VwGH 2006/05/0160

VwGH2006/05/016021.5.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des GR in L, vertreten durch Dr. Karl Krückl und Dr. Kurt Lichtl, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Harrachstraße 14, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 10. April 2006, Zl. VwSen-300725/2/Sr/Ri, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit der Übertretung des Oö. Hundehaltegesetzes 2002 (weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 10. September 2004 wurde dem Beschwerdeführer wegen Übertretung der §§ 2, 9 und 13 Oö. Hundehaltegesetz 2002 die Haltung eines Hundes untersagt. In der Rechtsmittelbelehrung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass eine dagegen erhobene Berufung einen begründeten Berufungsantrag enthalten müsse.

In seiner dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, dass "eine ausführliche Begründung ... nachgereicht" wird.

Die Berufungsbehörde erteilte hierauf dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG einen Mängelbehebungsauftrag, dem der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig nachgekommen ist, weshalb seine Berufung mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 17. Dezember 2004 zurückgewiesen wurde.

Eine dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers blieb erfolglos.

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30. Jänner 2006 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 15 Oö. Hundehaltegesetz 2002 mit einer Geldstrafe von EUR 75,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) bestraft, weil er trotz Untersagung einen Hund gehalten hat.

In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er das Recht habe, gegen dieses Erkenntnis binnen zwei Wochen ab seiner Zustellung das Rechtsmittel der Berufung schriftlich, per Fax oder per e-Mail einzubringen; er könne jedoch die Berufung auch während der Amtsstunden mündlich beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz einbringen. In der Rechtsmittelbelehrung wurde sodann ausgeführt:

"Damit Ihre Berufung inhaltlich bearbeitet werden kann, muss sie

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Bis zur Novellierung des AVG durch BGBl. I Nr. 158/1998 stellte das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages einen nicht behebbaren, zur Zurückweisung einer Berufung führenden Mangel dar.

Durch die mit 1. Jänner 1999 in Kraft getretene Novellierung des AVG durch BGBl. I Nr. 158/1998 erhielt § 13 Abs. 3 AVG eine neue Fassung. Nach dieser Neufassung ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Diese Neufassung des § 13 Abs. 3 AVG stellt im Gegensatz zur bis zu dieser Neufassung geltenden Rechtslage nicht mehr auf Formgebrechen ab, sondern ganz allgemein "auf Mängel". Damit sind solche Mängel, die bisher zur Zurückweisung zu führen hatten, wie etwa das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages, einer Verbesserung zuzuführen. Fehlt ein begründeter Berufungsantrag, ist die Berufung nach § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung zurückzustellen (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 29. August 2000, Zl. 99/05/0041, vom 18. Dezember 2000, Zl. 2000/10/0154, und vom 19. November 2002, Zl. 2002/12/0155).

Auch in dem von der belangten Behörde der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegten hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/05/0115, hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages einen verbesserungsfähigen Mangel darstellt, der die Behörde verhält, von Amts wegen unverzüglich dessen Behebung zu veranlassen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis auch auf die grundsätzliche Notwendigkeit eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hingewiesen und festgehalten, dass für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages allenfalls dann kein Raum bleibt, wenn die Partei ein Anbringen bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltet. Das Vorliegen eines solchen Rechtsmissbrauches im Beschwerdefall wird jedoch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht nachgewiesen, weil allein der Hinweis des unvertretenen Berufungswerbers (in diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegende Beschwerdefall von dem im hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/05/0115, entschiedenen Beschwerdefall) in seinem Berufungsschriftsatz, eine Begründung nachzureichen, einen solchen Rechtsmissbrauch nicht darstellt. Ein solcher Rechtsmissbrauch ist im Beschwerdefall auch schon deshalb nicht anzunehmen, weil der Beschwerdeführer im Hinblick auf das frühere Behördenverhalten davon ausgehen konnte, dass er auf Grund eines Mängelbehebungsauftrages die Begründung des Bescheides nachreichen können wird.

Die Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid steht daher mit der Rechtslage in Widerspruch.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 21. Mai 2007

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