch nicht fest. Die Staatsanwaltschaft Graz habe im zur GZ: 17 St 227/18 h protokollierten Verfahren Dipl.-Ing. E F zum kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen bestellt und diesen mit der Anordnung vom 29.08.2016 [gemeint wohl: 2018] beauftragt, binnen sechs Wochen Befund und Gutachten zur Klärung des Unfallhergangs bzw. zur Unfallrekonstruktion zu erstatten. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren vor der belangten Behörde einerseits beantragt, die Entscheidung im Führerscheinentzugsverfahren bis zur Vorlage des Sachverständigengutachtens von Dipl.-Ing. E F aufzuschieben und von Amts wegen die Beischaffung dieses Sachverständigengutachtens zu veranlassen und andererseits einen Zeugen genannt, dessen Einvernahme beantragt worden sei. Die Nichtentsprechnung dieser Beweisanträge stelle einen gravierenden Verfahrensmangel dar, sodass der Bescheid bereits aus diesem Grund zu beheben sei. Entgegen der Bescheidbegründung sei im Übrigen einzuwenden, dass ein Atemalkoholgehalt von 0,26 mg/l nicht die Konsequenz des Entzugs der Lenkberechtigung zur Folge habe und der Vorwurf einer Alkoholisierung somit nicht in die Bescheidbegründung einzufließen habe.

 

Es sei in keiner Weise nachvollziehbar, warum dem Beschwerdeführer ein plötzliches, starkes Beschleunigen nach dem Stillstand bei Annäherung an die Damenradfahrgruppe vorgeworfen werde, da es sich um ein Radrennen gehandelt habe und der Rennleiter dem Beschwerdeführer angezeigt habe, rasch weiterzufahren, damit die Rennsituation der Damenrennradgruppe nicht beeinflusst werde, sodass der Beschwerdeführer mit einer raschen Beschleunigung ausschließlich der Aufforderung des Rennleiters entsprochen habe. Wenn der Zeuge G H unmittelbar vor dem Kollisionsgeschehen das Hupen des Fahrzeugs des Beschwerdeführers wahrgenommen habe, so sei nicht nachvollziehbar, warum dies dem Beschwerdeführer angelastet werde, da Hupen vor einem Überholmanöver ein Warnsignal darstelle, welches den Zeugen G H auch gewarnt habe, sodass sich dieser nach seinen eigenen Angaben sogar umgedreht habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer eine überhöhte, zumindest nicht angepasste Fahrgeschwindigkeit vorgeworfen werde, da die Fahrgeschwindigkeit weder in der Annäherung noch zum Kollisionszeitpunkt objektiv festgestellt worden sei, was Aufgabe des im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bereits bestellten kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen sein werde. Ebenso wenig sei die Begründung, dass der Beschwerdeführer in eine Radrennfahrergruppe gefahren sei, objektiviert, wobei von einem kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen festzustellen sei, mit welchen Fahrrädern bzw. Rennradfahrern sich die Kollision mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers tatsächlich ereignet habe. Dabei sei die Variante, dass der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug nur gegen den getöteten Radfahrer gefahren sei, welcher allenfalls gegen die anderen Radfahrer geschoben worden sei, wodurch diese zu Sturz gekommen seien, wohl naheliegend, da die Schäden an den anderen Fahrrädern als dem des getöteten Radfahrers beim Fahren gegen die gesamte Radrennfahrergruppe massiv stärker ausgefallen wären. Derzeit sei der Sachverhalt sohin nicht einmal ausreichend festgestellt, um überhaupt einen Bescheid erlassen zu können, sodass zum einen das kraftfahrzeugtechnische Gutachten im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren abzuwarten und zum anderen auch eine konkrete Befragung der Zeugen und des Beschwerdeführers zur Rekonstruktion des Unfallgeschehens durchzuführen sein werde.

 

Aus Sicht des Beschwerdeführers habe sich der Sachverhalt folgendermaßen zugetragen:

 

Der gegenständliche Vorfall habe sich auf einer Gemeindestraße im Ortsgebiet bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ereignet, wobei ein Radrennen stattgefunden habe, zufolge dessen eine Einbahnregelung verordnet gewesen sei. Für alle Verkehrsteilnehmer, sohin auch für die Radfahrer, habe die Straßenverkehrsordnung gegolten und sei die Straße für den Verkehr nicht gesperrt gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich mit seinem Fahrzeug dem Führungstrio der Damengruppe, vor welcher ein Begleitmotorrad gefahren sei, genähert und sei langsam an der Damengruppe vorbeigefahren, wobei der Rennleiter heftig gestikuliert und dem Beschwerdeführer laut zugerufen habe, wodurch dieser irritiert gewesen sei, sodass er sein Fahrzeug aus Vorsicht angehalten habe. Vom Rennleiter sei dem Beschwerdeführer weiterhin wild gestikulierend und laut schreiend kundgetan worden, dass der Beschwerdeführer sofort weiterfahren solle. Als die Damengruppe herangenaht sei und offensichtlich zwischen dem Motorrad und dem Fahrzeug des Beschwerdeführers durchfahren habe wollen, habe der Beschwerdeführer sein Fahrzeug sofort stark beschleunigt, damit das Renngeschehen nicht behindert werde, wobei er nur mit dem zweiten Gang weitergefahren sei, wodurch ein lautes Motorengeräusch wahrnehmbar gewesen sei, jedoch die zulässige Höchstgeschwindigkeit keinesfalls überschritten worden sei. Durch das rasche Beschleunigen und das Fahren mit dem zweiten Gang sei bei den Radfahrern vermutlich subjektiv der Eindruck erweckt worden, dass die Geschwindigkeit des Beschwerdeführers deutlich überhöht gewesen sei. Dies habe jedoch nicht zugetroffen und es bestünden keine objektiven Beweisergebnisse für eine überhöhte Geschwindigkeit, sodass der Vorhalt im Bescheid unzutreffend sei. Der gesamte Vorfall betreffend das Überholen der führenden Damenrennradgruppe sei insgesamt kein Tatbestand, welcher den Entzug der Lenkberechtigung rechtfertigen würde, sodass dieser in der Begründung nicht als Sachverhalt anzuführen und nicht relevant sei. Bei diesem Überholvorgang seien keine besonders gefährlichen Verhältnisse herbeigeführt worden. Ein langsames, vorsichtiges Vorbeifahren an einer Radrenngruppe und ein Anhalten des Fahrzeugs, um das Radrennen nicht zu behindern, sowie das rasch beschleunigende Losfahren auf Grund der Anordnung des Rennleiters, um aus der Rennsituation zu geraten, stellten keinen verkehrswidrigen Sachverhalt dar. Der Vorfall betreffend das Überholen der Damenrennradgruppe sei von einem unabhängigen Zeugen beobachtet worden, welcher von der belangten Behörde jedoch nicht einvernommen worden sei. Dieser werde bestätigen, dass der Rennleiter besonders heftig und energisch durch Gestikulieren und lautes Zurufen auf den Beschwerdeführer eingewirkt habe, um diesen zu einem raschen Verlassen der Rennsituation aufzufordern. Dem habe der Beschwerdeführer auch entsprochen, sodass man ihm diesbezüglich keinen Vorwurf machen könne.

 

Festzuhalten sei auch, dass es bei einem Radrennen, welches unter öffentlichem Verkehr stattfinde, für die Beteiligten immer eine besondere Stresssituation darstelle, wenn ein Fahrzeug in die Rennsituation gerate. Für die Fahrzeuglenker ist dann nicht immer eindeutig erkennbar, ob seitens der Rennleitung ein Anhalten oder ein rasches Weiterfahren der Fahrzeuge gefordert werde, sodass die gegenständliche Situation natürlich eine Stresssituation dargestellt und der Beschwerdeführer lediglich versucht habe, die Damenrennradgruppe nicht zu gefährden oder zu behindern und den Anordnungen der Rennleitung zum raschen Verlassen der Rennsituation Folge zu leisten.

 

In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer auf eine weitere Gruppe von offensichtlich vier Rennradfahrern aufgeschlossen, welche entgegen der Straßenverkehrsordnung nicht rechts, sondern am linken Fahrbahnrand hintereinandergefahren seien. Das Hintereinanderfahren sei in sehr geringen Abständen von nicht mehr als jeweils einem halben Meter erfolgt, wobei es sich um ein sogenanntes „Windschattenfahren“ gehandelt habe. Dabei hätten die hinter dem führenden Radfahrer fahrenden Radfahrer dessen Windschatten ausgenutzt, welcher den nachfahrenden Radfahrern einen geringeren Energieaufwand und eine Kraftersparnis verschafft habe. Auf Grund des Umstands, dass dem Beschwerdeführer beim Überholen der Damenführungsgruppe vom Rennleiter angezeigt worden sei, weiterzufahren, habe der Beschwerdeführer auch beabsichtigt, die hintereinanderfahrende Herrenrennradgruppe zu überholen und die Rennsituation zu verlassen und nicht zu behindern. Er habe den Überholvorgang rechts durchführen müssen, da die Fahrradfahrer links gefahren seien. Dass die Radfahrer tatsächlich links gefahren seien, erweist sich auch aus den im Akt erliegenden Lichtbildern, wonach die Radfahrer samt Fahrrädern allesamt links außerhalb der Fahrbahn in die Endlage gekommen seien. Wären die Radrennfahrer tatsächlich rechts oder mittig gefahren, so wären diese Endlagen nicht erklärbar. Der Beschwerdeführer habe vor dem Überholvorgang offensichtlich auch die Hupe betätigt, um den Rennradfahrern das Herannahen seines Fahrzeugs und seinen Überholvorgang anzuzeigen, welcher Umstand ihm jedoch nicht mehr genau erinnerlich sei. Jedoch habe der Zeuge G H in seiner Einvernahme vor der Polizei eindeutig angegeben, dass er unmittelbar vor dem Kollisionsgeschehen ein Hupen wahrgenommen habe, wodurch er auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers aufmerksam geworden sei. Der Überholvorgang hätte vom Beschwerdeführer auch problemlos und kollisionsfrei durchgeführt werden können, wenn nicht der letzte der hintereinanderfahrenden Rennradfahrer plötzlich ohne Handzeichen und ohne Beobachtung des Nachfolgeverkehrs nach rechts ausgeschert wäre, um offensichtlich die vor ihm fahrenden Radfahrer zu überholen. Dadurch sei der Radfahrer vom herannahenden Fahrzeug des Beschwerdeführers erfasst worden, welcher keine Möglichkeit mehr gehabt habe, das Kollisionsgeschehen zu vermeiden. Insofern werde es richtig sein, dass der Beschwerdeführer ungebremst gegen den Radfahrer gefahren sei, jedoch könne ihm die mangelnde Bremsung nicht zum Vorwurf gemacht werden, da er auf Grund des Fahrverhaltens des letztlich getöteten Radfahrers nicht mehr bremsen habe können und ohne dieses Fahrmanöver kollisionsfrei an den Radfahrern vorbeifahren hätte können.

 

Eine überhöhte Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschwerdeführers gehe aus den derzeitigen Aktenunterlagen entgegen mancher Zeugenaussagen tatsächlich nicht hervor und die Annäherungs- und Kollisionsgeschwindigkeit könne nur durch einen kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen objektiviert werden. Es sei davon auszugehen, dass sich die Radrennfahrer auf der leicht bergwärts führenden Straße vermutlich mit einer Geschwindigkeit von 25 bis 30 km/h bewegt hätten und kein wesentlicher Geschwindigkeitsüberhang des überholenden Fahrzeugs des Beschwerdeführers bestanden habe, da sich die Endlage der Rennradfahrer I J und G H neben der Endlage des Fahrzeugs des Beschwerdeführers befunden habe. Der Zeuge K L habe in seiner Einvernahme angegeben, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht gegen sein Fahrrad gefahren sei. Der Fahrradfahrer G H habe hingegen angegeben, dass er von diesem erfasst worden sei, wobei davon auszugehen sei, dass es sich dabei um eine subjektive, jedoch unzutreffende Wahrnehmung gehandelt habe. Weder die Beschädigung am Fahrrad des Zeugen G H, noch dessen Verletzungen ließen darauf schließen, dass er mit seinem Fahrrad tatsächlich vom Fahrzeug des Beschwerdeführers erfasst worden sei, sondern es sei vielmehr davon auszugehen, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers den Radfahrer I J angefahren sei und durch dessen Sturzgeschehen die Radfahrer G H und K L zu Sturz gekommen seien, gegen welche der jeweils dahinter fahrende Fahrradfahrer gestürzt sei.

 

Es sei sohin auch betreffend den zweiten Vorfall, auf welchen sich der Bescheid beziehe, nämlich das tatsächliche Unfallgeschehen, offensichtlich, dass vom Beschwerdeführer keine besonders gefährlichen Verhältnisse geschaffen worden seien und es sei diesem auch keine besondere Rücksichtslosigkeit zu unterstellen. Zusammenfassend werde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht mit überhöhter Geschwindigkeit, sondern vielmehr mit einer dem Verkehrsgeschehen angepassten Geschwindigkeit beabsichtigt habe, die am linken Fahrbahnrand hintereinander fahrenden Rennradfahrer zu überholen, der Beschwerdeführer nach der Wahrnehmung des Zeugen G H von seinem Überholvorgang sogar gehupt habe und der Unfall ausschließlich daraus resultiert habe, dass der letztlich getötete Radfahrer seine Fahrlinie ohne Ankündigung und ohne Beobachtung des Nachfolgeverkehrs unmittelbar vor dem herannahenden Fahrzeug des Beschwerdeführers nach rechts verlagert habe.

 

Ein Fahrradrennen stelle eine besonders Situation dar und der Beschwerdeführer habe auch versucht, sich auf diese Situation entsprechend einzustellen. Dem Beschwerdeführer könne jedoch unter Verweis auf die obigen Ausführungen sicher nicht unterstellt werden, dass er rücksichtslos gegen eine Fahrradgruppe gefahren sei. Da vor dem Beschwerdeführer freie Sicht bestanden habe, wäre es auch nicht nachvollziehbar, dass dieser gegen einen unmittelbar vor seinem Fahrzeug fahrenden Rennradfahrer gefahren sei, sondern dieses Unfallgeschehen sei nur damit erklärbar, dass der Rennradfahrer seine Fahrlinie plötzlich von links nach rechts verlagert habe.

 

Der Vollständigkeit halber sei sohin festzuhalten, dass die Radfahrer eine links gelegene Fahrlinie gewählt hätten und der getötete Radfahrer I J seine Fahrlinie danach nach rechts verlagert habe, sein Rechtsüberholmanöver nicht durch ein Handzeichen angekündigt habe und den Nachfolgeverkehr nicht beobachtet habe.

 

Der Beschwerdeführer bedauere das tragische Unfallgeschehen sehr, jedoch lägen keine objektiven Beweisergebnisse dafür vor, dass der Beschwerdeführer besonders gefährliche Verhältnisse geschaffen hätte und rücksichtslos gefahren wäre, sodass der Entzug der Lenkberechtigung, insbesondere für eine Dauer von 12 Monaten, nicht gerechtfertigt erscheine. Gerechtfertigt sei auch nicht der Ausspruch des Entzugs der Lenkberechtigung erst ab dem Tag der Zustellung des Bescheids, da der Führerschein bereits Anfang September 2018 eingezogen worden sei. Der Bescheid wäre sohin aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Auch wenn man davon ausginge, dass die Lenkberechtigung zu entziehen sei, erscheine der Entzug in der Dauer von 12 Monaten unangemessen hoch, insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer bislang nicht einschlägig aufgefallen sei und über einen einwandfreien Leumund verfüge und der Entzug der Lenkberechtigung erstmals erfolge. Im Übrigen sei auch zu berücksichtigen, dass die Unfallsituation vor allem auch durch die Radfahrer geschaffen worden sei, obgleich das Unfallgeschehen äußerst tragisch gewesen sei. Ginge man sohin wider Erwarten von einer Erfüllung der Tatbestände der §§ 7 Abs 1 und Abs 3 Z 3 FSG aus, wäre ein Entzug der Lenkberechtigung von deutlich unter 12 Monaten auszusprechen.

 

Sodann werden in der Beschwerde die Beischaffung des kraftfahrzeugtechnischen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. E F von der Staatsanwaltschaft Graz, die Einvernahme der Zeugen M N, G H und K L sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt.

 

4. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab, legte den Verwaltungsakt vor und kreuzte in dem zur Vorlage verwendeten Formular an, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt werde.

 

5. Entsprechend des Beweisantrags des Beschwerdeführers auf Beischaffung des kraftfahrzeugtechnischen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. E F, das durch die Staatsanwaltschaft Graz im zur GZ: 17 St 227/18 h protokollierten Verfahren in Auftrag gegeben wurde, forderte das Landesverwaltungsgericht Steiermark dieses Gutachten mit Schreiben vom 07.01.2019 bei der Staatsanwaltschaft Graz an. Nach wiederholter Urgenz bei der Staatsanwaltschaft Graz übermittelte diese schließlich am 22.02.2019 den zur GZ: 17 St 227/18 h protokollierten Akt des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Graz und das am 15.01.2018 erstattete Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. E F, der allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Verkehrsunfälle, Straßenverkehr, Unfallanalyse sowie für Kfz-Reparaturen, Havarieschäden und Bewertung ist.

 

6. Auf Aufforderung übermittelte die belangte Behörde die Verordnung vom 02.08.2018, GZ: 11.0-157/2018-18, über die Einbahnregelung am Unfallort zur Unfallzeit, einen Auszug aus dem Führerscheinregister und gab bekannt, dass der Bescheid vom 18.09.2018, GZ 11.1-456/2018-9 am 20.09.2018 übernommen worden sei und nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist rechtskräftig geworden sei.

 

7.1. Das erkennende Landesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer das Gutachten mit Schreiben vom 04.03.2019, teilte ihm mit, dass beabsichtigt sei, das übermittelte Gutachten der Entscheidung zugrunde zu legen und forderte den Beschwerdeführer zur Stellungnahme auf, ob auf die Durchführung der für den 25.03.2019 anberaumten mündlichen Verhandlung und die damit verbundene Erörterung des Gutachtens verzichtet werde. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass in diesem Fall auch eine Einvernahme der beantragten Zeugen und des Beschwerdeführers unterbleiben würde sowie anhand der Aktenlage und des übermittelten Gutachtens entschieden würde. Anderenfalls wäre die Bestellung des im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft bestellten Sachverständigen zur Gutachtenserörterung in der mündlichen Verhandlung beabsichtigt, dessen Kosten dem Beschwerdeführer im Falle der Abweisung der Beschwerde auferlegt werden müssten. Schließlich wurde im Hinblick auf § 56 Abs 2 Z 1 VwGG darauf hingewiesen, dass auf Grund der langen Wartedauer auf das Gutachten eine Entscheidung in der Sache innerhalb der Frist von drei Monaten gemäß § 29 Abs 1 FSG aller Voraussicht nach nicht möglich sei.

 

7.2. Mit Eingabe vom 08.03.2019 gab der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter bekannt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde und somit der für den 25.03.2019 vorgesehene Verhandlungstermin abberaumt werden könne. Unter einem erstattete der Beschwerdeführer zum übermittelten Gutachten eine Stellungnahme, in der er ausführte, dass sich aus dem kraftfahrzeugtechnischen Gutachten ergebe, dass sich der Verkehrsunfall bei einer Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschwerdeführers von 43,5 km/h und des Radfahrers von 19,7 km/h ereignet habe. Die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschwerdeführers sei somit innerhalb der zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h gelegen. Sowohl die Geschwindigkeiten des Unfallfahrzeugs als auch der Radfahrer seien an sich langsam und die vom Beschwerdeführer eingehaltene Geschwindigkeit und dessen Geschwindigkeitsüberhang beim Überholmanöver nicht als rücksichtslos zu beurteilen. Der Beschwerdeführer habe in der von ihm gewählten Fahrlinie den erforderlichen Seitenabstand nicht eingehalten und die gewählte Geschwindigkeit sei gemäß dem Gutachten zwar nicht absolut, jedoch relativ überhöht gewesen. Dieses Fehlverhalten des Beschwerdeführers sei grundsätzlich nicht unter § 7 Abs 3 Z 3 FSG zu subsumieren, da dieses Fehlverhalten zum einen nicht in der Norm direkt bezeichnet sei, zum anderen nicht jede Übertretung der StVO, sondern nur besonders rücksichtslose Verhaltensweisen der angeführten Norm zu unterstellen seien. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer offensichtlich auch durch die Anleitung des Rennkommissärs in die im Akt beschriebene Situation mit der der Damengruppe kurz vor dem gegenständlichen Unfall gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei beim Passieren der Damengruppe besonders rücksichtsvoll und langsam an dieser vorbeigefahren und habe sein Fahrzeug sogar angehalten, um die Gruppe nicht zu gefährden. Es habe sich jedoch um ein Radrennen gehandelt, in welches der Beschwerdeführer hineingeraten sei, sodass sein zu diesem Zeitpunkt äußerst rücksichtsvolles Verhalten offensichtlich als behindernd für das Renngeschehen beurteilt und dem Beschwerdeführer angezeigt worden sei, rasch weiterzufahren. Als der Beschwerdeführer auf die Herrengruppe aufgeschlossen habe, habe er offensichtlich etwas schneller an dieser vorbeifahren wollen, um das Renngeschehen nicht durch eine zu langsame Geschwindigkeit zu beeinträchtigen, wobei sich dann leider der gegenständliche Verkehrsunfall ereignet habe, welchen der Beschwerdeführer zutiefst bedauere und unter dessen Folgen, insbesondere der Tötung eines Radfahrers, der Beschwerdeführer persönlich leide. Zusammenfassend und insbesondere unter Verweis auf den Inhalt der Beschwerde stelle der Alkoholisierungsgrad von 0,26 mg/l Atemalkoholgehalt keinen gesetzlichen Grund dar, um die Lenkberechtigung zu entziehen, da es sich dabei um ein Vormerkdelikt handle. Dabei sollte nicht unberücksichtigt bleiben, dass die zulässige Grenze nur geringfügig überschritten worden sei und es bei der Beurteilung eines Sachverhalts jedenfalls einen Unterschied darstelle, ob eine erhebliche Alkoholisierung oder eine solche im untersten Grenzbereich vorliege. Der gemessene Atemalkoholgehalt sowie die Rennsituation zum Zeitpunkt des Überholens der Damengruppe erfüllten somit nicht den Tatbestand des § 7 Abs 3 Z 3 FSG. Das behauptete Vollgasbeschleunigen könne wohl nicht vorgelegen haben bzw. sei dieses offensichtlich von den Zeugen nur subjektiv so empfunden worden, da lediglich eine Geschwindigkeit von 43,5 km/h objektiviert worden sei. Ein rasches Beschleunigen in dieser Rennsituation bei der Damengruppe, um das Rennen nicht zu beeinträchtigen, in Zusammenhang mit der Anordnung des Rennkommissärs, die Örtlichkeit rasch zu verlassen, sei nachvollziehbar und nicht rücksichtslos. Die Voraussetzungen für den Entzug der Lenkberechtigung schienen insgesamt in Zusammenschau des gesamten Unfallgeschehens nicht vorzuliegen. Sollte das erkennende Gericht jedoch der Ansicht sein, dass der Tatbestand des § 7 Abs 3 Z 3 FSG erfüllt sei, so scheine der Entzug der Lenkberechtigung in der Dauer von 12 Monaten überzogen. Unter Anführung der Judikatur des OGH wird sodann die rechtliche Ausführung im kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigengutachten, dass kein Fehlverhalten der Radfahrer vorliege, weil es sich um ein gemeldetes Radrennen gehandelt habe und somit das Rechtsfahrgebot von den Radfahrern nicht zu beachten gewesen sei, als rechtliche Fehleinschätzung qualifiziert. Es habe sich um ein gemeldetes Rennen auf einer Strecke mit verordneter Einbahnregelung gehandelt, wobei die Strecke jedoch nicht gesperrt worden sei und für den allgemeinen Straßenverkehr zugelassen gewesen sei. Nur aufgrund des Umstands, dass es sich um ein gemeldetes Radrennen gehandelt habe, seien die Radfahrer nicht von der Einhaltung der StVO entbunden, wenngleich nicht sämtliche Bestimmungen der StVO von den Radfahrern streng einzuhalten seien, da ansonsten die Abhaltung eines Radrennens ad absurdum geführt werden würde. Das Rechtsfahrgebot diene insbesondere der Sicherung des Folgeverkehrs. Eine linksgelegene Fahrlinie stelle auch die Schaffung einer unklaren Verkehrssituation dar. ISd § 7 StVO sei beim Überholtwerden eine rechtsgelegene Fahrlinie einzuhalten. Gegenständlich sei es aufgrund der Rennsituation nicht erforderlich gewesen, eine linksgelegene Fahrlinie nahe dem linken Fahrbahnrand einzuhalten, sondern es wäre den Fahrradfahrern sehr wohl zumutbar gewesen, eine rechtsgelegene Fahrlinie einzuhalten, wobei diese mangels Absperrung der Strecke mit nachfolgenden Verkehr rechnen hätten müssen. Es werde somit auch zu beurteilen sein, ob das Fahrverhalten der Radfahrer als Mitursache für das gegenständliche Unfallgeschehen zu bewerten sei.

 

8.1. In der Folge übermittelte das Landesverwaltungsgericht Steiermark das kraftfahrzeugtechnische Gutachten sowie die dazu ergangene Stellungnahme des Beschwerdeführers der belangten Behörde und räumte dieser die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Frist von einer Woche ein.

 

8.2. In der Stellungnahme vom 18.03.2019 führte die belangte Behörde aus, dass aus dem übermittelten Gutachten eindeutig hervorgehe, dass die Radfahrer kein Verschulden am Unfall treffe und wohl das Fahrverhalten des Beschwerdeführers unfallkausal sei. Zudem habe der Unfalllenker sein KFZ in einem Zustand der Minderalkoholisierung gelenkt, was zwar an sich keinen Entzugsgrund darstelle, aber in die Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen sei.

 

II. Sachverhalt

 

1. Am 16.08.2018 fand im Rahmen der H-Woche ein Radrennen statt, an dem die unfallbeteiligten Radfahrer I J, G H und K L teilnahmen. Der Unfall, an dem die angeführten Radfahrer sowie der Beschwerdeführer beteiligt waren, ereignete sich auf der Gemeindestraße Bweg kurz nach der Zufahrt zum Haus mit der Adresse S, S. In diesem Bereich verläuft der Bweg als langezogene Rechtskurve von Süden nach Norden. Die 3,7 m breite Fahrbahn ist an beiden Seiten mit einem jeweils 0,5 m breiten Bankett begrenzt. Zum Unfallzeitpunkt war der Bweg mittels Verordnung als Einbahnstraße von südlicher in nördlicher Richtung festgelegt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 50 km/h, zum Unfallzeitpunkt herrschten trockene Fahrbedingungen. Die Sichtweite an der Unfallstelle beträgt aus südlicher Richtung ca. 200 m. In der Übersicht stellt sich die Unfallstelle wie folgt dar (der Pfeil markiert die Fahrtrichtung der Unfallbeteiligten, das X die Unfallstelle):

 

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

 

Von der südlich der Unfallstelle gelegenen Zufahrt zum Haus mit der Adresse S stellt sich die Unfallstelle wie folgt dar:

 

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

 

Auf einem auf Höhe der Zufahrt zum Haus mit der Adresse S aufgenommenen Luftbild stellt sich die Unfallstelle wie folgt dar:

 

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

 

Auf einer orthogonalen, aus mehreren Aufnahmen zusammengefügten Luftbildaufnahme stellt sich die Unfallstelle wie folgt dar:

 

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

 

2. Kurz vor dem Unfall überholte der Beschwerdeführer mit seinem PKW der Type O P mit dem amtlichen Kennzeichen XY eine Gruppe von Radfahrerinnen und schloss dann auf eine Gruppe von Radfahrern auf. Dahingestellt bleiben kann, wie sich der Überholvorgang der Damenradgruppe zutrug.

 

3. Vor der Annäherung an die hintereinanderfahrende Herrenradgruppe betätigte der Beschwerdeführer die Hupe. Um ca. 11.33 Uhr kollidierte der Beschwerdeführer beim Versuch, die Radgruppe rechts zu überholen, mit I J, der sich am Ende der Radrenngruppe im linken Bereich der Fahrbahn befand. Dabei fuhr der Beschwerdeführer auf einer fahrbahnmittigen Fahrlinie und erfasste das Rad von I J mit dem vorderen linken Bereich des PKW von der Stoßfängerverkleidung über den Kotflügel bis zur Motorhaube. Zum Zeitpunkt der Kollision befanden sich das linke Vorderrad des PKWs und das Hinterrad des Rads von I J etwa einen Meter vom linken Fahrbahnrand entfernt, das rechte Vorderrad des PKWs hatte einen Abstand von etwa 0,7 m zum rechten Fahrbahnrand. Die Geschwindigkeit des PKW des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Kollision betrug zumindest 43,5 km/h und lag zum Unfallzeitpunkt zumindest 20 km/h über der Geschwindigkeit von I J.

 

4. Nach der Kollision mit I J kollidierte der PKW des Beschwerdeführers mit G H, wobei auch dessen Rad von der linken vorderen Ecke des PKWs erfasst wurde. Dabei war der PKW des Beschwerdeführers schon gebremst, hatte aber jedenfalls noch eine Geschwindigkeit von über 20 km/h.

 

5. Nach der ersten Kollision mit I J bremste der Beschwerdeführer den PKW ab und kam etwa 11 m nach dieser Kollision zum Stillstand. In der Endlage war das rechte Vorderrad etwa 30 cm und das rechte Hinterrad etwa 45 cm vom rechten Fahrbahnrand, das linke Vorderrad etwa 1,7 m und das Hinterrad etwa 1,4 m vom linken Fahrbahnrand entfernt.

 

 

6. Die Kollisionsposition und die Endlage des PKW des Beschwerdeführers nach der Kollision mit I J stellen sich rekonstruiert wie folgt dar:

 

 

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

 

 

7. Durch die Kollision mit dem PKW des Beschwerdeführers kamen I J und G H zu Sturz. Dabei kam I J mit dem Kopf in nördlicher Richtung am westlichen Fahrbahnrand zu liegen, wobei sich sein Kopf etwa auf Höhe des linken Hinterrads des zum Stillstand gekommenen PKWs befand. G H kam mit dem Kopf in südlicher Richtung am westlichen Bankett zu liegen, sein Kopf befand sich in etwa auf Höhe des linken Vorderrads des zum Stillstand gekommenen PKWs.

 

8. I J verstarb am 21.08.2018 an den Unfallfolgen. G H erlitt durch den Sturz leichte Verletzungen.

 

9. Der Beschwerdeführer wusste vor der Kollision, dass an der von ihm befahrenen Straße ein Radrennen stattfand und er sich mit seinem PKW inmitten der Teilnehmer befand.

 

10. Zum Zeitpunkt des Unfalls wies der Beschwerdeführer einen Blutalkoholgehalt von (abgerundet) 0,55 Promille auf.

 

11. Nicht festgestellt werden kann, ob I J unmittelbar vor der Kollision seine Fahrlinie nach rechts verlagert hat, weil sich kurz vor der Unfallstelle ein 60 cm breiter Kanaldeckel befindet, der etwa 93 cm vom linken Fahrbahnrand hineinreicht.

 

12. Jedenfalls hätte I J diesfalls seine Fahrlinie höchstens um die Breite des Kanaldeckels, somit um höchstens 60 cm nach rechts verlagert, sodass der Beschwerdeführer auch gegenüber einer allfälligen ursprünglichen Position von I J 60 cm weiter links den erforderlichen Seitenabstand nicht eingehalten hätte. Wäre der Beschwerdeführer ganz am rechten Fahrbahnrand gefahren, wäre zwischen I J und dem PKW des Beschwerdeführers ca. 0,5 m Abstand gewesen, sodass zwar der erforderliche Seitenabstand unterschritten worden wäre, ein kollisionsfreies Überholen aber möglich gewesen wäre.

 

 

III. Beweiswürdigung

 

1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Verkehrsunfälle, Straßenverkehr, Unfallanalyse sowie für Kfz-Reparaturen, Havarieschäden und Bewertung, Dipl.-Ing. E F und wird im Übrigen durch den Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

 

2. Die Feststellungen zum Stattfinden eines Radrennens zum Unfallzeitpunkt sowie zur Einbahnregelung der Unfallörtlichkeit sind unbestritten, die Einbahnregelung folgt aus Punkt VI. Z 18 der Verordnung der belangten Behörde vom 02.08.2018, GZ: 11.0-157/2018-18. Dabei ist – wie dies der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde vorbringt – im vorliegenden Verfahren auch nicht von Relevanz, wie sich der Überholvorgang der Damenradgruppe zugetragen hat, insbesondere ob der Rennleiter den Beschwerdeführer zu einem raschen Verlassen der Rennsituation aufgefordert hat, weil – wie in der rechtlichen Beurteilung noch auszuführen sein wird – im vorliegenden Verfahren über die Entziehung der Lenkberechtigung nur das Fahrverhalten des Beschwerdeführers beim Überholvorgang der nachfolgenden Herrenradgruppe und dessen Verwerflichkeit iSd § 7 Abs 4 FSG zu beurteilen sind, während es auf Motive oder innere Beweggründe für dieses Handeln nicht ankommt. Daher war auch von der Einvernahme des beantragten Zeugen zum Beweisthema des Überholvorgangs der Damenradgruppen mangels Relevanz für den Beurteilungsgegenstand abzusehen.

 

3. Unbestritten ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführer spätestens durch den Überholvorgang der Damenradgruppe vom Stattfinden eines Radrennens wusste und sich auch bewusst war, dass die vor ihm fahrende Herrenradgruppe daran teilnahm.

 

4. Die Feststellung zum Betätigen der Hupe ergibt sich aus der Aussage des Zeugen G H vor der Polizei, die durch den Beschwerdeführer nicht bestritten wird.

 

5.1. Das den Feststellungen zugrunde gelegte Gutachten von Dipl.-Ing. E F ist vollständig, da es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält. Der Sachverständige stützt sich in seinem Gutachten auf eine umfangreiche Befundaufnahme des Unfallorts, die durch Lichtbilder im Gutachten nachvollziehbaren Schäden am Fahrzeug des Beschwerdeführers sowie insbesondere die durch die Polizeibeamten auf Lichtbildern und durch die – im übermittelten Akt der Staatsanwaltschaft Graz enthaltene – fotogrammetrische Auswertung des Landeskriminalamts festgehaltene Endposition des PKW des Beschwerdeführers.

 

5.2. Der Sachverständige leitet schlüssig und nachvollziehbar aus der Endposition, der Tatsache, dass die Räder des PKW auf der Endposition nach dem Unfall nicht gelenkt waren, sowie der auf den Lichtbildern ersichtlichen Endposition des verunfallten Radfahrers I J und dessen Rad die Kollisionsposition und die Fahrlinie des PKW des Beschwerdeführers ab.

 

5.3. Ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar errechnet der Sachverständige aus der Endposition des Beschwerdeführers und der zugunsten des Beschwerdeführers angenommen mittleren Bremsverzögerung auch die Auslaufgeschwindigkeit des PKW des Beschwerdeführers, aus der sich wiederum die Mindestkollisionsgeschwindigkeit ergibt. Dass zum Zeitpunkt der Kollision eine Geschwindigkeitsdifferenz des PKW des Beschwerdeführers zum Rad von I J von über 20 km/h bestand, ergibt sich einerseits aus der schlüssigen sachverständigen Beurteilung, dass es erst bei einer Geschwindigkeitsdifferenz von zumindest 20 km/h zu einem Rahmenbruch kommt, wie er beim Rad von I J vorlag, sowie andererseits aus der auf der Homepage abrufbaren Geschwindigkeit von G H zum Unfallzeitpunkt von 19,7 km/h, die dieser mit einem Radcomputer mit GPS-Funktion aufgezeichnet hat, und der Tatsache, dass I J als unmittelbar im „Windschatten“ dahinter fahrender Radfahrer eine ähnliche Geschwindigkeit aufgewiesen haben muss.

 

5.4. Dass auch G H vom PKW des Beschwerdeführers erfasst wurde, leitet der Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar aus dessen – auf den im Akt erliegenden Lichtbildern der Polizei dokumentierten – Endposition ab, die Geschwindigkeit von G H zum Unfallzeitpunkt ergibt sich aus den oben angeführten Geschwindigkeitsdaten des Radcomputers. Dass der PKW des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Kollision mit G H schon gebremst war, jedenfalls aber noch eine Geschwindigkeit von über 20 km/h aufwies, ergibt sich einerseits aus der Berechnung des Sachverständigen aufgrund der Endposition des PKWs des Beschwerdeführers und andererseits aus der aufgezeichneten Geschwindigkeit von G H zum Unfallzeitpunkt von 19,7 km/h. Auch der genaue Unfallzeitpunkt ergibt sich aus den durch den Radcomputer aufgezeichneten Daten.

 

5.5. Die Endpositionen der verunfallten Radfahrer G H und I J beschreibt der Sachverständige nachvollziehbar anhand der von der Polizei nach dem Unfall angefertigten Lichtbilder.

 

5.6. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gab zu diesem Gutachten eine ausführliche Stellungnahme ab und führte auch nicht aus, dass er zur Auseinandersetzung mit dem Gutachten länger Zeit gebraucht hätte. Somit ist davon auszugehen, dass er ausreichend Zeit zur Auseinandersetzung mit dem Gutachten hatte, weshalb von der Einräumung einer weiteren Stellungnahmefrist abzusehen war.

 

5.7. Zusammengefasst wird das Gutachten von Seiten des Landesverwaltungsgerichts Steiermark als schlüssig und nachvollziehbar sowie in Einklang mit den Denkgesetzen gewertet, sodass keine Zweifel an der fachlichen Richtigkeit dieses Gutachtens bestehen. Zum einen legt der Amtssachverständige seine gutachterlichen Schlüsse schlüssig und nachvollziehbar dar, zum anderen erhob der Beschwerdeführer gegen das Gutachten keine sachlichen Einwände und gab auch nicht bekannt, ein weiteres Gutachten einholen zu wollen (siehe zu diesen Voraussetzungen, um die fachliche Richtigkeit eines Gutachtens in Zweifel zu ziehen VwGH 30.06.2010, 2009/12/0124; 10.11.2008; 2003/12/0078).

 

5.8. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers tritt den fachlichen Ausführungen im Gutachten auch nicht entgegen, sondern nur der rechtlichen Einschätzung des Gutachtens, dass das Rechtsfahrgebot von den Radfahrern nicht zu beachten gewesen sei und kein Fehlverhalten der Radfahrer vorliege. Dabei handelt es sich aber – ebenso wie bei der Anführung des „geforderten“ Seitenabstands von 1,5 m – um eine rechtliche Beurteilung des Sachverhalts, womit der Sachverständige zwar seine Aufgabe überschreitet und in unzulässiger Weise der rechtlichen Beurteilung durch das allein hiezu berufene Landesverwaltungsgericht Steiermark vorgreift (VwGH 16.12.1993, 90/06/0154; 24.04.2002, 2001/12/0218; 27.09.2002, 2001/09/0205). Allerdings ist eine solche „Lösung“ von Rechtsfragen durch den Sachverständigen nach der Rsp des VwGH für das Landesverwaltungsgericht Steiermark unbeachtlich (VwGH 23.01.1992, 91/06/0184; 29.11.1994, 92/05/0139; 24.04.2002, 2001/12/0218) und beeinträchtigt die Aussagekraft des ansonsten mängelfreien Gutachtens nicht (VwGH 07.10.1996, 95/10/0205; 27.01.1997, 93/10/0190; 20.04.2001, 99/05/0211).

 

5.9. Auf Grund der Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des durch die Staatsanwaltschaft Graz zum selben Beweisthema des Unfallhergangs und des Fahrverhaltens des Beschwerdeführers eingeholten Gutachtens war es dem Verwaltungsgericht schon nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie iSd § 17 VwGVG iVm 39 Abs 2 AVG verwehrt, ein weiteres Gutachten zum selben Beweisthema einzuholen, zumal eine (trotz Entscheidungsreife erfolgte) Beauftragung eines weiteren Sachverständigen – abgesehen vom Kostenaspekt – wohl jedenfalls eine unnötige Verfahrensverzögerung zur Folge gehabt hätte (vgl. VwGH 28.02.2017, Ro 2014/06/0027; 26.09.2012, 2008/04/0117; 16.12.2008, 2007/05/0054, wonach das Gutachten eines anderen Verfahrens zu demselben Beweisthema herangezogen werden kann; vgl. dazu auch Schiffkorn, Zur Beteiligung von Amtssachverständigen am Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ZVG 2014, 216 [218]).

 

6. Die Unfallfolgen ergeben sich aus den im Verwaltungsakt und in dem beigeschafften Akt der Staatsanwaltschaft Graz erliegenden ärztlichen Befunde und dem Obduktionsbericht vom 27.09.2018.

 

7. Die Alkoholisierung ergibt sich aus den nach dem Unfall um 11.54 und 11.55 Uhr durchgeführten Untersuchungen der Atemluft mittels dem aufrecht geeichten Alkomaten der Firma Q mit der Geräte-Nr. xx, der bei beiden Messungen einen Atemalkoholgehalt von 0,26 mg/l ergab, und dem diesbezüglichen, im Verwaltungsakt erliegenden Abschlussbericht der PI H vom 27.08.2018. Damit ergibt sich unter Zugrundelegung eines für den Beschwerdeführer günstigen, durchschnittlichen stündlichen Abbauwerts von 0,10 Promille (vgl. zum durchschnittlichen stündlichen Verbrennungswert des Alkohols im Blut von 0,10 bis 0,12 Promille VwGH 29.08.1990, 90/02/0085; vgl. auch VwGH 14.12.2007, 2007/02/0023; 29.08.1990, 90/02/0085, wonach davon ausgegangen werden kann, dass der Abbau des Blutalkoholgehaltes ein kontinuierlicher Vorgang ist) und unter Heranziehung des starren Umrechnungsschlüssels des § 5 Abs 1 StVO von 1:2 (vgl. dazu VwGH 25.01.2005, 2002/02/0142; 27.02.2004, 2004/02/0059; 29.01.2003, 2001/03/0174; 31.03.2000, 98/02/0131; 17.06.1992, 92/03/0034) ein errechneter Blutalkoholgehalt von 0,56 g/l (bzw. Promille) zum Unfallzeitpunkt. Dieser Wert ergibt sich aus dem – aus dem gemessenen Atemalkoholgehalt von 0,26 mg/l errechneten – Blutalkoholgehalt von 0,52 g/l um 11.55 Uhr und der Hinzurechnung eines stündlichen Alkoholabbauwerts von 0,10 g/l für einen Zeitraum von 22 Minuten, das entspricht 0,367 Stunden (0,52 Promille + 0,1 Promille x 0,367 Stunden = 0,55 Promille). Tatsache und Ausmaß der Alkoholisierung zum Unfallzeitpunkt werden im Übrigen auch durch den Beschwerdeführer nicht bestritten.

 

8. Somit kann auch dahingestellt bleiben, welche Menge an alkoholischen Getränken der Beschwerdeführer zu welchen Zeitpunkten vor dem Unfall konsumiert hat.

 

9. Zwar kann nicht mehr festgestellt werden, ob I J seine Fahrlinie kurz vor der Kollision nach rechts verlagert hat, die Ausführungen des Sachverständigen, wonach in diesem Fall eine Verlagerung höchstens um die Breite des kurz vor der Unfallstelle befindlichen Kanaldeckels von 60 cm naheliegend wäre, sind aber plausibel. Die Feststellung, dass ein kollisionsfreies Überholen auch in diesem Fall bei einer ganz rechts gewählten Fahrlinie des Beschwerdefühers möglich gewesen wäre, ist anhand der grafischen Darstellung im Gutachten nachvollziehbar.

 

IV. Rechtsgrundlagen

 

1. § 15 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 18/2019 (StVO) lautet wie folgt:

 

„§ 15. Überholen.

(1) Außer in den Fällen der Abs. 2 und 2a darf der Lenker eines Fahrzeuges nur links überholen.

(2) Rechts sind zu überholen:

a) Fahrzeuge, deren Lenker die Absicht anzeigen, nach links einzubiegen oder zum linken Fahrbahnrand zuzufahren und die Fahrzeuge links eingeordnet haben,

b) Schienenfahrzeuge, wenn der Abstand zwischen ihnen und dem rechten Fahrbahnrand genügend groß ist; auf Einbahnstraßen dürfen Schienenfahrzeuge auch in diesem Fall links überholt werden.

(2a) Fahrzeuge des Straßendienstes, die bei einer Arbeitsfahrt einen anderen als den rechten Fahrstreifen benützen, dürfen rechts überholt werden, sofern nicht noch genügend Platz vorhanden ist, um links zu überholen, und sich aus Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt.

(3) Der Lenker des überholenden Fahrzeuges hat den bevorstehenden Überholvorgang nach § 11 über den Wechsel des Fahrstreifens und nach § 22 über die Abgabe von Warnzeichen rechtzeitig anzuzeigen.

(4) Beim Überholen ist ein der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechender seitlicher Abstand vom Fahrzeug, das überholt wird, einzuhalten.

(5) Der Lenker eines Fahrzeuges, das überholt wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen, sobald ihm der Überholvorgang angezeigt worden ist (Abs. 3) oder er den Überholvorgang nach den Verkehrsverhältnissen sonst wahrgenommen haben mußte. Dies gilt nicht für die Führer von Schienenfahrzeugen.“

 

2. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 37/2018 (FSG) lauten wie folgt:

 

„Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

[…]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

[…]

3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

[…]

14. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs. 4) vorgemerkt sind oder

15. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß § 30b Abs. 1 angeordnet worden ist oder gemäß § 30b Abs. 2 von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

[…]

 

 

 

Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

§ 14. […]

(8) Ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festsetzen, bleiben unberührt.

[…]

 

5. Abschnitt

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

(2) Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E) zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(3a) Stellt sich im Laufe des gemäß Abs. 3 durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen gemäß Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(5) Die Nachschulungen dürfen nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

1. die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Durchführung von Nachschulungen,

2. die fachlichen Voraussetzungen für die zur Durchführung von Nachschulungen Berechtigten,

3. den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulungen,

4. die Meldepflichten an die Behörde,

5. Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Nachschulungen und

6. die Zusammensetzung und Aufgaben des verkehrspsychologischen Koordinationsausschusses,

7. die Kosten der Nachschulung.

(5a) Die ermächtigten Einrichtungen haben einen Teilbetrag von jeder vollen verkehrspsychologischen Untersuchung und von jeder Nachschulung an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds abzuführen. Dieser Betrag ist für die Verkehrssicherheitsarbeit im Sinne des § 131a Abs. 4 KFG 1967 und für die Erstellung der Verkehrsunfallstatistik zu verwenden. Die Höhe dieses Betrages sowie die näheren Bestimmungen über die Art und Weise der Ablieferung der Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.

(6) Wird das Verkehrscoaching nicht vorschriftsgemäß durchgeführt oder sind dabei Missstände aufgetreten, so hat die Behörde der in ihrem Sprengel tätigen Stelle – nachdem eine Aufforderung zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten erfolglos geblieben ist – die Durchführung des Verkehrscoachings bis zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten, mindestens aber ein Monat, zu untersagen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

1. den Inhalt und zeitlichen Umfang des Verkehrscoachings

2. den Kreis der zur Durchführung des Verkehrscoachings Berechtigten und

3. die Kosten des Verkehrscoachings.

 

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

 

Sonderfälle der Entziehung

§ 26. (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,

3. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,

5. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,

6. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

7. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(2a) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer

1. zwei Wochen,

2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,

3. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate

zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(4) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.

(5) Eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt.

(6) Zum Zwecke der Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung für eine bestimmte Zeit von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Regelungen für die Entziehungen der Lenkberechtigung aufgrund von Alkoholdelikten festlegen, wenn eine solche Untersuchung im überwiegenden Interesse der Verkehrssicherheit gelegen ist. In dieser Verordnung sind die näheren Bestimmungen festzusetzen über

1. die Voraussetzungen sowie die Unmöglichkeit für die Teilnahme an dieser Untersuchung,

2. die Inhalte und den Ablauf des Verfahrens,

3. die Beendigung des Verfahrens und den Ausschluss aus dem Verfahren,

4. die vorläufige Teilnahme an dem Verfahren,

5. die durchführende Institution, Personen und Geräte sowie

6. die Meldepflichten.

Der Zeitraum der Erprobung darf fünf Jahre ab dem Inkrafttreten der Verordnung nicht überschreiten.“

 

 

V. Rechtliche Beurteilung

 

1. Die fristgerechte und den Form- und Inhaltserfordernissen des § 9 Abs 1 VwGVG entsprechende Beschwerde ist zulässig.

 

2.1. Grundsätzlich ist das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung insofern ein einheitliches, als das Vorliegen aller Erteilungsvoraussetzungen zu beurteilen ist, demnach auch, wie lange der betreffende Lenker nicht im Besitz seiner Lenkerberechtigung sein soll bzw. ihm eine neue Lenkberechtigung nicht erteilt werden darf. Diese Prognoseentscheidung ist auf Grund aller bis zur Erlassung des Entziehungsbescheids verwirklichten Tatsachen zu treffen (vgl. VwGH 23.10.2001, 2001/11/0185; 28.10.2003, 2002/11/0153). Somit darf der bis zur Erlassung eines Entziehungsbescheids verwirklichte Sachverhalt nicht zum Anlass für die neuerliche Entziehung einer Lenkberechtigung genommen werden, es sei denn im Rahmen der Wiederaufnahme (vgl. VwGH 28.10.2003, 2002/11/0153; 28.05.2002, 2001/11/0284; 23.10.2001, 2001/11/0185; 30.06.1992, 91/11/0177).

 

2.2. Von diesem Grundsatz sind jedoch jene Fälle ausgenommen, für die in § 26 FSG die Entziehung der Lenkberechtigung zwingend für eine bestimmte Entziehungsdauer bzw. Mindestentziehungsdauer vorgesehen ist (vgl. VwGH 17.09.2018, Ro 2018/11/0006; 28.05.2002, 2001/11/0284; 26.02.2002, 20001/11/0019; 17.11.1992, 91/11/0140). Die gegenteilige Rechtsansicht würde dazu führen, dass ein vor der erstmaligen Entziehung der Lenkberechtigung verwirklichtes, aber dieser nicht zugrunde gelegtes Sachverhaltselement, das in § 26 FSG aufgezählt ist, nur unter den Voraussetzungen der Wiederaufnahme zu einer zusätzlichen Entziehungsdauer führen könnte, was aber mit dem zwingenden Charakter der Sonderfälle der Entziehung nicht vereinbar wäre (vgl. VwGH 17.09.2018, Ro 2018/11/0006).

 

2.3. So hat der VwGH das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung wegen Fehlens der Erteilungsvoraussetzungen der Verkehrszuverlässigkeit und der gesundheitlichen Eignung zwar grundsätzlich als ein einheitliches betrachtet (vgl. VwGH 22.03.2002, 2001/11/0342), die getrennte Führung der Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit und zur Entziehung der Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung aber für zulässig erachtet, wenn für den verwirklichten Sachverhalt in § 26 FSG eine bestimmte Entziehungsdauer bzw. Mindestentziehungsdauer festgesetzt ist (vgl. VwGH 25.04.2006, 2006/11/0042; 08.08.2002, 2001/11/0186; 26.02.2002, 2000/11/0019 mwN).

 

2.4. Vorliegend wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers zunächst mangels gesundheitlicher Eignung für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen und nach Rechtskraft dieses Bescheids der angefochtene Bescheid wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit iSd § 7 Abs 1 iVm Abs 3 Z 3 FSG erlassen. Somit liegt ein Sonderfall der Entziehung vor, für den in § 26 Abs 2a FSG eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten vorgesehen ist, sodass die erneute Entziehung der zwar aufrecht entzogenen, aber mangels Zeitablauf von 18 Monaten noch nicht erloschenen Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit rechtlich zulässig ist, weil die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs 1 iVm § 7 Abs 3 Z 3 FSG zwingend eine Entziehung von zumindest sechs Monaten nach sich zu ziehen hat.

 

2.5. Eine „parallele“ Entziehung mangels gesundheitlicher Eignung und mangels Verkehrszuverlässigkeit ist auch mit dem Telos der jeweiligen Entziehungsverfahren in Einklang zu bringen: Währen nämlich die Entziehung der Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung unter der auflösenden Bedingung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung steht, ist die daneben ausgesprochene Entziehung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit unbedingt, sodass die Lenkberechtigung jedenfalls und zwar auch im Fall der früheren Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung für die verhängte Entziehungsdauer entzogen bleibt. Umgekehrt bleibt die Lenkberechtigung auch im Fall des Ablaufs der Entziehungsdauer wegen Verkehrsunzuverlässigkeit bis zum Wiedererlangen der gesundheitlichen Eignung entzogen bzw. erlischt die Lenkberechtigung nach 18 Monaten.

 

3.1. Somit ist zu prüfen, ob durch das den Verfahrensgegenstand bildende Verhalten der Tatbestand des § 7 Abs 3 Z 3 FSG verwirklicht wurde:

 

3.2. Eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs 3 Z 3 FSG liegt vor, wenn gegen Verkehrsvorschriften unter Umständen verstoßen wird, die das Verhalten des Lenkers so wie in den in § 7 Abs 3 Z 3 FSG demonstrativ aufgezählten Fällen als an sich geeignet erscheinen lassen, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist (vgl. VwGH 15.11.2018, Ra 2018/11/0220; 21.11.2017, Ra 2017/11/0261; 23.01.2007, 2005/11/0023; 23.03.2004, 2002/11/0135).

 

3.3. Im vorliegenden Fall fand zum Unfallzeitpunkt an der Unfallörtlichkeit ein behördlich genehmigtes Radrennen auf einer öffentlichen Straße statt, wobei die Bewilligung vom 02.08.2018 keine Ausnahmen von der StVO iSd § 64 Abs 3 StVO vorsieht, sodass die StVO uneingeschränkt in Geltung stand. Eine Radrennveranstaltung stellt, sofern sie unter Aufrechterhaltung des Verkehrs stattfindet, einen Umstand dar, der die erhöhte Sorgfalt sämtlicher nicht am Radrennen teilnehmenden Verkehrsteilnehmer erfordert, zumal es den Teilnehmern des Radrennens selbst nicht zumutbar ist, sämtliche Vorschriften der StVO einzuhalten, weil dies den Zweck eines Radrennens ad absurdum führen würde (vgl. zur verminderten Sorgfaltspflicht von Teilnehmern eines Radrennens UVS Stmk 27.10.2008, 30.14-84/2007; LG Klagenfurt 09.05.2008, 1 R 124/08t). Somit stellt ein Radrennen unter Aufrechterhaltung des Verkehrs für sämtliche anderen Verkehrsteilnehmer außer den Rennteilnehmern einen Umstand dar, der insofern mit den in § 7 Abs 3 Z 3 FSG demonstrativ aufgezählten Fällen der Situation vor Schulen, Kindergärten und derartigen Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrüberfahrten vergleichbar ist, als dessen Teilnehmer aufgrund der Wettkampfsituation vergleichbar mit den vor Schulen und Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen regelmäßig aufhältigen Personen nur erschwert in der Lage sind, die für den Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt an den Tag zu legen, sodass zum Schutz dieser Personen an die übrigen Verkehrsteilnehmer ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist.

 

3.4. Während des Radrennens setzte der Beschwerdeführer durch die Übertretung einer Verkehrsvorschrift auch ein Verhalten, das an sich geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse zu schaffen:

 

3.5. Die Kollision mit den Radfahrern G H und I J entstand durch ein Überholmanöver, bei dem der Beschwerdeführer die unfallbeteiligten Radfahrer rechts überholen wollte. Damit verstieß der Beschwerdeführer aber gegen das Gebot des § 15 Abs 1 StVO, links zu überholen. Es lag auch keine Ausnahme vom Gebot des Linksüberholens vor, weil die zu überholenden Radfahrer zwar die linke Fahrbahnhälfte benützten, aber weder gemäß § 15 Abs 2 lit a StVO die Absicht anzeigten, links abzubiegen oder links zuzufahren, noch eine sonstige Ausnahme der § 15 Abs 2 und Abs 2a StVO vorlag. Die alleinige Tatsache, dass die Radfahrer die linke Fahrbahnhälfte befuhren, berechtigte den Beschwerdeführer nicht dazu, rechts zu überholen (OGH 29.04.1982, 8 Ob 94/82; 16.06.1981, 2 Ob 5/81; 11.01.1978, 8 Ob 196/77).

 

4.1. Selbst bei Zulässigkeit des Rechtsüberholens und bei einer allfälligen plötzlichen Verlagerung der Fahrlinie durch I J hätte der Beschwerdeführer den erforderlichen Seitenabstand gemäß § 15 Abs 4 StVO nicht eingehalten. So ist ein Seitenabstand von 60 cm, wie er vor einer allfälligen Fahrlinienverlagerung von I J vorgelegen hätte, keinesfalls ausreichend, um einen Radfahrer mit zumindest 43,5 km/h zu überholen. Der gemäß § 15 Abs 4 StVO beim Überholen eines Fahrzeugs einzuhaltende Seitenabstand muss nämlich umso größer sein, je höher die Fahrgeschwindigkeit des überholenden Fahrzeugs und je labiler das überholte Fahrzeug ist (OGH 19.11.1968, 11 Os 172/68). Daher muss beim Überholen eines einspurigen Fahrzeugs ein größerer Seitenabstand als beim Überholen eines mehrspurigen Fahrzeugs eingehalten werden (VwGH 16.01.1985, 83/03/0027; OGH 11.04.1972, 8 Ob 54/72), sodass einer möglichen seitlichen Veränderung der Fahrlinie durch einen entsprechenden Seitenabstand Rechnung getragen wird (OGH 17.01.1985, 8 Ob 35/84; 19.01.1977, 8 Ob 239/76). So wurde in der Judikatur der erforderliche Seitenabstand iSd Abs 4 leg. cit. beim Überholen eines einspurigen Fahrzeugs unter normalen Verhältnissen, nicht jedoch bei hoher Geschwindigkeit des überholenden Fahrzeugs, mit 1 m angenommen (OGH 02.03.1970, 11 Os 176/69; 17.01.1969, 11 Os 238/68).

 

4.2. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist es auch nicht von Relevanz, ob die unfallbeteiligten Radfahrer ein Mitverschulden dadurch traf, dass sie nicht rechts gefahren sind. Durch das Fahren der Radfahrer auf der linken Fahrbahnhälfte wurde nämlich eine unklare Verkehrssituation geschaffen, die den nachfolgenden Beschwerdeführer nicht zum Rechtsüberholen berechtigte, sondern der der Beschwerdeführer vielmehr dadurch entsprechen hätte müssen, dass er seine Geschwindigkeit verringert und mit den Radfahrern vor dem Überholmanöver Kontakt aufnimmt (OGH 06.03.1975, 2 Ob 345/74; OLG Wien 26.09.1978, 13 Bs 418/78), wobei eine Kontaktaufnahme nicht schon durch das Hupen des Beschwerdeführers vorlag, sondern erst dann vorgelegen wäre, wenn das Verhalten der Radfahrer bei Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig gelassen hätte, wie sich diese verhalten würden (OGH 04.09.1962, 11 Os 162/62). Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall, da die Radfahrer nicht auf das Hupen reagierten, sondern mit unverändertem Tempo weiterfuhren. Da im vorliegenden Fall eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit den zu Überholenden vor dem Überholmanöver nicht möglich war, wäre bei der bestehenden unklaren Verkehrslage das Überholmanöver abzubrechen gewesen (OGH 24.03.1977, 2 Ob 39/77).

 

5. Somit hat der Beschwerdeführer aber die Übertretung des § 15 StVO unter dem eine erhöhte Sorgfalt erfordernden Umstand eines Radrennens begangen, sodass das Überholmanöver an sich geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse iSd § 7 Abs 3 Z 3 herbeizuführen.

 

6. Liegt eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs 3 Z 3 FSG vor, sieht § 26 Abs 2a FSG zwingend eine Entziehung der Lenkberechtigung für mindestens sechs Monate vor, ohne dass es der sonst gebotenen Wertung der bestimmten Tatsache bedürfte (VwGH 25.01.2019, Ra 2018/11/0233; 27.05.2014, 2013/11/0112 mwN).

 

7.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stehen die in § 26 FSG normierten Mindestentziehungszeiten der Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die – im Sinn einer Wertung nach § 7 Abs 4 FSG – auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungsdauer hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die Festsetzung einer über die Mindestentziehungszeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer ist somit einerseits nur insoweit zulässig, andererseits aber auch insoweit geboten, als die anzustellende Prognose iSd § 7 Abs 4 FSG ergibt, dass es dem Betreffenden noch für einen die Mindestdauer überschreitenden Zeitraum an der Verkehrszuverlässigkeit mangelt (vgl. VwGH 19.08.2014, 2013/11/0038; 19.08.2014, 2013/11/0038; 27.01.2014 2013/11/0211; 18.09.2012, 2009/11/024; 29.03.2011, 2011/11/0039; 17.11.2009, 2009/11/0023; 19.10.2010, 2010/11/0101; 16.10.2012, 2009/11/0245).

 

7.2. Für den Beschwerdefall folgt daraus, dass sich die mit dem angefochtenen Bescheid verhängte, die Mindestentziehungsdauer überschreitende Entziehungsdauer von zwölf Monaten dann als rechtmäßig erweisen würde, wenn Umstände vorlägen, die – sei es auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung, sei es aufgrund des sonstigen Verhaltens des Beschwerdeführers – die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigten und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machten. Dabei ist im Rahmen der Wertung nach § 7 Abs 4 FSG das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers bei und vor Setzung des strafbaren Verhaltens zu berücksichtigen (vgl. etwa VwGH 06.07.2004, 2003/11/0250). Zwar ist die objektive Verwerflichkeit des konkreten Handelns zu beurteilen, auf Motive oder innere Beweggründe für dieses Handeln kommt es jedoch nicht an (vgl. VwGH 04.10.2000, 2000/11/0176).

 

7.3. Der Beschwerdeführer hat durch das den Verfahrensgegenstand bildende Verhalten nicht nur gegen das Gebot des Rechtsüberholens gemäß § 15 StVO verstoßen, was für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs 3 Z 3 FSG in Zusammenhang mit der – besondere Sorgfalt erfordernden – Situation eines Radrennens bereits ausreichend wäre, sondern war zum Unfallzeitpunkt auch alkoholisiert. Obgleich es sich dabei um eine sog. Minderalkoholisierung im Bereich zwischen 0,5 und 0,8 Promille Blutalkoholgehalt handelte, die für sich genommen bei erstmaligem Vorliegen nicht zur Entziehung der Lenkberechtigung führt (vgl. § 7 Abs 3 Z 13 und Z 14 FSG), sondern nur zu einer Vormerkung im Führerscheinregister (§ 30a Abs 2 Z 1 FSG), so liegt dennoch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 14 Abs 8 iVm § 37a FSG vor und ist diese bei der Gesamtbewertung des Verhaltens des Beschwerdeführers iSd § 7 Abs 4 FSG miteinzubeziehen.

 

7.4. Der Beschwerdeführer verursachte während des Fahrens im Zustand der Minderalkoholisierung einen Verkehrsunfall unter Übertretung des § 15 StVO, worin sich gerade die durch Alkohol herbeigeführte Herabsetzung der Aufmerksamkeit und der Koordination manifestierte. Überdies hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben die Alkoholisierung zu einem Zeitpunkt verursacht, zu dem er wusste, dass er das Kraftfahrzeug unmittelbar danach für die Heimfahrt wieder lenken würde. Gerade dieses Verhalten zeigt aber das fehlende Bewusstsein des Beschwerdeführers über die Gefährlichkeit des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss. Dieser Umstand zeigt in Zusammenschau mit dem nicht an die besondere Situation des Vorliegens eines Radrennens angepassten Fahrverhalten bei der Verursachung des Verkehrsunfalls die – übliche Fälle der Entziehung gemäß § 7 Abs 3 Z 3 iVm § 26 Abs 2a FSG übersteigende – Verwerflichkeit und Gefährlichkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers, sodass nach der durch das erkennende Landesverwaltungsgericht vorgenommenen Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit eine über der Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten liegende Entziehungsdauer gerechtfertigt ist. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof das Verursachen eines Verkehrsunfalls in alkoholisiertem Zustand als einen Umstand qualifiziert, der zu einer Erhöhung der Mindestentziehungsdauer führte (VwGH 24.02.2005, 2003/11/0170; 20.04.2004, 2003/11/0143; 28.06.2001, 99/11/0265).

8. Allerdings ist die durch die belangte Behörde vorgeschriebene Entziehungsdauer von 12 Monaten überhöht: Im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs 4 FSG ist nämlich zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass es sich nur um eine Minderalkoholisierung gehandelt hat und der Beschwerdeführer keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aufweist. Nach Lage der Dinge handelte es sich somit offenbar um ein erstmaliges, wenngleich gravierendes Fehlverhalten, welches für die gemäß § 7 Abs 4 FSG vorzunehmende Beurteilung der Sinnesart des Beschwerdeführers nicht repräsentativ ist. Zudem ist die tragische Unfallfolge des Todes eines der verunfallten Radfahrer bei der für die Überschreitung der Mindestentziehungsdauer des § 7 Abs 3 Z 3 iVm § 26 Abs 2a FSG vorzunehmenden Wertung gemäß § 7 Abs 4 FSG nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 20.02.2001, 98/11/0317; 20.01.1998, 97/11/0217). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der als Sicherungsmaßnahme zu qualifizierenden Entziehung der Lenkberechtigung kein Strafcharakter zukommt (vgl. VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0011; VfGH 11.10.2003, B 1031/02).

 

9. Im Ergebnis scheint eine Entziehungsdauer von acht Monaten angemessen, da der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 7 Abs 3 Z 3 FSG dadurch verwirklicht hat, dass er im Zustand der Minderalkoholisierung und im Bewusstsein der – besondere Sorgfalt erfordernden – Situation eines Radrennens mit zwei Teilnehmern des Radrennens kollidiert ist, während er die Radfahrgruppe rechts überholen wollte (vgl. zur Angemessenheit einer Entziehungszeit von acht Monaten bei Verursachen eines Verkehrsunfalls in alkoholisiertem Zustand und der erstmaligen Begehung eines Alkoholdelikts VwGH 23.10.1981, 81/02/0181).

 

10. Die Entziehung hat somit für sämtliche Fahrzeugklassen, zu deren Lenken der Beschwerdeführer berechtigt ist, zu erfolgen, besonders berücksichtigenswürdige Gründe, um von der Entziehung der Klasse AM abzusehen, liegen nicht vor. Die Vorschreibung der Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker folgt aus der Bestimmung des § 24 Abs 3 Z 3 FSG, das erkennende Landesverwaltungsgericht sieht diese auf Grund der Umstände des Falles zur Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers auch für erforderlich an.

 

11. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die Entziehungsdauer nicht ab der Abgabe des Führerscheins zu berechnen, erfolgte diese doch am 18.09.2018 in Entsprechung des Bescheids vom selben Tag über die Entziehung der Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung. Das FSG kennt nämlich – mit Ausnahme des § 29 Abs 4 FSG für den Fall der vorläufigen Abnahme des Führerscheins – keine Ermächtigung, die Lenkberechtigung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zu entziehen (Schick, Die Entscheidung der Berufungsbehörde über Berufungen gegen Entziehungsbescheide, dargestellt an Hand des Führerscheingesetzes, in FS Mayer [2011] 649 [654] mwN). Die Entziehungsdauer von acht Monaten berechnet sich somit ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheids, mithin ab 23.11.2018, und läuft somit bis einschließlich 23.07.2019.

 

12. Hinzuweisen ist darauf, dass auch nach Ablauf der nunmehrigen Entziehungsdauer die durch den rechtskräftigen Bescheid vom 18.09.2018 ausgesprochene Entziehung für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung weiterhin aufrecht bleibt und erst mit Wiedererlangen der gesundheitlichen Eignung endet. Diese ist durch die Beibringung ärztlicher Gutachten zu bestätigen (VwGH 20.04.2004, 2003/11/0180 mwN).

 

13. Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da beide Parteien auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet haben.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

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