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§ 49 StudFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

Ruhen des Anspruches

§ 49.

(1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende nicht grundsätzlich im vollen Umfang zum Studien- und Prüfungsbetrieb zugelassen sind (§ 3 Abs. 5), und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder durch mehr als zwei Wochen den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst oder eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr. 17/2012, leisten. Abweichend davon tritt trotz Nichtvorliegens einer Fortsetzungsmeldung kein Ruhen des Anspruches ein, wenn Studierende innerhalb der Frist gemäß § 62 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002 ihr Studium abschließen.

(2) Während eines Studiums an einer international anerkannten Hochschule im Ausland in der Dauer von höchstens vier Semestern ruht der Anspruch nicht.

(3) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag gemäß § 29 übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirkt für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/1999)

Schlagworte

Präsenzdienst, Studienbetrieb, Ausbildungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40244281

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