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§ 3 StudFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

Österreichische Staatsbürger

§ 3.

(1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:

  1. 1. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten,
  2. 2. Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. V § 1 Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934) nach Ablegung einer Reifeprüfung,
  3. 3. ordentliche Studierende an österreichischen Fachhochschulen,
  4. 4. ordentliche Studierende an österreichischen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen,
  5. 5. ordentliche Studierende an österreichischen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen,
  6. 6. ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (§ 5 Abs. 3).

(2) Den im Abs. 1 genannten österreichischen Bildungseinrichtungen sind gleichgestellt:

  1. 1. in Österreich gelegene Bildungseinrichtungen, die nach den Bestimmungen des Privathochschulgesetzes (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020, als Privathochschule oder als Privatuniversität akkreditiert sind,
  2. 2. in Südtirol gelegene öffentliche Fachhochschulen und Universitäten.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung zu bestimmen, für welche Studiengänge an Privathochschulen, Privatuniversitäten und in Südtirol gelegenen Fachhochschulen und Universitäten Förderungen nach diesem Bundesgesetz gewährt werden können. Voraussetzung hiefür ist jedenfalls, dass diese Studiengänge zu einem akademischen Grad führen, welcher nach internationalem Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird. Die Verordnung hat insbesondere die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe unter Berücksichtigung der vorgesehenen Studiendauer, den Nachweis des günstigen Studienerfolges unter Berücksichtigung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern und die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruches festzulegen.

(4) Studierende an privaten Studiengängen im Sinne des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, sind im Hinblick auf Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz Studierenden an Pädagogischen Hochschulen gleichgestellt.

(5) Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Abs. 1 genannten Studierenden ist die aufrechte Zulassung zum Studium. Semester, für die grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb besteht, sind für die Anspruchsdauer (§ 18) des Studiums zu berücksichtigen, es sei denn, der Studierende meldet sich innerhalb der Frist des § 61 Abs. 2 UG 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung, vom Studium ab oder lässt sich innerhalb dieser Frist vom Studium beurlauben.

Schlagworte

Studienvorschrift, Studienbetrieb, Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40244257

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