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§ 43 StudFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1999

Vorentscheidung über die Vorstellung

§ 43

Die Studienbeihilfenbehörde kann ohne Befassung des zuständigen Senates auf Grund einer Vorstellung und allfälliger weiterer Ermittlungen binnen zwei Monaten den von ihr erlassenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, ergänzen oder aufheben.

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