138. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Änderungen der Anlagen I und II des Europäischen Übereinkommens über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN)
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzblattgesetzes - BGBlG, BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird kundgemacht:
Die Arbeitsgruppe Binnenschifffahrt hat anlässlich ihrer 61. Tagung (Genf, 4. bis 6. Oktober 2017) nachstehende Änderungen der Anlagen I und II des Europäischen Übereinkommens über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN)1 angenommen:
[Änderungen der Anlagen I und II in deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]
[Änderungen der Anlagen I und II in englischer Sprachfassung, siehe Anlagen]
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen treten die Änderungen der Anlagen I und II des Übereinkommens gemäß dessen Art. 13 Abs. 5 für alle Vertragsparteien mit 6. November 2018 in Kraft.
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzblattgesetzes - BGBlG, BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, werden die Änderungen in französischer und russischer Sprache durch Auflage im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie kundgemacht.
Anlage 1
Anlage 2
Kurz
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