Normen
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §26 Abs1 idF 2005/I/015;
FSG 1997 §26 Abs2 idF 2005/I/015;
FSG 1997 §26 Abs5 idF 2005/I/015;
FSG 1997 §26;
StVO 1960 §99 Abs1a;
StVO 1960 §99 Abs1b;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §26 Abs1 idF 2005/I/015;
FSG 1997 §26 Abs2 idF 2005/I/015;
FSG 1997 §26 Abs5 idF 2005/I/015;
FSG 1997 §26;
StVO 1960 §99 Abs1a;
StVO 1960 §99 Abs1b;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark (UVS) vom 12. Jänner 2009 wurde die dem Beschwerdeführer erteilte Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von vier Monaten, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Bescheides (welche am 19. Jänner 2009 erfolgte), entzogen, für dieselbe Zeit ein Lenkverbot ausgesprochen und die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet.
Begründend führte der UVS aus, der Beschwerdeführer habe am 8. Jänner 2007 an einer näher bezeichneten Örtlichkeit ein Kraftfahrzeug gelenkt, wobei er eine Alkoholisierung "von zumindest 1,3 Promille" aufgewiesen habe. Er sei von der Straße abgekommen und habe mehrere Begrenzungspflöcke beschädigt. Nach dem Unfall sei der Beschwerdeführer aus dem Fahrzeug ausgestiegen, habe von einem geliehenen Mobiltelefon aus die Feuerwehr verständigt, damit sie sein beschädigtes Fahrzeug berge, und habe anschließend, ohne die Polizei zu verständigen, die Unfallstelle verlassen. Er habe auch nicht den Straßenerhalter unter Bekanntgabe seiner Identität davon verständigt, dass Einrichtungen zur Sicherung des Verkehrs beschädigt worden seien. Wegen dieser Übertretungen sei der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 6. Oktober 2008 wegen der Übertretungen gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO 1960, § 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 und gemäß § 99 Abs. 2 lit. e StVO 1960 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 StVO 1960 bestraft worden. An dieses rechtskräftige Straferkenntnis sei die belangte Behörde gebunden, es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Taten begangen habe.
Der UVS führte weiters aus, der Beschwerdeführer habe durch Begehung des Alkoholdeliktes nach § 99 Abs. 1a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO 1960 eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG verwirklicht. Die Behörde erster Instanz habe nach dem gegenständlichen Vorfall vom 8. Jänner 2007 "fristgerecht" mit Schreiben vom 30. Jänner 2007 das Ermittlungsverfahren eingeleitet. Im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG seien die Umstände der begangenen Übertretungen zu berücksichtigen, nämlich dass der Beschwerdeführer mit einer starken Alkoholisierung "von zumindest 1,3 Promille" das Kraftfahrzeug über eine längere Fahrstrecke gelenkt habe und bei dem anschließend verursachten Unfall nicht nur sein eigenes Fahrzeug, sondern auch mehrere Begrenzungspflöcke beschädigt habe, jedoch eine Mitwirkung an der Sachverhaltsdarstellung sowie eine Verständigung des geschädigten Straßenerhalters unterlassen und die Unfallstelle verlassen habe. Das Verhalten des Beschwerdeführers rechtfertige jedenfalls eine Entziehungszeit von mehr als drei Monaten. Unter Berücksichtigung seines zwischenzeitigen Wohlverhaltens sei jedoch das Ausmaß der Entziehung von fünf Monaten (wie noch von der Erstbehörde ausgesprochen) auf vier Monate zu reduzieren. Ferner sei eine Nachschulung anzuordnen und ein Lenkverbot auszusprechen. Da dem Beschwerdeführer der Führerschein nicht abgenommen und mit dem erstinstanzlichen Bescheid die aufschiebende Wirkung einer Berufung nicht ausgeschlossen worden sei, habe die Entziehungszeit ab Zustellung des angefochtenen Bescheides zu beginnen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten (auszugsweise):
"Verkehrzuverlässigkeit
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
...
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat,
...
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
...
5. Abschnitt
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
...
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
...
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
...
Dauer der Entziehung
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch anzusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
...
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen aufgrund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
Sonderfälle der Entziehung
§ 26. (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gem. § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen.
Wenn jedoch
1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in solchen Fällen sinngemäß anzuwenden.
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gem. § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen; § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
...
Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen
§ 32. (1) Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs. 3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Fahrzeuges
1. ausdrücklich zu verbieten,
..."
1.2. Der im Beschwerdefall maßgebende § 99 StVO 1960 (idF BGBl. I Nr. 15/2005) lautet (auszugsweise):
"XIII. ABSCHNITT.
Straf- und Schlussbestimmungen.
§ 99. Strafbestimmungen.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1 162 Euro bis 5 813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
a | a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt, |
b | b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht, |
c | c) (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen. |
(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 872 Euro bis 4 360 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.
(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 581 Euro bis 3 633 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt."
2. Die Beschwerde ist begründet.
2.1.1. Auszugehen ist im Beschwerdefall zunächst vom Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1a StVO 1960 (die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof blieb erfolglos; vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2009, Zl. 2008/02/0372). Der Beschwerdeführer bezweifelt auch nicht, dass er anlässlich des beschwerdegegenständlichen Vorfalls am 8. Jänner 2007 einen Verkehrsunfall verschuldet hat.
2.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Judikatur die Auffassung, dass die Behörde bei Vorliegen der in § 26 Abs. 1 bis 3 FSG umschriebenen Voraussetzungen - unter Entfall der gemäß § 7 Abs. 4 FSG sonst vorgesehenen Wertung (vgl. zB. die hg. Erkenntnisse vom 20. Februar 2001, Zl. 2000/11/0157, und vom 23. März 2004, Zl. 2004/11/0008) - jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum oder Mindestzeitraum auszusprechen hat, dies unter bestimmten Voraussetzungen auch dann, wenn der das Entziehungsverfahren auslösende Vorfall (die strafbare Handlung) bereits länger zurückliegt (vgl. zB. die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 2003, Zl. 2003/11/0144, vom 20. April 2004, Zl. 2003/11/0143, vom 6. Juli 2004, Zl. 2003/11/0250, und vom 24. April 2007, Zl. 2004/11/0001). Nach der ebenfalls ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehen die in § 26 Abs. 1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (vgl. erneut die erwähnten hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 2003, Zl. 2003/11/0144, vom 20. April 2004, Zl. 2003/11/0143, vom 6. Juli 2004, Zl. 2003/11/0250, und vom 24. April 2007, Zl. 2004/11/0001). Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs. 3 FSG zu erfolgen, d.h. die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit hinaus nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende noch im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2002, Zl. 2000/11/0078).
Wie der Verwaltungsgerichtshof überdies klargestellt hat, hat die Behörde auch dann nach § 26 Abs. 1 und 2 FSG vorzugehen, wenn die Begehung der in diesen Bestimmungen genannten Übertretungen nicht erstmalig erfolgt (vgl. zB. die hg. Erkenntnisse vom 13. August 2003, Zl. 2002/11/0168, und vom 21. Oktober 2004, Zl. 2002/11/0166; für § 26 Abs. 2 FSG ist dies nunmehr auch durch die gesetzliche Formulierung idF. der 7. Führerscheingesetz-Novelle, BGBl. I, Nr. 15/2005, klargestellt).
2.2.1. § 26 Abs. 1 FSG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung der 7. Führerscheingesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 15/2005, erwähnt - anders als die frühere Fassung - nicht ausdrücklich die Begehung einer Übertretung nach § 99 Abs. 1a StVO 1960. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann dies nicht dazu führen, dass diejenige Person, welche eine Übertretung nach § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen hat, insofern günstiger gestellt wäre als eine Person, die nur die weniger gravierende Übertretung nach § 99 Abs. 1b StVO 1960 (durch Alkohol beeinträchtigte Zustand ohne die Qualifikationen nach § 99 Abs. 1 lit. a oder § 99 Abs. 1a StVO 1960) begangen hat. Dafür spricht nicht zuletzt auch, dass eine Person, die eine Übertretung nach § 99 Abs. 1a StVO 1960 begeht, unter einem auch das Tatbild des § 99 Abs. 1b leg. cit. verwirklicht. § 26 Abs. 1 erster Satz FSG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung ist mithin so zu verstehen, dass auch einer Person, die eine Übertretung nach § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen hat, die Lenkberechtigung jedenfalls für die Dauer von einem Monat zu entziehen ist, falls sie aber bei der Begehung dieser Übertretung überdies einen Verkehrsunfall verschuldet hat (§ 26 Abs. 1 zweiter Satz Z. 2 FSG), jedenfalls für die Dauer von mindestens drei Monaten.
2.2.2. Für den Beschwerdefall ergibt sich daraus, dass die belangte Behörde im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer zur Last fallende Übertretung nach § 99 Abs. 1a StVO 1960 und den dabei verschuldeten Verkehrsunfall ungeachtet der seit der Tat verstrichenen Zeit jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für drei Monate auszusprechen hatte. Eine darüber hinausgehende Entziehungsdauer wäre nach der oben zitierten Judikatur freilich nur rechtmäßig, wenn die belangte Behörde noch im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (mangels eines Ausspruches nach § 64 Abs. 2 AVG kam der Berufung gegen den erstbehördlichen Bescheid aufschiebende Wirkung zu), somit 24 Monate nach der Begehung der Übertretung, davon hätte ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer für einen die Mindestentziehungsdauer übersteigenden Zeitraum (also bis 28 Monate nach der Tat) verkehrsunzuverlässig ist. Letzteres kann aber auch unter Berücksichtigung des Alkoholisierungsgrades des Beschwerdeführers, der höher lag als bei einer Übertretung nach § 99 Abs. 1b StVO 1960, und des - von der belangten Behörde als verwerflich gewerteten - Verhaltens des Beschwerdeführers nach dem Verkehrsunfall nicht vertreten werden. Die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Dauer der Entziehung (und des Lenkverbotes) von vier Monaten erweist sich demnach als überhöht.
2.3. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen - mit dem Wegfall der Aussprüche über die Entziehung und das Lenkverbot verliert auch der Ausspruch über die Anordnung begleitender Maßnahmen seine Grundlage - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zur Gänze aufzuheben.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die bereits im Pauschalsatz für Schriftsatzaufwand enthaltene Umsatzsteuer.
Wien, am 17. November 2009
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