BVwG W145 2004178-1

BVwGW145 2004178-123.4.2014

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art. 133 Abs4
AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art. 133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W145.2004178.1.00

 

Spruch:

W145 2004178-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Sonja Parzmayr und den fachkundigen Laienrichter Matthias Voges als Beisitzer in der Beschwerdesache wegen Verlust der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG idgF von Herrn XXXX, XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF iVm. § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. In der zwischen dem AMS Wien Währinger Gürtel (im Folgenden: AMS) und dem Beschwerdeführer am 05.11.2013 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Arbeitssuche bisher nicht erfolgreich gewesen und der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer Stelle als Kellner bzw. Beleuchter im Voll- bzw. Teilzeitausmaß in den gewünschten Arbeitsorten Wien, Klosterneuburg, Korneuburg und Langenzersdorf sei. Eine Vermittlung sei durch lange Arbeitslosigkeit, Vorstrafen und Schulden erschwert. Betreuungspflichten seien keine vorhanden. Erreichen solle der Beschwerdeführer den zukünftigen Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Weiters wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer für Stellenangebote, die ihm das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von zehn Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gebe.

Gleichzeitig seien dem Beschwerdeführer drei Vermittlungsvorschläge ausgefolgt worden; eine davon als Zahlkellner/in oder Kellner/in. Auf diesem Stellenangebot ist optisch hervorgehoben vermerkt, dass diese Stelle über ein Vorauswahlverfahren des AMS Hietzinger Kai besetzt werde und die Bewerbung im Rahmen der Vorauswahl persönlich unter Mitnahme der Bewerbungsunterlagen beim AMS Hietzinger Kai zu erfolgen habe.

2. Bei der am 03.12.2013 vor dem AMS wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 05.11.2013 als Kellner beim Dienstgeber "XXXX" mit einer Entlohnung von brutto nach Kollektivvertrag zugewiesen Beschäftigung mit möglichem Arbeitsantritt per 01.12.2013 aufgenommen Niederschrift gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, dass es stimme, dass er zur Vorauswahl nicht erschienen sei. Als berücksichtigungswürdige Gründe führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich telefonisch beim AMS in Hietzinger Kai gemeldet habe. Um sich den Weg zu ersparen habe ihm eine Frau die Adresse vom "XXXX" gegeben. Dort habe sich der Beschwerdeführer vor ca. 14 Tagen persönlich beworben und gestern habe er eine telefonische Absage erhalten.

3. Mit Bescheid vom 10.01.2014, XXXX, des AMS wurde dem Beschwerdeführer der Anspruch auf Notstandhilfe für den Zeitraum 21.11.2013 bis 01.01.2014 gesperrt. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma "XXXX" vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. haben nicht berücksichtigt werden können. In rechtlicher Hinsicht verwies das AMS auf § 38 AlVG, wonach auf die Notstandshilfe die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld soweit nichts anderes bestimmt sei, anzuwenden seien und auf den Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 1 und 3 AlVG.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eingelangt beim AMS am 23.01.2014 fristgerecht das Rechtmittel der (tituliert als:) Beschwerde, Einspruch. Begründend führte der Beschwerdeführer darin aus, dass er in keinster Weise und zu keiner Zeit durch sein Verhalten das Zustandekommen einer Beschäftigung bei der Firma "XXXX" gefährdet habe, weil er eine Absage erhalten habe und die Stelle zu diesem Zeitpunkt bereits vergeben gewesen sei, was dem Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt worden sei.

5. Bei der am 11.02.2014 vor dem AMS Wien (Landesgeschäftsstelle) aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er die Stelle von einem Bekannten vom AMS, dessen Namen er leider nicht wisse bzw. nicht bekannt gäbe, bekommen habe. Der Beschwerdeführer habe den Weg abkürzen wollen und sei direkt zur Firma "XXXX" gefahren, um sich zu bewerben. Der Beschwerdeführer habe dort vor Ort nichts abstempeln lassen und es sei ihm mitgeteilt worden, dass er sich per mail bewerben solle. Bewerbungsunterlagen habe er keine hinterlassen. Der Beschwerdeführer wisse nun, wieso die Firma nicht mit ihm sprechen haben wollen. Zudem wurde der Beschwerdeführer informiert, dass die Stelle bereits besetzt sei.

6. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 21.01.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 23.01.2014 abgewiesen wurde. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass für den Beschwerdeführer aus dem übermittelten Stellenvorschlag ausdrücklich zu ersehen gewesen sei, dass er sich anlässlich einer terminlich genau fixierten vom AMS Hietzinger Kai abgehaltenen Personalauswahl persönlich unter Mitnahme der entsprechenden Bewerbungsunterlagen um die Stelle bei der Firma "XXXX" bewerben hätte sollen. Eine telefonische bzw. persönliche Bewerbung sei weder erwünscht noch vorgesehen gewesen und im jedem Fall nicht ausreichend. Dies zu erkennen sei dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen. Für die Nichtteilnahme an der beim AMS Hietzinger Kai stattfindenden Personalauswahl sei somit kein triftiger Grund gegeben gewesen, so dass die Sanktion nach § 10 AlVG zu Recht verhängt worden sei, da der Beschwerdeführer durch sein Nichterscheinen zumindest billigend in Kauf genommen habe, dass er die Stelle nicht bekomme. Nachsichtgründe habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und seien auch von Amts wegen keine derartigen Gründe festgestellt worden.

7. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er seine bisherige Argumentation teils wiederholend, teils ergänzend wiedergab. Es sei unrichtig, dass er mit seiner persönlichen Meldung bei der Firma "XXXX" das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe. Vielmehr sei das Gegenteil der Fall, denn indem der Beschwerdeführer den Namen des potentiellen Arbeitgebers erfahren habe, habe er durch seine Bewerbung direkt bei der Firma "XXXX" seine Chancen auf eine mögliche Beschäftigung verbessert. Allerdings sei diese Stelle zum Zeitpunkt seines telefonischen Kontaktes mit der Firma bereits vergeben gewesen. Der Beschwerdeführer mache auch eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens geltend.

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 11.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Das letzte arbeitslosenversicherungspflichtige Dienstverhältnis des Beschwerdeführers endete am 15.05.2010. Seit diesem Zeitpunkt steht der Beschwerdeführer laufend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Laut der zuletzt am 05.11.2013 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wird der Beschwerdeführer vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Kellner bzw. Beleuchter im Voll- bzw. Teilzeitausmaß in den Arbeitsorten Wien, Klosterneuburg, Korneuburg und Langenzersdorf unterstützt. Der Beschwerdeführer hat sich verpflichtet sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS zuweist, zu bewerben und innerhalb von zehn Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung zu geben.

Im Zuge der Vorsprache am 05.11.2013 beim AMS wurden dem Beschwerdeführer drei Vermittlungsvorschläge ausgefolgt; unter anderem eine Stelle als Zahlkellner/in oder Kellner/in. Auf diesem Stellenangebot ist deutlich hervorgehoben vermerkt, dass diese Stelle über ein Vorauswahlverfahren des AMS Hietzinger Kai besetzt wird und die Bewerbung ausschließlich im Rahmen dieser Vorauswahl persönlich unter Mitnahme der Bewerbungsunterlagen beim AMS Hietzinger Kai zu erfolgen hat. Der Beschwerdeführer hat an diesem Vorauswahlverfahren nicht teilgenommen.

Da dem Beschwerdeführer der Name des Arbeitgebers bekannt wurde, hat der Beschwerdeführer einfach direkt - allerdings lediglich telefonisch - mit der Firma "XXXX" Kontakt aufgenommen. Bei diesem Telefonat wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Stelle bereits vergeben ist. Eine Bewerbung inkl. Übermittlung von Bewerbungsunterlagen hat nie stattgefunden.

Zusammengefasst lag somit keine Bewerbung weder im Rahmen des von der Firma "XXXX" gewünschten Vorauswahlverfahrens durch das AMS Hietzinger Kai noch einer von der Firma "XXXX" zwar nicht gewünschten Direktbewerbung seitens des Beschwerdeführers vor.

Gegen den Beschwerdeführer wurde bis dato keine rechtskräftige Sanktion nach § 10 AlVG verhängt.

Innerhalb von 8 Wochen gerechnet ab 21.11.2013 hat der Beschwerdeführer kein neues arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen.

2. Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keinen der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Vorauswahlverfahrens des AMS Hietzinger Kai nicht teilgenommen hat. Selbst der Beschwerdeführer gab bei seiner Niederschrift am 03.12.2013 an, dass es stimme, dass er nicht zum Vorauswahlverfahren des AMs Hietzinger Kai erschienen sei.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer direkten Bewerbung/Kontaktaufnahme durch persönliches Erscheinen bei der Firma "XXXX" erscheint widersprüchlich. So führte der Beschwerdeführer bei seiner Niederschrift vor dem AMS am 03.12.2013 aus, dass er sich vor ca. 14 Tagen direkt und persönlich beworben und gestern eine telefonische Absage erhalten habe. In das Beschwerdevorbringen schrieb der Beschwerdeführer, dass er eine Absage erhalten habe, die Stelle zu diesem Zeitpunkt bereits vergeben gewesen sei und diese dem Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt worden sei. In der Niederschrift vor dem AMS vom 11.02.2014 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er direkt zur Firma "XXXX" gefahren sei, um sich zu bewerben. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass er sich per mail bewerben solle. Zudem sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass die Stelle bereits besetzt sei. Im Vorlageantrag vom 07.03.2014 ist lediglich die Rede davon, dass die Stelle zum Zeitpunkt seines telefonischen Kontaktes mit der Firma bereits vergeben gewesen sei.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts deuten die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers daraufhin, dass dieser lediglich telefonisch mit der Firma "XXXX" Kontakt aufgenommen hat. Die bloße telefonische Kontaktaufnahme mit dem potentiellen Arbeitgeber deckt sich am ehesten mit den Angaben des Beschwerdeführers sowohl in seiner Beschwerde als auch im seinem Vorlageantrag: "Der Beschwerdeführer habe eine Absage erhalten, da zu diesem Zeitpunkt die Stelle bereits vergeben gewesen sei." Dieser Ablauf lässt nach der allgemeinen Lebenserfahrung eher auf ein schlichtes Telefonat schließen, als auf ein persönliches Erscheinen beim Dienstgeber vor Ort, ein Zuwarten und eine Absage zu einem späteren Zeitpunkt. Ein in der Person des Beschwerdeführers gelegenes Indiz für einen bloßen Anruf ist auch, dass sich laut eigenen Angaben der Beschwerdeführer gerne mal Wege ersparen wolle (siehe Niederschrift vom 03.12.2013). Zudem geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der schon seit mehreren Jahren arbeitslose Beschwerdeführer mit den AMS-Dienstleistungen ua auch mit dem modus vivendi von Bewerbungen und Vorauswahlverfahren vertrauten ist.

Eine aktive Bewerbung durch Abgabe oder Übermittlung von Bewerbungsunterlagen direkt an die Firma "XXXX" hat somit nach Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht stattgefunden. Dass keine Bewerbung des Beschwerdeführers vorgelegen ist, wurde auch durch die aktenkundige Angabe der Firma "XXXX" bestätigt. Somit war dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor Ort gewesen zu sein, um sich direkt zu bewerben, die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. (...)

3. (...)

4. (...)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

3.6. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039)

Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244)

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244)

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.5.2005, Zl. 2004/08/0237 das nicht fristgerechte Erscheinen bei einem Vorauswahlverfahren, bei dem das Arbeitsmarktservice vom potentiellen Arbeitsgeber bevollmächtigt ist, für diesen Vorstellungsgespräche zu führen, gemäß § 10 AlVG sanktioniert, da das Gebot des aktiven Handels jeden Schritt umfasst, der zur Erlangung einer Arbeitsstelle führt. Auch in den jüngsten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes 20.10.2010, Zl. 2008/08/0244, 7.9.2011, Zl. 2008/08/0184 und 18.1.2012, Zl. 2008/08/0243 hält dieser daran fest, dass die Sanktion nach § 10 AlVG bei einem unentschuldigten Nichterscheinen zu einer Vorauswahl des Arbeitsmarktservices, die im Rahmen des Service für Unternehmen, mögliche Arbeitskräfte vorauswählt, eintritt. Im Erkenntnis vom 18.1.2012, Zl. 2008/08/0243 ergänzt der Verwaltungsgerichtshof, dass das versäumte Vorstellungsgespräch im Rahmen eines Vorauswahlverfahrens bei einer regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice - und nicht unmittelbar beim Dienstgeber - stattfinden hätte sollen, dem Charakter einer nach § 10 Abs. 1 AlVG sanktionierbaren Zuweisung nicht schadet.

Dass dem Beschwerdeführer die angebotene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, wurde von ihm im Verwaltungsverfahren nicht behauptet. Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, den ihm vom Arbeitsmarktservice bezeichneten ersten Schritt zu einer Bewerbung zu setzen. Da der Beschwerdeführer persönlich (unter Mitnahme der Bewerbungsunterlagen) zum Vorauswahlverfahren des AMS Hietzinger Kai nicht erschienen ist, stellt diese Nichtwahrnehmung des Vorauswahlverfahrens eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG dar.

Zur vom Beschwerdeführer behaupteten Verbesserung der Chancen auf die Beschäftigung durch die direkte telefonische Bewerbung ist im Übrigen darauf zu verweisen, dass weder im Verwaltungsverfahren noch nun im Vorbringen des Beschwerdeverfahrens dazu erstattet wurde, wann diese nur telefonische Kontaktaufnahme stattgefunden haben soll. Eine Bewerbung bei der Firma "XXXX" den Beschwerdeführer betreffend lag zu keiner Zeit vor. Es ist daher davon auszugehen, dass eben keine unverzügliche Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit der Firma "XXXX" stattgefunden hat, da laut Vorbringen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seines telefonischen Kontaktes direkt mit der Firma "XXXX" die Stelle bereits vergeben war. Damit steht aber fest, dass der Beschwerdeführer - zusätzlich zur Nichtteilnahme am Vorauswahlverfahren - seiner grundsätzlichen Verpflichtung aus dem Betreuungsplan sich unverzüglich zu bewerben und dem AMS innerhalb von 10 Tagen rückzumelden, nicht nachgekommen ist.

Das Wesen der Kausalität einer Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG verkennt der Beschwerdeführer. Es ist dabei nämlich nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. Dem Beschwerdeführer ist vorzuwerfen, dass er 1. vorsätzlich einen Vorauswahltermin beim AMS Hietzinger Kai für eine zugewiesene Beschäftigung bewusst nicht wahrgenommen hat, 2. Kenntnis davon hatte, dass der potentielle Arbeitgeber eine Bewerbung auf die offene Stelle ausschließlich im Rahmen einer Vorauswahl durch das AMS Hietzinger Kai abgewickelt haben wollte, 3. nicht unverzüglich auf den Stellenvorschlag reagierte, weshalb die weiteren Stufen des Bewerbungsprozesses gar nicht erreicht werden konnten. Somit besteht am Vorliegen einer - für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausalen - Vereitelungshandlung kein Zweifel. (vgl auch VwGH 18.1.2012, Zl. 2008/08/0243)

Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen, ohne dass es - entgegen der weiteren Vorlageantragsbehauptung - zusätzlicher Feststellungen zur Kausalität des Verhaltens des Beschwerdeführers bzw. zur Verfügbarkeit der Stelle mehr bedurfte.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zuerkennung der Notstandshilfe ab Geltendmachung aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch das AMS nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben (Punkt II. 3.6.) zahlreich zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Arbeitslosenversicherungsgesetz.

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

Gerichtsabteilung W145, am 23.04.2014

Mag. Daniela HUBER

(Richterin)

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