Normen
FSG 1997 §14 Abs8;
FSG 1997 §26 Abs4;
FSG 1997 §26 Abs7;
FSG 1997 §37a;
FSG 1997 §14 Abs8;
FSG 1997 §26 Abs4;
FSG 1997 §26 Abs7;
FSG 1997 §37a;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 4 letzter Satz Führerscheingesetz - FSG die Entziehung der Lenkberechtigung angedroht. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei mit dem rechtskräftigen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 7. August 2001 wegen der Übertretung nach § 37a in Verbindung mit § 14 Abs. 8 FSG bestraft worden, weil er am 6. Mai 2001 ein Kraftfahrzeug gelenkt und der festgestellte Atemalkoholgehalt 0,26 mg/l betragen habe. Im Hinblick auf die Bindung an die rechtskräftige Bestrafung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Übertretung begangen habe. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe unmittelbar vor der Messung Alkohol konsumiert, sei zu erwidern, dass ein derartiges Vorbringen im Verwaltungsstrafverfahren hätte erstattet werden müssen. In Anbetracht der Bindung an die rechtskräftige Bestrafung sei es der belangten Behörde verwehrt, das Ausmaß des festgestellten Alkoholwertes neuerlich zu beurteilen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen hat:
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG von Bedeutung:
"Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
§ 14. ...
...
(8) Ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festsetzen, bleiben unberührt.
...
Sonderfälle der Entziehung
§ 26. ...
...
(4) Beträgt bei einem Lenker eines Kraftfahrzeuges der Alkoholgehalt des Blutes 0,5 g/l (0,5 Promille) oder mehr aber weniger als 0,8 g/l (0,8 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,25 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,4 mg/l, und ist dies der zweite Verstoß gegen § 14 Abs. 8 innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem ersten Verstoß, und liegt bei keinem der Verstöße auch eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 vor, so ist ihm die Lenkberechtigung für mindestens drei Wochen zu entziehen; bei einem dritten derartigen Verstoß innerhalb desselben Zeitraumes für die Dauer von mindestens vier Wochen. Beim ersten Verstoß gegen § 14 Abs. 8 ist die Entziehung anzudrohen.
...
(7) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 und 4 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei diesen Entziehungen darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer."
Die Frage, ob der Besitzer einer Lenkberechtigung einen Verstoß gegen § 14 Abs. 8 FSG begangen hat, stellt für die Entscheidung, ob ihm die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 4 letzter Satz FSG anzudrohen ist, eine Vorfrage dar. Auf Grund der - vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen - rechtskräftigen Bestrafung wegen der Übertretung nach § 37a in Verbindung mit § 14 Abs. 8 FSG stand für die belangte Behörde bindend fest, dass der Beschwerdeführer diese Übertretung begangen hat und somit ein Verstoß gegen § 14 Abs. 8 FSG vorliegt. Eine selbstständige Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer diese Übertretung begangen hat, war der belangten Behörde auf Grund der Bindungswirkung der rechtskräftigen Bestrafung verwehrt.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme der Bindung an die rechtskräftige Bestrafung wendet, ist ihm die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach die Kraftfahrbehörden an die rechtskräftigen Bestrafungen durch die Strafbehörden gebunden sind (siehe dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2001, Zl. 2001/11/0237, mwN). Das vom Beschwerdeführer gegen diese Auffassung ins Treffen geführte Vorbringen ist nicht zielführend. Aus dem Umstand, dass im Verwaltungsstrafverfahren keine weiteren Ermittlungen betreffend das Ausmaß der Alkoholisierung durchgeführt wurden, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil er allfällige diesbezügliche Verfahrensmängel im Verwaltungsstrafverfahren hätte geltend machen müssen. Aus § 26 Abs. 7 erster Satz FSG ergibt sich im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers nichts für seinen Standpunkt, weil diese Bestimmung nichts über die Bindung an rechtskräftige Bestrafungen aussagt, sondern lediglich das Zuwarten mit Entziehungen nach § 26 Abs. 3 und 4 FSG bis zum Abschluss des Strafverfahrens in erster Instanz durch Strafbescheid und nicht etwa das Zuwarten bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens anordnet. Soweit sich der Beschwerdeführer auf das hg. Erkenntnis vom 12. April 1999, Zl. 98/11/0233, beruft, ist ihm zu erwidern, dass sich dieses Erkenntnis auf den Umfang der Bindung im Falle einer rechtskräftigen Bestrafung wegen der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bezieht. Dort wurde die Bindung an das im Straferkenntnis genannte Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung verneint, weil das Ausmaß der Überschreitung nicht Tatbestandselement der Übertretung ist. Im Falle eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 8 FSG ist das Erreichen zumindest des in dieser Gesetzesstelle genannten Grenzwertes Tatbestandselement, sodass im Falle einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung nach § 37a in Verbindung mit § 14 Abs. 8 FSG davon ausgegangen werden muss, dass der Betreffende tatsächlich den in dieser Gesetzesstelle genannten Grenzwert erreicht oder überschritten hat.
Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 28. Mai 2002
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