BVwG W254 2251365-1

BVwGW254 2251365-126.4.2022

AVG §33 Abs4
B-VG Art133 Abs4
StudFG §46
VwGVG §13 Abs3
VwGVG §7 Abs4
VwGVG §9 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W254.2251365.1.00

 

Spruch:

W254 2251365-1/2E

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfebehörde an der Stipendienstelle Wien vom 10.11.2021, Zl. XXXX den Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom XXXX 2022 wurde die Beschwerdeführerin (in Folge „BF“) dazu verpflichtet die in den ersten beiden Studiensemestern bezogene Studienbeihilfe in der Höhe von 4.512,00 Euro binnen vier Wochen zurückzuzahlen.

2. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom XXXX 2022 wurde der von der BF erhobenen Vorstellung keine Folge gegeben und der Bescheid vom XXXX 2021 bestätigt.

3. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 10.11.2021, Zl. XXXX , wurde wiederum der von der BF erhobenen Vorstellung keine Folge gegeben und der Bescheid vom XXXX 2021 bestätigt.

In der Rechtsmittelbelehrung wurde unter anderem festgehalten: „Die Beschwerde hat einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten.“

4. Der Bescheid wurde per RSb im Wege der Ersatzzustellung zugestellt, die Übernahmebestätigung lautet auf den 01.12.2021.

5. Per Kontaktformular teilte die BF am 25.12.2021 der Studienbeilhilfebehörde, Stipendienstelle Wien, Folgendes mit: „Ich melde mich bezüglich der Antwort auf meinen Rückforderungsbescheid, der am 10. November 2021 abgesendet wurde. Der Brief ist am 2. Dezember bei meinem Hauptwohnsitz eingelangt, obwohl dieser am 10. November 2021 abgesendet wurde. Damit habe ich bis 30. 12. 2021 Zeit, Einspruch darauf zu erheben. Durch das Pendeln zwischen XXXX und XXXX und die geänderten Erreichbarkeiten aufgrund der Feiertage könnte ich den Brief erst später persönlich annehmen. Aufgrund dieser Umstände bitte ich um eine Fristverlängerung, um auf den Bescheid Einspruch zu erheben. Die mir zuständige Vertreterin der österreichischen XXXX ist bis einschließlich 3.12.2021 nicht erreichbar, deswegen ist es mir erst ab diesem Tag möglich, anhand des Rechtsmittelbescheid Einspruch zu erheben.“

6. Mit Schreiben vom 26.12.2021 erhob die BF schriftlich das Rechtsmittel der Beschwerde und führte wörtlich aus: „Ich, XXXX , Matrikelnummer XXXX , reiche hiermit Beschwerde gegen den Bescheid mit der Dok. Nummer XXXX vom 10. November, zugestellt am 2. Dezember fristgerecht ein. Da die Rechtsberatung der österreichischen XXXX sowie die Stipendiendienststelle Wien bis zum Ablauf der Frist am 30.12.2021 aufgrund der Feiertage nicht erreichbar sind, bitte ich um Verständnis, den begründeten Beschwerdeantrag nachzureichen. Dies ist ab dem 04.01.2022 wieder möglich. Ich hoffe auf ihr Verständnis.“

7. Mit Schreiben vom 06.01.2022, eingelangt am 10.01.2022 bei der belangten Behörde, übermittelte die BF in Ergänzung zu ihrer Beschwerde, die Begründung der Rechtswidrigkeit und das Begehren.

8. Am 04.02.2022 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und in einer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die Beschwerde aus Sicht der Studienbeihilfebehörde zurückzuweisen wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der angefochtene Bescheid enthielt eine Rechtsmittelbelehrung betreffend Beschwerdefrist und Beschwerdeinhalt und wurde der BF per RSb im Wege der Ersatzzustellung zugestellt, die Übernahmebestätigung lautet auf den 01.12.2021.

Die Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 26.12.2021 erhoben. Darin wurde wie folgt ausgeführt: „Ich, XXXX , Matrikelnummer XXXX , reiche hiermit Beschwerde gegen den Bescheid mit der Dok. Nummer XXXX vom 10. November, zugestellt am 2. Dezember fristgerecht ein. Da die Rechtsberatung der österreichischen XXXX sowie die Stipendiendienststelle Wien bis zum Ablauf der Frist am 30.12.2021 aufgrund der Feiertage nicht erreichbar sind, bitte ich um Verständnis, den begründeten Beschwerdeantrag nachzureichen. Dies ist ab dem 04.01.2022 wieder möglich. Ich hoffe auf ihr Verständnis.“

Mit Schreiben vom 06.01.2022 übermittelte die BF in Ergänzung zu ihrer Beschwerde, die Begründung der Rechtswidrigkeit und das Begehren an die Studienbeihilfebehörde, Stipendienstelle Wien.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den unstrittigen Aktbestandteilen, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid und dem Beschwerdeschriftsatz, dem Rückschein des angefochtenen Bescheides und der Nachreichung zur Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.1. Zur Zurückweisung der Beschwerde:

3.1.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können gesetzliche Fristen (wie zB Rechtsmittelfristen) nicht geändert (verkürzt oder verlängert) werden.

3.1.2. In seinem Erkenntnis vom 17.02.2015, Zl. 2014/08/0036, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass, mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG 2014 genannten Inhaltserfordernissen (hier: Beschwerdegründe und Beschwerdebegehren), sind diese Mängel gemäß der - gemäß § 17 VwGVG 2014 auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen [(vgl. insoweit zu § 13 Abs. 3 AVG etwa die Erkenntnisse vom 3. November 2004, 2004/18/0200, mwN, und vom 6. Juli 2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags), vgl. auch VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0503].

In seinem – auch in der Stellungnahme der Studienbeihilfebehörde zitierten - Erkenntnis vom 06.07.2011, Zl. 2011/08/0062, präzisiert der Verwaltungsgerichthof, dass auch beim Fehlen eines begründeten Einspruchsantrages es sich nach § 13 Abs. 3 AVG seit der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 nicht mehr um einen unheilbaren Inhaltsmangel, sondern um einen verbesserungsfähigen Mangel (Hinweis: E 3. November 2004, 2004/18/0200, uam.) handelt, wobei diese Norm die Behörde verhält, von Amts wegen unverzüglich die Behebung des Mangels zu veranlassen.

§ 13 Abs. 3 AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen (Hinweis Erkenntnisse vom 25. Februar 2005, 2004/05/0115, vom 25. April 2008, 2008/02/0012, sowie vom 06. Juli 2011, 2011/08/0062; vgl. auch die Beschlüsse vom 22. Februar 2012, 2012/11/0019, sowie vom 18. Dezember 2012, 2012/11/0228). Dies gilt auch für die bewusste und rechtsmissbräuchliche Einbringung "leerer" Beschwerden nach dem VwGVG 2014. Um ein derartiges Anbringen sofort zurückweisen zu können, ist die rechtsmissbräuchliche Absicht in der Zurückweisungsentscheidung nachvollziehbar darzustellen [(Hinweis E vom 10. Juni 2008, 2007/02/0340); siehe zuletzt auch VwGH 27.02.2020, Ra 2019/11/0102].

Allein der Hinweis des - bei Erhebung der Beschwerde - unvertretenen Revisionswerbers in seinem Beschwerdeschriftsatz, eine "ausführliche Beschwerde" nachzureichen, stellt keinen Rechtsmissbrauch dar [(Hinweis E vom 21. Mai 2007, 2006/05/0160, wonach allein der Hinweis des unvertretenen Berufungswerbers in seinem Berufungsschriftsatz, eine Begründung nachzureichen, keinen Rechtsmissbrauch darstellt); VwGH 07.04.2020, Ra 2019/09/0111].

Auch im Erkenntnis vom 28.03.2012, Zl. 2011/08/0375, bestätigt der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsprechung, dass, wenn eine Partei (jedoch) in Kenntnis der an ein Rechtsmittel gestellten inhaltlichen Anforderungen, d.h. wissentlich, einen Schriftsatz einbringt, der sich mit keinem Wort inhaltlich gegen den angefochtenen Bescheid richtet, sondern lediglich ankündigt, dass die Begründung für die Berufung nachgereicht werde, (hier, weil eine bestimmte Person "diese Woche auf Urlaub ist") was im Ergebnis als Antrag auf Erstreckung der Berufungsfrist bzw. als bloße Anmeldung eines Rechtsmittels gegen späteres Nachbringen der Berufungsbegründung aufzufassen ist, dann fehlt es wegen des Elementes der Wissentlichkeit (Wissen um die Frist bzw. Kenntnis davon, dass ein Einspruch eine nähere Begründung benötigt) an einer Mangelhaftigkeit, die bloß auf einem (allenfalls auch auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführenden) Versehen der Partei beruht. Daher ist auf solche Eingaben § 13 Abs. 3 AVG von vornherein nicht anzuwenden. Dieses Ergebnis wird durch die weitere Überlegung gestützt, dass die Zulassung von Verbesserungsverfahren auch bei derartigen, wissentlich als Fristerstreckungsansuchen oder bloße Rechtsmittelanmeldungen gestalteten Eingaben dazu führen würde, dass ungeachtet dessen, dass der Gesetzgeber solche Rechtsinstitute in den allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzen nicht vorgesehen hat (im Gegensatz z. B. zu § 245 Abs. 3 BAO), diese durch das Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG ohne weiteres substituiert werden könnten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 06. Juli 2011, Zl. 2011/08/0062).

Ebenso haben die Bestimmungen des Zivilverfahrensrechts zur Mängelbehebung nach der Rechtsprechung den Zweck, jene Personen vor prozessualen Nachteilen zu schützen, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Sie finden aber dort ihre Grenze, wo sie ausschließlich zur Verschleppung oder Verzögerung des Verfahrens benützt werden. Bringt eine Partei eine Eingabe im Bewusstsein ihrer Fehlerhaftigkeit ein, hat kein Verbesserungsverfahren stattzufinden, das Rechtsmittel ist sofort zurückzuweisen (vgl. OGH 23.10.1991, 3 Ob 110-112/91; 10.3.1992, 5 Ob 502, 503 und 1512/92; 26.2.2020, 3 Ob 14/20k, 15/20g). Wird in ein Rechtsmittel absichtlich ein Formfehler eingebaut, um durch ein allfälliges Verbesserungsverfahren eventuell nochmals eine aus verfahrensfremden Motiven vielleicht wünschenswerte Verzögerung des Eintritts der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit zu erzielen, ist die Verbesserung zu verweigern (vgl. OGH 30.1.1985, 3 Ob 596/84). Diese Einschränkung der Verbesserungsmöglichkeit wird auf eine teleologische Interpretation der Verbesserungsvorschriften gestützt, wollen diese doch nur vor den nachteiligen Folgen eines Versehens schützen, nicht aber Verschleppungsmöglichkeiten eröffnen (vgl. Kodek in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze³, §§ 84, 85 ZPO Rz 46; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG I² § 13 Rz 27/1: teleologische Reduktion). Durch Einleitung eines Verbesserungsverfahrens soll nicht eine unzulässige Verlängerung einer Rechtsmittelfrist ausgelöst werden [(vgl. Kodek, aaO, Rz 175); siehe VwGH 18.01.2021, Ra 2020/13/0065].

3.1.3. Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die vierwöchige Beschwerdefrist – nach einer rechtskonformen Zustellung des angefochtenen Bescheides am 01.12.2021 – am 30.12.2020 abgelaufen ist. Der erste Schriftsatz der Beschwerdeführerin langte zwar rechtzeitig bei der belangten Behörde ein, es handelte sich jedoch um eine „leere Beschwerde“ im Sinne obiger Judikatur. So enthielt der Schriftsatz keinerlei Begründung und Begehren und geht unter anderem aus der Formulierung „[…] Da die Rechtsberatung der österreichischen XXXX sowie die Stipendienstelle Wien bis zum Ablauf der Frist am 30.12.2021 aufgrund der Feiertage nicht erreichbar sind, bitte ich um Verständnis, den begründeten Beschwerdeantrag nachzureichen. Dies ist ab dem 04.01.2022 wieder möglich. […]“ eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin vorerst keine Begründung liefern möchte bzw. kann und sie in rechtsmissbräuchlicher, klar formulierter Absicht, die vierwöchige Rechtsmittelfrist über den 04.01.2022 hinaus verlängern möchte. Seitens der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin zwar kein ausdrücklicher Verbesserungsauftrag erteilt, jedoch faktisch das Nachreichen abgewartet. Diese Nachreichung erfolgte dann mit Schreiben vom 06.01.2022.

Dazu ist auszuführen, dass das Beschwerdevorbringen im Beschwerdeschriftsatz grundsätzlich erschöpfend darzustellen ist. Ein Verweis auf andere Schriftsätze oder auch auf früher verfasste Unterlagen genügt nicht (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² § 9 VwGVG Anm 5 (Stand 01.10.2018, rdb.at) mit Verweis auf etwa LVwG NÖ vom 15.09.2015, LVwG-WT-14-0020; LVwG NÖ vom 02.05.2016, LVwG-AV-177/001-2016; VwGH vom 25.11.2010, 2010/196/0100; VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/03/0037 [Verweis auf früher verfasste Unterlagen ungenügend]).

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die BF bei der Erhebung des Rechtsmittels der Beschwerde unvertreten war (vgl. VwGH 17.02.2015; Ro 2014/01/0036); aus den Schriftsätzen der BF geht jedoch eindeutig und zweifelsfrei hervor, dass ihr der Mangel des Rechtsmittels bewusst war. Zumal die BF bereits zwei Verfahren vor der belangten Behörde geführt hat und in diesen Verfahren einen begründeten Vorlageantrag und eine Vorstellung fristgerecht abzugeben in der Lage war.

Die BF hat insoweit in ihren Schreiben auch nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, warum sie nicht in der Lage wäre, die Begründung der Beschwerde fristgerecht auszuführen. Hinzuzufügen ist überdies, dass in dem nachgereichten Schriftsatz (vom 06.01.2022) zur Beschwerde im Wesentlichen dasselbe Vorbringen wie in der Vorstellung und im Vorlageantrag erstattet wurde.

Auch fehlt es hier - im Sinne der obenzitierten Judikatur - wegen des Elementes der Wissentlichkeit (Wissen um die Frist bzw. Kenntnis davon, dass eine Beschwerde eine nähere Begründung benötigt) an einer Mangelhaftigkeit, die bloß auf einem (allenfalls auch auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführenden) Versehen der BF beruht. Aus den Schreiben der Beschwerdeführerin geht viel mehr hervor, dass es ihre Intention ist, die Rechtsmittelfrist zu verlängern. Gesetzliche Fristen sind jedoch nicht verlängerbar. Daher war auf diese Eingabe § 13 Abs. 3 AVG von vornherein nicht anzuwenden und die Beschwerde somit zurückzuweisen.

3.1.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Die BF hat keine mündliche Verhandlung beantragt.

Darüber hinaus ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist. Der festgestellte Sachverhalt resultierte zur Gänze aus den vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beschwerde aus der Aktenlage geklärt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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