202. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend Änderungen zum Europäischen Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN) in der Fassung der Änderung vom 15. Oktober 2008
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird kundgemacht:
Die Arbeitsgruppe Binnenschifffahrt hat anlässlich ihrer 56. Tagung (Genf, 10. bis 12. Oktober 2012) nachstehende Änderungen der Artikel 12, 13 und 14 sowie der Anlagen I und II des Europäischen Übereinkommens über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN)1 angenommen:
[Änderungen des Übereinkommens in deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]
[Änderungen des Übereinkommens in englischer Sprachfassung, siehe Anlagen]
[Änderungen der Anlagen I und II in deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]
[Änderungen der Anlagen I und II in englischer Sprachfassung, siehe Anlagen]
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen sind die Änderungen der Anlagen I und II des Übereinkommens gemäß dessen Art. 13 Abs. 5 für alle Vertragsparteien mit 15. Oktober 2013 in Kraft getreten.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge treten die Änderungen der Artikel 12, 13 und 14 des Übereinkommens gemäß dessen Art. 12 Abs. 4 für alle Vertragsparteien mit 7. November 2014 in Kraft.
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, in Verbindung mit dem Beschluss des Nationalrats gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zum Übereinkommen, werden die Änderungen in französischer und russischer Sprache durch Auflage im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie kundgemacht.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Ostermayer
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