Normen
AVG §59 Abs1;
AWG 2002 §15 Abs3 Z2;
AWG 2002 §15 Abs3;
VStG §24;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z3;
VStG §44a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §38;
VwRallg;
AVG §59 Abs1;
AWG 2002 §15 Abs3 Z2;
AWG 2002 §15 Abs3;
VStG §24;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z3;
VStG §44a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §38;
VwRallg;
Spruch:
Spruchpunkt 2 des angefochtenen Erkenntnisses wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Zuge einer Dienstreise am 25. Juli 2013 beobachtete ein abfalltechnischer Amtssachverständiger des Amtes der Tiroler Landesregierung, dass am Zwischenlagerplatz für Bodenaushub der E.- GmbH auf dem Grundstück Nr. 2342 KG M eine mobile Siebanlage aufgestellt und mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auch für die Siebung von Bodenaushub an diesem Platz verwendet worden war. Diese Siebanlage war im EDM nicht registriert und der Zwischenlagerplatz war auch nicht als eigener Standort angelegt. Der Lagerplatz war von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (BH) für die ehemalige Firma K. mit einem (abgelaufenen) Bescheid aus dem Jahre 1999 als Deponie bewilligt worden.
Die BH wandte sich daraufhin mit einer Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29. Oktober 2013 an den Revisionswerber als allein vertretungsbefugten Geschäftsführer der E.-GmbH und brachte ihm den Verdacht dreier Verwaltungsübertretungen zur Kenntnis. Als Punkt 3 des Vorhalts wurde der Vorwurf formuliert, dass "die E.- GmbH auf dem Gelände der ehemaligen Bodenaushubdeponie der Firma K. auf dem Gst 2342 KG M einen Zwischenlagerplatz für Bodenaushub, somit eine Behandlungsanlage und zwar eine Deponie betreibe, in welcher ausschließlich Bodenaushubmaterial abgelagert werde, wobei das Gesamtvolumen der Deponie unter 100.000 m3 liege, ohne im Besitz der hiefür nach § 37 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 erforderlichen Genehmigung zu sein". Dem Revisionswerber werde daher eine Verwaltungsübertretung nach § 9 VStG und § 37 Abs. 3 Z 1 in Verbindung mit § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002 zur Last gelegt.
Infolge der Ermittlungsergebnisse eines am 11. November 2013 durchgeführten Lokalaugenscheins auf dem Gst 2342 KG M erging seitens der BH eine weitere Aufforderung zur Rechtfertigung an den Revisionswerber vom 11. Dezember 2013, in welcher die BH den ursprünglichen Vorwurf zu Punkt 3 der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29. Oktober 2013 abänderte. Der Revisionswerber wurde nunmehr mit einem neuformulierten Vorwurf Punkt 3 und einem Vorwurf Punkt 4 konfrontiert, wobei der vorgeworfene Tatbestand des Punktes 4 dem Vorwurf Punkt 3 in der ursprünglichen Fassung entsprach. Unter Vorwurf Punkt 3 (neu) wurde dem Revisionswerber vorgehalten, "die E.-GmbH lagere Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung der Abfälle vorgesehenen und geeigneten Orten und nicht in einer für die gegenständliche Abfallart vorgesehenen Deponie, weil zumindest am 25. Juli 2013 Abfall und zwar Bodenaushubmaterial auf dem Gst Nr. 2342 gelagert worden sei, wobei dieses Grundstück zum Tatzeitpunkt keine Bodenaushubdeponie darstellte". Als übertretene Norm wurde zusätzlich die Bestimmung des § 15 Abs. 3 in Verbindung mit § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 genannt.
Aus einem im Akt erliegenden Aktenvermerk der BH vom 16. Dezember 2013 geht hervor, dass das Verwaltungsstrafverfahren in Bezug auf den Vorwurf Punkt 3 im Schreiben vom 29. Oktober 2013 und in Bezug auf den (inhaltsgleichen) Vorwurf Punkt 4 im Schreiben vom 11. Dezember 2013 gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt werde, weil sich aufgrund des Lokalaugenscheins und der Rechtfertigung des Beschuldigten ergeben habe, dass dieser wohl keine eigenständige Bodenaushubdeponie auf dem gegenständlichen Grundstück betreibe.
Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde dies dem Revisionswerber mitgeteilt und weiters klargestellt, dass die Vorwürfe in den Punkten 1 und 2 im Schreiben vom 29. Oktober 2013 und der Vorwurf Punkt 3 im Schreiben vom 11. Dezember 2013 aufrecht bleibe.
Nach einer Ergänzung des Ermittlungsverfahrens wurden schließlich über den Revisionswerber mit Straferkenntnis der BH vom 26. März 2014 Verwaltungsstrafen (in Bezug auf die genannten drei Vorwürfe) verhängt. Die - im vorliegenden Fall relevante - Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt 3 des Straferkenntnisses lautete dahin, dass "die E.-GmbH Abfälle, nämlich Bodenaushubmaterial, außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung der Abfälle vorgesehenen und geeigneten Orten und nicht in einer für die gegenständliche Abfallart vorgesehenen Deponie gelagert habe." Der Revisionswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 1 VStG und § 79 Abs. 2 Z 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 AWG 2002 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.100,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 84 Stunden verhängt werde.
Festgestellt wurde, dass im Zuge des Lokalaugenscheins am 25. Juli 2013 mittels Lichtbildern dokumentiert habe werden können, dass auf dem Gst Nr. 2342 Abfall, nämlich Bodenaushubmaterial, gelagert worden sei. Bodenaushubmaterial sei Abfall im Sinne des AWG 2002 und die E.-GmbH betreibe keine eigenständige Bodenaushubdeponie. Eine sonstige Genehmigung sei der Behörde nicht bekannt. Ein Antrag auf abfallrechtliche Bewilligung für die Zwischenlagerung von Abfällen (Bodenaushubmaterial) sei nicht gestellt worden. Die Lagerung von Bodenaushubmaterial sei festgestellt und mittels Lichtbildern dokumentiert worden, weshalb der objektive Tatbestand somit erfüllt sei.
Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG).
Das LVwG führte eine mündliche Verhandlung am 24. April 2015 durch, in deren Rahmen sowohl der Revisionswerber als auch der abfalltechnische Amtssachverständige einvernommen wurden.
Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis vom 21. Juli 2015 wurde (in Spruchpunkt 1) der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis im Umfang der Spruchpunkte 1 und 2 behoben und das Verfahren eingestellt. Mit Spruchpunkt 2 des angefochtenen Erkenntnisses wurde die Beschwerde gegen den Spruchpunkt 3 des Straferkenntnisses der BH mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) der Tatort mit "Gst 2342 KG M" und die Tatzeit mit "25. 07. 2013" ergänzt werde und der Passus "und nicht in einer für die gegenständliche Abfallart vorgesehenen Deponien" zu entfallen habe.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht als zulässig erklärt.
Das LVwG stellte als Sachverhalt fest, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Grundstück nicht um einen für die Sammlung oder Behandlung des Bodenaushubs vorgesehenen und geeigneten Ort oder um eine dafür genehmigte Anlage handle. In den rechtlichen Erwägungen heißt es zu diesem Spruchpunkt, durch die Lagerung von Bodenaushubmaterial am 25. Juli 2013 auf dem näher genannten Grundstück liege ein Verstoß gegen § 15 Abs. 3 AWG 2002 vor, was dem Revisionswerber mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11. Dezember 2013, somit innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, unter Spruchpunkt 3. zur Last gelegt worden sei. Das angefochtene Straferkenntnis habe daher um Tatort und Tatzeit ergänzt werden können.
Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers sei in Bezug auf diese Anlastung das Verfahren nicht eingestellt worden, was sich zweifelsfrei aus dem Schreiben der BH vom 16. Dezember 2013 ergebe. In weiterer Folge befasste sich das LVwG mit der inneren Tatseite vor dem Hintergrund des Vorliegens eines Ungehorsamsdelikts im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG und mit der Strafbemessung.
Die ordentliche Revision wurde nicht als zulässig erklärt, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen gewesen sei, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei nicht uneinheitlich und es lägen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In seiner gegen Spruchpunkt 2 dieses Erkenntnisses erhobenen außerordentlichen Revision macht der Revisionswerber mehrere Gründe für die Zulässigkeit der Revision geltend. Zum einen meint er, eine dauerhafte Ablagerung von Abfällen sei vom Tatvorwurf nicht umfasst, sodass sich die Behörde mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt hätte, ob es sich beim Gst 2342 um einen vorgesehenen geeigneten Ort im Sinne des § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 handle. Dies vor dem Hintergrund, dass nicht von vornherein jede Lagerung von Abfällen einer behördlichen Genehmigung bedürfe (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 2014, 2013/07/0269). Die Eignung des Ortes richte sich nach fachlichen Kriterien, es dürfe dadurch zu keiner Beeinträchtigung der Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 kommen. Beim gegenständlichen Grundstück handle es sich um eine ehemalige Bodenaushubdeponie der Firma K. und der Beschuldigte sei gerade dabei, eine Genehmigung für diese Liegenschaft einzuholen. Das Grundstück sei im Flächenwidmungsplan als "sonstige Fläche (Abbaufläche, Halden und Deponien)" gewidmet. Es sei sohin grundsätzlich als Bodenaushubdeponie geeignet und auch als solche vorgesehen, sodass ein Verstoß gegen § 15 Abs. 3 AWG 2002 nicht vorliege. Schließlich gingen auch keinerlei Gefahren im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 davon aus.
Einen weiteren Zulässigkeitsgrund der Revision erblickt der Revisionswerber darin, dass das LVwG keinen dem Gesetz entsprechenden Spruch gefasst habe, weil es nicht zulässig sei, nur Teile eines Spruchpunktes zu ergänzen und diesen nicht völlig neu zu fassen. Das LVwG hätte vielmehr den neuen Spruch dem Gesetz gemäß zu fassen und unmissverständlich auszuführen gehabt.
Schließlich sei eine Bestrafung auch deshalb nicht mehr möglich, weil diesbezüglich das Verfahren bereits eingestellt worden sei und es bleibe trotz der Ergänzung des Tatortes und des Tatzeitpunktes der Tatvorwurf insbesondere hinsichtlich der Menge der abgelagerten Abfälle derart unkonkret, dass den Vorgaben des Gesetzes nicht entsprochen worden sei. Darin läge jeweils eine Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und ebenfalls eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.
Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht erstattete eine Revisionsbeantwortung vom 5. November 2015, in der sie mit näherer Begründung die Zurückweisung der außerordentlichen Revision als unzulässig in eventu die Abweisung der außerordentlichen Revision als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 21. November 2014, Zl. Ra 2014/02/0114, mwN).
2. Soweit in der Revision geltend gemacht wird, die Bestrafung im Zusammenhang mit dem aufrecht erhaltenen und adaptierten Strafvorwurf nach Punkt 3 des Straferkenntnisses der BH sei nicht mehr möglich, weil das Verfahren diesbezüglich bereits eingestellt worden sei, wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, zumal sich das LVwG in der gegenteiligen Einschätzung auf dem Boden der Rechtsprechung bewegt.
Den vorliegenden Aktenunterlagen ist nämlich unzweifelhaft zu entnehmen, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Revisionswerber lediglich in Bezug auf den Tatvorwurf Punkt 3 der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29. Oktober 2013 und in Bezug auf den (inhaltsgleichen) Tatvorwurf Punkt 4 der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11. Dezember 2013 durch die BH eingestellt wurde. Dass das Verfahren sowohl in Bezug auf die Tatvorwürfe 1 und 2 der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29. Oktober 2013 als auch in Bezug auf den Tatvorwurf 3 der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11. Dezember 2013 weiter geführt werde, wurde dem Revisionswerber zudem ausdrücklich mitgeteilt. Um die Bestrafung des Tatvorwurfs Punkt 3 der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11. Dezember 2013 geht es im vorliegenden Fall.
Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ging das LVwG zu Recht davon aus, dass einer Bestrafung in diesem Punkt keine bereits erfolgte Verfahrenseinstellung entgegen stand.
3. Soweit die Revision geltend macht, der Tatvorwurf sei zu Unrecht durch das LVwG mit den im Spruch vorgenommenen Ergänzungen (Tatort, Tatzeitpunkt bzw. Entfall eines Satzteiles) verändert worden, so zeigt sie auch damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.
Das Gesetz kennt keine Norm, die der Berufungsbehörde vorschreibt, im Spruch ihrer Entscheidung einen von der erstinstanzlichen Behörde ausreichend konkretisierten Bescheidspruch zu wiederholen. Nur insoweit, als der Bescheidspruch erster Instanz fehlerhaft ist, weil zum Beispiel nicht alle Tatbestandsmerkmale genannt oder diese nicht hinreichend konkretisiert oder die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert worden sind, ist die Berufungsbehörde verpflichtet, dies in ihrem Abspruch zu ergänzen bzw. richtigzustellen. Es reicht dabei aus, wenn sie bloß jene Teile des Spruches, hinsichtlich welcher sie Konkretisierungen bzw. Richtigstellungen vornimmt, wiedergibt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 7. November 1995, 95/05/0002, und vom 15. Mai 1990, 89/02/0156). Dies gilt gleichermaßen für die Möglichkeit eines Verwaltungsgerichtes, einen Spruch eines Bescheides der Verwaltungsbehörde zu verändern.
Die seitens des LVwG gewählte Vorgangsweise, nämlich gleichzeitig mit der Abweisung der Beschwerde den Spruchpunkt 3 des Straferkenntnisses der BH durch Ergänzung des Tatortes und der Tatzeit und durch die Streichung eines näher umschriebenen Satzteils zu verändern, steht daher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung.
4. Die außerordentliche Revision macht weiter geltend, es fehle an den Tatbestandsvoraussetzungen der Übertretung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 durch die Lagerung von Bodenaushubmaterial auf dem Gst 2342. 4.1. § 15 Abs. 3 AWG 2002 hat folgenden Wortlaut:
"§ 15. (1) ...
(3) Abfälle dürfen außerhalb von
- 1. hiefür genehmigten Anlagen
- 2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen."
4.2. Der durch das LVwG entsprechend modifizierte Vorwurf des Spruchpunktes 3 des Straferkenntnisses der BH lautet nun dahingehend, dass "die E.-GmbH am Gst 2342 KG M am 25. Juli 2013 Abfälle, nämlich Bodenaushubmaterial, außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung der Abfälle vorgesehenen und geeigneten Orten lagerte."
Der gegenüber dem Revisionswerber geäußerte Vorwurf bestand demnach nicht in einer Ablagerung von Abfällen, sondern in ihrer (bloßen) Lagerung. Aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses geht in diesem Zusammenhang lediglich hervor, dass sich aus der Lagerung auf dem genannten Grundstück ein Verstoß gegen § 15 Abs. 3 AWG 2002 ergebe. Die Feststellung im Sachverhalt des angefochtenen Erkenntnisses, wonach es sich beim verfahrensgegenständlichen Grundstück nicht um einen für die Sammlung oder Behandlung des Bodenaushubs vorgesehenen und geeigneten Ort handle, wird allerdings nicht näher begründet. Es fehlt auch eine Begründung dafür, ob und warum die Lagerung (Zwischenlagerung) von Bodenaushub auf dem genannten Grundstück einer Genehmigung nach dem AWG 2002 bedürfte.
4.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass nicht von vornherein auszuschließen sei, dass eine Lagerung von Abfällen keiner behördlichen Bewilligung bedürfe (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 2014, 2013/07/0269, und vom 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0010). Von der Möglichkeit, dass eine Lagerung von Abfällen auch ohne Bewilligung nach dem AWG 2002 zulässig ist, geht auch § 15 Abs. 3 AWG 2002 aus. Bedürfte nämlich ausnahmslos jede Lagerung von Abfällen einer Genehmigung, wäre es nicht verständlich, dass § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 die Lagerung (auch) an für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten für zulässig erklärt.
Das LVwG hätte daher die Bewilligungspflicht der verfahrensgegenständlichen Lagerung von Bodenaushub konkret prüfen und entsprechend begründen müssen. Stellt es fest, dass tatsächlich eine Bewilligungspflicht bestand, so bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mehr mit der Frage, ob die Lagerung auf einem geeigneten Ort im Sinne des § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 erfolgte. Besteht aber keine Bewilligungspflicht, dann ist weiters die Frage zu prüfen, ob die Lagerung auf einem geeigneten Ort im Sinne des § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 erfolgte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 2014, 2013/07/0269).
5. Das LVwG verkannte daher im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 die Rechtslage, weshalb das angefochtene Erkenntnis im Umfang seines Spruchpunktes 2 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben war.
Auf das übrige Vorbringen in der Revision war daher nicht weiter einzugehen.
6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 17. Dezember 2015
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