BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z8
FPG §55 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W285.2259202.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl: XXXX , betreffend Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2023 zu Recht:
A) Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Am 07.12.2020 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005.
Am 31.01.2021 wurde der Beschwerdeführer zu diesem Antrag vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Am 03.02.2021 brachte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Am 21.07.2022 fand eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt statt; am gleichen Tag fand eine Befragung der Ex-Ehegattin des Beschwerdeführers als Zeugin statt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 07.12.2020 gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß § 52 Abs. 9 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.) und ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt V.).
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Inhaber von Aufenthaltstiteln nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz gewesen sei. Nachdem im Jahr 2019 das Vorliegen einer Aufenthaltsehe festgestellt worden sei, seien seine Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln im Rahmen eines wiederaufgenommenen Verfahrens abgewiesen worden. Dies sei vom Verwaltungsgericht XXXX bestätigt worden. In der Folge habe der Beschwerdeführer den vorliegenden Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gestellt. Durch die Aberkennung der Aufenthaltstitel für den Zeitraum 2014 bis 2020 sei sein Aufenthalt unrechtmäßig geworden. Der Beschwerdeführer habe den vorliegenden Antrag gestellt, um die Einwanderungsbestimmungen zu umgehen. Der Beschwerdeführer sei geschieden und habe mit Ausnahme eines Halbbruders keine familiären Beziehungen in Österreich. Seine fünf Kinder und seine Ex-Ehegattin würden in Serbien leben. Der Beschwerdeführer ginge in Österreich einer Beschäftigung nach und sei kranken- und sozialversichert. Eine von Art. 8 EMRK geschützte Aufenthaltsverfestigung könne nicht angenommen werden. Das subjektive Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich habe daher gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zurückzutreten. Gründe, die gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien sprächen, seien nicht zu erkennen. Da sich der Beschwerdeführer zur Erlangung von Aufenthaltstiteln auf eine Aufenthaltsehe berufen habe, sei gegen ihn ein Einreiseverbot zu erlassen gewesen.
Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 03.08.2022 zugestellten, Bescheid richtet sich die durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 30.08.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachte Beschwerde, in der beantragt wird, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und feststellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen sei, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverweisen.
Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit XXXX mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet gewesen sei; diese Ehe sei seit XXXX geschieden. Aufgrund dieser Eheschließung sei dem Beschwerdeführer erstmals am XXXX ein Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck „Familienangehöriger“ erteilt worden, der in weiterer Folge verlängert worden sei. Der Beschwerdeführer lebe seit 2013 durchgehend in Österreich und habe in der Vergangenheit regelmäßig über Aufenthaltstitel verfügt. Zutreffend sei, dass diese Aufenthaltstitel nachträglich entzogen worden seien. Der Beschwerdeführer sei in Österreich sozial und wirtschaftlich integriert, sei immer einer Beschäftigung nachgegangen und verfüge über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2. Das Eingehen einer Aufenthaltsehe könne die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes keinesfalls rechtfertigen, zumal es sich dabei um ein Fehlverhalten handle, das bereits im April XXXX – somit vor mehr als neun Jahren – gesetzt worden sei und der Beschwerdeführer sich seither wohlverhalten habe. Die Behörde habe sich in keiner Weise mit dem zwischenzeitlichen Wohlverhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und verkenne, dass das im Jahr 2013 gesetzte Fehlverhalten keine aktuell vorliegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen könne. Der Verwaltungsgerichtshof habe wiederholt ausgesprochen, dass in Fällen, in denen eine Aufenthaltsehe vor mehr als fünf Jahren geschlossen worden sei, die Erlassung eines Aufenthalts- bzw. Einreiseverbotes nicht mehr in Betracht komme. Die von der Behörde vorgenommene Interessenabwägung erweise sich insofern als grob mangelhaft.
Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten nach Vorlage durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.09.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 21.03.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter und eine Dolmetscherin teilgenommen haben. Das Bundesamt hatte im Vorfeld schriftlich mitgeteilt, auf eine Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten.
Über Befragen der erkennenden Richterin gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er sei in Serbien geboren und aufgewachsen, habe dort eine Fachmittelschule als Tischler abgeschlossen und in der Folge gearbeitet. Seine Eltern seien verstorben. In Serbien würden sein 31-jähriger Sohn und seine 13-jährige Tochter leben, die von ihrer Mutter versorgt werde. Mit dieser Frau, mit der er insgesamt 17 Jahre zusammengelebt habe, habe er insgesamt fünf Kinder im Alter zwischen 13 und 31 Jahren. Eine Tochter sei verheiratet und habe eine eigene Familie, zwei volljährige Söhne würden in Deutschland leben. Der Beschwerdeführer habe zu all seinen Kindern telefonischen Kontakt. In Serbien habe er sich bereits seit über zwei Jahren nicht mehr aufgehalten, weil er keine Dokumente gehabt habe, um reisen zu können. Seiner Tochter leiste er Unterhalt in der Höhe zwischen EUR 100,- und EUR 200,-. Der Beschwerdeführer sei erstmals im Jahr 2009 oder 2010 – als Serbien von der Visumpflicht befreit worden sei – nach Österreich gekommen. Zunächst sei er als Tourist zwecks Besuchs seines Halbbruders nach Österreich gekommen und einige Monate geblieben. Anschließend habe er sich wiederholt für ein- bis dreimonatige Zeiträume in Österreich aufgehalten. Seit Jänner 2023 arbeite er für eine Baufirma; für diese Firma habe er bereits seit 2016 als Zimmermann gearbeitet. Seine Freizeit in Österreich verbringe er vorwiegend mit Haushaltstätigkeiten; wenn er Zeit habe, treffe er sich mit seinem Halbbruder, der österreichsicher Staatsbürger sei, oder mit Bekannten.
Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde auf die strafrechtliche Unbescholtenheit und das langjährige Wohlverhalten des Beschwerdeführers verwiesen, dessen Eheschließung mittlerweile rund zehn Jahre zurückliege.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX persönlich bei der österreichischen Botschaft Belgrad einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger.“ Er berief sich dabei auf seine am XXXX in Serbien mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossene Ehe. Aufgrund dieses Antrages wurde ihm durch die Niederlassungsbehörde erstmals ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit einer Gültigkeit von XXXX erteilt. Aufgrund seiner Verlängerungsanträge vom XXXX , XXXX und vom XXXX wurden die Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers in der Folge regelmäßig verlängert, zuletzt mit einer Gültigkeit bis XXXX . (vgl. Auszug Zentrales Fremdenregister vom 21.03.2023; Kopie serbischer Reisepass, AS 213 ff; Feststellungen im Erkenntnis des VwG XXXX vom XXXX , AS 147)
Aufgrund der Eheschließung des Sohnes des Beschwerdeführers ergab sich erstmals der Verdacht, dass es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers um eine Aufenthaltsehe handelt; infolge durchgeführter Ermittlungen ging die Landespolizeidirektion XXXX in ihrem Bericht vom XXXX vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe aus. (vgl. Bericht LPD XXXX XXXX , AS 3 ff)
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX , Magistratsabteilung 35, vom XXXX wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren des Beschwerdeführers aufgrund seiner Anträge vom XXXX , XXXX , XXXX und XXXX auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen und die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw. auf Verlängerung gemäß § 47 Abs. 1 und Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen. (vgl. Kopie Bescheid LH XXXX vom XXXX , AS 97 ff)
Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX vom XXXX wurde die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich die Abweisung der Anträge auf § 11 Abs. 1 Z 4 iVm § 30 NAG stützt.
Das Verwaltungsgericht XXXX stellte im angeführten Erkenntnis insbesondere fest, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin zumindest seit eineinhalb Jahren keine Wohngemeinschaft mehr bestanden habe; ob eine solche jemals vorgelegen sei, könne nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Auch eine Wirtschaftsgemeinschaft liege nicht vor. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin hätten nie einen gemeinsamen Urlaub verbracht und keine gemeinsamen Freizeitaktivitäten unternommen. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin würden einander kennen und seien möglicherweise auch freundschaftlich verbunden, ein gemeinsames Familienleben werde jedoch nicht (mehr) geführt. Aufgrund unterschiedlicher Zeugenaussagen könne nicht festgestellt werden, ob jemals eine Wohngemeinschaft bestanden habe, es erscheine allerdings unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich fünf Jahre lang im Haushalt seiner Ehegattin gelebt habe, zumal er von einer als Zeugin befragten Nachbarin nie gesehen worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich bei der erstmaligen Antragstellung (und im ersten Verlängerungsverfahren) auf eine solcherart geschlossene Ehe nicht berufen dürfen. (vgl. Kopie Erkenntnis VwG XXXX XXXX , AS 145 ff).
Bei der Ehe des Beschwerdeführers mit der österreichischen Staatsangehörigen handelte es sich um eine Aufenthaltsehe, bei welcher ein tatsächliches Familienleben nicht geführt wurde.
Die Ehe des Beschwerdeführers wurde (laut Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehegattin) am XXXX geschieden. (vgl. Einvernahme BFA 21.07.2022, AS 319; Befragung Ex-Ehegattin vom XXXX , AS 323; Beschwerde AS 390)
Der Beschwerdeführer war in den Zeiträumen XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , und seit XXXX mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Darüber hinaus liegen Nebenwohnsitzmeldungen vom XXXX bis XXXX und seit XXXX jeweils an der Meldeadresse seiner (Ex-)Ehegattin vor. (vgl. Auszug Zentrales Melderegister 21.03.2023)
Der Beschwerdeführer ist gesund und uneingeschränkt zur Teilnahme am Erwerbsleben in der Lage.
Der Beschwerdeführer ist in Serbien aufgewachsen, wo er die Schule besucht, eine Berufsausbildung als Tischler absolviert und anschließend am Erwerbsleben teilgenommen hat. Bis Ende des Jahres 2013 lag der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Serbien, in Österreich hielt er sich ab dem Jahr 2010 fallweise kurzfristig zwecks Besuchs seines hier lebenden Halbbruders auf. (vgl. Niederschrift Verhandlung 21.03.2023, S 3)
Die Eltern des Beschwerdeführers sind verstorben. Ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers leben weiterhin in Serbien. Der Beschwerdeführer hat fünf Kinder. Der älteste, 31-jährige Sohn und die jüngste, 13-jährige Tochter leben gemeinsam mit der Kindesmutter in Serbien. Eine weitere, volljährige Tochter ist verheiratet und hat eine eigene Familie. Zwei volljährige Söhne leben in Deutschland. Der Beschwerdeführer hat mit all seinen Kindern telefonischen Kontakt und leistet seiner minderjährigen Tochter laut eigenen Angaben finanziellen Unterhalt iHv EUR 100,- bis 200,-. Der Beschwerdeführer hat sich zuletzt vor rund zwei Jahren in Serbien aufgehalten. (vgl. Niederschrift Verhandlung 21.03.2023, S 3)
Der Beschwerdeführer hält sich seit etwa Ende Mai XXXX in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären oder vergleichbar engen sozialen Bindungen. In Österreich lebt ein Halbbruder des Beschwerdeführers, ein österreichischer Staatsbürger, gemeinsam mit seiner Familie. Der Beschwerdeführer hat zu seinem Halbbruder Kontakt, ein spezielles Naheverhältnis respektive ein persönliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis liegt jedoch nicht vor. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer einen Bekanntenkreis im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer beherrscht die deutsche Sprache auf dem Niveau A2. In der Arbeit kommuniziert er auf Deutsch, in der Freizeit gebraucht er hauptsächlich seine serbische Muttersprache. Er ist weder in einem Verein aktiv, noch besucht er Kurse oder Ausbildungen. Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden. (vgl. Einvernahme BFA 13.01.2021, AS 207; Kopie ÖSD Zertifikat A2 vom 12.04.2016, AS 247; Niederschrift Verhandlung 21.03.2023, S 3 f)
Der Beschwerdeführer ging in den Zeiträumen XXXX , sowie seit XXXX einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit als Arbeiter nach. Hinweise, dass er zuletzt über eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung verfügt hat, liegen nicht vor.
Darüber hinaus weist der Sozialversicherungsdatenauszug Beschäftigungen als Arbeiter im Zeitraum 1993/1994 aus.
Von XXXX bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld. (vgl. Auszug Sozialversicherungsdaten 21.03.2023)
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. (vgl. Auszug Strafregister 21.03.2023)
1.2. Bei Serbien handelt es sich gemäß § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV um einen sicheren Herkunftsstaat.
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Serbien weder die reale Gefahr der Folter, noch unmenschliche Bestrafung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe. Weder wird ihm die Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn in Serbien die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Im Fall seiner Rückkehr nach Serbien wird der Beschwerdeführer auch keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Identität des Beschwerdeführers steht in Anbetracht des sowohl im Auszug aus dem Zentralen Melderegister als auch dem Fremdenregisterauszug vermerkten und als Kopie im Verwaltungsakt befindlichen Reisepass desselben fest. Seine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung in Österreich seit XXXX ist im Zentralen Melderegister ersichtlich. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit ab XXXX ausgestellt worden war und der Beschwerdeführer seit dem XXXX eine Nebenwohnsitz- sowie seit XXXX eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufweist, war festzustellen, dass er seit etwa Ende Mai XXXX durchgehend in Österreich aufhältig ist.
Die ihm erteilten Aufenthaltstitel bzw. seine Anträge auf Ausstellung derselben sind durch entsprechende Eintragungen im Zentralen Fremdenregister belegt. Entsprechende Feststellungen wurden auch im rechtskräftigen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX vom XXXX getroffen.
Sowohl der Bescheid des Landeshauptmannes für XXXX von XXXX , als auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX vom XXXX liegen im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt ein, auf welche die weiteren Feststellungen zur Wiederaufnahme und in weiterer Folge zur Abweisung der Anträge des Beschwerdeführers fußen.
Dass der Beschwerdeführer im April XXXX eine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen hat, ergibt sich unstrittig aus den im Bescheid des Landeshauptmannes für XXXX vom XXXX und dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX vom XXXX getroffenen Feststellungen.
Dass die Ehe des Beschwerdeführers mittlerweile seit März XXXX geschieden ist, wird der vorliegenden Entscheidung angesichts der dahingehend übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehegattin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX sowie in der Beschwerde zugrunde gelegt, wenngleich keine Unterlagen zum Beleg der Scheidung vorgelegt wurden.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers folgen daraus, dass das Vorliegen von Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht hervorgekommen ist und auch in der Beschwerde nicht behauptet wurde.
Das Vorliegen einer Aufenthaltsehe wurde im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX vom XXXX rechtskräftig festgestellt und im nunmehrigen Verfahren zudem nicht bestritten; der Beschwerdeführer ist insbesondere der Feststellung des angefochtenen Bescheides nicht entgegengetreten, dass er sich zwecks Erlangung seiner Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz auf eine Aufenthaltsehe berufen und ein tatsächliches Familienleben mit seiner nunmehrigen Ex-Ehegattin nicht geführt hat.
Dass es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers um eine Aufenthaltsehe handelte, stellt sich auch für die erkennende Richterin in Anbetracht der Erhebungen der im Bericht vom XXXX dargelegten Ermittlungsergebnisse der LPD XXXX sowie entsprechend dem Inhalt des Verwaltungs- und auch Gerichtsaktes als gegeben dar. Dabei ist – lediglich illustrativ – auf folgende Punkte hinzuweisen, die darauf schließen lassen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehegattin ein gemeinsames Familienleben nicht geführt worden ist und die Ehe ausschließlich geschlossen worden ist, um dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet zu verschaffen:
Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin verbrachten laut übereinstimmenden Aussagen nie einen gemeinsamen Urlaub und unternahmen auch keine gemeinsamen Freizeitaktivitäten. Auch wurden keine maßgeblichen Bindungen bzw. auch nur ein persönliches Kennenlernen der Kinder und der weiteren Familienangehörigen des jeweils anderen Ehegattens genannt.
In Bezug auf die Umstände des Kennenlernens, die Eheschließung sowie die Wohnsituation ergaben sich anlässlich der Befragung des Beschwerdeführers und seiner nunmehrigen Ex-Ehegattin vor der LPD XXXX mehrere gravierende Widersprüche, die das Vorliegen einer Aufenthaltsehe bekräftigen (vgl. Bericht LPD XXXX vom XXXX , AS 3 ff). So wurde etwa im Hinblick auf das Kennenlernen vom Beschwerdeführer angegeben, dass er seine spätere Ehegattin nachmittags (gegen 15/16 Uhr) in einem Lokal kennengelernt habe und das zweite Treffen vereinbart worden sei, nachdem er seine Ex-Ehegattin angerufen habe. Seine Ex-Ehegattin gab demgegenüber an, dass sie den Beschwerdeführer vormittags (gegen 10 Uhr) in einem Lokal kennengelernt habe und das zweite Treffen zufällig stattgefunden habe. Zum Heiratsantrag gab der Beschwerdeführer an, dass dieser während eines Spaziergangs im 12. Bezirk stattgefunden habe, während seine Ex-Ehegattin angab, dass sie in ihrer Wohnung gefragt worden sei. In Bezug auf die standesamtliche Trauung kam es etwa insofern zu einem Widerspruch, als die Ex-Ehegattin des Beschwerdeführers angab, dass die Mutter des Beschwerdeführers anwesend gewesen sei, wohingegen der Beschwerdeführer erklärte, seine Mutter sei nicht anwesend gewesen, weil sie das nicht gewollt habe.
Der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehegattin konnte im Verfahren vor der LPD zudem keine gemeinsamen Fotos bzw. Fotos über ein Familienleben vorweisen. Auch wenn – was sehr unwahrscheinlich und daher schon aus diesem Grund unglaubhaft ist – die Mobiltelefone sowohl des Beschwerdeführers als auch seiner Ehegattin kaputtgegangen seien, so müsste es über soziale Netzwerke, gemeinsame Freunde sowie Familienangehörige Fotos im Besitz von anderen Personen geben.
Auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht XXXX konnten diese Zweifel nicht ausgeräumt werden, sondern es ergab sich anlässlich der durchgeführten Zeugenbefragungen etwa, dass eine Nachbarin am behaupteten gemeinsamen Wohnsitz zwar die Ex-Ehegattin, nie aber den Beschwerdeführer gesehen habe. (vgl. Niederschrift Verhandlung VwG XXXX XXXX , AS 117 ff; Erkenntnis VwG XXXX XXXX , AS 141 ff)
In Hinblick auf die seit März XXXX (mit Unterbrechungen) ausgeübten Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers kann auf einen Sozialversicherungsdatenauszug zu seiner Person verwiesen werden, ebenso hinsichtlich seiner Bezüge von Arbeitslosengeld.
Glaubhaft schilderte der Beschwerdeführer, dass sich sein Halbbruder im Bundesgebiet aufhalten würde. Ein etwaiges Abhängigkeitsverhältnis zu diesem hat der Beschwerdeführer weder behauptet, noch ergeben sich diesbezügliche Anhaltspunkte aus dem Verwaltungs- oder Gerichtsakt.
Sonstige integrative Verfestigungen brachte der Beschwerdeführer nicht vor.
Insgesamt haben sich damit – mit Ausnahme der mehrjährigen Berufstätigkeit sowie der Kontakte zu seinem in Österreich lebenden Halbbruder und einem Bekanntenkreis, welche jedoch, wie unter Punkt 3.1. noch weiter auszuführen sein wird, ausschließlich durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe ermöglicht wurden – keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben.
Die Feststellungen zu den nach wie vor vorliegenden Bindungen zu seinem Herkunftsstaat beruhen auf den im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Angaben des Beschwerdeführers.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.
2.3. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers
Anhaltspunkte, aus denen zu schließen wäre, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Serbien Gefahr liefe, der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten, wurden nicht einmal ansatzweise vorgebracht und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Es ist ihm im Fall einer Rückkehr nach Serbien, einen sicheren Herkunftsstaat, aufgrund der dortigen Lage, die sich aus den dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Länderfeststellungen ergibt, und unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse die Teilnahme am dortigen Erwerbsleben möglich und zumutbar und ist davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat gleichermaßen erwirtschaften können wird. Den Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach sich weder aus den Feststellungen zur Lage in Serbien noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine Gefährdung ergebe, ist somit nicht entgegenzutreten; Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 und zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG idF BGBl. I 110/2019 lautet (auszugsweise) wie folgt:
„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) […]
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) – (5) […]
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) […]
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) – (11) […]“
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG idF BGBl. I 202/2022 lautet (auszugsweise) wie folgt:
„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) […]
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) […]"
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idF BGBl. I 56/2018 lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) – (6) […]."
Die Annahme des Vorliegens einer Aufenthaltsehe iSd § 30 Abs. 1 NAG setzt nicht voraus, dass der Ehepartner gemäß § 117 FPG bestraft oder eine Anzeige gemäß § 117 FPG erstattet worden ist (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349). Es steht einer derartigen Annahme auch nicht entgegen, dass ein Strafverfahren nach § 117 FPG nicht mit einer Verurteilung endete (VwGH 8.11.2018, Ra 2018/22/0041; vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 22.2.2011, 2010/18/0446).
Der Tatbestand des § 30 Abs. 1 NAG ist u.a. dann erfüllt, wenn sich der Ehegatte zur Erteilung eines Aufenthaltstitels auf eine Ehe beruft, obwohl kein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK geführt wird. Dabei erfordert § 30 Abs. 1 NAG nicht, dass die Ehe – quasi in Missbrauchsabsicht – zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des VwG kein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK (mehr) geführt wird (VwGH 10.9.2018, Ra 2018/22/0097; 20.7.2016, Ra 2016/22/0058).
Fallbezogen ergibt sich daraus:
Gegenständlich gilt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu erteilen ist. Dazu ist eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des Beschwerdeführers und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art. 8 EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem Familienleben ausschließlich seinen in Österreich lebenden Halbbruder und dessen Familie anführte. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen jedoch nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. unter den Familienleben-Begriff, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. etwa VwGH 9.9.2021, Ra 2020/22/0174), wofür sich im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben. Die Beziehung zum in Österreich lebenden Halbbruder und dessen Familie bleibt daher allenfalls beim Privatleben des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
Weitere familiäre Bindungen im Bundesgebiet wurden vom Beschwerdeführer nicht genannt. Insbesondere liegt auch kein Familienleben mit seiner Ex-Ehegattin vor, zumal die Ehe seit März XXXX geschieden ist und die Ehe im Übrigen als Aufenthaltsehe zu qualifizieren gewesen ist.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Grundsätzlich nehmen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. In diesem Zusammenhang gilt auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach es sich bei einer Aufenthaltsdauer im Bereich von drei Jahren um eine "außergewöhnliche Konstellation" handeln muss, um die Voraussetzungen für die Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 MRK" zur Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens gemäß § 55 AsylG 2005 zu erfüllen (vgl. VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0306 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0049 und VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0058). Selbst einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu, wobei auch die Berücksichtigung einer Lehre beziehungsweise einer Berufsausübung als öffentliches Interesse zugunsten des Fremden als unzulässig angesehen wird (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289). (Erst) bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen (vgl. VwGH 15.1.2020, Ra 2017/22/0047). Diese Rechtsprechungslinie betrifft allerdings nur jene Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergeben haben (vgl. VwGH 28.11.2019, Ra 2018/19/0479 mit Hinweis auf VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437).
Vorliegend ist der Beschwerdeführer seit knapp neun Jahren im Bundesgebiet aufhältig. Allerdings ist diese Aufenthaltsdauer maßgeblich dadurch relativiert, dass sie auf das Eingehen einer Aufenthaltsehe zurückzuführen ist, auf die sich der Beschwerdeführer im Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sowohl im Zuge seiner Erstantragstellung als auch in mehreren Verlängerungsverfahren berufen hat.
Die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels erfolgte lediglich aufgrund des Eingehens einer Aufenthaltsehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Mit dieser Ehe wurde damit allein der Zweck verfolgt, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu verschaffen, auf das er als Nicht-EU-Bürger sonst keinen Anspruch gehabt hätte, was dem Beschwerdeführer bis zu seinem Verlängerungsantrag vom XXXX auch gelungen ist. In diesem Zusammenhang gilt zu betonen, dass das Eingehen einer Schein- bzw. Aufenthaltsehe einen schweren Missbrauch der Bestimmungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und Fremdenpolizeigesetz darstellt. Insbesondere ist auch durch die vom Beschwerdeführer geschlossene Aufenthaltsehe, welche eine Umgehung bzw. Aushebelung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen zum Ziel hat, nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einer Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit auszugehen, zumal dieses Verhalten eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2019/21/0247; auch VwGH 16.1.2007, 2006/18/0499). Der Umstand seines unsicheren Aufenthalts musste dem Beschwerdeführer für diese Zeit auch notwendig bewusst gewesen sein. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer maßgeblichen Relativierung seiner in diesem Zeitraum erlangten Integration und ist diesem Umstand eine gebotene Bedeutung beizumessen (vgl. dazu VwGH 10.12.2022, Ra 2022/21/0120; 1.6.2022, Ra 2021/21/0133; 26.6.2019, Ra 2019/21/0016; vgl. auch VwGH 22.11.2012, 2011/23/0626).
Sein Aufenthalt seit Mai XXXX stellt sich angesichts der Abweisung sowohl des Erstantrages als auch sämtlicher Verlängerungsanträge im nach Bekanntwerden der Aufenthaltsehe wiederaufgenommenen Verfahren vor der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (ex tunc) als unrechtmäßig dar. Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung seither nicht nachgekommen und hält sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, zumal auch die Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen keine Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes bewirkte (vgl. § 58 Abs. 13 AsylG 2005).
Der knapp neunjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers ist in Anbetracht der diese Aufenthaltsdauer relativierenden Umstände an sich damit jedenfalls nicht als kurz, jedoch auch nicht als besonders lange anzusehen. Entscheidungswesentlich ist dabei, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 6.5.2020, Ra 2020/20/0093).
Wie bereits umfassend dargelegt, steht das Eingehen einer verpönten Scheinehe einer sozialen Integration entgegen (vgl. VwGH 22.11.2012, 2011/23/0626). Vor diesem Hintergrund sind auch die vom Beschwerdeführer besonders hervorgehobenen beruflichen Bindungen seit März XXXX zu betrachten, wurden diese doch erst durch den vom Beschwerdeführer durch seine Aufenthaltsehe erlangten Aufenthaltstitel, welcher ihm einen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt verschaffte, ermöglicht. In diesem Zusammenhang bleibt auch anzumerken, dass sich seine Berufstätigkeit seit der rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes XXXX vom XXXX – vorbehaltlich einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG – als gesetzeswidrig darstellt, zumal der Beschwerdeführer seither über keinen rechtmäßigen Aufenthaltstitel mehr verfügt. Der Beschwerdeführer hat sich zudem Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 angeeignet und besitzt einen Bekanntenkreis im Bundesgebiet.
Darüber hinaus sind keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde.
Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach der Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.1.1999, 98/18/0420).
Das Gericht verkennt nicht, dass eine Rückkehrentscheidung für die Beschwerdeführerin mit sich bringen würde, dass er seiner derzeit in Österreich ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen könnte und auch seine in Österreich geknüpften sozialen Kontakte nicht mehr im selben Umfang aufrecht erhalten könnte. Die von ihm gesetzten Integrationsschritte sind jedoch insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste und er sich seinen Aufenthalt durch Eingehen einer Aufenthaltsehe erschlichen hat, nicht derart nachhaltig, dass sie ein Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den starken öffentlichen Interessen begründen können.
Diesem Privatleben stehen nämlich die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und der Verhinderung der Erschleichung von Aufenthaltstiteln entgegen.
Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Fremden als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann keinen Anspruch aus Art. 8 EMRK bewirken, zumal eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen würde (Hinweis VfSlg. 19.086; VwGH 24.1.2018, Ra 2016/01/0127).
Es ist zudem nach wie vor von einer engen Bindung des Beschwerdeführers zu Serbien auszugehen, zumal er dort bis zum Alter von etwa 41 Jahren gelebt hat. Er wurde in Serbien sozialisiert, hat dort die Schule besucht, einen Beruf erlernt und am Erwerbsleben teilgenommen. Er spricht auch die Landessprache als Muttersprache. Hinzu kommt, dass er nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte in Serbien hat, zumal sich dort insbesondere seine minderjährige Tochter und ein volljähriger Sohn aufhalten. Der Beschwerdeführer hat sich auch nach seiner Niederlassung in Österreich wiederholt bei seinen Verwandten in Serbien aufgehalten, zuletzt vor rund zwei Jahren. In Anbetracht des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann im erwerbsfähigen Alter handelt, kann angenommen werden, dass er in Serbien gleichermaßen in der Lage ist, sich seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeitsleistung zu erwirtschaften. Letztlich besteht kein Zweifel daran, dass sich der Beschwerdeführer in die dortige Gesellschaft problemlos wieder eingliedern können wird.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK und auch die – mit der Abweisung des Antrages gemäß § 52 Abs. 3 FPG zu verbindende – Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.
3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe der belangten Behörde oder des Bundesverwaltungsgerichtes, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (vgl. VwGH 7.3.2019, Ra 2019/21/0044).
Weder aus dem gesamten Akteninhalt, dem Beschwerdevorbringen, noch aus der mündlichen Verhandlung gehen konkrete Gründe hervor, die für eine Unzulässigkeit seiner Abschiebung sprechen würden. Es ist im Zuge einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer in Serbien, einem sicheren Herkunftsstaat, bei einer Rückkehr von keinen relevanten Problemen betroffen sein wird. Es ergibt sich damit insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Serbien zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Auch angesichts der COVID-19-Pandemie ergeben sich keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf den Beschwerdeführer. Dass er derzeit an einer COVID-19-Infektion leiden oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würden, wurde nicht vorgebracht und hat sich im Verfahren nicht ergeben.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
3.3. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids):
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Derartige „besondere Umstände“ wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
3.4. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist nach der demonstrativen Aufzählung des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG insbesondere – sofern hier relevant – gemäß § 53 Abs. 2 Z 8 FPG dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat.
Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).
Bei der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).
Von einer Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gemäß § 55 Abs. 3 NAG ist iSd Art. 27 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG ) dann auszugehen, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dies ist (unter anderem) dann der Fall, wenn der Fremde – im Sinn des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG 2005 – eine Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK nicht geführt und sich trotzdem (u.a.) für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen hat (VwGH 16.7.2020, Ra 2019/21/0247).
Bei der Verhängung eines Einreiseverbots darf das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl. etwa VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002 mwH).
Im Fall des Beschwerdeführers ist, wie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend aufgezeigt, § 53 Abs. 2 Z 8 FPG erfüllt. Wie oben dargelegt, heiratete er eine österreichische Staatsbürgerin ausschließlich zu dem Zweck, um sich Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erschleichen. Er berief sich zur Erteilung bzw. Beibehaltung seiner Aufenthaltstitel in Österreich auf diese Ehe, ohne ein gemeinsames Familienleben zu führen.
Die Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG indiziert das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte hiezu zutreffend aus, dass im vorliegenden Fall die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet:
Der Beschwerdeführer ging im April XXXX eine Aufenthaltsehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin ein, wobei er sich in seinem Verfahren vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde auf diese Ehe berief und sich dadurch die in der Folge erteilten Aufenthaltstitel erschlich. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Eingehen einer Aufenthaltsehe und die mehrmalige Berufung hierauf zur Erlangung fremdenrechtlicher Vorteile das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.3.2004, 2004/18/0066, mwN), erheblich beeinträchtigt (VwGH 19.6.2008, 2007/18/0228).
Aufgrund einer Gesamtbetrachtung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers kann davon ausgegangen werden, dass er in Anbetracht seines bisher gezeigten mangelnden Respekts für die Einhaltung fremdenrechtlicher Regelungen neuerlich ein Verhalten setzen wird, um die Regelungen über eine legale Niederlassung im Bundesgebiet zu umgehen. Es kann für den Beschwerdeführer daher keine positive Zukunftsprognose getroffen werden (vgl. VwGH 10.12.2022, Ra 2022/21/0120; 1.6.2022, Ra 2021/21/0133). Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer lediglich im Jahr XXXX ein einmaliges Fehlverhalten gesetzt habe, aus dem keine aktuelle Gefährdung mehr abzuleiten sei, ist nochmals festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in der Folge im Zuge der durch seine Anträge vom XXXX , XXXX und vom XXXX initiierten Verlängerungsverfahren wiederholt neuerlich auf diese Aufenthaltsehe berufen hat und das Bundesgebiet auch nach Abschluss des wiederaufgenommenen Verfahrens, das in der nachtäglichen Abweisung sämtlicher Aufenthaltstitelanträge mündete, nicht verlassen, sondern seinen unrechtmäßigen Aufenthalt bis dato fortgesetzt hat.
Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich besteht, ist aufgrund des vom Beschwerdeführer aufgezeigten Verhaltens und der daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu betrachten. Auch allfällige sonstige, im Sinne des Art. 8 EMRK relevante Umstände, wie familiäre oder engere soziale Anknüpfungspunkte zu Österreich oder anderen Schengen-Staaten, liegen nicht im entsprechend schützenswerten Umfang vor. Zwar lebt der Beschwerdeführer seit XXXX in Österreich, spricht Deutsch auf dem Niveau A2 und ist (mit Unterbrechungen) mehrjährig als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet. Demgegenüber ist er in Serbien geboren und aufgewachsen und verfügt dort über enge familiäre Anknüpfungspunkte. Die durch das Einreiseverbot erfolgende Verwehrung eines persönlichen Kontakts zu sozialen Anknüpfungspunkten im Raum der Mitgliedstaaten und die Unmöglichkeit, im Raum der Mitgliedsstaaten einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, hat der Beschwerdeführer angesichts der oben dargestellten, von seiner Person ausgehenden Gefährdung im Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat hinzunehmen. Angesichts der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr muss ein Interesse an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich hinter das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften zurücktreten. Der Beschwerdeführer kann den persönlichen Kontakt zu seinem Halbbruder über Besuche in Serbien sowie telefonisch und über das Internet aufrechterhalten. Gleichermaßen wird es ihm möglich sein, neuerlich eine Erwerbstätigkeit in Serbien aufzunehmen. Ebenso wird er den Kontakt zu seinen in Deutschland lebenden volljährigen Söhnen über Besuche im Herkunftsstaat sowie Telefon und Internet aufrechterhalten können; dass er sich je gemeinsam mit seinen volljährigen Söhnen in Deutschland aufgehalten hat oder dies künftig plane, wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht vorgebracht.
Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes ist daher im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig.
Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die gänzliche Ausschöpfung der nach § 53 Abs. 2 FPG zulässigen Höchstdauer von fünf Jahren als nicht angemessen:
Betrachtet man das vom Beschwerdeführer gesetzte Gesamtverhalten, wonach er lediglich den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG erfüllte und regelmäßig Erwerbstätigkeiten ausübte, so erscheint eine Reduktion des Einreiseverbotes auf zwei Jahre als angemessen. Es kann davon ausgegangen werden, dass ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren eine allfällige Änderung des Verhaltens und der Einstellung des Beschwerdeführers zu den rechtlich geschützten Werten bewirken wird, wobei neuerlich darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer sich seit dem Jahr 2014 Aufenthaltstitel in Österreich erschlich bzw. sich zur Verlängerung seiner Aufenthaltstitel auf seinen erschlichenen Aufenthaltstitel berief, und sich (weiterhin) unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Eine weitere Reduktion der Dauer des Einreiseverbotes war somit auch bei Berücksichtigung der privaten Interessen des Beschwerdeführers in Österreich nicht möglich.
Unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher in angemessener Weise auf zwei Jahre herabzusetzen und der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. insoweit Folge zu geben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abwägung familiärer und privater Interessen nach Art. 8 EMRK, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
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