VwGH 95/12/0074

VwGH95/12/00746.9.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 26. Jänner 1995, Zl. 56051/2-I/7a/95, betreffend Rückforderung von Studienbeihilfe und Fahrtkostenzuschuß nach dem Studienförderungsgesetz 1992, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
BSVG;
B-VG Art11 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
FamLAG 1967;
GehG 1956 §13a;
HVG §58 Abs1;
KOVG 1957 §54 Abs1;
PG 1965 §39;
StGG Art2;
StudFG 1992 §41 Abs1;
StudFG 1992 §41 Abs2;
StudFG 1992 §49 Abs3;
StudFG 1992 §49;
StudFG 1992 §51 Abs1 Z3;
StudFG 1992 §51 Abs2;
StudFG 1992 §51;
StudFG 1992 §52 Abs3 idF 1993/343;
StudFG 1992 §6;
VwRallg;
AlVG 1977;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
BSVG;
B-VG Art11 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
FamLAG 1967;
GehG 1956 §13a;
HVG §58 Abs1;
KOVG 1957 §54 Abs1;
PG 1965 §39;
StGG Art2;
StudFG 1992 §41 Abs1;
StudFG 1992 §41 Abs2;
StudFG 1992 §49 Abs3;
StudFG 1992 §49;
StudFG 1992 §51 Abs1 Z3;
StudFG 1992 §51 Abs2;
StudFG 1992 §51;
StudFG 1992 §52 Abs3 idF 1993/343;
StudFG 1992 §6;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er auch die Rückzahlungspflicht für die von der Beschwerdeführerin im Studienjahr 1992/93 bezogene Fahrtkostenbeihilfe im Gesamtausmaß von S 3.000,-- bestätigte, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin studiert seit dem Wintersemester 1988/89 die Studienrichtung Russisch und Polnisch an der Universität Wien. Mit Bescheid vom 9. Oktober 1992 sowie vom 16. November 1993 gewährte die Studienbeihilfenbehörde - Stipendienstelle Wien der Beschwerdeführerin Studienbeihilfe in der Höhe von S 9.000,-- für das Studienjahr 1992/93 bzw. S 6.700,-- für das Studienjahr 1993/94 sowie jeweils Fahrtkostenbeihilfe in der Höhe von S 300,-- pro Monat.

In dem dem Studienjahr 1992/93 zugrundeliegenden Antragsformular für die Gewährung der Studienbeihilfe findet sich der handschriftliche Vermerk: "Karenzgeld siehe VA (unleserliche Unterschrift)"; dem Bescheid vom 7. Oktober 1992 liegt ein Einkommen der Beschwerdeführerin in der Höhe von S 47.560,-- (Einkommensart: "ALL") zugrunde.

In ihrem Antrag auf Gewährung der Studienbeihilfe für das Studienjahr 1993/94 hatte die Beschwerdeführerin in der Spalte 2.1.7. in der "Erklärung gemäß § 11 Abs. 2 Studienförderungsgesetz 1992" den Bezug bestimmter Leistungen (darunter auch Arbeitslosengeld und Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen) bejaht. Dem Bescheid vom 16. November 1993 liegt ein Einkommen der Beschwerdeführerin in der Höhe von S 89.023,-- (Einkommensart: "ALL") zugrunde.

Mit Bescheiden vom 18. Oktober 1994 und vom 28. Oktober 1994 stellte die Studienbeihilfenbehörde - Stipendienstelle Wien jeweils fest, daß der Anspruch der Beschwerdeführerin auf die Studienbeihilfe gemäß § 49 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG) von Oktober 1993 bis Juni 1994 bzw. von Oktober 1992 bis Juni 1993 ruhe. Gleichzeitig wurde die Verpflichtung zur Rückzahlung der im jeweils angeführten Zeitraum bezogenen Studienbeihilfe (einschließlich Fahrtkostenbeihilfe) nach § 51 Abs. 1 Z. 3 StudFG ausgesprochen.

In ihrer gegen beide Bescheide gerichteten Vorstellung machte die Beschwerdeführerin im wesentlichen geltend, sie habe anläßlich ihrer Antragstellung jeweils unter Beifügung entsprechender Nachweise des Arbeitsamtes bekanntgegeben, daß sie laufend Notstandshilfe bzw. Sondernotstandshilfe und Karenzgeld beziehe. Es gehe nicht an, daß sie die Studienbeihilfenbehörde, die ihr - obwohl ihr Anspruch geruht habe - Studienbeihilfe gewährt und ausbezahlt habe, nach gutgläubigem Verbrauch der Studienbeihilfe zur Rückzahlung verpflichte.

Sie habe zwar in der Zeit vom 1. Oktober 1993 bis 24. April 1994 Sondernotstandshilfe, aber ab 25. April bis 31. Juli 1994 keine Leistung mehr nach der Arbeitslosenversicherung bezogen. Für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 1994 sei daher im Bescheid vom 18. Oktober 1994 zu Unrecht eine Rückzahlungsverpflichtung ausgesprochen worden.

Außerdem wäre die Behörde, die im Zeitpunkt der Gewährung der Studienbeihilfe für das Studienjahr 1993/94 den Bezug der Notstandshilfe und des Karenzgeldes gekannt hätte, verpflichtet gewesen, aus Anlaß der Zuerkennung der Studienbeihilfe für das Studienjahr 1993/94 eine Aufrechnung mit dem Anspruch auf Studienbeihilfe für das Studienjahr 1992/93 vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin sei von der Behörde nie darüber aufgeklärt worden, daß der Empfang bestimmter (Sozial)Leistungen ein Ruhen des Anspruches auf Studienbeihilfe zur Folge habe. Sie sei der Auffassung gewesen, daß dies für den Anspruch auf Studienbeihilfe unschädlich gewesen seien, zumal sie ihren Anträgen nach dem StudFG jeweils die üblichen Mitteilungen des Arbeitsamtes beigelegt habe.

Abschließend stellte sie den Antrag, beide erstinstanzliche Rückzahlungsbescheide zur Gänze aufzuheben. Für den Fall der Abweisung stellte die Beschwerdeführerin mehrere Eventualanträge.

Mit Bescheid vom 14. Dezember 1994 gab der Senat der Studienbehilfenbehörde für Studierende an der Universität Wien (im folgenden Senat) (nach Verbindung beider Verfahren) der Vorstellung insofern Folge, als der erstinstanzliche Bescheid vom 18. Oktober 1994 aufgehoben und gleichzeitig ausgesprochen wurde, daß die Rückforderung für das Studienjahr 1993/94 nur für die bis April 1994 erhaltene Studienbeihilfe zu erfolgen habe (also S 49.000,-- betrage). Im übrigen wurde die Vorstellung abgewiesen und der zurückzuzahlende Betrag mit insgesamt S 142.000,-- beziffert. Begründend führte der Senat aus, die Beschwerdeführerin habe vom Wintersemester 1989/90 bis einschließlich Sommersemester 1994 durchgehend Studienbeihilfe bezogen. Parallel dazu habe sie vom 11. Dezember 1990 bis 26. Februar 1991 und vom 20. Juni 1991 bis 24. April 1994 Leistungen vom Arbeitsamt erhalten. Seit der "Studienförderungsgesetz-Novelle vom September 1992" ruhe die Studienbeihilfe bei gleichzeitigen Bezügen vom Arbeitsamt (Hinweis auf § 49 Abs. 3 StudFG 1992). Im Studienjahr 1992/93 habe die Beschwerdeführerin sowohl Studienbeihilfe als auch Karenzurlaubsgeld bzw. ab 25. April 1993 Sondernotstandshilfe erhalten. Im Studienjahr 1993/94 habe die Beschwerdeführerin neben der Studienbeihilfe auch Sondernotstandshilfe (bis 24. April 1994) empfangen. Da sie von Mai bis Juli 1994 keine Sondernotstandshilfe mehr bezogen habe, stehe ihr für diesen Zeitraum sehr wohl Studienbeihilfe zu, was zu einer entsprechenden Änderung (der Rückzahlungsverpflichtung) geführt habe. Den Einwänden in der Vorstellung hielt der Senat entgegen, die Bestimmung über das Ruhen des Anspruches auf Studienbeihilfe und die damit verbundene Verpflichtung zur Rückzahlung von ausbezahlten Studienbeihilfen bewirkten keine Abänderung des Bescheides über die Bewilligung der Studienbeihilfe und damit auch keine formelle Durchbrechung der Rechtskraft dieses Bescheides. Das Rechtsinstitut des Ruhens des Anspruches auf Studienbeihilfe ändere nichts am grundsätzlich festgestellten Anspruch auf Studienbeihilfe; es verhindere jedoch wegen eines ausdrücklich im Gesetz genannten Tatbestandes (hier: Bezug von Leistungen nach dem AlVG) die Auszahlung von Studienbeihilfe, auf die grundsätzlich ein Rechtsanspruch bestehe. Dies komme auch dadurch zum Ausdruck, daß bei Wegfall des Hindernisses automatisch der Anspruch auf die weitere Auszahlung der Studienbeihilfe auflebe, ohne daß es dazu eines eigenen Bescheides bedürfe. Der Bescheid über das Ruhen betreffe einen anderen Sachverhalt als jenen über die Zuerkennung von Studienbeihilfe. Die Rechtskraft des Zuerkennungsbescheides stehe daher dem Bescheid "über den Sachverhalt des Ruhens" nicht entgegen. Die Rückforderung der während eines Ruhens ausbezahlten Beihilfe bestehe zu Recht, auch wenn ein zeitlicher Abstand zwischen dem Bewilligungsbescheid und dem Ruhensbescheid eine Aufrechnung nicht (mehr) ermögliche.

In ihrer Berufung brachte die Beschwerdeführerin - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles noch von Bedeutung ist - im wesentlichen vor, richtigerweise hätte die Behörde im Wissen um den Bezug der Notstandshilfe im jeweiligen Bewilligungsbescheid sofort aussprechen müssen, daß der Anspruch auf Studienbeihilfe ruhe. Die Vorgangsweise der Behörde, zuerst - im Wissen um das Ruhen - die Studienbeihilfe zu bewilligen und auszubezahlen und erst später wieder zurückzufordern, widerspreche jedem sinnvollen und effizienten Verwaltungshandeln. Die Parallelen zum privatrechtlichen Bereicherungsrecht seien offensichtlich. Unter Hinweis auf einschlägige Judikatur (des OGH) könne auch im Beschwerdefall bei gutgläubigem Verbrauch von einer echten Bereicherung des Empfängers nicht mehr gesprochen werden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26. Jänner 1995 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß §§ 49 Abs. 3 und 51 Abs. 1 Z. 3 StudFG in Verbindung mit 66 Abs. 4 AVG ab. Sie wertete den (unbestritten gebliebenen) Sachverhalt in Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen in rechtlicher Hinsicht dahin, das Ruhen des Anspruches auf Studienbeihilfe trete kraft Gesetzes bei Vorliegen des entsprechenden Sachverhaltes ein. Das Ruhen bedürfe nicht eines entsprechenden Feststellungsbescheides, sondern werde durch den zugrundeliegenden Sachverhalt herbeigeführt. Die grundsätzliche Feststellung eines Anspruches stehe einer nachträglichen Feststellung, daß dieser Anspruch während eines bestimmten Zeitraumes ruhe, nicht entgegen. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß die Studienbeihilfenbehörde den Bewilligungsbescheid in Kenntnis des Bezuges der Leistungen der Beschwerdeführerin nach dem AlVG erlassen habe. Zwar sei der Beschwerdeführerin in ihrer Kritik an der Unzweckmäßigkeit dieses Vorgehens der Studienbeihilfenbehörde beizupflichten. Dies könne jedoch nicht dazu führen, daß eine sozial und rechtlich nicht zustehende Studienbeihilfe nicht zurückzuzahlen sei, obwohl eine eindeutige Normierung der Rückzahlungsverpflichtung bestehe. § 51 Abs. 1 Z. 3 StudFG gehe offensichtlich vom Sachverhalt aus, daß trotz Ruhens Studienbeihilfe ausbezahlt worden sei. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin schütze das Studienförderungsgesetz - etwa im Gegensatz zum Gehaltsgesetz - nicht den gutgläubigen Verbrauch von Leistungen. Bei der Rückzahlungsverpflichtung handle es sich um zwingendes Recht, von welchem das StudFG nur in ganz bestimmten, taxativ aufgezählten Ausnahmefällen ein Absehen ermögliche. Im Beschwerdefall komme keine Ausnahmebestimmung in Betracht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Die Beschwerdeführerin hat unaufgefordert eine Äußerung zur Gegenschrift abgegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorab ist zu klären, von welcher Rechtslage im Beschwerdefall auszugehen ist, in dem die Zulässigkeit der Rückforderung von Studienbeihilfe und Fahrtkostenbeihilfe für die Studienjahre 1992/93 und 1993/94 strittig sind, die trotz Ruhens des Anspruches (die Verwirklichung des Ruhenstatbestandes ist unbestritten) ausbezahlt wurden.

Die im Beschwerdefall von der belangten Behörde herangezogene Ruhensbestimmung (§ 49 Abs. 3 StudFG) sieht vor, daß das Ruhen kraft Gesetzes eintritt, und zwar unabhängig von der Erlassung eines Bescheides der Studienbeihilfenbehörde mit der Verwirklichung der im Gesetz vorgesehenen Tatbestände. Die Rückzahlungspflicht gemäß § 51 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. knüpft am Empfang von Studienbeihilfenbeträgen an, die der Studierende unter anderem während des Ruhens des Anspruches empfangen hat. Aus dieser Rechtslage ergibt sich, daß die Studienbehilfenbehörde bei Erlassung eines Rückzahlungsbescheides, mit dem ein auf § 51 Abs. 1 Z. 3 gestützter Rückzahlungsanspruch geltend gemacht wird, das Vorliegen der dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen anhand jener Rechtslage zu prüfen hat, die im Zeitpunkt ihrer Verwirklichung gegolten hat. Spätere Änderungen der Rechtslage sind von der Behörde bei Erlassung ihres Rückzahlungsbescheides nur dann zu berücksichtigen, wenn sich dies aus gesetzlichen (Übergangs)Bestimmungen ergibt (so bereits zur alten, aber vergleichbaren Rechtslage nach §§ 23 und 25 StudFG 1983 das hg. Erkenntnis vom 6. Februar 1989, 88/12/0205).

Da die belangte Behörde in materiell-rechtlicher Hinsicht

die Rückforderung der Studienbeihilfe für die Studienjahre 1992/93 und (teilweise) für das Studienjahr 1993/94 auf einen während dieser Zeiträume als gegeben angenommenen Ruhenstatbestand gestützt hat (§ 49 Abs. 3), ist im Beschwerdefall § 49 (Stammfassung) anzuwenden. Die Novelle BGBl. Nr. 619/1994, die unter anderem den § 49 neu gefaßt hat, ist mangels einer Übergangsbestimmung erst auf Sachverhalte anzuwenden, die ab 1. September 1994 verwirklicht wurden.

Bezüglich der Fahrtkostenbeihilfe gilt für das Studienjahr 1992/93 § 52 StudFG in der Stammfassung, für das Studienjahr 1993/94 § 52 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 343/1993 (die nach dem durch diese Novelle eingefügten § 78 Abs. 3 mit 1. Oktober 1993 in Kraft getreten ist). Da im Beschwerdefall nur der Abs. 3 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 343/1993 für die Rückforderung von Bedeutung ist, wird nur er in der Rechtsquellenübersicht genannt, obwohl § 52 durch die genannte Novelle zur Gänze neu gefaßt wurde.

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes 1992 lauten:

Nach § 41 Abs. 1 (Stammfassung, BGBl. Nr. 305/1992) wird die Studienbeihilfe für zwei Semester (ein Schuljahr) zuerkannt und unbeschadet der Bestimmungen der §§ 49 und 50 in zehn Monatsbeträgen ausbezahlt.

Gemäß § 48 Abs. 2 StudFG (Stammfassung) haben Bezieher von Studienbeihilfe der Studienbeihilfenbehörde binnen zwei Wochen nach Kenntnisnahme jeden Sachverhalt zu melden, der ein Ruhen, eine Verminderung oder ein Erlöschen ihres Anspruches auf Studienbeihilfe oder eine Rückzahlungsverpflichtung zur Folge haben.

§ 49 Abs. 3 leg. cit. (Stammfassung) lautet:

"(3) Der Anspruch ruht während der Monate, in denen Studierende einer Beruftstätigkeit von mehr als zwei Wochen nachgehen und diese mehr als eine Halbbeschäftigung darstellt, sowie während der Monate, in denen sie durch mehr als zwei Wochen Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, beziehen. Ausgenommen hievon sind die in § 8 Abs. 4 genannten Tätigkeiten."

Nach § 51 Abs. 1 Z. 3 haben Studierende unter anderem Studienbeihilfenbeträge, die während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden, zurückzuzahlen.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung (Stammfassung) ist im Falle eines neuen Studienbeihilfenanspruches die Rückzahlungsforderung gegen diesen aufzurechnen. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, so kann die Schuld bis zu zwei Jahren gestundet und auch die Rückzahlung in Teilbeträgen gestattet werden.

§ 52 (Stammfassung) lautet:

"(1) Studienbeihilfenbezieher haben ab dem auf die Vollendung des 27. Lebensjahres folgenden Semester Anspruch auf eine Fahrtkostenbeihilfe von monatlich 300 S. Die Fahrtkostenbeihilfe wird jährlich für höchstens zehn Monate zuerkannt.

(2) Ab dem auf die Vollendung des 27. Lebensjahres folgenden Semester wird die Fahrtkostenbeihilfe gemeinsam mit der Studienbeihilfe ausbezahlt, ohne daß es eines eigenen Antrages bedarf."

Abs. 3 dieser Bestimmung (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 343/1993) lautet:

"(3) Für die Rückzahlung der Fahrtkostenbeihilfe ist § 51 sinngemäß anzuwenden."

Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, das Vorgehen der Studienbeihilfenbehörde sei nicht nur unzweckmäßig, sondern auch rechtswidrig gewesen. Der Verweis auf die §§ 49 und 50 in § 41 Abs. 1 StudFG lege deutlich dar, daß der Gesetzgeber es nicht gewollt habe, daß die Behörde bei Kenntnis des Ruhens weiterhin Beihilfe auszahle (um sie später zurückzufordern). Da die Beschwerdeführerin ihren Anträgen auf Studienbeihilfe jeweils Bescheinigungen des Arbeitsamtes vorgelegt habe, aus denen der Bezug der Notstandshilfe hervorgegangen sei, wäre die Studienbeihilfenbehörde verpflichtet gewesen, über den gesamten ihr vorliegenden und für die Rechtmäßigkeit des Empfanges von Studienbeihilfe relevanten Sachverhalt, also im Beschwerdefall gleichzeitig mit der Gewährung der Studienbeihilfe auch über das Ruhen abzusprechen. Im Hinblick auf diese Pflicht (der die Studienbeihilfenbehörde bei Gewährung der Studienbeihilfe nicht nachgekommen sei) seien die Bewilligungsbescheide vom 9. Oktober 1992 und 16. November 1993 dahin zu verstehen, daß sie implizite auch rechtskräftig über das Ruhen abgesprochen hätten, und zwar in dem Sinn, daß der Ruhenstatbestand jeweils nicht erfüllt sei. Die bescheidförmig ausgesprochene Rückzahlungsverpflichtung der Beschwerdeführerin verstoße somit gegen die Rechtskraft der korrespondierenden Bewilligungsbescheide (für die Studienjahre 1992/93 und 1993/94) und finde in § 68 Abs. 2 bis 4 AVG keine Deckung. Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, es liege ein Verstoß gegen § 41 Abs. 1 und § 51 Abs. 2 StudFG vor. In Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hätte die Behörde eine Rückzahlungsverpflichtung (nach in Kenntnis des Ruhenstatbestandes erfolgten Auszahlung) nicht mehr aussprechen dürfen; dies zumindest dann, wenn die Beschwerdeführerin vom Vorliegen des Ruhenstatbestandes keine Kenntnis gehabt hätte. Außerdem hätte die Behörde (im Hinblick auf ihren Kenntnisstand) zumindest den Rückforderungsanspruch aus dem Studienjahr 1992/93 gegen den neuen Anspruch für den Zeitraum 10/93 bis 7/94 aufrechnen müssen (Hinweis auf § 51 Abs. 2 StudFG).

Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Wie die belangte Behörde zutreffend im angefochtenen Bescheid und auch in der Gegenschrift dargelegt hat, tritt das Ruhen des Anspruches auf Studienbeihilfe ex lege bei Vorliegen der im Gesetz abschließend geregelten Tatbestände (hier: § 49 Abs. 3 zweiter Tatbestand StudFG) ein. Die Erlassung eines (Feststellungs)Bescheides betreffend das Ruhen ist weder in jedem Fall vom Gesetz geboten noch für den Eintritt der Rechtsfolgen, die mit dem Ruhen verbunden sind (keine Pflicht der Behörde zur Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfenbeträge für die Dauer des Vorliegens des Ruhens; Pflicht des Studierenden zur Zurückzahlung jener Beträge, die während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden) notwendig. Das Gesetz enthält auch nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, daß Studienbeihilfen, die trotz Kenntnis der Studienbeihilfenbehörde vom Vorliegen eines Ruhenstatbestandes (oder obwohl die Behörde dies wissen hätte müssen) ausbezahlt wurden, nicht zurückzuzahlen sind. Daran ändert auch § 41 Abs. 2 StudFG nichts, der unter anderem an der im Beschwerdefall allein maßgebenden Regelung des Ruhens anknüpft und lediglich eine damit verbundene Rechtsfolge, nämlich keine Ausbezahlung weiterer Studienbeihilfenbeiträge während des Vorliegens eines Ruhenstatbestandes verdeutlicht, im übrigen aber auf die Rückzahlungspflicht (die ja erst dann einsetzt, wenn die Nichtauszahlung aus welchem Grund auch immer nicht rechtzeitig stattfindet) gar nicht eingeht. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage vermag diese Bestimmung die von der Beschwerdeführerin dazu angestellten teleologischen Erwägungen (auch in Verbindung mit § 39 AVG) und die daraus abgeleiteten Schlüsse nicht zu tragen.

Der Beschwerdeführerin ist einzuräumen, daß ein bescheidförmig erfolgter und in Rechtskraft erwachsener Abspruch, in dem die Behörde festgestellt hätte, daß kein Ruhen eingetreten sei, ungeachtet der Frage der Rechtmäßigkeit einer solchen Entscheidung, die Rückforderung ausgeschlossen hätte. Ein derartiger Bescheid ist aber niemals ergangen; eine solche Bedeutung kann auch nicht den beiden Bescheiden, mit denen der Beschwerdeführerin Studienbeihilfe für die Studienjahre 1992/93 und 1993/94 gewährt wurde, als "impliziter" Abspruch entnommen werden. Dies schon deshalb, weil Gegenstand des Verfahrens über den Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe ausschließlich die Prüfung der Frage ist, ob die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind (vgl. dazu näher § 6 StudFG) oder nicht, und das Vorliegen eines Ruhenstatbestandes (selbst wenn dieser im Zeitpunkt der Antragstellung des Studierenden auf Gewährung der Studienbeihilfe gegeben ist) nicht zur Vernichtung des Anspruches führen: denn der Eintritt des Ruhens des Anspruches läßt die rechtliche Existenz des Anspruches selbst in jedem Fall unberührt, schließt er doch lediglich bestimmte aus dem Anspruch abgeleitete Folgen vorübergehend, d.h. für die Dauer des Vorliegens des Ruhenstatbestandes, aus. Fällt daher während der einjährigen Dauer des Anspruches auf Studienbeihilfe der Ruhenstatbestand wieder weg, treten die aufgeschobenen Folgen wieder in Kraft, d.h. es wird der Anspruch wieder voll wirksam, ohne daß es dafür einer neuerlichen Entscheidung der Studienbeihilfenbehörde über die Gewährung der Studienbeihilfe bedürfte. Dies bedeutet aber auch, daß die Entscheidung über die Gewährung der Studienbeihilfenbehörde in jedem Fall und zwar unabhängig vom Vorliegen eines Ruhenstatbestandes normative Wirkungen entfaltet und damit selbst bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation (Vorliegen des Ruhenstatbestandes vom Beginn des Anspruches an) keine rechtliche Untrennbarkeit zwischen der Gewährung der Studienbeihilfe (Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen) und dem Ruhenstatbestand besteht, sodaß es auch nicht rechtlich geboten ist, uno actu über beide (verschiedenen) Angelegenheiten abzusprechen. Der angefochtene Bescheid greift daher nicht in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin ein, die durch die rechtskräftigen Bescheide, mit denen ihr Studienbeihilfe für die Studienjahre 1992/93 und 1993/94 zuerkannt wurde, geschaffen wurde.

Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Pflicht zur Aufrechnung der Rückforderung aus dem Studienjahr 1992/93 gegen den Anspruch aus dem Studienjahr 1993/94 betrifft, läßt sich § 51 Abs. 2 StudFG nicht entnehmen, daß die Unterlassung einer allenfalls möglichen Aufrechnung mit einem bestehenden Anspruch die Rückzahlungspflicht ausschließt. Der zweite Satz des § 51 Abs. 2 leg. cit. läßt nämlich völlig offen, aus welchem Grund die Aufrechnung nicht möglich ist, deckt also auch den Fall ab, daß eine Aufrechnung (aus welchem Grund auch immer) nicht mehr möglich ist. Dies gilt auch dann, wenn man dem Gesetz den von der Beschwerdeführerin dargelegten Sinn des Vorranges der Aufrechnung vor der Rückzahlung unterstellt. Schon deshalb geht daher der Einwand der Beschwerdeführerin, den sie aus der Unterlassung der Aufrechnung ableitet, ins Leere, ohne daß auf die in der Gegenschrift aufgeworfene Frage einzugehen war, ob die Aufrechnung das Vorliegen eines rechtskräftigen Rückzahlungsbescheides voraussetzt oder nicht.

Die Beschwerdeführerin regt ferner an, die einschlägigen Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes (insbesondere dessen §§ 41 Abs. 1, 49 und 51) unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes sowie wegen Verstoß gegen Art. 11 Abs. 2 B-VG beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.

Zur behaupteten Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes weist die Beschwerdeführerin auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Juni 1983, B 53/81 = Slg. 9707, hin, das zu § 21 des damaligen Studienförderungsgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 228/1977, ergangen ist. Dem damaligen Beschwerdefall sei ein dem vorliegenden Beschwerdefall insoweit ähnlicher Sachverhalt zugrunde gelegen, als auch der damalige Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der Beihilfe darauf hingewiesen habe, er habe neben dem beantragten Stipendium ein solches vom Institut für Höhere Studien erhalten, was ab Übersteigen eines bestimmten Betrages (dies war damals gegeben) zu einer Kürzung der Studienbeihilfe nach der damaligen Gesetzeslage und zu einer entsprechenden Rückzahlungspflicht zu führen hatte. Dessen ungeachtet sei dem damaligen Beschwerdeführer mit Bescheid die (beantragte) Studienbeihilfe ungekürzt bewilligt worden und später mit Bescheid (gemäß § 9 Abs. 8 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 lit. d des Studienförderungsgesetzes 1969) zur Gänze zurückgefordert worden. Diesen wesentlichen Umstand scheine der Verfassungsgerichtshof bei seiner Argumentation übersehen zu haben: Er habe nämlich die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des § 21 Abs. 1 lit. d StudFG 1969 (Rückzahlungspflicht auch bei Empfang im guten Glauben) mit der in § 18 StudFG 1969 geregelten Meldepflicht für den Fall der Änderung maßgeblicher Voraussetzungen begründet. Dies sei aber im damaligen Beschwerdefall ins Leere gegangen, weil nichts, was sich seit dem Zeitpunkt der Antragstellung geändert hätte, zu melden gewesen sei. Dies gelte auch für den vorliegenden Beschwerdefall. Es sei eine Überforderung des einzelnen Bürgers, von ihm zu verlangen, daß er sich auch nach Offenlegen aller relevanten Umstände der Behörde gegenüber nicht auf die auf der Grundlage dieser Umstände erfolgte Entscheidung verlassen dürfe. Unter Hinweis auf verschiedene Beispiele sei (auch im öffentlichen Recht) davon auszugehen, daß irrtümlich ausbezahlte, aber gutgläubig empfangene und verbrauchte Geldleistungen nicht zurückzuzahlen seien. Die davon abweichende Sonderregelung im StudFG 1992 zugunsten der öffentlichen Hand sei sachlich nicht gerechtfertigt. Der mögliche Einwand, beim Studienförderungsgesetz 1992 stünden anders als die von der Beschwerdeführerin zitierten Beispiele nach dem Familienlastenausgleich oder dem Arbeitslosenversicherungsgesetz der Leistung keine Gegenleistungen des Empfängers gegenüber, könne dann nicht mehr gelten, wenn die öffentliche Hand durch ihre Behörde nicht irrtümlich, sondern bewußt eine nicht zustehende Leistung erbringe und diese Leistung deshalb als rechtswidrig anzusehen sei.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Aus der Systematik des § 51 StudFG ist abzuleiten, daß der Gesetzgeber eine abschließende Regelung der Rückzahlungspflicht getroffen hat und der gutgläubige Empfang/Verbrauch der Studienbeihilfe nicht die Rückzahlungsverpflichtung soweit sie nach den Rückforderungstatbeständen überhaupt in Betracht kommt, ausschließt (in diesem Sinn auch die EB zur RV-Stammfassung, 473 Blg. Sten. Prot. NR 18. GP, Seite 39, rechte Spalte).

Der Beschwerdeführerin ist einzuräumen, daß es gesetzliche Regelungen gibt, bei denen der Materiengesetzgeber bei öffentlich-rechtlichen Geldleistungen derartiges vorgesehen hat (vgl.z.B. neben den von der Beschwerdeführerin genannnten Beispielen auch § 54 Abs. 1 KOVG, § 58 Abs. 1 HVG, § 13a GG oder § 39 PG). Daraus allein kann aber nicht auf die verfassungsrechtliche Bedenklichkeit des StudFG geschlossen werden, das eine derartige Regelung nicht enthält. Abzustellen ist vielmehr auf den jeweiligen Zweck, der mit der Gewährung öffentlich-rechtlicher Geldleistungen nach dem Gesetz verbunden ist.

Das StudFG stellt darauf ab, durch eine entsprechende finanzielle Absicherung die Aufnahme und den erfolgreichen Abschluß eines zielstrebig betriebenen Studiums in jenen Fällen sicherzustellen, in denen dies auf Grund der Einkommenssituation des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten unter Berücksichtigung von Familienstand und Familiengröße (nach einer durchschnittlichen Einschätzung des Gesetzgebers) nicht hinreichend gegeben ist. Der Gewährung "verlorener Zuschüsse", d.h. in der Regel nicht rückzahlbarer staatlicher Geldleistungen, steht die Pflicht des Empfängers gegenüber, in angemessener Zeit das von ihm gewählte Studium erfolgreich abzuschließen. Durch die Gewährung der Studienbeihilfe für maximal zwei Semester und die Pflicht des Studierenden, entsprechende Leistungsnachweise vorzulegen, wird die Kontrolle dieser Zielsetzungen sichergestellt. Will der Studierende seines künftigen Anspruches auf Förderung nicht verlustig gehen, hat er sich den Zielsetzungen des StudFG gemäß zu verhalten. Eine Sonderregelung (vgl. § 51 Abs. 1 Z. 4), die aber auf demselben Gedanken beruht, besteht nur bei förderungswidrigem Verhalten während der ersten beiden Semester des Studiums, weil in diesem Fall die Aufnahme in die Einrichtung, an der das geförderte Studium betrieben wird, zur Gewährung der Studienbeihilfe ausreicht und daher erst ein Leistungsnachweis im geförderten Studium zu erbringen ist.

Stellt man diese Zielsetzungen des StudFG den Rückforderungstatbeständen des § 51 unter dem hier interessierenden Gesichtspunkt der Nichtberücksichtigung des Gutglaubensschutzes gegenüber (dabei scheiden die Z. 1 und 2 des § 51 Abs. 1 von vornherein aus), gibt dies folgendes Bild:

Die Ruhenstatbestände des § 49 iVm § 51 Abs. 1 Z. 3 beruhen entweder darauf, daß das Studium nicht zielstrebig betrieben werden kann oder dieses Ziel zumindest gefährdet (vgl. § 49 Abs. 1, teilweise auch § 49 Abs. 3 1. Tatbestand) oder eine ausreichende vermögensrechtliche Absicherung des Studierenden gegeben erscheint (§ 49 Abs. 3 2. Tatbestand). In diesem Sinn führen auch die Erläuternden Bemerkungen zu § 49 in der Regierungsvorlage zur Stammfassung aus, eine Doppelförderung (Auszahlung von Arbeitslosengeld und Studienförderung) "widerspricht aber jedenfalls den Förderungszielen des Studienförderungsgesetzes. Der Studierende kann durch den Verzicht auf Arbeitslosengeld den Eintritt des Ruhens bei seiner Studienbeihilfe jederzeit verhindern" (473 Blg Sten Prot NR 18. GP, Seite 39).

Auch die Erlöschenstatbestände nach § 50 stehen unter dem Gesichtspunkt, daß das Ziel (erfolgreicher Abschluß des zielstrebig betriebenen Studiums) nicht erfüllt werden kann oder bereits erfüllt ist (vgl. § 50 Abs. 1 Z. 4 iVm § 51 Abs. 1 Z. 3).

Auf die Besonderheit des § 51 Abs. 1 Z. 4 wurde bereits oben hingewiesen (der gleichfalls die Einhaltung der "Gegenleistung" des Studierenden bezweckt).

Z. 5 des § 51 Abs. 1 dient offenkundig der Sicherstellung des Zieles, daß staatliche Studienbeihilfe nur bei sozialer Bedürftigkeit zu gewähren ist.

Auf dem Boden dieser Rechtslage kann daher die Studienbeihilfe nicht nur als eine der Sicherung des Lebensunterhaltes dienende Sozialleistung gesehen werden. Gesichert wird nämlich nicht der Lebensunterhalt schlechthin, sondern nur in Verbindung mit dem vom Studierenden frei gewählten Ziel, ein Studium auf höchstem Bildungsniveau zu absolvieren. Der Anspruch auf Studienbeihilfe ist daher untrennbar mit der Gegenleistung des Empfängers, nämlich sein Studium zielstrebig und erfolgreich zu absolvieren und seiner jeweiligen finanziellen Situation (während eines begrenzten Lebensabschnittes) verbunden.

Das unterscheidet aber das Studienförderungsgesetz 1992 von den oben erwähnten Beispielen, bei denen die öffentlich-rechtlichen Geldleistungen, die der Unterhaltssicherung dienen, entweder auf dem Versicherungsprinzip beruhen (z.B. FlAG, ArblVG, BSVG usw.), erlittene Beeinträchtigungen, denen sich der Bezieher nicht entziehen konnte (wie z.B. KOVG, HVG), abdecken sollen oder im Hinblick auf ein grundsätzlich auf Dauer angelegtes Rechtsverhältnis (z.B. GG, PG) erbracht werden.

Vor dem Hintergrund dieser unterschiedlichen Zielsetzungen hat der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes, wenn der Gesetzgeber den Rückzahlungsanspruch (hier: nach § 51 Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit § 49 Abs. 3) im Studienförderungsgesetz 1992 nicht bei gutgläubigem Empfang/Verbrauch ausgeschlossen hat. Schon deshalb war auf das von der Beschwerdeführerin zitierte Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis Slg. 9707/1983 (das zum Studienförderungsgesetz 1969 ergangen ist) nicht näher einzugehen.

Soweit die Beschwerdeführerin die Verfassungsmäßigkeit der §§ 41 Abs. 1, 49 und 51 im Hinblick auf Art. 11 Abs. 2 B-VG in Frage stellt (Abweichungen von §§ 37 und 39 AVG, aus der die Pflicht der Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes abzuleiten sei), verkennt sie mit diesem Einwand die Unterscheidung zwischen materiellem Recht und Verfahrensrecht. Was zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes gehört, bestimmt sich nach dem Verfahrensgegenstand, der - soweit nicht ausschließlich eine verfahrensrechtliche Angelegenheit zu beurteilen ist, was im Beschwerdefall nicht der Fall ist - in der Regel von den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften (allenfalls in Verbindung mit dem Parteienantrag) abgesteckt wird. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage findet aber ihre Lösung im materiellen Recht (StudFG), weil - wie oben aufgezeigt - der Gesetzgeber zwischen der Gewährung der Studienbeihilfe (Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen) einerseits und dem Ruhen des Anspruches andererseits unterscheidet. Art. 11 Abs. 2 B-VG bezieht sich (jedenfalls im hier interessierenden Bereich des Verwaltungsverfahrens) auf das Verfahrensrecht, stellt aber keine Beschränkung der Kompetenzausübung im Bereich des materiellen Rechtes dar.

Dennoch erweist sich die Beschwerde zum Teil als berechtigt:

Wie bereits oben dargelegt ist nämlich zum einen der Rückforderungsanspruch anhand jener Rechtslage zu prüfen, der im Zeitpunkt seiner Verwirklichung gegolten hat, zum andern regelt das Studienförderungsgesetz 1992 die Rückzahlungspflicht abschließend. Daraus folgt aber, daß die Rückzahlungspflicht des für das Studienjahr 1992/93 gewährten Fahrtkostenbeitrages einer gesetzlichen Grundlage entbehrt, weil eine solche erst durch die Novelle, BGBl. Nr. 343/1993, geschaffen wurde, und jeder Ansatzpunkt dafür fehlt, daß diese Bestimmung auch auf Sachverhalte, die sich vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens (1. September 1993) verwirklicht haben, anzuwenden ist.

Aus diesem Grund war daher der angefochtene Bescheid, insoweit er auch die Rückzahlung für die von der Beschwerdeführerin im Studienjahr 1992/93 bezogenen Fahrtkostenbeihilfe (im Gesamtausmaß von S 3.000,--) aussprach, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben; im übrigen war die Beschwerde jedoch gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 2 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

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