AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W278.1254640.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch Diakonie - Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.02.2020, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Möglichkeit der unterstützten Ausreisemöglichkeit."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch Diakonie - Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.02.2020, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Möglichkeit der unterstützten Ausreisemöglichkeit."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch Diakonie - Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.02.2020, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Möglichkeit der unterstützten Ausreisemöglichkeit."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, gesetzlich vertreten durch den Vater, dieser vertreten durch Diakonie - Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.02.2020, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Möglichkeit der unterstützten Ausreisemöglichkeit."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als BF bzw. BF1, BF2, BF3 und BF4 bezeichnet) sind Staatsangehörige der Mongolei. Der BF1 und die BF2 sind miteinander verheiratet und die Eltern der BF3 und des BF4. Das Leben der BF in Österreich ist untrennbar miteinander verknüpft bzw. beziehen sich die BF auf dieselben Asylgründe, weshalb die Entscheidung unter Berücksichtigung des Vorbringens aller BF abzuhandeln ist.
Die Beschwerdeführer stellten bereits am 12.09.2004 unter Angabe falscher Identitäten Anträge auf internationalen Schutz, die jeweils mit Bescheiden des ehemaligen Bundesasylamts abgewiesen wurden. Gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF für zulässig erklärt und diese wurden ausgewiesen. Mit Erkenntnis des ehemaligen Asylgerichtshofs vom 29.07.2010 wurden die Beschwerden der BF abgewiesen.
Am 12.10.2010 reisten die BF unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
Am 03.12.2014 stellten die BF1-BF4 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz und fand am 05.12.2014 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes deren Erstbefragung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch statt. Dabei gab der BF1 zu seinem Fluchtgrund an, er habe vor 11 Jahren einen Verkehrsunfall in der Mongolei gehabt, wobei 2 Personen schwer verletzt worden seien und eine davon schließlich starb. Deshalb hätten sie das Land verlassen müssen. Nachdem sie 6 Jahre in Österreich gelebt hätten, seien sie 2010 in die Mongolei zurückgekehrt. Ein Angehöriger der damals schwer verletzten/gestorbenen Person habe von ihm 200 Millionen Tugrik gefordert und ihn unter Druck gesetzt. Der Angehörige habe Verbindungen zur mongolischen Mafia und habe zudem von der Familie des BF1 gefordert als Organspender für seinen Sohn (Anm.: des Angehörigen) zu dienen.
Die BF2 gab bei ihrer Erstbefragung zu ihrem Fluchtgrund befragt an, dass sie seit über 10 Jahren Probleme mit Personen hätten, die nun nach ihrer Rückkehr in die Mongolei Geld von ihnen verlangt hätten, obwohl der Unfall ihres Mannes schon so lange zurück liege. Sie hätten versucht in der Mongolei zu leben und dort auch eine Firma gegründet, doch würden sie nicht in Ruhe gelassen und würden diese Personen eine Bedrohung für ihre Familie darstellen. Die Polizei sage, es sei noch nichts passiert und könne ihnen keinen Schutz gewähren. Vermutlich habe das damit zu tun, dass diese Personen sehr mächtig seien.
Die BF3 gab bei ihrer Erstbefragung zu ihrer Fluchtgrund befragt an, dass ihr Vater im Herkunftsstaat bedroht werde, sie hätten ständig Anrufe bekommen und sie habe große Angst gehabt. Wenn sie und ihr Bruder zu Hause gewesen seien, seien immer Leute zu ihrer Türe gekommen und hätten ihnen dadurch Angst gemacht. Sie habe Angst gehabt alleine zu Hause zu seien, aber auch so Angst gehabt.
Der BF4 wurde aufgrund seines kindlichen Alters nicht erstbefragt.
Am 02.07.2015 erfolgte im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch die niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dabei gab der BF1 im Wesentlichen an, dass Batkhuu, der Angehörige der bei dem Umfall verletzten/gestorbenen Personen, ihn gefunden und ihm Vorwürfe zum Tod seiner Frau gemacht habe sowie dazu, dass sein Sohn, der auch bei dem Unfall dabei gewesen sei, unfruchtbar wäre. Batkhuu habe mehrmals Geld von ihm gefordert, er habe bezahlt, doch sei es mit jedem Mal mehr geworden und sei er auch telefonisch terrorisiert worden. Er sei auch geschlagen und dann gezwungen worden eine Einverständniserklärung zu unterschrieben, dass er oder seine Kinder eine Niere spenden sollten. Er sei bei der Polizei gewesen, kurz danach aber aus seinem Beruf entlassen worden, deshalb glaube er, dass XXXX dafür verantwortlich sei. Die Polizei schütze ihn nicht.
Die BF2 gab bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme zusammenfassend an, dass sie sich in der Mongolei ein neues Leben aufgebaut hätten, diese Leute aber von ihnen viel Geld verlangt und nicht mehr aufgehört hätten. Sie habe Angst, die Leute seien aggressiver als früher und sie leide unter großem psychischen Druck. Sie hätten einige Male Anzeige erstattet, aber keine Hilfe bekommen, sie glaube nicht mehr an die mongolische Polizei. Einmal sei ihr Kaffeehaus verwüstet worden, sonst seien sie finanziell erpresst worden. Beim letzten Mal sei das Leben ihres Mannes in Gefahr gewesen, weil er von diesen Leuten geschlagen worden sei. Wenn sie nicht geflüchtet wären, hätten diese Leute sie umgebracht, ihre Organe verkauft oder ihre Kinder entführt.
Die BF3 brachte bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme im Wesentlichen vor, dass ihnen Männer gedroht und Geld verlangt hätten. Sie seien öfter zu ihrer Haustür gekommen und hätten geschrien, dass sie öffnen sollen. Wer das gewesen sei, wisse sie nicht, ihre Eltern hätten ihr das nicht so genau erzählt. Sie glaube, es habe mit dem Unfall ihrer Eltern vor 10 Jahren zu tun.
Der BF4 wurde wegen seines kindlichen Alters nicht einvernommen.
Mit gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2018 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.).
Gegen diese Bescheide erhoben die BF1-BF4 fristgerecht Beschwerden wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts. Die belangte Behörde habe demnach ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, weil sie eine Verpflichtung gehabt hätte über einen Vertrauensanwalt in der Mongolei Recherchen anzustellen, um zu beweisen, dass der BF1 Anzeige bei der zuständigen Dienststelle erstattet hat. Außerdem seien zahlreiche vorgelegte Urkunden von der erstinstanzlichen Behörde nur unzureichend berücksichtigt und fälschlicherweise nicht der Entscheidungsfindung zugrunde gelegt worden. Jedenfalls habe der BF1 alle Gründe dargelegt, die es rechtfertigen würden, ihm und seinen Familienmitgliedern den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen. Jedenfalls hätte der Stauts der subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt werden müssen. Die Behörde habe sich mit den privaten und familiären Interessen der BF im Bundesgebiet nicht auseinandergesetzt und gar keine Interessenabwägung vorgenommen. Die belangte Behörde habe zur Interessenabwägung keine relevanten Feststellungen getroffen, weshalb die Bescheide mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen seien. Der BF1 könne bei Erteilung eines Aufenthaltstitels umgehend einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Der BF1 und die BF2 würden über gute Deutschkenntnisse verfügen und seien ehrenamtlich tätig. Beide Kinder würden die Schule besuchen und sei die BF3 auch in einem Volleyballverein tätig.
Mit Schriftsatz vom 11.02.2020 übermittelten die BF mehrere Integrationsunterlagen und Befunde.
Am 05.02.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch sowie des Rechtsvertreters der BF1-BF4 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher die BF ausführlich zu ihren persönlichen Umständen im Herkunftsstaat, ihren Fluchtgründen und ihrer Integration in Österreich befragt wurden.
2. Feststellungen:
2.1. Zum Erstantrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz in Österreich:
Der BF1 und die BF2 reisten im Jahr 2004 mit ihrem ältesten Sohn und der BF3 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 12.09.2004, unter Angabe falscher Identitäten, Anträge auf internationalen Schutz, die jeweils mit Bescheiden des ehemaligen Bundesasylamts vom 20.10.2004 abgewiesen wurden.
Dem Fluchtvorbringen der BF lag zugrunde, dass der BF1 einen Autounfall gehabt habe, bei dem der Beifahrer ums Leben gekommen und eine weitere Person verletzt worden sei. Trotz eines freisprechenden Beschlusses eines mongolischen Gerichts würden er und die anderen BF von der Familie des getöteten Mannes verfolgt.
Der BF4 wurde am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren.
Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden nach einer mündlichen Verhandlung vom ehemaligen Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.07.2010 abgewiesen.
Der Asylgerichtshof traf dabei umfassende Feststellungen zum Leben der Beschwerdeführer in der Mongolei, ihren Fluchtgründen, ihrer Situation im Falle einer Rückkehr sowie zu ihrem Leben in Österreich. Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer wurde als vage, widersprüchlich sowie nicht glaubhaft beurteilt und es wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer keiner konkreten Verfolgung oder Bedrohung in der Mongolei ausgesetzt seien oder eine solche zu befürchten hätten. Weiters wurde festgestellt, dass den Beschwerdeführern eine Rückkehr in die Mongolei möglich sei und sie durch eine Rückführung nicht in ihren Rechten nach Art. 2 oder Art. 3 EMRK verletzt wären. Der Asylgerichtshof traf umfassende Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer.
Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Am 12.10.2010 reisten die BF unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
2.2. Zu den Personen der Beschwerdeführer:
Die BF1-BF4 führen die im Spruch genannten Namen und Geburtsdaten. Sie sind Staatsangehörige der Mongolei, gehören der Volksgruppe der Kalkh an und sind konfessionslos. Ihre Identitäten stehen fest. Der BF1 und die BF2 sind miteinander verheiratet und die Eltern der BF3 und des BF4. Die BF1-BF4 sprechen Mongolisch als Muttersprache. Der BF1 verfügt über einfache, die BF2 über gute und die BF3 sowie der BF4 über sehr gute Deutschkenntnisse. Die BF2 hat darüber hinaus Russisch, Französisch und Englischkenntnisse.
Der BF1 besuchte in der Mongolei 10 Jahre die Schule und studierte ab 1990 bis zu seinem Abschluss 1995 an der Technischen Universität der Mongolei Hydrogeologie. Im Herkunftsstaat hat er nach seinem Abschluss ein Jahr im Amt für Wasserleitung gearbeitet und sich anschließend selbständig gemacht. Nach seiner Rückkehr in die Mongolei 2010 arbeitete der BF1 drei Semester an der Universität für Landwirtschaft als Lektor und half seiner Frau im eigenen Betrieb.
Die BF2 besuchte in der Mongolei 10 Jahre die Schule und hat anschließend von 1991-1995 eine Hochschule für Fremdsprachen besucht und abgeschlossen. Zusätzlich schloss sie eine 3-jährige Ausbildung für Englisch Dolmetscher von 1997-2000 ab. Die BF2 betrieb im Herkunftsstaat zuletzt ein Café und eine Pension.
Die BF3 besuchte in der Mongolei 4 Jahre die Hauptschule.
Zuletzt lebten die BF1-BF4 zusammen in Darkhan- XXXX in der Eigentumswohnung des BF1.
In der Mongolei leben noch die Eltern des BF1 zusammen mit seiner jüngsten Schwester in der Stadt Darkhan. Eine weitere Schwester und sein Bruder leben mit ihren Familien ebenfalls in Darkhan. Der BF1 hat gelegentlich Kontakt zu seinen Eltern. Die BF2 hat noch ihre beiden Schwestern in der Mongolei, von denen eine in XXXX wohnt. Mit ihnen telefoniert die BF2 zweimal im Monat über das Internet.
Der BF1 und die BF3 sind gesund und arbeitsfähig, der BF4 ist ebenfalls gesund. Die BF2 leidet an Diabetes Mellitus II, Bluthochdruck, einer minimalen Hypoglykämieneigung (Unterzuckerung), einer Lipidstoffwechselstörung sowie steatosis hepatis (sog. Fettleber) und nimmt dagegen Medikamente. Regelmäßige Kontrollen alle 3 Monate sind erforderlich. Die diagnostizierten Krankheiten erreichen nicht das Ausmaß einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung, die BF2 ist arbeitsfähig.
2.3. Zum (Privat-)Leben der Beschwerdeführer in Österreich:
Die BF reisten am 02.12.2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 03.12.2014 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz.
Der BF1 besuchte in Österreich einen Deutschkurs und hat die ÖSD-Prüfung auf dem Sprachniveau A2 bestanden. Er arbeitet auf freiwilliger Basis im XXXX und unterstützt dabei sowohl in der Pfarre bei Pfarraktivitäten, als auch im Theater im XXXX durch verschiedene Tätigkeiten. Er hat sich um eine Arbeitsbewilligung bemüht, jedoch keine erhalten. Der BF1 verfügt über eine Einstellungszusage als Lagerhilfsarbeiter für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels.
Die BF2 besuchte in Österreich einen Sprachkurs und hat die ÖSD-Prüfung auf dem Sprachniveau B1 bestanden. Die ÖSD-Prüfung auf dem Sprachniveau B2 hat die BF2 am 14.05.2019 nicht bestanden. Sie hat von 26.09.2016 bis 30.06.2017 eine Ausbildung zur Heimhelferin gemacht und diese erfolgreich abgeschlossen. Von 22.05.2018 bis Ende des Jahres 2018 hat sie zwei Mal pro Woche ehrenamtlich als Heimhelferin gearbeitet.
Der BF1 und die BF2 haben von 02.04.2015 bis spätestens 25.11.2015 im XXXX als ehrenamtliche Helfer gearbeitet. Sie verfügen über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich.
Die BF3 hat die Oberstufe eines Gymnasiums besucht und im Juni 2019 mit Matura abgeschlossen. Während ihrer Schulzeit war sie 2 Jahre Mitglied eines Programms für SchülerInnen mit Migrationshintergrund, wodurch sie ein Stipendium erhielt. Derzeit studiert sie an der Universität Wien Biologie und Mathematik auf Lehramt. Die BF3 ist Mitglied in einem Volleyballverein und trainiert zumindest 2 Mal pro Woche. Sie hat einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet und ist mit einem mongolischen Staatsangehörigen, der über einen Daueraufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt, befreundet, mit dem sie nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.
Der BF4 besucht derzeit die 4. Klasse Volksschule und verfügt im Rahmen dessen über einen Freundeskreis.
Die BF1-BF3 gehen keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und bestreiten ihren Lebensunterhalt aus der staatlichen Grundversorgung. Die BF wohnen zusammen in einer Mietwohnung.
In Österreich lebt der älteste Sohn des BF1 und der BF2. Er war von 08.08.2012 bis 25.07.2019 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende, die mehrmals verlängert wurde. Der letzte Verlängerungsantrag wurde mit 29.10.2019 abgewiesen und er verfügt über keinen sonstigen Aufenthaltstitel. Er ist an derselben Unterkunft - einer durch Mittel der Grundversorgung finanzierten Mietwohnung - wie BF1-BF4 gemeldet.
Die BF sind strafgerichtlich unbescholten.
2.4. Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehr der Beschwerdeführer in die Mongolei:
Die BF sind im Herkunftsstaat keiner, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung ausgesetzt. Die BF haben den Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen und privaten Gründen verlassen.
Die BF laufen im Falle einer Rückkehr in die Mongolei nicht Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe, oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es besteht auch keine Gefahr, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen liegen nicht vor.
2.5. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Aufgrund der mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelten und mit dem BF in der mündlichen Verhandlung erläuterten Erkenntnisquellen werden folgende Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Mongolei
Stand 25.09.2018
Politische Lage
Die Mongolei ist ein Binnenstaat zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik China. Mit einer Bevölkerung von knapp über drei Millionen Menschen auf einer Fläche von knapp über 1,5 Millionen Quadratkilometern ist sie einer der am dünnsten besiedelten Staaten der Welt. In der Hauptstadt Ulaanbaatar leben (2018) ca. 1,5 Millionen Menschen (CIA 28.8.2018).
Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 12.2017; vgl. USDOS 20.4.2018). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 12.2018; vgl. AA 3 .2018a). In den vergangenen 20 Jahren wurden in der Mongolei 13 erfolgreiche Präsidentschafts-, und Parlamentswahlen abgehalten (USDOS 19.7.2018).
Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammernparlament mit 76 Sitzen (ÖB Peking 12.2017). Die 76 Abgeordneten werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl im Wege des Mehrheitswahlrechts für vier Jahre gewählt. Bei der letzten Parlamentswahl am 29.6.2016 löste die Mongolische Volkspartei (MVP) die Demokratische Partei (DP) in der Regierung ab. (AA 3 .2018a). Die MVP erhielt 65 Mandate, die bisher regierende DP neun, die Mongolische Revolutionäre Volkspartei (MRVP) und der unabhängige Musiker S. Javkhlan erhielten je ein Mandat. Die Wahlbeteiligung lag bei 72,1% (Mongolei Online 10.7.2016; vgl. KAS 1.7.2016). Die Einführung des Mehrheitswahlrechtes nur fünf Wochen vor dem Wahltermin hat auf das Ergebnis Einfluss genommen (Sarantuya/Batmunkh 2017; vgl. ÖB Peking 12.2017). Unter dieser Entscheidung litten vor allem die Chancen von kleinen Parteien und Frauen. So wurde zum Beispiel die Frauenquote von bisher 30% auf 20% gesenkt (KAS 1.7.2016).
Die OSZE war mit etwa 300 Wahlbeobachtern in der Mongolei vertreten und attestierte, dass die Wahl, nach hartem, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit respektierendem Wahlkampf, geordnet ablief (OSZE 4.10.2016; vgl. AA 3 .2018a). Die 2016 gebildete Regierung unter Ministerpräsident Erdenebat bestehend aus 16 Ministern (davon zwei Frauen), einer Reduktion um drei Ämter im Vergleich zur vorherigen Regierung (ÖB Peking 12.2017), wurde bereits im Sommer 2017 aufgrund parteiinterner Machtkämpfe durch eine Regierung unter Ministerpräsident Khurelsukh abgelöst (AA 3 .2018a).
Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in einer Direktwahl für vier Jahre gewählt wird und der selbst den Premierminister nominieren kann. Das Präsidentenamt kann für maximal zwei Amtsperioden bekleidet werden (ÖB Peking 12.2017). Am 10. Juli legte Kh. Battulga im Großen Saal der Staatsversammlung den Amtseid als 5. Präsident der Mongolei ab (LIP 9.2018). Er setzte sich in einer Stichwahl mit 50,6% gegen den Gegenkandidat M. Enkhbold der regierenden Mongolischen Volkspartei (MVP), der 41,2 % der Stimmen erhielt, durch (Reuters 8.7.2017; vgl. AA 3 .2018a). Der Staatspräsident ist Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates (weitere Mitglieder: Premierminister und Parlamentspräsident) und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er setzt die vom Parlament verabschiedeten Gesetze in Kraft. Er kann Gesetze initiieren und mit seinem Veto verhindern, das nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann (AA 3 .2018a).
Sicherheitslage
Im regionalen Vergleich hat die Mongolei nach dem Zerfall des Ostblocks einen vorbildlichen Weg in Richtung Demokratie und Marktwirtschaft eingeschlagen. Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich. Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ o.D.).
Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Die gesamte Bevölkerung der Mongolei akzeptiert den Nationalstaat als legitim. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, das staatliche Gewaltmonopol herauszufordern. Alle bedeutenden politischen Akteure bekennen sich zur Demokratie. Eine geringe Zahl antidemokratischer Akteure wie hypernationalistische Parteien oder Banden haben keinen Einfluss auf die Öffentlichkeit oder die Regierung und werden ausgegrenzt. Die Armee hatte in der Vergangenheit kein Interesse, politische Kontrolle zu übernehmen und es gibt keine Hinweise, dass sie es derzeit hätte (Bertelsmann 2018). Es gibt keine Berichte über terroristische Angriffe oder aktive terroristische Gruppen in der Mongolei (USDOS 10.7.2018).
Es kommt selten zu Unruhen oder politischer Gewalt. In Folge umstrittener Parlamentswahlen im Juli 2008 wurden Proteste, bei denen fünf Personen ums Leben kamen, rasch unter Kontrolle gebracht und die Ordnung wieder hergestellt. Seither kam es zu keinen Vorfällen ähnlichen Ausmaßes mehr (USDOS 19.7.2018). Sozioökonomische Konflikte - primär zwischen der städtischen und ländlichen Bevölkerung - eskalieren nicht, sind jedoch aufgrund einer instabilen politischen Umgebung, angeheizt durch Populismus und Kampagnen in den sozialen Medien, im Ansteigen begriffen (Bertelsmann 2018).
In den vergangenen drei Jahren kam es zu vermehrten Anfeindungen chinesischer, koreanischer und vietnamesischer Staatsbürger, die in der Mongolei leben (USDOS 19.7.2018) und es kam zu einzelnen gewalttätigen Übergriffen durch Ultranationalisten gegen diese Personen (USDOS 19.7.2018; vgl. ÖB Peking 12.2017) sowie gegen LGBTI-Personen (ÖB Peking 12.2017).
Die Binnenlage des Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden Nachbarn bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1992 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union (insbesondere Deutschland) zu finden hofft ("Politik des Dritten Nachbarn") (AA 3 .2018c).
Rechtsschutz/Justizwesen
Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 12.2017). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 12.2017; vgl. FH 2018, USDOS 20.4.2018).
Soum-, Intersoum- und Bezirksgerichte sind Gerichte 1. Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von zehn Millionen Tögrök (MNT) zuständig. AimagGerichte sind die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über zehn Millionen MNT, sowie die Berufungsgerichte für die unteren Gerichte. Der Oberste Gerichtshof ist für alle anderen Verfahren zuständig. Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigentinitative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt (ÖB Peking 12.2017).
Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes. Der Judicial General Council (JGC) ist für die Nominierung sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Richtern verantwortlich. Er ist jedoch politisch abhängig und hat nicht die Befugnis, bei Vorwürfen von richterlichem Fehlverhalten zu ermitteln (Bertelsmann 2018). Die unabhängige Gerichtsbarkeit sowie das Recht auf ein faires, öffentliches Verfahren ohne Verzögerungen wird in der Regel durchgesetzt. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht, über die Vorwürfe gegen sie in Kenntnis gesetzt zu werden. Angeklagte können einen Rechtsbeistand selbst auswählen oder erhalten auf Staatskosten einen solchen gestellt (USDOS 20.4.2018).
NGOs und Privatunternehmen berichten, dass Korruption und Einflussnahme im Justizsystem stattfindet (USDOS 20.4.2018; vgl. Bertelsmann 2018). Die Rechte von Angeklagten wie die Befragung und Einberufung von Zeugen würden in manchen Fällen missachtet. NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 20.4.2018). Jedoch wurde in der Justice Integrity Study 2016 der Mongolei deutliche Fortschritte bei der Verbesserung der Transparenz der Urteilsfindung attestiert (Bertelsmann 2018).
Gerichte verhängen nur selten Freisprüche oder stellen das Verfahren ein, auch wenn es keine substanziellen Beweise für einen Schuldspruch gibt. Gerichte spielen Fälle häufig an die Staatsanwaltschaft zurück, obwohl ein Freispruch angemessen erscheint. Dadurch wechseln auch einzelne prominente Kriminalfälle jahrelang zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht hin und her, ohne dass diese abgeschlossen werden (USDOS 20.4.2018). Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 12.2017).
Sicherheitsbehörden
Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 12.2017). Die zivilen Behörden üben größtenteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. So gibt es Fälle von ungestraftem Missbrauch Verdächtiger durch Sicherheitskräfte. Aufsichtsorgan über nationale und lokale Polizeiaktionen ist die National Police Agency (NPA) (USDOS 20.4.2018).
Sicherheitskräften wird vorgeworfen, willkürliche Verhaftungen und Verkehrsanhaltungen durchzuführen, angehaltene Personen für längere Zeit festzuhalten und Häftlinge zu schlagen (HRW 2018). Obwohl Sicherheitsbeamte für absichtliche Körperverletzung zur Verantwortung gezogen werden, waren Verfolgungen dieser Vergehen selten. Der NPA wurden bis August 2016 insgesamt 24 Beschwerden wegen körperlicher Übergriffe durch die Polizei gemeldet, von denen sechs zu strafrechtlichen Ermittlungen führten (USDOS 20.4.2018).
Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Sie hat alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatssicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 12.2017).
Folter und unmenschliche Behandlung
Artikel 251 des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden. Gemäß Kapitel 11, §44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter (ÖB Peking 12.2017).
Dennoch sind Folter und andere Misshandlungen verbreitet (USDOS 20.4.2018; vgl. AI 22.2.2018), insbesondere zum Erzwingen von Geständnissen (USDOS 20.4.2018) in Haftanstalten, wo auch Personen mit Behinderungen oder ausländische Staatsbürger betroffen sind. Seit Juli 2017, mit Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung, fehlen unabhängige Ermittlungsmechanismen, was zu einer unvollständigen Erfassung und einer Straflosigkeit von Folter führt (AI 22.2.2018). Rechtliche Rahmenbedingungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Folter sind unzureichend (Bertelsmann 2018).
Auch wird von Drohungen gegen Familienmitglieder berichtet, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 20.4.2018). Im Februar 2015 ratifizierte die Mongolei das Zusatzprotokoll zur UNAntifolterkonvention (OPCAT). Das UN-Antifolterkomitee (CAT) überprüfte die Mongolei im August 2016 und drückte unter anderem Sorgen über vorherrschende Straflosigkeit in Fällen von Folter aus (ÖB Peking 12.2017).
Korruption
Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (Bergbau) weit verbreitet (ÖB 12.2017; vgl. TI 9.7.2018). Die kleine Korruption ist jedoch rückläufig (TI 9.7.2018). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2017 auf Platz 103 von 180 analysierten Ländern (TI 21.2.2018); 2016 lag die Mongolei auf Platz 87 von 176 untersuchten Staaten (TI 25.1.2017).
Der Großteil der Bevölkerung ist mit den Anti-Korruptionsmaßnahmen der Regierung unzufrieden (TI 9.7.2018). Auch in der Politik setzt sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass Korruption die Entwicklung der Mongolei stark behindert. Es wurden Antikorruptionsgesetze verabschiedet und entsprechende Kontrolleinrichtungen geschaffen. Weitere Reformen und eine konsequente strafrechtliche Verfolgung von Korruption sind jedoch erforderlich (BMZ o.D.).
Das am 1. Juli 2017 in Kraft getretene Strafgesetz führte höhere Strafen für Korruptionsvergehen von öffentlich Bediensteten und Regierungsvertretern sowie deren nächster Verwandtschaft ein. Das Gesetz erfordert von Regierungsvertretern auch die Offenlegung ihrer Vermögen an die Independent Authority Against Corruption (IAAC). Im März 2017 wurde ein staatliches Korruptionsbekämpfungsprogramm mit einer Laufzeit von drei Jahren implementiert (USDOS 19.7.2018).
Seit 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz mehrfach erweitert, jedoch gibt es noch kein Gesetz zum Schutz von NGOs und anderen Institutionen, die Korruptionsfälle öffentlich machen (USDOS 19.7.2018; vgl. ÖB 12.2017). Eine gesetzliche Schutzvorschrift liegt seit Ende 2016 jedoch im Entwurf vor. Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 12.2017).
Es gibt eine weitreichende Immunität von Amtsträgern gegenüber strafrechtlicher Verfolgung (TI 9.7.2018) und es gibt Bedenken, dass Teile der Justiz und der IAAC weitgehend von politischen Kreisen kontrolliert werden, welche verhindern möchten, durch eine tatsächlich unabhängige Behörde selbst der Korruption bezichtigt zu werden (Bertelsmann 2018).
Allgemeine Menschenrechtslage
Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen die Misshandlung von Häftlingen, Korruption, Gewalt gegen LGBTI-Personen und harte Arbeitsbedingungen für Fremdarbeiter, insbesondere aus Nordkorea, dar. Maßnahmen der Regierung zur Bestrafung von Missbrauch oder Korruption im öffentlichen Dienst waren inkonsequent (USDOS 20.4.2018).
Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokolle hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land, und um zwei Verträge mehr als Österreich (ÖB Peking 12.2017).
Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei im Jahr 2000 eine nationale Menschenrechtskommission eingerichtet. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UNHochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet (ÖB Peking 12.2017).
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen in der Mongolei sind nach wie vor dürftig bis harsch, auch wenn es in den letzten Jahren Verbesserungen gab (USDOS 13.4.2016; vgl. ÖB Peking 12.2017) und liegen weit unter europäischen Standards (ÖB Peking 12.2017). Die Gefängnisse waren in der Regel nicht überfüllt (USDOS 20.4.2018) aber es gibt Mängel in Bezug auf medizinische Versorgung, Bekleidung, Betten, Nahrung, Trinkwasser, Heizung, Beleuchtung, Belüftung, Sanitäranlagen und bei der Unterbringung von Personen mit Behinderungen in älteren Anstalten und Untersuchungsgefängnissen. In Gefängnissen in ländlichen Regionen sind die Bedingungen oft schlechter als in neuen und renovierten Anlagen. In Entzugsanstalten der Polizei sind die Bedingungen oft dürftig. Unabhängigen Beobachtern wird der Zutritt zu den Haftanstalten in der Regel gewährt (USDOS 20.4.2018; vgl. ÖB Peking 12.2017; FH 2018).
Männer und Frauen werden in getrennten Anlagen inhaftiert. Männer werden je nach der ihnen zugewiesenen Sicherheitsstufe ihrer Vergehen in entsprechenden Gefängnissen untergebracht. Für Frauen gibt es nur ein Gefängnis (USDOS 20.4.2018). Jugendliche werden oft nicht von erwachsenen Straftätern getrennt (ÖB Peking 12.2017).
Im Jahr 2017 wurden zehn Todesfälle in Haftanstalten gemeldet. Jedoch werden Häftlinge mit Krankheiten im Endstadium regelmäßig aus der Haft entlassen, was die irreführend niedrige Mortalitätsrate in Gefängnissen erklärt. Gemäß Regierungsangaben waren Stand September 2017 34 Häftlinge mit TBC infiziert (USDOS 20.4.2018).
Das Gesetz verbietet, dass Personen willkürlich verhaftet, eingesperrt und der Freiheit beraubt werden. Die meisten Regierungsorganisationen halten sich an dieses Verbot jedoch wird dem Geheimdienst (General Intelligence Agency, GIA) vorgeworfen, manchmal gegen diese Regelung zu verstoßen (USDOS 20.4.2018). Auch der Polizei wird vorgeworfen, willkürliche Verhaftungen durchzuführen. Häftlinge werden oft für längere Zeit festgehalten und geschlagen (FH 2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Mit dem neuen Strafgesetz, das am 1.7.2017 in Kraft trat, muss nun jede Festnahme durch einen Staatsanwalt kontrolliert werden (USDOS 20.4.2018).
Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Das Instrument der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung besteht, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 12.2017).
Todesstrafe
Nach einem zweijährigen Moratorium ratifizierte im Jänner 2012 der Staatskhural das 2. Zusatzprotokoll des ICCPR. Mit einer im Dezember 2015 beschlossenen Änderung des Strafgesetzbuchs sollte die Todesstrafe aus dem Gesetz gestrichen werden. Die Abschaffung trat jedoch nicht wie geplant am 1. September 2016 in Kraft. Schlussendlich wurde mit 1. Juli 2017 die Todesstrafe als strafrechtliche Repressalie abgeschafft - jedoch nur strafrechtlich und nicht verfassungsrechtlich (ÖB Peking 12.2017).
Im November 2017 schlug der neu gewählte Präsident dem Justizministerium nach zwei Vergewaltigungs- und Mordfällen die Wiedereinführung der Todesstrafe vor (ÖB 12.2017; vgl. AI 22.2.2018). Im April 2018 plante der Präsident, nach einer einmonatigen Online-Abstimmung auf seiner Webseite, dem Parlament ein entsprechendes Gesetz zur Abstimmung vorzulegen (PoM 2.4.2018). Dieses Thema wurde sowohl von der Bevölkerung als auch von NGOs sehr wichtig genommen und die Wiedereinführung weitgehend abgelehnt (UB Post 9.7.2018).
Religionsfreiheit
Religionsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert (FH 2018; vgl. USDOS 29.5.2018). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Religion und verbietet dem Staat eine Ausübung religiöser Aktivitäten wie auch religiösen Institutionen die Durchführung von politischen Aktivitäten (USDOS 29.5.2018). Religiöse Dogmen haben keinen nennenswerten Einfluss auf die Rechtsordnung oder auf politische Institutionen, auch wenn von manchen hohen Regierungsvertretern bekannt ist, dass sie religiös sind (Bertelsmann 2018).
Die Mongolei erlebte seit der demokratischen Revolution 1990 ein Wiederaufleben der Religiosität, insbesondere des Buddhismus und des traditionellen Schamanismus (Bertelsmann 2018). Vorherrschende Religion in der Mongolei ist der tibetische Buddhismus, dem 53% der Bevölkerung anhängen. 3,9% sind Muslime, 2,9% Anhänger des Schamanismus und 2,1% Christen; 38,6% der Bevölkerung sind konfessionslos (Bertelsmann 2018).
Die Mehrheit der Buddhisten gehört dem Mahayana-Zweig an. Viele Menschen praktizieren Elemente des Schamanismus in Kombination mit Buddhismus. Der größte Teil der Christen gehört den Protestanten an, wobei auch andere christliche Denominationen wie Mormonen, Katholiken, Zeugen Jehowas und der Russischen Orthodoxie in der Mongolei vertreten sind. Die ethnische Gruppe der Kasachen im Nordwesten des Landes ist vorwiegend muslimisch (USDOS 29.5.2018).
Religiöse Institutionen sind per Gesetz dazu verpflichtet, sich zu registrieren. Die Registrierung ist in den meisten Fällen auf ein Jahr beschränkt und muss dann erneuert werden. Die Umsetzung der umfangreichen Bestimmungen zur Registrierung liegt im Ermessen der örtlichen Behörden, sodass sich die Vorgangsweise regional unterscheidet. Einige religiöse Gruppen meldeten daher Schwierigkeiten, sich in manchen Regionen zu registrieren oder ihre Registrierung zu erneuern. Der Registrierungsprozess kann laut Berichten zwischen zwei Wochen bis zu drei Jahren dauern. Nichtregistrierte religiöse Gruppen werden durch wiederholte Besuche von Finanzbeamten, der Polizei oder anderen Beamten schikaniert (USDOS 29.5.2018).
Das Religionsgesetz verbietet die Verbreitung religiöser Ansichten mittels Gewalt, Druck, durch materielle Anreize, Täuschung oder Mittel, die Gesundheit oder Moral schaden oder psychische Schäden hervorrufen können. In manchen Regionen wird Kindern und Minderjährigen aus Angst vor "Gehirnwäsche" die Teilnahme an religiösen Aktivitäten verboten (USDOS 29.5.2018).
Es gibt keine institutionalisierte Diskriminierung aufgrund von Religion. Die verschiedenen religiösen Gruppen haben nahezu gleichberechtigten Zugang zu Bildung, Beschäftigung und öffentlichen Dienstleistungen. Die religiöse Toleranz ist stark ausgeprägt. Einzelne Fälle von Diskriminierung von Christen am Arbeitsplatz oder in Schulen werden berichtet, doch ist dieses Phänomen nicht weit verbreitet. Es wurden keine gewalttätigen Übergriffe aus religiösen Gründen gemeldet (Bertelsmann 2018).
Frauen
Die Verfassung bestimmt, dass keine Person ob ihrer Herkunft, Sprache, Abstammung, Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und dass gemäß Art. 16 Abs. 11 VerfG Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung (ÖB Peking 11.2017). Mongolische Frauen sind an sich emanzipiert, gebildet und nehmen aktiv am gesellschaftlichen und politischen Leben teil. Dennoch ist die mongolische Gesellschaft eine patriarchalische, in der der Mann das Familienoberhaupt ist, auch wenn die Zahl der allein von Frauen geführten Haushalte zunimmt (LIP 7.2018). Die Mongolei liegt in der Erreichung der genderspezifischen Millenniums-Entwicklungsziele (MDGs - Millennium Development Goals) stark zurück, v.a. die Versorgung im Bereich reproduktive Gesundheit ist schlecht (ÖB Peking 12.2017). Die Zahl der Teenagerschwangerschaften nimmt von Jahr zu Jahr zu. Hatten 2014 3.259 Frauen im Alter zwischen 15 und 19 Jahren ein Kind zur Welt gebracht, waren es 2016 3.829. Als Hauptursachen werden mangelnde Aufklärung und Unkenntnis über Verhütungsmöglichkeiten benannt (LIP 7.2018).
Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedene Frauen stehen laut Familiengesetz Alimente zu. Es gibt keine Gesetzgebung gegen sexuelle Belästigung (ÖB Peking 12.2017). Gewalt gegen Frauen, insbesondere im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch, ist laut Berichten von NGOs im Zunehmen begriffen (ÖB Peking 12.2017). Häusliche Gewalt stellt ein schwerwiegendes und weit verbreitetes Problem dar, wobei das neue Strafgesetz, das 2017 in Kraft getreten ist, diese erstmals auch strafrechtlich unter Strafe stellt. Nun sind auch Gefängnisstrafen möglich. Häusliche Gewalttäter werden in einer Datenbank erfasst und beim zweiten Vergehen wird automatisch ein Verfahren nach dem Strafgesetz eingeleitet. Alternative Maßnahmen zum Schutz vor häuslicher Gewalt wie Wegweisungen oder einstweilige Verfügungen sind in der Praxis schwer durchzusetzen. Das National Center Against Violence (NCAV), einer lokalen NGO, die Kampagnen gegen häusliche Gewalt betreibt, berichtet, dass die Reaktion der Polizei auf Meldungen häuslicher Gewalt sich 2017 verbessert hätte, die Strafverfolgung jedoch weiterhin mangelhaft sei (USDOS 20.4.2018). UNFPA, der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, führt gemeinsam mit der mongolischen Polizei Projekte zum Kapazitätsaufbau im Bereich häusliche Gewalt und Gewalt gegen Frauen durch (ÖB Peking 12.2017). Gemäß NCAV gibt es landesweit 17 Notunterkünfte von NGOs und in lokalen Krankenhäusern, wo Opfer häuslicher Gewalt bis zu 72 Stunden Unterkunft bekommen können (USDOS 20.4.2018). Das einzige Frauenhaus des Landes in Ulan Bator wird von einer NGO geführt und erhält keinerlei öffentliche Unterstützung (ÖB 12.2017). Insbesondere im ländlichen Raum stellt die geringe Anzahl von Schutzeinrichtrungen für Schutzsuchende eine Herausforderung dar (USDOS 20.4.2018). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist kaum davon auszugehen, dass vor familiärer Gewalt flüchtende Frauen in der Mongolei Schutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen (ÖB Peking 12.2017). Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, generell sehr hoch (ÖB 12.2017). Die Mongolei ist ein Ursprungs- und Transitland für den illegalen Handel von Personen zur sexuellen Ausbeutung und Zwangsarbeit, sowie Kinderprostitution. China gehört zu den Hauptzielländern. Prostitution, insbesondere von Minderjährigen, ist weitverbreitet. Primär wurde in Richtung Westeuropa in den letzten Jahren vermehrt mit jungen Frauen gehandelt, die mit Arbeit oder Studien im Ausland gelockt wurden. In letzter Zeit gibt es verstärkt Berichte über gezielten Menschenhandel Richtung China, wobei Frauen als Ehefrauen verkauft werden oder Opfer von Organhändlerbanden werden. Mit dem zunehmenden Wohlstand werden auch vermehrt illegale Hausangestellte von den Philippinen in die Mongolei geschleust (ÖB Peking 12.2017). Die Mongolei erfüllt die Minimumstandards für die Eliminierung von Menschenhandel nur unzureichend, unternimmt in diesem Bereich jedoch große Bemühungen (USDOS 6.2018). Im Jänner 2012 wurde das erste Gesetz gegen den Menschenhandel verabschiedet, allerdings wird dessen mangelnde Umsetzung kritisiert (ÖB Peking 12.2017). Im Juli 2017 trat das neue Strafgesetz in Kraft. Die Artikel 12.3 und 13.1 stellen Menschenhandel zum Zwecke von Arbeit und Sex unter Strafe. Menschenhandel wird mit einem Strafmaß von zwei bis acht Jahren Haft - sind Kinder betroffen fünf bis zwölf Jahre - geahndet. 2017 wurden von den Behörden zwölf Menschenhandelsfälle ermittelt (2016: drei) und sieben Personen angeklagt (2016: 14) (USDOS 6.2018). Der Kampf gegen Menschenhandel wird durch Korruption und mangelnden Willen der Behörden jedoch erschwert (FH 2018; vgl. USDOS 6.2018).
Kinder
Kindesmissbrauch in Form häuslicher Gewalt und sexuellem Missbrauch ist ein bedeutendes Problem. Das neue Strafgesetz (2017) beinhaltet einen Abschnitt zu Verbrechen gegen Kinder, darunter erzwungenes Betteln, Vernachlässigung, Herbeiführen einer Abhängigkeit, Benutzen von Kindern für Straftaten oder Pornografie sowie der Handel und Missbrauch von Kindern. Die Regierungsbehörde Family, Child, and Youth Development Authority (FCYDA) berichtet, dass mit der verpflichtenden Meldung von Kindesmissbrauch, die im neuen Strafgesetz festgelegt ist, die gemeldete Zahl von Fällen häuslicher Gewalt gegen Kinder gestiegen ist (USDOS 20.4.2018).
Einige Kinder sind als Folge armutsbedingter Vernachlässigung oder Misshandlungen durch ihre Eltern verwaist oder von zu Hause weggelaufen. Laut den Angaben der Polizei werden Kinder von misshandelnden Eltern in Schutzhäuser gebracht, einige Beobachter meinen allerdings, dass viele Jugendliche wieder zu ihren misshandelnden Eltern gebracht werden (USDOS 20.4.2018).
Manche mongolische Kinder sind gezwungen zu betteln, zu stehlen, oder in informellen Wirtschaftssektoren wie als Jockeys bei Pferderennen, im Bergbau, der Vieh- und Weidewirtschaft, im Bauwesen oder als Müllsucher zu arbeiten. Andere Kinder sind auch dem Sexhandel ausgeliefert. Berichte der letzten Jahre legen nahe, dass Touristen aus Japan und Südkorea zum Zwecke sexueller Aktivitäten mit Kindern in die Mongolei reisen würden. Aufgrund der Fehlannahme vieler mongolischer Regierungsbeamter, dass nur Mädchen Opfer von Sexhandel sein können, werden die Artikel 13.1, 12.3, 113 oder 124 des mongolischen Strafgesetzes selten angewendet, um Missbrauchsfälle von Buben zu ahnden. Stattdessen werden Bestimmungen, die geringere Strafen vorsehen, angewandt (USDOS 6.2018).
Sexuelle Ausbeutung von Minderjährigen, darunter Zwangsprostitution, ist problematisch. NGOs berichten, dass Kinderpornografie verbreitet ist. Die Polizei unternimmt Aktivitäten, um ihre Kapazitäten beim Kampf gegen Kinderpornografie zu verbessern, verfügt jedoch nicht über die notwendige technische Expertise. Der Strafrahmen für das Benutzen von Kindern für pornografische Zwecke wurde mit dem neuen Strafgesetzbuch auf acht Jahre Haft (vorher: fünf) erhöht (USDOS 20.4.2018).
Bewegungsfreiheit
Mongolischen Staatsbürgern ist das Reisen innerhalb des Landes und auch ins Ausland gestattet (FH 2018). Bei Reisen in die Grenzregionen sind besondere Genehmigungen der Grenzorgane erforderlich (BMEIA 17.4.2018). Der Zuzug aus den Provinzen nach Ulaanbaatar ist seit Jänner 2017 untersagt. Eine Wohnsitznahme in der Hauptstadt ist nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich (u.A. medizinische Langzeitbehandlung oder Besitz von Wohneigentum) (GoGo 10.1.2017; vgl. Montsame 28.12.2017); diese Regelung wird vorläufig bis 1.1.2020 in Kraft bleiben (Montsame 28.12.2017).
Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen, benötigen jedoch einen Reisepass. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen Staatsangehörigen auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann (ÖB Peking 12.2017). Einige hundert Personen, darunter auch ausländische Staatsbürger, sind in Folge laufender Ermittlungen oder Verfahren vom Staatsanwalt mit einem Ausreiseverbot belegt. Gemäß des neuen Strafgesetzes, welches im Juli 2017 in Kraft getreten ist, bedarf die Verhängung eines Ausreiseverbotes nun einer richterlichen Genehmigung, um Willkür zu vermeiden (FH 2018).
Das Straßennetz in der Mongolei ist mangelhaft ausgebaut. Obwohl das Land äußerst dünn besiedelt ist, fehlen vielerorts Verkehrswege (GIZ 3.2016; vgl. BMEIA 17.4.2018).
Grundversorgung
Die Mongolei entwickelt sich seit ihrer politischen Wende Anfang der 1990er-Jahre kontinuierlich von einem Agrar- zu einem Rohstoffexportland und die Umstellung der ehemaligen sozialistischen Planwirtschaft auf eine Marktwirtschaft ist inzwischen sehr weit vorangeschritten. Das Steuerrecht entspricht inzwischen internationalen Maßstäben. Seit 2003 ist auch privater Erwerb von Grund und Boden durch mongolische Staatsbürger möglich, nicht aber durch Ausländer (AA 3 .2018b).
Die mongolische Wirtschaft bleibt weiterhin stark vom Bergbau abhängig. Auch im Jahr 2017 war der Bergbausektor mit einem Anteil von rund 23% des Bruttoinlandsprodukts die treibende Kraft, obwohl dieser mit einem Minus von 9% gegenüber dem Vorjahr kein Wachstum zu verzeichnen hatte (ÖB Peking 12.2017). Die Mongolei verfügt über einige der weltweit größten Kupfer-, Kohle- und Goldvorkommen sowie von Zink, Uran, Erdöl, seltenen Metallen und Erden, was die Entwicklung von einem Agrar- zu einem Rohstoffexportland förderte (AA 3 .2018b).
Das Wachstum der mongolischen Wirtschaft entwickelt sich solide. Nachdem 2015 die niedrigen Rohstoffpreise und die sinkende Nachfrage des größten Handelspartners China zu rückläufigen Exporten führten, erholten sich 2017 die Weltrohstoffpreise und die ausländischen Direktinvestitionen in die Mongolei. Außerdem stieg der private Konsum wieder an, was 2017 zusammen mit Investitionen zu einem deutlich stärkeren Wirtschaftswachstum führte. Nach dem schwachen Jahr 2016 mit einem Wachstum von lediglich 1,2%, betrug dieses 2017 5,1%. 2016 drohte der Mongolei beinahe der Staatsbankrott. Durch Beistandskredite des Internationalen Währungsfonds (IWF), der Weltbank, der Asiatischen Entwicklungsbank (ADB), Japans und Südkoreas für die nächsten drei Jahre konnte eine weitere Verschlechterung der Situation aber verhindert werden (ÖB Peking 12.2017).
Die Staatsverschuldung ist massiv angestiegen. Lag sie 2011 noch bei rund 32% im Verhältnis zum BIP, ist sie bis September 2016 auf 90% gestiegen und hat sich Stand November 2017 auf 73,8 % des BIP verringert. Seit Mitte 2013 hat sich der Kurs der mongolischen Landeswährung gegenüber US-Dollar und Euro erheblich verschlechtert (AA 3 .2018b). Die Inflationsrate wurde 2016 auf 0,6 % und 2017 auf 4,6 % geschätzt (CIA 28.8.2018).
Die Arbeitslosenrate lag 2017 bei 8 %, war jedoch erheblich höher unter Jugendlichen (fast 20 %). Der Mindestlohn liegt bei umgerechnet 90 USD im Monat. Es gibt eine gesetzliche 40Stundenwoche, jedoch arbeiten geschätzte 60 % der mongolischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Schattenwirtschaft (v.a. Landwirtschaft, Bergbau). Die Regierung gewährt aber auch diesen ArbeitnehmerInnen Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen (ÖB Peking 12.2017).
Laut ADB 2014 lebten 21,6% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Viele der Nomaden fliehen angesichts klimatischer Bedingungen in die Hauptstadt, wo sie ein Leben in extremer Armut in Slum-Vierteln am Stadtrand (Gher-Viertel) fristen und viele von ihnen arbeitslos sind (ÖB Peking 12.2017).
Das Welternährungsprogramm der UN (WFP) schätzte im Jahr 2015, dass mehr als 20 Prozent der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB Peking 12.2017). Die Hauptstadt Ulaanbaatar zählt 1,2 Mio. Einwohner, von denen 60 % in Gher-Bezirken wohnen, in denen es sanitäre Mängel gibt (ÖB Peking 12.2017; vgl. Bertelsmann 2018). Die Luftverschmutzung in Folge der Verwendung minderwertiger Kohle zum Heizen führt vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen (ÖB Peking 12.2017).
Die öffentliche Verwaltung stellt die meisten grundlegenden Dienstleistungen im gesamten Land zur Verfügung. Deren Qualität und der Zugang dazu wurden in den frühen 2010er-Jahren deutlich verbessert. Die geringe Bevölkerungsdichte stellt jedoch den Staat vor große Schwierigkeiten beim Erhalt von Infrastruktur und der Verfügbarmachung von Dienstleistungen wie Gesundheit, Sicherheit und Justiz, insbesondere für die etwa ein Viertel der Bevölkerung umfassenden nomadischen Viehhalter (Bertelsmann 2018).
Es besteht ein sozialpartnerschaftliches trilaterales Komitee für Arbeit und soziale Abkommen. Alle zwei Jahre wird der Mindestlohn vom Arbeitsministerium, in Konsultation mit den Sozialpartnern, angepasst. Zuletzt wurde der Mindestlohn am 1. Jänner 2017 um 25 % auf 240.000 Tögrög (MNT), ca. 93 Euro, angehoben. Die Wirtschaftskrise 2016 führte dazu, dass auch gut qualifizierte Personen nur mehr schwer Arbeit finden. Arbeitsrechtliche Vorschriften werden generell eingehalten, jedoch gibt es Berichte über unerlaubt lange Arbeitszeiten im Baugewerbe und dort kommt es aufgrund mangelnder Einhaltung von Sicherheitsvorschriften immer wieder zu tödlichen Unfällen (ÖB 12.2017)
Sozialbeihilfen
1995 verabschiedete die Große Staatsversammlung das Gesetz über das Sozialversicherungssystem. Dazu gehören die Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherungen sowie Sozialhilfeleistungen für Behinderte, Waisen und Halbwaisen. Außerdem wurde im Zuge der steigenden Gewinne aus dem Bergbau ein nationaler Bevölkerungsentwicklungsfonds eingerichtet, aus dem u. a. Beihilfen für Studenten bezahlt werden. 2013 wurde das Sozialversicherungsgesetz ergänzt, damit die noch etwa 44 Tsaatan-Familien (Rentierleute), die fernab fester Siedlungen und ohne geregeltes Einkommen leben, von den Leistungen der Sozialversicherung profitieren können (Renten, finanzielle Unterstützung und Sozialhilfebeiträge für Schwangere, Hochbetagte, Menschen mit Behinderungen, vorübergehend Arbeitsunfähige und für Sonderaufgaben) (LIP 7.2018). Gemäß Asian Development Bank (ADB) umfasst das für Sozialleistungen vorgesehene Budget 2,7% des BIP, was deutlich höher ist als in anderen Schwellenländern (durchschnittlich 1,6 % des BIP) (Bertelsmann 2018).
Eine Sozialversicherung, die auch eine Krankenversicherung umfasst, ist für mongolische Bürger verpflichtend und wird von Dienstgebern und Dienstnehmern durch einen Anteil vom Gehalt finanziert. Die Sozialversicherung wird vom Staat für bestimmte Gruppen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter Kinder unter 18; Personen, die kein Einkommen haben; Personen, die Sozialleistungen beziehen; alleinerziehende Eltern, bis das Kind zwei Jahre alt ist; Menschen mit Behinderungen (BIO 16.4.2018).
Verschiedene verfügbare staatlichen Unterstützungsleistungen für Personen mit Behinderungen sind abhängig von der Bestätigung durch medizinische Fachpersonen. Wenn eine Behinderung von mehr als 50 Prozent vorliegt, hat die Familie Anrecht auf eine staatliche Unterstützung von 155.000 MNT monatlich pro Kind mit Behinderung (SFH 1.2.2018).
Das Social Welfare Law, zuletzt am 30. Juni 2017 angepasst, sieht Unterstützungsleistungen für alleinerziehende Eltern und deren Kinder vor. Allerdings erfüllen laut Artikel 12.1.5 nur alleinerziehende Mütter über 45 Jahre respektive alleinerziehende Väter über 50 Jahre mit vier oder noch mehr Kindern die Kriterien, um Sozialhilfe für Alleinerziehende (Social Welfare Allowance) zu erhalten. Vulnerable Personen, die unterhalb eines durch die Behörden definierten und überprüften Standards leben, erhalten im Rahmen des Food Stamp Programme eine Minimalunterstützung in Form von monatlichen Essensgutscheinen im Wert von 6.500 MNT für Kinder und 13.000 MNT für Erwachsene (SFH 1.2.2018).
Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen - obwohl auf dem Papier vorhanden - ist in der Praxis oft sehr schwierig (ÖB Peking 12.2017; vgl. KAS 7.2017). Das Ministerium für Bevölkerungsentwicklung und Sozialfürsorge ist mit der Verwaltung von 71 Sozialfürsorgeprogrammen betraut. Daraus ergibt sich eine Fragmentierung dieser Programme, Duplizierungen von Sozialleistungen, sowie hohe Verwaltungs- und Umsetzungskosten. Manche Sozialleistungen werden durch verschiedene Ministerien und Institutionen verwaltet, was eine Fokussierung auf die Hilfsbedürftigen der Gesellschaft erschwert (KAS 7.2017).
Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität (ÖB Peking 11.2016). Die unbedingte Unterstützung für enge und fernere Verwandte können und wollen auch die erfolgreicheren Familienmitglieder nicht mehr in jedem Fall leisten (LIP 7.2018).
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und oft technisch und hygienisch problematisch (AA 22.8.2018; vgl. ÖB 12.2017). Das ehemals sozialistische System einer allgemeinen Gesundheitsversorgung wurde nur unzureichend reformiert. Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren (ÖB Peking 12.2017). In den letzten Jahren haben in Ulaanbaatar private internationale Kliniken eröffnet (Intermed, SOS, Songdo, GrandMed), die erheblich zur Verbesserung der ambulanten und stationären Versorgung zumindest in der Hauptstadt beigetragen haben. Nicht alle westlichen Medikamente - insbesondere Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen - sind in der Mongolei erhältlich (AA 22.8.2018)
Das Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen und verfolgt das Prinzip, eine gleichberechtigte, zugängliche und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt Ulaanbaatar, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks- ("soum") oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulaanbaatar oder den Provinzen (Aimags) und privaten Kliniken, tertiäre schließlich in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulaanbaatar. 2010 gab es 16 Spezialkliniken, vier regionale Diagnose- und Behandlungszentren, 17 allgemeine Provinz- (Aimag) Krankenhäuser, 12 allgemeine Bezirkskrankenhäuser, drei Geburtskliniken, vier allgemeine Landeskliniken, 17 Spezialkliniken und Zentralkliniken in Ulaanbaatar sowie 1.184 private Krankenhäuser und Kliniken (APO 2013). Laut Statistiken des Ministeriums für Gesundheit und Sport arbeiteten 2011 landesweit 9.400 Ärzte; 28,5 pro 10.000 Einwohner (LIP 7.2018).
Alle Mongolen haben Zugang zur staatlichen Krankenversicherung (Bertelsmann 2018; vgl. LIP 7.2018, ÖB Peking 12.2017). Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als "fragil" eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80 % der Krankenversicherung war 2010 beitragsfinanziert (ÖB Peking 12.2017).
Die medizinische Versorgung in der Mongolei ist laut Gesetz kostenlos (Bertelsmann 2018; vgl. LIP 7.2018). Doch da die Mittel bei weitem nicht ausreichen, werden für jede Versorgungsleistung Zahlungen fällig (LIP 7.2018). Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die "fragilen Gruppen" von den Selbstbehalten ausgenommen (ÖB Peking 12.2017; vgl. BIO 16.4.2018). Hinzu kommt, dass das medizinische Personal schlecht entlohnt wird (LIP 7.2018) und v.a. in Krankenhäusern Korruptionszahlungen häufig notwendig sind, um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB Peking 12.2017; vgl. LIP 7.2018).
Es gibt Unterschiede und Herausforderungen im mongolischen Gesundheitswesen, die mit der geografischen Lage in städtischen und ländlichen Gebieten und sozialökonomischen Gesellschaftsgruppen zusammenhängen (WHO 2017). Die geringe Bevölkerungsdichte stellt den Staat vor große Herausforderungen bezüglich Unterhalt der Infrastruktur und der Verfügbarmachung von grundlegenden Dienstleistungen wie Gesundheitsleistungen, insbesondere für die 25 % der Bevölkerung, die von der nomadischen Weidewirtschaft leben (Bertelsmann 2018). Zum Beispiel ist die Müttersterblichkeit zwar im Großen und Ganzen zurückgegangen, sie ist aber besonders bei Hirten in ländlichen Regionen mit über 40 % sehr hoch (WHO 2017). Das Netz der medizinischen Notfallversorgung ist auf dem Lande besonders dünn, weshalb auch leichtere Verletzungen oder Unfallfolgen zu großen Komplikationen führen können (AA 22.8.2018).
Die schlechte Qualität der Gesundheitseinrichtungen in ländlichen und abgelegenen Gebieten führt trotz Verbesserungen in letzter Zeit dazu, dass die Bevölkerung teure Anfahrtswege zu den Bezirkszentren und in die Hauptstadt in Kauf nehmen muss, um qualitätsvolle und spezialisierte Behandlungen zu erhalten (Bertelsmann 2018). Patienten missachten das Überweisungssystem und besuchen für Behandlungen direkt die Nationalkrankenhäuser in Ulaanbaatar. Dadurch kommt es zu einer hohen Patientenbelastung in diesen Krankenhäusern. Die Hausärzte erfüllen ihre Funktion als Zutrittskontrolle zu den übergeordneten Gesundheitseinrichtungen nur unzureichend (BIO 16.4.2018).
Rückkehr
Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Art. 240 StGB) (ÖB Peking 12.2017).
Rückkehrerprobleme bei oppositioneller Betätigung oder Asylantragstellung im Ausland sind laut ÖB Peking nicht bekannt. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar. Die Mongolei kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen in Asylfragen (ÖB Peking 12.2017).
Dokumente
Die Miliz (Polizei) ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen. Der Reisepass in Verbindung mit dem Personalausweis gilt als Nachweis der Staatsangehörigkeit. Die Staatsangehörigkeit kann darüber hinaus anhand eines Abgleichs der Angaben des Betroffenen mit den Eintragungen festgestellt werden, die anlässlich der Ausstellung des Personalausweises beim zuständigen Polizeikommissariat, wo die Daten verwaltet werden, vorgenommen wurden (ÖB Peking 12.2017).
Coronavirus disease 2019 (COVID-19) Situation Report - 100 der WHO (World Health Organization)
vom 09.05.2020
Nach aktuellem Stand zum Entscheidungszeitpunkt gibt es im ganzen Land 42 bestätigte Infektionen mit dem Coronavirus und keinen Todesfall.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Zum Erstantrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz:
Die Feststellungen zum Vorverfahren beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamts sowie den vorliegenden Gerichtsakten.
3.2. Zu den Personen der Beschwerdeführer:
Die Identitäten des BF1 (AS 137) und der BF2 (AS 75) stehen aufgrund der vorgelegten mongolischen Personalausweise fest, die aufgrund einer Dokumentenuntersuchung der LPD für authentisch befunden wurden. Die Identität der BF3 ergibt sich aus der vorgelegten mongolischen Geburtsurkunde und der von der LPD durchgeführten Dokumentenuntersuchung, bei der die Geburtsurkunde für authentisch befunden wurde (AS 21). Die Identität des BF4 ergibt sich aus der österreichischen Geburtsurkunde in Zusammenhalt mit der vorgelegten mongolischen Geburtsurkunde, die ebenso einer Echtheitsprüfung unterzogen wurde.
Dass der BF1 und die BF2 verheiratet sind, ergibt sich aus ihren glaubhaften Angaben sowie der vorgelegten mongolischen und von der Dolmetscherin vor dem BFA übersetzten Heiratsurkunde.
Die Staatsangehörigkeit und die Volksgruppenzugehörigkeit der BF erscheinen basierend auf den dargelegten Sprachkenntnissen sowie den Angaben der BF vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung hinreichend gesichert. Aufgrund der im Laufe des Verfahrens unter Beiziehung eines Dolmetschers dargelegten Sprachkenntnisse des BF1 und der BF2 ergibt sich, dass der BF1 und die BF2 Mongolisch als Muttersprache sprechen. Dass die Muttersprache der BF3 und des BF4 Mongolisch ist, ergibt sich aus den Angaben der BF2, wonach mit ihren Kindern zu Hause Mongolisch gesprochen wird (S. 20 des VH-Prot.). Dass die BF konfessionslos sind, gründet auf deren gleichbleibenden glaubhaften Angaben im Verfahren.
Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des BF1 beruht darauf, dass lediglich eine einfache Unterhaltung auf Deutsch während der mündlichen Verhandlung möglich war. Dass die BF2 gut Deutsch spricht ergibt sich daraus, dass ein Großteil der Befragung der BF2 in der mündlichen Verhandlung, mit Ausnahme ihrer Fluchtgründe, auf Deutsch durchgeführt werden konnte. Die Feststellung zu den zusätzlichen Sprachkenntnissen der BF2 beruht auf ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung (S. 17 des VH-Prot.). Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der BF3 und der BF4 ergeben sich aus der Befragung der BF3 in der mündlichen Verhandlung auf Deutsch sowie dem Umstand, dass die BF3 in Österreich die Oberstufe besucht sowie die Matura abgelegt hat und der BF4 die Volksschule besucht.
Die Feststellungen zur Schul- und Berufsausbildung des BF1 und der BF2 sowie ihrer Arbeitserfahrung im Herkunftsstaat ergeben sich aus ihren immer gleichbleibenden Angaben im Verfahren sowie dem vorgelegten Abschlusszeugnis des BF1 aus 1995 der Technischen Universität Mongolei samt beglaubigter Übersetzung (AS 155). Die Feststellung zur Schulbildung der BF3 in der Mongolei, ergibt sich aus ihren glaubhaften Angaben vor dem BVwG (S. 24 des VH-Prot.).
Dass die BF zuletzt gemeinsam im Herkunftsstaat in einer Eigentumswohnung gelebt haben, gründet auf den Angaben des BF1 vor dem BFA (S. 9 des BFA-Prot.) und der damit übereinstimmenden Angaben der BF2 (S. 6 des BFA-Prot.).
Die in der Mongolei festgestellten familiären Anknüpfungspunkte der BF ergeben sich aus ihren eigenen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und den damit übereinstimmenden Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dort gab die BF2 glaubhaft an, dass ihre Mutter mittlerweile verstorben sei (S. 16 des VH-Prot.).
Der Gesundheitszustand des BF1, der BF3 und des BF4 ergibt sich aus ihren Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aufgrund der Tatsache, dass im Verfahren nicht vorgebracht wurde, dass sie an einer schwerwiegenden Erkrankung oder Beeinträchtigung leiden würden und dem Umstand, dass sich im Akt auch keine Befunde, medizinische Unterlagen o.ä. finden, die auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung schließen lassen würden. Die Feststellungen zur Erkrankung der BF2 ergibt sich aus den mit Schriftsatz vom 11.2.2020 vorgelegten Befunden, insbesondere dem Befund vom 05.02.2020 eines Internisten.
3.3. Zum (Privat-)Leben der Beschwerdeführer in Österreich:
Die Feststellungen zu Einreise und Antragstellung der BF ergeben sich aus ihren im gesamten Verfahren gleichgebliebenen Angaben, insbesondere der Erstbefragung vom 05.12.2014.
Der Besuch der Deutschkurse ergibt sich aus den vorgelegten Teilnahmebestätigungen der Caritas betreffend den BF1 und die BF2 vom 01.06.2015 sowie den Zertifikaten über die erfolgreiche Absolvierung von Deutschprüfungen auf dem Niveau A1 und A2 vom 24.06.2015 und 21.04.2016 (AS 87 und 177) betreffend den BF1 sowie dem Niveau B1 vom 08.05.2015 betreffend die BF2. Die Feststellungen zur ehrenamtlichen Mithilfe des BF1 im XXXX ergibt sich aus dem Unterstützungsschreiben vom 10.01.2020 des Intendanten des Theaters im XXXX . Die Feststellung, dass der BF1 über eine Einstellungszusage verfügt, gründet auf dem Arbeitsvorvertrag vom 23.12.2019.
Dass die BF2 eine Ausbildung zur Heimhelferin absolviert hat, ergibt sich aus ihren vorgelegten Zeugnissen, datiert mit 30.06.2017, wonach sie den Lehrgang für Heimhilfe der Caritas erfolgreich abgeschlossen hat. Ihre darauf folgende ehrenamtliche Tätigkeit 2 Mal wöchentlich als Heimhelferin beruht auf dem vorgelegten Bestätigungsschreiben in Zusammenhalt mit den Angaben der BF2 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach sie jener Tätigkeit bis Ende 2018 nachgekommen ist (S. 20 des VH-Prot.).
Aus dem Bestätigungsschreiben vom 25.06.2015 geht hervor, dass der BF1 und die BF2 ehrenamtlich seit 02.04.2015 ehrenamtlich im SOMA Sozialmarkt tätig waren. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab die BF2 an, dass der BF1 und sie bis zu ihrem Umzug, nach dem ZMR Auszug sohin bis 25.11.2015, dort ehrenamtlich mitgeholfen haben.
Die Feststellung zum Freundes- und Bekanntenkreis des BF1 und der BF2 ergibt sich aus deren Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie den vorgelegten, im Akt einliegenden Unterstützungsschreiben.
Die Feststellungen zur Ausbildung der BF3 ergeben sich aus ihren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung (S. 24 des VH-Prot.). Dass die BF3 die Oberstufe eines Gymnasiums besucht und mit Matura abgeschlossen hat, beruht auf den vorgelegten Bestätigungsschreiben ihres Klassenvorstands, Jahreszeugnissen bzw. Schulnachrichten sowie ihrem Reifeprüfungszeugnis. Dass sie ein Stipendium erhalten hat, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Broschüre aus dem Jahr 2017.
Die Feststellung zu ihrem aufrechten Lehramtsstudium ergibt sich aus der vorgelegten Studienbestätigung, dem vorgelegten bestandenen Eignungstest sowie der Kopie des Studierendenausweises.
Dass die BF3 Mitglied in einem Volleyballverein ist, beruht auf ihren eigenen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie dem vorgelegten Bestätigungsschreiben. Nach eigenen glaubhaften Angaben trainiert sie zumindest 2 Mal pro Woche (S. 26 des VH-Prot.).
Die Feststellung zum Freundes- und Bekanntenkreis sowie der Beziehung zu einem mongolischen Staatsangehörigen der BF3 ergibt sich aus ihren glaubhaften Aussagen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (S. 25 des VH-Prot.).
Dass der BF4 die 4. Klasse Volksschule besucht, ergibt sich aus dem Bestätigungsschreiben vom 16.01.2020 der Volksschule.
Dass die BF in Österreich nicht erwerbstätig sind und ihren Lebensunterhalt durch die staatliche Grundversorgung bestreiten, beruht auf den Angaben der BF in der Beschwerdeverhandlung sowie einem GVS und einem AJ-Web Auszug.
Die Feststellungen zur Wohnsituation der BF beruhen auf ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 5) in Verbindung mit amtswegig eingeholten Auszügen der BF1-BF4 aus dem Zentralen Melderegister, wonach alle BF an derselben Adresse gemeldet sind.
Die Feststellungen zu dem in Österreich lebenden erstgeborenen Sohn des BF1 und der BF2 ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben der BF1-BF3 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie einem IFA und einem ZMR Auszug. Aus dem IFA Auszug ergibt sich, dass der Antrag des erstgeborenen Sohnes auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels am 29.10.2019 abgewiesen wurde und er über keinen sonstigen Aufenthaltstitel verfügt (OZ 16). Aus dem ZMR Auszug ist ersichtlich, dass dieser an derselben Adresse wie die BF1-BF4 gemeldet ist.
Die Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus amtswegig eingeholten Strafregisterauszügen.
3.4. Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehr der Beschwerdeführer in die Mongolei:
Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, der BF1 werde aufgrund eines von ihm verursachten Verkehrsunfalls, bei dem eine Person gestorben und eine schwer verletzt worden sei, von einem Angehörigen erpresst und unter Druck gesetzt, kommt aus folgenden Gründen keine Glaubhaftigkeit zu:
Zunächst bleibt festzuhalten, dass sich die BF in erweitertem Umfang auf dieselben Asylgründe stützen, die sie bereits in ihrem ersten Asylverfahren geltend gemacht haben und denen bereits damals keine Glaubhaftigkeit zukam, nämlich die Verfolgung durch einen Angehörigen einer bei einem durch den BF1 verursachten Verkehrsunfall verletzten/gestorbenen Person.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab der BF1 an, dass XXXX ihn bedrohe und erpresse. Seine Frau sei bei einem durch den BF verursachten Autounfall ums Leben gekommen und sein Sohn verletzt worden, weshalb XXXX ihn beschuldigt habe, dass sein Sohn keine Kinder bekommen könne (S. 10 des BFA-Prot.). Demgegenüber behauptete der BF1 in seinem ersten Asylverfahren, dass der Sohn des XXXX bei dem Unfall gestorben und dessen Frau verletzt worden sei. Nachgefragt, warum er im früheren Asylverfahren angegeben habe, dass der Sohn des XXXX gestorben und seine Frau verletzt worden sei, gab der BF1 an, dass beide überlebt hätten und seine Frau nach dem Unfall im Rollstuhl gesessen habe (S. 12 des BFA-Prot.). In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG behauptete der BF1 schließlich: "Sein Sohn und seine Frau sind mit mir in meinem Auto gefahren. Wir hatten einen Autounfall und bei diesem Unfall wurden beide verletzt. Er wirft mir vor, dass wegen diesem Vorfall sein Sohn kinderlos ist. [...]". Auch vom erkennenden Richter befragt, warum er in seinem ersten Asylverfahren vorgebracht habe, dass der Sohn verstorben sei und nun behaupte, er sei nur verletzt worden, konnte der BF1 diesen Widerspruch nicht nachvollziehbar erklären, er sagte lediglich: "Ich habe nicht gesagt, dass er gestorben ist" (S. 13 des VH-Prot.). Der erkennende Richter gewährte während der mündlichen Verhandlung zu diesem Punkt Akteneinsicht. Der BF1 konnte den eklatanten Widerspruch nicht nachvollziehbar aufklären.
Der BF1 gab darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung an, dass er die Behandlungskosten des bei dem Unfall verletzten Sohnes bezahlt habe und bereue, dass diese Angelegenheit nicht gerichtlich erledigt worden sei (S. 13 des VH-Prot). Während seines ersten Asylverfahrens behauptete der BF1 jedoch, dass eine Gerichtsverhandlung stattgefunden habe, in der er freigesprochen worden sei. Er legte dazu im damaligen Verfahren auch einen Gerichtsbeschluss vor, der auf seine falsche Identität lautete. Dem ist sowohl zu entnehmen, dass der Sohn des behaupteten Verfolgers verstorben, als auch, dass der BF1 freigesprochen worden sei. In der mündlichen Verhandlung dazu befragt, behauptete der BF1 lediglich: "Ich habe mit einem Polizisten gesprochen, deshalb gab es keine Gerichtsverhandlung und dieser Polizist hat alles geregelt". Auch diesen eklatanten Widerspruch konnte der BF1 demnach weder entkräften, noch nachvollziehbar erklären. Demgegenüber hat die BF2 vor dem BVwG behauptet, dass sie lediglich gedacht hätten der Sohn des behaupteten Verfolgers sei ums Leben gekommen. Darüber hinaus gab auch die BF2 an, bei keiner Gerichtsverhandlung gewesen zu sein (S. 21 des VH-Prot.). Der BF1 und die BF2 verstricken sich in eklatante Widersprüche und erzählen dabei unterschiedliche Versionen einer bereits erzählten Geschichte, weshalb der Eindruck entsteht, als ob sie nicht von Tatsächlichem berichten, sondern eine konstruierte Geschichte wiedergeben.
Der BF1 schilderte den fluchtauslösenden Moment, wie vom BFA bereits richtig beurteilt, ohne entsprechende Detailtiefe und äußerst vage. Erst nach mehrfacher Nachfrage gab der BF1 vor dem BFA an, dass er körperlich angegriffen worden und gezwungen worden sei eine Einverständniserklärung abzugeben, wonach er oder seine Kinder eine Niere spenden sollten (S. 13 des BFA-Prot.). Auch vor dem BVwG zu seinen Fluchtgründen befragt, sagte der BF1 zunächst lediglich ohne konkrete Details: "Ich bin Opfer von Gewalt von Herrn XXXX . Wir konnten in der Mongolei nicht mehr weiterleben und sind deshalb ausgereist. Das war der Grund". Erneut vom erkennenden Richter nach Details befragt, schilderte er allgemein, wie sein Leben in der Mongolei nach seiner Rückkehr aus Österreich ausgesehen habe. Im Anschluss schilderte er in wenigen Sätzen, dass der behauptete Verfolger Geld von ihm verlangt habe und ihn vor der Ausreise einen Vertrag unterschreiben habe lassen, wonach er, wenn er nicht zahlen könne, seine Organe spenden müsse. Der BF1 habe diesen Vertrag jedoch nicht. Auf erneute Nachfrage seine Angaben zu präzisieren, konnte der BF keine aussagekräftigen Angaben machen, er gab lediglich an: "Vor unserer Ausreise wollten wir unsere Dokumente von zuhause holen. Da haben vier Männer auf uns gewartet, ich bin nach Hause gegangen, um die Dokumente zu holen und dort bin ich auf sie getroffen. Sie haben mich geschlagen. Sie sind mit mir in unsere Wohnung gegangen, haben mich mit einer Pistole bedroht und haben mir gesagt, ich darf nicht ausreisen und müsse diesen Vertrag unterschreiben. Ich habe versprochen nicht auszureisen und meine Niere zu spenden". Auch jene Angaben entbehren jeglicher Detailtiefe. Bezeichnend ist, dass der BF1 trotz mehrmaliger Nachfrage durch den erkennenden Richter, den fluchtauslösenden Moment nicht zu konkretisieren vermochte und sich lediglich oberflächlicher Schilderungen bedient, weshalb erneut der Eindruck entsteht, als ob der BF1 nicht von Selbsterlebtem berichtet.
Darüber hinaus gab der BF1 vor dem BFA an im Mai 2012 von der Universität entlassen worden zu sein. Er habe zwar ein Entlassungsschreiben bekommen, es sei jedoch abhandengekommen, weil er nicht daran gedacht habe auszureisen (S. 11 des BFA-Prot.). Demgegenüber gab er in der mündlichen Verhandlung an, XXXX habe angefangen ihn unter Druck zu setzen, weshalb er seinen Job gekündigt habe (S. 12 des Vh-Prot.).
Der BF1 gab sowohl vor dem BFA (S. 11 des BFA-Prot.), als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (S. 13 des VH-Prot.) an, mehrfach wegen der Verfolgung durch XXXX Anzeige erstattet, bzw. die Polizei gerufen zu haben. Auf Frage des erkennenden Richters, ob er noch weitere Dokumente, wie beispielsweise Anzeigebestätigungen habe, die er vorlegen könne, antwortete der BF1: "Unser Geschäft wurde geschlossen, weil ich kein Geld mehr zahlen konnte, vielleicht gibt es diesbezüglich ein Dokument. Es könnte sein, dass ich darüber irgendwelche Bestätigungen habe. Es kann auch sein, dass es eine Verbotserklärung für die Ausschank von alkoholischen Getränken gibt. Dieses Schreiben habe ich von der Leitung der Provinz bekommen". Vor dem BFA gab er bereits auf Frage nach einer schriftlichen Anzeige an: "Ich habe eine bekommen, aber ich habe sie auch nicht mehr". Das erkennende Gericht übersieht dabei nicht, das von den BF mit Schriftsatz vom 10.08.2015 (AS 111) erstinstanzlich vorgelegte Schreiben in mongolischer Sprache, wonach es sich laut den Angaben der Dolmetscherin um Ladungen der Polizei in Darkhan handle (AS 209). Der BF1 werde aufgefordert am 23.01.2013, 23.11.2013 und am 13.02.2014 zu seiner Einvernahme zu erscheinen, wobei es sich bei der ersten Ladung um ein Eigentumsdelikt handle, bei der Inventar zerstört worden sei und bei der zweiten sowie dritten Ladung handle es sich um Körperverletzung. Auch auf Nachfrage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung machte der BF1 in keiner Weise konkrete und substantielle Angaben zu polizeilichen Ladungen oder Anzeigen. Fakt ist, dass die BF im Verfahren keine Anzeigebestätigungen vorlegten und es sich bei den vorgelegten Ladungen um Kopien und keine Originale handelt. Im Übrigen sind die vorgelegten Ladungen kein Beweis dafür, dass der BF1 vom behaupteten Verfolger angegriffen, erpresst oder sonst verfolgt wurde. Insgesamt sind den vorgelegten Ladungen daher nur eine sehr geringe Beweiskraft zuzusprechen.
Auch die BF2 gab vor dem BFA an, mehrmals bei der Polizei Anzeige erstattet zu haben (S. 7 des BFA-Prot.). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG antwortete die BF2 auf Frage, wie oft sie vor dem fluchtauslösenden Vorfall, bei dem ihr Mann gezwungen worden sei eine Niere zu spenden, falls er nicht weiterhin zahlen könne: "Wann weiß ich nicht, aber wir haben schon Anzeige erstattet". Auf erneute Nachfrage, wegen welchen konkreten Vorfällen sie Anzeige erstattet hätten und wie oft das passiert sei, sagte die BF2: "Seine Leute haben unser Haus verwüstet, weil wir kein Geld gegeben haben, das haben wir bei der Polizei angezeigt". (S. 22 des VH-Prot.). Im Übrigen gab die BF2 an, dass sie keine weiteren Anzeigen bei der Polizei mehr nennen könne und ihr Mann nicht über alles mit ihr spreche. Auch die Angaben der BF2 sind wenig konkret, oberflächlich und widersprüchlich. Sowohl der BF1 (S. 12 des BFA-Prot.), als auch die BF2 (S. 8 des BFA-Prot.) gaben im Gegensatz dazu vor dem BFA an, dass das Inventar ihres Kaffeehauses zerstört worden sei.
Vor dem Hintergrund, dass der Verfolger mehrfach versucht haben soll Geld von den BF zu erpressen ist es, wie zutreffend vom BFA ausgeführt, außerdem wenig plausibel, dass der Verfolger das Inventar des Cafés verwüstet habe, mit dem die BF schließlich gut Geld verdient hätten. Darüber hinaus ebenso, dass der behauptete Verfolger, wie vom BF1 vermutet, dafür gesorgt habe, dass der BF1 entlassen worden sei, bzw. gekündigt habe. Schließlich hätte der Verfolger damit selbst dafür gesorgt, dass die Einkommensquelle der BF versiege.
Aufgrund der eklatanten Widersprüche, der denklogisch nicht nachvollziehbaren Angaben der BF bereits im erstinstanzlichen Verfahren und das neuerliche Berufen auf dieselben Fluchtgründe, kann nach Ansicht des erkennenden Gerichts den Ausführungen in der Beschwerde, wonach die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre einen Vertrauensanwalt in der Mongolei zur Recherche der erstatteten Anzeigen zu beauftragen, nicht gefolgt werden. Der BF hat weder in der Beschwerde, noch im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung konkret dargelegt, zu welchem Zweck Nachforschungen notwendig gewesen wären.
Letztlich bleibt festzuhalten, dass sich die BF mit diesem Vorbringen auf grundsätzlich dieselben im vorangegangenen, rechtskräftig beendeten Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründe berufen, diese jedoch um neue Details erweitern. Die ursprünglichen Fluchtgründe wurden bereits im ersten Verfahren, wie von der Behörde zutreffend festgehalten, als nicht glaubhaft angesehen und liegt diesbezüglich auch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vor. Den BF ist es nicht gelungen die aufgetretenen Ungereimtheiten auszuräumen und nachvollziehbar zu erklären, weshalb die BF in keiner Weise ein Vorbringen erstattet haben, das geeignet ist die Gewährung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Ihr Vorbringen ist vielmehr durchgehend unplausibel, nicht nachvollziehbar, unglaubhaft und mit eklatanten Widersprüchen behaftet. Zusammenfassend ergibt das gesamte Vorbringen der BF, dass sie in ihre Heimat aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen haben.
3.5. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation im Herkunftsland ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Es ist den BF nicht gelungen, den Wahrheitsgehalt der Länderberichte in Zweifel zu ziehen und sind sie ihnen auch nicht substantiiert entgegentreten.
Aus den herangezogenen Berichten ergibt sich im Wesentlichen, dass keine bürgerkriegsähnlichen Zustände oder Kampfhandlungen in der Mongolei bestehen und es auch sonst zu keinen nennenswerten sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen ist. Auch herrscht in der Mongolei kein Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbarer Einschränkung, durch welche alle Einwohner einer erhöhten Wahrscheinlichkeit von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind. Vielmehr handelt es sich bei der Mongolei gemäß § 1 Z 3 Herkunftsstaaten-Verordnung um einen sicheren Herkunftsstaat. Zwar ist Korruption in der Mongolei auch in der öffentlichen Verwaltung weit verbreitet, doch lässt sich daraus nicht ableiten, dass der Schutz vor Übergriffen durch kriminelle Personen nicht gewährleistet wäre und in der Mongolei hinsichtlich krimineller Aktivitäten generell ein unverhältnismäßig hohes Sicherheitsrisiko bestehen würde. Auch sonst geht nicht hervor, dass die BF1-BF4, die nicht politisch aktiv bzw. auffällig waren und der Volksgruppe der Kalkh angehören, angesichts der allgemeinen Verhältnisse Verfolgung befürchten müssten. Auch im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage ergibt sich kein Anhaltspunkt, wonach die BF im Herkunftsstaat in eine ausweglose Situation (Verpflegung/Unterkunft) geraten würden und sind auch keine Fälle bekannt, wonach Rückkehrer allein aufgrund der Asylantragstellung im Ausland verfolgt würden.
Was die Ausbreitung des Corona Virus in der Mongolei betrifft, ist festzuhalten, dass der BF1, die BF3 und der BF4 aktuell an keinen Krankheiten leiden, sondern gesund sind. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF1, die BF3 oder der BF4 persönlich bei einer Rückkehr eine Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf erleiden würden. Zutreffend ist, dass die BF2 infolge ihrer Zuckerkrankheit einem erhöhten Risiko eines schwerwiegenderen Verlaufs mit dem Corona Virus unterliegt, doch erweisen sich die Zahlen in der Mongolei mit 42 Erkrankten als sehr gering und sind daher weit davon entfernt, ein für eine Schutzgewährung signifikantes Risiko aufzuzeigen, in der Mongolei an einer Lungenkrankheit Covid-19 mit schweren Verlauf zu erkranken. Im Übrigen stellt sich die Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer wesentlich besser dar als in Österreich.
4. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
4.1. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005; AsylG 2005) BGBl I 100/2005 idgF hat die Behörde Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren".
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).
Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Die bloß entfernte Möglichkeit einer Verfolgung reicht nicht für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung (so z. B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).
Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 13.11.2011, 2000/01/0098; im gleichen Sinne auch Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU - Statusrichtlinie; VwGH 20.5.2015, Ra 2015/20/0030).
Somit kommt es im Zusammenhang mit einer drohenden Privatverfolgung, auf die Frage, ob der Staat seiner Schutzpflicht nachkommen kann, nur an, wenn die staatlichen Einrichtungen diesen Schutz aus Konventionsgründen nicht gewähren (Hinweis E 24. Juni 1999, 98/20/0574; E 13. November 2001, 2000/01/0098; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0406).
Wie aus den beweiswürdigenden Ausführungen zu entnehmen ist, ist nicht ableitbar, dass die BF1-BF4 in der Mongolei konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität aus asylrelevanten Gründen zu befürchten hätten. Wie beweiswürdigend ausgeführt waren die Ausführungen der BF zur behaupteten Flucht vor privater Verfolgung nicht glaubhaft.
Ihm ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen. Daher war den BF1-BF4 der Status der Asylberechtigten nicht zuzuerkennen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
4.2. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Wird Fremden der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates der Antragsteller, in dem für die Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit die Fremden besitzen oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Wird der Antrag der Fremden auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass den Fremden der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in ihren Herkunftsstaat für sie eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in ihrem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für die Fremden als Zivilpersonen eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass die Fremden einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wären, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation der Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.02.2005, 2002/20/0582). Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR 06.02.2001, 44599/98, Bensaid gg. Vereinigtes Königreich; VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es den betroffenen Personen, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behaupten, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gericht eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR 05.07.2005, 2345/02, Said gg. Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, haben die betroffenen Personen auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR 26.07.2005, 38885/02, N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EKMR 15.11.1996, 22414/93, Chahal gg. Vereinigtes Königreich).
Das BVwG hatte somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der BF in ihren Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass die Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen haben, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person der Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht der Antragsteller bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre der Asylwerber gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.
Weder aus den Angaben der BF zu den Gründen, die für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene, gemäß der Judikatur des EGMR geforderte, Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung der BF im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die BF 1 und 2 für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann nicht erkannt werden. Bei ihnen handelt es sich um arbeitsfähige Erwachsene, denen es auch zumutbar ist, ihr Leben mittels eigener Erwerbstätigkeit, nötigenfalls auch durch Gelegenheits- und Hilfsarbeiten, zu finanzieren. Im Übrigen verfügen sowohl der BF1, als auch die BF2 über einen Universitätsabschluss sowie ausreichend Arbeitserfahrung, weshalb ihnen eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sicherlich gelingen wird. Außerdem verfügen die BF über eine Eigentumswohnung im Herkunftsstaat, weshalb auch ihr Wohnbedürfnis gesichert ist. Es ist daher davon auszugehen, dass der Lebensunterhalt der BF im Falle ihrer Rückkehr nicht gefährdet sein wird. Zudem leben im Herkunftsstaat der BF noch die beiden Schwestern der BF2, sowie die Eltern und die Geschwister des BF1, die die BF1-BF4 in der Anfangszeit auch unterstützen könnten.
Insbesondere reichen die diagnostizierten Krankheiten der BF2 nicht in die Sphäre des Art. 3 EMRK hinein. Es wird nicht verkannt, dass die medizinische Versorgung in der Mongolei nicht mit jener in Europa zu vergleichen ist, dennoch haben alle Mongolen Zugang zur staatlichen Krankenversicherung und handelt sich bei den diagnostizierten Krankheiten der BF2 um keine lebensbedrohlichen Krankheiten. Was die Diabetes der BF2 betrifft, ist vorweg auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 21.02.2017, Zl. Ra 2017/18/0008, Rz 7-8 mit Verweis auf EGMR, 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).
Für den erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich unter diesen Aspekten keine Hinweise ergeben, wonach die BF für den Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Situation geraten würden.
Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Mongolei sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein, Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Weiters gilt es zu bedenken, dass der BF1 und die BF2 sind, dort 10 Jahre die Schule besucht sowie eine Universitätsausbildung absolviert und den Großteil ihres Lebens dort verbracht haben sowie die Landessprache sprechen. Auch die BF3 und der BF4 lebten einige Jahre ihres Lebens in der Mongolei. Die BF3 besuchte dort auch die Schule.
Da sich der Herkunftsstaat der BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine den BF drohende Verletzung nach Art. 2 oder 3 EMRK festgestellt werden; ebenso kann nicht festgestellt werden, dass für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht, zumal die Mongolei gemäß § 1 Z 3 Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Andere in den Personen der BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Es ist aus den Länderberichten auch nicht erkennbar, dass die BF im Falle einer Rückkehr allein aufgrund ihrer Eigenschaften als Rückkehrer Repressionen oder Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten hätten.
Zur individuellen Versorgungssituation der BF wird weiters festgehalten, dass der BF1 sowie die BF2 im Herkunftsstaat die Schule und die Universität besucht haben und auch die BF3 vier Jahre Hauptschule im Herkunftsstaat besucht hat und die BF mehrere Angehörige im Herkunftsstaat haben, die ihnen im Falle der Rückkehr zumindest anfänglich beim Aufbau einer Existenzgrundlage helfen könnten. Zudem können sich die BF in ihrem Herkunftsstaat sprachlich verständigen und kennen die Gebräuche und Sitten. Beim den BF1-BF3 handelt es sich um mobile und arbeitsfähige Erwachsene und befindet sich der BF4 im anpassungsfähigen Alter. Einerseits stammen die BF aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die BF keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen können.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.
4.3. Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte III. bis V. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
"1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."
Die BF befinden sich seit ihrer Einreise im Dezember 2014 durchgehend im Bundesgebiet, doch ist ihr Aufenthalt nicht geduldet, sondern stützt sich ausschließlich auf den am 03.12.2014 gestellten Antrag auf internationalen Schutz. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen oder Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen Drittstaatsangehörige unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn deren Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die BF sind keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entfernte verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 190.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen also dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093).
Im Bundesgebiet lebt noch der älteste Sohn des BF1 und der BF2, demnach der Bruder der BF3 und des BF4. Dieser ist jedoch volljährig und finanziert seinen Lebensunterhalt - bis auf den Umstand, dass er in der durch die Grundversorgung finanzierten Mietwohnung der BF Unterkunft nimmt - selbst. Sein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wurde im Oktober 2019 abgewiesen. Er verfügt über keinen sonstigen Aufenthaltstitel in Österreich und ist nicht Asylwerber, weshalb es ihm freisteht, gemeinsam mit den BF1-BF4 in die Mongolei zurückzukehren. Die Rückkehrentscheidung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar.
Daher ist zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben der BF eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).
Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 18. Oktober 2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Randnr. 58, und vom 6. Juli 2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Randnr. 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 31. Juli 2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Randnr. 66, vom 17. Februar 2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Randnr. 60, und vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 46; siehe dazu auch das hg. Erk. vom 17. Dezember 2007, 2006/01/0216 bis 0219) befinden (VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132).
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Die BF halten sich zum Entscheidungszeitpunkt seit nicht ganz fünfeinhalb Jahren im österreichischen Bundesgebiet auf, wobei die BF ihren Aufenthalt ausschließlich auf einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz stützen.
Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung wird auf die oa. Feststellungen verwiesen. Der BF1 ist in der Lage, zumindest einfache Unterhaltungen in deutscher Sprache zu führen, hat während seines Aufenthaltes einen Deutschkurs besucht, gemeinnützige Hilfstätigkeiten im SOMA sowie in einem Theater verrichtet, besitzt für den Fall des positiven Verfahrensausganges eine Einstellungszusage als Hilfsarbeiter und verfügt über einen Freundeskreis, sodass ihm eine gewisse Integration zuzugestehen ist.
Die BF2 spricht gut Deutsch, hat während ihres Aufenthaltes einen Deutschkurs besucht, gemeinnützige Hilfstätigkeiten im SOMA verrichtet sowie eine Ausbildung zur Heimhelferin gemacht und gemeinnützig als Heimhelferin gearbeitet. Auch sie verfügt über einen Freundeskreis, sodass ihr ebenso eine gewisse Integration zuzugestehen ist.
Die BF3 spricht sehr gut Deutsch, hat während ihres Aufenthaltes die Oberstufe eines Gymnasiums besucht und mit Matura abgeschlossen, ist Mitglied in einem Volleyballverein, war Stipendiatin und studiert derzeit an der Universität Wien. Sie hat einen Freundes- und Bekanntenkreis und führt eine Beziehung mit einem in Österreich mit Daueraufenthaltstitel lebenden mongolischen Staatsangehörigen, mit dem sie keinen gemeinsamen Wohnsitz hat.
Der BF4 spricht ebenfalls sehr gut Deutsch und besucht im Bundesgebiet die 4. Klasse Volksschule.
Demgegenüber beziehen die BF nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung und sind die BF1-BF3 nicht erwerbstätig, wenngleich sich der BF1 zumindest einmal um eine Arbeitsbewilligung bemüht hat. Die BF1-BF4 sind nicht selbsterhaltungsfähig. Die gemeinnützigen Leistungen des BF1 und der BF2 beim SOMA Markt und die gemeinnützigen Tätigkeiten der BF2 als Heimhelferin waren lediglich von kurzer Dauer von ca. 7 bzw. 8 Monaten. In der Mongolei beherrschen die BF die Landessprache, haben der BF1 und die BF2 ihre Schul- und Universitätsausbildung absolviert sowie Arbeitserfahrung gesammelt und verfügen über eine Vielzahl an verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten sowie eine Eigentumswohnung. Der BF1 und die BF2 haben den überwiegenden Teil ihres Lebens in der Mongolei verbracht.
Die BF3 hat insgesamt 8 Jahre ihres Lebens in der Mongolei verbracht und dort 4 Jahre die Hauptschule besucht. Demnach hat sie bereits eine Sozialisierung in ihrem Herkunftsstaat erfahren und beherrscht die mongolische Sprache ausgezeichnet, nachdem sie sowohl mit ihren Eltern Mongolisch spricht, als auch 4 Jahre im Herkunftsstaat die Schule besucht hat. Nicht verkannt wird, dass die BF3 einen nicht unerheblichen Teil ihrer Jugend in der Dauer von fast fünfeinhalb Jahren in Österreich verbracht hat und daher auch im Bundesgebiet eine Sozialisierung erfahren sowie einen Freundes- und Bekanntenkreis im Rahmen ihres Schul- und Universitätsbesuchs aufgebaut hat, so wie es für eine junge Erwachsene üblich ist. Der BF3 steht es jedoch im Übrigen frei jederzeit einen Aufenthaltstitel zu beantragen und unter Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen nach Österreich zurückzukehren, so wie das schon ihr älterer Bruder zuvor gemacht hat. Inzwischen ist es der BF3 und ihren Freunden zumutbar, ihre Freundschaften im Wege moderner Kommunikationsmittel (zB Skype, E-Mail, etc.) fortzusetzen und zu pflegen. Darüber hinaus ist der Freund der BF3 mongolischer Staatsangehöriger, der über einen Daueraufenthaltstitel in Österreich verfügt, weshalb Besuche seinerseits in der Mongolei möglich und zumutbar sind.
Der BF4 hat selbst 5 Jahre seines Lebens in der Mongolei verbracht und ist als 11-jähriger noch ein Kind im anpassungsfähigen Alter. Zutreffend ist, dass der BF4 im Bundesgebiet in die 4. Klasse Volksschule geht und im Rahmen dessen Freunde gefunden hat. Bei ihm ist jedoch der Umstand gegeben, dass er der mongolischen Sprache mächtig ist, da zu Hause Mongolisch gesprochen wird. Durch das soziale Gefüge im Rahmen der in Österreich lebenden Kernfamilie lebt und wächst er in einem mongolisch geprägten Umfeld auf und ist somit mit den kulturellen, sprachlichen und religiösen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates hinreichend vertraut. Vor diesem Hintergrund wird ihm daher bei Rückkehr in den Herkunftsstaat die Wiedereingliederung in den Alltag problemlos gelingen.
Wesentlich relativiert werden die von den BF gesetzten Integrationsschritte im Übrigen dadurch, dass sie diese in einem Zeitraum gesetzt haben, in denen sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212, mwN). Die Tatsache, dass die BF strafgerichtlich unbescholten sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Die Einvernahme des in der mündlichen Verhandlung als Zeuge beantragten Freundes des BF1 konnte unterbleiben, zumal eine Freundschaft des BF1 mit dem Intendanten des Theaters sowie der Umstand, dass der BF1 versucht hat eine Arbeitsbewilligung zu bekommen, der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, sodass es auf die zusätzliche Einvernahme des Freundes vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr ankam (vgl. zur Abweisung von Beweisanträgen VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0141).
Das Bundesverwaltungsgericht vermag somit keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat zu erkennen. Insbesondere führt ein Vergleich zwischen den soeben dargestellten Lebensverhältnissen der BF in Österreich mit jenen in der Mongolei zu dem Schluss, dass ihre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat gegenüber jenen in Österreich überwiegen, zumal der BF1 und die BF2 dort den Großteil ihres Lebens zubrachten und ihre Hauptsozialisierung erfahren haben. Die BF3 hat zumindest einige Jahre ihres Lebens in der Mongolei verbracht und der BF4 befindet sich in einem anpassungsfähigen Alter. Darüber hinaus steht es der BF3, wie bereits ausgeführt, frei, jederzeit unter Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen einen Aufenthaltstitel für Studierende zu beantragen und in das Bundesgebiet zurückzukehren. Das Bundesverwaltungsgericht geht insbesondere aufgrund der im Vergleich zum ihrem bisherigen Leben des BF1 und der BF2 verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich von etwa fünfeinhalb Jahren davon aus, dass sie ihrem Herkunftsstaat und den dort herrschenden Gepflogenheiten und Lebensumständen nicht derart entrückt und entfremdet wären, dass ihnen eine Rückkehr und Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unzumutbar oder unmöglich wäre. Dasselbe gilt für die BF3 und den BF4, die in einem mongolisch geprägten Umfeld aufgewachsen und mit den sprachlichen, kulturellen und religiösen Gepflogenheiten im Herkunftsstaat vertraut sind. Insbesondere ist allen BF eine Reintegration in der Mongolei bereits im Jahr 2010 bei ihrer ersten Rückkehr gelungen und ist daher davon auszugehen, dass ihnen, mit Hilfe ihrer verwandtschaftlichen Beziehungen im Herkunftsstaat, eine neuerliche Reintegration in ihren Herkunftsstaat wieder möglich sein wird.
Im Übrigen begründet die von den BF erlangte Integration noch keine derartige Verdichtung ihrer persönlichen Interessen, dass von außergewöhnlichen Umständen gesprochen werden kann, aufgrund derer ein dauerhafter Verbleib der BF in Österreich ermöglicht werden müsste (vgl. VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0049, mwN).
Den privaten Interessen der BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen zudem die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen nach den dargelegten Erwägungen schwerer, als das Interesse der BF1-BF4 am Verbleib in Österreich, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass die BF ihr Aufenthaltsrecht in Österreich ausschließlich auf einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz stützen und keine außergewöhnlichen Umstände hervorgekommen sind, die den Verbleib der BF im Bundesgebiet ausnahmsweise rechtfertigen würden.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass es den BF bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 861).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet gegenüber ihren persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.04.2010, 2009/21/0055).
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der BF in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.
Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da die Anträge der BF auf internationalen Schutz abgewiesen wurden, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass den BF kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Die BF gaben nicht an, über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen und ist ein solches Aufenthaltsrecht im Laufe des Verfahrens auch sonst nicht hervorgekommen.
Da die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erfüllt sind, war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (siehe oben unter Punkt 4.2.).
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG weiters unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls verneint (siehe oben unter Punkt 4.1.).
Die Zulässigkeit der Abschiebung der BF1-BF4 in die Mongolei ist gegeben, da nach den tragenden Gründen des gegenständlichen Erkenntnisses betreffend die Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberichtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung in die Mongolei im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Abschiebung wäre nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Mongolei nicht und ist zudem auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Mongolei gemäß § 1 Z 3 Herkunftsstaaten-Verordnung ein sicherer Herkunftsstaat ist.
Die Abschiebung der BF1-BF4 in die Mongolei ist daher zulässig und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
4.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Gemäß § 55 Abs. 3 FPG kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden, wobei die besonderen Umstände vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen sind und er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben hat.
Zur Frist für die freiwillige Ausreise judizierte der Verwaltungsgerichtshof, dass es zu Art. 7 Rückführungs-RL offenkundig in Widerspruch stünde, wenn ein Drittstaatsangehöriger nie in den Genuss der freiwilligen Ausreise käme (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, Rz 2.3, 3. Absatz).
Im gegenständlichen Fall haben die BF aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie bestehenden Ausreisebeschränkungen derzeit keine Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise. Derzeit ist nicht genau absehbar, wie lange die Beschränkungen andauern werden, sodass auch im Falle der Verlängerung der Frist die Gefahr besteht, dass die BF die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise nicht wahrnehmen können.
Im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung ist der Beginn der Frist für die freiwillige Ausreise sohin nach Ansicht des erkennenden Gerichts mit dem Wegfall des der freiwilligen Ausreise entgegenstehenden Hindernisses - nämlich der aktuelle durch die COVID-19-Pandemie bedingten Ausreisebeschränkungen - festzulegen. Aus diesem Grund wird festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Möglichkeit der unterstützten Ausreisemöglichkeit beträgt.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen und wurde die maßgebliche Rechtsprechung bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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