117. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Zusatzprotokoll gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. III Nr. 11/2008) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: |
Antigua-Barbuda | 17. Februar 2010 |
Bahamas | 26. September 2008 |
Dominikanische Republik | 10. Dezember 2007 |
Gabun | 22. September 2010 |
Guyana | 16. April 2008 |
Honduras | 18. November 2008 |
Indonesien | 28. September 2009 |
Irak | 9. Februar 2009 |
Kasachstan | 31. Juli 2008 |
Liechtenstein | 20. Februar 2008 |
Monaco | 5. Juni 2001 |
Mongolei | 27. Juni 2008 |
Niger | 18. März 2009 |
Paraguay | 23. September 2008 |
San Marino | 20. Juli 2010 |
Syrien | 8. April 2009 |
Timor-Leste | 9. November 2009 |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:
Bahamas:
Gemäß Art. 20 Abs. 3 erklärt der Commonwealth der Bahamas einen Vorbehalt zu dem gemäß Art. 20 Abs. 2 des Protokolls eingerichteten Verfahren auf der Grundlage, dass die Verweisung einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung von Bestimmungen des Protokolls an ein Schiedsverfahren oder an den Internationalen Gerichtshof mit der Zustimmung aller Streitparteien erfolgen muss.
Indonesien:
Erklärung:
"... die Regierung der Republik Indonesien übermittelt ihre Erklärung über die Bestimmung des Art. 6 Abs. 2 lit. c, Art. 9 Abs. 1 lit. a und Art. 9 Abs. 2 des Protokolls, die in strikter Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Souveränität und territorialen Integrität eines Staates umgesetzt werden muss; ... "
Vorbehalt:
"... die Regierung der Republik Indonesien teilt ihren Vorbehalt mit, nicht durch die Bestimmung des Art. 20 Abs. 2 gebunden zu sein und vertritt die Position, dass Streitigkeiten bezüglich der Auslegung und Anwendung auf das Protokoll, die nicht durch den in Abs.1 des genannten Artikels vorgesehenen Weg beigelegt wurden, nur mit der Beteiligung aller Streitparteien an den Internationale Gerichtshof verwiesen werden können; ... "
Syrien:
Erklärung:
Die Regierung der Arabischen Republik Syrien erklärt, dass sie kein Mitglied des Übereinkommens von 1951 und des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung von Flüchtlingen ist, auf das im Zusatzprotokoll gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität verwiesen wird (Art. 7 Abs. 1).
Vorbehalt:
Die Arabische Republik Syrien erklärt einen Vorbehalt zu Art. 20 Abs. 2 des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Nachstehende Staaten haben Notifikationen gemäß Art. 8 Abs. 6 abgegeben:
Guatemala1:
Gemäß Art. 8 Abs. 6 des Protokolls hat die Regierung der Republik Guatemala die Gerichte sowie das Büro des Staatsanwalts als zentrale Behörden zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen benannt, mit der Befugnis, diese entweder zu erledigen oder sie den zuständigen Behörden zur Erledigung weiterzuleiten.
Zusätzlich hat die Regierung der Republik Guatemala im Wege der Marine das Verteidigungsministerium als Behörde für die Entgegennahme und Beantwortung von Ersuchen um Hilfe, um die Bestätigung der Registrierung oder das Recht eines Schiffes, die guatemaltekische Flagge zu führen, sowie um die Genehmigung geeignete Maßnahmen zu treffen, benannt.
Irak:
Gemäß Art. 8 Abs. 6 des Protokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität ist das irakische Transportministerium in Zusammenarbeit mit den zuständigen irakischen Sicherheitsbehörden die irakische Behörde für die Entgegennahme und Beantwortung von Ersuchen um Hilfe, für Bestätigung der Hinterlegung oder des Rechts eines Schiffes, seine Flagge zu führen und für die Genehmigung, geeignete Maßnahmen zu treffen.
Zur Durchführung der Verpflichtungen der Republik Irak aus dem Übereinkommen haben die zuständigen irakischen Behörden das irakische Innenministerium als zentrale, mit der Verantwortung und der Vollmacht ausgestattete Behörde, Anträge auf gegenseitige Rechtshilfe zu erhalten und Maßnahmen gemäß Art. 16 und 17 des Übereinkommens und Art. 8 des Protokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zu ergreifen, benannt.
Italien1:
Das italienische Ministerium für Infrastruktur und Transport hat das „Comando Generale del Corpo delle Capitanerie di Porto“ (Sitz der italienischen Küstenwache) als zuständige Behörde für die Entgegennahme und Beantwortung von Rechtshilfeersuchen, die Bestätigung für die Registrierung oder das Recht eines Schiffes, seine Flagge zu führen sowie für die Genehmigung geeignete Maßnahmen zu treffen, bezeichnet.
Österreich1:
BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES - Bundeskriminalamt
Zentralstelle Bekämpfung Schlepperkriminalität / Menschenhandel
Josef Holaubek Platz 1
A-1090 Vienna, Austria
BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, INNOVATION UND TECHNOLOGIE
Oberste Schifffahrtsbehörde, Abt. IV/W1
Radetzkystrasse 2
A-1030 Vienna, Austria
Schweiz1:
Gemäß Art. 8 Abs. 6 des Protokolls hat die Schweiz folgende Behörde zur Entgegennahme und Beantwortung von Ersuchen um Hilfe, um die Bestätigung der Registrierung oder das Recht eines Schiffes, seine Flagge zu führen sowie um die Genehmigung geeignete Maßnahmen zu treffen, benannt:
Schweizerisches Büro für Seeschifffahrt
Nauenstrasse 49
4002 Basel.
Serbien1:
Als zuständige Behörde für die Umsetzung des Art. 8 des Protokolls (Maßnahmen gegen das Schmuggeln von Migranten auf dem Seeweg) hat die Republik Serbien das „Ministerium für Infrastruktur“ benannt.
Ersuchen sind zu richten an:
Ministerium für Infrastruktur,
Abteilung für Schiffsverkehr und Navigationssicherheit
Nemanjina 22-26, 11000 Belgrad, Republik Serbien.
Faymann
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