Normen
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 14. Juni 2000 wurde der Beschwerdeführerin die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses erteilt, wobei Auflage 1 dieses Bescheides vorsieht, dass die Dacheindeckung mit grauem Deckungsmaterial zu erfolgen hat.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung,
welche folgenden Wortlaut hat:
"Betrifft: Bescheid GZ: 6.0-1219/00
Berufung
Gegen den oben angeführten Bescheid wird innerhalb offener
Frist gem. § 63 Abs. 5 AVG Berufung erhoben.
Begründung: Die Berufung richtet sich gegen Punkt 1 des Baubescheides, welcher als Auflage die Eindeckung mit grauem Dachdeckungsmaterial beinhaltet.
Die Eindeckung wird auf Grund des Baubescheides der Gemeinde St. Jakob i.W., sowie lt. Baubeschreibung in rotbraunem Material erfolgen.
Aus oben angeführtem Grund wird gegen diesen Bescheid Berufung erhoben."
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 14. Juli 2000 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 14. Juni 2000 gemäß § 63 Abs. 3 AVG mangels eines begründeten Berufungsantrages zurück.
In der Begründung heißt es, aus der Berufung sei ersichtlich, dass es sich um eine Berufung handle. Angeführt sei auch der Bescheid, gegen den sich die Berufung richte sowie der Punkt, in welchem sich die Beschwerdeführerin als beschwert fühle. Die Begründung enthalte jedoch lediglich die Anführung des Auflagenpunktes, mit welchem die Beschwerdeführerin nicht einverstanden sei, nicht jedoch, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein könnte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle es einer Berufung an dem unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages, wenn aus der Berufung nicht einmal eine Andeutung darüber zu entnehmen sei, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein solle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, entgegen der Auffassung der belangten Behörde habe ihre Berufung einen begründeten Berufungsantrag enthalten.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Bis zur Novellierung des AVG durch BGBl. I Nr. 158/98 stellte das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages einen nicht behebbaren, zur Zurückweisung einer Berufung führenden Mangel dar.
Durch die mit 1. Jänner 1999 in Kraft getretene Novellierung des AVG durch BGBl. I Nr. 158/98 erhielt § 13 Abs. 3 AVG eine neue Fassung. Nach dieser Neufassung ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Diese Neufassung des § 13 Abs. 3 AVG stellt im Gegensatz zur bis zu dieser Neufassung geltenden Rechtslage nicht mehr auf Formgebrechen ab, sondern ganz allgemein auf "Mängel". Damit sind auch solche Mängel, die bisher zur Zurückweisung zu führen hatten, wie etwa das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages, einer Verbesserung zuzuführen. Fehlt ein begründeter Berufungsantrag, ist die Berufung nach § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung zurückzustellen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. August 2000, 99/05/0041).
Selbst wenn man daher im vorliegenden Fall vom Fehlen eines begründeten Berufungsantrages ausginge , berechtigte dies die Behörde nicht zur Zurückweisung der Berufung ohne vorhergehenden Verbesserungsauftrag. Im Übrigen liegt aber ohnehin ein begründeter Berufungsantrag vor. Aus dem Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin ist erkennbar, was sie erreichen wollte, nämlich den Entfall der Auflage, dass die Dacheindeckung mit grauem Deckungsmaterial zu erfolgen habe. Es ist aber auch erkennbar, womit sie ihren Standpunkt, diese Vorschreibung habe zu entfallen, stützen zu können glaubt, nämlich damit, dass sie auf Grund des Baubescheides das Recht habe, rotbraunes Dachdeckungsmaterial zu verwenden und dass deshalb im Naturschutzbescheid kein anderes Material vorgeschrieben werden dürfe. Ob diese dem Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin zugrunde liegende Auffassung richtig oder unrichtig ist, mag sich auf die Erfolgsaussichten der Berufung auswirken, hindert aber nicht das Vorliegen eines begründeten Berufungsantrages. Das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages ist nicht gleichzusetzen mit einem "richtigen" Berufungsvorbringen.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 18. Dezember 2000
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