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BGBl III 139/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

139. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

139. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Die Türkei hat gegenüber dem Generalsekretär des Europarats gemäß Art. 15 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. Nr. 210/1958 idgF, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 204/2017) betreffend die temporäre Außerkraftsetzung bestimmter in der Konvention vorgesehener Verpflichtungen im Notstandsfall mitgeteilt11 Der Wortlaut dieser Mitteilung ist in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 005]., dass der Notstandsfall mit 19. Juli 2018 geendet hat. Gemäß Art. 15 Abs. 3 findet die Konvention somit wieder volle Anwendung.

Kurz

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