VwGH Ra 2019/11/0102

VwGHRa 2019/11/010227.2.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick, die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des M R in G (Deutschland), vertreten durch Schmid Hochstöger Rechtsanwälte in 4020 Linz, Hafferlstraße 7, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 10. April 2019, Zl. LVwG-302260/2/Py/PP, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit nach dem LSD-BG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §13 Abs3
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §9 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110102.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 21. November 2018 wegen Übertretungen des LSD-BG als verspätet zurück und sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

2 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der durch einen Rechtsanwalt vertretene Revisionswerber, dem das Straferkenntnis am 29. November 2018 zugestellt worden sei, habe am 27. Dezember 2018 eine Beschwerde eingebracht, in der das Straferkenntnis in seinem gesamten Umfang bekämpft und als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Sachverhaltsfeststellungen, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht worden seien.

Weiters sei in der Beschwerde Folgendes vorgebracht worden:

"Zur Information benötigen die Vertreter noch eine Rücksprache mit dem Beschwerdeführer und die Übermittlung der Unterlagen. Die Beschwerde wird sodann inhaltlich innerhalb der nächsten 14 Tage, längstens bis 10.01.2019 ausgeführt."

3 Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, der Revisionswerber habe zwar mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2018 innerhalb der Beschwerdefrist bekannt gegeben, dass er das Straferkenntnis in seinem gesamten Umfang bekämpfe, er sei jedoch die gesetzlich geforderte Begründung innerhalb der Beschwerdefrist schuldig geblieben und habe die Beschwerdebegründung erst mit Schriftsatz vom 5. März 2019 übermittelt. Der kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist am 27. Februar 2019 eingebrachte Schriftsatz habe sich in einer "bloßen Anmeldung eines Rechtsmittels gegen späteres Nachbringen der Begründung" erschöpft. Für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages bestehe daher kein Raum, sondern sei die bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Beschwerde sofort "als verspätet" zurückzuweisen.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht habe entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die rechtsmissbräuchliche Absicht, welche die sofortige Zurückweisung rechtfertigen würde, nicht dargestellt und zu Unrecht von der Beweisaufnahme und einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen.

9 Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen (hier: Beschwerdegründe), sind diese Mängel gemäß der - gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen. 10 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen (vgl. VwGH 3.9.2019, Ra 2019/08/0123, mwN, zu einer "leeren Beschwerde"). Um im Sinn der Rechtsprechung ein derartiges Anbringen sofort zurückweisen zu können, ist die rechtsmissbräuchliche Absicht in der Zurückweisungsentscheidung nachvollziehbar darzustellen (vgl. VwGH 29.5.2018, Ra 2018/20/0059, mwN).

11 Die Revision legt nicht dar, weshalb die in der Begründung des angefochtenen Beschlusses nachvollziehbar ausgeführte Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die knapp vor Ablauf der Beschwerdefrist ohne Begründung und mit der bloßen Ankündigung einer späteren Ausführung - von einem Rechtsanwalt - eingebrachte Beschwerde sei bewusst mangelhaft gestaltet und rechtsmissbräuchlich gewesen, unvertretbar wäre. Vor diesem Hintergrund zeigt die Revision nicht auf, dass das Verwaltungsgericht durch die Zurückweisung der Beschwerde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre. 12 Da nach der in Rn. 10 zitierten Rechtsprechung die Beschwerde sofort zurückzuweisen war, wird mit dem weiteren Zulassungsvorbringen betreffend die unterbliebene Beweisaufnahme und mündliche Verhandlung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt.

13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. Februar 2020

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