BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W280.2273958.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde XXXX , geb. XXXX 1994, StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 05.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX 03.2024 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste mit einem augenscheinlich gefälschten Visum in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX 10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am darauffolgenden Tag wurde der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei insbesondere an, Russland wegen der Liebe verlassen zu haben. Er habe seine nunmehrige Ehefrau in Österreich geheiratet und vor kurzem hätten sie eine Tochter bekommen. Bei einer Rückkehr fürchte er sich vor dem Krieg und wolle er nicht an Kriegshandlungen teilnehmen.
Der Beschwerdeführer legte zudem seinen russischen Reisepass vor, welcher von der Landespolizeidirektion sichergestellt wurde.
2. Am XXXX 12.2022 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) statt. In dieser gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, nach Österreich gekommen zu sein, weil seine Ehefrau hier lebe und er hier gute Arbeitsmöglichkeiten habe. Er habe immer davon geträumt, nach Europa zu kommen. Zuerst sei geplant gewesen, eine Familienzusammenführung zu machen, dies habe jedoch lange gedauert und wäre sein Visum bald abgelaufen. Ihm sei vom Magistrat mitgeteilt worden, dass er nach Hause fahren müsse und erst zurückkommen könne, wenn er eine Nachricht bekomme. Wäre er nach Russland gefahren, hätte man ihn wegen des Krieges nicht mehr ausreisen lassen; wegen des Krieges seien fast alle Grenzen geschlossen. Ihm sei deswegen geraten worden, einen Asylantrag zu stellen. Fluchtgründe habe er eigentlich keine. Er sei ja nicht geflüchtet, sondern habe zu seiner Frau gewollt. Bisher sei er nicht verfolgt worden, befürchte aber bei einer Rückkehr nicht mehr aus seinem Heimatland ausreisen zu können; er habe den Grundwehrdienst abgeleistet und würde einberufen und in den Krieg geschickt werden. Einen aktuellen Einberufungsbefehl könne er nicht vorlegen, jedoch würden Personen, die den Grundwehrdienst abgeleistet hätten, ohne Einberufungsbefehl einberufen werden. Zudem legte der Beschwerdeführer zahlreiche Unterlagen vor.
3. Mit dem oben angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX 05.2023 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes nicht glaubhaft seien. Dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation asylrelevante Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt (gewesen) sei oder ihm dies in der Zukunft drohe, habe nicht festgestellt werden können. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer dort Gefahr liefe unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Der gesunde, gebildete und arbeitsfähige Beschwerdeführer beherrsche zwei Landessprachen und sei mit den traditionellen Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut, sodass ihm bei einer Rückkehr zumutbar sei, sich seinen Lebensunterhalt zu sichern und er nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde, zumal er dort auch über Familienangehörige verfüge.
Hinsichtlich des Lebens des Beschwerdeführers in Österreich führte das BFA zusammengefasst aus, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zum Zeitpunkt der Begründung des Familienlebens über die Unsicherheit seines Aufenthaltes bewusst gewesen seien. Er führe kein schützenswertes Familienleben und habe zu keinem Zeitpunkt auf die Möglichkeit zur Führung eines gemeinsamen Familienlebens im Bundesgebiet bauen können und habe keine integrativen Maßnahmen gesetzt. Er sei zum Zweck der Verschaffung einer dauerhaften Niederlassung in Österreich unter Umgehung der Einreise- und Niederlassungsvorschriften und nicht aufgrund einer Verfolgung eingereist. Sohin verfüge er über kein schützenswertes Familienleben in Österreich.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer fürchte bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine Einberufung zu den russischen Streitkräften. Der Beschwerdeführer lehne den Krieg gegen die Ukraine aus politischen Gründen ab, wolle nicht an Kriegshandlungen teilnehmen oder diese unterstützen und würde eine Einberufung verweigern, weshalb ihm aufgrund oppositioneller politischer Gesinnung Verfolgung drohen würde. Darüber hinaus wäre die Rückkehrentscheidung aufgrund der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer für dauerhaft unzulässig zu erklären und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.
5. Am XXXX 06.2023 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein. Mit der Beschwerdevorlage wurde vom BFA gleichzeitig beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
6. Das BVwG führte am XXXX 03.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie sein Rechtsberater als gewillkürter Vertreter, als auch die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin, teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil (OZ 11). Ergänzend brachte das BVwG aktuelle Länderinformationen zur Russischen Föderation in das Verfahren ein.
7. Am XXXX 03.2024 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben zum begründeten Verdacht, dass sein Visum, mit welchem er in das Bundesgebiet eingereist ist, eine Fälschung ist, Stellung zu nehmen. Binnen der festgesetzten Frist langte keine Stellungnahme hierzu ein.
8. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX 04.2024 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen sowie ausgesprochen, dass eine Revision gemäß § 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
9. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge: VwGH) vom XXXX 07.2024 wurde dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe (Beigabe Rechtsanwältin/Rechtsanwalt, einstweilige Befreiung von der Eingabegebühr und den notwendigen Barauslagen) zuerkannt.
10. Am XXXX 08.2024 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung beim BVwG eine außerordentliche Revision ein und stellte zudem einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, das BVwG weiche von der Rechtsprechung des VwGH in Bezug auf die Beurteilung des Kindeswohles im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK ab, wovon wiederum die Rückkehrentscheidung abhänge. Auch hinsichtlich der Asylentscheidung weiche das BVwG von der Rechtsprechung des VwGH ab, da es das Vorliegen von Fluchtgründen aufgrund mangelhafter bzw. fehlender Länderinformationen sowie (aktenwidrig) mangels fehlender Angaben durch den Revisionswerber und Beschwerdeführer annehme. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass sich der Beschwerdeführer seit XXXX 08.2024 im Polizeianhaltezentrum befinde und nach Angaben der Behörde gegenüber seiner Ehefrau am XXXX 08.2024 in die Russische Föderation abgeschoben werden solle.
11. Mit Beschluss des BVwG vom XXXX 08.2024 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben und der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
12. Am XXXX 08.2024 langte beim BVwG ein E-Mail der Ehefrau des Beschwerdeführers ein, in welchem sie im Wesentlichen ihr Familienleben mit dem Beschwerdeführer und der gemeinsamen Tochter beschrieb.
13. Mit Erkenntnis des VwGH vom XXXX 12.2024, beim BVwG eingelangt am XXXX 12.2024, wurde die Revision betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und die Nichtgewährung des Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und im Übrigen das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben (Spruchpunkt II.).
Begründet wurde dies seitens des VwGH damit, dass sich die zu erwartenden Auswirkungen einer Trennung vom Vater auf die konkreten Lebensumstände des minderjährigen Kindes – abgesehen von der materiellen Komponente (Ausbildung etc.) und dessen Aussichten auf einen andauernden stabilen Kontakt zum Vater dem Erkenntnis des BVwG nicht entnehmen ließen. Mangels dieser Auseinandersetzung könne nicht beurteilt werden, inwiefern sich die Rückführung des Revisionswerbers in den Herkunftsstaat auf das Kindeswohl auswirken würde und fehle es der vom BVwG vorgenommenen Interessenabwägung an ausreichenden Grundlagen.
Durch den Ausspruch des VwGH sind die Spruchpunkte I. bis III. des ursprünglich angefochtenen und vom BVwG mit Erkenntnis vom XXXX 04.2024 bestätigten Bescheides endgültig rechtskräftig geworden.
14. Am XXXX 12.2024 langten die vom VwGH rückübermittelten Akten ein.
15. Am XXXX 01.2025 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim BVwG Akteneinsicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt die im Spruch genannte Identität (Namen und Geburtsdatum); seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Seine Erstsprache ist Tschetschenisch, zudem spricht er Russisch.
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX im Rayon (Gebiet) XXXX in der Teilrepublik Tschetschenien der Russischen Föderation. Dort lebte er im Wesentlichen – abgesehen von Zeiten, in denen der Beschwerdeführer außerhalb von Tschetschenien gearbeitet hat, wie beispielsweise zuletzt in XXXX – bis zu seiner Ausreise aus der Russischen Föderation im Jahr 2021.
Nach dem Besuch der Grundschule im Ausmaß von elf Jahren betrieb er anschließend an der staatlichen Universität in XXXX ein Wirtschaftsstudium, wobei er während dieser Zeit in seinem Heimatort lebte und nur zu den Prüfungen nach XXXX fuhr. Nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer dieses Universitätsstudium abgeschlossen hat.
Im Zeitraum vom XXXX 12.2016 bis XXXX 12.2017 leistete der Beschwerdeführer den Grundwehrdienst, wobei er als einfacher Soldat verwendet wurde. Anschließend war er ab einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens ab 2018 bis längstens Jänner 2019, im Sicherheitsbereich auf einem Flughafen tätig.
Im Heimatort des Beschwerdeführers lebt nach wie vor dessen Mutter, ein Bruder sowie eine Schwester, mit welchen er ein gemeinsames - aus einem Haus, einem Zubau und einer Wohnung bestehendes - Wohnobjekt bewohnte, wobei die Wohnung im Eigentum des Beschwerdeführers steht.
Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben, seine Mutter arbeitet als Buchhalterin in einem Blumengeschäft in XXXX ; seine Schwester geht noch zur Schule. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt mit seiner Familie ebenfalls im Heimatort und ist bei einem staatlichen Unternehmen tätig. Ein älterer, ca. 40-jähriger Bruder des Beschwerdeführers ist mit dessen Familie in XXXX wohnhaft und arbeitet dieser beim dortigen XXXX . Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie in Kontakt.
Des Weiteren verfügt der Beschwerdeführer über zahlreiche weitere Verwandte in seinem Herkunftsstaat, die teilweise in seinem Herkunftsort, teilweise außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien wohnen.
1.2. Zum Aufenthalt und (Privat)Leben Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer verließ die Russische Föderation im September 2021 und reiste spätestens am XXXX 10.2021 unter Verwendung eines gefälschten respektive verfälschten Visums D mit der ausgewiesenen Gültigkeitsdauer für den Zeitraum XXXX 08.2021 bis XXXX 08.2022 nach Österreich ein. Der auf dem ge- bzw. verfälschten Visum ausgewiesene Zwecke des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet weist die Ableistung eines sozialen Jahres aus.
Seither ist der Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Dass es sich bei dem gegenständlichen Visum um kein legal von der zuständigen Botschaft ausgestelltes handelte, war der nunmehrigen Ehefrau des Beschwerdeführers spätestens nach der Einreise ihres Mannes nach Österreich bekannt.
Am XXXX 08.2022 heiratete der Beschwerdeführer vor dem Standesamt in XXXX die in Österreich asylberechtigte XXXX , eine Staatsangehörige der Russischen Föderation. Frau XXXX bekam ihren Asylstatus von deren Vater abgeleitet.
Am XXXX 09.2022 wurde die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in XXXX geboren.
Nachdem die auf dem gefälschten Visum D ausgewiesene Gültigkeitsdauer (sohin der XXXX 08.2022) abgelaufen war, stellte er am XXXX 10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in XXXX .
Dieser Antrag wurde mit oben angeführtem Bescheid vom XXXX 05.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgesetzt.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX 04.2024 als unbegründet abgewiesen. Die vom Beschwerdeführer in weiterer Folge gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde vom VwGH mit Entscheidung vom XXXX 12.2024 betreffend den Antrag auf internationalen Schutz und die Nichtgewährung des Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 zurückgewiesen, im Übrigen jedoch aufgehoben. Durch den Ausspruch des VwGH sind die Spruchpunkte I. bis III. des ursprünglich angefochtenen und vom BVwG mit Erkenntnis vom XXXX 04.2024 bestätigten Bescheides endgültig rechtskräftig geworden.
Unbeschadet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in das Bundesgebiet lediglich im Zeitraum vom XXXX 06.2022 bis XXXX 11.2022 sowie ab dem Zeitraum vom XXXX 07.2023 an einer mit seiner Ehefrau gemeinsamen Wohnadresse gemeldet ist, wohnt dieser mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind in einem Haushalt.
Der Lebensunterhalt des Ehepaares inklusive der monatlichen Wohnkosten von ca. EUR 600 wird von der Ehefrau getragen, die seit dem Abschluss der Handelsakademie, zuletzt seit XXXX 09.2019 bei einer Steuerberatungskanzlei, arbeitet. Nachdem der Beschwerdeführer und seine Ehefrau samt Kind zunächst einige Monate in einer Gemeindewohnung der Schwester der Ehefrau wohnten (da die Ehefrau zum derzeitigen Zeitpunkt lediglich als Alleinerzieherin Anspruch auf eine eigene Gemeindewohnung hätte), wohnen sie nunmehr in einer Wohnung der Volkshilfe XXXX .
Der Beschwerdeführer ging in Österreich bisher keiner Erwerbstätigkeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Mangels eigener Einkünfte trägt dieser nichts zur finanziellen Haushaltsführung bei, hilft jedoch im Haushalt mit und kümmert sich zusammen mit seiner Ehefrau um die gemeinsame Tochter, wobei sie auch von seiner Schwiegermutter unterstützt werden.
Im April 2024 begann der Beschwerdeführer einen Deutschkurs, Niveau A1 bei der Volkshochschule.
Er ist in Österreich weder in einem Verein noch in einer anderweitig sozial-, kulturell- oder sportlich orientierten Organisation oder Glaubensgemeinschaft aktiv tätig und weist auch kein relevantes ehrenamtliches Engagement auf.
Der Beschwerdeführer verfügt, abseits seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter über keine wesentlichen sozialen Kontakte.
Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig sowie in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu den Personalien des Beschwerdeführers und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus den sich im Verwaltungsakt befindlichen Kopien seines russischen Reisepasses und Führerscheins (AS 79; 139) sowie den damit übereinstimmenden und gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers dazu während des gesamten Verfahrens (AS 29, 53; Verhandlungsprotokoll [VHP] S. 7). Ebenfalls auf diesen Angaben beruhen die Feststellungen zur Volksgruppe und zur Religionszugehörigkeit (AS 31, 52, 54; VHP S. 7f). Soweit Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers getroffen werden, so beruhen diese auf dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung (VHP S.3 u. 22).
Feststellungen zum Herkunftsort des Beschwerdeführers und seinem Aufenthalt in der Russischen Föderation bis zur Ausreise aus derselben gründen in seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, die plausibel erscheinen und hinsichtlich deren Richtigkeit sich keine entgegenstehenden Anhaltspunkte ergeben haben (VHP S.8f).
Soweit der Beschwerdeführer Angaben zu seiner Schulbildung und dem Betreiben einer weiterführenden Universitätsausbildung getätigt hat, so sind diese im bisherigen Verfahren gleichlautend und sind mangels entgegenstehender Anhaltspunkte glaubhaft. Mangels der Vorlage eines Nachweises über den Abschluss des vom Beschwerdeführer betriebenen Wirtschaftsstudiums konnte derselbe nicht festgestellt werden (AS 31, 54f; VHP S. 8 u. 15).
Die Feststellung zur Ableistung des Grundwehrdienstes als einfach Soldat ergibt sich aus dem sich samt Übersetzung im Verwaltungsakt befindlichen Wehrdienstbuch des Beschwerdeführers (AS 91ff, 143ff) sowie seinen damit im Einklang stehenden Angaben (AS 59; VHP S. 17).
Die Feststellung zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers fußt ebenfalls auf seinen Angaben im Verfahren (AS 31, 54, VHP S.8 u. 15), wenngleich auffällt, dass sich die Dauer seiner von ihm geschilderten Erwerbstätigkeit von „fast 3 Jahren“ (AS 54) bzw. von „3 bis 3 ½ Jahren“ (VHP S.15) nicht mit den festgestellten Daten zur Beendigung des Wehrdienstes respektive seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach er „glaublich im Jahr 2018“ seine Dokumente vorbereitet habe und er sodann „Geld bezahlt habe um dort angestellt zu werden“ und des von ihm angegebenen Endes der Erwerbstätigkeit, sohin „Jänner 2019“, in Einklang bringen lässt.
Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers und dessen Verwandtschaft in der Russischen Föderation beruhen auf seinen gleichbleibenden Angaben dazu während des gesamten Verfahrens (AS 33, 57; VHP S. 9f).
2.2. Zu den Feststellungen zum Aufenthalt und (Privat)Leben Beschwerdeführers in Österreich:
Die Feststellungen zum Verlassen der Russischen Föderation und der Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich beruhen auf seinen grundsätzlich gleichbleibenden sowie plausiblen Angaben während des Verfahrens (AS 35, 58; VHP S. 24).
Dass es sich bei dem Visum, welches der Beschwerdeführer für seine Einreise in das Bundesgebiet benutzt hat, um eine Fälschung bzw. Verfälschung handelt, ergibt sich aus der im Wege des BMeiA eingeholten Rückmeldung der Österreichischen Botschaft in Moskau zum gegenständlichen Visum (OZ 9) die als unbedenklich, schlüssig und plausibel erachtet wird. Auch steht dies im Einklang mit dem Umstand, dass die Ableistung eines freiwilligen Sozialjahres in Österreich für Staatsbürger aus Nicht EU-Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist (s. diesbezüglich auch beispielsweise https://www.fsj.at/international-visitors oder https://www.oesterreich. gv.at/themen/hilfe_leisten/1/Seite.2980013.html). Der Umstand, dass eine Äußerung des Beschwerdeführers zum diesbezüglichen Parteiengehör ausgeblieben ist (OZ 8), untermauert diese Feststellung.
Unbeschadet des Umstandes, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Modalitäten der geplanten Ausreise ihres Mannes aus der Russischen Föderation und dessen Einreise in das Bundesgebiet der Ehefrau schon zu jenem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer noch in der Russischen Föderation aufhältig war, bekannt war (zumal diese in der Verhandlung angab, dass ursprünglich eine Familienzusammenführung geplant gewesen sei und sie sich offensichtlich auch über die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen informiert hatte), so ergibt sich jedenfalls, dass diese im Anschluss an die erfolgte Einreise Kenntnis darüber erlangt hat, dass das entsprechende Visum ungültig ist [„ … Als er in Österreich war, waren wir bei der (gemeint: beim) BFA und dort wurde uns gesagt, dass es so ein Visum gar nicht gibt.“ ] (VHP S.26; E-Mail der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 21.08.2021, OZ 19).
Die Feststellung zur Heirat des Beschwerdeführers mit einer in Österreich asylberechtigten russischen Staatsangehörigen ergibt sich aus der sich im Akt befindlichen Heiratsurkunde (AS 159) und den damit im Einklang stehenden Angaben des Beschwerdeführers (AS 55; VHP S. 10) sowie der zeugenschaftlichen Einvernahme seiner Ehefrau (VHP S. 24). Soweit Feststellungen zur Identität der Ehefrau und deren Aufenthaltsstatus getroffen werden, so gründen diese in deren im Verfahrensakt einliegenden Kopie ihres Konventionsreisepasses (AS 83) und ihrer glaubhaften Angaben bei der zeugenschaftlichen Befragung (VHP S. 23ff) sowie einer Abfrage der zum Zentralen Fremdenregister gespeicherten Daten (OZ 2)
Dass der Beschwerdeführer eine gemeinsame Tochter mit seiner Ehefrau hat, ergibt sich ebenfalls aus seinen Angaben dazu (AS 33, 56; VHP S. 11), der sich im Akt befindlichen Kopie der Geburtsurkunde (AS 127) und den entsprechenden Angaben der Zeugin (VHP S. 24).
Die Feststellungen zum Antrag auf internationalen Schutz und dessen Abweisung, verbunden mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch die belangte Behörde und das BVwG sowie zur Entscheidung des VwGH ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes.
Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen respektive dem gemeinsamen Zusammenleben gründen in der Abfrage der zum Zentralen Melderegister gespeicherten Daten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, den entsprechenden, korrelierenden Angaben der Befragten in der mündlichen Verhandlung sowie den Ausführungen der Ehefrau in einem dem BVwG am XXXX 08.2024 übermittelten E-Mail (OZ 2; VHP S. 19 u. 24; OZ 19).
Dass seine Ehefrau für seinen Lebensunterhalt aufkommt und der Beschwerdeführer in Österreich bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, fußt auf den entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau (AS 61; VHP S.20f u. 25f; OZ 19). Dass der Beschwerdeführer bei der Betreuung des gemeinsamen Kindes, zusammen mit seiner Schwiegermutter mithilft, gründet in seinen diesbezüglichen Angaben gegenüber der belangten Behörde (AS 61), der Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vor dem BVwG (VHP S. 20f u. 25f) sowie den Ausführungen seiner Ehefrau im am XXXX 08.2024 an das BVwG übermittelte E-Mail (OZ 19). Soweit Feststellungen zur Wohnsituation getroffen werden, beruhen diese auf den plausiblen und schlüssigen Angaben der Zeugin (VHP S.25) und ihren entsprechenden Ausführungen in der E-Mail vom XXXX 08.2024 (OZ 19).
Dass der Beschwerdeführer im April 2024 einen Deutschkurs begonnen hat, beruht auf den entsprechenden Angaben seiner Ehefrau in deren E-Mail vom XXXX 08.2024 (OZ 19); dies steht zudem in Einklang mit der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Anmeldebescheinigung (Beilage /. A).
Die Feststellungen zu den de facto nicht vorhandenen integrativen Bemühungen in Hinblick auf eine soziale Verfestigung, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers (VHP S.21f).
Dass der Beschwerdeführer gesund, arbeitsfähig und auch arbeitswillig ist, stützt sich ebenfalls auf seine Angaben in der mündlichen Verhandlung (VHP S. 5 u. 8) sowie den Umstand, dass er bereits in der Russischen Föderation gearbeitet hat.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister (OZ 2).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):
3.2.1.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Die mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte maßgebliche Bestimmungen des § 9 BFA-VG lauten wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. auch VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, 2011/01/0131).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vgl. auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein aufgrund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. etwa VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191, mwN).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).
Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zu seinen Lasten aus:
3.2.1.2. Zunächst ist zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich auszuführen, dass er im Oktober 2021 mit Hilfe eines ge- oder verfälschten Visums in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist.
Am XXXX 10.2022 – sohin nach Anlauf der auf dem ge- bzw. verfälschten Visum ausgewiesenen Frist – stellte er sodann den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt somit seit fast dreieinhalb Jahren in Österreich aufhältig. Seine Aufenthaltsdauer ist im Sinne der oben angeführten Judikatur somit als kurz zu werten und von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers auszugehen. Zudem ist auch eine außerordentliche Integration des Beschwerdeführers nicht zu erkennen. Er geht keiner Erwerbstätigkeit nach und hat bisher lediglich einen Deutschkurs, Niveau A1, begonnen. Er ist auch kein aktives Mitglied in einem Verein oder anderweitig in einer sozial-, kulturell- oder sportlich orientierten Organisation oder Glaubensgemeinschaft tätig und hat bislang auch kein ehrenamtliches Engagement gezeigt.
Der Verwaltungsgerichtshof erkannte etwa im Fall eines seit rund vier Jahren im Bundesgebiet aufhältigen, strafrechtlich unbescholtenen afghanischen Staatsangehörigen, der in Österreich mehrere Sprachkurse besucht und eine Prüfung über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 bestanden hatte, einen Pflichtschulabschluss erworben hatte, sich in einem aufrechten Lehrverhältnis als Tischler befand, seinen Lebensunterhalt durch die Lehrlingsentschädigung bestritt und Mitglied in einem Fußballverein war sowie freundschaftliche Kontakte zu österreichischen Staatsangehörigen unterhielt (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289), dass noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen des Mitbeteiligten bestehe, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden könne und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsse.
Aufgrund des insgesamt sehr kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich ist weiter mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er nach wie vor über sehr starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat verfügt und sich problemlos wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern wird können, zumal sowohl seine Mutter als auch seine Schwester und seine zwei Brüder sowie weitere Verwandte nach wie vor in seiner Heimatregion in der Russischen Föderation leben und er weiterhin Kontakt zu Familienmitgliedern hat. Dem Beschwerdeführer drohen bei einer Rückkehr auch keine existenziellen Probleme, da seine Mutter und seine Brüder einer regelmäßigen Arbeit nachgehen und zunächst für den Beschwerdeführer sorgen könnten, bis er eine Arbeit gefunden hat. Der Beschwerdeführer verfügt über Arbeitserfahrung und hat eine schulische Ausbildung abgeschlossen, sodass davon ausgegangen werden kann, dass es für ihn möglich sein wird, binnen eines angemessenen Zeitraumes eine Arbeit zu finden. Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
3.2.1.3. Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
3.2.1.4. Hinsichtlich des Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass er mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter über ein Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 BFA-VG verfügt. Das BVwG verkennt auch nicht, dass der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und Tochter lebt und sich zusammen mit seiner Ehefrau um die Tochter kümmert.
Bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung war sohin das im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerte Familienleben des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
3.2.1.5. Dieses wird jedoch gemäß § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich dadurch relativiert, dass das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem sich sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst waren. Die Begründung eines solchen wurde zudem erst durch die Beschaffung eines ge- bzw. verfälschten Visums, mit welchem der Beschwerdeführer nach Österreich gelang, ermöglicht. Dies war sowohl ihm als auch seiner Ehefrau, Letzterer zumindest im Anschluss an dessen Einreise in das Bundesgebiet, zweifellos bekannt. Folglich konnten sie nicht auf die Möglichkeit eines (dauerhaften) gemeinsamen Aufenthaltes im Bundesgebiet vertrauen, zumal auch das Visum auf die Dauer von einem Jahr beschränkt war.
3.2.1.6. Vielmehr versuchte der Beschwerdeführer durch seine Einreise mittels eines ge- bzw. verfälschten Visums und der anschließenden Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz das ordnungsgemäße Fremdenwesen zu umgehen und fand auch die Eheschließung in Österreich vor diesem Hintergrund statt.
Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die familiäre Beziehung ungeachtet der aufenthaltsrechtlich prekären Situation des Beschwerdeführers, sohin im Bewusstsein der Unsicherheit seines Aufenthalts iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG, eingegangen wurde und somit zu keiner Zeit auf die Möglichkeit zur Führung eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich hätte vertraut werden dürfen.
3.2.1.7. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer durch seine Niederlassung und Gründung einer Familie im Bundesgebiet versuchte, in Bezug auf seinen Aufenthalt vollendete Tatsachen zu schaffen, widerspricht dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt zuletzt etwa VwGH 23.01.2020, Ra 2020/21/0002, Rn. 6, mwN; sowie VwGH 10.04.2020, Ra 2020/21/0011).
3.2.1.8. Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.
War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten.
Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130).
Gegenständlich ist weiters auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.11.2018, Ra 2018/01/0015 bis 0016-6, hinzuweisen, mit welchem die Revision einer Mutter und ihrer minderjährigen Tochter, deren Ehemann und Vater in Österreich aufenthaltsberechtigt war, im Hinblick auf die unter Berücksichtigung der fallbezogenen Aspekte eines Familienlebens entsprechend vorgenommenen Interessenabwägung durch das Bundeverwaltungsgericht zurückgewiesen wurde. Auch im Beschluss vom 14.12.2018, Ra 2017/01/0169, hat der Verwaltungsgerichtshof bestätigt, dass auch eine rechtsgültig eingegangene Ehe mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person im Ergebnis eine Abschiebung nach negativer Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz nicht ausschließt.
Der Verwaltungsgerichtshof betonte wiederholt, dass eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regeln über den Familiennachzug dazu führen kann, dass dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (vgl. zuletzt etwa VwGH 12.12.2023, Ra 2023/18/0321, mwN; 14.03.2023, Ra 2021/22/0193).
3.2.1.9. Soweit der Beschwerdeführer daher auf sein familiäres Interesse an einem gemeinsamen Aufenthalt mit seiner in Österreich aufenthaltsberechtigten nunmehrigen Ehefrau sowie Tochter verweist, ist er auf das für den von ihm angestrebten Zweck vorgesehene Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu verweisen, dessen Bestimmungen im Fall einer Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 umgangen würden, wodurch in die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens jedenfalls erheblich eingegriffen würde.
Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen und ist abzulehnen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). In solchen Konstellationen wiegt das öffentliche Interesse besonders schwer, zumal von den Beteiligten nicht von einem rechtmäßigen Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0683 mit Hinweis auf VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 mwN; 14.11.2017, Ra 2017/21/0207).
3.2.1.10. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren auch keine Gründe geltend gemacht, weshalb ihm eine Beschreitung des für den von ihm angestrebten Zweck regulär vorgesehen Verfahrens nicht möglich sein sollte. Vielmehr gab er wiederholt im Wesentlichen an, dass dies zulange gedauert hätte und er hätte zwischenzeitlich in die Russische Föderation hätte reisen müssen, was er aber nicht gewollt hätte.
Unter Bedachtnahme auf diese Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gewichtiger sind als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich.
3.2.1.11. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben die nunmehr bestehende Situation durch den Versuch, einen Aufenthalt des Beschwerdeführers unter bewusster Umgehung der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erwirken, selbst zu verantworten. Wenn auch ein solcher Vorwurf ihrer minderjährigen Tochter nicht zu machen ist, so schlägt das Verhalten ihrer Eltern auch auf die Beurteilung ihrer Situation durch.
3.2.1.12. Hinsichtlich des in der gegenständlichen Konstellation zu berücksichtigenden Kindeswohl gilt es auszuführen, dass zwar angesichts des derzeit noch relativ geringen Alters der Tochter des Beschwerdeführers eine Aufrechterhaltung des Kontaktes einzig durch modernen Kommunikationsmitteln noch nicht möglich ist, dies wird jedoch schon bald immer besser und umfassender möglich sein und besteht zudem ausreichend Möglichkeit zu persönlichen Kontakten durch Besuche des Beschwerdeführers in Österreich (mit entsprechendem Visum) oder Treffen in anderen Staaten.
3.2.1.13. Das BVwG verkennt – betreffend das Kindeswohl – auch nicht, dass eine (zumindest vorübergehende) physische Trennung des Beschwerdeführers von seiner Tochter Auswirkungen auf deren konkrete Lebensumstände haben kann, zumal sich der Beschwerdeführer – wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt – zusammen mit seiner Ehefrau um die Tochter kümmert.
Dem ist jedoch zunächst entgegen zu halten, dass Konstellationen, wie jene in der sich der Beschwerdeführer und seine Familie nunmehr befinden, grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Asylgesetzes und den entsprechenden Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetztes fallen, zumal der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz unbegründet war und rechtskräftig abgewiesen wurde.
Vielmehr gibt es dafür – wie bereits erwähnt – das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, welches der Beschwerdeführer (gemeinsam mit seiner Ehefrau) jedoch unter anderem durch die Verwendung eines ge- bzw. verfälschten Visums bewusst zu umgehen versuchte.
3.2.1.14. Dem Beschwerdeführer ist es in Entsprechung mit den Regeln des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, welche der Beschwerdeführer ebenso wie alle anderen Personen in seiner Situation zu befolgen hat, jederzeit möglich bei der Österreichischen Botschaft Moskau in der Russischen Föderation einen Antrag auf Familienzusammenführung zu stellen, wie dies ursprünglich auch von seiner Ehefrau angedacht war (siehe Beweiswürdigung). Nach entsprechender Antragsstellung und Erteilung – bei Vorliegen der Voraussetzungen – eines „Aufenthaltstitels“ wird es dem Beschwerdeführer möglich sein, erneut sowie rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet einzureisen.
Dementsprechend würde es lediglich zu einer temporären physischen Trennung des Beschwerdeführers von seiner Tochter kommen. Während diesem (begrenzten) Zeitraum sind zudem Besuche in einem Drittstaat, wie beispielsweise der Türkei, möglich. Vor dem Hintergrund, dass die Tochter des Beschwerdeführers nunmehr zweieinhalb Jahre alt ist, kann der Kontakt – zumindest vorübergehend – auch über moderne Kommunikationsmittel stattfinden.
3.2.1.15. Weiters sei zudem erwähnt, dass nicht von vornherein davon ausgegangen werden kann, dass die physische Trennung eines Kindes von einem Elternteil derart gravierend ist, dass diesem ein gewöhnliches Fortkommen nicht möglich ist respektive dass eine gewöhnliche Entwicklung des Kindeshierdurch gestört wird.
So wachsen viele Kinder, wenn auch mitunter aus anderen Gründen, mit „nur“ einem Elternteil auf und entwickeln sich diese ebenso wie Kinder, die mit zwei Elternteilen aufwachsen. Weder wurde seitens des Beschwerdeführers noch der Kindesmutter vorgebracht, dass deren Kind eine besondere, dieser Annahme entgegenstehende, Vulnerabilität aufweist, noch haben sich für das erkennende Gericht diesbezügliche Anhaltspunkte ergeben.
Gleichermaßen garantiert auch regelmäßiger physischer Kontakt eines Kindes mit beiden Elternteilen alleine keine entsprechende Entwicklung, insbesondere wenn ihm von diesen vorgelebt wird, dass grundlegende Regeln (das Gesetz), die in einer funktionierenden Gesellschaft von allen Personen einzuhalten sind, einfach umgangen werden.
3.2.1.16. Der Vollständigkeit halber sei zudem erwähnt, dass das Kindeswohl in Österreich auch aufgrund der Tatsache, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers hinsichtlich der Versorgung der gemeinsamen Tochter in Österreich im Wesentlichen auf sich alleine gestellt wäre, keine Gefährdung des Kindeswohles darstellt. Durch das österreichische Sozial- und Bildungssystem wird zudem gewährleistet, dass auch beim Wegfall von (derzeit nicht vorhandenen) Unterstützungsleistungen durch den Vater, die künftigen Ausbildungschancen des Kindes entsprechend dessen individuellen Anlagen, Fähigkeiten, und Neigungen gewährleistet und ein finanziell abgesichertes Heranwachsen gesichert ist.
Auch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sobald er in der Russischen Föderation einer Erwerbstätigkeit nachgeht, seine Ehefrau und Tochter (zumindest geringfügig) finanziell unterstützen wird können.
3.2.1.17. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall – auch bei entsprechender Berücksichtigung des Kindeswohles – in einer Gesamtschau sohin schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers an einem (ununterbrochenen) Verbleib in Österreich.
3.2.1.18. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seine persönlichen Interessen am Verbleib überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist im vorliegenden Fall geboten und verhältnismäßig und die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation):
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 leg.cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wären, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat die belangte Behörde zu Recht festgestellt, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gegeben ist, da nach den die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen des bereits rechtskräftigen Teils der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde; insbesondere werden dadurch die Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. beziehungsweise 13. ZPEMRK nicht verletzt und ist damit für den Beschwerdeführer keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden und steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation ist daher zulässig und die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt; die Frist beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Solches wurde nicht dargetan und liegen keine Anhaltspunkte vor, die in concreto für eine längere Frist sprächen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ist demnach als unbegründet abzuweisen.
3.2.4. Zum Unterbleiben einer (weiteren) mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) – folgend: GRC – entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der (damalige) Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich grundlegend mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 (vgl. zur seitdem ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0410; 20.09.2018, Ra 2018/20/0173), mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall hat des BVwG bereits eine mündliche Verhandlung durchgeführt sowie ein entsprechendes Ermittlungsverfahren geführt und anschließend einen dementsprechenden Sachverhalt festgestellt. Ein diesem entgegenstehenden oder darüber hinausgehenden entscheidungswesentlicher Sachverhalt wurde weder substantiiert vorgebracht noch haben sich Hinweise auf einen solchen ergeben. Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt lag dem BVwG kein Sachverhalt vor, welches mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die neuerliche Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
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