LVwG Niederoesterreich LVwG-WT-14-0020

LVwG NiederoesterreichLVwG-WT-14-002015.9.2015

VwGVG 2014, §9 Abs1
VwGVG 2014, §17
AVG 1991, §13 Abs3
VwGVG 2014, §9 Abs1
VwGVG 2014, §17
AVG 1991, §13 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.WT.14.0020

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dusatko als Einzelrichterin über die Beschwerden von

1. Frau ***, ***, ***,

2. Herrn ***, ***, ***, den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Die Beschwerde von Frau ***, ***, ***, wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde von Herrn ***, ***, ***, wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

1.

Aus von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich folgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis vom ***, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X, dem Beschwerdeführer folgendes vorgeworfen:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatbeschreibung:

Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der nicht protokollierten Einzelfirma *** für das Gewerbe „Orthopädietechnik, verbunden mit Bandagisten und Miederwarenerzeugung (Handwerk)“ mit dem Standort der Gewerbeberechtigung in ***, *** zu verantworten, dass zumindest am *** (gewerbebehördliche Überprüfung in der Zeit von 10.30 Uhr bis 11.00 Uhr) eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage „Orthopädietechnik“ im Standort ***, ***, ohne die erforderliche Genehmigung betrieben wurde, da sich die betrieblich genutzten Räumlichkeiten über den nördlichen Teil des Erdgeschoßes des Wohnhauses erstrecken, wobei diverse Maschinen, wie Bandsäge (Marke ***), Feinmechanikerdrehbank (Marke ***), Tischbohrmaschine (Marke ***) Stahlbügelsäge (Marke ***), etc. … aufgestellt waren. Die ehemaligen Schlafzimmer sowie die Wohnküche werden derzeit als Werkstätten bzw. Büro- und Lagerräume genutzt, bzw. sind diese auch teils ungenutzt. Im Keller wurden eine Schweiß- und Kompressoranlage im benachbarten Raum des Stiegenhauses sowie zwei Zuschnittsägen in der als Waschküche im Plan bezeichneten Raum vorgefunden. Bei der Überprüfung konnte ein Lüftungsgeräusch wahrgenommen werden, welches das Umgebungsgeräusch eindeutig überstieg, und dieses Geräusch von der Absaugung für ein „Gipsfräsgerät“ (Trichterfräse) stammt.

Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

Daher sind durch den Betrieb der Betriebsanlage Gefährdungen, Beeinträchtigungen, Belästigungen und Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO nicht auszuschließen, insbesondere können gemäß

1. § 74 Abs. 2 Z 1 das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2. § 74 Abs. 2 Z 2 die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise belästigt werden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 366 Abs. 1 Z 2 Gewerbeordnung

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist gemäß § 366 Abs. 1 Einleitungs-

€ 360 Ersatzfreiheitsstrafe von satz GewO

33 Stunden

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€ 36,00

Gesamtbetrag: € 396,00“

2.

Dagegen haben Frau *** und Herr *** folgende Beschwerde erhoben:

„Betr.Az. ***

Hiermit legen die Unterzeichner gegen das Straferkenntnis – auch Bescheid vom *** in oben genannter Sache jegliches Rechtsmittel auch Beschwerde aus jeglichem Rechtsgrund ein. Zur Begründung wird auf den gesamten bisherigen Vortrag nebst Beilagen und Beweisangeboten verwiesen und vollinhaltlich Bezug genommen. Weitere Begründung folgt.“

Das Schreiben ist von beiden Beschwerdeführern unterzeichnet.

In einem Aktenvermerk vom *** hat der Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft X angemerkt, dass bislang keine weitere Begründung eingelangt sei.

Mit Schreiben vom *** hat das Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich dem Beschwerdeführer *** Folgendes mitgeteilt:

„Mit Schreiben vom *** haben Sie gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X Beschwerde erhoben. Begründend haben sie ausgeführt, dass Beschwerde ausjeglichem Rechtsgrund erhoben werde und auf den „bisherigen Vortrag“ verwiesen, sowie aufgeführt, dass eine weitere Begründung folgen werde.

Im Verfahrensakt findet sich dazu aber nur Ihr Einspruch (Schreiben vom ***) gegen die Strafverfügung vom ***. Darin haben Sie sinngemäß vorgebracht, dass Ihrer Meinung nach keine Betriebsanlagengenehmigungspflicht bestehe.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z3 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten.

Sie werden daher aufgefordert, innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich bekannt zu geben, aus welchen Gründen sie der Meinung sind, dass das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom *** rechtswidrig ist, widrigenfalls Ihre Beschwerde zurückgewiesen wird.

Weiters werden sie aufgefordert, innerhalb dieser Frist ihre persönlichen Einkommens- , Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben und durch geeignete Belege (Z.B. Lohn-, Gehaltszettel, Einkommenssteuerbescheid, Kreditvertrag, Grundbuchsauszug, Geburtsurkunden allfälliger Kinder, …) zu belegen.“

Dieses Schreiben wurde nach einem Zustellversuch am *** ab *** beim Postamt *** zur Abholung bereitgehalten. Innerhalb der gewährten Frist und auch bislang hat der Beschwerdeführer Herr *** keine Stellungnahme abgegeben.

4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu erwogen:

Zu ***:

Gemäß § 8 AVG 1991 sind Personen, auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Ein subjektives öffentliches Recht der Beschwerdeführerin *** als Arbeitgeberin bzw. Mitarbeiterin des Beschwerdeführers *** auf Bekämpfung eines Straferkenntnisses gegen diesen lässt sich daraus nicht ableiten.

Die Beschwerde von Frau *** war daher mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.

Zu ***:

Gemäß dem mit „Inhalt der Beschwerde“ überschriebenen § 9 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5), zu enthalten.

Gemäß dem im Wege des § 17 VwGVG im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht anzuwendenden § 13 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG 2014 genannten Inhaltserfordernissen, sind diese Mängel gemäß der – gemäß § 17 VwGVG 2014 auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (VwGH vom 17. Februar 2015, Ro 2014/01/0036).

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde zum einen auf die Beschwerdefrist von vier Wochen und zum anderen ausdrücklich auf die gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG geforderten Formalvoraussetzungen für eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht hingewiesen.

Dennoch wurde in der Beschwerde lediglich ausgeführt, dass Beschwerde aus jeglichem Rechtsgrund erhoben werde - ohne dies näher auszuführen - und auf alle bisherigen Ausführungen verwiesen. Eine weitere Begründung werde folgen. Auf jegliches bisher erfolgte Vorbringen werde verwiesen.

Nach Eder/Martschin/Schmid, Praxiskommentar zum VwGVG, nwv Verlag Wien 2013, K6 zu § 9 VwGVG können die Erfordernisse der Beschwerde nach 3 9 VwGVG nicht durch den Hinweis auf das Vorbringen in früheren Schriftsätzen (etwa im verwaltungsbehördlichen Verfahren) ersetzt werden. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, müssen daher in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausgeführt sein, der Verweis auf andere Schriftsätze (sei es in einem anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahren) ist unzulässig.

Mit dem ergangenen Verbesserungsauftrag wurde der Beschwerdeführer *** aufgefordert, die im Hinblick auf § 9 VwGVG bestehenden Mängel der Beschwerde zu beseitigen. Da eine Verbesserung jedoch nicht erfolgt ist, war seine Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Eine Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte