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BGBl III 117/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

117. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

117. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Zusatzprotokoll gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. III Nr. 11/2008) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Antigua-Barbuda

17. Februar 2010

Bahamas

26. September 2008

Dominikanische Republik

10. Dezember 2007

Gabun

22. September 2010

Guyana

16. April 2008

Honduras

18. November 2008

Indonesien

28. September 2009

Irak

9. Februar 2009

Kasachstan

31. Juli 2008

Liechtenstein

20. Februar 2008

Monaco

5. Juni 2001

Mongolei

27. Juni 2008

Niger

18. März 2009

Paraguay

23. September 2008

San Marino

20. Juli 2010

Syrien

8. April 2009

Timor-Leste

9. November 2009

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:

Bahamas:

Gemäß Art. 20 Abs. 3 erklärt der Commonwealth der Bahamas einen Vorbehalt zu dem gemäß Art. 20 Abs. 2 des Protokolls eingerichteten Verfahren auf der Grundlage, dass die Verweisung einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung von Bestimmungen des Protokolls an ein Schiedsverfahren oder an den Internationalen Gerichtshof mit der Zustimmung aller Streitparteien erfolgen muss.

Indonesien:

Erklärung:

"... die Regierung der Republik Indonesien übermittelt ihre Erklärung über die Bestimmung des Art. 6 Abs. 2 lit. c, Art. 9 Abs. 1 lit. a und Art. 9 Abs. 2 des Protokolls, die in strikter Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Souveränität und territorialen Integrität eines Staates umgesetzt werden muss; ... "

Vorbehalt:

"... die Regierung der Republik Indonesien teilt ihren Vorbehalt mit, nicht durch die Bestimmung des Art. 20 Abs. 2 gebunden zu sein und vertritt die Position, dass Streitigkeiten bezüglich der Auslegung und Anwendung auf das Protokoll, die nicht durch den in Abs.1 des genannten Artikels vorgesehenen Weg beigelegt wurden, nur mit der Beteiligung aller Streitparteien an den Internationale Gerichtshof verwiesen werden können; ... "

Syrien:

Erklärung:

Die Regierung der Arabischen Republik Syrien erklärt, dass sie kein Mitglied des Übereinkommens von 1951 und des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung von Flüchtlingen ist, auf das im Zusatzprotokoll gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität verwiesen wird (Art. 7 Abs. 1).

Vorbehalt:

Die Arabische Republik Syrien erklärt einen Vorbehalt zu Art. 20 Abs. 2 des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Nachstehende Staaten haben Notifikationen gemäß Art. 8 Abs. 6 abgegeben:

Guatemala11Kundgemacht in BGBl. III Nr. 11/2008.:

Gemäß Art. 8 Abs. 6 des Protokolls hat die Regierung der Republik Guatemala die Gerichte sowie das Büro des Staatsanwalts als zentrale Behörden zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen benannt, mit der Befugnis, diese entweder zu erledigen oder sie den zuständigen Behörden zur Erledigung weiterzuleiten.

Zusätzlich hat die Regierung der Republik Guatemala im Wege der Marine das Verteidigungsministerium als Behörde für die Entgegennahme und Beantwortung von Ersuchen um Hilfe, um die Bestätigung der Registrierung oder das Recht eines Schiffes, die guatemaltekische Flagge zu führen, sowie um die Genehmigung geeignete Maßnahmen zu treffen, benannt.

Irak:

Gemäß Art. 8 Abs. 6 des Protokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität ist das irakische Transportministerium in Zusammenarbeit mit den zuständigen irakischen Sicherheitsbehörden die irakische Behörde für die Entgegennahme und Beantwortung von Ersuchen um Hilfe, für Bestätigung der Hinterlegung oder des Rechts eines Schiffes, seine Flagge zu führen und für die Genehmigung, geeignete Maßnahmen zu treffen.

Zur Durchführung der Verpflichtungen der Republik Irak aus dem Übereinkommen haben die zuständigen irakischen Behörden das irakische Innenministerium als zentrale, mit der Verantwortung und der Vollmacht ausgestattete Behörde, Anträge auf gegenseitige Rechtshilfe zu erhalten und Maßnahmen gemäß Art. 16 und 17 des Übereinkommens und Art. 8 des Protokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zu ergreifen, benannt.

Italien11Kundgemacht in BGBl. III Nr. 11/2008.:

Das italienische Ministerium für Infrastruktur und Transport hat das „Comando Generale del Corpo delle Capitanerie di Porto“ (Sitz der italienischen Küstenwache) als zuständige Behörde für die Entgegennahme und Beantwortung von Rechtshilfeersuchen, die Bestätigung für die Registrierung oder das Recht eines Schiffes, seine Flagge zu führen sowie für die Genehmigung geeignete Maßnahmen zu treffen, bezeichnet.

Österreich11Kundgemacht in BGBl. III Nr. 11/2008.:

BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES - Bundeskriminalamt

Zentralstelle Bekämpfung Schlepperkriminalität / Menschenhandel

Josef Holaubek Platz 1

A-1090 Vienna, Austria

BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, INNOVATION UND TECHNOLOGIE

Oberste Schifffahrtsbehörde, Abt. IV/W1

Radetzkystrasse 2

A-1030 Vienna, Austria

Schweiz11Kundgemacht in BGBl. III Nr. 11/2008.:

Gemäß Art. 8 Abs. 6 des Protokolls hat die Schweiz folgende Behörde zur Entgegennahme und Beantwortung von Ersuchen um Hilfe, um die Bestätigung der Registrierung oder das Recht eines Schiffes, seine Flagge zu führen sowie um die Genehmigung geeignete Maßnahmen zu treffen, benannt:

Schweizerisches Büro für Seeschifffahrt

Nauenstrasse 49

4002 Basel.

Serbien11Kundgemacht in BGBl. III Nr. 11/2008.:

Als zuständige Behörde für die Umsetzung des Art. 8 des Protokolls (Maßnahmen gegen das Schmuggeln von Migranten auf dem Seeweg) hat die Republik Serbien das „Ministerium für Infrastruktur“ benannt.

Ersuchen sind zu richten an:

Ministerium für Infrastruktur,

Abteilung für Schiffsverkehr und Navigationssicherheit

Nemanjina 22-26, 11000 Belgrad, Republik Serbien.

Faymann

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