BVwG W254 2225212-1

BVwGW254 2225212-112.11.2021

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W254.2225212.1.00

 

Spruch:

 

W254 2225212-1/22E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit §§ 3, 8, 10, 57 Asylgesetz 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das Datum der Asylantragsstellung in Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: XXXX 2018.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (in Folge: BF), eine iranische Staatsangehörige, stellte am XXXX 2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen ihrer Erstbefragung am XXXX 2018 brachte sie u.a. vor, dass sie Christin sei. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab sie an, dass sie mit einer Freundin erotische Videos gedreht habe. Eine andere Freundin von ihr habe diese Videos auf ihrem Laptop entdeckt und verraten, ihr sei aber nicht bekannt an wen. Daraufhin habe sie Angst bekommen und sei nach XXXX geflohen. Nachdem ein Schlepper ihr ein Visum besorgt habe, sei sie in weiterer Folge weggeflogen.

2. Im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: „BFA“ oder „belangte Behörde“) am XXXX 2019, führte sie zu ihren Fluchtgründen befragt näher aus, dass sie zu Hause Probleme mit ihrem Bruder gehabt habe. Er sei sehr aggressiv und religiös gewesen und habe sie auch geschlagen, selbst ihr Vater habe Angst vor ihm gehabt. Die BF sei von ihrem Bruder zudem zwangsverheiratet worden, sie habe sich aber nach zwei Jahren scheiden lassen. Zu Neujahr in den Ferien sei sie einmal bei einer Freundin gewesen, wobei auch alle sehr betrunken gewesen seien. Die BF und ihre Freundin seien nackt gewesen und hätten sich geküsst und mit ihren Körpern gespielt, dies hätten sie auch aufgenommen. Den Film habe die BF auf ihrem Laptop gespeichert und einen Code – der sonst nur noch der Freundin bekannt gewesen sei - dazu gehabt. Sechs Monate später habe ein unbekannter Mann ihre Freundin angerufen und gesagt, sie müsse ihm Geld geben, weil er die Filme gesehen habe und diese sonst öffentlich machen sowie zur Polizei gehen würde. Nachdem in weiterer Folge ihre Freundin öfters von dem Unbekannten angerufen worden sei, hätten ca. eineinhalb Monaten später alle diesen Film gesehen, woraufhin eines Tages ihr Bruder nach Hause gekommen sei und die BF geschlagen sowie gedroht habe, dass es um die Ehre gehe und er die BF umbringen würde. Am gleichen Tag habe die BF die Stadt verlassen. Darüber hinaus habe sie mit ca. 27 Jahren begonnen an Jesus zu glauben. Zudem sei sie für ca. drei bis vier Jahre in eine Hauskirche in Iran gegangen. Das Christentum im Iran habe sie nur durch den Besuch der Hauskirche ausleben können, den Islam hasse sie, auch wegen ihrem Bruder. Seit sie in XXXX zu einer protestantischen Kirche gegangen sei und in XXXX von einem Mann erfahren habe, der auf Farsi unterrichte, habe sie sich für den evangelischen Zweig entschieden. Die BF legte einen iranischen Führerschein im Original, eine Bestätigung für einen Taufkurs der evangelischen Kirche XXXX und ein Schreiben der Pfarrerin der evangelischen Pfarre XXXX vor.

3. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid wurde der gegenständliche Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass deren Abschiebung nach Iran zulässig sei sowie eine Frist für deren freiwillige Ausreise bestimmt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF eine individuelle Bedrohung aufgrund eines angeblich gespeicherten Filmes auf ihrem Laptop, welcher lesbische Aufnahmen mit ihr und einer Freundin von ihr darstellen würde, weder durch ihren Bruder noch durch den iranischen Staat glaubhaft habe machen können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die BF im Iran zum Christentum konvertiert sei. Dass die BF im Iran konkret, ihre Person betreffenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei oder solche für die Zukunft zu befürchten hätte, habe ebenso nicht festgestellt werden können. Eine Verfolgung aufgrund ihrer behaupteten Hauskirchenbesuche habe definitiv nicht festgestellt werden können.

4. Der Bescheid wurde der BF am 28.10.2019 zugestellt.

5. Mit am 05.11.2019 bei der Behörde einlangendem Schriftsatz erhob die BF1 gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, auf das individuelle Vorbringen umfassend einzugehen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die BF wegen der erotischen Aufnahmen, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit in den Händen der Sicherheitsbehörden seien, in Iran mit drakonischen Strafen, bis hin zur Todesstrafe, geahndet würde. Die BF besuche außerdem jeden Sonntag die Kirche und verbringe mehrere Stunden im Kreis der Kirchengemeinde. Sie habe das Ziel, sich auf die Taufe vorzubereiten. Ein Ritus, welcher nach den religiösen Gesetzen des Islams strafbar sei. Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen bzw. der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, sei davon auszugehen, dass die BF im Falle einer Rückkehr in den Iran mit hoher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigten Eingriffen von maßgeblicher Intensität im Sinne der GFK aus religiösen Gründen ausgesetzt wäre. Zudem wohne die BF bei ihrem Lebensgefährten in einem gemeinsamen Haushalt, er unterstütze sie auch finanziell, demgemäß beziehe sie auch keine Grundversorgung. Insofern würde eine Ausweisung jedenfalls einen schwerwiegenden Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK darstellen.

6. Die Beschwerde wurde samt dem bezugnehmenden Verwaltungsakt am 08.11.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

7. Mit Schreiben vom 17.03.2021 wurde die zeugenschaftliche Einvernahme der Pfarrerin der XXXX beantragt, zum Beweis dafür, dass die Konversion der BF auf lauteren Beweggründen und einer inneren Zuwendung zum Christentum beruhe.

8. In einer Stellungnahme vom 29.03.2021 führte die BF Im Wesentlichen aus, dass sie aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert sei, dies bestätige auch die Pfarrerin ihrer Kirchengemeinde. Ihr Weg zum Glauben habe in Iran begonnen, sie habe darin eine Alternative zu dem für sie als unterdrückenden und mit Gewalt und Zwang verbundenen Islam gefunden. In Österreich sei sie christlich sehr aktiv und habe ihren Glauben stark vertiefen können. Die BF bezeichne sich als Christin und versuche auch andere vom Christentum zu überzeugen. Bei einer Rückkehr wäre sie aufgrund ihrer Konversion und damit dem Abfall vom Islam asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Diesbezüglich wurde auf die Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des EuGHs verwiesen. Des Weiteren wurden eine Vollmachtsurkunde, Fotos vom Gemeindebrief im Frühjahr 2021, eine Bestätigung für den Besuch des Taufunterrichts, ein Empfehlungsschreiben und eine Deutschkursbestätigung vorgelegt.

9. Am 30.03.2021 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Vertretung der BF, der stellig gemachten Zeugin, einer Vertrauensperson und unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi durchgeführt. Sie wurde ausführlich zu ihren Fluchtgründen, den persönlichen Umständen im Herkunftsstaat und der aktuellen Situation in Österreich befragt. Die BF legte eine medizinische Unterlage vor, die als Beilage ./A zum Akt genommen wurde. Darüber hinaus legte sie noch Fotos vom Gemeindebrief im Frühjahr 2021 vor, welche als Beilage ./B zum Akt genommen wurden sowie die Bestätigung des Glaubenskurses und ein Empfehlungsschreiben, die als Beilage ./C zum Akt genommen wurden.

Die erkennende Richterin brachte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 29.01.2021 als Beilage I., den BAMF Länderreport 28 Iran, Frauen rechtliche Stellung und gesellschaftliche Teilhabe vom 07/2020 als Beilage II. und die Kurzinformation der Staatendokumentation, Zone Russische Föderation/Kaukasus und Iran, COVID-19 Informationen vom 15.07.2020 als Beilage III. in das Verfahren ein.

Der BF und ihrer Vertreterin wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu den Länderberichten eine Stellungnahme abzugeben. Die Vertreterin verwies hierbei auf die Stellungnahme vom 29.03.2021. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.

10. Mit Schreiben vom 04.05.2021 teilte die BF mit, dass sie die Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG mit ihrer weiteren rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat.

11. Am 01.06.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Abschlussbericht der LPD Wien ein, demzufolge die BF und ihr Verlobter im Verdacht stehen würden, einen Diebstahl begangen zu haben.

12. Mit Schreiben vom 24.06.2021 legte die BF Urkunden betreffend die Glaubensüberzeugung sowie eine weitere Urkunde betreffend ihren Gesundheitszustand vor.

13. Mit Urkundenvorlage vom 20.07.2021 wurde der Taufschein der BF vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens folgende Beweismittel der Beurteilung zugrunde gelegt:

- Der Akt der Behörde, insbesondere darin die Erstbefragung vor der Polizei, die niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde,

- die in der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2021 eingebrachten Länderberichte, auf die bereits teilweise mit der Ladung hingewiesen wurden, welche im Verfahrensgang beschrieben sind,

- der Inhalt der mündlichen Verhandlung am 30.03.2021,

- sämtliche vorgelegte Beweismittel

- Einsichten in den Datenbanken (Zentrales Melderegister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregisterauskunft etc.).

1.1. Die BF ist eine volljährige iranische Staatsangehörige, deren Identität feststeht und die in Österreich strafrechtlich unbescholten ist. Sie wurde als Muslima (Schiitin) geboren.

Die BF ist mit einem iranischen Staatsangehörigen namens XXXX verlobt. Diesem kommt seit 2014 der Status eines Asylberechtigten zu.

Die BF reiste legal mittels Reisepass in das österreichische Bundesgebiet ein.

Bei der BF besteht ein größenprogredientes Riesenleberhämangiom. Weitere Abklärungen sind laufend und das weitere Procedere hängt von den angeforderten Befunden ab. Sie nimmt derzeit auch Schmerztabletten und gibt an Ohnmachtsanfälle zu haben. Abgesehen davon leidet sie an keinen gesundheitlichen Einschränkungen und ist gegenwärtig arbeitsfähig.

1.2. Die BF hat den Iran legal verlassen. Sie stammt aus der Stadt XXXX und lebte dort gemeinsam mit ihrer Familie, verzog aber zwischenzeitlich mit ihrer Familie auch in die Städte XXXX , XXXX und XXXX . Anschließend kehrte sie wieder nach XXXX zurück und zog mit ihrer Familie nach ein paar Jahren nach XXXX .

Die BF war in Iran einmal verheiratet und hielt sich während der Ehe in Khosestan bei ihrem Ehegatten auf. Nach zwei Jahren ließ sie sich scheiden und kehrte zu ihrer Familie nach XXXX zurück, wo sie bis zu ihrer Ausreise nach Europa lebte.

Sie hat für zwölf Jahre die Schule besucht und maturiert. Für kurze Zeit arbeitete sie in einem Reisebüro. Danach eröffnete sie gemeinsam mit einem Freund einen Salon für Sport und Bekleidung mit einem Solarium, welchen sie insgesamt sechs Jahre lang gemeinsam betrieben hatten. Der Salon wird nun von ihrem Freund weitergeführt. Nebenbei arbeitete sie auch in einem Sportsalon, wo sie als Trainerin tätig war.

Die BF verfügt über Familienangehörige (Mutter, Geschwister) in Iran. Sie steht mit ihrer Mutter auch in Kontakt.

Das Herkunftsgebiet der BF wird von den iranischen Behörden kontrolliert, es liegen dort keine kriegs- oder bürgerkriegsähnliche Zustände vor. Im Herkunftsgebiet der BF ist die Grundversorgung und die medizinische Versorgung gesichert.

Der BF droht wegen der legalen Ausreise aus dem Iran, der gegenständlichen Antragstellung bzw. dem Aufenthalt im Ausland nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine behördliche Verfolgung.

1.3. Die BF hat am XXXX 2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit im Spruch bezeichneten Bescheid hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der Genannten in den Iran zulässig sei. Schließlich wurde über die Frist für die freiwillige Ausreise entschieden. Der Bescheid wurde am 28.10.2019 zugestellt.

Dagegen richtet sich die am 05.11.2019 bei der Behörde eingebrachte Beschwerde.

1.4. Die BF ist in Iran vor ihrer Ausreise religiös unauffällig gewesen und hat auch an keinen Hauskirchenbesuchen teilgenommen. Sie war in keinen erotischen Aufnahmen mit einer Freundin involviert. Sie wurde auch in keiner Weise von ihrem Bruder bedroht und geschlagen.

Die BF wurde am XXXX 2021 in der XXXX getauft. Sie ist aber nicht ernstlich und aus innerem Entschluss zum Christentum konvertiert, bei der vorgebrachten Konversion handelt es sich um eine Scheinkonversion. Da die christlichen bzw. evangelischen Glaubenslehren kein wesentlicher Bestandteil ihrer Identität geworden sind, hat sie in diesem Zusammenhang im Falle einer Rückkehr in den Iran keine Verfolgungshandlungen zu befürchten.

Die iranischen Behörden wissen von den festgestellten christlichen Aktivitäten der BF in Österreich nicht Bescheid.

1.5. Weder die Familie der BF noch andere Verwandte – mit Ausnahme des Verlobten - befinden sich in Österreich.

Die BF lernte - vor Eintritt der Corona-Pandemie - zwei Mal wöchentlich mit einem ihr von der Kirche vermittelten Lehrer Deutsch. Eine ÖIF Integrationsprüfung A1 hat sie nicht absolviert.

Die BF ist nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich und auch nicht gemeinnützig tätig. Sie geht in Österreich derzeit auch keiner Arbeit nach.

Sie besucht regelmäßig die Gottesdienste der XXXX . Vor Ausbruch der Corona-Pandemie half sie ehrenamtlich bei der Reinigung der Kirche, in der Küche sowie bei Veranstaltungen aus.

Ihre wichtigsten Bezugspersonen in Österreich sind ihr Verlobter, die Pfarrerin XXXX , ihr Deutschlehrer sowie zwei weitere Freundinnen, die sie im Rahmen ihrer Kirchengemeinde kennengelernt hat. Einer weiteren Freundin ist sie als Babysitterin und beim Einkaufen behilflich.

Ihren Verlobten lernte die BF kurz nach ihrer Ankunft in Österreich kennen. Seit März 2019 lebt sie mit ihm im gemeinsamen Haushalt, jeweils von Montag bis Donnerstag befindet sich dieser allerdings nicht zu Hause. Die BF erhält aufgrund eines freiwilligen Verzichtes in Zusammenhang mit der Begründung des gemeinsamen Haushalts keine staatlichen Leistungen und wird finanziell von ihrem Verlobten unterstützt. Die beiden beabsichtigen zudem zu heiraten.

Diese sozialen Kontakte entstanden alle zu einem Zeitpunkt, zu dem die Beteiligten um den prekären aufenthaltsrechtlichen Status der BF wussten.

1.6. Situation im Herkunftsstaat:

Aus dem ins Verfahren eingeführten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Iran vom 29.01.2021 (LIB) ergibt sich wie folgt:

Sicherheitslage

Der Iran verfügt über eine stabile politische Ordnung und Infrastruktur. Es bestehen jedoch gewisse Spannungen, die periodisch zunehmen. Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage im Iran auswirken. Die schwierige Wirtschaftslage und latente Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten sowie mit Straßenblockaden gerechnet werden. Zum Beispiel haben im November 2019 Proteste gegen die Erhöhung der Treibstoffpreise Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 2.12.2020).

Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. Im Juni 2017 wurden in Teheran Attentate auf das Parlament und auf das Mausoleum von Ayatollah Khomeini verübt. Sie haben über zehn Todesopfer und zahlreiche Verletzte gefordert. Im September 2018 forderte ein Attentat auf eine Militärparade in Ahvaz (Provinz Khuzestan) zahlreiche Todesopfer und Verletzte (EDA 2.12.2020; vgl. AA 2.12.2020b). 2019 gab es einen Anschlag auf einen Bus der Revolutionsgarden in der Nähe der Stadt Zahedan (AA 4.5.2020b).

In Iran kommt es, meistens in Minderheitenregionen, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Die iranischen Behörden haben seit einiger Zeit die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zum Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran erhöht (AA 2.12.2020b).

In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrt Sicherheits- und Personenkontrollen. Wiederholt wurden Ausländer in der Region festgehalten und längeren Verhören unterzogen. Eine Weiterreise war in manchen Fällen nur noch mit iranischer Polizeieskorte möglich. Dies geschah vor dem Hintergrund von seit Jahren häufig auftretenden Fällen bewaffneter Angriffe auf iranische Sicherheitskräfte in der Region (AA 2.12.2020b). Die Grenzzone Afghanistan, östliches Kerman und Sistan-Belutschistan, stehen teilweise unter dem Einfluss von Drogenhändlerorganisationen sowie von extremistischen Organisationen. Sie haben wiederholt Anschläge verübt und setzen teilweise Landminen auf Überlandstraßen ein. Es kann hier jederzeit zu bewaffneten

Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommen (EDA 2.12.2020).

In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, lokale Repräsentanten der Justiz und des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt. Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem sogenannten Islamischen Staat in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 2.12.2020b). Im iranisch-irakischen Grenzgebiet sind zahlreiche Minenfelder vorhanden (in der Regel Sperrzonen). Die unsichere Lage und die Konflikte in Irak verursachen Spannungen im Grenzgebiet. Gelegentlich kommt es zu Schusswechseln zwischen aufständischen Gruppierungen und den Sicherheitskräften. Bisweilen kommt es auch im Grenzgebiet zur Türkei zu Schusswechseln zwischen militanten Gruppierungen und den iranischen Sicherheitskräften (EDA 2.12.2020). Schmuggler, die zwischen dem iranischen und irakischen Kurdistan verkehren, werden mitunter erschossen, auch wenn sie unbewaffnet sind (ÖB Teheran 10.2020).

Quellen: […]

Folter und unmenschliche Behandlung

 

Folter ist nach Art. 38 der iranischen Verfassung verboten. Dennoch sind seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung bei Verhören und in Haft, insbesondere in politischen Fällen, durchaus üblich (AA 26.2.2020; vgl. US DOS 11.3.2020, DIS 7.2.2020). Dies betrifft vorrangig nicht registrierte Gefängnisse, aber auch „offizielle“ Gefängnisse, insbesondere den berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welcher unmittelbar dem Geheimdienstministerium untersteht (AA 26.2.2020; vgl. US DOS 11.3.2020). Die Justizbehörden verhängen und vollstrecken weiterhin grausame und unmenschliche Strafen, die Folter gleichkommen. In einigen Fällen werden die Strafen öffentlich vollstreckt (AI 18.2.2020; vgl. US DOS 13.3.2019, FH 4.3.2020). Zahlreiche Personen wurden wegen Diebstahls oder Überfällen zu Peitschenhieben verurteilt, aber auch wegen Taten, die laut Völkerrecht nicht strafbar sind, wie z. B. Beteiligung an friedlichen Protesten, außereheliche Beziehungen, Alkoholkonsum oder Teilnahme an Feiern, bei denen sowohl Frauen als auch Männer anwesend waren. (AI 18.2.2020).

Bei Delikten, die im krassen Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischtgeschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch werden Auspeitschungen zum Teil öffentlich vollstreckt (ÖB Teheran 10.2020). Darüber hinaus gibt es Berichte, wonach politische Gefangene mit Elektroschocks gefoltert werden. Weitere berichtete Foltermethoden sind Verprügeln, Schlagen auf Fußsohlen und andere Körperteile, manchmal während die Häftlinge mit dem Kopf nach unten an der Decke aufgehängt waren, Verbrennungen mit Zigaretten und heißen Metallgegenständen, Scheinhinrichtungen (davon wissen praktisch alle politischen Gefangene aus eigener Erfahrung zu berichten), Vergewaltigungen – teilweise durch Mitgefangene - die Androhung von Vergewaltigung, Einzelhaft, Entzug von Licht, Nahrung und Wasser, und die Verweigerung medizinischer Behandlung (ÖB Teheran 10.2020; vgl. US DOS 11.3.2020).

Folter und andere Misshandlungen passieren häufig in der Ermittlungsphase (HRC 8.2.2019; vgl. DIS 7.2.2020), um Geständnisse zu erzwingen. Dies betrifft vor allem Fälle von ausländischen und Doppelstaatsbürgern, Minderheiten, Menschenrechtsverteidigern und jugendlichen Straftätern (HRC 8.2.2019). Obwohl unter Folter erzwungene Geständnisse vor Gericht laut Verfassung unzulässig sind, legt das Strafgesetzbuch fest, dass ein Geständnis allein dazu verwendet werden kann, eine Verurteilung zu begründen, unabhängig von anderen verfügbaren Beweisen (HRC 8.2.2019; vgl. HRC 28.1.2020). Es besteht eine starke institutionelle Erwartung, Geständnisse zu erzielen. Dies wiederum ist einem fairen Verfahren nicht dienlich (HRC 8.2.2019; vgl. HRW 14.1.2020, HRC 28.1.2020). Frühere Gefangene berichten, dass sie während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die von Vernehmungsbeamten diktiert wurden (FH 4.3.2020).

Quellen: […]

Allgemeine Menschenrechtslage

Die iranische Verfassung (IRV) vom 15. November 1979 enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Der Generalvorbehalt des Einklangs mit islamischen Prinzipien des Art. 4 IRV lässt jedoch erhebliche Einschränkungen zu. Der im Jahr 2001 geschaffene „Hohe Rat für Menschenrechte“ untersteht unmittelbar der Justiz. Das Gremium erfüllt allerdings nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten „Pariser Prinzipien“ (AA 26.2.2020).

Iran hat folgende UN-Menschenrechtsabkommen ratifiziert:

- Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

- Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte - Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung

- Übereinkommen über die Rechte des Kindes (unter Vorbehalt des Einklangs mit islamischem Recht)

- Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie

- Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

- Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

- UNESCO Konvention gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen

- Konvention über die Rechte behinderter Menschen

- UN-Apartheid-Konvention

- Internationales Übereinkommen gegen Apartheid im Sport (AA 26.2.2020) Iran hat folgende UN-Menschenrechtsabkommen nicht ratifiziert:

- Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

- Fakultativprotokoll zur Antifolterkonvention

- Zweites Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe

- Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

- Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen

- Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (AA 26.2.2020).

Iran zählt zu den Ländern mit einer anhaltend beunruhigenden Lage der Menschenrechte, die jedoch besser ist als in der Mehrzahl der Nachbarländer (ÖB Teheran 10.2019). Der iranische Staat verstößt regelmäßig gegen die Menschenrechte nach westlicher Definition (GIZ 2.2020a). Zu den wichtigsten Menschenrechtsfragen gehören Hinrichtungen für Verbrechen, die nicht dem internationalen Rechtsstandard der "schwersten Verbrechen" entsprechen und ohne einen fairen Prozess, zahlreiche Berichte über rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, Verschwindenlassen und Folter durch Regierungsbeamte, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, systematische Inhaftierungen, einschließlich Hunderter von politischen Gefangenen (US DOS 11.3.2020; vgl. AI 18.2.2020, FH 4.3.2020, HRW 14.1.2020). Weiters gibt es unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre, erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz, insbesondere der Revolutionsgerichte, Beschränkungen der freien Meinungsäußerung, der Presse und des Internets, einschließlich Gewalt, Androhung von Gewalt sowie ungerechtfertigter Festnahmen und Strafverfolgung gegen Journalisten, Zensur, Blockieren von Webseiten und Kriminalisierung von Verleumdungen; erhebliche Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit, wie z.B. die restriktiven Gesetze für Nichtregierungsorganisationen (NGO); Einschränkungen der Religionsfreiheit, Beschränkungen der politischen Beteiligung durch willkürliche Kandidatenprüfung, weit verbreitete Korruption auf allen Regierungsebenen, rechtswidrige Rekrutierung von Kindersoldaten durch Regierungsakteure zur Unterstützung des Assad-Regimes in Syrien, Menschenhandel, Gewalt gegen ethnische Minderheiten, strenge staatliche Beschränkungen der Rechte von Frauen und Minderheiten, Kriminalisierung von sexuellen Minderheiten, Verbrechen, die Gewalt oder Gewaltdrohungen gegen Angehörige sexueller Minderheiten beinhalten, und schließlich das Verbot unabhängiger Gewerkschaften (US DOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020, HRW 14.1.2020). Die Regierung unternahm wenige Schritte, um verantwortliche Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Viele dieser Missstände sind im Rahmen der Regierungspolitik zu verantworten. Straffreiheit ist auf allen Ebenen der Regierung und der Sicherheitskräfte weit verbreitet (US DOS 11.3.2020).

Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze infrage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände (vgl. Art. 279 bis 288 iStGB sowie Staatsschutzdelikte, insbesondere Art. 1 bis 18 des 5. Buches des iStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden (AA 26.2.2020). Die Tätigkeit als Frauen- und Menschenrechtsaktivist wird regelmäßig strafrechtlich verfolgt (Vorwurf der Propaganda gegen das Regime o.ä.) und hat oft die Verurteilung zu Haft- oder auch Körperstrafen zur Folge (ÖB Teheran 10.2020). Auch Umweltaktivisten müssen mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen (HRW 14.1.2020; vgl. BS 2020, ÖB Teheran 10.2020).

Quellen: […]

Meinungs- und Pressefreiheit

Die iranische Verfassung garantiert zwar Meinungs- und Pressefreiheit, aber nur insoweit Aussagen nicht „schädlich“ für die grundlegenden Prinzipien des Islams oder die „Rechte der Öffentlichkeit“ sind (ÖB Teheran 10.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). In der Praxis sehen sich Meinungs- und Pressefreiheit mit starken Einschränkungen konfrontiert (AA 26.2.2020; vgl. BS 2020, AI 18.2.2020, USDOS 11.3.2020). Die Justiz- und Sicherheitsbehörden verwenden weiterhin vage definierte Bestimmungen des Strafgesetzbuchs, um Aktivisten wegen freier Meinungsäußerung zu verhaften und strafrechtlich zu verfolgen (HRW 14.1.2020), bzw. nutzen Behörden Gesetze, um Personen, die die Regierung direkt kritisieren oder menschenrechtliche Probleme ansprechen, einzuschüchtern und strafrechtlich zu verfolgen. Die Behörden dulden es nicht, das Regierungssystem, den Obersten Führer oder die Staatsreligion öffentlich zu kritisieren. Sicherheitsbehörden bestrafen jene, die diese Einschränkungen verletzen oder den Präsidenten, das Kabinett oder das Parlament öffentlich kritisieren (USDOS 11.3.2020).

Der staatliche Rundfunk wird von Hardlinern streng kontrolliert und vom Sicherheitsapparat beeinflusst. Nachrichten und Analysen werden stark zensiert (FH 4.3.2020). Insgesamt spiegelt die iranische Presselandschaft eine gewisse Bandbreite unterschiedlicher Positionen innerhalb des politischen Spektrums wider, geprägt wird sie dennoch von einer Vielzahl höchst wandelbarer, da nicht schriftlich fixierter „roter Linien“ des Revolutionsführers, die in erheblichem Maß auch zu Selbstzensur führen. Bei Verstößen gegen ungeschriebene Regeln drohen Verwarnungen, Publikationsverbote, strafrechtliche Sanktionen etwa wegen „Propaganda gegen das System“bis hin zum Verbot von Medien, sowohl von reformorientierten als auch von konservativen Zeitungen (AA 26.2.2020). „Propaganda gegen den Staat“ ist mit einer einjährigen Freiheitsstrafe

sanktioniert, wobei „Propaganda“ nicht definiert ist. Zeitungen und Medien sind daher stets der Gefahr ausgesetzt, bei regierungskritischer oder für hohe Regimevertreter unliebsamer Berichterstattung geschlossen zu werden. Dies gilt auch für Regimemedien. Oft werden in diesem Zusammenhang die Zeitungsherausgeber verhaftet (ÖB Teheran 10.2020). Mitarbeiter von ausländischen Presseagenturen (insbesondere kritische farsisprachige Medien wie BBC, DW oder Voice of America) sowie unabhängige Journalisten sind Berichten zufolge oft mit Verzögerungen bei der Gewährung der Presselizenz durch die iranischen Behörden, Verhaftungen, körperlicher Züchtigung sowie Einschüchterung ihrer Familienmitglieder konfrontiert (ÖB Teheran 10.2020; vgl. AA 26.2.2020, FH 4.3.2020). Insbesondere im Zusammenhang mit politischen Ereignissen, wie z.B. Wahlen, war in den letzten Jahren immer wieder ein verstärktes Vorgehen gegen Journalisten zu beobachten. Meist werden dabei unverhältnismäßig hohe Strafen wegen ungenau definierter Anschuldigungen wie etwa „regimefeindliche Propaganda“ verhängt (ÖB Teheran 10.2020).

 

Für Funk- und Fernsehanstalten besteht ein staatliches Monopol. Der Empfang ausländischer Satellitenprogramme ist ohne spezielle Genehmigung untersagt, wenngleich weit verbreitet. Die Behörden versuchen, dies durch den Einsatz von Störsendern (sogenanntes Jamming) zu unterbinden (AA 26.2.2020; vgl. FH 4.3.2020). Die Polizei durchsucht regelmäßig Privathäuser und beschlagnahmt Satellitenschüsseln (FH 4.3.2020).

 

Nahezu jede iranische Familie besitzt eine Satellitenantenne, auch wenn diese offiziell verboten sind. Internet ist weit verbreitet, die Zahl der Internetcafés (Cofee Net) nimmt stetig zu, chatten (und zunehmend auch bloggen) ist eine Art Volkssport unter jungen Iranern. Zudem ist die Zahl an Handys gerade unter jungen Iranern hoch, auch wenn SIM-Karten sehr teuer sind (GIZ 9.2020c).

 

Gegen Personen, die ihre Meinung oder Nachrichten online publizieren (Blogger), wird massiv vorgegangen. Die elektronischen Medien und der Internet-Verkehr stehen unter intensiver staatlicher Kontrolle. Millionen Internetseiten sind gesperrt. Regimefeindliche oder ’islamfeindliche’ Äußerungen werden auch geahndet, wenn sie in elektronischen Kommunikationsmedien, etwa auch in sozialen Netzwerken, getätigt werden. Vor allem junge Menschen, welche diese Kommunikationsmittel zum Meinungsaustausch nutzen, laufen Gefahr, wegen ihrer geäußerten regimekritischen Meinung verfolgt zu werden (ÖB Teheran 10.2020). Ebenso werden oppositionelle Webseiten und eine Vielzahl ausländischer Nachrichtenseiten sowie soziale Netzwerke durch iranische Behörden geblockt (AA 26.2.2020; vgl. FH 4.3.2020). Ihr Empfang ist jedoch mithilfe von VPN (Virtual Private Networks) möglich, wird aber „gefiltert“ bzw. mitgelesen und regelmäßig auch gestört. Das Vorgehen der Behörden gegen reformorientierte Medien erstreckt sich auch auf das Internet. Jeder, der sich regimekritisch im Internet äußert, läuft Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen „Cyber-Krieg“ gegen das Land führen zu wollen. Die Überwachung persönlicher Daten ist ohne Gerichtsanordnung grundsätzlich verboten. Wenn die nationale Sicherheit bedroht zu sein scheint, wird hiervon jedoch abgesehen (AA 26.2.2020). Präsident Rohani hatte in seiner Wahlkampagne eine Lockerung der Zensurpolitik versprochen. Zeitweise wurden einige soziale Netzwerke wieder freigegeben. Rohani bezeichnete den Zugang zum Internet als „Bürgerrecht“ und ist selbst auf Twitter und Facebook aktiv (beide aktuell in Iran gesperrt, wobei dies durch viele Iraner mittels VPN umgangen wird). Trotz seiner vielversprechenden Aussagen und einer (teils heftig geführten) öffentlichen Diskussion insbesondere zum Thema „Cyberspace“ hat sich die Situation aber nicht signifikant verbessert, im Gegenteil: Im ersten Halbjahr 2018 wurde die überaus beliebte Messenger App „Telegram“ gesperrt. Es gibt weiterhin Polizeiaktionen gegen auf Instagram erfolgreiche Frauen, die „unsittliche“ Inhalte (Fotos ohne Kopftuch, Make-up-Videos, Tanzvideos, usw.) teilen. Seitdem seit Februar 2020 konservative und erzkonservative Kräfte im iranischen Parlament die Mehrheit der Abgeordneten stellen, ist der Druck auf den jungen Telekom-Minister für eine Filterung der noch nicht gefilterten sozialen Medien wie Instagram und WhatsApp und die Einführung des bereits nach chinesischem Vorbild vorbereiteten internen Internet mit dem Namen „Nationales Internetnetz“ gewachsen. Der junge Minister mit seiner Vergangenheit als Beamter des Geheimdienstes konnte sich bisher gegen diesen Druck wehren. Es ist aber zu erwarten, dass sich der Zugriff der Iraner auf die virtuelle Welt in Zukunft noch weiter einschränken wird (ÖB Teheran 10.2019). Die Messenger App Telegram hatte in Iran mehr als 40 Millionen Nutzer. Auch Facebook und Twitter bleiben blockiert, genauso wie hunderte andere Webseiten (HRW 17.1.2019).

 

Die 1997 unter Khatami gegründete „Association of Iranian Journalists“ wurde 2009 unter Staatspräsident Ahmadinedschad von den Sicherheitskräften geschlossen und hat seitdem trotz pressefreundlicher Wahlkampfversprechen von Rohani ihre Tätigkeit nicht wieder aufgenommen. Im Ausland lebende Journalisten von BBC Farsi berichten von gezielter Verfolgung und Einschüchterungsversuchen. Maßnahmen wie Überwachung, wiederholte Befragungen und das Einfrieren von Konten erstrecken sich dabei auch auf Familien der Betroffenen. Familienangehörige werden unter Druck gesetzt, auf die Beendigung der journalistischen Tätigkeit für BBC Farsi hinzuwirken. Inhaftierte Journalisten sind in Iran – wie alle politischen Gefangenen – besorgniserregenden Haftbedingungen ausgesetzt. Unter politischen Gefangenen und Journalisten kommt es regelmäßig zu Hungerstreiks gegen Haftbedingungen, unter anderem gegen die hygienischen Bedingungen und die mangelhafte medizinische Versorgung (AA 26.2.2020).

 

Ebenso unter Druck stehen Filmemacher und bildende Künstler, vor allem dann, wenn ihre Kunst als „unislamisch“ oder regimekritisch angesehen wird, oder sie ihre Filme an ausländische Filmproduktionsfirmen verkaufen oder auch nur im Ausland aufführen (dazu wurde eine Genehmigungspflicht verhängt). Über zahlreiche Künstler wurden Strafen wegen zumeist „regimefeindlicher Propaganda“ und anderen Anschuldigungen verhängt. Viele sind regelmäßig in Haft bzw. zu langjährigen Tätigkeits- und Interviewverboten verurteilt (ÖB Teheran 10.2020).

 

In der aktuellen Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen hat sich Iran um sechs Plätze verschlechtert und liegt nun an Position 173 (2019: 170) von 180. Reporter ohne Grenzen bezeichnet Iran als eines der größten Gefängnisse für Journalisten. Verhaftungen von professionellen und nicht professionellen Journalisten, vor allem solchen, die in sozialen Netzwerken posten, haben sich im Jahr 2018 gesteigert (ROG 2020).

Quellen: […]

Todesstrafe

 

Die Todesstrafe steht auf Mord (wobei die Familie des Opfers gegen Zahlung von Blutgeld auf die Hinrichtung verzichten kann), Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten schweren Diebstahl, Drogenschmuggel (nur mehr bei besonders schweren Vergehen), schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, „Moharebeh“ („Waffenaufnahme gegen Gott“) und homosexuelle bzw. außereheliche Handlungen (ÖB Teheran 10.2020; vgl. HRW 14.4.2020, AA 26.2.2020). Des weiteren terroristische Aktivitäten, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslimen mit einer Muslimin (AA 26.2.2020). Auch der Abfall vom Islam (Apostasie) kann mit der Todesstrafe geahndet werden (AA 26.2.2020; vgl. ÖB Teheran 10.2020). In den letzten 20 Jahren ist es jedoch zu keiner Hinrichtung aus diesem Grund gekommen (AA 26.2.2020).

Der größte Anteil der Hinrichtungen entfällt mittlerweile auf Verurteilungen wegen Mord (ÖB Teheran 10.2020; vgl. AA 26.2.2020) und Sexualdelikten. Die Hinrichtungen werden regelmäßig durch Erhängen, selten durch Erschießen, z.T. öffentlich durchgeführt (ÖB Teheran 10.2020) und auch (selten) gegen zum Tatzeitpunkt Minderjährige (ÖB Teheran 10.2019; vgl. AA 26.2.2020, HRW 14.4.2020, FH 4.3.2020, HRC 28.1.2020, AI 18.2.2020). Das Alter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Buben liegt bei 15 und für Mädchen bei 9 Jahren (ÖB Teheran 12.2018; vgl. AA 26.2.2020) und kann bei Eintritt der Volljährigkeit vollstreckt werden. 2018 wurden mindestens vier zur Tatzeit minderjährige Täter/innen hingerichtet. Mehreren weiteren zur Tatzeit Minderjährigen droht aktuell die Hinrichtung. 2019 wurden erstmals auch zwei zum Zeitpunkt der Hinrichtung Minderjährige verzeichnet (AA 26.2.2020). In der Vergangenheit konnten einige Hinrichtungen von Jugendlichen aufgrund von großem internationalen Druck (meist in letzter Minute) verhindert werden (ÖB Teheran 10.2019). Hinrichtungen erfolgen weiterhin regelmäßig ohne rechtlich vorgeschriebene vorherige Unterrichtung der Familienangehörigen, die Herausgabe des Leichnams wird teilweise verweigert oder verzögert (AA 26.2.2020). In Bezug auf die Anzahl der jährlichen Hinrichtungen befindet sich Iran nach China weltweit an zweiter Stelle (FH 4.3.2020).

Im Jänner 2018 trat eine Gesetzesänderung zur Todesstrafe bei Drogendelikten in Kraft. Wer Drogenstraftaten aufgrund von Armut oder Arbeitslosigkeit begeht, wird nicht mehr zum Tode verurteilt. Über gewalttätige Drogenstraftäter und solche, die mehr als 100 Kilo Opium oder zwei Kilo industrielle Rauschgifte produzieren oder verbreiten, wird weiterhin die Todesstrafe verhängt (ÖB Teheran 10.2020). Diese Gesetzesänderungen führten zu einer Überprüfung der Todesstrafe für Tausende von Häftlingen (FH 4.3.2020) und die Anzahl der bekannt gewordenen Hinrichtungen sank (AI 10.4.2019; vgl. HRW 14.1.2020, FH 4.3.2020, HRC 8.2.2019). Das neue Gesetz gilt rückwirkend, sodass dadurch etwa 2.000 bis 5.000 bereits zum Tode Verurteilte von der Todesstrafe verschont bleiben könnten (AA 26.2.2020). Nichtsdestotrotz hat Iran im Laufe des Jahres 2019 fast 300 Menschen hingerichtet, darunter mindestens zwei jugendliche Straftäter (FH 4.3.2020; vgl. AI 4.2020).

Viele Todesurteile werden nach internationalen Verfahrensstandards widersprechenden Strafverfahren gefällt: Es wird immer wieder von durch Folter erzwungenen Geständnissen oder fehlenden Kommunikationsmöglichkeiten mit dem Verteidiger bzw. fehlender freier Wahl eines Verteidigers berichtet, insbesondere bei „politischen“ oder die „nationale Sicherheit“ betreffenden Fällen. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen (auf welche vom „Geschädigten“ gegen eine Abstandsgeldzahlung verzichtet werden kann). Zwar wurde im Jahr 2002 ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, jedoch wurde dies im Jahr 2009 vom damaligen Justizsprecher für nicht bindend erklärt. Es befinden sich noch mehrere Personen beiderlei Geschlechts auf der „Steinigungsliste“. Seit 2009 sind jedoch keine Fälle von Steinigungen belegbar (ÖB Teheran 10.2020).

Quellen: […]

Religionsfreiheit

In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFA 23.5.2018). Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten „Buchreligionen“ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als „mohareb“ (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden (AA 26.2.2020; vgl. ÖB Teheran 10.2020). Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran (DIS/DRC 23.2.2018). Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 26.2.2020; vgl. ÖB Teheran 10.2020). Selbst anerkannte religiöse Minderheiten – Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) Christen – werden also diskriminiert. Vertreter dieser religiösen Minderheiten betonen immer wieder, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Sie sind in ihrer Religionsausübung – im Vergleich mit anderen Ländern der Region – nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa – unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke – eigene Vertreter im Parlament (ÖB Teheran 10.2020). Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten (BFA 23.5.2018; vgl. FH 4.3.2020). Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane, oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (BFA 23.5.2018; vgl. FH 4.3.2020, BAMF 3.2019) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 4.3.2020). Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen (AI 18.2.2020).

 

Auch in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht kommen Minderheiten nicht dieselben Rechte zu wie Muslimen. Es gibt Berichte von Diskriminierung von Nichtschiiten aufgrund ihrer Religion, welche von der Gesellschaft/Familien ausgeht und eine bedrohliche Atmosphäre kreiert. Diskriminierung geht jedoch hauptsächlich auf staatliche Akteure zurück (ÖB Teheran 10.2020; vgl. Open Doors 2021). Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Baha’i, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert(ÖB Teheran 10.2020).

 

Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt. Die Behörden zwingen weiterhin Personen aller Glaubensrichtungen einen Kodex für Verhalten in der Öffentlichkeit auf, der auf einer strikten Auslegung des schiitischen Islams gründet. Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen. Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wird weiterhin verletzt (AI 18.2.2020).

 

Schiitische Religionsführer, welche die Regierungspolitik nicht unterstützen, sind weiterhin Einschüchterungen

und Verhaftungen ausgesetzt. Laut der in den USA ansässigen NGO „United for Iran“ befanden sich 2019 mindestens 109 Angehörige religiöser Minderheitengruppen aufgrund des Praktizierens ihrer Religion in Haft (USDOS 10.7.2020).

 

Personen, die sich zum Atheismus bekennen, laufen Gefahr, willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt oder wegen Apostasie (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden (AI 18.2.2020). In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie jedoch sehr selten (wenn überhaupt noch vorhanden), bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 10.2020).

Quellen: […]

Christen

Glaubwürdige Schätzungen sprechen von 100.000 bis 300.000 Christen in Iran, von denen der Großteil den armenischen Christen angehört. Diese leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan (BFA 23.5.2018). Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt, allerdings werden evangelikale Freikirchen von der Regierung nicht als „christlich“ anerkannt. Den historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine besondere Stellung zuerkannt. Religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt (ÖB Teheran 10.2020; vgl. AA 26.2.2020); christliche Gottesdienste auf Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten (ÖB Teheran 10.2020; vgl. AA 26.2.2020, BAMF 03.2019), ebenso die Verbreitung christlicher Schriften (AA 26.2.2020).

 

Die armenischen Christen gehören zu den anerkannten religiösen Minderheiten, die in der Verfassung genannt werden. Ihnen stehen zwei der 290 Sitze im iranischen Parlament zu. Laut den konsultierten Quellen können armenische Christen – solange sie sich an die Gesetze der Islamischen Republik Iran halten – ihren Glauben relativ frei ausüben (BFA 23.5.2018; vgl. BAMF 3.2019). Sonstige zahlenmäßig bedeutende Gruppen stellen Katholiken und Protestanten, die ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes haben. Die Mitglieder sind meist Konvertiten aus dem Islam (ÖB Teheran 10.2020). Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur armenische oder assyrische Christen an [abgesehen von Juden und Zoroastriern], da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als Christen bezeichnen. Staatsbürger, die nicht den anerkannten Religionsgemeinschaften angehören, oder die nicht beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen (USDOS 10.6.2020).

 

Grundrechtlich besteht „Kultusfreiheit“ innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen (ÖB Teheran 10.2020). Jedoch haben Nichtmuslime weder Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit, noch Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit. Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung Andersgläubiger ist verboten (Proselytismusverbot) und wird streng bestraft (ÖB Teheran 10.2020; vgl. BAMF 3.2019, BFA 23.5.2018, Open Doors 2021). Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden (BFA 23.5.2018; vgl. ÖB Teheran 10.2020), wobei es in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil kam. Infolge des Proselytismusverbots wird gegen evangelikale Gruppen („Hauskirchen“) oft hart vorgegangen (u.a. Verhaftungen und Beschlagnahmungen). Autochthone Kirchen halten sich meist penibel an das Verbot. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen (ÖB Teheran 10.2020). Es gibt aber auch Einschränkungen, mit denen auch anerkannte religiöse Minderheiten zu leben haben, beispielsweise Nachteile bei der Arbeitssuche, islamische Bekleidungsvorschriften und Benachteiligungen insbesondere im Familien- und Erbrecht (BFA 23.5.2018; vgl. Open Doors). Im Weltverfolgungsindex 2021 von Christen von Open Doors befindet sich Iran auf dem achten Platz (2020: Platz 9). Der Weltverfolgungsindex ist eine Rangliste der 50 Länder, in denen Christen der stärksten Verfolgung und Diskriminierung wegen ihres Glaubens ausgesetzt sind. Je niedriger die Zahl, desto höher die Verfolgung. Im Berichtszeitraum ist die Zahl der verhafteten Christen des Weltverfolgungsindex 2021 im Gegensatz zum Vorjahr (169) gesunken. Es gab keine breitangelegte Verhaftungswelle, auch wenn es im Juni 2020 eine Razzia gab. Eine genaue Zahl wird im Bericht nicht genannt (Open Doors 2021). Christen werden weiterhin schikaniert, willkürlich inhaftiert und wegen der Ausübung ihres Glaubens verurteilt. Dies betrifft auch Personen, die zum Christentum konvertiert waren (AI 18.2.2020). Teilweise werden einzelne Gemeindemitglieder vorgeladen und befragt. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden (AA 26.2.2020).

 

Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind. Sie haben das Recht, religiöse Riten und Zeremonien abzuhalten, Ehen nach den eigenen religiösen Gesetzen zu schließen und auch Privatschulen zu betreiben. Persönliche Angelegenheiten und religiöse Erziehung können dem eigenen religiösen Kanon nach geregelt werden (BFA 23.5.2018). Es gehört zum Erscheinungsbild in den Großstädten, dass christliche Symbole im Modebereich als Accessoires Verwendung finden und auch in den entsprechenden Geschäften angeboten werden. Auch Dekorationen mit christlichen Motiven sind nicht ungewöhnlich. Eine solche kommerzielle Präsentation führte bisher nach Darstellung der in Teheran vertretenen westlichen Botschaften zu keinen Strafverfahren. Laut der Nachrichtenseite der iranischen Christen, Mohabat News, können Christen öffentlich im ganzen Land Weihnachtsgeschenke, Tannenbäume oder Schmuckwaren für ihre Feste kaufen. Vor einigen Kirchen in Teheran stehen anlässlich der Weihnachtsfeiertage, zu denen von staatlicher Seite immer wieder Glückwünsche übermittelt werden, Weihnachtsbäume (BAMF 3.2019).

Quellen: […]

Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen

Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 10.2020). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel „mohareb“ („Waffenaufnahme gegen Gott“), „mofsid-fil-arz/fisad-al-arz“ („Verdorbenheit auf Erden“), oder „Handlungen gegen die nationale Sicherheit“. In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie sehr selten, wenn überhaupt noch vorhanden. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen gab es mehrere Exekutionen wegen „mohareb“ (ÖB Teheran 10.2020; vgl. DIS/DRC 23.2.2018).

Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (Open Doors 2020; vgl. AA 26.2.2020). Anklagen lauten meist auf „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen“ und „Beleidigung des Heiligen“, wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 26.2.2020). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Nach anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten hohe Haftstrafen (zehn und mehr Jahre) verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation: Verurteilungsgrund unklar] (AA 12.1.2019). Laut Weltverfolgungsindex 2020 wurden auch 2018 und 2019 viele Christen, besonders solche mit muslimischem Hintergrund, vor Gericht gestellt und zu langen Gefängnisstrafen verurteilt bzw. warten noch auf ihren Prozess. Ihre Familien sind während dieser Zeit öffentlichen Demütigungen ausgesetzt (Open Doors 2020).

 

Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 26.2.2020). In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf (ÖB Teheran 10.2020).

 

Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind (ÖB Teheran 10.2020). Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit Konversion vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese Konversion ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich „konvertierte“ Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 10.2020).

 

Die Versammlung in – meist evangelischen – Hauskirchen oder Hausgemeinden wird laut Behörden „kontrolliert“, de facto aber untersagt, weshalb die einzelnen Gemeinden meist klein bleiben und ständig den Standort wechseln, um Razzien auszuweichen. Dennoch sind Hauskirchen inzwischen relativ weit verbreitet (ÖB Teheran 10.2019). Die Schließungen der „Assembly of God“-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie – obwohl sie verboten sind – trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind (DIS/DRC 23.2.2018). Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018). Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren. Deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da diese zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen wollen, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es ist jedoch unklar, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen. Allerdings wurde eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). In den letzten Jahren gab es mehrere Razzien in Hauskirchen, und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet (FH 4.3.2020; vgl. AI 18.2.2020).

 

Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird immer wieder berichtet. Im Frühling und Sommer 2017 wurden mehrere evangelikale und assyrische Christen verhaftet und wegen „illegaler Kirchenaktivität“ zu langen Haftstrafen verurteilt. Nach 16 festgenommenen Christen im Jahr 2017, stieg diese Zahl im Jahr 2018 dramatisch. Im November und Dezember 2018 wurden ca. 150 Christen – die meisten kurzzeitig – festgenommen und anschließend angewiesen, sich von anderen Christen fernzuhalten. Über die genauen Zahlen der Verhaftungen/Verurteilungen gibt es keine detaillierten Informationen. Fakt ist aber, dass die Zahl der Verhaftung von Konvertierten seit einer Ansprache des obersten Führers vor einigen Jahren, als er vor der steigenden Zahl der sogenannten häuslichen Kirchen gewarnt hatte, extrem angestiegen ist. Allein im August 2020 sind 35 neu Konvertierte verhaftet worden, und im selben Monat sind vier weitere Konvertierte wegen Anschuldigungen, wie „Teilnahme an Versammlungen der häuslichen Kirchen“, „Verbreitung vom zionistischen Christentum“ und „Gefährdung der inneren Sicherheit“ zu insgesamt 13 Jahren Haft verurteilt worden. Einem Bericht der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte zufolge haben Beamte des Geheimdienstministeriums im Juli 2019 das Haus einer christlichen Familie in der Stadt Bushehr im Süden Irans gestürmt und viele Angehörige dieser Familie verhaftet (ÖB Teheran 10.2010).

 

Organisatoren von Hauskirchen laufen Gefahr, wegen „Verbrechen gegen Gott“ angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. In Bezug auf die Strafverfolgung von Mitgliedern von Hauskirchen besagt eine Quelle, dass eher nur die Anführer von Hauskirchen gerichtlich verfolgt würden, während eine andere Quelle meint, dass auch „low-profile“ Mitglieder davon betroffen sein können. Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen. Wenn es sich um einen prominenten Fall handelt, werden die Betroffenen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden unter der Bedingung wieder freigelassen, sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen wäre, dass die Anführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden in der Regel aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen (DIS/DRC 23.2.2018).

 

Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen, vor allem aus politischen Gründen. Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit (ÖB Teheran 10.2020; vgl. Landinfo 16.10.2019). Diese Urteile sind absichtlich vage formuliert, um ein größtmögliches Tätigkeitsspektrum abdecken zu können. Darüber hinaus beinhalten die Urteile auch den Konsum von Alkohol während der Messe (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens. Den verhafteten Christen werden teilweise nicht die vollen Prozessrechte gewährt – oft werden sie ohne Anwaltsberatung oder ohne formelle Verurteilung festgehalten bzw. ihre Haft über das Strafmaß hinaus verlängert. Berichten zufolge sollen auch Kautionszahlungen absichtlich sehr hoch angesetzt werden, um den Familien von Konvertiten wirtschaftlich zu schaden (ÖB Teheran 10.2020), bzw. um verurteilte Christen vorsätzlich verarmen zu lassen (Open Doors 2020). Im Anschluss an die Freilassung wird Konvertiten das Leben erschwert, indem sie oft ihren Job verlieren bzw. es ihnen verwehrt wird, ein Bankkonto zu eröffnen oder ein Haus zu kaufen (ÖB Teheran 10.2020).

 

Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen (DIS/DRC 23.2.2018; vgl. Landinfo 16.10.2019).

 

Die Rückkehr von Konvertiten in den Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung (BAMF 3.2019). Wenn ein Konvertit den Behörden auch zuvor nicht bekannt war, dann ist eine Rückkehr nach Iran weitgehend problemlos. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden nicht von Interesse. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, kann sich die Situation anders darstellen. Auch Konvertiten, die ihre Konversion öffentlich machen, können sich womöglich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen berichtet, besteht die Möglichkeit, dass die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang

hängt davon ab, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein „high-profile“- Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, ist eine harsche Strafe eher unwahrscheinlich. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein führt zumeist nicht zu einer Verfolgung, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird diese aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das aber durchaus zu Problemen führen (DIS/DRC 23.2.2018). Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben) (ÖB Teheran 10.2020).

 

Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung hat, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein kann (DIS/DRC 23.2.2018).

 

Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen der Bibel gibt. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken (USDOS 21.6.2019). Gleichzeitig ist bekannt, dass ein Projekt seitens des Erschad-Ministeriums zur Übersetzung der „Katholischen Jerusalem Bibel“ ins Farsi genehmigt und durchgeführt wurde. Auch die Universität für Religion und Bekenntnis in Qom, die Religionsstudien betreibt, übersetzte noch im Jahr 2015 den „Katechismus der Katholischen Kirche“ ins Farsi. Beide Produkte sind heute noch ohne Probleme in Büchergeschäften erhältlich (BAMF 3.2019).

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Frauen

Generell genießt die Familie in Iran, ebenso wie in den meisten anderen islamischen Gesellschaften, einen hohen Stellenwert. Der Unterschied zwischen Stadt und Land macht sich aber auch hier bemerkbar, in Bezug auf das Verhältnis zwischen Mann und Frau sowie auf die Rolle der Frau in der Gesellschaft. Auf dem Land hat das traditionelle islamische Rollenmodell weitgehende Gültigkeit, der Tschador, der Ganzkörperschleier, dominiert hier das Straßenbild. In den großen Städten hat sich dieses Rollenverständnis inzwischen verschoben, wenn auch nicht in allen Stadtteilen. Während des Iran-Irak-Krieges war, allen eventuellen ideologischen Bedenken zum Trotz, die Arbeitskraft der Frauen schlicht unabdingbar. Nach dem Krieg waren Frauen aus dem öffentlichen Leben nicht mehr wegzudenken oder gar zu entfernen. Die unterschiedliche und sich verändernde Stellung der Frau zeigt sich auch an den Kinderzahlen: Während in vielen ländlichen, gerade den abgelegeneren Gebieten fünf Kinder der Normalfall sind, sind es in Teheran und Isfahan im Durchschnitt unter zwei. Insbesondere junge Frauen begehren heute gegen die nominell sehr strikten Regeln auf, besonders anhand der Kleidungsvorschriften für Frauen wird heute der Kampf zwischen einer eher säkular orientierten Jugend der Städte und dem System in der Öffentlichkeit ausgefochten. Eine Bewegung, die sich in den letzten Jahren zunehmender Beliebtheit erfreut, ist der islamische Feminismus. Dieser will die Rechte der Frau mittels einer islamischen Argumentation durchsetzen (GIZ 9.2020c).

Auch wenn die Stellung der Frau in Iran, entgegen aller Vorurteile gegenüber der Islamischen Republik, in der Praxis sehr viel besser ist als in vielen anderen Ländern der Region, sind Frauen auch hier nicht gleichberechtigt (GIZ 9.2020c). Verschiedene gesetzliche Verbote machen es Frauen unmöglich, im gleichen Maße wie Männer am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen (strenge Kleiderordnung, Verbot des Zugangs zu Sportveranstaltungen, Fahrradverbot). In rechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind iranische Frauen also vielfältigen Diskriminierungen unterworfen, die jedoch zum Teil relativ offen diskutiert werden (AA 26.2.2020).

 

Iran hat die „Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau“ als einer von wenigen Staaten weltweit nicht unterzeichnet. Im Global Gender Gap Report 2020 des World Economic Forum liegt Iran an Stelle 148 von 153 (WEF 2020). Von einigen staatlichen Funktionen (u.a. Richteramt, Staatspräsident) sind Frauen gesetzlich oder aufgrund entsprechender Ernennungspraxis ausgeschlossen (AA 26.2.2020; vgl. BAMF 7.2020). Es ist hier anzumerken, dass es sehr wohl einige Richterinnen - insbesondere an Familiengerichten - gibt. Ihnen steht es aber nicht zu, ein Urteil auszusprechen oder den Prozess zu leiten. Sie dürfen unter der Aufsicht eines männlichen Richters lediglich beratend tätig werden (BAMF 7.2020).

Die Erwerbsquote von Frauen liegt nur bei etwa 12%. Viele Frauen sind im informellen Sektor tätig (BS 2020). Zusätzlich sind Frauen seit dem Beginn der Coronakrise stärker als Männer vom Verlust ihres Arbeitsplatzes betroffen. Bereits zum Ende des Frühjahres 2020 haben 145.000 Frauen offiziell ihren Arbeitsplatz verloren. Da Arbeitgeber durch die Pandemie wirtschaftlich unter Druck geraten sind, versuchen diese, den ausbleibenden Umsatz durch eine Reduzierung der Lohnzahlungen auszugleichen. Am stärksten davon, aber auch vom Verlust des Arbeitsplatzes, betroffen sind die Lohnzahlungen von Frauen (BAMF 7.2020). Laut offiziellen Angaben liegt die Arbeitslosenrate bei Frauen bei 20,8% (1,11 Millionen). Unter Frauen mit höherer Bildung liegt sie noch deutlich höher. Auch nach der Population Situation Analysis der Universität Teheran vom Sommer 2016 besteht im Bereich der Integration von Frauen in den Arbeitsmarkt erhöhter Nachholbedarf. Allerdings ist der Spielraum der Regierung beschränkt, da konservative Vertreter immer wieder die traditionelle Rolle der Frau in der islamischen Familie betonen (AA 26.2.2020). Die stagnierende wirtschaftliche Lage Irans hat ein stetiges Wachstum der Arbeitslosenrate in den vergangenen Jahren zur Folge gehabt. Insbesondere hat die hohe Arbeitslosigkeit im Land auch Einfluss auf die wirtschaftliche Situation von alleinstehenden Frauen genommen; u.a. sieht das Gesetz nicht die gleiche Bezahlung von Frauen und Männern vor. Außerdem haben selbst gut qualifizierte Frauen Schwierigkeiten, eine Arbeitsstelle zu finden. Weiters legt das Gesetz es Frauen nahe, sich für drei Viertel der regulären Arbeitszeit von Männern zu bewerben und Frauen brauchen das Einverständnis ihres Ehemannes, um eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Außerdem werden Stellen oft geschlechtsspezifisch ausgeschrieben, sodass es Frauen verwehrt wird, sich – ungeachtet ihrer Qualifikationen – für bestimmte Positionen zu bewerben. Auch von sexuellen Übergriffen am Arbeitsplatz wird berichtet. Die gravierenden Einschränkungen der Versammlungsfreiheit verhindern außerdem den Zusammenschluss erwerbstätiger Frauen in Gewerkschaften, um Frauenrechte effektiver vertreten und einfordern zu können (ÖB Teheran 10.2020).

In rechtlicher Hinsicht unterliegen Frauen einer Vielzahl diskriminierender Einschränkungen. Prägend ist dabei die Rolle der (Ehe-)frau als dem (Ehe-)mann untergeordnet, wie sich sowohl in Fragen der Selbstbestimmung, des Sorgerechtes, der Ehescheidung als auch des Erbrechts erkennen lässt (AA 26.2.2020; vgl. HRW 14.1.2020, ÖB Teheran 10.2020, AI 26.2.2019, BAMF 7.2020). Beispielsweise darf eine verheiratete Frau ohne die schriftliche Genehmigung ihres Mannes (oder Vaters) keinen Reisepass erhalten oder ins Ausland reisen (HRW 14.1.2020; vgl. FH 4.3.2020, BAMF 7.2020). Kinder unter 18 Jahren benötigen für die Ausstellung des Reisepasses die schriftliche Erlaubnis ihres Vaters. Wenn der Ehemann oder der Vater nicht anwesend ist, hat die Frau sich bei einem Wunsch zur Ausreise an die zuständige Behörde des Außenministeriums zu wenden, sofern die schriftliche Erlaubnis nicht vorliegt. Während dieses Verfahrens werden auch Unterschrift sowie personenbezogene Angaben überprüft (BAMF 7.2020). Unverheiratete und geschiedene Frauen und Witwen benötigen keine Erlaubnis ihres Vaters oder eines männlichen Vormunds um zu reisen (Cedoca 30.3.2020). Nach dem Zivilgesetzbuch hat ein Ehemann das Recht, den Wohnort zu wählen, und kann seine Frau daran hindern, bestimmte Berufe auszuüben (HRW 14.1.2020; vgl. BAMF 7.2020). Im Straf- bzw. Strafprozessrecht sind Mädchen bereits mit neun Jahren vollumfänglich strafmündig (Buben mit 15 Jahren). Zeugenaussagen von Frauen werden hingegen nur zur Hälfte gewichtet (AA 26.2.2020; vgl. BAMF 7.2020) und die finanzielle Entschädigung, die der Familie eines weiblichen Opfers nach ihrem Tod gewährt wird, ist nur halb so hoch, wie die Entschädigung für ein männliches Opfer (FH 4.3.2020; vgl. BAMF 7.2020). Weitere diskriminierende Vorschriften finden sich im Staatsangehörigkeitsrecht, internationalen Privatrecht, Arbeitsrecht sowie im Sozialversicherungsrecht (AA 26.2.2020).

 

Bei Verstößen gegen gesetzliche Verbote müssen Frauen mit Strafen rechnen. So kann etwa eine Frau, die ihre Haare oder die Konturen ihres Körpers nicht verhüllt, mit Freiheitsstrafe (zehn Tage bis zu zwei Monaten) und/oder Geldstrafe bestraft werden. Grundsätzlich ist auch die Verhängung von bis zu 74 Peitschenhieben wegen Verstoßes gegen die öffentliche Moral möglich; dazu kommt es in der Regel nicht, da die Familien von der Möglichkeit des Freikaufs überwiegend Gebrauch machen (AA 26.2.2020).

 

Laut Gesetz darf eine Jungfrau nicht ohne Einverständnis ihres Vaters, Großvaters oder eines Richters heiraten (USDOS 11.3.2020). Väter und Großväter können bei Gericht eine Erlaubnis einholen, wenn sie das Mädchen früher verheiraten wollen. Das gesetzliche Heiratsalter für Mädchen liegt bei 13 Jahren (AA 26.2.2020; vgl. ÖB Teheran 10.2020, AI 22.2.2018, BAMF 7.2020), jenes für Buben bei 15 Jahren. Kinder- und Zwangsehen sind daher weiterhin ein Problem, besonders im sunnitischen und ländlichen Raum sind Kinderehen häufig, weil der

„Wert“ der Braut mit dem Alter abnimmt (ÖB Teheran 10.2020).

 

Im Oktober 2019 genehmigte der Wächterrat eine Änderung des Zivilgesetzbuchs des Landes, die es iranischen Frauen, die mit ausländischen Männern verheiratet sind, ermöglicht, für ihre Kinder die Staatsbürgerschaft zu beantragen (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 14.1.2020, AI 18.2.2020, BAMF 7.2020). Frauen müssen diese Übertragung jedoch eigens beantragen, und ihre Kinder müssen sich einer Sicherheitsüberprüfung durch das Geheimdienstministerium unterziehen, während die Staatsbürgerschaft iranischer Männer automatisch an deren Kinder übertragen wird (AI 18.2.2020; vgl. BAMF 7.2020).

 

Gesetzliche Regelungen räumen geschiedenen Frauen das Recht auf Alimente ein. Angaben über mögliche (finanzielle) Unterstützung vom Staat für alleinerziehende bzw. alleinstehende Frauen sind nicht eruierbar. Das Gesetz sieht vor, dass geschiedenen Frauen vorzugsweise das Sorgerecht für ihre Kinder bis zu deren siebentem Lebensjahr gegeben werden soll. Danach soll das Sorgerecht dem Vater übertragen werden, außer dieser ist dazu nicht imstande. Heiraten geschiedene Frauen erneut, verlieren sie das Sorgerecht für Kinder aus einer früheren Ehe (ÖB Teheran 10.2020).

 

Alleinstehende, nicht geschiedene Frauen haben Schwierigkeiten, selbstständig eine Wohnung zu mieten und alleine zu wohnen, da gesellschaftliche Normen verlangen, dass eine unverheiratete Frau im Schutze ihrer Familie oder eines männlichen Familienmitglieds lebt. Im Gegensatz dazu dürfte es gesellschaftlich akzeptiert sein, dass geschiedene Frauen alleine wohnen. Aufgrund der Schwierigkeit für Frauen, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, ist der familiäre Rückhalt für alleinstehende Frauen umso bedeutender. Jedoch erhalten manche Frauen, die außerhalb der gesellschaftlichen Norm leben (wie zum Beispiel lesbische Frauen oder Prostituierte), keine Unterstützung durch die Familie und können Opfer von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat werden (ÖB Teheran 10.2020).

 

Häusliche Gewalt ist in Iran sehr weit verbreitet und die Gesetze dagegen sind schwach. Ein Drittel der Frauen gibt an, Opfer physischer Gewalt geworden zu sein, über die Hälfte gibt an, mit psychischer Gewalt konfrontiert worden zu sein. Krisenzentren und Frauenhäuser nach europäischem Modell existieren in Iran nicht. Angeblich sollen staatlich geführte Einrichtungen für alleinstehende Frauen, Prostituierte, Drogenabhängige oder Mädchen, die von Zuhause davon gelaufen sind, vorhanden sein. Informationen über diese Einrichtungen sind der Öffentlichkeit nicht zugänglich (ÖB Teheran 10.2020).

 

Der Staat ist verpflichtet, Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen. Frauen, die ehelicher oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, können aber nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird. Fälle von Genitalverstümmelung sind nicht bekannt (AA 26.2.2020). Vergewaltigung ist illegal und unterliegt strengen Strafen, einschließlich der Todesstrafe (USDOS 11.3.2020). Das Gesetz betrachtet Geschlechtsverkehr innerhalb der Ehe per Definition als einvernehmlich und behandelt daher keine Vergewaltigung in der Ehe, auch nicht in Fällen von Zwangsheirat (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB Teheran 10.2020). Die meisten Vergewaltigungsopfer melden Verbrechen nicht, weil sie staatliche Vergeltungsmaßnahmen oder Strafen für Vergewaltigungen befürchten, wie zum Beispiel Anklagen wegen Unanständigkeit, unmoralischem Verhalten oder Ehebruch. Ehebruch wiederum ist ebenfalls mit der Todesstrafe bedroht. Auch gesellschaftliche Repressalien oder Ausgrenzung werden von Vergewaltigungsopfern befürchtet (USDOS 11.3.2020).

 

Der Wächterrat ließ keine der 137 Frauen, die bei der Präsidentschaftswahl 2017 antreten wollten, für eine Kandidatur zu. Im Rahmen des gesetzlichen Zwangs, ein Kopftuch (Hidschab) zu tragen, stehen Frauen im Visier von Polizei und paramilitärischen Kräften. Manchmal werden sie schikaniert und festgenommen, wenn Haarsträhnen unter ihrem Kopftuch hervorschauen, wenn sie stark geschminkt sind oder eng anliegende Kleidung tragen (AI 22.2.2018). Gegen Frauen, die sich gegen die Kopftuchpflicht einsetzen, kommt es mitunter zu staatlich unterstützten Verleumdungskampagnen (AI 18.2.2020). Seit Ende Dezember 2017 fordern aber immer mehr iranische Frauen eine Abschaffung der Kopftuchpflicht. Als Protest nehmen sie in der Öffentlichkeit ihre Kopftücher ab und hängen sie als Fahne auf. Auch gläubige Musliminnen, die das Kopftuch freiwillig tragen, ältere Frauen, Männer und angeblich auch einige Kleriker haben sich den landesweiten Protestaktionen angeschlossen (Kleine Zeitung 3.2.2018). Die Proteste wurden von den Sicherheitskräften rasch eingedämmt, von der Judikative wurden schwere Strafen (z. T. mehrjährige Haft) verhängt. Dennoch wurde dadurch eine öffentliche Debatte angestoßen. Das Forschungszentrum des Parlaments veröffentlichte etwa eine Studie, welche die geringe Zustimmung zum Kopftuchzwang thematisierte und sogar dessen Abschaffung in Erwägung zog (ÖB Teheran 10.2020). Im Oktober 2018 kam es wieder zu vereinzelten Berichten über Frauen, die ihr Kopftuch abgenommen hatten (ÖB Teheran 10.2020; vgl. BS 2020). Auch 2019 wurden diesbezüglich von Verhaftungen berichtet (ÖB Teheran 10.2020) und die Diskussion über den Zugang von Frauen zu Sportveranstaltungen ist immer noch Gange. Im Oktober 2019 durften Frauen auf Druck der FIFA erstmals ein Fußball-Länderspiel im Stadion verfolgen (AA 26.2.2020). Das Thema ist für Frauen nach wie vor wichtig, Anfang September 2019 zündete sich eine Frau an, als ihr eine Haftstrafe drohte (sie hatte sich als Mann verkleidet, um an einem Fußballmatch teilzunehmen) (ÖB Teheran 10.2020; vgl. FH 4.3.2020, BAMF 7.2020). Die 2022 vorgesehene Weltmeisterschaft erlaubt der FIFA starken Druck auf Iran auszuüben, um Frauen den Zugang zu ermöglichen (ÖB Teheran 10.2020).

Quellen: […]

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Im Prinzip respektiert die Regierung diese Rechte, es gibt jedoch einige Einschränkungen, besonders für Frauen und Flüchtlinge. Die Regierung verlangt von allen Bürgern für Auslandsreisen Ausreisebewilligungen. Bürger, die auf Staatskosten ausgebildet wurden oder Stipendien erhalten haben, müssen diese entweder zurückzahlen, oder erhalten befristete Ausreisebewilligungen (US DOS 11.3.2020). Die Regierung schränkt auch die Reisefreiheit von einigen religiösen Führern, Mitgliedern von religiösen Minderheiten und Wissenschaftern in sensiblen Bereichen ein. Journalisten, Akademiker, oppositionelle Politiker und Menschen- und Frauenrechtsaktivisten sind von Reiseverboten und Konfiszierung der Reisepässe betroffen. Verheiratete Frauen dürfen nicht ohne die Zustimmung ihrer Männer ins Ausland reisen (US DOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020).

Zur Ausreise aus Iran benötigt ein iranischer Staatsangehöriger einen gültigen Reisepass und einen Nachweis über die Bezahlung der Ausreisegebühr (4.400.000 IRR, ca. 28 bis 45 € je nach Wechselkurs). Die illegale Ausreise erfolgt zumeist auf dem Landweg unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Türkei (AA 26.2.2020).

Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit unterschiedslos. Ausweichmöglichkeiten bestehen somit nicht (AA 26.2.2020).

Quellen: […]

Grundversorgung

Die Grundversorgung ist in Iran gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch das islamische Spendensystem beiträgt. Der Mindestlohn liegt bei ca. 15,7 Mio. Rial im Monat (ca. 110 Euro). Das durchschnittliche monatliche pro Kopf Einkommen liegt bei ca. 54,6 Mio. Rial (ca. 400 Euro) (AA 26.2.2020).

Angesichts der immer schärferen US-Sanktionen gegen Iran und des dramatischen Währungsverfalls hat sich die wirtschaftliche Lage weiter verschlechtert (ÖB Teheran 10.2020; vgl. BS 2020). Die Weltbank erwartet in den Jahren 2018-2020 eine anhaltende Rezession, der Internationale Währungsfonds sogar einen Rückgang des BIP. Das Budget wird durch die sinkenden Erdölexporte erheblich belastet werden, weshalb ein Sinken der öffentlichen Ausgaben zu erwarten ist (ÖB Teheran 10.2020).

Aufgrund der im Vergleich zu Europa extrem jungen Bevölkerung strömen jedes Jahr viele Berufseinsteiger auf den Arbeitsmarkt. Um diesen Menschen Arbeit zu geben, wäre die Schaffung von rund einer Million Arbeitsplätzen pro Jahr erforderlich. Neben Arbeitslosigkeit spielt in Iran auch Unterbeschäftigung eine Rolle. Ausgebildete Arbeitskräfte (Facharbeiter, Uni-Absolventen) finden oft keine ihrer Ausbildung entsprechende Jobs. Daraus folgen soziale Spannungen aber auch ein gewaltiger „brain drain“, der die iranische Gesellschaft und Wirtschaft nachhaltig beeinträchtigt (ÖB Teheran 10.2019).

Die iranische Wirtschaft ist weitestgehend zentralisiert und steht zu großen Teilen unter staatlicher Kontrolle (GIZ 3.2020b). Der staatliche Sektor (staatliche und halbstaatliche Unternehmen) macht etwa 80% der iranischen Wirtschaftstätigkeit aus, während der private und kooperative Sektor nur 20% ausmacht (BTI 2020). So haben viele iranische Unternehmen neben wirtschaftlichen, auch politische Ziele zu erfüllen. Durch regelmäßige staatliche Eingriffe über Preisregulierungen und Subventionen, die in aller Regel politische Ursachen haben, konnte sich bisher eine eigenständige Wirtschaft nur bedingt entwickeln. Eine etablierte Privatwirtschaft gibt es vor allem auf dem Basar, in der Landwirtschaft und im Dienstleistungsgewerbe (GIZ 9.2020b). Die iranische Regierung ist der größte Monopolist des Landes, gefolgt von den Revolutionsgarden und anderen einflussreichen Institutionen und Menschen. Es gibt ein Gesetz gegen das Monopol, obwohl noch nie ein Unternehmen oder eine Person für monopolistische Maßnahmen zur Rechenschaft gezogen wurde (BS 2020). Erst in den letzten eineinhalb Jahrzehnten wurden, vor allem durch die 2001 gegründete Iranian Privatization Organization, vermehrt Anstrengungen zur Privatisierung weiterer Teile der Wirtschaft unternommen. Der wichtigste Sektor der iranischen Wirtschaft ist die Erdöl- und Erdgasproduktion. Die Ölförderung ist durch die National Iranian Oil Company monopolisiert, 80- 85% der staatlichen Einnahmen stammen aus dem Ölverkauf. Da zudem etwa 60% dieses Budgets in die Finanzierung staatlicher Unternehmen und Institutionen fließen, ist Iran nahezu komplett von den Einnahmen aus dem Ölexport abhängig. Nicht nur die Wirtschaft, auch der Lebensstandard vieler Iraner hängt vom Ölpreis ab. Problematisch sind auch die völlig veralteten Förderanlagen und Raffinerien des Landes. Aufgrund der Sanktionen konnten diese nicht modernisiert werden. Hindernisse bei der Modernisierung iranischer Förderanlagen und Raffinerien führten nicht zuletzt dazu, dass in den letzten Jahren immer wieder große Mengen an Benzin importiert werden mussten, um den heimischen Bedarf zu decken. Da Benzin lange staatlich subventioniert wurde, kostete dies den Staat in den letzten Jahren etwa 11% des BIP. Hebt die Regierung den Benzinpreis an oder begrenzt die ausgegebenen Rationen, führt das immer wieder zu teils gewaltsamen Ausschreitungen (GIZ 9.2020b). Soziale Unzufriedenheit war in den letzten Jahren mehrmals der Hintergrund von Unruhen in der Bevölkerung (Landinfo 12.8.2020). Die letzten Proteste diesbezüglich entfachten sich im November 2019, als der Treibstoffpreis erhöht wurde. Dies war das jüngste Zeichen einer Wirtschaftskrise, die durch eine Kombination aus von den USA geführten Handelssanktionen und Misswirtschaft durch das Regime ausgelöst wurde. Die Krise bereitet der iranischen Bevölkerung ernsthafte Schwierigkeiten und macht sie anfälliger für Ausbeutung (FH 4.3.2020). Bei den gewalttätigen Unruhen im November 2019 starben Hunderte Menschen (Landinfo 12.8.2020).

 

Ein wichtiger, in nicht wenigen Bereichen sogar zentraler Faktor der iranischen Wirtschaft sind die halbstaatlichen religiösen Stiftungen, die Bonyads (GIZ 9.2020b; vgl. BS 2020). Heute gibt es etwa 120 davon. Hier verschmelzen Religion, Politik und Wirtschaft am deutlichsten. Entsprechend islamischer Grundsätze ist die Hauptaufgabe einer religiösen Stiftung die öffentliche Wohlfahrt, etwa in Form des Erhalts von Straßen oder der Pflege eines Pilgerzentrums. Daneben sind viele der Stiftungen heute jedoch international agierende Großkonzerne. Die größte Stiftung des Landes ist die Ostan-e Qods-e Rezavi, die Imam Reza Stiftung, die sich der Instandhaltung des religiösen Zentrums in Maschhad widmet. Daneben ist die Stiftung jedoch im (Teil-)Besitz zahlreicher Industrieunternehmen, wie etwa der Teheraner Busgesellschaft, und setzt jährlich geschätzte 14 Milliarden Dollar um. Zudem ist sie der größte Grundbesitzer des Landes. Die Bonyad-e Mostazafan wa Dschanbazan, die Stiftung der Unterdrückten und Kriegsveteranen, offiziell zuständig für die Versorgung der Kriegsversehrten und Armen, steht hingegen hinter der National Iranian Oil Company. Politisch steht sie den Revolutionswächtern nahe, viele ihrer hohen Beamten kommen aus deren Reihen. Vor allem mit Hilfe dieser Stiftungen, die beide offiziell direkt dem Revolutionsführer unterstehen, setzt der iranische Staat seine Vorstellungen einer islamischen Wirtschaftspolitik um und verteilt großzügig Gelder für politische Gefälligkeiten (GIZ 9.2020b). Diese Institutionen sind weder der Regierung noch der Justiz gegenüber rechenschaftspflichtig. Außerdem genießen die Bonyads viele Privilegien wie Steuerbefreiungen und einen ausschließlichen Zugang zu lukrativen Regierungsverträgen (BS 2020).

Quellen: […]

Sozialbeihilfen

Dem Arbeitsministerium ist die Verantwortung für Sozialhilfe und Versicherungswesen übertragen. Es gibt verschiedene Versicherungsträger, welche alle dem im Sozialministerium angesiedelten „Hohen Versicherungsrat“ (HIC) unterstehen, der die Versicherungspolitik plant, koordiniert, durchführt und überwacht. Ein Hauptversicherer ist die „Organisation für Sozialversicherung“ (SSIO). Alle Arbeitgeber und -nehmer zahlen in dessen System ein und erhalten dafür gewisse Unterstützungsleistungen. Viele Kliniken und Spitäler dieser Organisation befinden sich in städtischen Gegenden (ÖB Teheran 10.2020). Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die die Bereiche Rente, Unfall und Krankheit umfasst. Der Rentenanspruch entsteht in voller Höhe nach 30 Beitragsjahren. Nachdem in die Sozialversicherungskasse zwei Jahre eingezahlt wurde, entsteht für Angestellte ein monatlicher Kindergeldanspruch in der Höhe von ca. 20 Euro pro Kind. Ebenfalls besteht ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Höhe von 70-80% des Gehaltes, das für mindestens ein Jahr gezahlt wird. Schließlich erhält ein geringer Teil der nicht oder gering verdienenden iranischen Bevölkerung zur Sicherung der Grundversorgung monatlich 450.000 IRR (ca. 3 Euro, sog. Yarane) (AA 26.2.2020). Selbstständige und Beamte sind nicht Teil der Arbeitslosenversicherung, da angenommen wird, dass ihre Arbeitsverträge nicht gekündigt werden können (Landinfo 12.8.2020).

 

Die Mitgliedschaft in der Sozialversicherung ist für alle Arbeitnehmer verpflichtend. Die Sozialversicherung schützt im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Berufsunfällen und auch bei altersbedingtem Ausscheiden. Seit 2003 wurden die zuständigen Institutionen überholt und zusammengelegt, um Ineffektivität und Redundanzen zu vermeiden. Das System deckt alle Angestellten und Freiberuflichen ab, wobei letztere zwischen verschiedenen Stufen wählen können. Freiwillige Abdeckung ist für vorher versicherte Personen bis 55 Jahre verfügbar (mindestens 30 Tage) sowie für die Gruppe der Berufskraftfahrer. Spezielle Systeme gibt es darüber hinaus für Staatsangestellte und Militärangehörige. Solange Rückkehrende für eine iranische Organisation/Firma arbeiten, übernehmen die Arbeitgeber den Großteil der Beiträge. Ansonsten muss (je nach gewähltem Angebot) selbst eingezahlt werden. Für Angestellte müssen 7% des monatlichen Gehalts abgegeben werden, während Selbstständige und Private einen individuell abgestimmten Beitrag in Gänze bezahlen (IOM 2019). Die Mittel für die Altersrente werden durch gemeinsame Beiträge der versicherten Person, des Arbeitgebers und der Regierung gedeckt und variiert je nach Beitragsjahren. Die Altersrente wird über die Pensionskasse für Beamte, die Organisation für soziale Sicherheit sowie 16 weitere Pensionsfonds in Iran bereitgestellt. Die Hinterbliebenenrente wird an Angehörige einer versicherten verstorbenen Person gezahlt. Zu den Angehörigen zählen Witwe/Witwer, Kinder (das heißt Söhne bis zum Alter von 20 Jahren und Töchter bis zur Heirat) und Eltern. Die Rente des Ehepartners beträgt 50% der Alters- oder Invalidenrente der versicherten Person, während sie für Waisen 25% und für Eltern 20% beträgt. Die kombinierte Hinterbliebenenrente darf nicht unter dem gesetzlichen Mindestlohn oder über der Rente des Verstorbenen liegen. In Iran gibt es einen gesetzlichen monatlichen Mindestlohn für ungelernte Arbeitnehmer, der unter Berücksichtigung der Inflation jährlich neu berechnet wird. Im April 2020 lag der Mindestlohn bei 18,34 Millionen Rial (113 USD). Darüber hinaus zahlt der Staat (praktisch) jeder Familie eine Wohnungs- und Lebensmittelzulage in Form von monatlichen Geldtransfers (yaraneh-ye naqdi), wobei der Gesamtbetrag für einen unverheirateten Arbeitnehmer 25 Millionen Rial (155 USD) und 30 Millionen Rial (186 USD) für einen verheirateten Arbeiter pro Monat beträgt. Familienbeihilfe wird im Rahmen von Sozialversicherungssystemen für Eltern gewährt, die mindestens 720 Tage gearbeitet und Beiträge gezahlt haben. Die Familienbeihilfe wird gezahlt, bis das Kind 18 Jahre alt ist oder - wenn es studiert - bis das Studium abgeschlossen ist. Die Familienbeihilfe wird monatlich gezahlt und als das Dreifache des gesetzlichen täglichen Mindestlohns eines ungelernten Arbeitnehmers für jedes Kind berechnet. Die Leistungen werden jährlich angepasst (Landinfo 12.8.2020).

Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer und ihre Familien sind nicht bekannt. Im Übrigen gibt es soziale Absicherungsmechanismen, wie z.B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Hilfe an Bedürftige wird durch den Staat, die Moscheen, religiöse Stiftungen, Armenstiftungen und oft auch durch NGOs oder privat organisiert (z.B. Frauengruppen) (AA 26.2.2020). Kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung sind als Teil des Sozialwesens für alle iranischen Bürger gewährleistet. Weitere Leistungen können vom Arbeitgeber und privaten Anbietern oder Organisationen angeboten werden (IOM 2019).

 

Der Kampf gegen die Armut wird vor allem unter religiösen Vorzeichen geführt. Die großen religiösen Stiftungen haben hier theoretisch ihren Hauptaufgabenbereich. Außerdem liegt die Versorgung der Armen in der Verantwortung der Gesellschaft, das Almosengeben ist eine der Säulen des Islam. Die blauen Spendenbehälter, vom Staat aufgestellt um die „sadeqe“, die Almosen, zu sammeln, finden sich in jeder Straße. Ein Ansatz, gerade der Armut auf dem Land entgegenzuwirken, ist Bildung. Der Staat schickt beispielsweise Studenten, die als Pflichtteil des Studiums in Dörfern abgelegener Regionen unterrichten müssen. Viele weitere staatliche Anstrengungen zur Bekämpfung der Armut werden jedoch dadurch behindert, dass der Staat selbst aufgrund des Verfalls des Ölpreises in finanziellen Schwierigkeiten steckt (GIZ 12.2020b). Die staatliche Wohlfahrtsorganisation betreibt Selbsthilfegruppen für Familien in schwierigen Situationen, die in Familienzentren organisiert sind. Einige erhalten Unterstützung bei der Arbeitssuche. Ein Projekt mit einem Mikrofinanzierungsansatz umfasst 50.000 Menschen – nicht nur Frauen, sondern auch Landbevölkerung und andere. Ziel ist es, die Armut zu verringern. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf weiblichen Ernährern. Es gibt ca. drei Millionen Familien, die von Frauen geführt werden. 180.000 von ihnen werden von der staatlichen Wohlfahrtsorganisation betreut. Das Budget ist begrenzt und nicht alle Bedürftigen erhalten Hilfe. Die Leistungen gehen nicht unbedingt an die Frauen, sondern könnten beispielsweise die Bildung für Kinder abdecken (Landinfo 12.8.2020).

Quellen: […]

Medizinische Versorgung

Seit der islamischen Revolution hat sich das iranische Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die iranische Verfassung sichert jedem Staatsbürger das Recht zu, den jeweiligen höchst erreichbaren Gesundheitszustand zu genießen. Die Verwirklichung dieses Zieles obliegt dem Ministerium für Gesundheit und medizinische Ausbildung. Jede Provinz beheimatet mindestens eine medizinische Universität, deren Rektor die Verantwortung für das Gesundheitswesen in der betroffenen Provinz trägt (ÖB Teheran 10.2020; vgl. IOM 2019). Neben dem zuständigen Ministerium und den Universitäten gibt es auch Gesundheitsdienstleister des privaten Sektors und NGOs (ÖB Teheran 10.2020; vgl. Landinfo 12.8.2020, IOM 2019). Diese bedienen jedoch eher die sekundäre und tertiäre Versorgung, während die Primär-/Grundversorgung (z.B. Impfungen, Schwangerschaftsvorsorge) staatlich getragen wird (ÖB Teheran 10.2020; vgl. IOM 2019). Darüber hinaus gibt es im ganzen Land viele NGOs und Wohltätigkeitsorganisationen, die Gesundheitseinrichtungen betreiben, deren Zugang auf einer Bedarfsanalyse basiert, ohne dass auf einen vorherigen Versicherungsschutz Bezug genommen wird. Die Mahak-Gesellschaft zur Unterstützung krebskranker Kinder ist beispielsweise ein bekanntes gemeinnütziges Forschungs-, Krankenhaus- und Rehabilitationszentrum für Kinder mit Krebs. Die Patienten werden von Ärzten im ganzen Land an Mahak überwiesen. Laut einem Vertreter von Mahak wird jedes Kind, bei dem Krebs diagnostiziert wird, entweder im Mahak-Krankenhaus oder in anderen Krankenhäusern behandelt. Mahak deckt auch die Behandlung von Patienten in anderen Krankenhäusern im Iran ab. Die Behandlung ist kostenlos und die Patienten müssen nicht versichert sein, um eine Behandlung zu erhalten. Selbst Verwandte können bei der Begleitung ihrer kranken Kinder eine Finanzierung für die Unterkunft erhalten. Mahak empfängt Krebspatienten auch aus mehreren Nachbarländern (Landinfo 12.8.2020).

 

Notfallhilfe bei Natur- oder menschlich verursachten Katastrophen wird durch den gut ausgestatteten und flächendeckend organisierten iranischen Roten Halbmond besorgt (ÖB Teheran 10.2020). Der Rote Halbmond ist auch die zentrale Stelle für den Import von speziellen Medikamenten, die für Patienten in speziellen Apotheken erhältlich sind. In jedem Bezirk gibt es Ärzte sowie Kliniken, die dazu verpflichtet sind, Notfälle zu jeder Zeit aufzunehmen. In weniger dringenden Fällen sollte der Patient zunächst sein Gesundheitscenter kontaktieren und einen Termin vereinbaren (IOM 2019).

 

Im Gesundheitswesen zeigt sich ein Stadt-Land-Gefälle. Das Gesundheitswesen ist zwar fast flächendeckend – laut WHO haben 98% aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung, die Qualität schwankt jedoch (GIZ 12.2020c). Die spezialisierte, medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischem Standard. In Teheran ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen Niveau möglich (AA 30.12.2020a). Auch wenn der Zugang zu gesundheitlicher Erstversorgung größtenteils gewährleistet ist, gibt es dennoch gravierende Qualitätsunterschiede einzelner Regionen. Zum Beispiel liegt der Unterschied der Lebenserwartung im Vergleich mancher Regionen bei bis zu 24 Jahren. Folgende sieben Provinzen weisen eine niedrigere Qualität als die Referenz-Provinz Teheran auf: Gilan, Hamadan, Kermanschah, Khuzestan, Tschahar Mahal und Bachtiyari, Süd-Khorasan, sowie Sistan und Belutschistan. Politische Reformen wurden bereits unternommen, um einen gleichmäßigeren Zugang zu Gesundheitsdiensten zu schaffen. Nichtsdestotrotz gibt es

noch eine Vielzahl an Haushalten, die sich keine ausreichende gesundheitliche Versorgung leisten können. Gesundheitsdienste sind geographisch nicht nach Häufigkeit von Bedürfnissen, sondern eher nach Wohlstand verteilt (ÖB Teheran 10.2020).

 

Die medizinische Grundversorgung basiert auf ca. 19.000 ländlichen Gesundheitshäusern, die von jeweils einem männlichen und einer weiblichen „Behvarz“ (Gesundheitspersonal, das nach der regulären elfjährigen Schulbildung zwei Jahre praktisch und theoretisch ausgebildet wird) geleitet werden. Jedes dieser Gesundheitshäuser ist für Gesundheitsvorsorge (u.a. Impfungen, Betreuung von Schwangerschaften) und für durchschnittlich ca. 1.500 Personen zuständig, wobei die Qualität der Versorgung als zufriedenstellend beurteilt wird, und mehr als 85% der ländlichen Bevölkerung in dieser Weise „nahversorgt“ werden. In Städten übernehmen sogenannte „Gesundheitsposten“ in den Bezirken die Aufgabe der ländlichen Gesundheitshäuser.

Auf der nächsten Ebene sind die ländlichen Gesundheitszentren (ca. 3.000 landesweit) zu finden, die jeweils von einem Allgemeinmediziner geleitet werden. Sie überwachen und beraten die Gesundheitshäuser, übernehmen ambulante Behandlungen und übergeben schwierigere Fälle an ca. 730 städtische, öffentliche Krankenhäuser, die in jeder größeren Stadt zu finden sind (ÖB Teheran 10.2020). 90% der Bevölkerung in ländlichen als auch ärmeren Regionen hat Zugang zu essenziellen Gesundheitsdienstleistungen (IOM 2019). Weitere staatliche Institutionen wie die Iranian National Oil Corporation, die Justiz und Revolutionsgarden betreiben ihre eigenen Krankenhäuser. Die medizinische Belegschaft im Iran umfasst insgesamt mehr als 51.000 Allgemeinärzte, 32.000 Fachärzte, 115.000 Krankenschwestern, 33.000 Hebammen und 35.000 örtliche Gesundheitshelfer (behvarz) (Landinfo 12.8.2020).

 

Es ist anzuführen, dass der Anteil der Out-of-pocket-Zahlungen durch die Patienten in den letzten Jahren erheblich zurückgegangen ist. Vor dem Health Transformation Plan im Jahr 2014 waren Out-of-pocket-Zahlungen die Hauptfinanzierungsquelle, und lagen über 50% der Kosten. 2010 erreichten die Zahlungen einen Höchststand von 58%, während sie bis 2016 auf 35,5% zurückgingen. Dies ist jedoch noch weit von dem erklärten Ziel entfernt, die Out-of-pocket-Zahlungen auf unter 30% zu senken. Dies bedeutet, dass das Zahlungssystem nach wie vor weitgehend auf Servicegebühren sowohl im öffentlichen als auch im privaten Gesundheitswesen basiert (Landinfo 12.8.2020). Die Kosten für Krankenhäuser werden unter anderem dadurch gesenkt, dass die Versorgung des Kranken mit Gütern des täglichen Bedarfs, etwa Essen, immer noch weitestgehend seiner Familie zufällt (GIZ 12.2020c). Der Iran verwendet interne Referenzpreise für Arzneimittel, was bedeutet, dass Arzneimittel zum Preis des Referenz-Arzneimittels erstattet werden und die Patienten die Möglichkeit haben, teurere Arzneimittel zu kaufen und die zusätzlichen Kosten zu bezahlen. Der Erstattungspreis wird von der Regierung festgelegt, während Hersteller, Händler oder Einzelhändler ihren eigenen Arzneimittelpreis festlegen können (Landinfo 12.8.2020).

 

Die Regierung versucht kostenfreie medizinische Behandlung und Medikamentenversorgung für alle Iraner zu gewährleisten, insofern gibt es zwei verschiedene Krankenversicherungen: entweder durch die Arbeit oder privat. Beide gehören zur staatlichen iranischen Krankenversicherung TAMIN EJTEMAEI www.tamin.ir/ . Kinder sind zumeist durch die Krankenversicherung der Eltern abgedeckt. Versicherung durch Arbeit: Regierungsangestellte profitieren vom kostenfreien Zugang zur staatlichen Krankenversicherung. Private Firmen decken die Unfallversicherung für ihre eigenen Mitarbeiter. Private Versicherung: Mit Ausnahme von Regierungsangestellten müssen sich alle iranischen Bürger selbst privat versichern, wenn deren Arbeitgeber dies nicht bereits erledigen. Um die Versicherung zu erhalten, sind eine Kopie der iranischen Geburtsurkunde, ein Passfoto und eine komplette medizinische Untersuchung notwendig (IOM 2019).

 

Salamat Versicherung: Diese neue Versicherung wird vom Ministerium für Gesundheit angeboten und deckt bis zu 90% der Behandlungskosten. Die Registrierung erfolgt online unter: http://www.bimesalamat.ir/isc/ISC.html . Die Registrierung erfordert eine geringe Gebühr (IRR 20.000). Pro Jahr sollten 2,450.000 IRR vom Begünstigten eingezahlt werden. Es gibt Ärzte und private Zentren, die eine öffentliche und/oder SALAMAT-Versicherung akzeptieren, um einen Teil der Ausgaben zu decken. Um zu 90% abgedeckt zu sein, muss man sich auf staatliche bzw. öffentliche Krankenhäuser und Zentren beziehen. TAMIN EJTEMAEI Krankenhäuser decken 100% der versicherten Kunden ab (IOM 2019). Die „Organisation für die Versicherung medizinischer Dienste“ (MSIO) wurde 1994 gegründet, um Beamte und alle Personen, die nicht von anderen Versicherungsorganisationen berücksichtigt wurden, zu versichern. Für anerkannte Flüchtlinge wurde eine eigene Versicherungsorganisation geschaffen. Daneben kümmern sich Wohltätigkeitsorganisationen, u.a. die „Imam Khomeini Stiftung“, um nicht versicherte Personen, etwa Mittellose oder nicht anerkannte Flüchtlinge, wobei letztere kaum Chancen auf eine gute Gesundheitsversorgung haben (ÖB Teheran 10.2020).

 

Alle iranischen Staatsbürger inklusive Rückkehrende haben Anspruch auf grundlegende Gesundheitsleistungen

(PHC) sowie weitere Angebote. Es gibt, wie bereits oben beschrieben, zwei verschiedene Arten von Krankenversicherung: Versicherung über den Arbeitsplatz oder private Versicherung. Beide werden von der öffentlichen Versicherung im Iran TAMIN EJTEMAEI verwaltet. Die Anmeldung erfolgt über www.tamin.ir/ . Die Leistungen variieren dabei je nach gewähltem Versicherungsschema. Informationen zu verschiedenen Varianten erhält man bei der Anmeldung. Notwendige Dokumente: Eine Kopie der iranischen Geburtsurkunde, ein Passfoto, und ein vollständiges medizinisches Check-up sind notwendig. Weitere Dokumente können noch verlangt werden. Zuschüsse hängen von der gewählten Versicherung des Klienten ab, über die er/sie während der Registrierung ausführlich informiert wird. Jegliche Kosten werden vom Arbeitgeber getragen, sobald die Person eine Arbeit in Iran aufnimmt. Andernfalls müssen die Kosten selber getragen werden (IOM 2019).

 

Für schutzbedürftige Gruppen im Iran gibt es zwei Arten von Zentren: Öffentliche und private. Die öffentlichen Einrichtungen sind in der Regel überlaufen und es gibt lange Wartezeiten, weshalb Personen, die über die nötigen Mittel verfügen sich oft an kleinere spezialisierte private Zentren wenden. Die populärste Organisation ist BEHZISTI, welche Projekte zu Genderfragen, älteren Menschen, Behinderten (inklusive psychischer Probleme), ethnischer und religiöser Minderheiten, etc. anbietet. Außerdem werden Drogensüchtige, alleinerziehende Mütter, Personen mit Einschränkungen etc. unterstützt. Zu den Dienstleistungen zählen unter anderem psychosoziale Betreuung, Beratungsgespräche, Unterkünfte, Rehabilitationsleistungen, Suchtbehandlungen, etc. Es gibt einige Zentren unter Aufsicht der BEHZISTI Organisation, welche Personen in Not Hilfe gewähren. Solche Leistungen sind kostenfrei. Aufgrund der hohen Nachfrage und einiger Beschränkungen bevorzugen viele zahlungspflichtige private Zentren (IOM 2019).

 

Im Zuge der aktuellen Sanktionen gegen den Iran ist es zu gelegentlichen Engpässen beim Import von speziellen Medikamentengruppen gekommen (IOM 2019; vgl. Landinfo 12.8.2020). Obwohl auf dem Papier Medikamente und Lebensmittel von den Sanktionen nicht betroffen sind, ist es seit 2020 u.a. wegen fehlenden Zahlungskanälen zu mehr Engpässen bei bestimmten Medikamenten wie z.B. Insuline gekommen. Das Gesundheitsministerium ist sehr bemüht, den Bedarf an Medikamenten zu decken. Aufgrund der mangelnden Devisen aber steigen die Preise der Medikamente die vom Ausland eingeführt werden sollen von Tag zu Tag, so dass schwache Gesellschaftsschichten sich diese nicht mehr leisten können. Diese Situation wird bei offiziellen Gesprächen von iranischen Funktionären immer wieder als Kritikpunkt gegenüber der Politik des Westens angesprochen (ÖB Teheran 10.2020). Im Generellen gibt es aber keine ernsten Mängel an Medizin, Fachärzten oder Equipment im öffentlichen Gesundheitssystem. Pharmazeutika werden zumeist unter Führung des Gesundheitsministeriums aus dem Ausland importiert. Zusätzlich gibt es für Bürger Privatkrankenhäuser mit Spezialleistungen in größeren Ballungsräumen. Die öffentlichen Einrichtungen bieten zwar grundsätzlich fast alle Leistungen zu sehr niedrigen Preisen an, aber aufgrund langer Wartezeiten und überfüllter Zentren, entscheiden sich einige für die kostenintensivere Behandlung bei privaten Gesundheitsträgern (IOM 2019).

Quellen: […]

Rückkehr

 

Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst bei Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus (AA 26.2.2020). In der iranischen Gesetzgebung gibt es kein Gesetz, das die Beantragung von Asyl im Ausland strafbar macht (Cedoca 30.3.2020). In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden (AA 26.2.2020). Allerdings gibt es zum Thema Rückkehrer nach wie vor kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. In Einzelfällen konnte im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hatten. Allerdings ist davon auszugehen, dass Rückkehrer keinen aktiven Botschaftskontakt pflegen, der ein seriöses Monitoring ihrer Situation zulassen würde. Auch IOM Iran, die in Iran Unterstützungsleistungen für freiwillige Rückkehrer im Rahmen des ERIN-Programms anbietet, unternimmt ein Monitoring nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Rückkehrer, nicht jedoch im Hinblick auf die ursprünglichen Fluchtgründe und die Erfahrungen mit Behörden nach ihrer Rückkehr. Australien zahlt Rückkehrhilfe an eine bislang überschaubare Gruppe an freiwilligen Rückkehrern in Teheran in Euro aus (ÖB Teheran 10.2020).

 

Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Eine Einreise ist lediglich mit einem gültigen iranischen Reisepass möglich. Die iranischen Auslandsvertretungen sind angewiesen, diesen jedem iranischen Staatsangehörigen auf Antrag auszustellen (AA 26.2.2020).

 

Iranische Flüchtlinge im Nordirak können offiziell nach Iran zurückkehren. Dafür werden iranische Identitätsdokumente benötigt. Wenn Personen diese Dokumente nicht besitzen, können sie diese beantragen. Für die Rückkehr nach Iran braucht man eine offizielle Erlaubnis des iranischen Staates. Die Rückkehr wird mit den Behörden von Fall zu Fall verhandelt. Iranische Rückkehrer, die nicht aktiv kurdische Oppositionsparteien, wie beispielsweise die KDPI oder Komala unterstützen, werden nicht direkt von den Behörden ins Visier genommen werden. Sie können aber durchaus zu ihrem Leben im Nordirak befragt werden. Der Fall kann aber anders aussehen, wenn Rückkehrer Waffen transportiert haben, oder politisch aktiv sind und deshalb Strafverfolgung in Iran riskieren. Die Rückkehr aus einem der Camps in Nordirak kann als Zugehörigkeit zu einer der kurdischen Oppositionsparteien gedeutet werden und deshalb problematisch sein (DIS/DRC 23.2.2018).

 

In Bezug auf Nachkommen von politisch aktiven Personen wird berichtet, dass es solche Rückkehrer gibt, aber keine Statistiken dazu vorhanden sind. Es ist auch durchaus üblich, dass Personen die Grenze zwischen Irak und Iran überqueren. Auch illegale Grenzübertritte sind weit verbreitet. Nachkommen von politisch aktiven Personen riskieren nicht notwendigerweise Strafverfolgung, wenn sie nach Iran zurückkehren. Ob solch ein Rückkehrer Strafverfolgung befürchten muss, würde von den Profilen der Eltern und wie bekannt diese waren, abhängen. Befragungen durch Behörden sind natürlich möglich, aber wenn sie beweisen können, dass sie nicht politisch aktiv sind und nicht in bewaffneten Aktivitäten involviert waren, wird das Risiko für Repressionen eher gering ausfallen (DIS/DRC 23.2.2018).

 

Iraner, die im Ausland leben, sich dort öffentlich regime-kritisch äußern und dann nach Iran zurückkehren, können von Repressionen betroffen sein (AA 26.2.2020). Wenn Kurden im Ausland politisch aktiv sind, beispielsweise durch Kritik an der politischen Freiheit in Iran in einem Blog oder anderen Online-Medien, oder wenn eine Person Informationen an die ausländische Presse weitergibt, kann das bei einer Rückreise eine gewisse Bedeutung haben. Die Schwere des Problems für solche Personen hängt aber vom Inhalt und Ausmaß der Aktivitäten im Ausland und auch vom persönlichen Aktivismus in Iran ab (DIS/DRC 23.2.2018).

 

Das Verbot der Doppelbestrafung gilt nur stark eingeschränkt. Nach IStGB wird jeder Iraner oder Ausländer, der bestimmte Straftaten im Ausland begangen hat und in Iran festgenommen wird, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Bei der Verhängung von islamischen Strafen haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit sind keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden (AA 26.2.2020).

1.6.1. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus:

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die sich als Pandemie weltweit verbreitet hat. Im Iran wurden mit Stand 12.11.2021, 6.012.408 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 127.686 Todesfälle bestätigt wurden.

Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind.

Besonders gefährdet sind Menschen über 65, Personen mit chronischen Atemwegserkrankungen, erhöhtem Blutdruck, Herzkreislauferkrankungen oder Diabetes und solche, deren Immunsystem durch eine Therapie geschwächt ist. Bei diesen Personen kann Covid-19 einen lebensbedrohenden Verlauf nehmen.

Aus der Kurzinformation der Staatendokumentation betreffend COVID vom 15.07.2020:

Iran gehört zu den Ländern, die am meisten von der Corona-Pandemie betroffen sind. Die Lage ist weiterhin sehr unübersichtlich und volatil. Die Zahl der Neuerkrankungen hat sich nach offiziellen Angaben mit rund 2.500 pro Tag auf hohem Niveau stabilisiert (WKO 6.7.2020). Seit April hatte die iranische Regierung die Corona-Maßnahmen aus Sorge um die wirtschaftliche Situation schrittweise gelockert. Anfang Juli führte Iran jedoch wieder einige Beschränkungen ein. Die Regierung ordnete eine Maskenpflicht u.a. für die U-Bahn Teherans, Busse und Behördengänge an. Die Behörden rufen weiterhin dazu auf, möglichst soziale Kontakte zu meiden sowie persönliche Hygiene-und Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Die generelle Maskenpflicht gilt zunächst bis 21. Juli, eine Verlängerung dieser Regelung bis August ist möglich. In einigen Provinzen können wieder weitergehende Beschränkungen eingeführt werden. Dies gilt vor allem für die am stärksten betroffenen Gebiete im Süden und Westen des Landes.

Seit 26. April ist bei Ankunft in Iran eine Verpflichtung zur 14-tägigen Heimquarantäne zu unterschreiben. Landgrenzen bleiben weiterhin größtenteils geschlossen. Ausnahmen gibt es an der Grenze zu Afghanistan und Irak, z.B. die Grenzübergänge Mehran, Siran Band-Baneh und Bashmagh-Mirvan zwischen Iran und Irak, die für PKW und Personen wieder geöffnet sind. Die Verkehrsbeschränkungen für Gemeinde-, Stadt-und Provinzgrenzen wurden aufgehoben. Nahezu alle internationalen Flugverbindungen sind ausgesetzt, und es gibt andauernde Einschränkungen im Flugverkehr. Die meisten Nachbarländer des Iran haben die Grenzen für Bürger des Iran und von Drittstaaten geschlossen, beziehungsweise verpflichten diese zu Quarantäneaufenthalten, bevor sie ihre Reise fortsetzen können. Die Situation ist zur Zeit sehr unübersichtlich und kann sich auch jederzeit und kurzfristig ändern.

Millionen Iraner haben während der Coronakrise ihre Arbeitsplätze verloren. Die Wirtschaft steckt in einer akuten Krise, und die nationale Währung Rial ist nur noch weniger alsdie Hälfte wert. Eine andere Quelle gibt an, dass der Rial in den Monaten nach Mai 2018 etwa 70% seines Wertes verloren hat. Für große Teile der Bevölkerung, Umfragen zufolge rund 70% in Teheran, gibt es keinen finanziellen Spielraum mehr. Die Preise für Grundnahrungsmittel wie Brot, Fleisch und Reis steigen täglich. Die Medien berichten regelmäßig über Entlassungen und Streiks von Arbeitern, die seit Monaten nicht bezahlt wurden, auch in staatlichen Fabriken. Die Inflation wird für das Jahr 2020 vom Internationalen Währungsfonds auf 34,2% geschätzt. Die Wirtschaft war schon vor Corona durch drastische US-Sanktionen und Missmanagement der Regierung angeschlagen. Die erste Corona-Welle hat dazu geführt, dass das Bruttoinlandsprodukt laut offiziellen Angaben um 15% gesunken ist. Die Rezession in Iran wird auch ein drittes Jahr in Folge anhalten, optimistische Prognosen gehen von minus 5% aus. Die iranische Regierung versucht, die angeschlagenen Staatsfinanzen durch Privatisierungen zu stützen.

Im Parlament wird schon intensiv über eine Einbestellung und Rücktrittsforderung an Präsident Rohani diskutiert. Kommentatoren, aber auch Offizielle, warnen sogar vor Unruhen bzw. nicht nur internationale Risikoanalysten schätzen, dass es bis zu den nächsten Aufständen nur eine Frage der Zeit ist. Für Rohani gilt immer noch, dass die Gefahren eines wirtschaftlichen Zusammenbruchs durch Corona größer sind als das Gesundheitsrisiko. Er lehnt eine Abkehr von der Lockerung der Maßnahmen ab.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage und den vorgelegten Dokumenten und glaubhaften Angaben der BF sowie aus der in das Verfahren eingeführten Strafregisterauskunft.

Die Feststellungen zur Gesundheit der BF ergeben sich aus ihren Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht in Zusammenschau mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen (Verhandlungsschrift Seite 6f, 37; Beilage ./A; OZ 17, OZ 21). Dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf ihre Arbeitsfähigkeit zu schließen ist, ergibt sich aus ihrem Alter, ihrem sonstigen Gesundheitszustand sowie ihren diesbezüglichen Aussagen (vgl. Verhandlungsschrift Seite 36: „BF: Nein, aber ich bin sehr aktiv. Ich gehe oft spazieren und mache Sport […]; „BF: Sobald ich dableiben darf, habe ich vor, gleich arbeiten zu gehen. […]“).

2.2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich hinsichtlich der Feststellung, dass die BF den Iran legal verlassen hat, aus der Aktenlage.

Hinsichtlich des Herkunftsgebietes ist auf die diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des BF im behördlichen und gerichtlichen Verfahren und hinsichtlich der Sicherheitslage und der Kontrolle des Herkunftsgebietes auf das Länderinformationsblatt zu verweisen.

Die Feststellungen zu ihrer Familie und ihrem Leben in Iran ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der BF.

Da dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das in das Verfahren eingeführt wurde, diesbezüglich nicht entgegengetreten worden ist, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Sicherheitslage jedenfalls außerhalb der Provinzen Sistan-Belutschistan, östliches Kerman, Kurdistan, West-Aserbaidschan und den Grenzgebieten allgemein hinreichend stabil und jedenfalls nicht kriegs- oder bürgerkriegsähnlich ist. Auch ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt, dass in Iran die Grundversorgung gesichert ist.

Hinsichtlich der Feststellung, der BF drohe wegen der legalen Ausreise, der gegenständlichen Antragstellung bzw. dem Aufenthalt im Ausland nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit behördliche Verfolgung, ist auf das Länderinformationsblatt zu verweisen; dieses führt hinsichtlich der Rückkehr nach Iran – soweit entscheidungsrelevant – aus, dass allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt habe, bei der Rückkehr keine staatlichen Repressionen auslöse. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem könne es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher sei kein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert worden seien. Selbst Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen hätten, könnten von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und in den Iran zurückkehren. Zum Thema Rückkehrer gebe es kein systematisches Monitoring das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. In Einzelfällen habe im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden können, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hätten. Auch IOM Iran, die in Iran Unterstützungsleistungen für freiwillige Rückkehrer im Rahmen des ERIN-Programms anbieten würde, unternehme ein Monitoring nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Rückkehrer, nicht jedoch im Hinblick auf die ursprünglichen Fluchtgründe und die Erfahrungen mit Behörden nach ihrer Rückkehr.

Da dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das in das Verfahren eingeführt wurde, diesbezüglich nicht substantiiert entgegengetreten worden ist, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im gegenständlichen Fall kein reales Risiko im Falle der Rückkehr besteht.

2.3. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage.

2.4. Zu den Fluchtgründen

2.4.1. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und einer daraus resultierenden Verfolgungsgefahr kommt es wesentlich auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung von Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (vgl. ausführlich VwGH 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN).

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine begründete Furcht einer Asylwerberin vor asylrelevanter Verfolgung wegen einer Konversion vorliegen, und zwar insbesondere dann, wenn anzunehmen wäre, dass sie nach Rückkehr in ihr Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die sie der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen werden (vgl. VwGH 21.4.2021, Ra 2021/18/0157, mwN).

Ähnlich fordert auch der VfGH, dass sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, sich das Gericht auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins Einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen muss, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht; dies selbst dann, wenn sich der Asylwerber zunächst auf unwahre Angaben betreffend seinen Fluchtgrund gestützt hat (Hinweis E des VfGH vom 12.12.2013, U 2272/2012). Vor diesem Hintergrund hätte sich das BVwG daher nicht ausschließlich auf die falschen Angaben der Revisionswerberinnen zu Beginn des Asylverfahrens sowie auf Widersprüche in ihren Fluchtvorbringen stützen dürfen, sondern sämtliche Aktivitäten während ihres zum Entscheidungszeitpunkt fast dreijährigen Aufenthaltes prüfen und einer Würdigung unterziehen müssen. Das Argument allein, diese würden nichts über die innere tatsächliche Haltung der Revisionswerberinnen aussagen, greift somit zu kurz (vgl. VwGH vom 02.09.2015, Ra 2015/19/0091).

2.4.1.1. Die Feststellungen zur Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens der BF zu den fluchtauslösenden Vorfällen stützen sich auf folgende Erwägungen:

Schon in ihren Ausführungen zu ihrer religiösen Erziehung und der religiösen Einstellung ihrer Familie waren Unstimmigkeiten zu erblicken. Insoweit geht auch aus ihren diesbezüglichen Aussagen hervor, dass die BF sich bereits mit dem muslimischen Glauben wenig auseinandergesetzt hat und im Iran kein besonders religiöser Mensch war. So beschreibt die BF, dass ihre Familie – mit Ausnahme ihres Bruders - nicht strenggläubig gewesen sei. Demgegenüber sei ihr Bruder ein strenggläubiger Moslem und habe (ab seinem 15. Lebensjahr) die BF gezwungen zu beten, zu fasten, die Moschee zu besuchen und ihr Gewand ausgesucht (Verhandlungsschrift Seite 9). Generell habe er der Familie mit seiner Strenggläubigkeit das Leben schwer gemacht, ihre Mutter sei sehr krank gewesen, weshalb ihr Vater dem Bruder nicht viel sagen habe können, dergestalt er den Zustand der Mutter nicht verschlechtern habe wollen (Verhandlungsschrift Seite 9). In der niederschriftlichen Einvernahme vermeinte sie gar, der Vater habe Angst vor dem Bruder gehabt, zudem habe der Bruder sie auch immer geschlagen (OZ 1 AS 167, 185). Eine Angst des Vaters vor dem Bruder sowie den Umstand, dass der Bruder sie angeblich auch immer geschlagen habe, führte sie in der Beschwerdeverhandlung jedoch nicht mehr an.

Gleichwohl erläuterte sie vor der belangten Behörde, dass sie auch Freundinnen gehabt und mit diesen ihre Freizeit verbracht habe, beispielsweise sei man einkaufen und Café trinken gegangen, weiters habe sie auch Sport gemacht (OZ 1 AS 165). Ebenso geht aus ihrer Berufserfahrung – allen voran ihre sechsjährige selbstständige Tätigkeit in einem Salon für Sport und Bekleidung mit einem Solarium - keineswegs eine religiös geprägte Lebensweise im Iran hervor, vielmehr habe sie „super verdient“ (OZ 1 AS 165). In der Einvernahme verneinte sie zudem explizit, zu Hause in Iran religiös gelebt zu haben (OZ 1 AS 183: „LA: Haben Sie zu Hause im Iran religiös gelebt? VP: Nein.“). Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund sowie ihrer lapidaren Angabe in der mündlichen Verhandlung, wonach ihr Bruder immer zu ihr und ihrer Familie habe kommen und sohin Einfluss ausüben können, obwohl er in einer anderen Provinz gelebt habe, erscheint die vorgebrachte religiöse Strenge ihres Bruders unplausibel, zumal im Widerspruch dazu der Rest ihrer Familie nicht religiös gewesen sei (Verhandlungsschrift Seite 9: „R: Aber Sie lebten doch am Ende in XXXX und Ihr Bruder in Khuzestan. Wie konnte er so viel Einfluss auf Sie haben? BF: Mein Bruder hat keine Probleme gehabt. Er konnte immer zu uns kommen. R: Wie konnte er kontrollieren, dass Sie beten und fasten? BF: Sie müssen Sie das so vorstellen. Mein Bruder ist 38 Jahre alt. Er ist erst in den letzten Jahren in Khuzestan. Er hat mit 15 begonnen, uns das Leben schwer zu machen.“). Insofern lässt sich gesamtbetrachtet die Darstellung ihres Bruders mit ihrem Lebensstil nicht widerspruchsfrei vereinbaren, sie selbst gab nebstdem an, dass ihr Bruder keine Probleme mit ihrer Arbeit hatte (Verhandlungsschrift Seite 8). Der Umstand, dass eine ihrer Schwestern studiert, passt ebenfalls nicht mit der Darstellung ihres Bruders zusammen (Verhandlungsschrift Seite 8f).

Unter Anknüpfung an den vorgebrachten erzwungenen Moscheebesuch ist überdies festzuhalten, dass die BF die Frage nach dem Ablauf eines muslimischen Gottesdienstes unbeantwortet ließ (Verhandlungsschrift Seite 10: „R: Können Sie mir den Ablauf eines muslimischen Gottesdienstes schildern? BF: Der Gottesdienst im Iran findet immer am Freitag statt. Das ist der einzige Feiertag im Iran. Viele Moslem nehmen teil. Sie beten gemeinsam und der Imam predigt danach.“). Anzumerken ist auch, dass ihr der Name der angeblich besuchten Moschee nicht bekannt ist (Verhandlungsschrift Seite 9f). In weiterer Folge traf sie dann solch widersprüchliche Aussagen, die in Zweifel ziehen, ob sie überhaupt eine Moschee in Iran besucht hatte. Zunächst führte sie an, nie persönlich in einem Gottesdienst gewesen zu sein, im weiteren Verlauf vermeinte sie dann wiederum, dass sie von der Schule einmal mitgenommen worden sei und – erst auf entsprechende Nachfrage der erkennenden Richterin – der Bruder sie obendrein zum Besuch gezwungen habe, als sie noch ein Kind war (Verhandlungsschrift Seite 10: „R: Mehr kann man nicht darüber erzählen? BF: Ich persönlich war noch nicht in so einem Gottesdienst. Kann sein, dass sie uns in der Schule gezwungen haben. R: Waren Sie in einem muslimischen Gottesdienst? Ja oder nein? BF: Von der Schule haben sie uns ein Mal mitgenommen, aber persönlich bin ich niemals mit dem eigenen Willen dorthin gegangen. R: Ich dachte ihr Bruder hat Sie dazu gezwungen? BF: Wir haben immer Probleme gehabt wegen dieser Sachen. R: Hat er Sie gezwungen in die Moschee zu gehen oder nicht? Vorher haben Sie gesagt ja. BF: Als ich noch ein Kind war ja, er hat uns gezwungen, aber als ich älter geworden bin mit 28 oder 29 konnte er es nicht mehr. Daher hatten wir immer Probleme und Streit. Aufgrund seines Glaubens hatten wir immer Probleme. Wir haben immer gestritten.“). Dieses unschlüssige Aussageverhalten verstärkt das ohnehin schon unplausible und widersprüchliche Bild, welches die BF von ihrer religiösen Erziehung und insbesondere ihrem Bruder zeichnete.

Darüber hinaus brachte sie vor dem BFA vor, dass ihr Bruder sie zwangsverheiratet habe, wobei sie sich nach zwei Jahren scheiden habe lassen (OZ 1 AS 167: „VP: Im Jahr 1381 wurde ich Zwangsverheiratet das hat mein Bruder veranlasst und es war ein Freund meines Bruders. Und dann bin ich 1383 nach zwei Jahren, habe ich mich scheiden lassen, ich wollte kein Geld und nichts von ihm.“). Augenfällig ist, dass die BF die vermeintliche Zwangsheirat vor der erkennenden Richterin in keiner Weise mehr thematisierte. Weiters kommt hinzu, dass es ihr offensichtlich möglich war, sich scheiden zu lassen, ohne vonseiten des Bruders Repressalien ausgesetzt gewesen zu sein und wieder zurück zur Familie nach XXXX zu ziehen (vgl. OZ 1 AS 169: „LA: Nach der Scheidung wo sind Sie dann hingezogen? VP: Ich bin nach XXXX zu meiner Familie gezogen.“). Demgemäß setzte sich auch in dieser Hinsicht die Inkohärenz in ihrem Vorbringen fort.

Da die BF sich somit bereits für den Islam wenig zu interessieren schien bzw. nicht religiös war, stellt sich bereits die Frage, weshalb sie sich zu einer anderen Religion hinwenden sollte.

Weiters war es ihr nicht möglich, ihren inneren Beweggrund sich vom Islam abzuwenden, einhellig im Verfahren anzugeben. In der niederschriftlichen Einvernahme gab sie diesbezüglich an, dass sie Informationen von ihren armenischen Freunden bekommen habe und diese nicht so „getratscht oder Schlimmes über andere“ gesagt hätten. Den Islam habe sie immer gehasst, weil sie ihren Bruder gesehen habe. Es sei für sie interessant gewesen und sie habe immer mehr Interesse gezeigt. Zudem habe sie im Iran einen Film von Jesus gesehen, welcher weiteres Interesse am Christentum generiert habe (vgl. OZ 1 AS 183, 191f). In der Beschwerdeverhandlung nahm sie in diesem Zusammenhang zwar zunächst ebenfalls Bezug auf ihre christlichen Freundinnen, vermeinte aber, dass eine Freundin ihr gesagt habe, sie könne mit Gott sprechen. Nach dem zweiten Schlaganfall ihrer Mutter habe sie begonnen, mit dem christlichen Gott zu sprechen und für die Gesundheit ihrer Mutter zu beten. Seit dieser Zeit sei sie mit dem Christentum „richtig in Berührung gekommen“ und ihre Mutter könne nunmehr wieder gehen (vgl. Verhandlungsschrift Seite 10f). An anderer Stelle deutete sie vage an, dass sie in der Dunkelheit gewesen sei und durch das Christentum wieder leben würde (Verhandlungsschrift Seite 22). Hervorzuheben ist insbesondere, dass die BF vor dem BFA hinsichtlich ihrer Hinwendung zum Christentum, weder eine Krankheit noch andere gesundheitliche Komplikationen ihrer Mutter in ihre Schilderung maßgeblich einband, wenngleich sie an anderer Stelle aussagte, dass ihre Mutter aufgrund der Hilfe von Jesus nicht mehr im Rollstuhl sitze (OZ 1 AS 185, siehe auch AS 181). Obendrein brachte sie in der Beschwerdeverhandlung diesbezüglich auch keinen Hass auf den Islam zur Geltung und unterließ jeglichen Hinweis auf ihren Bruder oder den betreffenden Film über Jesus.

Zu ihren vorgebrachten Hauskirchenbesuchen ist einleitend zu bemerken, dass die Angaben der BF hierzu sehr detaillos und oberflächlich anmuten. So fiel ihre Beschreibung der Hauskirche äußerst dürftig aus (vgl. Verhandlungsschrift Seite 20: „BF: Das war nicht eine große Wohnung. Es war eine Wohnung mit 2 Zimmer. Wir waren meistens im Wohnzimmer. In der Mitte war ein Tisch mit Sesseln. Es wurde immer eine Kerze angezündet. Es wurde über Jesus gesprochen.“). Weiters war sie nicht in der Lage anzugeben, wann genau sie das erste Mal in der Hauskirche gewesen sei, lediglich ihr damaliges Alter (34 Jahre) und das betreffende Jahr konnte sie anführen, wobei sich dieses unter Zugrundelegung ihres Geburtsdatums rechnerisch nicht ausgeht. Auf diesen Widerspruch angesprochen, verharrte die BF in nicht nachvollziehbarer Weise auf ihrer ursprünglichen Altersangabe (Verhandlungsschrift Seite 19: „R: Sagen Sie mir das Datum, wann Sie das erste Mal in einer Hauskirche waren? BF: Das war im Jahr XXXX , ich war 34 Jahre alt. R: Welches Monat? BF: ich kann mich nicht erinnern. R: Das wissen Sie nicht, wann Sie das erste Mal in einer Hauskirche gewesen sind? BF: Sie haben recht, das ist ein wichtiger Tag gewesen für mich, aber ich kann mich nicht erinnern. Es war auf jeden Fall am Anfang der Woche. D: XXXX ist das Jahr XXXX . R: Da waren Sie nicht 34. BF: Ich war 34.“). Daneben konnte sie auch nicht darlegen, wie oft sie in der Hauskirche gewesen sei, sie gab an, einmal im Monat – erneut unter dem Hinweis, damals 34 Jahre alt gewesen zu sein - die Hauskirche besucht zu haben und beschränkte sich auf die Information, dass ein Jahr zwölf Monate hat, ohne eine konkrete Zahl zu nennen (vgl. Verhandlungsschrift Seite 20). Auffallend ist ferner, dass die BF in keinster Weise tiefergehende Inhalte wiedergeben konnte, die bei den vermeintlichen Hauskirchenbesuchen besprochen worden wären, pauschal verwies sie – ähnlich wie schon in der Einvernahme (OZ 1 AS 183: „LA: Erzählen Sie mir wie es in dieser Hauskirche abgelaufen ist? VP: Sie haben über Jesus gesprochen.“) - darauf, dass in erster Linie über Jesus gesprochen worden sei (vgl. Verhandlungsschrift Seite 20: „BF: Über Jesus wurde gesprochen. Von der Geburt von Jesu wurde gesprochen und über die Mutter. R: Aber was wurde gesprochen. Sie besuchten hauskirchen trotz der drohenden Gefahr dafür im Iran bestraft zu werden. Sie haben Sich dort einer Gefahr ausgesetzt. Warum haben sie das auf sich genommen? BF: Über Geburt von Jesus, von der Mutter Jesus, dass sie Jungfrau war. Der Großteil war, alles, was Jesu gemacht hat in seinem Leben. Über seine Wunder und die Liebe zu Menschen.“). Hatte sie außerdem in der Einvernahme noch angegeben, dass die Mutter ihrer Freundin aus der Hauskirche mit jemandem aus Australien Kontakt gehabt habe, sagte sie in der mündlichen Verhandlung in diffuser Weise aus, die betreffende Mutter habe mit einer Person außerhalb vom Iran gesprochen und diese Person habe man zusätzlich über Lautsprecher ein- bis zweimal in der Hauskirche angehört (OZ 1 AS 183: „VP: Das ist die Mutter von meiner Freundin hat die Information gehabt und immer mit jemanden aus Australien Kontakt gehabt.“; versus Verhandlungsschrift Seite 19: „[…] Die Mutter meiner Freundin hat viel gesprochen und über das Christentum erzählt und gleichzeitig mit jemanden gesprochen, der außerhalb vom Iran war. Ich kann nicht sagen, wer diese Person war, ob es ein Pfarrer war oder ein zuständiger einer Kirche. Ein oder zwei Mal haben wir zugehört er gesprochen hat. Auf Lautsprecher haben wir das gehört. Nachgefragt. Er war nicht anwesend. Er hat ebenfalls gebetet. D: Die D gibt bekannt, von welcher Person die BF spricht, da sie die Person allgemein hält. BF: Die Person die selber nicht anwesend war, war eine weibliche Person. Es wurde zwei Mal hat die Person die nicht anwesend war für uns gesprochen und die restlichen Sitzungen hat die Mutter meiner Freundin gesprochen.“). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass gebürtige Christen im Iran ihren Glauben ausleben dürfen, ist überdies nicht nachvollziehbar, warum diese eine Hauskirche aufsuchen würden, die BF konnte hierbei auch keine nachvollziehbare Auflösung für diese Diskrepanz ins Treffen bringen (vgl. Verhandlungsschrift Seite 20: „R: Warum waren gebürtige Christen in den Hauskirchen dabei. Gebürtige Christen dürfen im Iran den Glauben ausleben. BF: Sie haben uns geholfen. Ich kann mich erinnern, dass ich viel mit gebürtigen Christen gesprochen habe.“).

Aus ihren diesbezüglichen Aussagen geht hervor, dass ihr das Verständnis für die Gefahr fehlt, die mit einem Hauskirchenbesuch im Iran verbunden ist, demgemäß konnte sie auch nicht plausibel darlegen, warum sie sich in eine solche Gefahr begeben würde. In dieses Bild passt auch der Umstand, dass die BF über die Sicherheitsvorkehrungen in der Hauskirche keinerlei Auskunft geben konnte und der entsprechenden Frage auswich (vgl. Verhandlungsschrift Seite 20: „R: welche Sicherheitsvorkehrungen wurden getroffen? BF: Wir waren immer nervös. Wir hatten immer Angst. In dieser Hauskirche haben wir nur eine kleine Bibel gehabt. Eine von den Freundinnen, die eine gebürtige Christin war, hat sie mitgehabt. Diese Hauskirche hat nicht lange gedauert. Ca. eine Stunde. Wir haben über das Christentum gesprochen und wir haben uns von Jesus erzählt und dann war Ende.“). Letztlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Hauskirchenbesuch zum einen (erneut) nicht mit der Darstellung ihres Bruders und zum anderen nicht mit den angeblichen erotischen Videos (siehe sogleich weiter unten) vereinbar ist. Auf die erotischen Videos in diesem Kontext angesprochen, konnte die BF hierfür auch keine plausible Erklärung aufbieten (Verhandlungsschrift Seite 20: „R: Wie passt es dann damit zusammen, dass Sie später erotische Videos gedreht haben? BF: Ich habe niemals gedacht, dass dies ein erotischer Film ist. Wir haben uns umarmt, geküsst und getanzt.“).

Die BF brachte in Bezug auf die Fluchtgründe, die im Iran ihren Ursprung nahmen, außerdem vor, dass sie aufgrund von erotischen Aufnahmen mit einer Freundin und den damit einhergehenden Folgen das Heimatland verlassen habe müssen. Das betreffende Geschehen konnte sie jedoch aufgrund diverser Inkonsistenzen und Widersprüche nicht glaubhaft machen: Eingangs ist festzuhalten, dass die BF vor dem BFA angab, beim Dreh des Videos nackt gewesen zu sein, im Gegensatz dazu berichtete sie vor der erkennenden Richterin, freizügige Kleidung bzw. einen BH und Shorts angehabt zu haben (OZ 1 AS 175: „[…] Wir waren beide nackt und haben uns geküsst und haben mit unseren Körpern gespielt. […]“; versus Verhandlungsschrift Seite 28: „[…] Wir waren zu zweit, wir haben Alkohol getrunken und getanzt. Wir haben uns umarmt. Wir haben freizügige Kleidung angehabt. […]“, siehe auch Seite 31: „BF: Oben haben wir fast nichts an, es ist wirklich so freizügig, dass man sagen kann, wir haben nichts an. R: Entweder man hat was an oder man hat nichts an. BF: Wir hatten einen BH an. Wir hatten eine Short an, aber diese war durchsichtig. Wir waren nicht lesbisch. Das Verhalten war auch nicht unbedingt lesbisch, aber wir waren glücklich, wir haben uns umarmt und geküsst und getanzt. […]“). Darüber hinaus geht aus ihrer Schilderung in der mündlichen Verhandlung hervor, dass der Dreh dieses Films auf einer bewussten gemeinsamen Entscheidung beruht habe, hingegen vor der belangten Behörde vermittelte die BF den Eindruck, dass der Film zufällig und unter dem Einfluss von Alkohol zustande gekommen sei (Verhandlungsschrift Seite 28: „BF: Ich und meine Freundin XXXX , aufgrund des iranischen neuen Jahres, haben wir beschlossen, gemeinsam einen Film zu drehen. […]“; versus OZ 1 AS 175: „VP: Es war Neujahr es waren Ferien und wir waren alle betrunken. Ich war bei meiner Freundin zu Hause. Ich war nicht so ein typ ich war verheiratet und ich hatte auch einen Freund gehabt. Sie hatte eine Kamera in einem Zimmer. […]“).

In wenig kohärenter Weise berichtete sie in der mündlichen Verhandlung weiter, dass der Film, obwohl dieser nur auf dem Laptop der BF abgespeichert gewesen sei, öffentlich geworden sei und ihr Bruder, ihre Nachbarn sowie die Polizei den Film gesehen hätten, dann habe ein unbekannter Mann ihre Freundin angerufen und mit der Veröffentlichung des Filmes gedroht (vgl. Verhandlungsschrift Seite 28f). Im Anschluss an mehrere Nachfragen der erkennenden Richterin korrigierte sie ihr Fluchtvorbringen, wohl auch unter dem Eindruck der ansonsten bestehenden Diskrepanzen zum zeitlichen Ablauf des Geschehens, wieder dahingehend, dass der unbekannte Anrufer ihrer Freundin mit der Vorlage des Filmes an die Polizei und dessen Veröffentlichung gedroht habe (vgl. Verhandlungsschrift Seite 29). Laut ihrer Darstellung in der Beschwerdeverhandlung habe ihnen der Unbekannte einen Monat Zeit gegeben und nach eineinhalb Monaten den Film veröffentlicht, im Widerspruch dazu gab die BF vor der belangten Behörde an, der Unbekannte habe ihnen eineinhalb Monate Zeit gegeben, um seine Forderungen zu erfüllen (Verhandlungsschrift Seite 30: „BF: Dieser Unbekannte hat uns ein Monat Zeit gegeben und hat es ca. eineinhalb Monate später veröffentlicht, das war Mitte Herbst.“; versus OZ 1 AS 177: „[…] Er hat nur das Geld verlangt und gab uns ca. 1,5 Monate Zeit.“).

Die BF stellte in ihren Ausführungen überdies Vermutungen an, wie dieser Film öffentlich geworden sei. Dabei brachte sie in nebulöser Weise einerseits vor, dass möglicherweise Freundinnen während eines Besuches bei der BF, den Film veröffentlicht hätten und andererseits erwog sie, dass ihre Freundin, mit der sie den Film gedreht habe, die Veröffentlichung eventuell durchgeführt habe, da diese alles über die BF gewusst habe, nämlich auch den Code des Laptops (Verhandlungsschrift Seite 28f). In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die BF vor dem BFA angab, dass die Freundin, mit der sie den Film gedreht habe, diesen auch auf ihr Handy gespielt habe, sohin stellt sich schon allein aus diesem Blickwinkel heraus ihre zweite Vermutung als unplausibel dar (OZ 1 AS 177: „[…] Sie hat den Film auf ihr Handy gespielt, es war ganz einfach auf Telegram es dauerte nur 20 Min. […]“). Generell erweckte die BF bei der erkennenden Richterin den Eindruck, mit diesen gehaltslosen und unschlüssigen Vermutungen zu versuchen, ihrem Vorbringen einen höheren Grad an Plausibilität zu verleihen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die BF in der Erstbefragung angab, dass wiederum eine andere Freundin (nicht die mit der sie den Film gedreht habe) von ihr diese Videos auf ihrem Laptop entdeckt und an eine unbekannte Person verraten habe (OZ 1 AS 48).

Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen der BF in der Erstbefragung nicht, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG die Erstbefragung zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben – unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN).

Doch auch unter Berücksichtigung des Zwecks einer Erstbefragung ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, warum die BF angab, dass eine andere Freundin den Film entdeckt und verraten habe, ohne jeglichen Hinweis zu liefern, dass dies nur auf einer Vermutung beruhe, zumal sie obendrein mit keinem Wort die später vorgebrachten Erpressungsversuche des unbekannten Mannes, welcher ihre Freundin angerufen habe, erwähnte. Erst auf Vorhalt in der niederschriftlichen Einvernahme fügte sie an, dass es sich hierbei um eine Vermutung gehandelt habe und nahm in weiterer Folge – wie unter anderem in der Beschwerdeverhandlung - Bezug auf die Freundinnen, die womöglich den Film entdeckt hätten (vgl. OZ 1 AS 197).

2.4.1.2. Zur vorgebrachten Eskalation und Konfrontation mit ihrem Bruder ist auszuführen, dass in den betreffenden Schilderungen seitens der BF vor dem erkennenden Gericht Steigerungselemente zu erkennen waren. So beschrieb sie, dass ihr Bruder nach Hause gekommen sei, ein Messer in der Hand gehalten und sie mit dem Umbringen bedroht habe. Er habe sie beschimpft und geschlagen, woraufhin ihre Mutter dazwischen gegangen sei (Verhandlungsschrift Seite 30: „[…] Ich habe dann erfahren, dass mein Bruder auf ein Mal nach Hause gekommen ist, er war sauer auf mich. Er hatte ein Messer in der Hand und wollte mich fast umbringen und dann habe ich gewusst, dass dieser Film sicher veröffentlicht wurde. Er hat mich beschimpft. Mein Bruder sagt ich bin eine Schande für diese Familie und tatsächlich wollt er mich umbringen, wenn mein Mutter nicht gewesen wäre, wäre ich tot. Sie ist zwischen uns gegangen.“). Nachdem die erkennende Richterin sie dazu angehalten hatte, die Konfrontation präziser darzulegen, gliederte die BF hierauf das erste steigernde Element dem diesbezüglichen Vorbringen an, dergestalt sie während der Konfrontation in ein anderes Zimmer gelaufen sei und die Türe zugemacht habe, die der Bruder darauffolgend aufgebrochen habe (Verhandlungsschrift Seite 30: „R: Wie war diese Konfrontation mit Ihrem Bruder? Erzählen Sie es genau. BF: Als mein Bruder hereingekommen ist, habe ich das Messer gesehen. Er hat geschrien und geschimpft. Er will mich umbringen. Ich bin in ein anderes Zimmer gelaufen und habe die Tür zugemacht. Er hat die Tür aufgebrochen und in diesem Moment ist meine Mutter zwischen uns gekommen. Wie Sie gehört haben, im Iran gibt es genug solche Vorfälle. Ich will nur sagen, er hat mich geschlagen, er hat mich geprügelt. Wenn meine Mutter nicht gewesen wäre, hätte er mich umgebracht.“). Es fällt darüber hinaus auf, dass die BF nunmehr explizit die Gewissheit zum Ausdruck brachte, dass ihr Bruder sie – ohne dem Einschreiten ihrer Mutter – tatsächlich umgebracht hätte. Aus den betreffenden Ausführungen vor dem BFA war eine solche Gewissheit noch nicht ableitbar. Widersprüchlich kommt hinzu, dass die BF in der niederschriftlichen Einvernahme aussagte, dass im Zuge des Einschreitens der Mutter, der Bruder das Messer auf den Boden geworfen habe (vgl. OZ 1 AS 179: „[…] Eines Tages, nachgefragt war das 20. Aban ist mein Bruder nach Hause gekommen und hat mich geschlagen und das Messer genommen und meine Mutter ist dazwischen gekommen und er hat das Messer auf den Boden geworfen und hat gesagt, er bringt mich um weil es um unsere Ehre geht. Meine Mutter sagte ich müsse so schnell als möglich weg. Ich nahm einen Rucksack das Geld und meine Dokumente und habe am gelichen Tag meinen Stadt verlassen.“). Vielmehr steigerte sie ihr Vorbringen vor dem erkennenden Gericht in diesem Zusammenhang weiter und gab an, dass ihre Mutter im weiteren Verlauf ohnmächtig geworden sei, woraufhin der Bruder das Haus verlassen habe (Verhandlungsschrift Seite 30: „BF: Ich werde dich umbringen, du hast unseren Ruf ruiniert, du bist eine Schande. Da habe ich gewusst, dass er den Film gesehen hat. In diesem Moment als meine Mutter da war, durch diesen Stress, den mein Bruder machen wollte, wurde meine Mutter bewusstlos und mein Bruder hat das Haus verlassen. Bevor er wegging hat er gesagt, ich bringe dich um.“).

In Anbetracht des vermittelten Bildes über ihren Bruder, wonach dieser sehr streng, gewalttätig und beängstigend sei, ist ferner nicht plausibel, weshalb sich die BF der Gefahr ausgesetzt hätte, ein erotisches Video zu drehen. Der entsprechenden Nachfrage wich sie aus, ohne hierfür eine Auflösung bereitzuhalten (Verhandlungsschrift Seite 30: „R: Sie sagten vor dem BFA, dass Ihr Bruder sehr streng und gewalttätig war und man Angst vor ihm hatten. Daher ist mir nicht erklärlich, weshalb Sie sich der Gefahr ausgesetzt haben, ein erotisches Video zu drehen? BF: Ich habe niemals im Leben gedacht, dass dieser Film veröffentlicht wird. Ich habe immer gedacht, das ist nur für mich und meine Freundin, es ist iranisches neues Jahr und wir wollten feiern.“).

Entgegen ihrer Behauptung ist auch dem Protokoll zu ihrer niederschriftlichen Einvernahme nicht die Erwähnung zu entnehmen, der zufolge ihr Bruder fast jeden Tag zu ihrer Mutter gekommen sei und immer wieder damit gedroht habe, die BF umzubringen (vgl. Verhandlungsschrift Seite 31: „BF: nachdem ich nach Ö gekommen bin, habe ich bei der Befragung beim BFA auch erwähnt, dass mein Bruder fast jeden Tag zu meiner Mutter gegangen ist und mich immer wieder bedroht hat, er wird mich umbringen und ich bin eine Schande für die Familie. Deswegen musste meine Mutter ausziehen. In der Nachbarschaft haben alle diesen Film gesehen. Ich war eine Schande für diese Ortschaft. Sie haben anders über uns gedacht und jetzt denken sie auch anders.“; siehe auch Seite 6).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubhaft anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). Vor diesem Hintergrund bestehen im Hinblick auf die Steigerungselemente – sowie die Widersprüche - in ihrem Vorbringen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der BF betreffend die angebliche Eskalation und Konfrontation mit ihrem Bruder. Vielmehr ergibt sich der Eindruck, dass die BF zwecks Erhöhung der Chance einer Asylgewährung zusätzlich ihr Fluchtvorbringen vor dem erkennenden Gericht steigerte.

Im Übrigen ist anzumerken, dass die BF in der Beschwerdeverhandlung erstmals angab, dass die Mutter der Freundin mit der sie die erotischen Aufnahmen durchgeführt habe, auch jene Person sei, in deren Wohnung die Hauskirchenbesuche stattgefunden hätten (Verhandlungsschrift Seite 31). Dementsprechend brachte sie auch erstmals vor, dass die Polizei - welche dann bei der Mutter ihrer Freundin gewesen sei, deren Wohnung durchsucht und die Mutter mitgenommen habe - von der Hauskirche erfahren habe (Verhandlungsschrift Seite 32). Vor der belangten Behörde berichtete sie im Gegensatz dazu, dass die Polizei zu ihrer Freundin gekommen sei (OZ 1 AS 179), bezüglich der Hauskirche vermeinte sie, dass es keine Probleme gegeben habe. Dass die Polizei die Hauskirche in Erfahrung gebracht hätte, führte die BF nicht an (vgl. OZ 1 AS 185: „LA: Gab es Probleme wenn Sie indie Hauskirche gingen? VP: Nein wir waren sehr vorsichtig und haben immer leise geredet. Die Mutter meiner Freundin hat immer sehr gut aufgepasst. Dieser Film den ich gedreht habe hat das alles kaputt gemacht.“). Es ist außerdem keineswegs nachvollziehbar, wieso die BF in der niederschriftlichen Einvernahme nicht darauf einging, dass es sich in Zusammenhang mit der erotischen Aufnahme und den Hauskirchenbesuchen, bei der Freundin und der Mutter um dieselben Personen handeln würde. Vor dem Hintergrund ihrer Angabe, wonach sie mit der betreffenden Freundin „sehr gut befreundet“ gewesen sei (Verhandlungsschrift Seite 31), ist zudem nicht plausibel, dass sie mit dieser jeglichen Kontakt abgebrochen habe (vgl. Verhandlungsschrift Seite 31: „BF: Ich habe keine Informationen von ihr. Ich habe keinen Kontakt. Ich habe alle Telefonnummern von damals vom Handy gelöscht. In XXXX wurde mein Handy kaputt. Die iranische SIM-Karte habe ich auch weggeworfen.“). Auf Nachfrage der erkennenden Richterin erläuterte sie dann, nach einem Anruf ihrer Freundin, kurz nach ihrer Flucht an einen anderen Ort, mehrmals versucht zu haben, diese zu erreichen (Verhandlungsschrift Seite 32). Diesbezüglich ist zu konstatieren, dass die BF vor dem BFA nichts dergleichen vorbrachte, sondern lediglich auf den angeblichen Anruf der Freundin verwies (vgl. OZ 1 AS 179: „LA: Was ist mit Ihrer Freundin mit der Sie den Film gemacht haben? VP: Meine Freundin hat mich 4-5 Tage nachdem ich im Norden war angerufen und die Polizei war bei ihr zu Hause und wollten diesen Film haben. Was jetzt mit ihr ist weiß ich nicht ich habe auch ihre Nummer gelöscht.“). Insoweit sticht hier neben anderen Widersprüchen ebenfalls hervor, dass die BF ihr Vorbringen unter weiteren Gesichtspunkten in der mündlichen Verhandlung steigerte.

2.4.1.3. Aber auch eine aktuell bestehende Glaubensüberzeugung betreffend das Christentum ist nicht glaubhaft:

Auch wenn ihr in Grundzügen Wissen über das Christentum attestiert werden kann, ist zunächst augenfällig, dass die BF zur Geburt Jesu nur sehr oberflächliche und teilweise falsche Angaben tätigen konnte (vgl. Verhandlungsschrift Seite 11: „R: Erzählen Sie mir von der Geburt Jesu. BF: Maria wurde durch den Hl. Geist schwanger. Sie ist die Mutter. Mit dem Befehl von Pontius Pilatus wurde er gekreuzigt. Wurde gestorben und wieder von den Toten zurückgekehrt. R: Ich meine die Geburt Jesu und nicht seien Tod. BF: Er wurde in Betlehem geboren. Die Mutter von Jesu war Jungfrau Maria. Mit 30 Jahren hat er begonnen zu missionieren. R: Über die Geburt können Sie mir nicht mehr erzählen? BF: Von der Geburt kann ich sagen, die Mutter war Jungfrau Maria und er ist in Betlehem geboren. Ich verstehe die Frage nicht, was wollen Sie von mir hören?). So konnte sie auch die Bedeutung der Geburt Jesu für das Christentum sowie den Grund für seine Geburt in Bethlehem nicht konkret bzw. korrekt erläutern (Verhandlungsschrift Seite 11f: R: Wie wichtig ist die Geburt Jesu für den christlichen Glauben? BF: Es ist sehr wichtig. Als er sich geopfert hat wurden alle erlöst. R: Warum ist Jesus in Betlehem geboren? BF: Durch Hl. Geist wurde die Mutter schwanger und er wurde von Gott geschickt, damit er die Menschheit rettet. R: Das war nicht meine Frage. Soll ich die Frage noch einmal stellen oder wissen Sie es nicht? Ich wollte wissen, warum er in Betlehem geboren wurde. BF: Weil der Hl. Geist es so wollte. Es tut mir leid, ich verstehe die Frage nicht so. Ich weiß, dass Jesus geschickt wurde, um die Menschheit zu retten.“). Diese Wissenslücken betreffend die Geburt Jesu sind insofern bemerkenswert, da die BF zum einen vor der belangten Behörde kundtat, dass sie Jesus liebe, er sie gerettet habe sowie in der Hauskirche in Iran über Jesus gesprochen worden sei (OZ 1 AS 183) und zum anderen sie schon in der Einvernahme zu Jesus befragt wurde, wobei schon seinerzeit ihre Antworten kurz und oberflächlich ausfielen (OZ 1 AS 193f). Angesichts der Bedeutung die die BF Jesus in ihrem Leben selbst beimisst (vgl. OZ 1 AS 193: „VP: Jesus war immer mit mir ich bin mir sicher ich könnte auch im Iran getötet worden sein aber ich lebe. Ich habe auch hier keine Angst und kann laut sagen ich liebe ihn. Er ist immer bei mir.“), ist es umso unverständlicher, dass sie sich offensichtlich nicht mit den näheren Umständen zu Jesus Leben vertraut gemacht hat, was wiederum auf eine fehlende tiefergehende Auseinandersetzung mit dem Christentum schließen lässt.

Festzuhalten ist, dass die BF eine eigene Bibel auf Farsi sowie auch eine Lieblingsstelle in der Bibel hat (vgl. Verhandlungsschrift Seite 12: „R: Haben Sie eine Lieblingsstelle in der Bibel? BF: Ja. Matthäusevangelium 18 Vers 20.“). Gleichwohl erhellt aus ihren Ausführungen, dass ihr lediglich dieser eine Satz aus dem 18. Kapitel des Evangeliums nach Matthäus geläufig ist (Verhandlungsschrift Seite 12: „BF: Jedes Mal, wenn zwei oder drei Gläubige an Gedanken an Jesus zusammenkommen, sagt Jesus ich bin bei euch, ich bin anwesend.“). Der Inhalt davor war ihr nicht bekannt, folglich war es ihr auch nicht möglich die Stelle in einen inhaltlichen Zusammenhang zu setzen (vgl. Verhandlungsschrift Seite 12f). Zwar war es ihr auf der einen Seite möglich, ein Beispiel für ein biblisches Gleichnis namhaft zu machen und zu beschreiben sowie in etwa die allgemeine Bedeutung der Gleichnisse in der Bibel darzulegen (Verhandlungsschrift Seite 13). Auf der anderen Seite wiederum konnte sie keinen Konnex zum Gleichnis vom verlorenen Schaf herstellen, welches unmittelbar ihrer Lieblingsstelle in der Bibel vorangeht (Verhandlungsschrift Seite 13: „R: Kennen Sie das Gleichnis vom verlorenen Schaf? BF: Ich kenne es sicher und ich bin mir sicher, dass ich es gelesen habe. Ich bin nervös und kann mich nicht erinnern. R: Das ist das Gleichnis, dass direkt vor Ihrer Lieblingsbibelstelle steht. BF: Deswegen ist es mir bekannt vorgekommen. R: Um was geht es da? BF denkt nach. BF: Ich bin mir wirklich sicher, dass ich diese Stelle gelesen habe, ich kann mich jetzt nicht erinnern.“). Besonders befremdlich muten ihre Antworten auf die abermalige Frage zum inhaltlichen Kontext ihrer Lieblingsstelle in der Bibel an, nachdem sie von der erkennenden Richterin – wie oben angeführt – bereits auf den korrekten Kontext hingewiesen wurde (Verhandlungsschrift Seite 18: „R: Können Sie mir noch einmal erklären, in welchem inhaltlichem Zusammenhang dieser Satz in der Bibel steht und um was es in dieser Stelle geht? Wie heißt die Überschrift dieses Abschnittes? BF: Wie ich gesagt habe, nachdem ich das im Iran so erlebt habe, hat mir diese Satz besonders gefallen. Ich habe mich an den Iran erinnert und wusste, dass Jesus da war. Davor wird über rein und Unrein gesprochen. R: Das steht hier aber nicht. Sie kennen nur diesen einen Satz. BF: Ich bin mir sicher, das gelesen zu haben, aber es kann sein, dass ich nicht darauf geachtet habe. Ich war sprachlos, als ich diesen Satz gelesen habe.“). Auf Nachfrage ihrer Rechtsvertretung war es der BF auch nicht möglich, den Hintergrund ihrer Lieblingsstelle in Bezug auf die vermeintlichen Probleme mit ihrem Bruder näher zu erläutern (Verhandlungsschrift 21: „BFV: Ihre Lieblingsstelle in der Bibel, trägt die Überschrift, die brüderliche Zurechtweisung, wo dann als letztes Ihr Lieblingssatz steht. Hat dieser Abschnitt oder Vers mit Ihren Problemen mit Ihrem Bruder zu tun? BF: Kann sein, ich weiß es nicht, ich kann nur sagen, dass es meinem Bruder mir nicht leichtgemacht hat. Ich habe oft Probleme mit ihm gehabt.“). Auf der Grundlage dieser Erwägungen ist keinesfalls ersichtlich, dass sich die BF intensiv mit der Bibel beschäftigt, demnach ist auch in dieser Hinsicht nicht erkennbar, dass der christliche Glauben Bestandteil ihrer Identität geworden wäre.

Unter Zugrundelegung ihrer Angaben ist überdies nicht ersichtlich, dass der christliche Glauben nachhaltig Eingang in ihr tägliches Leben gefunden hätte, vage deutete sie an, dass der christliche Glaube sie verändert habe, ohne jedoch auf konkrete Aktivitäten Bezug zu nehmen (vgl. Verhandlungsschrift Seite 18: „BF: Mein christlicher Glaube hat mich verändert. Nur war es schwierig, dass ich jemanden vergebe, jetzt kann ich es aber. Ich versuche anderen zu helfen, bewusst zu helfen, auch den Tieren. Meine Freunde bestätigen auch, dass ich mich viel verändert habe. Vom Anfang bis jetzt. Ich bin stolz, dass ich mich zum Guten verändert habe.“). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass sie mit ihrem Verlobten zusammenlebt und ihrer Aussage zufolge sich mit ihm nicht in Enthaltsamkeit übt. Dies ist insofern beachtlich, da der BF bewusst ist, dass vorehelicher Geschlechtsverkehr im Christentum nicht erlaubt ist. Diesbezüglich vermochte sie es auch nicht zu erläutern, wie sie diesen Aspekt ihrer gegenwärtigen Lebensweise mit ihrem christlichen Glauben vereinbart (vgl. Verhandlungsschrift Seite 18). Betreffend ihre Heiratsabsicht ist anzufügen, dass aus ihren Angaben ableitbar ist, dass sie mit den kirchlichen Modalitäten hinsichtlich einer Hochzeit nicht vertraut ist (Verhandlungsschrift Seite 7). So gab sie an in „beiden Kirchen“ heiraten zu wollen und verharrte unverständlicherweise darauf - trotz des Vorhalts der erkennenden Richterin, dass dies nicht möglich ist - in ihrer als auch in der Kirche ihres Verlobten heiraten zu wollen. Hinzuzufügen ist, dass auch die erste Zeugin - in ihrer Funktion als Pastorin – aussagte, dass sie die BF darüber aufklärte, demnach man eine der Kirchen auswählt und der Pfarrer der anderen Konfession als Assistent dazu kommt (Verhandlungsschrift Seite 26).

Weiters gab sie an über das Christentum zu recherchieren und elaborierte dementsprechend (als Beispiel) über den Palmsonntag, andererseits ist ihr wiederum nicht die Inschrift auf dem Kreuz von Jesus bekannt, auch wenn sie diesbezüglich wenigstens der „König der Juden“ anführen konnte (Verhandlungsschrift Seite 14f, siehe auch Seite 18). Es ist ihr zugute zu halten, dass sie ihr Glaubenskenntnis fehlerfrei wiedergeben kann (vgl. Verhandlungsschrift Seite 22), obgleich die BF nicht prägnant und nachvollziehbar darlegen konnte, weshalb sie sich dem evangelischen Zweig angeschlossen hat (vgl. OZ 1 AS 191).

Aus den Ausführungen der BF in Bezug auf den letzten besuchten Gottesdienst geht hervor, dass sie den Inhalt der Messe nicht vollständig erfasst hat (Verhandlungsschrift Seite 15f: „BF: Letzten Sonntag. Der ganze Inhalt ist um den Palmsonntag gegangen. Meine Pastorin hat auch über die Coronakrise und den Demos die jetzt stattfinden, gesprochen. Sie wollte, dass mit der jetzigen Krise verbinden, was Jesus gemacht hat. Sie wollte sagen, Jesus hat sich für uns alle geopfert. Sie wollte das so verbinden, dass alle Menschen die auf den Demos sind nur auf sich selbst schauen. Sie wollen keine Masken tragen und schauen nicht auf die älteren Personen. Das heißt, diese Menschen denken nur an sie selber. J.C. hat immer an die Menschen gedacht. R: Welche Bibelstelle wurde gelesen? BF: Es wurde auf Deutsch gelesen. Das war am Anfang der Bibel, aber ich weiß, dass von 736 gelesen wurde. Das ist am Ende der Bibel, das ist ein Gebet. R: Das heißt es war der Anfang der Bibel und das Ende der Bibel? BF: Es war am Anfang der Anfang der Bibel und dann am Ende das gebt vom Ende der Bibel. R: Um was ist es Inhaltich in diesen Bibelstellen gegangen? BF: Es war leider auf Deutsch und ich habe nicht alles verstanden. Ich bin mir sicher es war 736. Es wurde vorgelesen und alle haben es wiederholt. Ich glaube es war ein Gebet. Es ist so, die Bibel, wenn das Ende gelesen wird, beginnt der Pfarrer, dann hört er auf, dann lesen wir alle gemeinsam, dann liest wieder der Pfarrer und dann wieder wir. Ich habe meine Bibel nicht auf Deutsch, aber in der deutschen gibt es das. R: Welche Bibelstelle Inhaltlich besprochen wurde, wissen Sie nicht? BF: Nein. Was ich erzählt habe, war die Predigt.“). Grundsätzlich ist zwar zu konstatieren, dass die BF – wie festgestellt wurde – regelmäßig den Gottesdienst besucht, gleichwohl räumte sie aber auch selbst ein, dass sie nicht vollständig die gänzlich auf Deutsch gehaltene Messe versteht (Verhandlungsschrift Seite 16: „R: Das heißt, die gesamte Messe ist auf Deutsch? BF: Ganz genau, wenn ich es nicht verstehe, frage ich im Nachhinein oder gleich nach. Sogar wenn ich niemanden im Gottesdienst mithabe, nehme ich trotzdem Teil, ich fühle mich wohl und es ist meine Aufgabe teilzunehmen. R: Aber von dem was gesprochen wird, weil es auf Deutsch ist. Verstehen sie nicht so viel? BF: Nein, alles verstehe ich nicht. Es ist so, wenn gepredigt wird, frage ich alles.“). Sie gab an, etwaige Unklarheiten aus dem Gottesdienst, mit ihren Freundinnen abzuklären, bemerkenswerterweise fragte sie jedoch die Bibelstelle aus dem letzten Gottesdienst nicht nach (Verhandlungsschrift Seite 16: „R: Die Bibelstelle haben Sie nicht nachgefragt beim letzten Mal? BF: Nein, habe ich nicht gefragt, ich habe auf die Predigt gewartet, das hat aber auch einen Grund, weil wir sitzen jetzt mit großem Abstand in der Kirche und es ist nicht möglich.“).

Auf die offen formulierte Aufforderung an die BF frei zu erzählen, welches christliches Fest ihr wichtig erscheint und wie sie es feiert, nannte sie von sich aus nur Ostern und machte keine Anstalten, auszuführen, wie sie ihr wichtigstes Fest begeht. Die folgende Frage, was zu Pfingsten gefeiert wird, konnte sie zwar korrekt beantworten, wobei sie auch hier keine weiteren Angaben tätigte, wie bzw. ob sie dieses wichtige christliche Fest feiert (Verhandlungsschrift Seite 16: „R: Welches christliche Fest ist Ihnen besonders wichtig und wie feiern Sie es? BF: Ostern, es ist ein wichtiges christliches Fest. Es ist wichtig für jeden einzelnen Christen: Es ist ein großer Tag. Wir freuen uns nicht, weil Jesus gekreuzigt worden ist, sondern weil er sich für uns geopfert hat. Wir freuen uns, weil wir sehen, das Gott hat sehr viel macht, weil er J.C: zurückgebracht hat. Wir danken Gott, dass er uns vergeben hat. R: Was wird zu Pfingsten gefeiert? BF: Pfingsten ist 50 Tage oder 7 Wochen nach Ostern. An Pfingsten wurde der Hl. Geist gesendet. Die Jünger waren mit dem Hl. Geist erfüllt und konnten danach verschiedene Sprachen sprechen.“). Zu Weihnachten traf sie erst auf die Fragen ihrer Rechtsvertretung Ausführungen, wobei sich ihre Erzählungen lediglich in äußeren Umständen erschöpfen (Verhandlungsschrift Seite 21: „[…] Ich bin zwei Jahre in Ö und jede Weihnachten gehe ich in die Kirche und zusätzlich feire ich Weihnachten zu Hause. Ich habe auch Fotos auf meinem Handy. BFV: Was bedeutet es für Sie Weihnachten zu feiern? BF: Es bedeutet; Gott ist auf die Welt bekommen und Jesus ist auf die Welt bekommen und wir Christen feiern das: Wir stellen einen Christbaum auf und schmücken den Baum.“). Hierbei ist zu bemerken, dass ihre Angaben eine fundierte Auseinandersetzung mit den christlichen Festen vermissen lassen.

Die BF legte zwar eine Taufbestätigung vor (Beilage ./D) , auffallend ist jedoch, dass ihre Angaben zu ihrem Taufunterricht rudimentär ausfielen. Insbesondere zu ihrer Motivation hinter der Taufe, drückte sie sich knapp und oberflächlich aus (Verhandlungsschrift Seite 17: „BF: Ich bekenne mich zu J.C: Ich glaube an Gott und die Taufe ist ein wichtiges Symbol im Christentum. Ich will mich taufen lassen, so wie Jesus sich getauft hat. Ich will einen Neubeginn und nochmal geboren werden.“). Anlässlich ihrer Taufe hat sie sich – wie oben bereits auch beweiswürdigend ausgeführt – ihre Lieblingsstelle in der Bibel als Taufspruch („Inhalt“) ausgesucht. In Anbetracht der schon erwähnten Wissenslücken betreffend den inhaltlichen Kontext dieser Stelle erscheint dies wenig nachvollziehbar, zumal insgesamt betrachtet ihre Angaben nicht auf eine fundierte Taufvorbereitung schließen lassen (vgl. Verhandlungsschrift Seite 17: „BF: Ich habe es falsch verstanden, ich dachte jetzt, ob ich jetzt Kurse mache. Der Taufkurs war ein Mal monatlich und es war am Samstag. Der zuständige war Herr. XXXX und es hat ca. eineinhalb Stunden gedauert. Seit dem Beginn, als ich diese Kirche betreten habe, haben diese Kurse begonnen bis zur Coronakrise und danach waren diese Online.“).

Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt eine im Verwaltungsverfahren vorgelegte Taufurkunde keinerlei Rückschlüsse auf die innere Überzeugung des Beschwerdeführers vom christlichen Glauben zu, zumal es für die innere Konversion bedeutungslos ist, ob die Taufe bereits durchgeführt wurde oder bloß beabsichtigt ist (vgl. VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0603 mwN).

Lediglich am Rande ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass die BF keine Austrittsbestätigung aus der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich vorlegte.

Die Ausführungen der BF in der Verhandlung zeigen keinesfalls, dass der christliche Glauben Bestandteil der Identität der BF geworden wäre. Aus all diesen Erwägungen ist die erkennende Richterin letztlich davon überzeugt, dass es sich bei der behaupteten Konversion der BF um eine bloße Scheinkonversion handelt.

Ebenso wenig vermag die Befragung der zwei Zeugen dies abzuändern: Vorauszuschicken ist, dass den Zeugen nicht abgesprochen wird, dass sie selbst mit dem besten Gewissen die Ansicht vertreten, die Konversion zum Christentum der BF wäre von einer inneren Überzeugung getragen. Die Z1 vermeinte äußerst unpräzise, dass sie am Alltagsverhalten der BF merke, dass sie es „ernst“ meinen würde, dementsprechend sei sie auch hilfsbereit und zuvorkommend, wiewohl die Z1 selbst einräumt, dass Sprachbarrieren bestehen und sie nicht sagen kann, wieviel die BF in den Gottesdiensten versteht, sohin war es ihr auch nicht möglich, Auskunft über den Wissensstand der BF zum christlichen Glauben zu geben (Verhandlungsschrift 23f). Dazu ist auch anzumerken, dass Hilfsbereitschaft kein zwingendes Merkmal einer Christin ist und dies für die Begründung einer echten inneren Konversion wenig überzeugend ist.

Ebenso kurz und konturlos fiel ihre Begründung für ihren Glauben, dass die Konversion der BF zum Christentum von einer inneren Überzeugung getragen wäre, aus, zumal sie nicht stringent ein spezielles Gespräch oder eine bestimmte Situation vorbringen konnte, aus welcher sie eine besondere Verbindung der BF zum Glauben hätte festmachen können (Verhandlungsschrift Seite 25: „Z: In ihr ist der starke Wille da, dass sie neu anfangen will, umblättern und mit Jesus neu beginnen will. R: Können Sie sich an ein spezielles Gespräch oder eine bestimmte Situation erinnern, in welcher Sie eine besondere Verbindung des BF zum Glauben spürten? Z: Wie sie mir erzählt hat, wie das alles gekommen ist, wie sie geflüchtet ist und dass ihr das auf einmal Halt gegeben hat. Es war vorher schon da, aber nicht so wichtig vielleicht. Ich weiß es nicht. Sie hat schon erzählt wie es war mit ihrer Mutter und so. ich glaube man kann es so erklären, dass es im Iran war wie ein Plätschern und wie sie dann hier in der anderen Welt war hat sie Jesu gesucht und gefunden. Sie hat an etwas angeknüpft was schon da war und das wurde stärker.“). Angesichts dieser unbestimmten Angaben mangelt es jedenfalls an einer überzeugenden Begründung für ihre Ansicht. Letztlich war auch ihre Antwort auf die Frage, ob sie etwas Persönliches über die BF sagen kann, äußerst knapp (Verhandlungsschrift Seite 26: „Z: Ich habe den Eindruck, es sind knapp zwei Jahre und sie ist ein bisschen gefestigter in der Persönlichkeit geworden. Sie ist nicht mehr so wie am Anfang.“). Eine gefestigtere Persönlichkeit kann mit einer allfälligen Zuwendung zum christlichen Glauben nicht gleichgesetzt werden.

Auch im weiteren Verlauf der Befragung durch die Rechtsvertretung der BF, behalf sich die Z1 eher mit äußeren Beobachtungen und Vermutungen in Bezug auf die Aufrichtigkeit und die innere Überzeugung der BF (vgl. Verhandlungsschrift Seite 28: „BFV: Lebt die BF nach Ihrer Kenntnis ihren christlichen Glauben in Ö aus und würde sie nach Ihrer Eischätzung im Falle einer Rückkehr in den Iran aufgrund ihrer inneren Überzeugung ein christliches Leben führen und ihren christlichen Glauben im Iran bekennen? Z: Soweit ich den Einblick habe, denke ich das zweite schon und hier in Ö lebt sie ihren Glauben so gut es geht. Wenn sie jemanden entlasten kann, dann bietet sie das an. Das könnte aber ein nicht Christ auch machen. Bei ihr glaube ich schon, dass sich der christliche Glaube geprägt hat.“).

Was den Z2 anbelangt, der Verlobte der BF, ist festzuhalten, dass er hinsichtlich der Konversion der BF kaum Angaben tätigte, lapidar fügte er an, dass er viele Veränderungen in ihr sehe, seit sie Christin geworden sei (Verhandlungsschrift Seite 39). Obendrein gab er an, dass sie sich über den Glauben und die Richtungen nie gestritten hätten und derselben Meinung über den Glauben wären. Ebenso wenig konnte er berichten, dass er sich mit der BF – wie sie behauptete (Verhandlungsschrift Seite 22, 35) - über die verschiedenen Glaubensgemeinschaften, denen sie angehören sowie das Christentum im Allgemeinen und Jesus im Speziellen, oft unterhalten würde.

An der Ansicht der erkennenden Richterin ändert auch nichts, dass die BF bereits getauft wurde und auch in Österreich am kirchlichen Leben teilgenommen hat, weil dies nicht auf eine (hier allein entscheidende) tatsächliche Glaubensüberzeugung, sondern auf andere (hier nicht zu erörternde) Beweggründe zurückzuführen ist (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 2018, Ra 2018/19/0236 m.w.H., wonach in Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zu einer dem Christentum zugehörigen Religionsgemeinschaft nicht entscheidend ist, ob der Religionswechsel bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist; siehe auch VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0603).

Abschließend ist noch auszuführen, dass entgegen ihren Behauptungen (Verhandlungsschrift Seite 21), nicht zu erwarten ist, dass die BF ihre religiösen Aktivitäten im Falle der Rückkehr in den Iran fortsetzen wird, zumal sie vor dem Hintergrund der dargestellten Ausführungen den Anschein erweckte, dass sie die Konversion zum christlichen Glauben lediglich behauptet, um in Österreich bleiben zu können.

Dass die BF in Iran vor ihrer Ausreise religiös unauffällig gewesen ist, ergibt sich daraus, dass die Aussagen, die sie über eine Verfolgungsgefahr im Iran tätigte, nicht glaubhaft waren sowie selbst angab, ihren christlichen Glauben im Iran – mit Ausnahme der nicht glaubhaft gemachten Hauskirchenbesuche - nicht praktiziert zu haben (Verhandlungsschrift Seite 19).

2.5. Die Feststellungen zu ihrer allgemeinen Situation in Österreich und zu den Bezugspersonen in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben der BF und – hinsichtlich des zum Zeitpunkt der Entstehung ihrer freundschaftlichen Beziehungen bestehenden prekären aufenthaltsrechtlichen Situation der BF – aus der Aktenlage, die Feststellungen zum Besuch von Deutschkursen der BF und ihren ehrenamtlichen Tätigkeiten innerhalb der Kirchengemeinde aus den vorgelegten Unterlagen im Zusammenhalt mit ihren diesbezüglichen Angaben. Die Absolvierung einer ÖIF Integrationsprüfung A1 – wie in der Stellungnahme vom 29.03.2021 behauptet - konnte mangels Vorlage einer entsprechenden Unterlage nicht festgestellt werden.

Die Feststellungen zum gemeinsamen Leben der BF mit XXXX gründen auf ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung. Der freiwillige Verzicht auf die Grundversorgung folgt aus dem Schreiben vom 08.03.2019.

2.6. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus den unter Punkt 1.6. genannten Länderberichten. Die aktuellen Länderberichte beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von staatlichen und nichtstaatlichen Stellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, weshalb im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, an der Richtigkeit dieser Berichte zu zweifeln.

Die Feststellungen zu den Fallzahlen und der Situation von Covid-19 ergeben sich aus den allgemein zugänglichen Informationen der Weltgesundheitsorganisation (https://covid19.who.int/region/emro/country/ir , 12.11.2021), der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 15.07.2020 (Beilage II.) und dem Webauftritt des Sozialministeriums (https://www.sozialministerium.at/public.html , 12.11.2021) sowie https://www.lungenaerzte-im-netz.de/krankheiten/covid-19/symptome-krankheitsverlauf/ (12.11.2021).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten:

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2020 (in Folge: AsylG), ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist) und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Begründete Furcht liegt vor, wenn diese objektiv nachvollziehbar ist und sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Relevant ist eine Verfolgungsgefahr auch nur dann, wenn diese aktuell ist (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, ausführte, ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten.

3.1.2. Wie oben dargestellt hat die BF das sich auf die vorgebrachten Vorfälle in Iran abstellende Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht.

Darüber hinaus hat die BF behauptet, vom Islam abgefallen und zum Christentum konvertiert zu sein.

Mit der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum in Bezug auf den Iran hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befasst (VwGH 24.10.2001, 99/20/0550; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675; VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0210). Entscheidend ist demnach, ob der Fremde bei weiterer Ausführung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits – durch die Taufe – erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend (VwGH 30.06.2005, Zl. 2003/20/0544).

Da sie bislang den iranischen Behörden mangels öffentlich wahrnehmbarer Aktivitäten nicht aufgefallen ist und die BF nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie ernstlich und aus innerem Entschluss zum Christentum konvertiert ist, droht ihr daher bei einer Rückkehr nach Iran keine Verfolgung.

Hinzu kommt, dass die vorgebrachte Verfolgungsgefahr aktuell auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht objektivierbar ist, weil die von der BF in Österreich gesetzten christlichen Aktivitäten nicht mit der erforderlich maßgeblichen Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung in Iran auslösen. Verfolgungsgefahr setzt in der Regel voraus, dass zur Apostasie weitere Umstände hinzutreten, z. B. missionarische Aktivitäten. Derartige exponierte Tätigkeiten hatte sie jedoch nicht verrichtet. Die Rückkehr nach Iran ist außerdem kein Problem, wenn der (konvertierte) Rückkehrer den Behörden bei seiner Ausreise noch nicht bekannt war. Ein Rückkehrer, der vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden.

3.1.3. Der BF ist es deshalb insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Iran sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass der BF im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.

3.1.4. Da darüber hinaus keine im Falle der Rückkehr nach Iran drohende Verfolgung hervorgekommen ist, insbesondere auch nicht wegen der legalen Ausreise, des Auslandsaufenthaltes und der gegenständlichen Antragstellung, ist die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen.

3.1.5. In Bezug auf die vorgenommene Spruchkorrektur ist Folgendes auszuführen: Insoweit, als der Bescheidspruch erster Instanz fehlerhaft ist, weil zum Beispiel nicht alle Tatbestandsmerkmale genannt oder diese nicht hinreichend konkretisiert oder die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert worden sind, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, dies in seinem Abspruch zu ergänzen bzw. richtigzustellen. Es reicht dabei aus, wenn es bloß jene Teile des Spruches, hinsichtlich welcher es Konkretisierungen bzw. Richtigstellungen vornimmt, wiedergibt (vgl. VwGH 17.12.2015, Ra 2015/07/0122, mwN).

In Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde den XXXX 2018 als Datum des Antrages auf internationalen Schutz der BF an. Daher war eine Spruchkorrektur notwendig.

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten:

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (1.) der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder (2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 in der Fassung BGBl. III Nr. 139/2018 (in Folge: EMRK), Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass eine Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes das Drohen einer realen Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung ist (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). Um von der realen Gefahr ("real risk") im Falle der Rückkehr ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat etwa auch dann eine Verletzung von Art. 3 MRK bedeuten und daher die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründen, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also seine Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist allerdings nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. näher zu den Voraussetzungen einer solchen Annahme etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0200; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Ebenso ist in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Art. 3 MRK (weiterhin) anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (vgl. jüngst VwGH 21.03.2018, Ra 2018/18/0021).

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht, gemäß § 8 Abs. 3a hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

3.2.2. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundlage und in Zusammenschau mit den oben getroffenen Feststellungen zur Person der BF sowie den aktuellen Länderberichten ist nicht zu erkennen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Iran in eine existenzbedrohende oder lebensgefährliche Situation gelangen würde.

Da in Iran die Gesundheits- und Grundversorgung im Wesentlichen gewährleistet ist sowie im Herkunftsgebiet der BF kein bewaffneter Konflikt stattfindet, ist die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen.

Auch aus der Person der BF ergeben sich keine subjektiven Gründe, weshalb eine Rückführung nach Iran die reale Gefahr einer Verletzung der aus Art. 2 und 3 EMRK sowie Nr. 6 und 13 ZPEMRK entspringenden Rechte für maßgeblich wahrscheinlich erachten lasse.

So konnte festgestellt werden, dass es sich bei der BF um eine volljährige und (gegenwärtig) arbeitsfähige Frau handelt, die über eine 12-jährige Schulbildung verfügt und sechs Jahre lang eine selbstständige Tätigkeit (Salon für Sport und Bekleidung mit einem Solarium) ausübte. Darüber hinaus war sie auch kurzzeitig in einem Reisebüro tätig und arbeitete nebenbei als Trainerin in einem anderen Sportsalon. Des Weiteren verfügt sie über Familienangehörige im Iran und hat auch Kontakt zu ihrer Mutter.

Hinsichtlich ihrer Tumordiagnose ist eingangs anzuführen, dass nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes auch – aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK – im Allgemeinen kein Fremder bzw. Fremde ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 19.06.2018, Ra 2018/20/0262, mwN; EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).

Auf der Grundlage der vorgelegten medizinischen Unterlagen ist hervorzuheben, dass bei der BF ein größenprogredientes Riesenleberhämangiom diagnostiziert wurde, wobei weitere Abklärungen durchzuführen sind, die BF nimmt auch - nicht näher bezeichnete -Medikamente ein. Die weitere Vorgangsweise hängt von den angeforderten Befunden ab, gegenwärtig ist aber aus den vorgelegten Unterlagen, in Zusammenhalt mit den Angaben der BF, nicht ersichtlich, dass der Tumor eine schwere Krankheit darstellt, zumal es sich um einen gutartigen Tumor handelt (vgl. Leberhämangiom – Wikipedia).

Überdies ist auf Basis der Länderfeststellungen festzuhalten, dass alle iranischen Staatsbürger inklusive Rückkehrende Anspruch auf grundlegende Gesundheitsleistungen(PHC) sowie weitere Angebote haben und die Gesundheitsversorgung im Wesentlichen gesichert ist. Insofern ist es der BF auch möglich in Iran Behandlungsmöglichkeiten für ihren Tumor in Anspruch zu nehmen.

Eine akute, lebensbedrohende Krankheit der BF, welche eine Überstellung nach Iran gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall jedenfalls nicht vor. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich die BF in dauernder stationärer Behandlung befindet oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.

Betreffend die aktuelle Situation aufgrund der COVID-19 Pandemie ist festzuhalten, dass es sich hierbei einerseits um eine Pandemie handelt, welche weltweit eine Bedrohung bedeutet, andererseits es sich bei der BF um eine, vom Tumor abgesehen, gesunde Frau in mittlerem Alter handelt, welcher an keinen der für COVID-19 notorischen Vorerkrankungen leidet (vgl. COVID-19 Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II Nr. 203/2020: chronische Lungenkrankheiten, Herzerkrankungen, aktive Krebserkrankungen, Erkrankungen mit Immunsuppression behandelt werden, fortgeschrittene Nierenerkrankungen oder Lebererkrankungen, etc.). Den vorgelegten medizinischen Unterlagen ist nicht zu entnehmen, dass die BF aufgrund ihrer Diagnose zur einschlägigen Risikogruppe zu zählen wäre, auch erstattete sie selbst kein entsprechendes Vorbringen, welches eine maßgeblich wahrscheinliche lebensbedrohliche Situation für sie im Falle einer Rückkehr indizieren würde.

Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde somit den Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht abgewiesen.

3.3. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen:

3.3.1. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, (1.) wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2020 (in Folge: FPG), seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, (2.) zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder (3.) wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

3.3.2. Für die Anwendbarkeit der Z 2 und 3 finden sich keinerlei Hinweise, die Z 1 ist schon aus dem Grund nicht anwendbar, da die BF bis dato in Österreich nicht geduldet war, sondern ihr ein asylrechtliches Aufenthaltsrecht zukam.

3.3.3. Daher ist die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen abzuweisen.

3.4. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Abweisung der Beschwerde gegen die Feststellung, dass die Abschiebung nach Iran zulässig ist:

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ist eine einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, betreffende Entscheidung nach dem AsylG unter einem mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Da der Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde und ihr auch nach anderen Bundesgesetzen als dem AsylG kein Aufenthaltsrecht zukam, war mit dem angefochtenen Bescheid unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG nicht gegen Art. 8 EMRK verstößt. Gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, sofern durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Dabei sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen (1.) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, (2.) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, (3.) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, (4.) der Grad der Integration, (5.) die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, (6.) die strafgerichtliche Unbescholtenheit, (7.) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, (8.) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und (9.) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Darüber hinaus ist noch zu berücksichtigen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Art. 3 EMRK verstößt, soweit die diesfalls drohende Verletzung nicht zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgt.

3.4.2. Da in Iran die Gesundheits- und Grundversorgung im Wesentlichen gewährleistet ist sowie im Herkunftsgebiet der BF kein bewaffneter Konflikt stattfindet, ist nicht zu erkennen, wieso die Rückkehrentscheidung gegen Art. 3 EMRK verstoßen sollte.

3.4.3. Hinsichtlich der Abwägung nach Art. 8 EMRK bzw. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG ist zu berücksichtigen, dass sich der asylberechtigte Verlobte in Österreich befindet. Die beiden leben seit März 2019 in einem gemeinsamen Haushalt, miteinzubeziehen ist allerdings, dass der Verlobte immer jeweils von Montag und Donnerstag nicht im gemeinsamen Haushalt anwesend ist. Die BF hat zudem freiwillig auf die Grundversorgung verzichtet und wird von ihrem Verlobten finanziell unterstützt.

Als maßgeblich anzuführen ist, dass die Begründung des Familienlebens zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als die BF und ihr Verlobter sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein mussten, zumal der Verlobte die BF anfänglich noch in der XXXX besucht und abgeholt hatte (vgl. Verhandlungsschrift Seite 38f). Zudem gab die BF in der Beschwerdeverhandlung an, erst nach ihrer Taufe heiraten zu wollen (Verhandlungsschrift Seite 7), so betrachtet zu einem Zeitpunkt, lange nachdem das BFA schon eine negative Entscheidung (10.10.2019) zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz erlassen hatte. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass die beiden sowohl zum Beginn ihrer Beziehung als auch bei der Begründung des gemeinsamen Haushalts sowie vor allem auch bei der Formulierung der gemeinsamen Heiratsabsicht das Risiko einer möglichen Abschiebung der BF sehr gut einschätzen konnten.

Der VwGH stellt in seiner Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086; 19.02.2009, 2008/18/0721).

Es wurde auch kein Aufenthalts- oder Einreiseverbot gegen die BF verhängt. Es ist der BF daher nicht verwehrt, von ihrem Herkunftsland aus ein geordnetes Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels durchzuführen und bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des Fremdenpolizei- bzw. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in das Bundesgebiet zurückzukehren. In der Zwischenzeit kann der Kontakt zu ihrem Verlobten über elektronische Medien aufrechterhalten werden bzw. könnten sie sich in Ländern treffen, in denen beide ohne Gefahren reisen könnten und in der Zwischenzeit eine Fernbeziehung aufrecht erhalten.

Ein schützenswertes Familienleben der BF im Bundesgebiet liegt daher nicht vor, weshalb im gegenständlichen Fall eine Verletzung des Rechts auf Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zu verneinen ist.

Daher ist in einem weiteren Schritt eine mögliche Verletzung des Rechts auf Privatleben durch die Rückkehrentscheidung zu prüfen:

Zwar ist die BF mittels Reisepass legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist, besitzt aber aktuell – vom asylverfahrensrechtlichen Aufenthaltsrecht abgesehen – kein Aufenthaltsrecht in Österreich; die BF ist seit fast drei Jahren in Österreich, das heißt deutlich kürzer als fünf Jahre (siehe zur Relevanz dieser Grenzen VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191; vgl Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378, und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, der VwGH argumentiert, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", und auch der Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die Interessensabwägung zukommt; VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289, auch wenn sich daraus kein Automatismus ergibt), aufhältig. Darüber hinaus gründet sich ihr derzeitiger Aufenthalt nur auf einen Antrag auf internationalen Schutz, der lediglich mit nicht glaubhaft gemachten Fluchtvorbringen begründet war. Sie verfügt auch nur über geringe Deutschkenntnisse, die Absolvierung einer ÖIF Integrationsprüfung A1 war, wie bereits ausgeführt, nicht zu attestieren, wobei auch das Vorliegen einer solchen im gegenständlichen Fall zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte.

Die BF besucht regelmäßig die Gottesdienste der XXXX und war zudem in der Pfarrgemeinde ehrenamtlich tätig, des Weiteren pflegt sie auch Freundschaften innerhalb Pfarrgemeinde und ist einer weiteren Freundin unter anderem als Babysitterin behilflich. Jedoch war sie in Österreich bisher noch nicht erwerbstätig und ist auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich.

Dabei ist ferner zu beachten, dass die BF diese Integrationsschritte gesetzt hat, als sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN).

Die BF hat auch noch enge Bindungen zu ihrem Heimatstaat. So hat sie ihr gesamtes bisheriges Leben bis zum Verlassen des Herkunftsstaates in Iran verbracht. Sie wuchs dort auf, hat 12 Jahre die Schule besucht, war berufstätig und spricht die Landessprache Farsi. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass sich die BF in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaates wieder wird eingliedern können.

Dass die BF strafgerichtlich unbescholten ist, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung die dargestellten privaten Interessen der Beschwerdeführerin insbesondere im Hinblick auf die als schwerwiegend zu beurteilenden Interessen an einem geordneten Fremden-, Asyl- und Zuwanderungswesen.

3.4.4. Daher ist die Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung abzuweisen.

3.4.5. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn (1.) die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, (2.) sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, (3.) auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder (4.) sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

3.4.6. Da die BF im Rahmen des Asylverfahrens versucht hat, mit einem nicht glaubhaft gemachten Fluchtvorbringen ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren oder zumindest zu verlängern, ist davon auszugehen, dass die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint.

3.4.7. Darüber hinaus wurde oben schon geprüft, dass die Rückführung nach Iran weder gegen Art. 3 noch Art. 8 EMRK verstößt, sodass die Abschiebung auch aus diesem Grund nicht unzulässig ist.

3.4.8. Daher ist die Beschwerde gegen Feststellung, dass die Abschiebung nach Iran zulässig ist, abzuweisen.

3.5. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise:

3.5.1. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß § 55 Abs. 3 FPG kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 gilt.

3.5.2. Da gegen die BF eine Rückkehrentscheidung verhängt wurde und weder besondere Umstände, die diese bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, hervorgekommen sind, noch die BF solche behauptet hat sowie auch keinen Termin für ihre Ausreise bekannt gegeben hat, ist die Beschwerde gegen die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020 (in Folge: B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt und diese seiner Entscheidung zu Grunde gelegt; da darüber hinaus keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen waren, ist die Revision nicht zulässig.

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