Normen
ASVG §412 Abs1;
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §13 Abs3;
ASVG §412 Abs1;
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §13 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 15. April 2010 erfolgte gegenüber der mitbeteiligten Partei auf der Grundlage einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben für den Prüfzeitraum 1. Jänner 2007 bis 31. Dezember 2008 eine Beitragsnachverrechnung sowie die Vorschreibung eines Beitragszuschlages im Mindestausmaß der gesetzlichen Verzugszinsen. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 14. Mai 2010 Einspruch, in dem sie wörtlich wie folgt ausführte:
"Hinsichtlich der Begründung ersuchen wir um Fristerstreckung von einem Monat. Auf Grund des Umfanges und der Komplexität des Sachverhaltes ist eine externe fachliche Beratung vonnöten. Da diese noch nicht eingeholt werden konnte, ersuchen wir um entsprechende Fristerstreckung."
2. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse reagierte auf diesen Einspruch mit einem Schreiben an die beschwerdeführende Partei, wobei im Betreff dieses Schreibens - neben einer Bezugnahme auf den Einspruch vom 14. Mai 2010 - "Mängelbehebung binnen 14 Tagen gemäß § 13 Abs. 3 AVG" angegeben ist.
In diesem Schreiben ersuchte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die beschwerdeführende Partei, den Einspruch "gemäß den Bestimmungen des ASVG und des AVG" zu verfassen.
Wörtlich heißt es weiter:
"Ihrem jetzigen Schreiben fehlt jedweder begründete Entscheidungsantrag und sind wir daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG verpflichtet, Sie zur Mängelbehebung binnen 14 Tagen aufzufordern, da der Landeshauptmann, zum Beispiel in seiner Entscheidung vom 25.06.2009, Zahl 6-SO-N4439/0-2009, auf der strikten Einhaltung der Formvorschriften besteht."
3. In der Folge führte die beschwerdeführende Partei den Einspruch in einem Schreiben vom 5. Juni 2010 mit näherer Begründung aus.
4. Mit Bescheid vom 31. August 2010 hat die belangte Behörde diesem Einspruch Folge gegeben und die Angelegenheit gemäß § 417a ASVG zur Ergänzung der Ermittlungen sowie der Begründung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
5. Mit Bescheid vom 24. November 2010 hat die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse neuerlich über die Beitragsnachverrechnung entschieden.
6. Die beschwerdeführende Partei hat daraufhin mit Schreiben vom 23. Dezember 2010 Einspruch gegen diesen Bescheid erhoben. Dieser Einspruch entspricht mit Ausnahme der Daten wörtlich jenem, der am 14. Mai 2010 gegen den ersten in dieser Angelegenheit ergangenen Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse erhoben wurde.
7. Der unbegründete Einspruch vom 23. Dezember 2010 wurde in der Folge mit Schreiben vom 24. Jänner 2011 mit einer Begründung ergänzt.
8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. Februar 2011 hat die belangte Behörde den Einspruch der beschwerdeführenden Partei vom 23. Dezember 2010 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 24. November 2010 der beschwerdeführenden Partei am 26. November 2010 nachweislich zugestellt worden sei. Das von der beschwerdeführenden Partei "mit der Anmerkung 'Einspruch' versehene Schreiben" sei am 23. Dezember 2010 an die Burgenländische Gebietskrankenkasse gesandt worden. Aus dem Schreiben sei nicht feststellbar, in welchen subjektiven Rechten sich die beschwerdeführende Partei verletzt fühle und wogegen sich der Einspruch inhaltlich richte, es werde vielmehr um Fristverlängerung für eine Nachreichung der Begründung sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Das Schreiben entspreche daher nicht den Erfordernissen eines Einspruchs gemäß § 412 Abs. 1 ASVG. Mit Schreiben vom 14. Jänner 2011 sei der Einspruch zur Entscheidung an die belangte Behörde vorgelegt worden. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe beantragt, den Einspruch wegen Verletzung der Formvorschriften als unzulässig zurückzuweisen.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Darlegung des § 412 Abs. 1 ASVG sowie des § 13 Abs. 3 AVG sowie unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/05/0115 aus, dass die beschwerdeführende Partei in dem Verfahren, das dem nunmehr anhängigen Verfahren vorangegangen sei, bereits "ausführlich über die inhaltlichen Erfordernisse eines Einspruches" informiert worden sei. Im gegenständlichen Verfahren sei jedoch trotz Kenntnis der Rechtslage abermals ein gleichlautender und daher gleichermaßen mangelhafter Einspruch drei Tage vor Ende der Rechtsmittelfrist vorgelegt worden. Wie bereits im vorangehenden Verfahren sei argumentiert worden, dass "auf Grund des Umfanges und der Komplexität des Sachverhaltes eine externe fachliche Beratung vonnöten" sei. Es sei jedoch die Begründung des vorangegangenen Verfahrens in weiten Strecken übernommen und lediglich ergänzt worden. Der Mangel sei daher bewusst herbeigeführt worden, da der beschwerdeführenden Partei nachweislich die inhaltlichen Erfordernisse eines Einspruchs bekannt gewesen seien. Das nachträgliche Einlangen der Einspruchsbegründung ändere nichts an der Sachlage, da ein zunächst mangelhafter Einspruch nur innerhalb der Einspruchsfrist bzw. innerhalb der im Mängelbehebungsauftrag gesetzten Frist vervollständigt werden könne. Der Einspruch der beschwerdeführenden Partei sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. § 412 Abs. 1 ASVG lautet:
"Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen können binnen einem Monat nach der Zustellung durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann angefochten werden. Der Einspruch hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den er sich richtet, und einen begründeten Entscheidungsantrag zu enthalten. Der Einspruch ist beim Versicherungsträger, der den Bescheid erlassen hat, einzubringen. Ein beim Landeshauptmann eingebrachter Einspruch gilt als beim Versicherungsträger eingebracht und ist an diesen unverzüglich weiterzuleiten."
Gemäß § 357 ASVG ist auf das Verfahren der Versicherungsträger in Verwaltungssachen unter anderem die Bestimmung des § 13 AVG über Anbringen anzuwenden. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
2. Auch beim Fehlen eines begründeten Einspruchsantrages handelt es sich nach § 13 Abs. 3 AVG seit der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 nicht mehr um einen unheilbaren Inhaltsmangel, sondern um einen verbesserungsfähigen Mangel (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. November 2004, Zl. 2004/18/0200, uam.), wobei diese Norm die Behörde verhält, von Amts wegen unverzüglich die Behebung des Mangels zu veranlassen. Allerdings dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/05/0115, Slg. Nr. 16560/A).
Der erkennende Senat schließt sich mit folgender Maßgabe dieser Auffassung des 5. Senates an: Es kann auf sich beruhen, ob die Vorgangsweise der beschwerdeführenden Partei einen Rechtsmissbrauch darstellt, weil es darauf nicht ankommt. Wenn nämlich - wie im vorliegenden Fall mit einem als "Einspruch" bezeichneten Fristerstreckungsantrag - die Partei in Kenntnis der an ein Rechtsmittel gestellten inhaltlichen Anforderungen, d.h. wissentlich, einen Schriftsatz verfasst, der sich mit keinem Wort inhaltlich gegen Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides richtet, sondern sich in einem Antrag auf Fristerstreckung (oder allenfalls auch in einer bloßen Anmeldung eines Rechtsmittels gegen späteres Nachbringen der Begründung) erschöpft, dann fehlt es wegen des Elementes der Wissentlichkeit (Wissen um die Frist bzw. Kenntnis davon, dass ein Einspruch eine nähere Begründung benötigt) an einer Mangelhaftigkeit, die bloß auf einem (allenfalls auch auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführenden) Versehen der Partei beruht. Daher ist auf solche Eingaben § 13 Abs. 3 AVG von vornherein nicht anzuwenden.
Dieses Ergebnis wird durch die weitere Überlegung gestützt, dass die Zulassung von Verbesserungsverfahren auch bei derartigen, wissentlich als Fristerstreckungsansuchen oder bloße Rechtsmittelanmeldungen gestalteten Eingaben dazu führen würde, dass ungeachtet dessen, dass der Gesetzgeber solche Rechtsinstitute in den Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzen nicht vorgesehen hat (im Gegensatz z.B. zu § 245 Abs. 3 BAO), diese durch das Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG ohne weiteres substituiert werden könnten.
An diesem Ergebnis ändert weder der Umstand etwas, dass die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse der beschwerdeführenden Partei im ersten Rechtsgang ungeachtet der Einbringung eines völlig gleichartigen "leeren Einspruchs" einen (unzulässigen) Verbesserungsauftrag erteilt hat, noch der Umstand, dass die beschwerdeführende Partei ihren "leeren Einspruch" ohne Abwarten eines Verbesserungsauftrages um eine Begründung und einen Einspruchsantrag ergänzt hat. Letzteres geschah nämlich außerhalb der Einspruchsfrist und wäre daher nur dann rechtszeitig gewesen, wenn die ursprüngliche Eingabe einem Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich gewesen wäre.
3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 6. Juli 2011
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