VwGH 2001/11/0237

VwGH2001/11/023720.9.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des M in A, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27/II, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 16. Mai 2001, Zl. IIb2-3-7-1-650/6, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung einer Nachschulung sowie der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1;
FSG 1997 §26 Abs2;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1;
FSG 1997 §26 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 2 Führerscheingesetz - FSG für die Dauer von vier Monaten (gerechnet ab der Zustellung des Mandatsbescheides vom 2. November 2000) entzogen. Gemäß § 26 Abs. 8 leg. cit. wurde eine Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens angeordnet.

Dem Bescheid liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2000 eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen habe. Er habe gegenüber dem einschreitenden Gendarmeriebeamten die Untersuchung der Atemluft verweigert, dies trotz zweimaliger Aufforderung und des Hinweises auf die Strafbarkeit der Verweigerung. Dies stehe auf Grund der glaubwürdigen Zeugenaussage des einschreitenden Gendarmeriebeamten fest. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer wegen dieser Übertretung mit dem rechtskräftigen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 26. April 2001 bestraft worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer macht allein geltend, die Annahme, er habe die ihm angelastete Übertretung begangen, beruhe auf einem mangelhaften Ermittlungsverfahren.

Zur Erwiderung auf dieses Vorbringen genügt der Hinweis, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Kraftfahrbehörden an die rechtskräftigen Bestrafungen durch die Strafbehörden gebunden sind (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2001, Zl. 2000/11/0276, mwN). Die belangte Behörde hatte daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Übertretung begangen hat. Eine selbständige Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert hat, war ihr demnach verwehrt.

An dieser Bindung kann auch die Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 26. April 2001 nichts ändern. Würde sich nachträglich (als Folge einer allfälligen Aufhebung dieses Strafbescheides) herausstellen, dass der Beschwerdeführer diese strafbare Handlung nicht begangen hat, könnte dies nur in einem Wiederaufnahmeverfahren Beachtung finden (siehe auch dazu das zuvor zitierte hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2001,mwN).

Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 20. September 2001

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