116. Declaration of the Republic of Austria
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
- 2. Die französische und russische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufliegen.
Europäisches Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN) in der Fassung der Änderung vom 15. Oktober 2008
[Übereinkommen in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Übereinkommen in englischer Sprache siehe Anlagen]
[Änderung vom 15. Oktober 2008 in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Änderung vom 15. Oktober 2008 in englischer Sprache siehe Anlagen]
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. August 2010 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 8 Abs. 3 für Österreich mit 28. November 2010 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärung abgegeben:
Declaration of the Republic of Austria
In accordance with article 11 of the Agreement, the Republic of Austria declares that it does not consider itself bound by article 10 of this Agreement.
(Übersetzung)
Erklärung der Republik Österreich
Im Einklang mit Artikel 11 des Übereinkommens erklärt die Republik Österreich, dass sie sich durch Artikel 10 des Übereinkommens nicht als gebunden betrachtet.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen genehmigt oder sind ihm beigetreten:
Belarus, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Italien, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Moldau, Niederlande (für das Königreich in Europa), Rumänien, Russische Föderation, Schweiz, Slowakei, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn.
Anlage 1
Übereinkommen in deutscher Sprache (Übersetzung)
Anlage 2
Übereinkommen in englischer Sprache
Anlage 3
Änderung vom 15. Oktober 2008 in deutscher Sprache (Übersetzung)
Anlage 4
Änderung vom 15. Oktober 2008 in englischer Sprache
Faymann
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