BVwG W260 2277691-2

BVwGW260 2277691-226.2.2025

AlVG §10
AlVG §38
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W260.2277691.2.00

 

Spruch:

 

W260 2277691-2/21E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Dr. Thomas MAJOROS, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße vom 17.07.2023, VSNR XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 10.08.2023, GZ: WF 2023-0566-9-028336, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 iVm 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für die Zeit von 13.06.2023 bis 24.07.2023, nach einer mündlichen Verhandlung am 22.01.2025, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) bezog seit 31.07.2018 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 10.11.2020 stand sie im Bezug von Notstandshilfe.

2. In der am 01.02.2023 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (im Folgenden „belangte Behörde“) wurde festgehalten, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Zahnärztliche Assistentin mit Arbeitsort Wien im Ausmaß Vollzeit/Teilzeit unterstütze. Als Arbeitszeit wurde „08:00 bis 14:00 Uhr“ vereinbart. Während dieser Zeit seien die Betreuungspflichten geregelt. Die Beschwerdeführerin habe Erfahrung als Zahnärztliche Assistentin.

3. Am 02.06.2023 wurde der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße eine Beschäftigung als Zahnärztliche Fachassistentin beim Dienstgeber XXXX in XXXX Wien im Ausmaß von einer Vollzeit/Teilzeitbeschäftigung 20 bis 38 Wochenstunden, mit € 1.636 brutto pro Monat auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung zugewiesen. Als Arbeitszeit wurde „07:45 Uhr bis 15:30 Uhr oder 12:00 Uhr bis 20:00 Uhr“ angegeben. Arbeitsbeginn sei der 15.06.2023. Die Bewerbung sollte am 13.06.2023 um 09:00 Uhr im Rahmen einer Jobbörse bei XXXX in XXXX Wien erfolgen.

Der entsprechende Vermittlungsvorschlag wurde der Beschwerdeführerin am 02.06.2023 per E-Mail übermittelt.

4. Die Beschwerdeführerin ist zur Jobbörse nicht erschienen.

5. Am 22.06.2023 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde in einer Niederschrift zur Nichtannahme beziehungsweise dem Nichtzustandekommen dieser Beschäftigung befragt. Dabei gab sie an, keine Einwendungen gegen die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die vom Unternehmen geforderten Arbeitszeiten, körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, die tägliche Wegzeit, die Betreuungspflichten oder sonstige Gründe zu haben. Sie habe das E-Mail am Handy überlesen, sonst wäre sie hingegangen.

6. Mit gegenständlichem Bescheid vom 17.07.2023 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 13.06.2023 bis 24.07.2023 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 und 10 AlVG verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen der von der regionalen AMS-Geschäftsstelle Wien Johnstraße zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Zahnärztliche Assistentin beim Dienstgeber XXXX mit möglichem Arbeitsbeginn am 13.06.2023 vereitelt habe, da sie zur Jobbörse nicht erschienen sei. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.

7. In der fristgerechten Beschwerde vom 28.07.2023 führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie die E-Mail am 02.06.2023 erhalten, aber leider übersehen habe. Daher habe sie nicht zum Termin am 13.06.2023 erscheinen können. Sie würde normalerweise auch alles zusätzlich per Post bekommen, damit so ein Missverständnis nicht passiere.

8. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde am 09.08.2023 telefonisch kontaktiert und ihr das bisherige Ermittlungsverfahren mitgeteilt.

9. Die belangte Behörde erließ im Verfahren über die Beschwerde vom 28.07.2023 am 10.08.2023 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.07.2023 abgewiesen und Nachsicht nicht gewährt wurde.

10. In der Folge wurde von der Beschwerdeführerin rechtzeitig ein Vorlageantrag eingebracht.

Sie beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

11. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 08.09.2023 durch die belangte Behörde elektronisch übermittelt. Die belangte Behörde legte eine Stellungnahme bei.

12. Mit Schriftsatz vom 05.09.2023 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt habe.

13. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Beschwerdeführerin am 09.04.2024 die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 08.09.2023 zum Parteiengehör und zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung des Schreibens.

14. Die Beschwerdeführerin stellte am 11.04.2024 einen Antrag auf elektronische Übermittlung des Verwaltungsaktes.

Das Bundesverwaltungsgericht kam diesem Antrag am 18.04.2024 nach.

15. Die Beschwerdeführerin beantragte am 26.04.2024 die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zum Vorlagebericht der belangten Behörde bis zum 07.05.2024 zu erstrecken.

Dem Antrag wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 30.04.2024 stattgegeben.

16. Mit Schriftsatz vom 06.05.2024 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab.

17. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde der belangten Behörde am 13.05.2024 zum Parteiengehör übermittelt und eine Stellungnahmemöglichkeit von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens gegeben.

18. Die belangte Behörde gab mit Schriftsatz vom 17.05.2024 dazu eine Stellungnahme ab.

19. Am 22.01.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihrer Rechtsvertretung, eines Vertreters der belangten Behörde und eines Zeugen eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin bezog seit 31.07.2018 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 10.11.2020 stand sie im Bezug von Notstandshilfe.

Im Antrag auf Notstandshilfe vom 04.07.2022 gab sie der belangten Behörde unter anderem ihre E-Mail-Adresse bekannt.

In der am 01.02.2023 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde wurde festgehalten, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Zahnärztliche Assistentin mit Arbeitsort Wien im Ausmaß Vollzeit/Teilzeit unterstützt. Als Arbeitszeit wurde „08:00 bis 14:00 Uhr“ vereinbart. Während dieser Zeit sind die Betreuungspflichten geregelt. Die Beschwerdeführerin hat Erfahrung als Zahnärztliche Assistentin.

Am 02.06.2023 wurde der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße eine Beschäftigung als Zahnärztliche Fachassistentin beim Dienstgeber XXXX in XXXX Wien im Ausmaß von Vollzeit/Teilzeitbeschäftigung 20 bis 38 Wochenstunden, mit € 1.636 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung zugewiesen. Als Arbeitszeit wurde „07:45 Uhr bis 15:30 Uhr oder 12:00 Uhr bis 20:00 Uhr“ angegeben. Arbeitsbeginn ist der 15.06.2023. Die Bewerbung sollte am 13.06.2023 um 09:00 Uhr im Rahmen einer Jobbörse bei XXXX in XXXX Wien erfolgen.

Der entsprechende Vermittlungsvorschlag wurde der Beschwerdeführerin am 02.06.2023 per E-Mail übermittelt.

Die Beschwerdeführerin hat Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder, XXXX , geboren am XXXX , und XXXX , geboren am XXXX . Die Kinder besuchen seit 01.11.2022 den Kindergarten der XXXX . Der Kindergarten hat von Montag bis Freitag von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet. Die Kleinkindergruppe hat von Montag bis Freitag von 07:30 Uhr bis 16:30 Uhr geöffnet. Die Betreuung der Kinder der Beschwerdeführerin ist in der Zeit von 07.30 Uhr bis 15:30 Uhr möglich. Der Vater der Kinder und Ehemann der Beschwerdeführerin arbeitet in der Gastronomie und ist ebenfalls sorge- und betreuungspflichtig.

Die vermittelte Beschäftigung ist zumutbar.

Die Beschwerdeführerin ist zur Jobbörse nicht erschienen. Sie hat die E-Mail mit dem Stellenvorschlag erhalten, aber nicht geöffnet. Sie hat die E-Mail übersehen.

Die gegenständliche Beschäftigung kam nicht zustande und nahm dies die Beschwerdeführerin billigend in Kauf.

Die Beschwerdeführerin war von 01.05.2023 bis 30.09.2023 geringfügig bei XXXX beschäftigt. Seit 16.10.2023 bis laufend ist sie als Angestellte bei XXXX , in Teilzeit beschäftigt.

Die Beschwerdeführerin hat innerhalb der Ausschlussfrist von 13.06.2023 bis 24.07.2023 und in zeitlicher Nähe kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus den Aussagen in der mündlichen Verhandlung.

2.2. Der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug mit Stichtag 08.09.2023 (vgl. Nr. 18 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) sowie dem aktuellen Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger vom 23.09.2024 (OZ 14).

2.3. Der Inhalt der Betreuungsvereinbarung und des zugewiesenen Stellenangebotes ist zusammengefasst Bestandteil des an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Verwaltungsaktes und wurde der Inhalt im Verfahren nicht bestritten.

2.4. Unstrittig ist, dass der entsprechende Vermittlungsvorschlag der Beschwerdeführerin am 02.06.2023 per E-Mail übermittelt wurde.

2.5. Unstrittig ist auch, dass sie die E-Mail vom 02.06.2023 erhalten hat, aber diese übersehen und nicht geöffnet hat, sowie aufgrund dessen sich nicht beworben hat und auch nicht zur Jobbörse erschienen ist.

In der Niederschrift bei der belangten Behörde am 22.06.2023 gab sie dazu an, dass sie die E-Mail am Handy überlesen habe, sonst wäre sie hingegangen. In der Beschwerde bestätigte sie dies insofern, als sie angab, die E-Mail am 02.06.2023 erhalten, aber leider übersehen zu haben. Daher habe sie nicht zum Termin am 13.06.2023 erscheinen können. Sie würde normalerweise auch alles zusätzlich per Post bekommen, damit so ein Missverständnis nicht passiere (vgl. Niederschrift AS 12).

Am 09.08.2023 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde telefonisch kontaktiert und ihr das bisherige Ermittlungsverfahren mitgeteilt. Sie wiederholte ihr Vorbringen aus der Beschwerde, wonach sie die E-Mail vom 02.06.2023 übersehen bzw. erst am 13.06.2023 zu spät gesehen habe. Sie hätte es besser gefunden, wenn der Vermittlungsvorschlag auch per Post gekommen wäre (vgl. Aktenvermerk AS 7).

Im Vorlageantrag wiederholte sie ihr bisheriges Vorbringen, wonach sie die gegenständliche Stellenanzeige übersehen habe. Es würde sich aber um einen minderen Grad des Versehens handeln. Sie habe keinesfalls vorsätzlich gehandelt (vgl. AS 2).

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie würde normalerweise immer auch alles per Post bekommen und hätte es besser gefunden, wenn es auch per Post geschickt worden wäre, reagierte die belangte Behörde im Vorlageschreiben, dass der Beschwerdeführerin vom AMS Vermittlungsvorschläge sehr wohl auch per Mail zugesendet worden seien und dieses mehr als einmal. Wenn die Beschwerdeführerin ihre Mails nicht öffne um nachzusehen sei dies ihr Versäumnis, da sie aus Erfahrung rechnen muss, dass sie auch Vermittlungsvorschläge per Mail erhalte.

In ihrer Stellungnahme vom 06.05.2024 räumte die Beschwerdeführerin diesbezüglich ein, dass sie auch bereits zuvor Stellenausschreibungen per E-Mail erhalten habe. Das bisherige Vorbringen werde diesbezüglich korrigiert. Richtig sei jedoch nach wie vor, dass die E-Mail betreffend die verfahrensgegenständliche Stellenzuweisung von der Beschwerdeführerin schlichtweg übersehen worden sei. Es würde sich hierbei um ein Versehen der Beschwerdeführerin handeln und könne ihr diesbezüglich nicht ein Vereitelungsvorsatz unterstellt werden. Hätte die Beschwerdeführerin die E-Mail nicht überlesen, hätte sie sich jedenfalls auf die verfahrensgegenständliche Stelle beworben (vgl. Stellungnahme OZ 11).

In der Stellungnahme vom 17.05.2024 argumentierte die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführerin nicht bestreite, dass sie den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag erhalten und sich nicht auf den Vermittlungsvorschlag beworben habe. Die Beschwerdeführerin habe an diesem Tag nur einen Vermittlungsvorschlag erhalten und wäre es ihr durchaus zumutbar gewesen, diesen einen Vermittlungsvorschlag zu bemerken/wahrzunehmen und sich auf diesen zu bewerben. Aufgrund ihrer damaligen langjährigen Arbeitslosigkeit müsse sie um die Wichtigkeit von Vermittlungsvorschlägen Bescheid gewusst haben. Daher hätte die Beschwerdeführerin Vorkehrungen treffen müssen, damit Sie auf den Vermittlungsvorschlag nicht vergesse oder übersehe. Dies habe sie offensichtlich nicht getan und somit ein Nichtzustandekommen der Beschäftigung in Kauf genommen.

In der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie über kein e-AMS-Konto verfüge, was von der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch bestätigt wurde. Anfänglich führte die Beschwerdeführerin außerdem an, dass sie Stellenzuweisungen immer per Post und auch per E-Mail erhalten habe und sich erst beworben habe, als sie es in der Hand gehabt habe (vgl. Verhandlungsprotokoll OZ 18 S. 6). Zudem brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie der belangten Behörde angegeben habe, dass sie die Bewerbungen nur per Post bekommen möchte (vgl. Verhandlungsprotokoll OZ 18 S. 7).

Einen Vermerk, dass die Beschwerdeführerin die Stellenzuweisungen ausschließlich per Post erhalten wolle, gibt es laut belangter Behörde nicht (vgl. Verhandlungsprotokoll OZ 18 S. 6). Dies wurde außerdem weder im Antrag noch in der Betreuungsvereinbarung festgehalten (Verhandlungsprotokoll OZ 18 Beilage ./2).

 

Im Verfahren vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und in den Stellungnahmen legte die Beschwerdeführerin auch nicht dar, dass sie bei der belangten Behörde angegeben habe, dass sie die Stellenzuweisungen ausschließlich per Post erhalten wolle. Am 09.08.2023 gab sie nur an, dass sie es besser gefunden hätte, wenn der Vermittlungsvorschlag auch per Post gekommen wäre (vgl. AS 7). Es ist daher auch nicht glaubhaft, dass sie den Wunsch eines ausschließlichen Erhalts per Post bei der belangten Behörde geäußert habe.

Aus dem Antrag auf Notstandshilfe vom 04.07.2022 geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre E-Mail-Adresse der belangten Behörde bekannt gab (Verhandlungsprotokoll OZ 18 Beilage ./2). Die Beschwerdeführerin bestätigte außerdem selbst, dass sie der belangten Behörde ihre E-Mail-Adresse bekannt gegeben (vgl. Verhandlungsprotokoll OZ 18 S. 7) und von dieser auch E-Mails bekommen habe (vgl. Verhandlungsprotokoll OZ 18 S. 6).

Ebendies bekräftigte die Beschwerdeführerin bereits in der Stellungnahme vom 06.05.2024, wo sie explizit einräumte, dass sie bereits zuvor Stellenausschreibungen per E-Mail erhalten habe (vgl. OZ 11).

Die Behördenvertreterin gab zudem in schlüssiger Weise an, dass eine Übermittlung entweder per E-Mail, sobald eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben worden sei, oder per Post verschickt werde (vgl. Verhandlungsprotokoll OZ 18 S. 6).

Das von der belangten Behörde vorgelegte Versandprotokoll (OZ 18 Beilage ./3) zeigt dazu, dass seit der ersten Antragstellung im Jahr 2013 die meisten Stellenzuweisungen per E-Mail von der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin gesendet wurden. Die belangte Behörde bestätigte dahingehend, dass im Versandprotokoll genau dokumentiert sei, wie die Stellenzuweisung verschickt worden sei (vgl. Verhandlungsprotokoll OZ 18 S. 7).

Die Beschwerdeführerin gab auf Vorhalt dessen an, dass sie sich an die Stellenzuweisungen in den Mails erinnern könne, diese nicht ignoriert habe, sondern sich darauf beworben habe. Sie fügte dem zwar hinzu, dass sie die Stellenzuweisungen auch per Post erhalten habe, die Vertreterin der belangten Behörde hielt dem jedoch entgegen, dass im Versandprotokoll genau ersichtlich sei, ob die Stellenzuweisung per E-Mail oder per Post erfolgt sei (vgl. Verhandlungsprotokoll OZ 18 S. 7/8).

Folglich ist daraus zu resultieren, dass, wenn im Versandprotokoll sohin beispielsweise „MAIL“ als Versandweise dokumentiert wurde, die Stellenzuweisung ausschließlich per Mail erfolgte.

Auf nochmalige Nachfrage, ob der Beschwerdeführerin in Erinnerung sei, ob ihr in den angeführten Zeiträumen mehrere Vermittlungsvorschläge per E-Mail und nicht zeitgleich per Post übermittelt worden seien, antwortete die Beschwerdeführerin nur, dass sie nichts Falsches sagen wolle, sie könne sich nicht mehr erinnern, sie wisse es wirklich nicht (vgl. Verhandlungsprotokoll OZ 18 S. 8). Damit bestritt die Beschwerdeführerin schlussendlich auch nicht, dass sie diverse Stellenausschreibungen ausschließlich per E-Mail erhielt.

Aufgrund der nachvollziehbaren Aussagen der Behördenvertreterin und den vorgelegten Unterlagen dazu, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin manche Stellenzuweisungen ausschließlich per Post und andere ausschließlich per E-Mail erhielt. So erhielt sie auch die gegenständliche Stellenzuweisung vom 02.06.2023 ausschließlich per E-Mail.

In Übereinstimmung mit der belangten Behörde liegt es daher im Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin, dass sie ihr E-Mail-Postfach kontrolliert und auf Schreiben der belangten Behörde reagiert. Insbesondere ist es ihr Versäumnis, wenn sie die E-Mails nicht öffnet und nicht liest.

Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, es würde sich nur um ein Versehen und keinen Vorsatz handeln, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

2.6. Dass im verfahrensgegenständlichen Fall eine Beschäftigung der Beschwerdeführerin nicht zustande gekommen ist ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

2.7. Strittig ist, ob die zugewiesene Stelle zumutbar ist. Konkret geht es darum, ob die geforderten Arbeitszeiten mit den Betreuungspflichten der Beschwerdeführerin in Einklang zu bringen sind.

2.7.1. Zu Beginn ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zunächst nicht geltend gemacht hat, dass die Stelle unzumutbar wäre.

Nachdem die Beschwerdeführerin nicht zur Jobbörse erschienen ist, kam es zu einer Niederschrift bei der belangten Behörde am 22.06.2023 und wurde die Beschwerdeführerin zur Nichtannahme beziehungsweise dem Nichtzustandekommen dieser Beschäftigung befragt. Dabei gab sie an, keine Einwendungen gegen die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die vom Unternehmen geforderten Arbeitszeiten, körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, die tägliche Wegzeit, die Betreuungspflichten oder sonstige Gründe zu haben. Sie gab nur an, sie hätte die E-Mail am Handy überlesen, sonst wäre sie hingegangen. Hervorzuheben sind ihre Angaben, dass sie weder gegen die vom Unternehmen geforderten Arbeitszeiten, noch wegen Betreuungspflichten Einwendungen habe.

Auch in der gegenständlichen Beschwerde findet sich keinerlei Vorbringen, wonach die zugewiesene Stelle aufgrund der Arbeitszeiten unzumutbar wäre. Auch dass die angebotene Stelle mit ihren Betreuungspflichten unvereinbar wäre, erwähnte sie in der Beschwerde nicht.

2.7.2. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde am 09.08.2023 telefonisch kontaktiert und wurde ihr das bisherige Ermittlungsverfahren mitgeteilt. Von sich aus erwähnte sie dabei wiederum keine Schwierigkeiten mit der Betreuungssituation. Die belangte Behörde fragte allerdings danach und gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ihre Kinder um 08:00 Uhr in den Kindergarten bringe und um 15:00 Uhr abhole. Sie kenne die Öffnungszeiten des Kindergartens nicht genau, glaube aber, dass er um 07:30 Uhr öffne. In den nächsten Wochen möchte sie die Kinder daran gewöhnen, dass diese bis 16 Uhr bleiben. Zu den Dienstzeiten des Gatten bzw. Kindesvaters gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass dieser von 10 Uhr bis 01:00 Uhr früh arbeiten würde. Er wäre in der Gastronomie bei einem Heurigen beschäftigt.

2.7.3. Die belangte Behörde stellte in der Beschwerdevorentscheidung bezüglich der Kinderbetreuung und der geforderten Arbeitszeiten fest, dass aufgrund der generellen Öffnungszeiten des Kindergartens in Zusammenschau mit den Arbeitszeiten des Ehemannes der Beschwerdeführerin diese mit den angebotenen Arbeitszeiten zumindest für den Vormittagsbetrieb des Dienstgebers vereinbar wären. Eine Prüfung der Öffnungszeiten des Kindergartens für die Kleinkindergruppe habe nämlich ergeben, dass dieser von 07:30 Uhr bis 16:30 Uhr geöffnet sei. Die Fahrzeit vom Kindergarten zum Arbeitsort betrage je nach Route zwischen 39 Minuten und 46 Minuten. Die geforderten Arbeitszeiten seien bei einer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20-38 Wochenstunden im Rahmen von 07:45 Uhr bis 15:30 Uhr oder 12:00 Uhr bis 20 Uhr.

2.7.4. Im Vorlageantrag führte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung aus, dass in der Betreuungsvereinbarung aufgrund der Betreuungspflichten für ihre Kinder eine Arbeitszeit von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr vereinbart worden wäre. Sie hätte für ihre Kinder einen Betreuungsplatz von 07:30 Uhr bis 15:00 Uhr, womit sie die in der Betreuungsvereinbarung festgestellte Arbeitszeit inklusive Wegzeit und das wöchentliche Mindestbeschäftigungsausmaß von 20 Wochenstunden erfüllen könne. Im gegenständlichen Stellenprofil wäre aber eine Arbeitszeit von 07:45 Uhr bis 15:30 Uhr und von 12:00 Uhr bis 20:00 Uhr angeführt. Der Arbeitsweg würde ca. 39 bis 46 Minuten betragen. Bei einem Dienstbeginn um 07:45 Uhr müsste sie ihre Kinder um 07:00 Uhr im Kindergarten abgeben. Der Kindergarten würde aber erst um 07:30 Uhr öffnen. Es liege daher eine Unzumutbarkeit vor. Das Argument, dass ihr Ehemann die Kinder in der Früh in den Kindergarten bringen könne, würde ins Leere gehen. Er hätte regelmäßig Dienste bis 01:00 Uhr. Unter der Annahme einer Wegzeit von 0,5 Stunden und einer 7,5 Stunden dauernden Schlafphase könnte er die Kinder frühestens ab 09:00 Uhr betreuen. Die Kinder wären dann mindestens zwei Stunden nicht betreut, wenn die Beschwerdeführerin um 07:00 Uhr in die Arbeit fahre. Die Arbeitszeiten bei der XXXX wären daher nicht zumutbar.

2.7.5. Die belangte Behörde nahm dazu im Vorlagebericht Stellung. Bezüglich der Kinderbetreuung sei anzumerken, dass für die Kinderbetreuung beide Elternteile verantwortlich seien. Die Beschwerdeführerin gibt an, dass der Gatte von 10:00 Uhr bis 01:00 Uhr arbeite. Dies wäre mindestens ein 16 Stundentag (80 Stundenwoche). Dieses scheine auch für die Gastronomie überzogen. Dabei sei auch darauf hinzuweisen, dass der Gatte auch unter der Woche je nach Dienst freie Tage habe und an diesen Tagen die Kinderbetreuung übernehmen könnte. Es wäre auch zumutbar und denkbar, dass der Gatte die Kinder später in den Kindergarten bringe. Die belangte Behörde verwiese auf den Rahmen-Kollektivvertag gültig ab 01.05.2019 „Kollektivvertrag Hotel- und Gastgewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2019 - WKO.at“. Der Dienstgeber biete innerhalb der Arbeitszeiten eine 20 Stundenbeschäftigung an und wäre hier jegliches Arbeitszeitmodell denkbar, welches eine objektive Zumutbarkeit der Beschäftigung nicht ausschließe.

2.7.6. Darauf erwiderte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 06.05.2024, dass die Arbeitszeiten nicht mit den Betreuungspflichten der Beschwerdeführerin für ihre zwei minderjährigen Kinder vereinbar wären. Dem Vermittlungsvorschlag sei zu entnehmen, dass für die gegenständliche Stelle zwei Arbeitsschichten, eine frühere Schicht von 07:45 – 15:30 Uhr und eine spätere Schicht von 12:00 – 20:00 Uhr vorgesehen gewesen sei. Hervorzuheben ist, dass in der Betreuungsvereinbarung der Beschwerdeführerin mit der belangten Behörde vom 01.02.2023, welche zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum noch Gültigkeit hatte, eine Arbeitszeit von 08:00 bis 14:00 Uhr vereinbart worden sei, die zugewiesene Stelle daher auch nicht mit der Betreuungsvereinbarung in Einklang zu bringen sei.

Davon abgesehen sei entgegen den Ausführungen der belangten Behörde weder die Verrichtung der früheren noch der späteren Schicht der zugewiesenen Stelle im Hinblick der Betreuungspflichten der Beschwerdeführerin für diese möglich.

Die Kinder der Beschwerdeführerin, XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX , seien zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt vier und zwei Jahre alt gewesen. So habe sich insbesondere XXXX im verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufgrund seines jungen Alters noch in der Eingewöhnungsphase im Kindergarten befunden und seien seine Zeiten im Kindergarten schrittweise ausgeweitet worden. Da XXXX Schwierigkeiten gehabt habe, sich an den Kindergarten zu gewöhnen, sei es oftmals notwendig gewesen, dass die Beschwerdeführerin diesen früher vom Kindergarten abhole. Auch ergebe es sich aus der Lebenserfahrung, dass es nicht unbedingt dem Kindeswohl entspreche, einen Zweijährigen umgehend ganztägig dem Kindergarten zu überlassen und widerspreche dies auch den Vorgaben des Kindergartens, in welchem die Kinder der Beschwerdeführerin in Betreuung seien.

Hinsichtlich der Öffnungszeiten des Kindergartens möge es zwar sein, dass als offizielle Öffnungszeiten 07:30 Uhr bis 16:30 Uhr angeführt seien, jedoch sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass die Kinder, wenn sie um 07:30 Uhr in den Kindergarten gebracht werden, um spätestens 15:30 abgeholt werden müssen. Diese Betreuungszeiten des Kindergartens seien zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt auch verschriftlicht und der Beschwerdeführerin durch den Kindergarten ausgehändigt worden. Da diese Dokumente der Beschwerdeführerin nicht mehr vorliegen, ersuchte sie am 06.05.2024 den betreuenden Kindergarten, ihr erneut die damaligen Dokumente bzw. Vereinbarungen auszustellen/ bestätigen zu lassen. Diesbezüglich legte die Beschwerdeführerin von der Kindergartenleitung unterfertigte Beweismittel vor und zwar eine Besuchsbestätigung betreffend XXXX , wonach dieser seit 01.11.2022 die Krippe des Kindergartens in der Zeit von 07:30 Uhr bis 15:30 Uhr besuche; eine Besuchsbestätigung betreffend XXXX , wonach dieser seit 01.11.2022 den Kindergarten in der Zeit von 07:30 Uhr bis 15:30 Uhr besuche. Die Beschwerdeführerin legte auch eine Bestätigung hinsichtlich der Eingewöhnungsphase von XXXX vor. Demnach wurde in einem Gespräch mit der Beschwerdeführerin (vom 06.03.2023) festgestellt, dass das Kind regelmäßig und dem Eingewöhnungsmodell entsprechend den Kindergarten besucht. Die Besuchszeiten haben demnach mit einem kurzen Aufenthalt begonnen und seien dann langsam gesteigert worden.

Insoweit daher die belangte Behörde anführe, der Beschwerdeführerin wäre zumindest die Vormittagsschicht zuzumuten gewesen, sei entgegenzuhalten, dass unabhängig von dem Umstand, ob nun der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Früh die Kinder in den Kindergarten gebracht hätte, es weder für die Beschwerdeführerin noch für ihren Ehemann möglich gewesen wäre, zeitgerecht die Kinder abzuholen.

Hinsichtlich der Arbeitszeiten des Ehemannes der Beschwerdeführerin sei anzumerken, dass dieser im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Kellner im Restaurant XXXX im XXXX Bezirk beschäftigt gewesen sei und seine Wegzeit um die 40 Minuten betragen habe. Wenn nun die Dienste des Ehemannes um 11:00 Uhr am Vormittag starteten, habe er bereits um kurz nach 10 den Fahrweg antreten müssen. Seine Dienste hätten nach Erinnerung der Beschwerdeführerin meist am späten Vormittag/ um die Mittagszeit begonnen und oftmals bis spätabends angedauert, sodass es vorgekommen sei, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin auch erst um ein Uhr in der Früh Zuhause angekommen sei. Unter Einhaltung einer 7,5-stündigen Schlafphase wäre es keinesfalls möglich gewesen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin die gemeinsamen Kinder ab 07:00 Uhr betreue.

2.7.7. Die belangte Behörde gab in ihrer Stellungnahme vom 17.05.2024 an, der Dienstgeber habe im gegenständlichen Vermittlungsvorschlag eine Beschäftigung im Ausmaß einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung von 20 – 38 Wochenstunden, in der Rahmen Arbeitszeit 07:45 bis 15:30 Uhr oder 12:00 – 20:00 Uhr angeboten. Sohin sei dem Vermittlungsvorschlag eindeutig zu entnehmen, dass der Dienstgeber innerhalb dieser Rahmenarbeitszeiten eine Beschäftigung Teilzeit oder Vollzeit angeboten habe.

So gehe das Arbeitsmarktservice davon aus, dass in diesen Rahmenarbeitszeiten auch eine 20 Stundenbeschäftigung möglich gewesen wäre und daher die Beschwerdeführerin nicht immer und jeden Tag von 07:45 – 15:30 Uhr oder 12:00 bis 20:00 Uhr durcharbeiten hätte müssen, sondern auch zum Beispiel ein Dienst von 09:00 bis 13:00 Uhr möglich gewesen wäre. So decke sich diese auch mit der vereinbarten Betreuungsvereinbarung.

Objektiv sei dieser Stellenvorschlag zumutbar, vor allem in Hinsicht der Arbeitszeit und des Arbeitsweges. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin erst in ihrer Beschwerde die Zumutbarkeit der Beschäftigung in Frage gestellt habe und nicht schon im Rahmen der Bewerbung, welche die Beschwerdeführerin aus ihrem eigenem Verschulden nicht eingeleitet/wahrgenommen habe und auch nicht im Rahmen ihrer Niederschrift vom 22.06.2023.

Es wäre daher, ausgehend von der ständigen Judikatur des VwGH, die Aufgabe und Verpflichtung durch die Beschwerdeführerin gewesen in einem Bewerbungsgespräch/ Bewerbungsprozess die genaueren Details und Modalitäten (Beschäftigungszeiten) der Beschäftigung abzuklären und zu erörtern. Wie oben erwähnt sei aus der Stellenvorschreibung nicht ersichtlich, dass die Arbeitszeiten evident unzumutbar seien.

Dem Vorbringen bezüglich des Kindergartens und der damaligen Eingewöhnungsphase kann das AMS bezüglich der vorliegenden Arbeitszeiten nicht folgen.

Auf Kinderbetreuungspflichten werden im Rahmen des §§ 7 und 9 AlVG Rücksicht genommen und zwar wird hier bei der Zuweisung geprüft, ob eine Beschäftigung evident unzumutbar ist. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass arbeitsuchende Personen angehalten sind darauf zu achten, dass diese die Kinderbetreuungszeiten bei Bedarf versuchen auszuweiten. Dies würde auch beinhalten, dass wenn es die Öffnungszeiten des Kindergartens es erlauben das Kind länger im Kindergarten bleibt um die Arbeitslosigkeit zu beenden.

Bezüglich der Arbeitszeiten des Ehegatten und seiner Schlafphasen möchte das AMS ausführen, dass die damaligen angegebenen Arbeitszeiten des Ehegatten von 11:00 bis 01:00 Uhr seitens des AMS nicht angezweifelt werden. Eine Einvernahme des „ehemaligen Dienstgebers des Ehegatten“ (gemeint wohl „des Ehegatten“) ist daher aus Sicht des AMS nicht notwendig.

Zu den vorgebrachten Schlafphasen von 7,5 Stunden des Ehegatten und dass daher die Kinderbetreuung, genauer gesagt die Kinder in den Kindergarten zu bringen, nicht möglich sein soll, halte das AMS, für den Fall, dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin damit die gesetzlich im ARG vorgesehene Ruhephase (tägliche Ruhezeit) von 11 Stunden je nach Kollektivvertrag anspricht, entgegen, dass es keine gesetzliche Bestimmung gibt, die eine Schlafphase von mindestens 7,5 Stunden vorschreiben. Sohin müssen es auch nicht 7,5 Stunden Schlaf sein. Aus Sicht des Arbeitsmarktservice wäre es dem Ehegatten (Kindesvater) sehr wohl möglich, zumutbar und auch seine Verpflichtung gewesen seine Sorgepflichten (Kinder in den Kindegarten bringen) wahrzunehmen. Ob er diese Sorgepflichten mit 7, 6 oder gar nur 5 Stunden Schlaf ausübe sei für dieses Verfahren nicht von Relevanz. Wenn sich der Ehegatte mit der Beschwerdeführerin entscheide, dass dieser 7,5 Stunden schlafen muss und er deshalb nicht die Kinder in den Kindergarten bringen kann oder möchte, so sei dies eine Entscheidung, welche nicht dazu führen kann, dass die verfahrensgegenständliche Beschäftigung gemäß § 7 AlVG nicht zumutbar gewesen wäre. Da objektiv und auch faktisch die Möglichkeit bestehe, dass diese Verpflichtung eine andere befugte Person (Ehegatte) übernimmt.

Es sei darauf hinzuweisen, dass Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung keine familienpolitischen Leistungen oder Maßnahmen seien, deren Bezug Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder sichern oder erleichtern soll. Dies schließe zwar nicht aus, dass der Gesetzgeber auf diesen besonderen Umstand, die dadurch bei der Arbeitssuche vorliegende, keine Rücksicht oder Bedacht genommen habe (siehe §§ 7 u. 9). Dies müsse aber jedenfalls aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht nicht so weit gehen, dass Geldleistungen aus dem AlVG ohne Rücksicht auf die Arbeitswilligkeit jedenfalls immer dann und solange zu gewähren wären als Arbeitslose keine Betreuungsmöglichkeiten für Ihre Kinder gefunden haben.

In der mündlichen Verhandlung bejahte die Beschwerdeführerin die Frage, ob sie als zahnärztliche Fachassistentin in der Regel Beginn und Arbeitszeiten mit möglichen Dienstgeber:innen im persönlichen Gespräch ausmachen habe können (vgl. Verhandlungsprotokoll OZ 18 S. 9/10). Auf weitere Nachfrage, ob die Beschwerdeführerin, im Falle einer Stellenvermittlung, wo als Beginn 8:00 Uhr angeführt werde, trotzdem mit dem potentiellen Dienstgeber sprechen würde, sagte sie, dass sie jetzt auch von 8:30 Uhr arbeite und sie ihre jetzige Chefin damals gefragt habe, ob sie um 8:30 Uhr beginnen könne. Sie würde also natürlich mit den Ärzt:innen reden, ob ein späterer Beginn möglich wäre (vgl. Verhandlungsprotokoll OZ 18 S. 10).

2.7.8. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Würdigung der Beweise in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zu dem Ergebnis, dass die zugewiesene Stelle hinsichtlich Arbeitszeit und Betreuungspflichten zumutbar ist:

Besonders hervorzuheben ist, dass die Beschwerdeführerin – wie oben dargelegt – erst spät im Verfahren angegeben hat, dass die Stelle wegen der Arbeitszeiten und der Betreuungspflichten unzumutbar wäre und dies auch nicht von sich aus, sondern erst nach Frage der belangten Behörde.

Aus der gegenständlichen Stellenausschreibung geht eindeutig hervor, dass eine Teilzeit- oder Vollzeitkraft im Ausmaß 20-38 Stunden gesucht wird, dies im Rahmen von Schichten (Vormittag oder Nachmittag). Da auch Teilzeitkräfte gesucht werden, ergibt sich rechnerisch unbestreitbar, dass die Beschwerdeführerin nicht an fünf Wochentagen von z.B. 07:45 Uhr bis 15:30 Uhr arbeiten hätte müssen, weil sie damit weit über die 20 Wochenstunden kommen würde. Das Bundesverwaltungsgericht folgt daher der Ansicht der belangten Behörde, dass eine Tätigkeit innerhalb des zeitlichen Rahmens von 07:45 Uhr bis 15:30 Uhr, aber unter Wahrung der in der Betreuungsvereinbarung festgelegten Arbeitszeiten von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr, möglich ist.

Wie oben dargelegt, gab die Beschwerdeführerin außerdem selbst an, dass sie bei solch einer Stellenausschreibung mit dem potentiellen Dienstgeber über die Arbeitszeiten sprechen und die Stelle nicht vorab ausschließen würde.

Dies habe sie in ihrer beruflichen Laufbahn als zahnärztliche Fachassistentin bereits gemacht, insbesondere habe sie bei ihrer jetzigen Dienstgeberin auch eine andere Arbeitszeit, als in der Stellenausschreibung ursprünglich angeführt, vereinbart (vgl. Verhandlungsprotokoll OZ 18 S. 9/10).

Insofern ist auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Stelle nicht evident unzumutbar und wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, zur Jobbörse zu gehen und abzuklären, ob sie – wie in der Betreuungsvereinbarung vereinbart – zwischen 8 Uhr und 14 Uhr arbeiten kann. Erst wenn sich bei der Jobbörse herausgestellt hätte, dass dies nicht möglich ist, hätte sie die Tätigkeit berechtigterweise ablehnen können.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Aussage der belangten Behörde, dass für die Kinderbetreuung beide Elternteile zuständig sind. Die Arbeitszeiten bzw. die Tätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin in der Gastronomie werden nicht angezweifelt. Daher ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Einvernahme des Ehemannes erforderlich. Da der Ehemann seinen Dienst erst um 11 Uhr antritt und um 10 Uhr in die Arbeit fährt, kann er seine Kinder problemlos in der Früh in den Kindergarten bringen. Einen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Anzahl an Stunden Schlaf pro Nacht gibt es – wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat – nicht.

Zum Kindergartenbesuch der Kinder: Laut vorgelegtem Schreiben des Kindergartens sind die Kinder seit 01.11.2022 im Kindergarten. Selbst wenn der jüngere Sohn der Beschwerdeführerin erst ab 06.03.2023 die Krippe besucht haben sollte und Schwierigkeiten bei der Eingewöhnung hatte, müsste die Eingewöhnung drei Monate später, zum Zeitpunkt der Jobbörse am 13.06.2023 soweit fortgeschritten gewesen sein, dass die Beschwerdeführerin einer geregelten Arbeit nachgehen konnte. Konnte sie das nicht bzw. gibt es grundsätzlich gröbere Probleme und kann der Sohn der Beschwerdeführerin dauerhaft nicht regemäßig den Kindergarten besuchen, würde sich die Frage stellen, ob die Beschwerdeführerin überhaupt einer geregelten Arbeit nachgehen kann und somit der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

In Zusammenschau der Öffnungszeiten des Kindergartens, der Vereinbarung über die konkrete Betreuung der Kinder der Beschwerdeführerin mit dem Kindergarten, dem Umstand, dass der Vater der Kinder sehr wohl an der Betreuung beteiligt sein muss und der Stellenanzeige, ist nicht erkennbar, dass die Stelle evident unzumutbar ist.

2.8. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin von 01.05.2023 bis 30.09.2023 geringfügig bei XXXX beschäftigt war, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug mit Stichtag 08.09.2023 (Nr. 18 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) sowie dem aktuellen Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger vom 23.09.2024 (OZ 14). Gleiches gilt für die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit 16.10.2023 bis laufend als Angestellte bei XXXX beschäftigt ist.

Auch die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Ausschlussfrist von 13.06.2023 bis 24.07.2023 und in zeitlicher Nähe kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen hat, beruht auf dem aktuellen Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger vom 23.09.2024 (OZ 14).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Entscheidung in der Sache:

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:

"Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) bis (8) [...]

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) - (8) [...]

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. - 4.

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“

3.2. Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung:

3.2.1. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).

Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).

3.2.2. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).

Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).

Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).

3.2.3. Im gegenständlichen Fall hat der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Zahnärztliche Fachassistentin den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen.

Im gegenständlichen Vermittlungsvorschlag sind die Angabe zum Arbeitsort und somit zur möglichen Wegzeit, die Angabe zur Arbeitszeit (Teilzeit/ Vollzeit 20 bis 38 Wochenstunden, 07:45Uhr bis 15:30Uhr oder 12 Uhr bis 20 Uhr) und zur Entlohnung ausreichend angeführt.

Wie beweiswürdigend dargelegt ist die Stelle in Bezug auf die geforderten Arbeitszeiten und die Betreuungspflichten der Beschwerdeführerin nicht evident unzumutbar und wäre die Beschwerdeführerin daher verpflichtet gewesen, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es wäre an ihr gelegen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern.

3.3. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung:

3.3.1. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:

Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Der (bedingte) Vorsatz, eine zugewiesene Beschäftigung zu vereiteln, muss sich auf alle Tatbestandselemente beziehen, also auch darauf, dass die zugewiesene Beschäftigung zumutbar iSd § 9 Abs. 2 AlVG ist.

Die geforderte Kausalität liegt bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 15. 10. 2014, 2013/08/0248; 18. 1. 2012, 2008/08/0243), so zB wenn aufgrund des Verhaltens die weiteren Stufen des Bewerbungsprozesses gar nicht erreicht werden konnten (BVwG 23. 4. 2014, W145 2004178-1 zur Nichtteilnahme am Vorauswahlverfahren; Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023) § 10 AlVG Rz 259).

3.3.2. Den Feststellungen zufolge, wurde der Beschwerdeführerin am 02.06.2023 von der belangten Behörde eine Beschäftigung als Zahnärztliche Fachassistentin im Ausmaß von 20 bis 38 Stunden im Rahmen der täglichen Arbeitszeiten 07:45 Uhr bis 15:30 Uhr oder 12 Uhr bis 20 Uhr zugewiesen. Der entsprechende Vermittlungsvorschlag wurde der Beschwerdeführerin am 02.06.2023 per E-Mail übermittelt. Die Bewerbung sollte am 13.06.2023 um 09:00 Uhr persönlich bei einer Jobbörse erfolgen.

Wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert, hat sich die Beschwerdeführerin nicht beworben bzw. ist zur Jobbörse nicht erschienen. Sie hat die E-Mail nicht rechtzeitig gelesen und die Bewerbung daher übersehen.

Ein Dienstverhältnis kam in weiterer Folge nicht zustande.

Die erforderliche Kausalität ist gegeben, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme der Kausalität ausreicht, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020), was durch das Verhalten der Beschwerdeführerin, nämlich ihre Nichtbewerbung bzw. ihr Nichterscheinen zur Jobbörse, zweifelsfrei feststeht.

Der erforderliche (bedingte) Vorsatz ist ebenfalls gegeben, weil die Beschwerdeführerin die E-Mail der belangten Behörde übersah und nicht öffnete, deshalb nicht bei der Jobbörse erschien und deshalb zumindest in Kauf nehmen musste, die angebotene Stelle nicht zu erhalten. Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass sie die Teilnahme bei der Jobbörse am 13.06.2023 unabsichtlich übersehen hätte, ist ihr entgegenzuhalten, dass ihr der Stellenvorschlag unbestritten zugegangen ist und es somit ihr oblegen wäre, dafür Sorge tragen, dass sie regelmäßig ihre E-Mails kontrolliert, öffnet und liest und auf die – auf diesem Weg erhaltenen – Stellenvorschläge reagiert und die geforderten Bewerbungsschritte unternimmt.

Die Beschwerdeführerin hat somit durch ihr Verhalten (nämlich durch ihr Übersehen der Stellenzuweisung per E-Mail und das darauffolgende Nichterscheinen zur Jobbörse) jedenfalls in Kauf genommen, die angebotene Stelle nicht zu erhalten.

Da – wie bereits dargelegt – auch keine Anhaltspunkte bestanden, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, ist im Ergebnis festzuhalten, dass das AMS gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG berechtigt war, die beschwerdegegenständliche Ausschlussfrist zu verhängen.

3.4. Zur Rechtsfolge der Vereitelung:

Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen".

Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).

Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).

§ 10 Abs. 3 AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung. Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. das Erkenntnis vom 1. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann.

Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen. Gemäß VwGH (1. 6. 2001, 2000/19/0136) wird aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) § 10 Abs. 3 AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums, kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen – sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor –, liegt aber die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme (hier: drei Wochen) nach dem Ende des ausgesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor (VwGH 27. 1. 2016, Ro 2015/08/0027-3; Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (20. Lfg 2022) zu § 10 AlVG Rz 289).

Die Beschwerdeführerin war von 01.05.2023 30.09.2023 bei XXXX beschäftigt. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung stellt keinen berücksichtigungswürdigen Grund iSd § 10 Abs. 3 AlVG dar (BVwG W216 2003055-1 v 30.6.2014; vgl. VwGH 2. 4. 2008, 2007/08/0116; 14. 11. 2012, 2011/08/0380; Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023) § 10 AlVG Rz 289).

Die Beschwerdeführerin ist seit 16.10.2023 bis laufend als Angestellte bei XXXX beschäftigt.

Innerhalb der Ausschlussfrist und in zeitlicher Nähe dazu hat sie aber kein vollversichertes, die Arbeitslosigkeit beendendes Dienstverhältnis aufgenommen. Es lagen im gegenständlichen Fall sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots auch keine – wie oben beschrieben – „ernsthaften und konsequenten Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor“, die bei einer Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen einen berücksichtigungswürdigen Nachsichtsgrund erkennen lassen würden.

Nachsichtgründe gemäß § 10 Abs. 3 AlVG liegen demnach nicht vor.

3.5. Insgesamt vermochte die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides nach Beschwerdevorentscheidung daher nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen.

3.6. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt II.3. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 9 und 10 AlVG.

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