Normen
AVG §37;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
ForstG 1975 §66a;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §37;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
ForstG 1975 §66a;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 1992 beantragten die mitbeteiligten Parteien bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (in der Folge: BH) gemäß § 66a Forstgesetz die Einräumung des Rechtes zur Benützung der Forststraße "B", welche die einzige Bringungsmöglichkeit für ihre näher bezeichneten Waldgrundstücke darstelle, deren Benützung ihnen aber insbesondere durch den Beschwerdeführer regelrecht verweigert worden sei.
Die BH holte - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24. Mai 1994 - ein forsttechnisches Gutachten ein. In diesem gelangte der Amtssachverständige - nach Darstellung der für eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung "ständig" notwendigen Arbeiten und des für den in Rede stehenden Waldbestand dafür erforderlichen Arbeitszeitaufwandes - zum Ergebnis, eine zweckmäßige Bewirtschaftung der im einzelnen angeführten Waldparzellen sei ohne Benützung der näher dargestellten, sich unter anderem im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen Bringungsanlage nicht möglich. Vom Amt der O.ö. Landesregierung, Forsttechnische Abteilung, sei für die Erschließung der Waldparzellen nach der Sturmkatastrophe 1990 eine Forststraße projektiert und mit öffentlichen Mitteln gefördert worden, da eine andere Bringungsmöglichkeit derzeit nicht gegeben wäre. Andere Aufschließungsvarianten seien im Gespräch, jedoch in den nächsten Jahren nicht realisierbar, weil weder eine Trassenführung in der Natur festgelegt sei, noch die Zustimmung von Grundbesitzern vorhanden und auch die Durchführbarkeit insbesondere in forstrechtlicher und naturschutzrechtlicher Hinsicht ungeklärt sei. Grundsätzlich könne davon ausgegangen werden, daß für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Waldgrundstücke der mitbeteiligten Parteien ein Arbeitsaufwand von 277 Stunden pro Jahr erforderlich sei und daher das Angebot des Beschwerdeführers, für drei Jahre eine Benützung seiner Bringungsanlage jeweils vom 1. Mai bis 15. Juni zuzulassen, grundsätzlich ausreichend sei. Dem gegenüber stehe jedoch, daß der Waldbestand mit zumindest 50 % Laubholz bestockt sei. Bei Schlägerungsarbeiten im angebotenen Zeitraum sei daher für Laubholz ein entsprechender Wertverlust gegeben. Aus forstfachlicher Sicht werde es daher als notwendig erachtet, zusätzlich die Benützung der dauernden Bringungsanlage vom 24. Oktober bis einschließlich 6. November jedes Jahres im notwendigen Umfang zu dulden, wobei darauf hingewiesen werde, daß eine zweckmäßige Bewirtschaftung von Wald auch hinsichtlich des Wertes zu begutachten sei. Aus forstfachlicher Sicht sei für eine zweckmäßige Bewirtschaftung der angeführten Waldparzellen die Benützung der Bringungsanlage im notwendigen Umfang unter folgenden Bestimmungen, Auflagen und Fristen zu dulden:
- 1. Beschränkung der Benützungsdauer vom 1. Mai bis jeweils 15. Juni bzw. 24. Oktober bis 6. November jedes Jahres vorerst auf die Dauer von drei Jahren.
- 2. Benützungsgebühren entsprechend den Bedingungen der Österreichischen Bundesforste.
- 3. Unbegrenzte Abfuhrmöglichkeit von eventuell anfallendem Schadholz, bedingt durch abiotische oder biotische Einflüsse im Einvernehmen mit den Grundeigentümern nach Rücksprache mit dem Forstdienst der Bezirkshauptmannschaft Gmunden.
Die mitbeteiligten Parteien sprachen sich in der Folge gegen die vorgesehene Beschränkung des einzuräumenden Benützungsrechtes aus und brachten vor, sie benötigten ein mindestens viermonatiges Bringungsrecht ab 15. Mai jedes Jahres und zwar so lange, bis eine Aufschließungsalternative errichtet worden sei. Überdies dürften ihnen nur ortsübliche Taxen auferlegt werden.
Nach Ergänzung des Gutachtens durch die "forstfachliche Stellungnahme" des Amtssachverständigen vom 23. August 1994, wonach unter Anwendung eines näher dargelegten objektiven Maßstabes mit den für die Waldbewirtschaftung zugestandenen Zeiten das Auslangen gefunden werden könne, erging der Bescheid der BH vom 27. Oktober 1994. Gemäß dessen Spruchteil I. wurde u. a. der Beschwerdeführer verpflichtet, "die zur Waldbewirtschaftung erforderliche Benützung der Forststraße "B" (auch als Forststraße "H" bezeichnet), Gemeinde G. zu dulden". Gleichzeitig wurden die vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen Bedingungen, Auflagen und Fristen vorgeschrieben. Hiezu wurde nach Darstellung der Rechtslage im wesentlichen ausgeführt, aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens stehe fest, daß die Benützung der gegenständlichen Forstwege über die Liegenschaften u.a. des Beschwerdeführers diejenige Variante sei, die am wenigsten in fremdes Grundeigentum eingreife. Zusätzlich sei die Benützung der Straße auf drei Jahre befristet worden, um Erfahrungen zu sammeln bzw. abklären zu können, ob sich nach Ablauf dieser Frist dieselben Straßen als die günstigste Variante darstellten.
Die mitbeteiligten Parteien erhoben Berufung, in der sie sich - wie bereits in ihrer Stellungnahme zum forsttechnischen Gutachten - gegen die Beschränkungen der Benützung, gegen die Bindung der Benützungsgebühr an die Bedingungen der Österreichischen Bundesforste und dagegen wandten, daß die Abfuhr von Schadholz an das vorherige Einvernehmen u.a. mit dem Beschwerdeführer gebunden werde, weil dieser die Schadholzabfuhr auch grundlos verweigern könne.
Die Berufungsbehörde holte ein weiteres forsttechnisches Gutachten ein. In diesem wird - nach eingehender Beschreibung der örtlichen Gegebenheiten - im wesentlichen ausgeführt, im Grunde des § 66a Abs. 1 Forstgesetz sei zunächst zu prüfen, ob die bereits errichtete Forststraße B sowie deren Verlängerung bis in den Waldbesitz R forstfachlich notwendig seien. "Diese Notwendigkeit" so das Gutachten weiter "ist, wie tieferstehend begründet wird, zweifelsfrei gegeben. Ohne die Forststraße ist die Bewirtschaftung der im Befund beschriebenen hangoberen Waldflächen der Berufungswerber nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich. Die Holzbringung beispielsweise könnte ansonsten nur mittels Langstreckenseilkran durchgeführt werden. Da aber die Standortsbedingungen nur eine kleinflächige Nutzung zulassen, wären dabei ERNTEKOSTENFREIE ERLÖSE praktisch KAUM ZU ERZIELEN. Für die Bodenlieferung gilt prinzipiell aufgrund der langen Lieferdistanzen dasselbe, wobei durch das felsige Steilgelände zusätzlich hohe Bringungsverluste zu erwarten wären. Die anderen, für eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung im Sinne des § 66a Abs. 1 umfassenden Maßnahmen wie Waldpflege, Aufforstung, Kontrolle der Waldfläche usw., sind bei fehlender Erschließung durch eine Forststraße, durch die langen Anmarschwege (mindestens 200 m Höhenunterschied sind vom Tal bis zur Forststraße B im extremen Steilgelände zu überwinden) kostenmäßig stark belastet. Wegen der fehlenden Erschließung durch eine Forststraße ist der oberhalb des Waldbesitzes R gelegene ca. 120 ha große Waldteil der Forstverwaltung C praktisch außer Nutzung gestellt. Auf Grund der Geländebedingungen (siehe Befund) scheiden Forststraßenerschließungen über Eigengrund und die Besitzgemeinschaft S aus. Forsttechnisch gesehen verbleibt nur die Mitbenützung der bestehenden Forststraßen der Forstverwaltung C und des Herrn K bzw. die Verlängerung der Forststraße "B" bis in den R"schen Waldbesitz hinein.
Auf Grund der dargelegten Umstände sind die beiden genannten Grundeigentümer daher zu verpflichten, die Mitbenützung ihrer bestehenden Forststraßen auf Dauer zu dulden. Diese Grundbesitzer sind wegen fehlender anderer Erschließungsmöglichkeiten auch als jene anzusehen, in deren
Rechte am wenigsten eingegriffen wird. ... Die Duldung
hinsichtlich der Mitbenützung der bestehenden Bringungsanlagen bzw. der Benützung des neu zu errichtenden Wegabschnittes bezieht sich auf die zur Waldbewirtschaftung im notwendigen Umfang erforderliche Benützung der Forststraßen. Der notwendige Umfang wird vom tatsächlichen Arbeitsanfall für Maßnahmen der zweckmäßigen Waldbewirtschaftung bestimmt. Die verschiedenen Arbeiten selbst fallen über das einzelne Jahr verteilt und in jährlich unterschiedlichem Umfang an. Eine zeitliche Einschränkung der Mitbenützung der Forststraßen wäre daher fachlich nicht zu begründen. Eine solche ist nach dem Wortlaut des § 66a Abs. 1 auch gar nicht zulässig.
Entschädigungsfragen werden gemäß § 65 FG 1975 in der geltenden Fassung allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt zu erörtern sein."
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. August 1995 wurde der von den mitbeteiligten Parteien erhobenen Berufung teilweise Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß Spruchteil I wie folgt zu lauten hat:
"Die C-Stiftung, G, und Herr K, W, werden verpflichtet, die zur Waldbewirtschaftung erforderliche Mitbenützung der Forststraße "B" (auch als Forststraße "H" bezeichnet), Gemeinde G, durch die Waldeigentümer TP, G, R, S, und Herrn H, A, im notwendigen Umfang zu dulden." Hiezu wurde - nach Darstellung des Verfahrensablaufes und Wiedergabe des von der Berufungsbehörde eingeholten forsttechnischen Gutachtens - im wesentlichen ausgeführt, es habe festgestellt werden müssen, daß im einzelnen bezeichnete Waldgrundstücke der mitbeteiligten Parteien trotz der Notwendigkeit einer durch teilweisen Schutzwaldcharakter und seichtgründige Böden bedingten kleinräumigen Nutzung nicht durch eine Forststraße oder eine sonstige Bringungsanlage erschlossen seien. Den schlüssigen Ausführungen des forsttechnischen Amtssachverständigen folgend, sei davon auszugehen gewesen, daß auf Grund der Geländebedingungen Forststraßenerschließungen über Eigengrund der mitbeteiligten Parteien bzw. über die Besitzgemeinschaft S nicht möglich seien. Durch die Mitbenützung der verfahrensgegenständlichen Forststraße B über die Liegenschaften u.a. des Beschwerdeführers werde im geringsten Ausmaß in fremdes Eigentum eingegriffen. Die Duldungspflicht hinsichtlich der Mitbenützung der bestehenden Bringungsanlagen beziehe sich auf die zur Waldbewirtschaftung erforderliche Benützung der Forststraße, d.h. den forstlichen Wirtschaftsverkehr, jedoch nicht auf die Benützung zu Jagdzwecken, die der Zustimmung des Grundeigentümers oder eines jagdgesetzlichen Zwangsrechtes bedürfte. Ebenfalls nicht umfaßt wäre eine Benützung zu landwirtschaftlichen oder sonstigen Zwecken. Der notwendige Umfang der erforderlichen Mitbenützung der Forststraße bestimme sich nach dem tatsächlichen Arbeitsanfall für die Maßnahmen der zweckmäßigen Waldbewirtschaftung. Die verschiedenen Arbeiten fielen über das ganz Jahr verteilt und in jährlich unterschiedlichem Umfang an. Eine zeitliche Einschränkung der Mitbenützung der Forststraße wäre daher fachlich nicht begründbar. Auch der erstinstanzlichen Befristung auf drei Jahre habe nicht gefolgt werden können, weil § 66a Forstgesetz im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die bescheidmäßige Begründung von Dauerrechten beabsichtige.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Auch die mitbeteiligten Parteien erstatteten eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 66a Abs. 1 Forstgesetz hat die Behörde, wenn die zweckmäßige Bewirtschaftung von Wald als Folge des Fehlens oder der Unzulänglichkeit von Bringungsanlagen nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, auf Antrag des Waldeigentümers oder der Bringungsgemeinschaft jene Grundeigentümer, in deren Eigentum dadurch im geringsten Ausmaß eingegriffen wird, zu verpflichten, die Errichtung, Erhaltung und zur Waldbewirtschaftung erforderliche Benützung einer dauernden Bringungsanlage im notwendigen Umfang zu dulden. Dem Verpflichteten steht das Recht der Mitbenützung zu; § 483 ABGB findet Anwendung.
Haben sich die Verhältnisse, die für die Rechtseinräumung maßgebend waren, geändert, ist das nach Abs. 1 eingeräumte Recht gemäß § 66a Abs. 2 Forstgesetz auf Antrag entsprechend abzuändern oder aufzuheben.
Der Beschwerdeführer bringt vor, der angefochtene Bescheid werde den Anforderungen an eine der dargestellten Rechtslage Rechnung tragende Begründung nicht gerecht. So stütze sich der Bescheid ausschließlich auf das von der belangten Behörde eingeholte forsttechnische Amtssachverständigengutachten. In diesem würden allerdings nicht nur forsttechnische Tatsachen erhoben und festgestellt, sondern auch eine rechtliche Beurteilung der Lage vorgenommen. Der Amtssachverständige habe daher seine Aufgabe überschritten und rechtswidrigerweise der rechtlichen Beurteilung durch die allein hiezu berufene Behörde vorgegriffen. Die dem eingeholten Gutachten folgende Begründung des angefochtenen Bescheides lasse nicht erkennen, ob sich die Behörde mit den tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Sachverständigen "selbständig auseinandergesetzt oder sie unreflektiert übernommen" habe. Nichts weise aber darauf hin, daß sich die belangte Behörde im gebotenen Maße von der Rechtsansicht des Sachverständigen distanziert und selbständig das im Bescheid zum Ausdruck gekommene Ergebnis erreicht hätte. Die belangte Behörde habe vielmehr rechtswidrigerweise nur die Gedankengänge des Sachverständigen übernommen, als wäre sie dessen Vollzugsorgan. Mit dem aus dem erstinstanzlichen Verfahren vorliegenden Gutachten habe sich die belangte Behörde hingegen nicht beschäftigt; dort wären aber einerseits andere Erschließungsvarianten für möglich gehalten und daher die Einräumung eines Benützungsrechtes für die Dauer von zunächst drei Jahren und andererseits eingeschränkt auf bestimmte Zeiten im Frühjahr und im Herbst als ausreichend bezeichnet worden. Die belangte Behörde habe nicht dargetan, warum sie das schlüssige Gutachten der ersten Instanz nicht berücksichtigt habe, sondern ihren Überlegungen alleine das in zweiter Instanz eingeholte Gutachten zugrunde gelegt habe. Mit der Frage des "erforderlichen Umfanges" des Benützungsrechtes habe sich die belangte Behörde somit nicht in dem für die Überprüfung notwendigen Maße auseinandergesetzt.
Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, daß die Erörterung von Rechtsfragen nicht Aufgabe des forsttechnischen Amtssachverständigen ist. (vgl. dazu etwa Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht6 (1995), Rz 358). Allerdings bewirkt der Umstand, daß in einem Sachverständigengutachten eine Auseinandersetzung mit Rechtsfragen erfolgt, für sich alleine noch nicht dessen Mangelhaftigkeit. Eine solche wäre nur dann gegeben, wenn der Sachverständige anstelle der ihm abverlangten Beurteilung von Fachfragen Rechtsfragen erörtert, nicht jedoch, wenn er neben der Beantwortung von Fachfragen in einer Art und Weise, wie das von einem Gutachten zu fordern ist (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 (1996), 311 f, referierte
hg. Judikatur), zusätzlich auf Rechtsfragen eingeht.
Daß das in Rede stehende Gutachten die zu behandelnden Fachfragen nur unvollständig oder unschlüssig beantwortet hätte, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. Ob die Behörde die in ihrem Bescheid vertretene Rechtsauffassung von einem Sachverständigen "übernommen" oder "selbständig erarbeitet" hat, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides allerdings ohne Belang. Entscheidend ist vielmehr ausschließlich, ob diese Auffassung und somit der angefochtene Bescheid dem Gesetz entspricht.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe nicht dargetan, aus welchen Gründen sie im Gegensatz zur Auffassung des in erster Instanz beigezogenen Sachverständigen davon ausgegangen sei, das Recht zur Benützung der Forststraße könne in zeitlicher Hinsicht nicht beschränkt werden, ist er darauf zu verweisen, daß die belangte Behörde dargelegt hat, daß die Maßnahmen der zweckmäßigen Waldbewirtschaftung über das ganz Jahr verteilt und in jährlich unterschiedlichem Umfang anfielen. Daß diese Auffassung unzutreffend wäre, ergibt sich weder aus dem in erster Instanz eingeholten Gutachten, das zwar für die Vornahme bestimmter, jedoch keineswegs sämtlicher anfallender Waldbewirtschaftungsmaßnahmen die Benützung der Bringungsanlage in einem zeitlich nur eingeschränkten Rahmen als ausreichend erachtet, noch selbst aus dem Beschwerdevorbringen.
Zu Recht hat die belangte Behörde auch die vom erstinstanzlichen Sachverständigen vorgeschlagene Befristung des eingeräumten Benützungsrechtes abgelehnt. § 66a Forstgesetz hat nämlich die Einräumung von dauernden Rechten zum Gegenstand (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Oktober 1992, VwSlg. Nr. 13.731/A, und vom 30. Mai 1994, Zl. 91/10/0183) und es ist das von der Erstbehörde verfolgte Ziel der Bedachtnahme auf zukünftige Änderungen in den Erschließungsverhältnissen im Grunde des § 66a Abs. 2 Forstgesetz ohnedies erreicht.
Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe es verabsäumt, im Spruch des angefochtenen Bescheides die Waldgrundstücke genau zu bezeichnen, denen das eingeräumte Bringungsrecht diene. Da von einem dinglichen Bescheid auszugehen sei und das eingeräumte Recht daher auf die Rechtsnachfolger der mitbeteiligten Parteien übergehe, reiche es nicht aus, die derzeit Berechtigten im Spruch zu nennen. Vielmehr müßten sämtliche Grundstücke genau bezeichnet werden. Auch die bloße Erwähnung der Forststraße "B" reiche als bestimmte Grundstücksbezeichnung nicht aus.
Auch mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Zwar bedarf die gemäß § 66a Abs. 1 Forstgesetz auferlegte Duldungsverpflichtung - um der von § 59 Abs. 1 AVG geforderten Deutlichkeit zu entsprechen - einer solchen Bestimmtheit, daß über das Ausmaß dieser Verpflichtung und somit auch darüber kein Zweifel besteht, hinsichtlich welcher Waldgrundstücke die zu deren Bewirtschaftung erforderliche Benützung der Bringungsanlage zu dulden ist. Der angefochtene Bescheid, der in seinem Spruch die Verpflichtung u.a. des Beschwerdeführers zur Duldung der zur Waldbewirtschaftung erforderlichen Mitbenützung der Forststraße "B" durch die mitbeteiligten Parteien normiert, ohne die einzelnen Waldgrundstücke zu bezeichnen, wird dieser Anforderung gleichwohl gerecht; werden diese Waldgrundstücke doch in der Begründung des angefochtenen Bescheides unter Angabe der Grundstücksnummern bezeichnet, sodaß - aus dem Zusammenhalt von Spruch und Begründung (vgl. dazu die bei Hauer-Leukauf, a.a.O., 446 f, referierte hg. Judikatur) - kein Zweifel daran bestehen kann, hinsichtlich welcher Waldgrundstücke die Verpflichtung zur (näher dargelegten) Duldung der Bringungsanlage besteht.
Aus welchen Gründen jedoch mit der von der belangten Behörde vorgenommenen Bezeichnung der Bringungsanlage diese nicht ausreichend bestimmt bezeichnet wäre, ist nicht einsichtig. Auch der Beschwerdeführer begründet seine Behauptung nicht näher.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien war abzuweisen, weil mit dem zuerkannten Pauschbetrag alle mit der Einbringung der schriftlichen Äußerung zur Beschwerde verbundenen Aufwendungen abgegolten sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)