BVwG W260 2285355-1

BVwGW260 2285355-122.1.2025

AlVG §10
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W260.2285355.1.00

 

Spruch:

 

 

W260 2285355-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Dr. Thomas MAJOROS, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße vom 03.10.2023, VSNR XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 03.01.2024, GZ: WF 2023-0566-9-040259, betreffend Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für die Zeit von 18.09.2023 bis 29.10.2023, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2024 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) war zuletzt von 01.02.2020 bis 01.04.2021 als Kosmetikerin vollversicherungspflichtig beschäftigt. Am 09.01.2023 stellte sie zuletzt einen Antrag auf Arbeitslosengeld und bezieht seit 10.01.2023 Arbeitslosengeld.

2. In der Betreuungsvereinbarung mit dem Arbeitsmarktservice Wagramer Straße (im Folgenden „belangte Behörde“) vom 25.04.2023 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eine neue Arbeitsstelle als Bekleidungsverkäuferin, Kosmetikerin, oder eine andere gesetzlich zumutbare Stelle in Wien, oder im Bezirk Korneuburg auf Teilzeitbasis von 20 Stunden zwischen 9:00 und 15:00 Uhr suche, und eine Vermittlung durch Kinderbetreuungspflichten erschwert sei.

3. Am 21.08.2023 wurde der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde eine Beschäftigung als Bekleidungsverkäuferin bei der Dienstgeberin XXXX GmbH, bei der Modekette XXXX , im Ausmaß von 8 bis 38,5 Wochenstunden mit einem Mindestentgelt von 1.945,00 EUR brutto pro Monat, auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung zugewiesen. Die Beschwerdeführerin sollte sich im Rahmen einer Jobbörse im AMS Wagramer Straße am Montag, 18.09.2023, um 9:00 Uhr, mit Bewerbung und aktuellem, ausgedrucktem Lebenslauf bewerben.

Der Vermittlungsvorschlag wurde der Beschwerdeführerin über das eAMS-Konto zugestellt.

4. Die Beschwerdeführerin dokumentierte am 24.08.2023 im eAMS-Konto eine Bewerbung als Bekleidungsverkäuferin.

5. Von der belangten Behörde wurde am 19.09.2023 vermerkt, dass die Beschwerdeführerin nicht zur vorgeschriebenen Jobbörse am 18.09.2023 erschienen sei und wurde am 25.09.2023 niederschriftlich von der belangten Behörde dazu befragt. Sie gab an, keine Einwendungen hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten und sonstiger Gründe zu haben. Sie habe das Inserat nicht aufmerksam runter gescrollt und dadurch übersehen, dass es sich um eine Jobbörse handle. Sie habe sich nur per E-Mail beworben und das im eAMS-Konto eingetragen.

6. Am 14.12.2023 legte die Beschwerdeführerin einen E-Mail Verlauf zwischen ihr und der XXXX GmbH vor, der die Bestätigung des Erhalts einer Bewerbung am 14.09.2023 und am 02.10.2023 bei XXXX sowie eine diesbezügliche Absage vom 10.10.2023 beinhaltete.

7. Mit gegenständlichem Bescheid vom 03.10.2023 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 18.09.2023 bis 29.10.2023 den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht wurde nicht erteilt.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Bekleidungsverkäuferin bei XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.

8. In der fristgerechten Beschwerde vom 25.10.2023 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich stets sehr gewissenhaft bei allen Vorschlägen von der belangten Behörde bewerbe. Die konkrete Bewerbung hätte im Rahmen einer Jobbörse persönlich bei der belangten Behörde erfolgen müssen, dies habe sie übersehen. Sie habe sich auf dieses Stellenangebot unmittelbar bei XXXX beworben und dies der belangten Behörde über das eAMS-Konto mitgeteilt. Seitens der belangten Behörde sei keine Reaktion erfolgt, insbesondere sei ihr nicht mitgeteilt worden, dass diese Bewerbung persönlich erfolgen hätte sollen. Auch von Seiten des Arbeitgebers sei keine Reaktion erfolgt. Weiters habe sie sich auch kürzlich wieder bei XXXX beworben und eine Absage erhalten.

9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.01.2024 wurde die Beschwerde vom 25.10.2023 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen und keine Nachsicht gewährt.

10. In der Folge wurde von der Beschwerdeführerin rechtzeitig ein Vorlageantrag eingebracht. Sie hielt das Beschwerdevorbringen vollinhaltlich aufrecht.

Sie beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie die Beigabe eines Dolmetschers für die rumänische Sprache.

11. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 26.01.2024 (einlangend) durch die belangte Behörde elektronisch übermittelt.

12. Am 16.02.2024 übermittelte die belangte Behörde als Ergänzung zum Vorlageantrag das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 31.01.2024, bezeichnet als „Ergänzender Schriftsatz vom Vorlageantrag“.

Die Beschwerdeführerin führte darin aus, dass sie sich sofort nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages für eine Beschäftigung bei XXXX beworben habe. Da sie bereits in der Vergangenheit bei XXXX gearbeitet habe und sie erneut bei dieser Dienstgeberin eine Beschäftigung aufnehmen wolle, habe sie sich innerhalb eines Tages nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages per E-Mail beworben. In weiterer Folge habe sie ihre Bewerbung für weitere Stellen bei XXXX und für zur XXXX gehörende Geschäfte verschickt. Ihr sei noch nie eine Bewerbung über eine Jobbörse zugesendet worden und sie habe deshalb die Passage überlesen. Vielmehr habe sie das Datum der Jobbörse als Datum des Endes der Bewerbungsfrust wahrgenommen. Aus ihrer Bewerbung sei jedoch eindeutig ihr starkes Interesse an der Stelle hervorgegangen. Sie habe sich lediglich in der Art der Bewerbung geirrt, die auf eine leichte Unachtsamkeit zurückzuführen sei.

13. Am 06.03.2024 wurde die Vollmacht des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vorgelegt.

14. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Beschwerdeführerin am 14.03.2024 das Vorlageschreiben der belangten Behörde vom 19.01.2024 zum Parteiengehör mit einer Stellungsnahmefrist innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens.

15. In der Stellungnahme, eingelangt am 11.04.2024, wurde ausgeführt, dass für die mündliche Verhandlung kein Dolmetscher nötig sei. Zu ihrem bisherigen Vorbringen ergänzte sie, dass sie die Bewerbungsmail betreffend Stellenangebot vom 21.08.2023 nicht mehr finden habe können und daher davon ausgehe, dass sie sich unmittelbar nach Erhalt des Stellenangebots lediglich über das eAMS-Konto am 24.08.2023 beworben habe. Noch am selben Tag sei das Einlangen durch die belangte Behörde bestätigt worden und wäre dieses Missverständnis gegenüber der Beschwerdeführerin leicht aufzuklären gewesen. Zusätzlich habe sich die Beschwerdeführerin neben der am 24.08.2023 erfolgten Bewerbung am 14.09.2023 online bei der XXXX und nochmals am 02.10.2023 beworben, habe jedoch in beiden Fällen am 10.10.2023 eine Absage bekommen. Hätte die Beschwerdeführerin gewusst, dass die Bewerbung am 18.09.2023 persönlich beim AMS Wagramer Straße erfolgen hätte müssen, wäre sie jedenfalls zum Termin erschienen. Sie hätte sich auch dadurch höhere Erfolgschancen errechnet. Es handle sich um ein Versehen, da sie die gegenständliche Stellenzuweisung schlichtweg falsch verstanden habe. Es könne ihr kein Vereitelungsvorsatz unterstellt werden.

16. Am 20.11.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsvertreters, sowie eines Vertreters der belangten Behörde eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten.

17. Am 04.12.2024 übermittelte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die noch auffindbaren Nachweise über Bewerbungen im gegenständlichen Zeitraum. Die Bewerbung an XXXX sei offenbar online abgeschickt worden.

18. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der belangten Behörde am 05.12.2024 die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin übermittelten Unterlagen zum Parteiengehör mit einer Stellungsnahmefrist innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens.

19. Die belangte Behörde gab hiezu eine Stellungnahme am 17.12.2024 ab und untermauerte ihr bisheriges Vorbringen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin war zuletzt von 01.02.2020 bis 01.04.2021 als Kosmetikerin vollversicherungspflichtig beschäftigt.

Sie bezieht seit 10.01.2023 Arbeitslosengeld.

Zuletzt hat die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 09.01.2023 zur Kenntnis genommen, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld entzogen wird.

Die Beschwerdeführerin hat sich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit erklärt.

In der zuletzt am 25.04.2023 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eine neue Arbeitsstelle als Bekleidungsverkäuferin oder Kosmetikerin oder eine andere gesetzlich zumutbare Stelle in Wien oder im Bezirk Korneuburg auf Teilzeitbasis von 20 Stunden zwischen 9:00 und 15:00 Uhr sucht und eine Vermittlung durch Kinderbetreuungspflichten erschwert ist.

Am 21.08.2023 wurde der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde eine Beschäftigung als Bekleidungsverkäuferin bei der Dienstgeberin XXXX GmbH, bei der Modekette XXXX , im Ausmaß von 8 bis 38,5 Wochenstunden mit einem Bruttomonatsgehalt von 1.945,00 EUR auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung zugewiesen. Die Beschwerdeführerin sollte sich ausschließlich im Rahmen einer Jobbörse im AMS Wagramer Straße am Montag, 18.09.2023, um 9:00 Uhr, mit Bewerbung und aktuellem, ausgedrucktem Lebenslauf bewerben.

Das Stellenangebot bzw. der Termin zur Jobbörse wurde ihr per eAMS-Konto zugestellt, die Beschwerdeführerin hat die Nachricht per eAMS-Konto empfangen und zur Kenntnis genommen.

Die vermittelte Beschäftigung entspricht den Kenntnissen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin bewarb sich mehrmals per Onlinebewerbung bei der XXXX GmbH, als Verkäuferin bei der Modekette XXXX . Am 14.09.2023 und am 02.10.2023 erhielt sie per E-Mail eine Bestätigung des Erhalts einer Bewerbung durch die XXXX GmbH. Am 10.10.2023 erhielt sie eine Absage per E-Mail.

Die Beschwerdeführerin ist am 18.09.2023 zur Jobbörse nicht erschienen.

Die gegenständliche Beschäftigung kam nicht zustande und nahm dies die Beschwerdeführerin billigend in Kauf.

Die Beschwerdeführerin hat innerhalb der Ausschlussfrist von 18.09.2023 bis 29.10.2023 und auch danach kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

2.2. Die Feststellungen zur vollversicherungspflichtigen Beschäftigung der Beschwerdeführerin von 01.02.2020 bis 01.04.2021 als Kosmetikerin ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug vom 26.01.2024 (vgl. AS 9).

2.3. Der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug vom 26.01.2024 (vgl. AS 8).

2.4. Dass die Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen hat, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld entzogen wird und sie sich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit erklärt hat, basiert auf dem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 09.01.2023 (vgl. AS 10).

2.5. Der Inhalt der Betreuungsvereinbarung vom 25.04.2023 (AS 11) und des zugewiesenen Stellenangebotes vom 21.08.2023 (AS 12) ist Bestandteil des an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Verwaltungsaktes und wurde der Inhalt im Verfahren nicht bestritten.

2.6. Unstrittig ist auch, dass die zugewiesene Stelle den Kenntnissen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entspricht. Die Beschwerdeführerin hat keine diesbezüglichen Bedenken geäußert und gab selbst an, dass sie bereits in der Vergangenheit bei XXXX gearbeitet habe und sie erneut bei dieser Dienstgeberin eine Beschäftigung aufnehmen wolle (vgl. OZ 3 Ergänzung zum Vorlageantrag am 02.02.2024). Auch sonst ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die zugewiesene Stelle unzumutbar wäre.

2.7. Der Inhalt des Stellenangebotes bzw. die Ladung zur Jobbörse geht aus dem Auszug aus dem eAMS-Konto vom 21.08.2023 hervor (vgl. AS 12). Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin diese Nachricht von der belangten Behörde über das eAMS-Konto empfangen hat. Da die Beschwerdeführerin auch aufgrund dieses zugewiesenen Stellenangebotes Bewerbungen an die XXXX GmbH laut eigenen Angaben verschickt hat (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4), ist auch davon auszugehen, dass sie dieses zur Kenntnis genommen hat.

2.8. Die Feststellungen zu den Bewerbungen sind auf die Angaben und die vorgelegten Unterlagen zurückzuführen.

Die Bewerbungsschreiben zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Bewerbungen an XXXX im Zeitraum August bis Oktober 2023 konnte sie nicht vorlegen (vgl. OZ 15), jedoch legte die Beschwerdeführerin Bestätigungen über Bewerbungseingänge an die XXXX GmbH, insbesondere an die Filiale XXXX , per Mail von der E-Mail Adresse „ XXXX “ vom 14.09.2023 und 02.10.2023, sowie eine Absage vom 10.10.2023 vor (vgl. AS 28 bis 31).

Dass sie die Bewerbungsschreiben nicht vorlegen konnte, erklärte die Beschwerdeführerin damit, dass diese online erfolgt seien (vgl. OZ 13). Ein Eintrag zu einer Bewerbung erfolgte am 24.08.2023 im eAMS-Konto durch die Beschwerdeführerin.

Zu welchen Zeitpunkten Bewerbungsschreiben an die XXXX abgeschickt worden sind, konnte dadurch nicht eruiert werden und brachte die Beschwerdeführerin auch keine konkreten Angaben dazu vor. Aufgrund der zwei Bestätigungen per E-Mail vom 14.09.2023 und 02.10.2023 ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mehrfach Bewerbungen an die XXXX abschickte.

2.9. Das Nichterscheinen bei der Jobbörse am 18.09.2023 um 9:00 Uhr ist ebenso unstrittig, dies ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin.

Die belangte Behörde brachte vor, dass die Beschwerdeführerin am 18.09.2023 nicht zur Jobbörse erschienen sei und bestritt die Beschwerdeführerin dies auch nicht. Sie legte dar, dass sie nicht gewusst habe, was „Jobbörse“ bedeute (vgl. AS 17 und Verhandlungsprotokoll S. 4).

In der mündlichen Verhandlung bestätigte sie, dass sie bei der belangten Behörde nicht nachgefragt habe, obwohl sie nicht gewusst habe, was „Jobbörse“ bedeute. Sie erklärte dies damit, dass sie sich nichts dabei gedacht habe, dass es etwas Anderes sei, als das, was sie bisher von der belangten Behörde erhalten habe (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 9).

Zudem gab die Beschwerdeführerin an, dass sie die Uhrzeit, das Datum und die Adresse übersehen und gedacht habe, dass es eine Online-Bewerbung sei (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4).

Dass im verfahrensgegenständlichen Fall eine Beschäftigung der Beschwerdeführerin nicht zustande gekommen ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und aus den Aussagen der Beschwerdeführerin. Gegenteiliges ist im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.

Es ist jedoch für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar und der Beschwerdeführerin anzulasten, dass die Beschwerdeführerin erstens nicht bei der belangten Behörde nachfragte, was „Jobbörse“ bedeutet, und zweitens in der Folge das Stellenangebot auch nur unzureichend durchlas, obwohl das zugewiesene Stellenangebot nur zwei Seiten enthielt.

In der Nachricht, mit der das Stellenangebot durch das AMS über das eAMS-Konto versendet wurde, wurde auch nochmals darauf hingewiesen, dass die Personalsuche für dieses und andere Stellenangebote im Rahmen einer vom AMS veranstalteten Jobbörse erfolge und sich die Beschwerdeführerin umgehend, wie im Stellenangebot auf Seite 2 beschrieben, bewerben solle (vgl. AS 12).

Auf dem Stellenangebot war außerdem kein Bewerbungslink angegeben, weshalb auch nicht verständlich ist, dass die Beschwerdeführerin davon ausgegangen sei, dass es sich um eine Onlinebewerbung handle.

Sofern die Beschwerdeführerin diesbezüglich auch vorbrachte, dass nach der Onlinebewerbung und dem Vermerk im eAMS-Konto am 24.08.2023 seitens der belangten Behörde keine Reaktion erfolgt sei, insbesondere ihr nicht mitgeteilt worden wäre, dass diese Bewerbung persönlich erfolgen hätte sollen (vgl. AS 6, Beschwerde S. 1), ist auszuführen, dass es in der Verantwortung der Beschwerdeführerin liegt, sich vollständig und sorgfältig Nachrichten und Stellenangebote durchzulesen und gemäß den entsprechenden Bewerbungsmodalitäten Bewerbungen durchzuführen. Im Stellenangebot wurden diese ausreichend beschrieben und wurde auf diese in der Nachricht nochmals hingewiesen. Der belangten Behörde ist daher nicht vorzuwerfen, dass sie auf einen Eintrag einer Bewerbung im eAMS-Konto reagieren hätte sollen.

Die Beschwerdeführerin gab überdies an, dass sie mehrere Bewerbungen an XXXX geschickt habe und immer nur Absagen erhalten habe. Sie sei davon ausgegangen, dass sie diese Absagen wegen ihrer ersten Kündigung bei XXXX bekommen habe, weil sie damals etwas Anderes machen habe wollen. Dem fügte sie hinzu, dass diese Bewerbungen über das AMS sinnlos gewesen wären (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5).

Trotz obiger Aussagen, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie dem AMS unzählige Bewerbungen vorzeigen müsse und sie sich überall beworben habe, wo es passen könnte. Sie habe sich daher zusätzlich nochmals in diesem kurzen Zeitraum bei XXXX beworben, damit das AMS wirklich sehe, dass sie sich bemüht habe. Dem AMS habe sie ihre Bedenken nicht geäußert, denn was das AMS gesagt habe, sei für sie Pflicht gewesen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5).

Für den erkennenden Senat ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum sich die Beschwerdeführerin auf eine Stelle mehrfach schriftlich bewirbt, auch im Hinblick darauf, dass sie aussagte, dass sie diese Bewerbungen für sinnlos erachtet habe (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5). Auf den Vorhalt, warum sie sich bei einem Unternehmen nochmals bewerbe, welches sie aus ihrer Sicht „nicht möge“, antwortete die Beschwerdeführerin nur, dass sie sich auch bei anderen Firmen beworben habe (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5).

Es ist nicht ersichtlich, dass die mehrfachen Onlinebewerbungen zu einer höheren Erfolgswahrscheinlichkeit führen hätten können.

Das Bemühen wird dadurch auch nicht verstärkt gezeigt, weil eben die Sinnhaftigkeit von mehrfachen schriftlichen Bewerbungen an ein Unternehmen fehlt und die Beschwerdeführerin diese Zeit wesentlich sinnvoller, beispielsweise für die sorgfältige und genaue Durchsicht von Nachrichten und zugewiesenen Stellenangebote der belangten Behörde, verwenden hätte können. Von einem besonderen Bemühen kann eben dann nicht davon ausgegangen werden, wenn das Stellenangebot nur unzureichend gelesen wird.

Der zugewiesene Termin im Rahmen der Jobbörse hätte den Sinn gehabt, dass sich der potentielle Arbeitgeber bereits in diesem Rahmen einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin machen hätte können und hätten somit auch bessere Erfolgsaussichten bestanden. In der Stellungnahme vom 11.04.2024 bestätigte die Beschwerdeführerin dies auch, indem sie selbst sagte, dass sie sich bei einem persönlichen Vorstellungstermin höhere Erfolgschancen errechnet hätte (vgl. OZ 9 Stellungnahme S. 3). Das unentschuldigte Nichterscheinen bei der Jobbörse ist außerdem dazu geeignet einen sehr unzuverlässigen Eindruck der Beschwerdeführerin bei der potentiellen Arbeitgeberin zu erzeugen.

2.10. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Ausschlussfrist von 18.09.2023 bis 29.10.2023 und danach kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen hat, geht aus dem Bezugsverlauf hervor (vgl. AS 8).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

3.1. Zur Entscheidung in der Sache:

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:

"Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) bis (8) [...]“

„Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) - (8) [...]“

„§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. - 4.

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.“

3.2. Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung:

3.2.1. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).

Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).

3.2.2. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).

Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).

Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).

3.2.3. Im gegenständlichen Fall hat der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Verkäuferin den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen und wurde, wie oben beweiswürdigend dargelegt, von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.

3.3. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung:

3.3.1. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:

Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH vom 22.07.2013, 2012/08/0058).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war.

Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 18.06.2014, 2012/08/0187 mit Hinweis auf das Erkenntnis VwGH vom 19.10.2011, 2008/08/0251). Der (bedingte) Vorsatz, eine zugewiesene Beschäftigung zu vereiteln, muss sich auf alle Tatbestandselemente beziehen, also auch darauf, dass die zugewiesene Beschäftigung zumutbar iSd § 9 Abs. 2 AlVG ist.

Für ein kausales Verhalten ist aber nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (VwGH vom 20.09.2006, 2005/08/0106). Die geforderte Kausalität liegt bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH vom 15.10.2014, 2013/08/0248; VwGH vom 18.01.2012, 2008/08/0243).

Dem Verhalten einer arbeitslosen Person im Rahmen eines - vom AMS durchgeführten - Vorauswahlverfahrens nach §§ 9 und 10 AlVG 1977 ist grundsätzlich die gleiche Bedeutung zuzumessen wie jenem im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potentiellen Dienstgeber (vgl. VwGH vom 17.11.2021, Ra 2020/08/0062).

Ein sanktionierbares Verhalten kann aber nur dann vorliegen, wenn für die arbeitslose Person zweifelsfrei die Zuweisung zu einer Beschäftigung erkennbar ist. Erfolgt die Einladung zu einer „Jobbörse“, die kein konkretes Stellenangebot enthält und lediglich die „Unterstützung für den Wiedereinstieg ins Erwerbsleben in Form eines befristeten Dienstverhältnisses“ in Aussicht stellt, muss der Arbeitslose nicht erkennen, dass das Gespräch nicht nur der Abklärung seiner Chancen am Arbeitsmarkt dient, sondern eine Beschäftigung unmittelbar bei einem konkreten Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen in Aussicht stand (vgl. VwGH vom 15.05.2013, 2012/08/0184).

Konnte es dem Arbeitslosen bei der Zuweisung nicht klar sein, dass es sich nicht um die (mangels ordnungsgemäßer Aufklärung nicht den Anforderungen entsprechende) Zuweisung zu einer Maßnahme, sondern um eine Beschäftigung gehandelt hat, liegt keine sanktionierbare Vereitelungshandlung vor (vgl. VwGH vom 15.03.2005, 2004/08/0227).

Erfolgt die Bewerbung nicht, wie im Vermittlungsvorschlag gefordert, persönlich, sondern beispielsweise per E-Mail, dann ist zu prüfen, ob das Verhalten der arbeitslosen Person (Bewerbung per Mail statt persönlich) tatsächlich kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war (vgl. VwGH vom 27.08.2019, Ra 2019/08/0065).

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin das Stellenangebot bzw. die Ladung zur Jobbörse nachweislich per eAMS-Konto empfangen und zur Kenntnis genommen. Zweifelsfrei war die Zuweisung zu einer Beschäftigung erkennbar, die Zuweisung enthielt ein konkretes Stellenangebot und konkrete Bewerbungsmodalitäten sowie mehrmalige Hinweise auf diese.

Die Beschwerdeführerin hat laut eigenen Angaben, wie beweiswürdigend ausgeführt, das Wort „Jobbörse“ nicht verstanden, hat jedoch nicht bei der belangten Behörde zur Klärung nachgefragt, und hat die Angaben zum Termin der Jobbörse nur unzureichend und unsorgfältig, wie sie selbst eingestand, gelesen und statt dem persönlichen Erscheinen bei der Jobbörse am 18.09.2023 eine Onlinebewerbung an die potentielle Arbeitgeberin verschickt.

Sie hat durch das Unterlassen der Abklärung und der nur unzureichenden Durchsicht des Stellenangebotes billigend in Kauf genommen, wesentliche Inhalte zu übersehen und, dass sich dadurch die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls verringern würden (vgl. VwGH vom 15.10.2014, 2013/08/0248; VwGH vom 18.01.2012, 2008/08/0243). Ein Dienstverhältnis kam in der Folge auch nicht zustande.

Die erforderliche Kausalität ist gegeben, weil der zugewiesene Termin zur Jobbörse am 18.09.2023 durch die Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen wurde. Das Senden von Onlinebewerbungen ist nicht geeignet diesen Termin zu ersetzen, wurde durch das Nichterscheinen nämlich die Gelegenheit eines persönlichen Vorstellungsgespräches mit der potentiellen Arbeitgeberin versäumt, welche die Chancen für das Zustandekommen Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls erhöht hätten, da sich hier die potentielle Arbeitgeberin bereits einen persönlichen Eindruck der Beschwerdeführerin verschaffen hätte können. Außerdem ist das unentschuldigte Nichterscheinen bei der Jobbörse dazu geeignet einen unzuverlässigen Eindruck der Beschwerdeführerin bei der potentiellen Arbeitgeberin zu erzeugen.

Im gegenständlichen Fall ist der erforderliche (bedingte) Vorsatz ebenfalls gegeben, weil die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten damit jedenfalls in Kauf nehmen musste, die angebotene Stelle nicht zu erhalten.

Die Beschwerdeführerin hat bereits Erfahrung hinsichtlich der Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen durch das AMS und hätte bei Unklarheiten bei der belangten Behörde um Abklärung ersuchen müssen sowie die Bewerbungsmodalitäten sorgfältig durchlesen müssen. Es wäre der Beschwerdeführerin daher zumutbar gewesen, die gegenständliche Bewerbung korrekt, sohin im Rahmen der Jobbörse, durchzuführen.

Vor dem zuvor dargestellten rechtlichen Hintergrund und der zitierten Judikatur ist dieses Verhalten als Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu subsumieren, weshalb die belangte Behörde zu Recht eine Sperrfrist nach § 10 AlVG verhängt hat (vgl. VwGH vom 18.06.2014, 2012/08/0187).

3.4. Zur Rechtsfolge der Vereitelung:

Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.

Da es sich um die erste Verhängung der Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG handelt, wurde zu Recht eine sechswöchige Ausschlussfrist verhängt.

Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH vom 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH vom 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).

Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).

§ 10 Abs. 3 AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung. Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. das Erkenntnis vom 1. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann.

Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen. Gemäß VwGH (01.06.2001, 2000/19/0136) wird aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) § 10 Abs. 3 AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums, kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen – sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor –, liegt aber die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme nach dem Ende des ausgesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor (VwGH vom 27.01.2016, Ro 2015/08/0027-3; Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (20. Lfg 2022) zu § 10 AlVG).

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin innerhalb der Ausschlussfrist von 18.09.2023 bis 29.10.2023 und danach kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen.

Ein Fall besonderer Härte liegt bei der Beschwerdeführerin nicht vor. Sofern die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass sie vier Kinder habe und abhängig von diesem Einkommen sei, so ist im Hinblick auf die obigen Ausführungen darauf hinzuweisen, dass Sorgepflichten nicht zu den berücksichtigungswürdigen Umständen zählen.

Nachsichtgründe gemäß § 10 Abs. 3 AlVG liegen daher nicht vor.

Die Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt II.3. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 9 und 10 AlVG.

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