Normen
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §24 Abs3;
FSG 1997 §25 Abs3 idF 2002/I/081;
FSG 1997 §26 Abs2;
FSG 1997 §26 Abs8;
FSG 1997 §32;
FSG 1997 §7 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1;
VwRallg;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §24 Abs3;
FSG 1997 §25 Abs3 idF 2002/I/081;
FSG 1997 §26 Abs2;
FSG 1997 §26 Abs8;
FSG 1997 §32;
FSG 1997 §7 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 28. Jänner 2002 (zugestellt am 1. Feber 2002) wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1, § 3 Abs. 1 Z. 2, § 7 Abs. 1 und Abs. 3 Z. 1 und § 25 Abs. 3 FSG die am 14. Dezember 2001 erteilte Lenkberechtigung für die "Gruppen/Klassen ALB" bis zum 14. Dezember 2002 entzogen und gemäß § 25 Abs. 1 FSG ausgesprochen, dass vor Ablauf eines Zeitraumes von 30 Monaten eine neue Lenkberechtigung nicht erteilt werden darf. Diese Maßnahme gelte ab Zustellung des Bescheides
Mit einem zweiten Mandatsbescheid derselben Behörde vom 28. Jänner 2002 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 32 Abs. 1 Z. 1, § 7 Abs. 1 und 3 Z. 1 und § 26 FSG das Lenken von Motorfahrrädern, 4-rädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten und ausgesprochen, dass diese Maßnahme "mit sofortiger Wirkung (= gerechnet ab dem Tag der Zustellung dieses Bescheides)" für den Zeitraum von 18 Monaten gelte.
Die Behörde führte zur Begründung ihrer Entscheidungen im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei als verkehrsunzuverlässig anzusehen. Es sei von folgender Vorgeschichte des Beschwerdeführers bezüglich der Lenkberechtigung auszugehen: Er habe seine Lenkberechtigung 1993 erworben. 1996 sei er erstmals im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden (Fahrerflucht) in Erscheinung getreten. Im September 1998 habe er erneut einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, "nachdem" er Fahrerflucht begangen habe, verursacht, worauf die Behörde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet habe. Für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung sei damals eine verkehrspsychologische Stellungnahme gefordert worden; diese sei für den Beschwerdeführer negativ verlaufen; er habe damals eine Nachschulung für verkehrsauffällige Fahranfänger absolvieren müssen. Seine Lenkberechtigung sei in weiterer Folge bis 13. April 2000 zeitlich eingeschränkt worden. Am 9. Dezember 2000 sei der Beschwerdeführer erneut zur "Anzeige gebracht" worden, weil er in alkoholisiertem Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt habe. Abgesehen von der Entziehung der Lenkberechtigung sei auch damals eine verkehrspsychologische Stellungnahme für eine amtsärztliche Untersuchung angefordert worden; diese verkehrspsychologische Stellungnahme sei zum Ergebnis gekommen, dass beim Beschwerdeführer eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht gegeben sei. Dem Beschwerdeführer sei daraufhin die Lenkberechtigung auf unbestimmte Zeit entzogen worden. Im Dezember 2001 sei es dann zu einer Wiedererteilung der Lenkberechtigung gekommen, nachdem der Beschwerdeführer umfangreiche Befunde vorgelegt habe. Dem Beschwerdeführer sei auch vorgeschrieben worden, in regelmäßigen zeitlichen Abständen Laborbefunde vorzulegen. Seit 14. Dezember 2001 sei der Beschwerdeführer dann wieder im Besitz der Lenkberechtigung gewesen.
Genau 16 Tage später, nämlich am 30. Dezember 2001 um 00.10 Uhr, sei der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug schwer verunglückt. Er sei ins LKH Graz eingeliefert worden. Ein Schnelltest über den Blutalkoholwert habe einen Wert von 3,65 Promille ergeben; eine überdies vorgenommene Blutabnahme (gut 15 1/2 Stunden nach dem Unfall) habe einen Wert von 0,6 Promille erbracht. Ausgehend von diesem Wert würde sich für den Unfallszeitpunkt bereits bloß unter Zugrundelegung eines stündlichen Mindestabbaus von 0,12 Promille ein Mindest-Wert um ca. 2 1/2 Promille ergeben. Der Beschwerdeführer habe somit eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 FSG verwirklicht. Im Rahmen der Wertung berücksichtigte die Behörde das oben beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers, leitete daraus ab, dass er insbesondere im Hinblick auf die bereits vorangegangenen Maßnahmen, die offensichtlich spurlos an ihm vorüber gegangen seien, eine verwerfliche Sinnesart aufweise, sodass erst nach Ablauf einerseits der ausgesprochenen Entziehungszeit und andererseits der ausgesprochenen Lenkverbotszeit wieder die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers angenommen werden könne.
Gegen beide Mandatsbescheide erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung, in der Folge entzog die Bezirkshauptmannschaft Weiz mit Bescheid vom 10. Mai 2002 (im Wesentlichen mit gleichlautender Begründung wie in den Mandatsbescheiden) dem Beschwerdeführer wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit die für die Klassen A1 und B erteilte Lenkberechtigung bis zum 14. Dezember 2002, wobei darüber hinaus ausgesprochen wurde, dass vor Ablauf eines Zeitraumes von 30 Monaten, gerechnet ab 1. Februar 2002, eine neue Lenkberechtigung nicht erteilt werden darf. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer das Lenken von Motorfahrrädern, 4-rädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für einen Zeitraum von 18 Monaten beginnend am 1. Februar 2002 verboten. Es wurde einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Über die dagegen erhobenen Berufung wurde vom Landeshauptmann von Steiermark mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. Juni 2002 wie folgt entschieden:
"1. Die für die Klassen A1 und B erteilte Lenkberechtigung wird bis 14.12.2002 entzogen; gemäß § 25 Abs. 1 FSG wird ausgesprochen, dass vor Ablauf eines Zeitraumes von 30 Monaten (gerechnet ab dem 1.2.2002) eine neue Lenkberechtigung nicht erteilt werden darf.
2. Das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen wird ausdrücklich für den Zeitraum von 30 Monaten (gerechnet ab dem 1.2.2002) verboten."
Die belangte Behörde berücksichtigte bei ihrer Entscheidung das rechtskräftige Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 21. März 2002. Mit diesem wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 30. Dezember 2001 um 00.10 Uhr in Etzersdorf-Rolldorf an einer näher bezeichneten Straßenstelle einen nach dem Kennzeichen bestimmten PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei der Alkoholgehalt des Blutes im Lenkzeitpunkt zumindest 2,1 Promille betragen habe. Er habe dadurch eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen.
Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid aus, sie sei an dieses rechtskräftige Straferkenntnis gebunden, und billigte die von der Erstbehörde ausgesprochene Entziehungszeit auf Grund des verwerflichen, von der Erstbehörde dargestellten Verhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere auch weil er nur 16 Tage nach der Wiedererteilung der Lenkberechtigung erneut einen Verkehrsunfall mit Personenschaden im alkoholisierten Zustand verschuldet habe. Es sei lediglich davon auszugehen, dass die Verkehrszuverlässigkeit nicht "geteilt" werden könne, sodass eine einheitliche Dauer hinsichtlich der Entziehung der Lenkberechtigung und auch hinsichtlich des Lenkverbotes auszusprechen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides infolge formeller und materieller Rechtswidrigkeit.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof ist das FSG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 32/2002 maßgeblich.
Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des FSG lauten (auszugsweise):
"§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
...
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
...
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muß, daß sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.
...
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
...
(5) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie gegangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
...
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
...
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
...
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.
...
§ 26. ...
(2) Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen. ...
§ 32. (1) Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs. 4, 25 Abs. 1, 26 und 29 Abs. 1 bis 3 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges
- 1. ausdrücklich zu verbieten,
- 2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Bedingungen eingehalten werden, oder
3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.
Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z 1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.
..."
§ 99 Abs. 1 und 1a StVO 1960 lautet (auszugsweise):
"§ 99. Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer
Geldstrafe von ... zu bestrafen,
a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 %o) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,
...
(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit ... zu
bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 %o) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 %o) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.
..."
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass auf Grund der Bindung an das rechtskräftige Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 21. März 2002 die belangte Behörde davon auszugehen hatte, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Straftat begangen hat (vgl. uva. die hg. Erkenntnisse vom 23. April 2002, Zl. 2002/11/0069, und vom 28. Mai 2002, Zl. 2002/11/0079). Insoweit sich der Beschwerdeführer gegen die Begehung der Tat und die ihm angelastete Alkoholisierung wendet, sind seine Ausführungen somit verfehlt und es liegt auch kein Verfahrensfehler darin, wenn die belangte Behörde keine weiteren diesbezüglichen Ermittlungen gepflogen hat. Durch die rechtskräftige Entscheidung der Strafbehörde stand für die mit der Entziehung der Lenkberechtigung befassten Behörde bindend fest, dass der Beschwerdeführer eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen hat, somit - bezogen auf den vorliegenden Fall - den PKW gelenkt hat, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 Promille oder mehr betragen hat.
Die Behörde ging erkennbar davon aus, dass der Beschwerdeführer über eine am 14. Dezember 2001 erteilte, für 1 Jahr befristete, somit bis 14. Dezember 2002 gültige Lenkberechtigung verfügte.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass eine Abnahme des Führerscheines gemäß § 39 FSG nicht erfolgt sei, und die Dauer eines Entzuges nicht rückwirkend ausgesprochen werden könne, wie es die belangte Behörde mit Entziehungsbeginn ab 1. Februar 2002 vorgenommen habe. Dem ist zu entgegnen, dass ein "rückwirkender" Ausspruch der Entziehungszeit bzw. der Zeit des Lenkverbotes nicht vorliegt, sondern die belangte Behörde bloß den von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochenen Beginn dieser Zeiten ab der Zustellung der Mandatsbescheide am 1. Februar 2002 gebilligt hat.
Wenn der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde hätte nicht eine "einheitliche Dauer" hinsichtlich der Entziehung der Lenkberechtigung und des Lenkverbotes aussprechen dürfen, ist ihm zu entgegnen, dass es im vorliegenden Fall nicht um die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr geht, sondern um seine Nichteignung infolge Verkehrsunzuverlässigkeit, somit um die charakterliche, durch eine negative Einstellung zur Verkehrssicherheit geprägte Sinnesart des Beschwerdeführers, die, was das Lenken der in § 32 FSG genannten Kraftfahrzeuge anlangt, nicht anders zu beurteilen ist als in Bezug auf andere Kraftfahrzeuge. In Ansehung der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers besteht kein Raum für die Anwendung der Z. 2 und Z. 3 des § 32 Abs. 1 FSG. Aus welchen Gründen die belangte Behörde das Lenkverbot im Sinn des § 32 FSG entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit für geboten erachtete, hat sie begründet. Ferner ist es für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht relevant, wenn der Beschwerdeführer behauptet, er habe sein Moped im Dienst (als Postzusteller) nie alkoholisiert gelenkt.
Die belangte Behörde ging auf Grund der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 21. März 2002 mit Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2001, rund ein Jahr nach einem - vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestrittenen - vorangegangenen Alkoholdelikt neuerlich ein Alkoholdelikt im Straßenverkehr begangen hat. Im Hinblick auf das verwirklichte Delikt gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 nahm die belangte Behörde zutreffend eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 FSG an. Es kann mangels konkreter Feststellungen der belangten Behörde zum vorangegangenen Alkoholdelikt nicht gesagt werden, ob das vorliegende Alkoholdelikt vom 30. Dezember 2001 das erste oder zweite Alkoholdelikt gemäß § 26 Abs. 2 FSG ist. Dies kann jedoch dahinstehen, weil auf Grund des hier gebotenen Größenschlusses (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 13. August 2003, Zl. 2002/11/0168) die in § 26 Abs. 2 FSG vorgesehene zwingende Entziehung der Lenkberechtigung für mindestens vier Monate jedenfalls auch im Wiederholungsfall zu erfolgen hat.
Dennoch ist der Beschwerde, was die Dauer der ausgesprochenen Maßnahmen anlangt, im Ergebnis ein Erfolg beschieden. Die Begründung der belangten Behörde, es bedürfe eines Zeitraumes von 30 Monaten ab 1. Februar 2002, um wieder die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers annehmen zu können, ist nicht nachvollziehbar. Es trifft zwar zu, dass sie im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung das gesamte für die Verkehrszuverlässigkeit des Betreffenden relevante strafbare Verhalten, auch länger zurückliegende einschlägige Delikte und vorangegangene Entziehungen der Lenkberechtigung zu berücksichtigen hatte. Hierüber hatte die belangte Behörde jedoch hinreichend konkrete Feststellungen zu treffen, um überprüfbar zu machen, ob ihre Prognose zutrifft, was die belangte Behörde unterlassen hat. Sie hat zwar offensichtlich die Feststellungen der Erstbehörde übernommen, diese reichen jedoch für die Beurteilung der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers nicht aus. Die Erstbehörde hatte ausgeführt, dass der Beschwerdeführer 1996 "erstmals im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden (Fahrerflucht) in Erscheinung getreten" sei, nähere Umstände zu diesem Delikt bzw. diesen Delikten wurden jedoch nicht festgestellt. Gleiches gilt, was das Verhalten des Beschwerdeführers im September 1998 anlangt, zu dem die Behörde lediglich ausführte, er habe "erneut einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, nach dem er Fahrerflucht beging
... verursacht". Auch was das alkoholisierte Lenken eines
Kraftfahrzeuges am 9. Dezember 2000 anlangt, finden sich keine Feststellungen über die näheren Umstände dieser Straftat, insbesondere welches Alkoholdelikt der Beschwerdeführer hiebei verwirklicht hat. Alle diese Feststellungen wären aber erforderlich gewesen, um im Rahmen der Wertung ein einwandfreies Bild von der charakterlichen Einstellung des Beschwerdeführers in Bezug auf die Teilnahme am Straßenverkehr zu gewinnen. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde reicht es auch bei einem etwa ein Jahr zurückliegenden einschlägigen Vordelikt - ohne dieses näher zu beschreiben - nicht aus, bei einer neuerlichen Tatbegehung jedenfalls eine Verkehrsunzuverlässigkeit von insgesamt rund 31 Monaten ab Begehung der Tat anzunehmen. Ferner hat die belangte Behörde die vorangegangene Entziehung der Lenkberechtigung berücksichtigt - die erstinstanzliche Behörde führte im Übrigen eine in der Vergangenheit angenommene mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung des Beschwerdeführers, somit ein Element der gesundheitlichen Nichteignung, ins Treffen, sowie eine angeordnete Nachschulung -, Konkretes findet sich darüber weder im erstinstanzlichen noch im angefochtenen Bescheid und kann auch nicht den Verwaltungsakten entnommen werden, weil diese von der belangte Behörde nicht vorgelegt wurden.
Schließlich sind im Rahmen der Wertung der bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 5 FSG auch die Umstände der strafbaren Handlung zu berücksichtigen, wozu auch das Ausmaß der Alkoholisierung gehört. Da eine Bindung der belangten Behörde auf Grund des Straferkenntnisses nur in Ansehung eines Alkoholisierungsgrades von zumindest 1,6 Promille bestand, hätte die belangte Behörde näher begründen müssen, wie sie zur Annahme eines Alkoholisierungsgrades von zumindest 2,1 Promille zur Lenkzeit gelangte. Die hiezu erforderlichen Feststellungen zu treffen hat sie jedoch unterlassen, sodass der angefochtene Bescheid auch insoweit mangelhaft ist.
Da somit der Sachverhalt in wesentlichen Punkten der Ergänzung bedarf und Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, ist der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 21. Oktober 2004
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