StudFG §31 Abs4
StudFG §49 Abs3
StudFG §51 Abs1 Z3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
StudFG §31 Abs4
StudFG §49 Abs3
StudFG §51 Abs1 Z3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W224.2118006.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , XXXX , vertreten durch RA Mag. Simone Gratzl-Rockenschaub, Aubergstr. 63, 4040 Linz, gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Linz vom 15.09.2015, Zl. 339537101, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 31 Abs. 4, § 49 Abs. 3, § 51 Abs. 1 Z 3 Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG, BGBl. I Nr. 305/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2013, abgewiesen. Der Anspruch auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahrs 2014 ruht im Ausmaß von € 4.568,40. Dieser Betrag ist daher zurückzuzahlen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Linz vom 15.01.2014, Zl. 306837901, wurde dem Beschwerdeführer für das Studium Sozialwirtschaft an der Johannes-Kepler-Universität Linz (JKU Linz) ab Jänner 2014 bis August 2014 Studienbeihilfe in Höhe von € 604,-- gewährt. Mit einem weiteren Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Linz vom 05.09.2014, Zl. 316461001, wurde dem Beschwerdeführer für das Studium Sozialwirtschaft an der JKU Linz ab September 2014 bis August 2015 Studienbeihilfe in Höhe von € 679,-- gewährt.
2. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Linz, vom 07.05.2015, Zl. 333641301, wurde ausgesprochen, dass gemäß § 31 Abs. 4, § 49 Abs. 3 und § 51 Abs. 1 Z 3 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) der Anspruch auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2014 im Ausmaß von € 4.835,07 ruhe und der Beschwerdeführer diesen Betrag zurückzuzahlen habe.
Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der nunmehr vorliegenden Nachweise über das Einkommen des Beschwerdeführers im Kalenderjahr 2014 eine Neuberechnung seines Anspruchs auf Studienbeihilfe für das Kalenderjahr 2014 durchgeführt worden sei. Diese Berechnung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 einen geringeren Anspruch auf Studienbeihilfe habe, als ursprünglich zuerkannt worden sei. Es ruhe daher der Anspruch auf Studienbeihilfe im Ausmaß von €
4.835,07. Ein entsprechendes Berechnungsblatt wurde dem Bescheid beigelegt. Aus diesem geht ein tatsächlich zugeflossenes Einkommen in Höhe von € 13.368,40 (Bezug von Weiterbildungsgeld sowie nichtselbständiges Einkommen von der XXXX ) hervor. Die zumutbare Eigenleistung betrage daher € 5.368,40. Auf Grund einer bereits berücksichtigten Eigenleistung von € 533,33 ergebe sich der Rückzahlungsbetrag von € 4.835,07.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.05.2015 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 01.06.2015 über seine nunmehrige rechtsfreundliche Vertreterin Vorstellung, in der er ausführte, dass er im Rahmen seiner Antragstellung das im Jahr 2014 zu erwartende Einkommen vollständig und richtig dargelegt habe. Der nun bekämpfte Bescheid hätte daher nicht erlassen werden dürfen. Außerdem würden allfällig Zahlungen der XXXX das Jahr 2013 betreffen bzw. Einkommen im Jahr 2013 darstellen. Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer zu keiner Zeit mit den nun geltend gemachten Rückzahlungsansprüchen konfrontiert. Diesfalls hätte er im Rahmen seines Rechts auf Parteiengehör eine Eingabe tätigen bzw. eine Richtigstellung vornehmen können. Voraussetzung für ein Ruhen des Anspruchs bzw. eine damit verbundene Rückzahlung sei, dass das tatsächliche Einkommen maßgeblich vom erklärten Einkommen abweiche. Dies liege im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor, weshalb eine ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheids beantragt werde.
4. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Linz, vom 30.06.2015, Zl. 336510101, (Vorstellungsvorentscheidung), wurde der Vorstellung gemäß § 31 Abs. 4, § 43, § 49 Abs. 3 und § 51 Abs. 1 Z 3 StudFG keine Folge gegeben und der Bescheid vom 07.05.2015 bestätigt.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Studienförderungsgesetz für die Bewertung des Einkommens des Studienbeihilfenbeziehers ein zweistufiges Verfahren vorsehe. Zunächst werde die Studienbeihilfe auf Basis der Angaben des Studierenden berechnet und nach Vorliegen aller Einkommensnachweise eine Neuberechnung der Studienbeihilfe durchgeführt. Gemäß § 12 Abs. 3 StudFG sei die Erklärung des Studierenden über sein Einkommen hinsichtlich jenes Zeitraums heranzuziehen, für den Studienbeihilfe beantragt werde. Auf Grund des Antrags des Beschwerdeführers vom 23.12.2013 sei sein erklärtes Einkommen von Jänner bis August 2014 (Zuerkennungszeitraum) in Höhe von € 8.800,-- berücksichtigt und ihm daher mit Bescheid vom 15.01.2014 Studienbeihilfe von Jänner bis August 2014 in Höhe von €
604,-- zuerkannt worden. Nach Ablauf des Zuerkennungszeitraums sei die Studienbeihilfe für das Studienjahr 2014/2015 neu beurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe dabei erklärt, von September bis Dezember 2014 ein Einkommen in Höhe von € 3.150,-- und danach bis 31.08.2015 kein Einkommen zu beziehen. Da das erklärte Einkommen die Zuverdienstgrenze von € 8.000,-- nicht überstiegen habe, sei dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 05.09.2014 Studienbeihilfe in Höhe von € 679,-- von September 2014 bis August 2015 zuerkannt worden. Bei der abschließenden Berechnung des Einkommens im Kalenderjahr 2014 seien alle maßgeblichen Daten vom Bundesrechenzentrum übermittelt worden. Der Beschwerdeführer habe von 1.1. bis 31.12.2014 Weiterbildungsgeld in Höhe von € 12.760,40 und von der XXXX ein Bruttoeinkommen von € 896,-- bezogen. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 96,-- und des Werbungs- und Sonderausgabenpauschales in Höhe von € 192,-- ergebe dies ein maßgebliches Einkommen in Höhe von € 13.368,40. Die Zuverdienstgrenze sei um € 5.368,40 überschritten worden. Eine Eigenleistung in Höhe von € 533,33 sei auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers bereits berücksichtigt worden, weshalb die Differenz € 4.835,07 betrage, die zurückzuzahlen sei.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertreterin am 02.07.2015 zugestellt.
5. Am 16.07.2015 stellte der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertreterin den Antrag, dass die Vorstellung dem Senat zur Entscheidung vorgelegt werde und verwies auf die Ausführungen in der Vorstellung. Weiters wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bei seiner Antragstellung in Einkommen im Kalenderjahr 2014 von € 13.200,-- erklärt habe, weshalb keine maßgebliche Überschreitung in Bezug auf das tatsächliche Einkommen vorliege. Die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer darauf aufmerksam machen müssen, dass ihm die beantragte Studienbeihilfe ab August 2014 nicht mehr zustehe, da eine Überschreitung der Zuverdienstgrenze vorliege. Durch den gegenständlichen Bescheid werde wider Treu und Glauben in eine Rechtsposition des Beschwerdeführers eingegriffen und sei daher rechtswidrig. Es wurde neuerlich beantragt, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben.
6. Mit Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Linz (im Folgenden: belangte Behörde), vom 15.09.2015, Zl. 339537101, wurde der Vorstellung gemäß § 31 Abs. 4, § 49 Abs. 3, § 51 Abs. 1 Z 3 StudFG keine Folge gegeben und der Bescheid vom 30.06.2015 bestätigt.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von Jänner bis Dezember 2014 Studienbeihilfe bezogen habe. Es sei daher das gesamte Einkommen, das der Beschwerdeführer parallel zur Studienbeihilfe bezogen habe, zur abschließenden Berechnung heranzuziehen. Die Zuerkennung von Studienbeihilfe erfolge für zwei Semester. Der Beschwerdeführer habe seinen Antrag auf Studienbeihilfe am 23.12.2013 gestellt und damit nach Ende der Einreichfrist (15.12.2013). Daher sei die Studienbeihilfe gemäß § 39 Abs. 2 StudFG ab Jänner 2014 bis August 2014 zuerkannt worden. Somit sei auch die Einkommenserklärung für diesen Zeitraum abzugeben gewesen. Nach Ablauf der Bewilligung sei mit Systemantrag vom 01.09.2014 die Studienbeihilfe für den Zeitraum September 2014 bis August 2015 zuerkannt worden, wofür das für diesen Zeitraum erklärte Einkommen herangezogen worden sei. Die Berechnung des Rückzahlungsbetrages erfolgte wie schon in der Vorstellungsvorentscheidung. Eine Verpflichtung der Behörde, die Partei derart zu beraten, dass auf Grund der bei der Antragstellung gemachten Angaben ein möglichst günstiger Verfahrensausgang resultiere, lasse ich weder aus dem Formular SB6 noch aus sonstigen Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes ableiten. Auch aus der Manuduktionspflicht im Sinne des § 13a AVG lasse sich nichts für den Beschwerdeführer gewinnen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertreterin am 30.09.2015 zugestellt.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 28.10.2015 Beschwerde und führte darin aus, dass der Spruch des bekämpften Bescheides unrichtig sei und sich nicht dem gegenständlichen Sachverhalt zuordnen lasse. Es liege daher ein "Nichtbescheid" vor. Die Stipendienstelle Linz habe mit Bescheid vom 07.05.2015 das Ruhen des Anspruchs auf Studienbeihilfe im Kalenderjahr 2014 ausgesprochen und die Rückzahlung von € 4.835,07 gefordert. Dagegen habe der Beschwerdeführer am 01.06.2015 Vorstellung erhoben. Die nunmehr bekämpfte Entscheidung lege im Spruch aber einen Bescheid vom 30.06.2015 und eine Vorstellung vom 16.07.2015 zu Grunde. Dieser Bescheid und das Rechtsmittel seien dem Beschwerdeführer aber nicht bekannt und auch nicht zuordenbar, weshalb auf Grund dieser Mangelhaftigkeit die bekämpfte Entscheidung rechtswidrig sei. Der Beschwerdeführer sei von der belangten Behörde nie über mögliche Folgen, insbesondere eine Rückforderung, aufgeklärt worden. Der erkennende Senat hätte den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer nachvollziehbaren und begründeten Beweiswürdigung feststellen müssen. Die belangte Behörde habe nur die Berechnung der Vorinstanzen übernommen. Der Beschwerdeführer habe sein gesamtes für 2014 erwartetes Einkommen mit € 13.200,-- erklärt. Nachdem der Beschwerdeführer die beiden Bescheide über die Zuerkennung der Studienbeihilfe erhalten habe, habe er sich bei der Stipendienstelle erkundigt und die Auskunft erhalten, dass alles seine Ordnung habe und die Richtigkeit der Berechnung sei bestätigt worden. Verwiesen wurde auf ein Schreiben der Ombudsstelle für Studierende vom 12.10.2015, wonach die Behörde es verabsäumt habe, die im Dezember 2013 getätigten Angaben für das Kalenderjahr 2014 im System zu vermerken. Auch dieser Umstand könne nicht zu einer Rückforderung führen, da aus der in Papierform abgegebenen Erklärung das Einkommen des Beschwerdeführers ersichtlich sei. Eine maßgebliche Abweichung des erklärten vom tatsächlichen Einkommen liege nicht vor, da die Differenz lediglich € 168,40 betrage. Es bestehe daher kein Rückforderungsanspruch. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
8. Die belangte Behörde übermittelte die Beschwerde des Beschwerdeführers samt Verwaltungsakt am 02.12.2015 (Einlagen beim Bundesverwaltungsgericht), eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat im Kalenderjahr 2014 für sein Bachelorstudium Sozialwirtschaft an der JKU Linz Studienbeihilfe erhalten.
Der Beschwerdeführer bezog im Kalenderjahr 2014 Weiterbildungsgeld in Höhe von € 12.760,40 und ein Einkommen von der XXXX in der Höhe von € 896,00 (brutto).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die Einkommenshöhen ergeben sich aus den vom Bundesrechenzentrum übermittelten Daten. Hinsichtlich des von der XXXX bezogenen Einkommens brachte der Beschwerdeführer vor, dass diese Zahlung das Jahr 2013 betreffe. Es erscheint aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts durchaus möglich, dass diese Zahlung mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die XXXX im Jahr 2013 zusammenhängt. Allerdings liegt ein Lohnzettel der XXXX vor, der sich auf das Jahr 2014 bezieht und einen Bruttobezug von € 896,00 ausweist. Auf Grund dessen ist daher davon auszugehen, dass das von der XXXX bezogene Einkommen dem Beschwerdeführer im Jahr 2014 zugeflossen ist, weshalb es auch ein studienförderungsrechtlich relevantes Einkommen in diesem Jahr darstellt.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2013, lauten:
"1. Abschnitt
Voraussetzungen
§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende
1. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),
2. noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,
3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25),
4. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich
a) für Selbsterhalter gemäß § 27 um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,
b) für Studierende gemäß § 28, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um maximal zwei Jahre je Kind, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,
c) für behinderte Studierende gemäß § 29 um fünf Jahre,
d) für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der lit. a bis c begonnen haben.
2. Abschnitt
Soziale Bedürftigkeit
Kriterien der sozialen Bedürftigkeit
§ 7. (1) Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Einkommen,
2. Familienstand und
3. Familiengröße
des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder eingetragenen Partners.
(2) Für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.
(3) Unter Eltern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die leiblichen Eltern und die Wahleltern zu verstehen.
Einkommen
§ 8. (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich
2. der Hinzurechnungen gemäß § 9 und
3. des Pauschalierungsausgleichs gemäß § 10.
(2) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abs. 1 die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 11 Abs. 1 anzusetzen. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem gemäß § 11 Abs. 1 maßgeblichen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3.
(3) Haben Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, Befreiung von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen unter Anwendung des § 184 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zu schätzen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)
Hinzurechnungen
§ 9. Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind folgende Beträge hinzuzurechnen:
1. steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a - jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung -, Z 4 lit. a, c und e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 15, Z 22 bis 24 sowie Z 25, Z 27 und Z 28 EStG, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt;
2. die Beträge nach § 4 Abs. 4 Z 4, 4a, 8 und 10, § 10, § 18 Abs. 6 und 7, § 24 Abs. 4, § 27 Abs. 3, § 41 Abs. 3 und § 124b Z 31 EStG sowie nach dem Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, BGBl. Nr. 253/1993, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
3. Prämien nach den §§ 108c, 108e und 108f EStG, Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455.
Einkommensnachweise
§ 11. (1) Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist wie folgt nachzuweisen:
1. grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist; der Einkommensteuerbescheid einer Arbeitnehmerveranlagung ist nicht heranzuziehen, wenn das zuletzt veranlagte Jahr mehr als drei Jahre zurückliegt und im gemäß Z 2 maßgeblichen Kalenderjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkommen bezogen wurden,
2. bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften außerdem durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,
3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,
4. bei steuerfreien Bezügen gemäß § 9 Z 1 und Z 3 durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge jenes Kalenderjahres, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.
(2) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge, Beträge gemäß § 9 Z 2 sowie ausländische Einkünfte ist eine Erklärung abzugeben. Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden.
Sonderfälle der Einkommensbewertung
§ 12. (1) [...]
(2) [...]
(3) Das Einkommen des Studierenden ist nur insoweit für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen, als es in Zeiträumen bezogen wird, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird. Der Studierende hat anlässlich der Antragstellung eine Erklärung über sein Einkommen in den Zeiträumen abzugeben, für die er Studienbeihilfe beantragt.
(4) [...]
Günstiger Studienerfolg
Allgemeine Voraussetzungen
§ 16. (1) Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende
1. sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17),
2. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und
3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 25).
(2) Der Nachweis des günstigen Studienerfolges muß spätestens bis zum Ende der Antragsfrist erworben werden, um einen Anspruch auf Studienbeihilfe für das jeweilige Semester zu begründen.
[...]
Studienerfolg an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen
§ 20. (1) Studierende an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen erbringen den Nachweis eines günstigen Studienerfolges
1. in den ersten beiden Semestern durch die Zulassung als ordentliche Studierende;
2. nach den ersten beiden Semestern insgesamt und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten oder 14 Semesterstunden; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon nach Abschluss des ersten Semesters einer Studienrichtung möglich; bei einem Studienwechsel nach dem ersten Semester kann der Studienerfolg auch je zur Hälfte aus den beiden Studienrichtungen nachgewiesen werden;
3. nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums;
4. nach dem sechsten Semester jeder Studienrichtung, die nicht in Studienabschnitte gegliedert ist oder deren vorgesehene Studienzeit im ersten Studienabschnitt mindestens sechs Semester umfasst, durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 90 ECTS-Punkten oder 42 Semesterstunden;
5. abweichend von Z 2 nach dem zweiten Semester eines Masterstudiums im Ausmaß von 20 ECTS-Punkten oder zehn Semesterstunden, nach dem zweiten Semester eines Doktoratsstudiums im Ausmaß von zwölf ECTS-Punkten oder sechs Semesterstunden.
(2) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung (das erste Rigorosum) des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat.
(3) bis (7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2008)
Allgemeine Höchststudienbeihilfe
§ 26. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 - monatlich 424 Euro (jährlich 5 088 Euro), soweit im Folgenden nichts Anderes festgelegt ist.
(2) Die Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 - monatlich 606 Euro (jährlich 7 272 Euro) für
1. Vollwaisen,
2. verheiratete Studierende und Studierende in eingetragener Partnerschaft,
3. Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, und
4. für Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist; leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes Elternteiles maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Dies gilt nicht für Studierende von Fernstudien.
[...]
Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter
§ 27. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 - monatlich 606 Euro (jährlich 7 272 Euro) für Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben.
(2) Ein Selbsterhalt liegt nur dann vor, wenn das jährliche Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes während dieser Zeit wenigstens die Höhe der jährlichen Höchststudienbeihilfe gemäß Abs. 1 erreicht hat.
(3) Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes sind für die Dauer des Selbsterhaltes jedenfalls zu berücksichtigen.
Berechnung der Studienbeihilfe
Höhe der Studienbeihilfe
§ 30. (1) Für die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.
(2) Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um
1. die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 31 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 31 Abs. 2),
2. die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (§ 31 Abs. 3),
3. die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (§ 31 Abs. 4) und
4. den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 und 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 abzüglich der im September ausbezahlten Verdoppelung der Familienbeihilfe, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters als erstes Kind zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihilfe ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass für ihn trotz eines entsprechenden Antrages gemäß § 5 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht,
5. den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, der für den Studierenden zusteht.
(3) Für Selbsterhalter ist die Höchststudienbeihilfe nicht um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern zu vermindern.
(4) Auf die Studienbeihilfe sind Beihilfen auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455, und Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden oder des früheren eingetragenen Partners des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft anzurechnen. Gebühren diese Leistungen nicht für denselben Zeitraum, so ist nur der auf diesen Zeitraum entfallende Teil anzurechnen; von einer Schul- und Heimbeihilfe ist für jeden Monat der zehnte Teil der zuerkannten Beihilfe anzurechnen.
(5) Der so errechnete Jahresbetrag ist um 12% zu erhöhen, durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.
(6) Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe fünf Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.
Zumutbare Unterhalts- und Eigenleistungen
§ 31. (1) Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt
bis zu 4 725
Euro...........................................................................0%
für die nächsten 4 725 Euro (bis 9 450
Euro)..............................10%
für die nächsten 6 195 Euro (bis 15 645
Euro)............................15%
für die nächsten 15 315 Euro (bis 30 960
Euro)..........................20%
über 30 960
Euro....................................................................25%
der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.
(2) Von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung ist auszugehen, wenn der Studierende nachweist, daß der ihm von einem Elternteil geleistete Unterhalt nicht die sich aus Abs. 1 ergebende Höhe erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhalt als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den Unterhalt trotz einer zur Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeträge geführten Exekution auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden (§ 291c der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896), gegebenenfalls einer Exekution zur Sicherstellung (§ 372 der Exekutionsordnung), nicht erhalten hat.
(3) Die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners beträgt 30 % des 3 707 Euro übersteigenden Betrages seiner Bemessungsgrundlage.
(4) Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 8 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage. Bei Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden gemäß § 12 Abs. 3 auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.
Bemessungsgrundlage
§ 32. (1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes Unterhalt leistet:
1. für jede Person bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 2 762 Euro;
2. für jede Person nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 3 707 Euro;
3. für jede Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 4 216 Euro;
4. für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß § 123 Abs. 4 ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 1; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des § 26 Abs. 2 handelt, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 2;
5. für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 1 890 Euro.
(2) Für den Studierenden selbst steht kein Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil und den Ehegatten oder den eingetragenen Partner eines Elternteiles, soweit es sich dabei um einen Angehörigen im Sinne des § 123 ASVG handelt, ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Abs. 1 Z 4 erster Fall zu berücksichtigen.
(3) Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt und leisten beide für eine Person kraft Gesetzes Unterhalt, so ist das Einkommen jedes Elternteiles um die Hälfte des für diese Person zu berücksichtigenden Absetzbetrages zu vermindern. Ist jedoch das Einkommen eines Elternteiles geringer als der demnach abzuziehende Betrag, so ist der sein Einkommen übersteigende Teilbetrag vom Einkommen des anderen Elternteiles abzuziehen.
(4) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen
1. bei den Eltern sowie dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden,
a) wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 650 Euro;
b) wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 2 350 Euro;
2. bei den Eltern und dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden jeweils weitere 1 600 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3 zur Berechnung herangezogen werden.
(5) Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten.
Erledigung des Antrages
§ 41. (1) Die Studienbeihilfe wird unbeschadet der Bestimmungen der §§ 49 und 50 für zwei Semester (ein Ausbildungsjahr) zuerkannt.
(2) Über Anträge ist von der Studienbeihilfenbehörde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen drei Monaten zu entscheiden. Der Fristenlauf beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag bei der zuständigen Stipendienstelle vollständig eingelangt ist.
(3) Auf Grund des vorgelegten Formularantrages ist ohne weiteres Ermittlungsverfahren unter zweckmäßiger Verwendung moderner technischer Hilfsmittel, insbesondere der automationsunterstützten Datenverarbeitung, mit Bescheid zu entscheiden.
(4) Unrichtigkeiten in Bescheiden, die durch die unrichtige oder unvollständige Übermittlung von Daten gemäß § 40 Abs. 5 bewirkt wurden, kann die Studienbeihilfenbehörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.
(5) Nach Ablauf des Zuerkennungszeitraumes gemäß Abs. 1 ist auf Grund des letzten Antrages (§ 39 Abs. 1 zweiter Satz) der Anspruch neu zu beurteilen, wenn seit dem letzten Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe oder Studienzuschuss bestand; andernfalls ist ein neuer Antrag einzubringen. Der Bescheid ist binnen sechs Wochen ab Vollständigkeit der für die Erledigung erforderlichen Daten zu erlassen. Als maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne der §§ 1 Abs. 4, 7 Abs. 2 und 41 Abs. 2 gilt im Wintersemester der 1. Oktober, im Sommersemester der 1. März. Wenn sämtliche für die Erlassung eines neuerlichen Bescheides erforderlichen Daten vorliegen, kann der Bescheid bereits vor dem 1. Oktober erlassen werden.
(6) Die Studienbeihilfenbehörde hat sich beim schriftlichen Verkehr mit den Studierenden nach Möglichkeit moderner Kommunikationstechnologien, insbesondere der automationsunterstützten Datenübertragung zu bedienen.
Ruhen des Anspruches
§ 49. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende nicht grundsätzlich im vollen Umfang zum Studien- und Prüfungsbetrieb zugelassen sind (§ 3 Abs. 6), und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder durch mehr als zwei Wochen den Präsenz- oder Zivildienst leisten. Abweichend davon tritt trotz Nichtvorliegens einer Fortsetzungsmeldung kein Ruhen des Anspruches ein, wenn Studierende innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist für die Fortsetzungsmeldung ihr Studium abschließen.
(2) Der Anspruch ruht nicht während eines Studiums an einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung im Ausland in der Dauer von höchstens vier Semestern sowie während eines Studiums an einer Fachhochschule oder an einer der Akademie gleichwertigen Einrichtung im Ausland in der Dauer von höchstens zwei Semestern.
(3) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden 8 000 Euro übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht.
(4) und (5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/1999)
Rückzahlung
§ 51. (1) Studierende haben zurückzuzahlen:
1. Studienbeihilfenbeträge, deren Zuerkennung erschlichen wurde;
2. Studienbeihilfenbeträge, deren Zuerkennung durch unvollständige oder unwahre Angaben bewirkt wurde;
3. Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden;
4. Studienbeihilfenbeträge, für deren Auszahlung die Voraussetzungen durch eine nachträgliche Abänderung des Bewilligungsbescheides weggefallen ist;
5. den gesamten Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe, der in den ersten beiden Semestern insgesamt, in den ersten beiden Semestern eines Magisterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums bezogen wurde, wenn nicht wenigstens Studiennachweise in dem in § 48 Abs. 2 festgelegten Ausmaß vorgelegt werden;
6. den gesamten Betrag der im ersten Semester bezogenen Studienbeihilfe, wenn nach einem Studienabbruch oder einer Studienunterbrechung nicht wenigstens Studiennachweise in dem in § 48 Abs. 3 festgelegten Ausmaß vorgelegt werden.
(2) Im Falle eines neuen Studienbeihilfenanspruches ist die Rückzahlungsforderung gegen diesen aufzurechnen. Der monatlich durch Aufrechnung einbehaltene Betrag darf 50% der monatlich zustehenden Studienbeihilfe nicht übersteigen. Eine Aufrechnung ist auch vor Rechtskraft des Bescheides über die Rückzahlungsverpflichtung zulässig. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, so kann die Schuld bis zu zwei Jahren gestundet und auch die Rückzahlung in Teilbeträgen von nicht mehr als 36 Monatsraten mindestens in der Höhe von 70 Euro monatlich gestattet werden.
(3) Im Fall des Abs. 1 Z 5 und 6 ist die Rückforderung auf 180 Euro zu verringern, wenn der Studierende
1. sein Studium weiter betreibt und längstens in der Antragsfrist des fünften Semesters ab Studienbeginn wieder einen günstigen Studienerfolg nachweist oder
2. die zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung notwendigen Studiennachweise zwar innerhalb der für die Vorlage vorgesehenen Frist erworben, diese jedoch erst nach Ablauf der Frist vorgelegt hat.
(4) Die Begünstigungen der Abs. 2 und 3 gelten nicht für den Fall der Erschleichung. In diesem Fall sind die empfangenen Beträge ab deren Erhalt mit 8% zu verzinsen und zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zur Rückzahlung fällig. Personen, die durch vorsätzliche Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 40 Abs. 4 an der Erschleichung teilgenommen haben, haften mit dem zur Rückzahlung verpflichteten Studierenden als Gesamtschuldner.
(5) Rückzahlungsansprüche verjähren in drei Jahren, wenn nicht vor Ablauf dieser Frist ein Rückzahlungsbescheid ergeht. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte gesetzlich nicht gebührende Studienbeihilfenrate ausgezahlt wurde. Der Lauf der Verjährungsfrist ist gehemmt, solange sich der Rückzahlungsverpflichtete im Ausland aufhält.
(6) Zahlungsverpflichtungen, die nicht innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft des Bescheides über die Rückzahlung geleistet wurden, sind ab Rechtskraft des Rückzahlungsbescheides mit 4% zu verzinsen. Mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Rückzahlungsbescheide sind Exekutionstitel. Im Exekutionsverfahren wegen der im vorigen Satz genannten Titel wird der Bund von der Finanzprokuratur vertreten, die die Eintreibung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen kann. Die Kosten des Einschreitens der Finanzprokuratur sind vom rückzahlungspflichtigen Studierenden zu ersetzen.
2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
1. Zum Vorstellungsverfahren vor dem Senat der Studienbeihilfenbehörde:
1.1. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, kann gegen den (einen jeden) Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Der administrative Instanzenzug wurde somit mit einer einzigen Ausnahme (diese betrifft die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde) abgeschafft. Außer in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gibt es nunmehr nur noch eine einzige Verwaltungsinstanz; jede Verwaltungsbehörde ist also "erste und letzte Instanz" und gegen die von ihr erlassenen Bescheide (bzw. wegen einer Verletzung der Entscheidungspflicht durch sie) kann als einziges Rechtsmittel Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Diese Abschaffung des administrativen Instanzenzugs ist eine vollständige und es bestehen von ihr keine Ausnahmen (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP , 4). Ungeachtet der Abschaffung des administrativen Instanzenzuges bleiben remonstrative Rechtsmittel zulässig, das sind Rechtsmittel, über die dieselbe Behörde entscheidet, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (RV 1618 BlgNR 24. GP , 14 hinsichtlich einer "Beschwerdevorentscheidung" nach Art des § 64a AVG, vgl. dazu Faber, Administrative Rechtsmittel und Rechtsbehelfe unterhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in Holoubek/Lang [Hrsg.],
Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013], 299, [306f]). Die Regelung, wonach Bescheide einer Verwaltungsbehörde - ausgenommen im Fall des Art. 118 Abs. 4 - unmittelbar der Anfechtung beim zuständigen Verwaltungsgericht unterliegen, schließt die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung durch die bescheiderlassende Behörde nicht aus. Sie schließt ebenfalls nicht aus, dass Provisorialentscheidungen - etwa Strafverfügungen oder Mandatsbescheide - vorgesehen werden, welche durch einen Widerspruch der Parteien außer Kraft treten und wodurch das ordentliche Verwaltungs(straf)verfahren eingeleitet wird (AB 1771 BlgNR 24. GP , 8).
1.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 14.9.1994, 94/12/0081, vgl. auch VwGH 4.7.2001, 99/12/0170) handelt es sich beim Senat der Studienbeihilfenbehörde "um ein Kollegialorgan, das als Teil der Studienbeihilfenbehörde funktionell ausschließlich für die Entscheidung über die Vorstellung zuständig ist (in diesem Sinn auch die EB zur RV zum StudFG 1992 zu den §§ 37 und 38 auf Seite 37, linke Spalte: ‚Die Senate sind willensbildende Organe der Studienbeihilfenbehörde und keine akademischen Kollegialorgane. Damit sind sie auch in die Weisungshierarchie der nach dem Studienförderungsgesetz zuständigen Behörden eingebunden (Art. 20 B-VG). Diese Weisungsgebundenheit der Senate besteht sowohl in organisatorischer als auch in fachlicher Hinsicht. Oberstes weisungsbefugtes Organ in Studienförderungsangelegenheiten ist der jeweils für die Vollziehung zuständige Bundesminister. Eine allfällige Weisung eines Bundesministers an einen Senat ist auch dann zu befolgen, wenn der Senat bereits in einer Angelegenheit einen inhaltlich anderen Beschluß gefaßt hat, solange der dem Beschluß entsprechende Bescheid noch nicht erlassen (d.h. zugestellt bzw. mündlich verkündet) ist. Die Ablehnung der Befolgung einer Weisung ist allerdings aus den in Art. 20 Abs. 1 B-VG genannten Gründen zulässig.'). Die Vorstellung nach § 42 ist ein dem § 57 AVG (Mandatsverfahren) teilweise nachgebildetes, jedoch selbständiges Rechtsmittel: Ähnlich wie im AVG richtet sie sich gegen einen Bescheid, der im abgekürzten Verfahren ergangen ist. ‚Ohne weiteres Ermittlungsverfahren' im Sinne des § 41 Abs. 4 bedeutet dabei (jedenfalls bei Ansuchen um Gewährung von Studienbeihilfe) ‚Formularverfahren', d.h. die Entscheidung erfolgt auf Grund des unter Verwendung von Formblättern gestellten Ansuchens des Studierenden und der von ihm vorzulegenden Nachweise. Die Vorstellung löst die Verpflichtung aus, ein ordentliches Ermittlungsverfahren unter Wahrung des Parteiengehörs durchzuführen. Eine Besonderheit des Studienbeihilfenverfahrens liegt aber darin, daß über die Vorstellung gegen den monokratisch erlassenen Bescheid der Studienbeihilfenbehörde ein Kollegialorgan, der Senat der Studienbeihilfenbehörde, entscheidet (vgl. dazu auch die EB zur RV zum StudFG 1992, zu §§ 42 bis 45 auf Seite 38 linke Spalte). Insofern ist die Vorstellung nach dem StudFG 1992 ein modifiziertes remonstratives Rechtsmittel, über das zwar formell dieselbe Behörde, jedoch nach verschiedenen Regeln über die Willensbildung zu entscheiden hat."
1.3. Die Senate der Studienbeihilfenbehörde sind keine selbstständigen Behörden neben oder unter der Studienbeihilfenbehörde, sondern vielmehr willensbildende (Hilfs‑)Organe der Studienbeihilfenbehörde, deren Entscheidungen der Studienbeihilfenbehörde zuzurechnen sind (vgl. Ermacora in Ermacora/Langeder/Strasser, Hochschulrecht, Anm. 2 zu § 37 StudFG). Konsequenterweise entscheidet daher mit dem Senat dasselbe Organ, das den bekämpften Bescheid erlassen hat, über die Vorstellung und eine Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung.
1.4. Es bestehen daher aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf §§ 42 bis 45 StudFG und keine Veranlassung, einen auf Art. 140 B-VG gestützten Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.
2. Zur Abweisung der Beschwerde:
2.1. Bei den Ansprüchen auf Studienbeihilfe nach den Bestimmungen des StudFG 1992 handelt es sich um zeitraumbezogene Ansprüche (vgl. 18.03.1992, 91/12/0077; 22.03.1995, 94/12/0360). Es ist daher nicht die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltende Rechtslage maßgebend, sondern ist eine zeitraumbezogene Beurteilung vorzunehmen (vgl. VwGH 14.07.2011, 2009/10/0177 unter Hinweis auf VwGH 19.04.1995, 95/12/0009). Es ist daher auf die Rechtslage zur Zeit der Antragstellung im Wintersemester 2014 abzustellen.
2.2. Zunächst bringt die Beschwerde vor, dass der Spruch des bekämpften Bescheides unrichtig sei und sich nicht dem gegenständlichen Sachverhalt zuordnen lasse. Es liege daher ein "Nichtbescheid" vor. Die Stipendienstelle Linz habe mit Bescheid vom 07.05.2015 das Ruhen des Anspruchs auf Studienbeihilfe im Kalenderjahr 2014 ausgesprochen und die Rückzahlung von € 4.835,07 gefordert. Dagegen habe der Beschwerdeführer am 01.06.2015 Vorstellung erhoben. Die nunmehr bekämpfte Entscheidung lege im Spruch aber einen Bescheid vom 30.06.2015 und eine Vorstellung vom 16.07.2015 zu Grunde. Dieser Bescheid und das Rechtsmittel seien dem Beschwerdeführer aber nicht bekannt und auch nicht zuordenbar, weshalb auf Grund dieser Mangelhaftigkeit die bekämpfte Entscheidung rechtswidrig sei.
Hierzu ist auszuführen, dass es sich bei dem von der belangten Behörde angeführten Bescheid vom 30.06.2015 um die Vorstellungsvorentscheidung handelt, welche auf Grund der Vorstellung vom 01.06.2015 ergangen ist. Diese Vorstellungsvorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertreterin am 02.07.2015 zugestellt. Dagegen hat der Beschwerdeführer (über seine rechtsfreundliche Vertreterin) auch ein Rechtsmittel ergriffen und zwar am 16.07.2015 einen Vorlageantrag gestellt. Dieser Vorlageantrag ist offenbar gemeint, wenn die Behörde im bekämpften Senatsbescheid vom 15.09.2015 von einer "Vorstellung" vom 16.07.2015 spricht. Dass dem Beschwerdeführer der Bescheid vom 30.06.2015 und das dagegen erhobene Rechtsmittel vom 16.07.2015 nicht bekannt wären, kann somit nicht nachvollzogen werden. Es kann daher auch nicht die Rede von einem mehrfach unrichtigen Spruch (im Bescheid vom 15.09.2015) und somit einem "Nichtbescheid" sein.
2.3. Weiters bringt die Beschwerde vor, dass sich die belangte Behörde nicht mit dem maßgeblichen Sachverhalt auseinandergesetzt habe. Verfahrensgegenständlich ist der Ausspruch der belangten Behörde über das Ruhen des Anspruchs auf Studienbeihilfe gemäß § 49 Abs. 3 StudFG im Kalenderjahr 2014 und eine diesbezügliche Rückzahlung von bezogener Studienbeihilfe. Gemäß § 49 Abs. 3 StudFG ruht der Anspruch auf Studienbeihilfe während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden €
8.000,-- übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht.
Maßgeblicher Sachverhalt ist daher die Höhe des Einkommens des Beschwerdeführers im Kalenderjahr 2014 und die Dauer des Bezugs der Studienbeihilfe in diesem Jahr. Beides wurde von der belangten Behörde erhoben und festgestellt. Die belangte Behörde hat sich daher - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - mit dem maßgeblichen Sachverhalt auseinandergesetzt.
2.4. Aus den vom Bundesrechenzentrum übermittelten Daten für das Kalenderjahr 2014 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von 01.01. bis 31.12.2014 Weiterbildungsgeld in Höhe von € 12.760,40 sowie ein Einkommen gemäß § 25 EStG von der XXXX in Höhe von € 896,00 (Bruttobezug) erhalten hat.
Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes ist gemäß § 8 Abs. 1 StudFG das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG zuzüglich der Hinzurechnungen gemäß § 9 StudFG und des Pauschalierungsausgleichs gemäß § 10 StudFG. Unter Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG fallen etwa Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 EStG, wie das vom Beschwerdeführer bezogenen Einkommen von der XXXX . Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 StudFG sind u. a. steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG hinzuzurechnen. Darunter fällt gemäß § 26 Abs. 8 AlVG das Weiterbildungsgeld. Beide Bezüge des Beschwerdeführers fallen daher unter den studienförderungsrechtlichen Einkommensbegriff.
Es sind daher das Weiterbildungsgeld in Höhe von € 12.760,40 sowie das Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge (€ 96,--), des Werbungskostenpauschales (€ 132,--) und des Sonderausgabenpauschales (€ 60,--), somit €
608,-- als studienförderungsrechtlich relevantes Einkommen des Beschwerdeführers anzusetzen.
2.5. Die belangte Behörde stützt die Rückzahlungsforderung der vom Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2014 bezogenen Studienbeihilfe auf § 51 Abs. 1 Z 3 StudFG, demzufolge Studierende Studienbeihilfenbeträge zurückzuzahlen haben, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden.
Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht gemäß § 49 Abs. 3 StudFG während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden € 8.000,-- übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht.
Die zumutbare Eigenleistung des Studierenden umfasst gemäß § 31 Abs. 4 StudFG den € 8.000,-- übersteigenden Betrag seiner Bemessungsgrundlage. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist vorerst von den Angaben des Studierenden auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen.
2.6. Die Beschwerde vermeint, dass Voraussetzung für ein Ruhen des Anspruchs auf Studienbeihilfe und eine damit verbundene Rückzahlung eine maßgebliche Abweichung des tatsächlichen vom erklärten Einkommen sei. Er derartiges Erfordernis ergibt sich aus § 49 Abs. 3 StudFG jedoch nicht. Dieser besagt, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß ruht, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden € 8.000,-- übersteigt. Das Ruhen des Anspruches auf Studienbeihilfe tritt ex lege bei Vorliegen der im Gesetz abschließend geregelten Tatbestände ein (vgl. VwGH 18.12.2003, 99/12/0159). Eine maßgebliche Abweichung des tatsächlichen vom erklärten Einkommen ist daher nicht erforderlich.
2.7. Soweit seitens des Beschwerdeführers ausgeführt wird, dass durch die Rückforderung der ausbezahlten Studienbeihilfe wider Treu und Glauben in eine Rechtsposition des Beschwerdeführers eingegriffen werde und dies rechtswidrig sei sowie dass der Beschwerdeführer zu keiner Zeit mit den nun geltend gemachten Rückzahlungsansprüchen konfrontiert worden sei, ist darauf zu verweisen, dass das Ruhen des Anspruches auf Studienbeihilfe ex lege bei Vorliegen der im Gesetz abschließend geregelten Tatbestände eintritt. Die Erlassung eines (Feststellungs‑)Bescheides betreffend das Ruhen ist weder in jedem Fall vom Gesetz geboten noch für den Eintritt der Rechtsfolgen, die mit dem Ruhen verbunden sind notwendig (vgl. VwGH 18.12.2003, 99/12/0159).
Aus der Systematik des § 51 StudFG ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber eine abschließende Regelung der Rückzahlungspflicht getroffen hat und der gutgläubige Empfang/Verbrauch der Studienbeihilfe nicht die Rückzahlungsverpflichtung, soweit sie nach den Rückforderungstatbeständen überhaupt in Betracht kommt, ausschließt (vgl. VwGH 06.09.1995, 95/12/0074; 08.01.2001, 2000/12/0301).
2.8. Die Beschwerde vertritt auch die Ansicht, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, die vom Beschwerdeführer im Dezember 2013 getätigten Angaben für das Kalenderjahr 2014 im System festzuhalten und verwies auf ein diesbezügliches Schreiben der Ombudsstelle für Studierende vom 12.10.2015. Dieser Umstand könne daher nicht zu einer Rückforderung führen, da sich aus dem in Papierform abgegebenen Formular zur Einkommenserklärung sein erklärtes Einkommen ergebe.
Dazu ist neuerlich darauf zu verweisen, dass das Ruhen des Anspruchs auf Studienbeihilfe ex lege bei Vorliegen der im Gesetz abschließend geregelten Tatbestände eintritt (vgl. VwGH 18.12.2003, 99/12/0159) und der gutgläubige Empfang/Verbrauch der Studienbeihilfe nicht die Rückzahlungsverpflichtung, soweit sie nach den Rückforderungstatbeständen überhaupt in Betracht kommt, ausschließt (vgl. VwGH 06.09.1995, 95/12/0074; 08.01.2001, 2000/12/0301). Zudem ist darauf zu verweisen, dass das StudFG 1992 nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür enthält, dass Studienbeihilfen, die trotz Kenntnis der Studienbeihilfenbehörde vom Vorliegen eines Ruhenstatbestandes (oder obwohl die Behörde dies wissen hätte müssen) ausbezahlt wurden, nicht zurückzuzahlen sind (vgl. VwGH 06.09.1995, 95/12/0074).
2.9. Der Beschwerdeführer rügt auch, dass ihn die belangte Behörde im Rahmen ihrer Manuduktionspflicht dahingehend hätte anleiten müssen, von einer Antragstellung abzusehen bzw. ihn zumindest auf eine allfällige Rückforderung hätte hinweisen müssen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet § 13a AVG die Behörde nicht, die Partei in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beraten oder zur Erhebung bestimmter Behauptungen und Stellung bestimmter Beweisanträge anzuleiten (VwGH 04.09.2013, 2011/08/0083; 26.05.2011, 2008/07/0156; 28.11.2008, 2008/02/0221;
18.03.2003, 2003/18/0011; 21.09.1999, 99/18/0300). Eine Beratung von Verfahrensparteien in materiellrechtlicher Hinsicht zählt nicht zu den Pflichten der Behörde (VwGH 03.05.2011, 2009/05/0247;
20.10.2004, 2004/08/0111; 05.11.2003, 2000/08/0085; 14.04.1993, 93/18/0095; 21.01.1992, 88/07/0057).
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass auf den Formularen für die Antragstellung auf Gewährung von Studienbeihilfe, welche zwingend von den Antragstellern zu verwenden sind, eindeutig hervorgeht, dass für den Bezug von Studienbeihilfe eine Einkommensgrenze besteht, welche bei Überschreiten zu einer Kürzung der Studienbeihilfe führt.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen gehen sohin ins Leere.
2.10. Eine abschließende Berechnung ergibt somit (Beträge in Euro):
Weiterbildungsgeld: 12.760,40
Nichtselbständige Einkünfte (nach Abzug von einbehaltener
Sozialversicherung, Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschale):
608,00
tatsächlich zugeflossenes Einkommen im Jahr 2014 13.368,40
abzüglich Freibeträge - 0,00
abzüglich Absetzbeträge - 0,00
Zuverdienstgrenze - 8.000,00
tatsächlich zumutbare Eigenleistung 5.368,40
bereits berücksichtigte Eigenleistung - 800,00
Rückzahlungsbetrag 4.568,40
Hinsichtlich der bereits berücksichtigten Eigenleistung war eine Korrektur vorzunehmen. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ging die belangte Behörde im Bescheid vom 15.01.2014 von einem Einkommen des Beschwerdeführers im Zeitraum 01.01.2014 bis 31.08.2014 - das entspricht dem Zuerkennungszeitraum der Studienbeihilfe - von €
8.800,-- und infolge dessen von einer Eigenleistung in Höhe von €
800,-- aus. Das von der belangten Behörde herangezogene Einkommen des Beschwerdeführers fällt somit zur Gänze in das Kalenderjahr 2014. Aus diesem Grund hätte die Behörde auch die Eigenleistung in voller Höhe bei der abschließenden Berechnung berücksichtigen müssen. Es wurden von der belangten Behörde in ihre Berechnung jedoch nur € 533,33 einbezogen, weshalb eine entsprechende Korrektur vorzunehmen war.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer die an ihn ausbezahlte Studienbeihilfe zurückzubezahlen hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen, nämlich in Bezug auf die Rückzahlung von ausbezahlten Studienbeihilfenbeträgen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Ausführungen zum Vorstellungsverfahren vor dem Senat der Studienbeihilfenbehörde ergehen in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur "Vorstellung nach dem StudFG 1992 als ein modifiziertes remonstratives Rechtsmittel" (VwGH 14.9.1994, 94/12/0081, vgl. auch VwGH 4.7.2001, 99/12/0170). Hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
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