BWG §2 Z75
BWG §3
BWG §40 Abs2a Z1
BWG §40 Abs2e
BWG §40 Abs8
BWG §41 Abs1
BWG §41 Abs4
BWG §70 Abs1
BWG §98 Abs5a Z3
BWG §99d
BWG §99e
FMABG §22 Abs10
FMABG §22 Abs2a
FMABG §22 Abs6
FMABG §22 Abs8
FM-GwG §2
FM-GwG §34
FM-GwG §34 Abs1 Z2
FM-GwG §35 Abs3
FM-GwG §38
FM-GwG §6 Abs1
VStG 1950 §19
VStG 1950 §31 Abs1
VStG 1950 §31 Abs2
VStG 1950 §32
VStG 1950 §45 Abs1
VStG 1950 §5 Abs1
VStG 1950 §5 Abs2
VStG 1950 §64
VStG 1950 §9 Abs1
VStG 1950 §9 Abs2
VStG 1950 §9 Abs7
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §34 Abs2
VwGVG §34 Abs3
VwGVG §43 Abs1
VwGVG §43 Abs2
VwGVG §50
VwGVG §52 Abs1
VwGVG §52 Abs2
WiEReG §2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W210.2194720.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Isabel FUNK-LEISCH und den Richter Mag. Martin WERNER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Dr. Bettina HÖRTNER, Landhausgasse 4, 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht vom 13.03.2018, Zl. XXXX zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass es im Spruch wie folgt zu lauten hat:
"Die Verantwortlichkeit der XXXX ergibt sich folgendermaßen:
Der in den angeführten Tatzeiträumen, nämlich zu Spruchpunkt I.1. und I.3 vom 01.01.2014 bis zum 23.12.2016, zu Spruchpunkt I.2. vom 01.01.2014 bis zum 21.12.2016, zu Spruchpunkt I.4. vom 01.01.2014 bis zum 14.10.2016, zu Spruchpunkt I.5., I.6. und I.7. vom 01.01.2014 bis zum 03.11.2016, zu Spruchpunkt I.8. vom 03.09.2014 bis zum 31.08.2016, zu Spruchpunkt I.9. vom 03.09.2016 bis zum 04.08.2016, zu Spruchpunkt II. vom 01.01.2014 bis zum 23.12.2016, zu Spruchpunkt III. vom 18.02.2015 bis zum 07.07.2016, zum verantwortlichen Beauftragen gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellte XXXX hat selbst gegen die angeführten Verpflichtungen verstoßen beziehungsweise durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle die Begehung der angeführten Verstöße durch eine für die XXXX tätige Person ermöglicht."
II. Die Strafnorm lautet § 35 Abs. 3 FM-GwG idF BGBl. I. 118/2016 iVm § 34 Abs. 2 FM-GwG.
III. Die beschwerdeführende Partei hat gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € XXXX ,- zu leisten, das sind 20 % der durch die belangte Behörde verhängten Strafe.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.03.2018 wendet sich gegen die XXXX (im Folgenden: beschwerdeführende Partei). Der Spruch dieses Straferkenntnisses lautet wie folgt:
"Die XXXX (nachfolgend: " XXXX "), ein konzessioniertes Kreditunternehmen mit Geschäftsanschrift XXXX , hat als juristische Person folgende Gesetzesverstöße zu verantworten:
I. Die XXXX hat es in nachstehend angeführten Fällen I.1. bis I.9. systematisch unterlassen, im Hinblick auf Hochrisikokunden mit Offshore-Bezug, risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers dieser Kunden zu ergreifen, sodass sie davon überzeugt sein konnte zu wissen wer der wirtschaftliche Eigentümer dieser Kunden ist. Im Fall von juristischen Personen oder von Trusts schließt dies risikobasierte und angemessene Maßnahmen ein, um die Eigentums- und die Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen.
1. XXXX .
Beim Kunden handelt es sich um eine juristische Person mit der Firma XXXX mit Sitz auf den XXXX . Diese Gesellschaft wurde über die XXXX Treuhandgesellschaft " XXXX ." Kunde der XXXX . Die Geschäftsbeziehung wurde am 30.12.2008 begründet.
Zur Identifizierung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers liegen folgende Dokumente vor:
Auf dem Formular "Bekanntgabe der Identität des(r) wirtschaftlichen Eigentümer/s", datiert per 14.03.2014 (ON 3, S 1,9,15 und 20) wurde XXXX als wirtschaftlicher Eigentümer festgestellt. Es handelt sich dabei um eine Selbstauskunft des Kunden.
Laut AVen vom 27.04.2006 und 01.03.2013 (ON 3) wurde XXXX als wirtschaftlicher Eigentümer festgestellt. Aus dem AV vom 25.03.2014 (ON 3, S 31) geht hervor, dass der Kunde an XXXX verkauft wurde und dieser der nunmehrige wirtschaftlicher Eigentümer des Kunden ist. Aus den weiteren im Tatzeitraum vorliegenden AVen (ON 3) ist keine stringente, nachvollziehbare Eigentümerkette bis zum festgestellten wirtschaftlichen Eigentümer ableitbar. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Gesellschaften zu welchem Zeitpunkt in welchem Umfang und auf welche Art und Weise am Kunden beteiligt sind/waren bzw. welche natürlichen Personen zu welchem Zeitpunkt in welchem Umfang und auf welche Art und Weise wirtschaftliche Eigentümer des Kunden waren/sind. Bei diesen AVen handelt es sich lediglich um eine fragmentarische und oberflächliche Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden, welche zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines Hochrisikokunden nicht ausreichend sind und konnte die XXXX auf Grundlage derartige Dokumente nicht überzeugt sein zu wissen wer der wE ist und die Eigentums- und Kontrollstrukturen verstehen.
Aus den vorgelegten Firmendokumenten (ON 3; Anlage./I.2.1. und /I.2.1a der ON 44) betreffend Gesellschaften in der Eigentümerkette ist der wirtschaftliche Eigentümer des Kunden nicht ableitbar. Insbesondere das letzte Glied der Eigentümerkette wurde nicht durch beweiskräftige Dokumente festgestellt und überprüft. Aus dem im Rahmen der Stellungnahme vom 18.10.2017 (ON 44) vorgelegten Dokument "Declaration of Trust" vom 26.01.2016 geht hervor, dass XXXX die Anteile an der Kundin treuhändig für XXXX hält (Anlage./I.2.2. der ON 44). Bei diesem Dokument handelt es sich jedoch um eine einseitige Treuhanderklärung des Treuhänders d.h. ohne bestätigende Zustimmung des Treugebers. Eine einseitige von Mitarbeitern der XXXX Treuhandgesellschaft oder ihrer Eigengesellschaften unterschriebene Treuhanderklärung, ist zur Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers nicht ausreichend. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese Personen auch gleichzeitig als vertretungsbefugte Organe/Personen des Kunden fungieren. Bei der vorgelegten einseitigen Treuhanderklärung handelt es sich um kein beweiskräftiges Dokument aus einer unabhängigen Quelle.
Im Tatzeitraum lag keine beweiskräftige und stringente Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden vor. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Gesellschaften zu welchem Zeitpunkt an der Kundin beteiligt sind/waren bzw. welche natürlichen Personen zu welchem Zeitpunkt wirtschaftliche Eigentümer des Kunden waren/sind und wie sich die Eigenschaft (Art und Umfang) als wE ableiten lässt. Die fragmentarische und oberflächliche Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden, ist zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines Hochrisikokunden nicht ausreichend und konnte die XXXX auf Grundlage derartige Dokumente nicht überzeugt sein zu wissen wer der wE ist und die Eigentums- und Kontrollstrukturen verstehen.
Die XXXX hat jedenfalls im Tatzeitraum (01.01.2014 bis 23.12.2016) keine risikobasierten und angemessenen Maßnahmen ergriffen um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen, sodass sie davon überzeugt sein konnte zu wissen, wer wirtschaftlicher Eigentümer des Kunden ist.
2. XXXX .
Beim Kunden handelt es sich um eine juristische Person mit der Firma XXXX mit Sitz auf den XXXX . Diese Gesellschaft wurde über die XXXX Treuhandgesellschaft " XXXX " Kunde der XXXX und wurde und später von der " XXXX ." zur Betreuung übernommen. Die Geschäftsbeziehung wurde am 13.07.2007 begründet und am 21.12.2016 beendet.
Zur Identifizierung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers liegen folgende Dokumente vor:
Bei dem Formular "Bekanntgabe des(r) wirtschaftlichen Eigentümer/s" vom 31.02.2008 (ON 20, S 11), welches den XXXX Staatsbürger XXXX als wirtschaftlichen Eigentümer feststellt, handelt es sich um eine Selbstauskunft des Kunden.
Aus dem AV vom 29.07.2013 (ON 20, S 2) geht hervor, dass die Declaration of Trust im Original gezeigt wurde und mit dem deklarierten wirtschaftlichen Eigentümer übereinstimmt. Aus den weiteren im Tatzeitraum vorliegenden AVen (ON 20) ist keine stringente, nachvollziehbare Eigentümerkette bis zum festgestellten wirtschaftlichen Eigentümer ableitbar. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Gesellschaften zu welchem Zeitpunkt in welchem Umfang und auf welche Art und Weise am Kunden beteiligt sind/waren bzw. welche natürlichen Personen zu welchem Zeitpunkt in welchem Umfang und auf welche Art und Weise wirtschaftliche Eigentümer des Kunden waren/sind. Bei diesen AVen handelt es sich lediglich um eine fragmentarische und oberflächliche Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden, welche zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines Hochrisikokunden nicht ausreichend sind und konnte die XXXX auf Grundlage derartige Dokumente nicht überzeugt sein zu wissen wer der wE ist und die Eigentums- und Kontrollstrukturen verstehen.
Aus den vorgelegten Firmendokumenten (ON 20; Anlage./I.9.I. der ON
44) betreffend Gesellschaften in der Eigentümerkette ist der wirtschaftliche Eigentümer des Kunden nicht ableitbar. Insbesondere das letzte Glied der Eigentümerkette wurde nicht durch beweiskräftige Dokumente festgestellt und überprüft. Es liegt nur ein AV vor, dass Einsichtnahme in die Declaration of Trust genommen wurde und der deklarierte wirtschaftliche Eigentümer mit dem festgestellten übereinstimmt (ON 20, S 2).
Im Tatzeitraum lag keine beweiskräftige und stringente Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden vor. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Gesellschaften zu welchem Zeitpunkt an der Kundin beteiligt sind/waren bzw. welche natürlichen Personen zu welchem Zeitpunkt wirtschaftliche Eigentümer des Kunden waren/sind und wie sich die Eigenschaft (Art und Umfang) als wE ableiten lässt. Die fragmentarische und oberflächliche Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden, ist zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines Hochrisikokunden nicht ausreichend und konnte die XXXX auf Grundlage derartige Dokumente nicht überzeugt sein zu wissen wer der wE ist und die Eigentums- und Kontrollstrukturen verstehen.
Die XXXX hat jedenfalls im Tatzeitraum (01.01.2014 bis 21.12.2016) keine risikobasierten und angemessenen Maßnahmen ergriffen um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen, sodass sie davon überzeugt sein konnte zu wissen, wer wirtschaftlicher Eigentümer des Kunden ist.
3. XXXX
Beim Kunden handelt es sich um eine juristische Person mit der Firma XXXX mit Sitz auf den XXXX . Diese Gesellschaft wurde über die XXXX Treuhandgesellschaft " XXXX " Kunde der XXXX und wurde und später von der " XXXX ." zur Betreuung übernommen. Die Geschäftsbeziehung wurde am 25.09.2002 begründet.
Zur Identifizierung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers liegen folgende Dokumente vor:
Auf dem Formular "Bekanntgabe der Identität des(r) wirtschaflichen Eigentümer/s" (ON 22, S 3) wurde der XXXX als wirtschaftlicher Eigentümer festgestellt. Dabei handelt es sich um eine Selbstauskunft des Kunden.
Aus dem AV vom 25.09.2014 (ON 22, S 1) geht hervor, dass aus der Declaration of Trust der wirtschaftliche Eigentümer ersichtlich ist und mit dem der XXXX bekannt gegebenen übereinstimmt. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Gesellschaften zu welchem Zeitpunkt in welchem Umfang und auf welche Art und Weise am Kunden beteiligt sind/waren bzw. welche natürlichen Personen zu welchem Zeitpunkt in welchem Umfang und auf welche Art und Weise wirtschaftliche Eigentümer des Kunden waren/sind. Bei diesem AV handelt es sich lediglich um eine fragmentarische und oberflächliche Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden, welcher zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines Hochrisikokunden nicht ausreichend ist und konnte die XXXX auf Grundlage derartige Dokumente nicht überzeugt sein zu wissen wer der wE ist und die Eigentums- und Kontrollstrukturen verstehen.
Aus den vorgelegten Firmendokumenten (ON 22; Anlage./I.10.1. und 3. der ON 44) betreffend Gesellschaften in der Eigentümerkette ist der wirtschaftliche Eigentümer des Kunden nicht ableitbar. Insbesondere das letzte Glied der Eigentümerkette wurde nicht durch beweiskräftige Dokumente festgestellt und überprüft. Es liegt nur ein AV vor, dass Einsichtnahme in die Declaration of Trust genommen wurde und der deklarierte wirtschaftliche Eigentümer mit dem bekanntgegebenen übereinstimmt (ON 22, S 1).
Im Tatzeitraum lag keine beweiskräftige und stringente Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden vor. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Gesellschaften zu welchem Zeitpunkt an der Kundin beteiligt sind/waren bzw. welche natürlichen Personen zu welchem Zeitpunkt wirtschaftliche Eigentümer des Kunden waren/sind und wie sich die Eigenschaft (Art und Umfang) als wE ableiten lässt. Die fragmentarische und oberflächliche Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden, ist zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines Hochrisikokunden nicht ausreichend und konnte die XXXX auf Grundlage derartige Dokumente nicht überzeugt sein zu wissen wer der wE ist und die Eigentums- und Kontrollstrukturen verstehen.
Die XXXX hat jedenfalls im Tatzeitraum (01.01.2014 bis 23.12.2016) keine risikobasierten und angemessenen Maßnahmen ergriffen um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen, sodass sie davon überzeugt sein konnte zu wissen, wer wirtschaftlicher Eigentümer des Kunden ist.
4. XXXX .
Beim Kunden handelt es sich um eine juristische Person mit der Firma XXXX mit Sitz auf den XXXX . Diese Gesellschaft wurde über die XXXX Treuhandgesellschaft " XXXX " Kunde der XXXX und wurde und später von der " XXXX ." zur Betreuung übernommen. Die Geschäftsbeziehung wurde am 05.10.1995 begründet und per 14.10.2016 beendet.
Zur Identifizierung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers liegen folgende Dokumente vor:
Bei dem Formular "Bekanntgabe der Identität des(r) wirtschaftlichen Eigentümer/s" vom 23.05.2008 (ON 36a) welches XXXX als wirtschaftlichen Eigentümer feststellt, handelt es sich um eine Selbstauskunft des Kunden.
Aus dem AV vom 05.08.2013 (ON 36) geht hervor, dass eine Declaration of Trust im Original vorgelegt worden sei. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Gesellschaften zu welchem Zeitpunkt in welchem Umfang und auf welche Art und Weise am Kunden beteiligt sind/waren bzw. welche natürlichen Personen zu welchem Zeitpunkt in welchem Umfang und auf welche Art und Weise wirtschaftliche Eigentümer des Kunden waren/sind. Bei diesem AV handelt es sich lediglich um eine fragmentarische und oberflächliche Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden, welcher zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines Hochrisikokunden nicht ausreichend ist und konnte die XXXX auf Grundlage derartige Dokumente nicht überzeugt sein zu wissen wer der wE ist und die Eigentums- und Kontrollstrukturen verstehen.
Aus den vorgelegten Firmendokumenten (ON 36; Anlage./I.12.1. der ON
44) betreffend Gesellschaften in der Eigentümerkette ist der wirtschaftliche Eigentümer des Kunden nicht ableitbar. Insbesondere das letzte Glied der Eigentümerkette wurde nicht durch beweiskräftige Dokumente festgestellt und überprüft. Aus dem Dokument "Declaration of Trust" vom 13.05.2013 (ON 36c) geht hervor, dass die XXXX . die Anteile an der Kundin treuhändig für XXXX hält. Bei diesem Dokument handelt es sich jedoch um eine einseitige Treuhanderklärung des Treuhänders d.h. ohne bestätigende Zustimmung des Treugebers. Eine einseitige von Mitarbeitern der liechtensteinischen Treuhandgesellschaft oder ihrer Eigengesellschaften unterschriebene Treuhanderklärung, ist zur Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers nicht ausreichend. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese Personen auch gleichzeitig als vertretungsbefugte Organe/Personen des Kunden fungieren. Bei der vorgelegten einseitigen Treuhanderklärung handelt es sich um kein beweiskräftiges Dokument aus einer unabhängigen Quelle.
Im Tatzeitraum lag keine beweiskräftige und stringente Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden vor. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Gesellschaften zu welchem Zeitpunkt an der Kundin beteiligt sind/waren bzw. welche natürlichen Personen zu welchem Zeitpunkt wirtschaftliche Eigentümer des Kunden waren/sind und wie sich die Eigenschaft (Art und Umfang) als wE ableiten lässt. Die fragmentarische und oberflächliche Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden, ist zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines Hochrisikokunden nicht ausreichend und konnte die XXXX auf Grundlage derartige Dokumente nicht überzeugt sein zu wissen wer der wE ist und die Eigentums- und Kontrollstrukturen verstehen.
Die XXXX hat jedenfalls im Tatzeitraum (01.01.2014 bis 14.10.2016) keine risikobasierten und angemessenen Maßnahmen ergriffen um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen, sodass sie davon überzeugt sein konnte zu wissen, wer wirtschaftlicher Eigentümer des Kunden ist.
5. XXXX .
Beim Kunden handelt es sich um eine juristische Person mit der Firma XXXX . (" XXXX ") mit Sitz auf den XXXX . Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um einen Kunden, der über die XXXX Treuhandgesellschaft " XXXX " Kunde der XXXX wurde. Die Geschäftsbeziehung wurde am 31.08.2007 begründet und am 03.11.2016 beendet.
Zur Identifizierung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers liegen folgende Dokumente vor:
Bei dem Formular "Bekanntgabe der Identität des(r) wirtschaftlichen Eigentümer/s" vom 04.09.2007 (ON 30a), welches den XXXX Staatsbürger XXXX als wirtschaftlichen Eigentümer feststellt, handelt es sich um eine Selbstauskunft des Kunden.
Beim AV vom 07.05.2013 (ON 30c), welcher angabegemäß die Eigentümerkette der Gesellschaften von XXXX dokumentieren soll (der AV enthält bloß die Initialen XXXX handelt es sich um die Niederschrift der Einsichtnahme in das Beistatut der XXXX XXXX Der AV vom 08.05.2013 (Anlage./I.I3.5. der ON 44) hält fest, dass gemäß dem "Share Register Certificate" die XXXX von der XXXX treuhändig für die XXXX gehalten wird. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Gesellschaften zu welchem Zeitpunkt in welchem Umfang und auf welche Art und Weise am Kunden beteiligt sind/waren bzw. welche natürlichen Personen zu welchem Zeitpunkt in welchem Umfang und auf welche Art und Weise wirtschaftliche Eigentümer des Kunden waren/sind. Bei diesen AVen handelt es sich lediglich um eine fragmentarische und oberflächliche Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden, welche zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines Hochrisikokunden nicht ausreichend sind und konnte die XXXX auf Grundlage derartige Dokumente nicht überzeugt sein zu wissen wer der wE ist und die Eigentums- und Kontrollstrukturen verstehen.
Im VOP-Bericht (ON 29, Rz 110) findet sich eine Grafik, welche die Struktur der Gesellschaften von XXXX illustrieren soll, die zu Beginn der VOP durch die XXXX angegeben wurde sowie aus den im Kundenakt enthaltenen Dokumenten hervorgeht.
Aus der Stellungnahme der XXXX (Treuhandgesellschaft) vom 12.04.2016 (ON 30d) geht hervor, dass sich die Unternehmensstruktur der Gesellschaften von XXXX geändert habe. Der Stellungnahme wurden Grafiken der alten (ON 29, Rz 113) und neuen Struktur der Unternehmensgruppe (ON 29, Rz 115) als Anhang beigefügt.
Die Grafiken der Unternehmensstruktur der Gesellschaften von XXXX weichen voneinander ab. Zum Beispiel kommen die in der ursprünglichen Struktur (ON 29, Rz 110) angeführten Gesellschaften (" XXXX ", " XXXX " und " XXXX ") in der Struktur zum Zeitpunkt der VOP 2016 nicht mehr vor (ON 29, Rz 113). Des Weiteren liegen keine Firmenunterlagen zu den Gesellschaften in den angegebenen Strukturen (zB. XXXX ) vor.
Im Tatzeitraum lag keine beweiskräftige und stringente Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden vor. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Gesellschaften zu welchem Zeitpunkt an der Kundin beteiligt sind/waren bzw. welche natürlichen Personen zu welchem Zeitpunkt wirtschaftliche Eigentümer des Kunden waren/sind und wie sich die Eigenschaft (Art und Umfang) als wE ableiten lässt. Die fragmentarische und oberflächliche Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden, ist zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines Hochrisikokunden nicht ausreichend und konnte die XXXX auf Grundlage derartige Dokumente nicht überzeugt sein zu wissen wer der wE ist und die Eigentums- und Kontrollstrukturen verstehen.
Die XXXX hat jedenfalls im Tatzeitraum (01.01.2014 bis 03.11.2016) keine risikobasierten und angemessenen Maßnahmen ergriffen um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen, sodass sie davon überzeugt sein konnte zu wissen, wer wirtschaftlicher Eigentümer des Kunden ist.
6. XXXX .
Beim Kunden handelt es sich um eine juristische Person mit der Firma XXXX mit Sitz auf den XXXX . Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um einen Kunden, der über die XXXX Treuhandgesellschaft " XXXX " Kunde der XXXX wurde. Die Geschäftsbeziehung wurde am 12.10.2010 begründet und am 03.11.2016 beendet.
Zur Identifizierung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers liegen folgende Dokumente vor:
Bei dem Formular "Bekanntgabe der Identität des(r) wirtschaftlichen Eigentümer/s" vom 06.10.2010 (ON 40) welches den XXXX Staatsbürger XXXX als wirtschaftlichen Eigentümer feststellt, handelt es sich um eine Selbstauskunft des Kunden.
Der AV vom 07.05.2013 hält fest, dass gemäß dem "Share Certificate" die XXXX . von der XXXX und diese von der XXXX und diese direkt von XXXX gehalten wird (Anlage./I.14.1. der ON 44). Es ist nicht nachvollziehbar, welche Gesellschaften zu welchem Zeitpunkt in welchem Umfang und auf welche Art und Weise am Kunden beteiligt sind/waren bzw. welche natürlichen Personen zu welchem Zeitpunkt in welchem Umfang und auf welche Art und Weise wirtschaftliche Eigentümer des Kunden waren/sind. Bei diesem AV handelt es sich lediglich um eine fragmentarische und oberflächliche Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden, welche zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines Hochrisikokunden nicht ausreichend ist und konnte die XXXX auf Grundlage derartige Dokumente nicht überzeugt sein zu wissen wer der wE ist und die Eigentums- und Kontrollstrukturen verstehen.
Im VOP-Bericht (ON 29, Rz 110) findet sich eine Grafik, welche die Struktur der Gesellschaften von XXXX illustrieren soll, die zu Beginn der VOP durch die XXXX angegeben wurde sowie aus den im Kundenakt enthaltenen Dokumenten hervorgeht.
Aus der Stellungnahme der XXXX (Treuhänder) vom 12.04.2016 (ON 30d) geht hervor, dass sich die Unternehmensstruktur der Gesellschaften von XXXX geändert habe. Der Stellungnahme wurden Grafiken der alten (ON 29, Rz 113) und neuen Struktur der Unternehmensgruppe (ON 29, Rz 115) als Anhang beigefügt. Es liegen keine Firmenunterlagen zu den Gesellschaften in den angegebenen Strukturen (zB. XXXX ) vor.
Im Tatzeitraum lag keine beweiskräftige und stringente Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden vor. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Gesellschaften zu welchem Zeitpunkt an der Kundin beteiligt sind/waren bzw. welche natürlichen Personen zu welchem Zeitpunkt wirtschaftliche Eigentümer des Kunden waren/sind und wie sich die Eigenschaft (Art und Umfang) als wE ableiten lässt. Die fragmentarische und oberflächliche Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden, ist zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines Hochrisikokunden nicht ausreichend und
konnte die XXXX auf Grundlage derartige Dokumente nicht überzeugt sein zu wissen wer der wE ist und die Eigentums- und Kontrollstrukturen verstehen.
Die XXXX hat jedenfalls im Tatzeitraum (01.01.2014 bis 03.11.2016) keine risikobasierten und angemessenen Maßnahmen ergriffen um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen, sodass sie davon überzeugt sein konnte zu wissen, wer wirtschaftlicher Eigentümer des Kunden ist.
7. XXXX .
Beim Kunden handelt es sich um eine juristische Person mit der Firma XXXX mit Sitz auf den XXXX . Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um einen Kunden, der über die XXXX Treuhandgesellschaft " XXXX " Kunde der XXXX wurde. Die Geschäftsbeziehung wurde am 25.11.2013 begründet und am 03.11.2016 beendet.
Zur Identifizierung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers liegen folgende Dokumente vor:
Bei dem Formular "Bekanntgabe der Identität des(r) wirtschaftlichen Eigentümer/s" vom 26.11.2013 (ON 37a) welches den XXXX Staatsbürger XXXX als wirtschaftlichen Eigentümer feststellt, handelt es sich um eine Selbstauskunft des Kunden.
Der AV vom 08.10.2014 hält fest, dass der Kunde eine XXXX ist, welche gemäß Share Certificate von der XXXX . gehalten, wird, die wiederum von der XXXX gehalten wird, die treuhändig für den deklarierten wirtschaftlichen Eigentümer gehalten wird (Anlage./I.15.2. der ON 44). Es ist nicht nachvollziehbar, welche Gesellschaften zu welchem Zeitpunkt in welchem Umfang und auf welche Art und Weise am Kunden beteiligt sind/waren bzw. welche natürlichen Personen zu welchem Zeitpunkt in welchem Umfang und auf welche Art und Weise wirtschaftliche Eigentümer des Kunden waren/sind. Bei diesem AV handelt es sich lediglich um eine fragmentarische und oberflächliche Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden, welche zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines Hochrisikokunden nicht ausreichend ist und konnte die XXXX auf Grundlage derartige Dokumente nicht überzeugt sein zu wissen wer der wE ist und die Eigentums- und Kontrollstrukturen verstehen.
Im VOP-Bericht (ON 29, Rz 110) findet sich eine Grafik, welche die Struktur der Gesellschaften von XXXX illustrieren soll, die zu Beginn der VOP durch die XXXX angegeben wurde sowie aus den im Kundenakt enthaltenen Dokumenten hervorgeht.
Aus der Stellungnahme der XXXX (Treuhänder) vom 12.04.2016 (ON 30d) geht hervor, dass sich die Unternehmensstruktur der Gesellschaften von XXXX geändert habe. Der Stellungnahme wurden Grafiken der alten (ON 29, Rz 113) und neuen Struktur der Unternehmensgruppe (ON 29, Rz 115) als Anhang beigefügt. Es liegen keine Firmenunterlagen zu den Gesellschaften in den angegebenen Strukturen (zB. XXXX .) vor.
Im Tatzeitraum lag keine beweiskräftige und stringente Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden vor. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Gesellschaften zu welchem Zeitpunkt an der Kundin beteiligt sind/waren bzw. welche natürlichen Personen zu welchem Zeitpunkt wirtschaftliche Eigentümer des Kunden waren/sind und wie sich die Eigenschaft (Art und Umfang) als wE ableiten lässt. Die fragmentarische und oberflächliche Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden, ist zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines Hochrisikokunden nicht ausreichend und konnte die XXXX auf Grundlage derartige Dokumente nicht überzeugt sein zu wissen wer der wE ist und die Eigentums- und Kontrollstrukturen verstehen.
Die XXXX hat jedenfalls im Tatzeitraum (01.01.2014 bis 03.11.2016) keine risikobasierten und angemessenen Maßnahmen ergriffen um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen, sodass sie davon überzeugt sein konnte zu wissen, wer wirtschaftlicher Eigentümer des Kunden ist.
8. XXXX .
Beim Kunden handelt es sich um eine juristische Person mit der Firma XXXX mit Sitz in XXXX . Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um einen Kunden, der über die XXXX Treuhandgesellschaft " XXXX " Kunde der XXXX wurde. Die Geschäftsbeziehung wurde am 03.09.2014 begründet und am 31.08.2016 beendet.
Zur Identifizierung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers liegen folgende Dokumente vor:
Beim Formular "Anhang zum Formular WB" (ON 31g), in welchem die natürliche Person XXXX ( XXXX Staatsbürger) als in Frage kommender Begünstigter festgestellt wurde, handelt es sich um eine Selbstauskunft des Kunden.
In den AVen vom 11.09.2014 und 13.04.2016 (ON 31e und ON 31f) wird festgehalten, dass die Kundin eine XXXX . ist, deren Anteile gem. Aktienzertifikat von der XXXX gehalten werden. Die XXXX ist eine XXXX Gesellschaft, welche laut beglaubigtem Certificate of Incumbency von der XXXX als Trustee für den XXXX gehalten wird. Der XXXX ist ein XXXX Trust. Weiters wird festgehalten, dass aus der "Declaration of Trust" vom 25.11.2011, der "Deed of Variation of Trust and Appointment of Beneficiaries" vom 09.12.2011 sowie der "Deed of Exclusion" vom 17.12.2013 der deklarierte Begünstigte ersichtlich ist. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Gesellschaften zu welchem Zeitpunkt in welchem Umfang und auf welche Art und Weise am Kunden beteiligt sind/waren bzw. welche natürlichen Personen zu welchem Zeitpunkt in welchem Umfang und auf welche Art und Weise wirtschaftliche Eigentümer des Kunden waren/sind. Bei diesen AVen handelt es sich lediglich um eine fragmentarische und oberflächliche Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden, welche zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines Hochrisikokunden nicht ausreichend sind und konnte die XXXX auf Grundlage derartige Dokumente nicht überzeugt sein zu wissen wer der wE ist und die Eigentums- und Kontrollstrukturen verstehen.
Aus den vorgelegten Firmendokumenten (ON 31h, ON 31j) betreffend Gesellschaften in der Eigentümerkette ist der wirtschaftliche Eigentümer des Kunden nicht ersichtlich. Das im Rahmen der Stellungnahme vom 18.10.2017 vorgelegten Dokument "Declaration of Trust" vom 25.11.2011 betreffend den " XXXX " (Anlage./I.16.1. der ON 44) besteht nur aus dem Inhaltsverzeichnis. Der/Die Begünstigten gehen daraus nicht hervor. Darüber hinaus wurde die Eigentümerkette des Kunden nicht vollständig festgestellt. Aus dem Rahmen der Stellungnahme vom 18.10.2017 vorgelegten Firmenbuchauszug der XXXX vom 29.03.2012 (Anlage./I.16.1. der ON 44) geht als Shareholder die XXXX hervor. Die rechtlichen Eigentümer der XXXX wurden nicht festgestellt.
Im Tatzeitraum lag keine beweiskräftige und stringente Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden vor. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Gesellschaften zu welchem Zeitpunkt an der Kundin beteiligt sind/waren bzw. welche natürlichen Personen zu welchem Zeitpunkt wirtschaftliche Eigentümer des Kunden waren/sind und wie sich die Eigenschaft (Art und Umfang) als wE ableiten lässt. Die fragmentarische und oberflächliche Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden, ist zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines Hochrisikokunden nicht ausreichend und konnte die XXXX auf Grundlage derartige Dokumente nicht überzeugt sein zu wissen wer der wE ist und die Eigentums- und Kontrollstrukturen verstehen.
Die XXXX hat jedenfalls im Tatzeitraum (03.09.2014 bis 31.08.2016) keine risikobasierten und angemessenen Maßnahmen ergriffen um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen, sodass sie davon überzeugt sein konnte zu wissen, wer wirtschaftlicher Eigentümer des Kunden ist.
9. XXXX
Beim Kunden handelt es sich um eine juristische Person mit der Firma XXXX mit Sitz in XXXX . Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um einen Kunden, der über die XXXX Treuhandgesellschaft " XXXX " Kunde der XXXX wurde. Die Geschäftsbeziehung wurde am 03.09.2014 begründet und am 04.08.2016 beendet.
Zur Identifizierung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers liegen folgende Dokumente vor:
Beim Formular "Anhang zum Formular WB" (ON 31g), in welchem die natürliche Person XXXX ( XXXX Staatsbürger) als in Frage kommender Begünstigter festgestellt wurde, handelt es sich um eine Selbstauskunft.
In den AVen vom 11.09.2014 (ON 32a) und 01.12.2015 (ON 32b) und 14.04.2016 (ON 32c) wird festgehalten, dass die Kundin eine XXXX ist, welche von der XXXX . gehalten wird. Gemäß "Declaration of Trust" hält die XXXX die Anteile treuhändig für die XXXX . Die XXXX wird wiederum treuhändig von der XXXX für die XXXX gehalten. Die XXXX ist eine XXXX Gesellschaft, welche laut beglaubigtem Certificate of Incumbency von der XXXX als Trustee für den XXXX Trust gehalten wird. Der XXXX Trust ist ein XXXX Trust. Weiters wird festgehalten, dass aus der "Declaration of Trust" vom 25.11.2011, der "Deed of Variation of Trust and Appointment of Beneficiaries" vom 09.12.2011 sowie der "Deed of Exclusion" vom 17.12.2013 der deklarierte Begünstigte ersichtlich ist. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Gesellschaften zu welchem Zeitpunkt in welchem Umfang und auf welche Art und Weise am Kunden beteiligt sind/waren bzw. welche natürlichen Personen zu welchem Zeitpunkt in welchem Umfang und auf welche Art und Weise wirtschaftliche Eigentümer des Kunden waren/sind. Bei diesen AVen handelt es sich lediglich um eine fragmentarische und oberflächliche Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden, welche zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines Hochrisikokunden nicht ausreichend sind und konnte die XXXX auf Grundlage derartige Dokumente nicht überzeugt sein zu wissen wer der wE ist und die Eigentums- und Kontrollstrukturen verstehen.
Aus den vorgelegten Firmendokumenten (ON 31j, ON 32d) betreffend Gesellschaften in der Eigentümerkette ist der wirtschaftliche Eigentümer des Kunden nicht ersichtlich. Das im Rahmen der Stellungnahme vom 18.10.2017 vorgelegten Dokument "Declaration of Trust" vom 25.11.2011 betreffend den " XXXX " (Anlage./I.17.1. der ON 44) besteht nur aus dem Deckblatt. Der/Die Begünstigten gehen daraus nicht hervor. Darüber hinaus wurde die Eigentümerkette des Kunden nicht vollständig festgestellt. Aus dem Rahmen der Stellungnahme vom 18.10.2017 vorgelegten Firmenbuchauszug der XXXX vom 29.03.2012 (Anlage./I.16.1. der ON 44) geht als Shareholder die XXXX hervor. Die rechtlichen Eigentümer der XXXX wurden nicht festgestellt.
Im Tatzeitraum lag keine beweiskräftige und stringente Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden vor. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Gesellschaften zu welchem Zeitpunkt an der Kundin beteiligt sind/waren bzw. welche natürlichen Personen zu welchem Zeitpunkt wirtschaftliche Eigentümer des Kunden waren/sind und wie sich die Eigenschaft (Art und Umfang) als wE ableiten lässt. Die fragmentarische und oberflächliche Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden, ist zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines Hochrisikokunden nicht ausreichend und konnte die XXXX auf Grundlage derartige Dokumente nicht überzeugt sein zu wissen wer der wE ist und die Eigentums- und Kontrollstrukturen verstehen.
Die XXXX hat jedenfalls im Tatzeitraum (03.09.2014 bis 04.08.2016) keine risikobasierten und angemessenen Maßnahmen ergriffen um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen, sodass sie davon überzeugt sein konnte zu wissen, wer wirtschaftlicher Eigentümer des Kunden ist.
II. Die XXXX hat im Zeitraum 01.01.2014 bis jedenfalls 23.12.2016, zur Erfüllung ihrer Pflichten, nämlich risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers des Kunden zu ergreifen, systematisch Treuhänder bzw. Treuhandgesellschaften, welche ihren Sitz in XXXX haben, eingesetzt, welche eine gleichwertige Erfüllung der genannten Pflichten bezweifeln lassen, obwohl der XXXX diesbezügliche Hinweise vorlagen. Dies wird durch die unter Spruchpunkt I. angeführten Testfälle bestätigt.
Im Rahmen der Einzelfallprüfung hat sich gezeigt, dass die natürlichen Personen, die als Treuhänder oder für die Treuhandgesellschaft handeln, in sämtlichen Fällen auch gleichzeitig als vertretungsbefugte natürliche Personen des Kunden auftreten, wobei es sich hier durchgängig um Hochrisikokunden mit Offshore-Bezug handelt. Diese Vorgehensweise wurde im Rahmen der Länderprüfung XXXX durch XXXX stark kritisiert (ON 33, Rz 5, 406f).
In der XXXX waren im Zeitraum 01.01.2014 bis jedenfalls 23.12.2016 keinerlei Systeme bzw. Prozesse definiert bzw. implementiert, um zu veranlassen, dass die maßgeblichen Kopien der Daten hinsichtlich der Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden sowie
andere maßgebliche Unterlagen über die Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers von den Treuhändern bzw. Treuhandgesellschaften auf Ersuchen der XXXX unverzüglich weitergeleitet werden. Vielmehr konnte die XXXX aus Vertraulichkeitsgründen regelmäßig nur Einsicht in den von den Treuhändern bzw. Treuhandgesellschaften zum Kunden angelegten Sorgfaltspflichtakt nehmen und war auf die Erstellung eines Aktenvermerks hierüber beschränkt. Bei diesen AVen handelte es sich regelmäßig lediglich um eine fragmentarische und oberflächliche Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden, welche zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines Hochrisikokunden nicht ausreichend ist.
Trotz des Vorliegens der oben skizzierten, besonders risikoreichen Personenkonstellationen und dem damit verbundenen zusätzlich erhöhten Risiko wurden durch die XXXX nicht einmal Kontrollmaßnahmen gesetzt (bspw. stichprobenartige Überprüfung der Erfüllung der Pflichten durch die Treuhänder bzw. Treuhandgesellschaften), um das bestehende, erhöhte Risiko angemessen zu begrenzen.
III. Die XXXX hat es im Zeitraum 18.02.2015 bis 07.07.2016 unterlassen im Hinblick auf den Kunden " XXXX " unverzüglich gemäß § 41 Abs. 1 BWG eine Verdachtsmeldung an das Bundeskriminalamt 7.2-FIU zu erstatten.
Im Rahmen der VOP wurde auffällige Transaktionen auf den Konten der " XXXX " festgestellt, welche für die Personen XXXX sowie XXXX abgewickelt wurden.
Die auffälligen Transaktionen fanden im Zeitraum von 18.02.2015 (Transaktion iHV USD 900.000, Auftraggeber XXXX bei XXXX ) bis 07.07.2016 (Rückleitung einer Transaktion iHv EUR 100.000 aus Reputationsgründen durch die XXXX ) statt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die XXXX Verdachtsmeldung erstatten müssen.
Schließlich wurde von der FMA am 23.02.2017 Verdachtsmeldung an das Bundeskriminalamt 7.2-FIU erstattet (ON 7).
Zu den Spruchpunkten I. bis III.
Der Beginn des Tatzeitraums in den Spruchpunkten (I. bis III.) ergibt sich mit In-Kraft-Treten der Bestimmungen zur Strafbarkeit der juristischen Person per 01.01.2014. Das Ende des Tatzeitraums der Gesetzesverletzungen betreffend der Spruchpunkte I.1. und I.3. und II. stellt auf den Zeitpunkt der Beendigung der VOPen der FMA bzw. XXXX , somit auf den 23.12.2016 ab. Das Ende des Tatzeitraums der Gesetzesverletzungen betreffend der Spruchpunkte I.2. und I.4. bis I.9. stellt auf die jeweilige Beendigung der Geschäftsbeziehung ab. Das Ende des Tatzeitraums der Gesetzesverletzungen betreffend des Spruchpunkts III. stellt auf den Zeitpunkt ab, wo die XXXX spätestens Verdachtsmeldung hätte erstatten müssen.
Die in den Spruchpunkten (I. bis III.) angeführten Dokumente (ON¿s) bilden einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses.
Die Verantwortlichkeit der XXXX ergibt sich folgendermaßen:
Die im jeweiligen Tatzeitraum zur Vertretung nach außen berufenen Mitglieder des Vorstandes der XXXX (siehe dazu den beiliegenden Auszug aus dem Firmenbuch, der einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildet - Anlage A) haben selbst gegen die angeführten Verpflichtungen verstoßen beziehungsweise durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle die Begehung der angeführten Verstöße durch eine für die XXXX tätige Person ermöglicht.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Zu I.: § 40 Abs. 2a Z 1 BWG, BGBl. I Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 184/2013 iVm § 35 Abs. 3 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 iVm § 34 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 und hinsichtlich I.2. und I.3. und I.4. und I.5. iVm § 40 Abs. 2e BWG, BGBl. I Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 184/2013
Zu II.: § 40 Abs. 8 BWG, BGBl. I Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 184/2013 iVm § 35 Abs. 3 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 iVm § 34 Abs. 1 Z 3 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016
Zu III.: § 41 Abs. 1 BWG, BGBl. I Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 184/2013 iVm § 35 Abs. 3 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 iVm § 34 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von | Gemäß §§ |
XXXX Euro | § 35 Abs. 3 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 iVm § 34 Abs. 2 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 iVm § 22 Abs. 8 FMABG |
Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
--
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
• XXXX Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);
• 0 Euro als Ersatz der Barauslagen für --- .
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
XXXX Euro."
2. Diesem Straferkenntnis gingen eine von der belangten Behörde im Zeitraum 06.04.2016 bis 15.04.2016 in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Partei durchgeführte Vor-Ort-Prüfung gemäß § 3 Abs. 9 BWG sowie eine von der XXXX im Auftrag der belangten Behörde gemäß § 70 Abs. 2a BWG im Zeitraum 04.05.2016 bis 23.12.2016 durchgeführte Überprüfung der implementierten Systeme und Kontrolleinrichtungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Sinne der §§ 40 bis 41 BWG voran. Die Ergebnisse dieser Überprüfung wurden von der XXXX im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme dargestellt und der beschwerdeführenden Partei schriftlich zur Kenntnis gebracht.
3. Mit Schreiben vom 13.02.2017 erfolgte eine Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei zur gutachterlichen Stellungnahme.
4. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29.08.2017 leitete die belangte Behörde das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ein.
5. Nach Einlangen der schriftlichen Rechtfertigung der beschwerdeführenden Partei vom 18.10.2017 stellte die belangte Behörde das gegen die beschwerdeführende Partei geführte Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der unter den Punkten I.1., I.3., I.4., I.5., I.6., I.7., I.8., I.11., I.18., I.19. und II.1. bis II.17. der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29.08.2017 erhobenen Vorwürfe gemäß § 45 Abs. 1 VStG ein. Dies wurde der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.04.2018 zur Kenntnis gebracht.
6. Am 13.03.2018 erließ die belangte Behörde sodann das oben angeführte Straferkenntnis, welches der beschwerdeführenden Partei am 14.03.2018 zugestellt wurde.
7. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 11.04.2018, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, mit welcher das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach angefochten und die Aufhebung der Verwaltungsstrafe sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt werden. Die weitwendig formulierte Beschwerde wendet zusammengefasst eine mangelnde Tatbestandsmäßigkeit der zur Bestrafung herangezogenen Normen, unrichtige Tatsachenfeststellungen, eine unrichtige Beweiswürdigung, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens und eine unrichtige rechtliche Beurteilung ein und richtete sich gegen die Strafbemessung.
8. Mit Beschluss vom 11.12.2018 wurde das Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG ausgesetzt, da eine ordentliche Revision zur Frage der Strafbarkeit der juristischen Person, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die sich auch im vorliegenden Verfahren stellte - nämlich ob es eines Straferkenntnisses bzw. Ermittlungen und Feststellungen zum Verhalten der zurechenbaren natürlichen Person durch die belangte Behörde bedarf -, zu Ro 2018/02/0023 am Verwaltungsgerichtshof anhängig war. Diese Revision wurde mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.03.2019 entschieden und dem Bundesverwaltungsgericht am 08.04.2019 zugestellt. Das gegenständliche Verfahren war somit mit 09.04.2019 gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG fortzusetzen, die Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt.
9. Am 24.07.2019 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichts und in den zugrundeliegenden Akt der belangten Behörde sowie Durchführung der mündlichen Verhandlung:
1. Feststellungen:
1.1. Zur bfP, dem Vorstand, dem Verantwortlichen gemäß § 9 VStG und dem Compliance Officer und zur der " XXXX
Die beschwerdeführende Partei ist ein konzessioniertes Kreditunternehmen mit der Geschäftsanschrift XXXX und war im Tatzeitraum eine Tochtergesellschaft der XXXX .
Im Zeitraum vom 04.05.2016 bis 23.12.2016 führten die XXXX im Auftrag der belangten Behörde sowie im Zeitraum von 06.04.2016 bis 15.04.2016 die belangte Behörde bei der beschwerdeführenden Partei Vor-Ort-Prüfungen (VOP bzw. VOPen) gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 iVm § 3 Abs. 9 BWG idF BGBl. I Nr. 118/2016 durch. Prüfungsgegenstand waren die implementierten Systeme und Kontrolleinrichtungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung iSd der §§ 40 bis 41 BWG idF BGBl. I Nr. 118/2016.
Im Zuge der Vorbereitungen für diese VOPen teilte XXXX erneut seine Bestellung zum Verantwortlichen gemäß § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG der belangten Behörde mit. Die erste Bestellung erfolgte bereits per 01.01.2009, führte als 1. Punkt der Verantwortlichkeiten "Geldwäscherei gemäß BWG" an. Diese Bestellung war am 20.01.2009 und am 21.01.2009 von XXXX einerseits und den Mitgliedern des Vorstands andererseits unterzeichnet und am 21.01.2009 an die belangte Behörde übermittelt worden. Auf der Urkunde wird zudem festgehalten:
"Als Verantwortlicher sind Sie insbesondere berechtigt, zur Erfüllung Ihrer Obliegenheiten und in Ergänzung allgemein ergangener Dienstanweisungen spezielle Anweisungen für Ihren Verantwortungsbereich zu erlassen. Zudem sind Sie im Bereich Geldwäscherei berechtigt Kontoschließungen anzuordnen."
Am 26.02.2010 wurde erneut ein Dokument mit derselben Bezeichnung von XXXX einerseits und den Mitgliedern des Vorstands andererseits unterzeichnet. Dieses enthält neben der Aufzählung der unterschiedlichen Verantwortungsbereiche den folgenden Passus:
"In diesen Bereichen ist XXXX für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zuständig und trägt die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung.
Als Verantwortlicher sind Sie insbesondere berechtigt, zur Erfüllung Ihrer Obliegenheiten und in Ergänzung allgemein ergangener Dienstanweisungen spezielle Anweisungen für Ihren Verantwortungsbereich zu erlasen. Zudem sind Sie im Bereich Geldwäscherei berechtigt Kontoschließungen anzuordnen."
Diese Urkunde wurde der FMA am 28.12.2010 übermittelt.
XXXX war jedenfalls von Beginn des Tatzeitraums bis zum 30.12.2016 im Vorstand, zuletzt als Vorstandsvorsitzender. XXXX war ebenso jedenfalls von Beginn des Tatzeitraums bis zum Ende des Tatzeitraums im Vorstand, das gleiche gilt für XXXX . XXXX folgte XXXX als Vorstandsvorsitzender nach.
XXXX arbeitete seit 1993 in der bfP und war seit 2001 der Leiter der Rechtsabteilung, die ab 2004 auch die Geldwäscheangelegenheiten zu bearbeiten hatte. Ab 2009 gab es eine eigene Compliance-Abteilung, die sich mit sämtlichen aufsichtsrechtlichen Belangen befasste. Er besucht regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen, neue Erkenntnisse daraus gibt er an seine Mitarbeiter weiter. Alle Mitarbeiter müssen alle 1 bis 2 Jahre zu einer auffrischenden Schulung.
Als Geldwäschebeauftragter verfasste XXXX die Dienstanweisungen im Gebiet der Geldwäscheprävention, legte diese dem Vorstand zur Kenntnisnahme vor. Die von ihm verfassten Anweisungen wurden vom Vorstand nicht mehr abgeändert und freigegeben. XXXX lehnte eigenverantwortlich Geschäftsbeziehungen ab und löste diese auf. Bei wichtigen Kunden informierte er den Vorstand, bei normalen Kunden nicht. XXXX erstattete einen Quartalsbericht zur Geldwäscheprävention an den Vorstand, die darin enthaltenen Daten umfassen die Kontoschließungen und Verdachtsmeldungen ebenso wie Schulungen der Mitarbeiter. Der Jahresbericht zur Geldwäscheprävention ging an den Vorstand und den Aufsichtsrat. In den gegenständlichen Tatzeiträumen gab es einen Risiko-Jour-Fixe, an dem der Risikovorstand, die Revision und die Abteilungsleiter aller Risikoabteilungen teilnahmen; dieser tagte grundsätzlich alle zwei Wochen, oft aber auch in längeren Abständen und diente der Erörterung aller Risikothemen.
XXXX arbeitete von 2006 bis 2007 in der Rechtsabteilung, wurde Stellvertreter des XXXX und leitete die Geldwäscheprävention. 2007 verließ er die bfP und arbeitete bei einem liechtensteinischen Treuhandbüro. 2009 wurde die " XXXX gegründet, für deren Leitung
XXXX erneut angestellt wurde. Die Filiale hatte in den Tatzeiträumen ca. 300 bis 400 Kunden. Sie wurde 2017 aufgelöst. Nunmehr arbeitet
XXXX in der internen Revision der bfP.
Bei den Kunden der Filiale, die von den Treuhändern " XXXX ." und " XXXX " betreut wurden, wurde davon Abstand genommen, Kopien aus dem Akt der Treuhänder zu erstellen. Dies ist auch für die anderen Treuhänder nicht ausgeschlossen. Die Einsichtnahmen in die Kundenakte der Treuhänder begannen nach Erhalt des Prüfberichts über die Vor-Ort-Prüfung von 27.02.2012 bis 09.03.2012 Ende 2013. Es wurde für die Zusammenarbeit mit konzessionierten Treuhändern aus Liechtenstein ein Prüfintervall von drei Jahren vorgesehen. Turnusmäßig waren die nächsten Einsichtnahmen in die Kundenakten bei den Treuhändern Ende 2016 vorgesehen.
In der Bank befanden sich nur die Unterlagen der in Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses aufgezählten Kunden, die der Bank durch die vertretungsbefugten Personen der Kunden über die Treuhänder, bei denen die vertretungsbefugten Personen beschäftigt waren, bei Eröffnung der Geschäftsbeziehung vorgelegt worden waren. Alle weiteren Dokumente verblieben beim Treuhänder. Die Neubeurkundung zu den wirtschaftlichen Eigentümern, die die bfP zur Erfüllung ihrer aufsichtsrechtlichen Pflichten bei den Treuhändern eingefordert hatte, wurde der bfP in Rechnung gestellt. Der Kundenkontakt zwischen der bfP und den Kunden wurde von den Mitarbeitern der bfP einerseits und den vertretungsbefugten Personen, die in den meisten Fällen ident waren mit den Mitarbeitern der Treuhandbüros, aufrechterhalten.
Die Treuhänder wurden durch die bfP überprüft, ob sie in Treuhandregistern aufschienen und ob über sie medial berichtet wurde. Die bfP arbeitete nur mit jenen Treuhändern aus Liechtenstein zusammen, die der dortigen Aufsicht unterlagen. In weiterer Folge erfolgten keine Kontrollhandlungen der bfP gegenüber den Treuhändern. Die Homepage der liechtensteinischen FMA wurde auf Hinweise hin angesehen. Es gab aber keinen direkten Kontakt zur liechtensteinischen FMA.
1.2. Zu den im Tatzeitraum gültigen Anweisungen zur Prävention der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung:
Ab 04.10.2013 stand das Dokument "Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung - Handbuch der Maßnahmen XXXX zur Vermeidung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung" in der Fassung 2013 0868, verfasst von Mag. XXXX und freigegeben durch den Vorstand, in Kraft. Dieses verweist auf die gesetzlichen Grundlagen sowie unter anderem auf die beiden Rundschreiben vom 01.12.2011 zum risikoorientierten Ansatz sowie zur Feststellung und Überprüfung der Identität für Kreditinstitute. Es war für alle Mitarbeiter im Intranet der bfP in " XXXX " einsehbar. Nach Pkt. 3 zu organisatorischen Maßnahmen ist XXXX Geldwäschebeauftragter und nur dem Vorstand gegenüber verantwortlich und diesem gegenüber direkt berichtspflichtig, er hat freien Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen in Zusammenhang mit Geldwäscherei und Terrorismus. Seine Aufgaben sind:
"[..]
* Erstellen eines Leitfadens für die Geldwäschereiorganisation mit Genehmigung durch den Vorstand;
* Erstellen der Risikoanalyse mit Genehmigung durch den Vorstand;
* Ansprechparten für Mitarbeiter, Vorstand, die Finanzmarktaufsicht, die ÖNB und das BKA;
* Durchführung und Dokumentation von Mitarbeiterschulungen sowie Kontrolle der Duchführung/Dokumentation der Geldwäscherei-Tests durch Mitarbeiter;
* Erstellung quartalsweisen Tätigkeitsberichten für den Vorstand;
* Einbindung bei einschlägigen Projekten, bzw. der Einführung von neuen Produkten;
* Die Einführung und Weiterentwicklung von angemessenen und geeigneten Strategien und Verfahren und (IT) Systemen;
* Definition und Implementierung eines Maßnahmenkatalogs für den Anwendungsbereich der verstärkten Sorgfaltspflichten;
* Überwachung von Geschäftsbeziehungen, die verstärkten Sorgfaltspflichten unterliegen.
* Kontrolle von Auslandstransaktionen > EUR 100.000,--, insbesondere Plausibilitätsprüfungen;
* Kontrolle von Barein- und Barauszahlungen > EUR 5.000,--;
* Erstellung der internen Black-Listen und Überprüfung der AZV-Rückmeldungen des Embargoprogramms ; (TCM-Tool)
* Erstellung und Anpassung der Geldwäscherei-Richtlinie und diversen Arbeitsanweisungen;
* Entscheidung, ob eine Kontosperre auf Grund Verdachts verhängt werden soll;
* Möglichkeit, Transaktionen zu stoppen
* Entscheidung, ob Kundenbeziehungen auf Grund fehlender Plausibilität abgelehnt werden bzw. Entscheidung, ob bestehende Kundenbeziehungen nach Maßgabe rechtlicher Vorgaben beendet werden;
* Durchführung von Überprüfungen und Verdachtsmeldungen gem. BWG;
* Im Falle einer Verdachtsmeldung hat er die Kontosperre zu veranlassen.
* Kontrolle von einschlägigen Medienberichten und Abgleich mit Kundenbeziehungen;
* Genehmigung von Offshore-Kontoeröffnungen;
* Überwachung der Anti-Geldwäscherei-Organisation auf Effizienz und zeitgemäße Standards;
* Durchführung und Aktualisierung der Gefährdungsanalyse;
* Auswerten der Angaben des MDS-Tools (Monitoring & Detection System);
* Auswerten der Angaben des Customer Risk System-Tools."
Unter 3.1.2. werden die Verpflichtungen der Mitarbeiter benannt, diese umfassen die Pflicht, den Kunden zu kennen, an Schulungen und Geldwäschetests teilzunehmen, Kundenangaben abhängig von Art und Umfang der Geschäftsbeziehung einzuholen, Transaktionen durch Plausibilitätskontrollen im Generellen und mit besonderen Auflagen bei Offshore-Neukunden zu überwachen, Verdachtsmomente zu erkennen und an den GWB zu melden, vom GWB oder seinem Vertreter beauftragte Sonderuntersuchungen durchzuführen, die Anweisungen der Dienstanweisung zu beachten sowie Geldeingänge aus dem Ausland und Zahlungen ins Ausland von über EUR 100.000,-- dem GWB zu melden und bei Bedarf auf Rückfragen dazu zu antworten.
Zur Identifizierung von Kunden in Treuhandbeziehungen ist gemäß Pkt 4.1.3. eine eigene Vorgangsweise "Treuhand- und Anderkonten, anwaltliches Treuhandbuch" in Kraft. Zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen verlangt das Handbuch unter 4.1.3.1 unter anderem, dass der wirtschaftliche Eigentümer festzustellen ist.
"4.1.3.1. Offenlegung von Treuhandbeziehungen
Wird das Konto auf fremde Rechnung geführt, (---> Treuhandkonto), so hat
* sich der das Konto eröffnende Treuhänder selbst zu legitimieren
* und die Identität des Treugebers nachzuweisen; bei natürlichen Personen erfolgt dies durch Vorlage der Kopie des amtlichen Lichtbildausweises des Treugebers.
* Bei Unternehmen durch die Erhebung von Firma und Sitz anhand von beweiskräftigen Originalurkunden (insbesondere Firmenbuchauszug oder vergleichbare Register) sowie durch eine Kopie des Lichtbildausweises des vertretungsbefugten Organs.
* Ebenso ist der wirtschaftliche Eigentümer gem. Punkt 4.2. festzustellen.
Weiters hat der Treuhänder gegenüber der Bank schriftlich zu erklären, dass er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen sind Gerichte, staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Banken (soweit sich diese nicht in einem Nicht-Kooperationsstaat befinden). (Formular im Arctis).
Der Treuhänder hat seine Vertretungsbefugnis anhand der Vollmacht nachzuweisen. Alle diese Daten sind von der Bank festzuhalten.
Diese Regelung gilt sowohl für Deviseninländer als auch Devisenausländer als Treugeber!
[...]"
Unter Pkt. 4.2. wird die Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers bei Standardkunden festgehalten und zur Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers bei Risikokunden wird auf Pkt. 5.5. verwiesen:
"Gegenüber der XXXX ist der wirtschaftliche Eigentümer der Vermögenswerte bekannt zu geben. Der Kunde ist zu befragen, wer der/die wirtschaftliche(n) Eigentümer ist/sind."
Weiters wird zu den verstärkten Sorgfaltspflichten festgehalten:
"5.1. Verstärkte Sorgfaltspflichten bzw. Ablehnung von Geschäftsbeziehungen.
Verstärkte Sorgfaltspflichten bestehen bei Geschäftsbeziehungen mit Korrespondenzbanken, PeP's mit Offshore-Gesellschaften, Stiftungen, Trusts, Gesellschaften mit ungewöhnlicher Geschäftstätigkeit, etc. und bei Ferngeschäften.
Kunden der XXXX ) und des XXXX ) fallen immer unter verstärkte Sorgfaltspflichten. Sofern eine Geschäftsbeziehung unter verstärkte Sorgfaltspflichten fällt, ist sie in einer dieser beiden Filialen zu führen. Ausnahmen sind von Compliance zu genehmigen. Sie sind immer als Kunden mit hohem Risiko zu codieren.
Alle Geschäftsverbindungen, die verstärkten Sorgfaltspflichten unterliegen, sind von Compliance zu genehmigen.
Als erster Schritt ist zu überlegen, ob die Geschäftsbeziehung verstärkter Sorgfaltspflichten bedarf.
Dies ist immer bei klassischen Offshore-Gesellschaften der Fall. Als klassische Offshore-Gebiete gelten: Bahamas, Belize, Bermudas, British Virgin Islands, Cayman Islands, Delaware, Gibraltar, Guernsey, Großbritannien, Isle of Man, Jersey, Liberia, Liechtenstein, Malta, Niederländische Antillen, Panama, Schweiz, Seychellen, Zypern usw. Die zumeist gewählten Gesellschaftsformen sind Ltd., Inc., AG., IBC. Anstalt, Stiftungen oder Trust. Sollte es sich allerdings um bekannte bzw. operativ tätige Unternehmen z.B. aus Liechtenstein, der Schweiz oder Großbritannien handeln, sind diese nicht als Offshore-Gesellschaften zu qualifizieren. Dies bedarf immer einer Einzelbetrachtung.
[...]
Über ein Neukundengespräch ist ein Aktenvermerk zu erstellen. Dieser ist innerhalb von 7 Bankarbeitstagen an den Geldwäschereibeauftragten und den Stellvertreter zu übermitteln. Die endgültige Aufnahme bedarf der Genehmigung des GW-Beauftragten bzw. des Stellvertreters. Sie gilt als erteilt, wenn binnen 24 Stunden keine Rückmeldung erfolgt. Die Kunden müssen der deutschen oder englischen Sprache mächtig sein, beim XXXX ist auch russisch möglich.
Bei Offshore-Gesellschaften, die ausschließlich die Vermögenswerte eines schon bekannten Kunden verwalten, ist eine Genehmigung nicht notwendig. Die Eröffnung ist aber der Abteilung Compliance mitzuteilen, mit Namen und Adresse des wirtschaftlichen Eigentümers und seit wann die Kundenbeziehung besteht. Diese Ausnahmeregelung gilt nur für Kunden der Zentrale XXXX und der Filiale in XXXX .
Ebenso ist über den Eingang einer Geschäftsbeziehung mit neuen Treuhändern bzw. Vermittlern ein Aktenvermerk an Compliance zu übermitteln. Es gelten dieselben Regelungen wie bei der Kontoeröffnung.
[...]
Wichtig:
Ergeben sich von Anfang an Zweifel an der Integrität eines Kunden, ist die Geschäftsverbindung abzulehnen und der Geldwäscherei-Beauftragte oder sein Stellvertreter hiervon unverzüglich zu verständigen. Kunden, die verstärkter Sorgfaltspflicht unterliegen, sind für die XXXX "High-Risk-Kunden", weshalb die XXXX gerade in diesem Bereich umso mehr auf die Kooperationsbereitschaft des Kunden angewiesen ist. Sollte sich der Kunde gegen die Erteilung von Auskünften verwehren, hat der zuständige Kundenbetreuer die Geschäftsbeziehung nötigenfalls abzulehnen bzw. zu beenden.
Auf Grund des Verdachtes auf Geldwäscherei oder Betruges bzw. der Terrorfinanzierung abgelehnte Geschäftsbeziehungen sind dem Geldwäscherei-Beauftragten zu melden!
Zudem sind alle gelöschten Geschäftsbeziehungen dem Geldwäscherei-Beauftragten zu melden. Wenn es hier spezielle Gründe wie z.B. Verdachtsmomente in Bezug auf Geldwäscherei, Betrug oder Terrorismusfinanzierung gibt, ist dies ebenfalls mitzuteilen.
Es dürfen keine Kundenbeziehungen mit unbekannten Offshore-Finanzinstituten (z.B. Shell-Banks, Fondsgesellschaften, Broker, Versicherungsgesellschaften u.ä.) eingegangen werden. Hiervon ausgenommen sind anerkannte Gesellschaften, die eine Niederlassung in einem Offshore-Gebiet haben (z.B: UBS Niederlassung Panama, INVESCO Niederlassung Cayman etc.). Im Zweifelsfall ist der Geldwäscherei-Beauftragte/Stellvertreter zu kontaktieren.
[...]
5.5. Eingehen einer Geschäftsbeziehung mit verstärkten Sorgfaltspflichten
Sollte die prinzipielle Bereitschaft bestehen mit dem potentiellen Kunden, welcher verstärkten Sorgfaltspflichten unterliegt, eine Geschäftsbeziehung einzugehen, sind vorab Dokumente und Unterlagen einzufordern. Sollten die Unterlagen nicht vollständig sein, darf ein Konto erst mit Erhalt der Unterlagen genutzt werden. Zusätzlich zur einfachen Identifizierung sind bei verstärkten Sorgfaltspflichten folgende Schritte einzuhalten:
[...]
B) Juristische Personen
Eröffnung nur bei persönlicher Vorsprache einer vertretungsbefugten Person (Ausnahmen sind von Compliance zu genehmigen) bzw. des Treuhänders, falls der Treuhänder nicht schon seit längerem bekannt ist und mit der XXXX in guter Geschäftsbeziehung steht.
Es ist festzuhalten, dass Treuhandschaften und Ferngeschäfte nicht kombinierbar sind. Ist ein Treuhänder eingeschaltet, so muss sich dieser (einmal) persönlich beim Kreditinstitut identifizieren.
Es ist ein beglaubigter und ein nach Möglichkeit nicht älter als 6 Wochen alter Firmenbuchauszug (Ausnahmen sind von Compliance zu genehmigen) im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen bzw. ein Gründungsnachweis durch das Vereinsregister, die Satzung, Certificate of Incorporation, Certificate of Incumbency bzw. ein Certificate of Good Standing und eine Power of Attorney sowie ein "share certificate" o.ä., aus dem der wirtschaftlich Berechtigte hervorgeht. Die Unterlagen sind auf mögliche Anhaltspunkte für Fälschungen zu prüfen.
Bei allen Gesellschaften, die verstärkten Sorgfaltspflichten unterliegen, ist der Firmenbuchauszug jedes Jahr zu erneuern bzw. deren Bestehen zu prüfen. Dies kann durch die Einholung eines entsprechenden Nachweises (zB Certificate of Good Standing) bzw. dort, wo dies möglich ist, durch einen Ausdruck aus einem Internetregister erfolgen. Der Nachweis ist im Akt abzulegen.
[...]
Sofern sich aus dem Firmenbuchauszug die Vertretungsbefugnis nicht ergibt, ist anhand von sonstigen Unterlagen (Vollmachten usw.) die Vertretungsbefugnis nachzuweisen.
Wichtig: Vollmachten sind oft nur auf ein Jahr befristet. Es ist daher festzuhalten, wie lange die Vollmacht gilt und ein entsprechender Vermerk zu machen. Sollte die Vertretungsbefugnis nicht gegeben sein, ist die Sperre 10 zu codieren (keine Sollbuchungen). Dieser Nachweis ist in Kopie mit dem Vermerk "vom Original kopiert" samt Kurzzeichen und Unterschrift abzulegen.
[...]
Für juristische Personen ist das Kundenprofil juristische Personen bzw. Customer Profile Companies (Anhang bzw. Musterbriefdatenbank) exakt auszufüllen!
Ein zwischengeschalteter Treuhänder hat überdies die Verpflichtungserklärung (Anhang bzw. Musterbriefdatenbank) zu unterfertigen und es ist ihm das Memorandum IV zur Geldwäscherei (Anhang bzw. Musterbriefe) auszuhändigen.
[...]
Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers
Gegenüber der XXXX ist der wirtschaftliche Eigentümer der Vermögenswerte bekannt zu geben. Dies erfolgt durch Bekanntgabe im Kundenprofil. Überdies sind Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer einzuholen, welche die Herkunft der Vermögenswerte plausibilisieren. Da es sich beim wirtschaftlichen Eigentümer immer um eine natürliche Person handelt, hat der Nachweis der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers durch Vorlage der Kopie des amtlichen Lichtbildausweises des wirtschaftlichen Eigentümers zu erfolgen. Jede Falschangabe zum wirtschaftlichen Eigentümer ist dem Geldwäscherei-Beauftragten oder dessen Stellvertreter zu melden. Die wirtschaftlichen Eigentümer müssen nicht im XXXX erfasst werden, allerdings sind sie dem Geldwäscherei-Beauftragten/Stellvertreter mit allen Angaben zu übermitteln. Spezielle Regelungen können mit Compliance ausgearbeitet werden und sind vom Vorstand zu genehmigen. Die Genehmigung wird von Compliance dokumentiert.
Als "wirtschaftlicher Eigentümer" gelten jene natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter dessen Kontrolle der Kunde/das Vermögen letztlich steht.
Bei Gesellschaften sind von der Definition zumindest die natürlichen Personen erfasst, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Rechtsperson über das direkte oder indirekte Halten oder Kontrollieren eines ausreichenden Anteils von Aktien oder Stimmrechten jener Rechtsperson, einschließlich über Beteiligungen in Form von Inhaberaktien, letztlich steht, und bei der es sich nicht um eine auf einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt. Ein Anteil von 25% plus einer Aktie gilt als ausreichend, damit dieses Kriterium erfüllt wird. Auch gelten als "wirtschaftliche Eigentümer" jene natürlichen Personen, die auf eine andere Weise die Kontrolle über die Geschäftsleitung einer Rechtsperson ausüben.
Bei Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen oder Trusts sind von der Definition als wirtschaftlicher Eigentümer zumindest jene natürlichen Personen erfasst, die eine Kontrolle von 25% oder mehr des Vermögens eines Trusts oder einer Rechtspersönlichkeit ausüben. Weiters, falls die künftigen Begünstigten bereits bestimmt wurden, jene natürlichen Personen, die die Begünstigten von 25 % oder mehr der Zuwendung sind. Sollten die Begünstigten noch nicht bestimmt worden sein, die Gruppe von Personen, in deren Interesse hauptsächlich der Trust oder die Rechtsperson errichtet wurde.
Für Rechtspersonen, die keinen wirtschaftlichen Eigentümer haben (zB Trust, diskretionäre Stiftung usw.), ist zusätzlich zum Formular "Bekanntgabe des wirtschaftlichen Eigentümers" das Formular "Anhang zum Formular WB" zu verwenden.
Wenn bei Risikokunden kein wirtschaftlicher Eigentümer festgestellt werden kann, so z.B. wenn die 25%-Regel nicht angewendet werden kann, ist dies mit der Abteilung Compliance abzustimmen, die dann den Sachverhalt nochmals prüft.
Die wirtschaftlichen Eigentümer des XXXX werden auf einer Excel-Liste geführt. Diese ist in kurzen regelmäßigen Abständen an den Geldwäsche-Beauftragten zu übermitteln. Da die gesetzliche Aufbewahrungsfrist bei 5 Jahren liegt, sind hier auch die wirtschaftlichen Eigentümer von gelöschten Kundenbeziehungen über diesen Zeitraum hinweg auf der Liste zu belassen, beginnend mit 01.01.2008. Die Filiale XXXX hat ebenfalls die wirtschaftlichen Eigentümer in kurzen regelmäßigen Abständen an Compliance zu übermitteln.
Fehlen von Unterlagen:
Solange die Unterlagen nicht vollständig sind, darf ein Konto nicht genutzt werden. Es ist die Sperre 32 zu setzen.
Zweifel
Bleiben ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Erklärungen des Vertragspartners, bestehen und können diese nicht durch weitere Abklärungen ausgeräumt werden, so ist die Aufnahme der Geschäftsbeziehung oder die Ausführung des Geschäftes abzulehnen und sofort eine Mitteilung an den Geldwäscherei-Beauftragten/Stellvertreter zu machen.
Legitimierte Nummerkonten
Für Kunden, die erhöhter Sorgfaltspflicht unterliegen, dürfen keine legitimierten Nummernkonten eröffnet werden.
5.6. Laufende Kontrollen
Aus Sicht der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierung bzw. Betrugsprävention ist im Hinblick auf Geschäftsanbahnungen mit "High-Risk-Kunden" äußerste Vorsicht und besondere Sorgfalt geboten. Auf Grund dieses erhöhten Risikofaktors sind besondere Abklärungen nötig, es muss absolute Klarheit über die Personen als Vertragspartner, wirtschaftlicher Eigentümer, Bevollmächtigte, Zeichnungsberechtigte- bzw. Vertretungsbefugte, Art der Geschäftstätigkeit, Herkunft und Verwendung der Vermögenswerte, etc. gegeben sein.
[...]
Bei länger bestehenden Kundenbeziehungen (zumindest 1/2 Jahr-Konten/Kundenstämme desselben WB gelten als ein Kunde) kann die Überprüfung bei Zahlungen bis zu EUR 500.000,- sukzessive reduziert werden, wenn keine Anomalien und Verdachtsmomente hinsichtlich Geldwäscherei auftreten.
Sonderreglung WB 1, WB 2 und WB 4: Der Vorstand hat eine Sonderregelung hinsichtlich dieser wirtschaftlichen Eigentümer, für die Konten in der XXXX geführt werden, genehmigt. Insbesondere werden die Identifikations- und Informationsdokumente dieser Personen nicht in der Fil. sondern in der Abteilung Compliance aufbewahrt. Die Namen sind nur dem Leiter Compliance bekannt. Betreffend der Kontrolle von Transaktionen gilt auch für die Kunden WB 1, WB2 und WB 4 das hier festgelegte Prozedere. Der zuständige Berater wird zu erstellende Berichte an den Leiter Compliance (cc Stv) übermitteln, welcher bei zusätzlich benötigten Informationen weitere Unterlagen beim Berater einfordert. Eine endgültige Plausibilisierung der Geschäftsbeziehung findet hier somit durch den Leiter Compliance statt.
Zusätzliche Abklärungen und eine Kontaktaufnahme mit Compliance sind grundsätzlich erforderlich:
* wenn die Art und die Umstände einer Transaktion nicht mit den bekannten wirtschaftlichen Hintergründen oder der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Vertragspartners oder der wirtschaftlich berechtigten Person übereinstimmen (Widerspruch zum Kundenprofil),
* oder sonstige Umstände bei der Geschäftsbeziehung vorliegen oder Transaktionen durchgeführt werden sollten, die unter Berücksichtigung des Profils der Geschäftsbeziehung nicht plausibel nachvollziehbar oder sinnvoll erscheinen.
Beispielsweise kann dies der Fall sein, wenn
* Transaktionen durchgeführt werden, die keinen offenkundigen wirtschaftlichen Zweck verfolgen,
* besonders große Transaktionen oder Einmalgeschäfte stattfinden,
* oder hohe wirtschaftlich nicht nachvollziehbare Geldeingänge aus nicht überprüfbaren Dienstleistungen der Kontoinhaber über die Konten laufen.
Sollte es sich herausstellen, dass der wirtschaftliche Eigentümer nicht der im Kundenprofil angegebene ist, muss umgehend der Geldwäscherei-Beauftragte/Stellvertreter informiert werden.
Falls Transaktionen für Kunden über Septokonten des Treuhänders abgewickelt werden, muss ein Transaktionsprofil für Septozahlungen ausgefüllt werden (Anhang bzw. Musterbriefdatenbank). Mit Hilfe des Transaktionsprofils wird einerseits der Hintergrund der jeweiligen Transaktion abgeklärt und andererseits werden die handelnden Personen erhoben. Für die Treugeber bzw. wirtschaftlichen Eigentümer muss eine Ausweiskopie eingeholt werden.
[...]
Wichtig:
Neu eröffnete Konten, die innerhalb der ersten 12 Monate nicht genutzt werden, sind vom Kundenberater zu schließen. Sie dürfen aufrecht bleiben, sofern dokumentiert ist, dass der Kunde eine Weiterführung wünscht. Wenn innerhalb von 24 Monaten auf neu eröffneten Konten keine Transaktionen stattfinden, sind die Kosten jedenfalls zu schließen. Ausnahmen sind von Compliance zu genehmigen.
Falsche Angaben des Kunden, falsche Unterlagen und die falsche Angabe des wirtschaftlichen Eigentümers müssen sofort an den Geldwäscherei-Beauftragten gemeldet werden!
7. Erkennen von Geldwäscherei
[...]
Folgende Merkmale sollen das Erkennen von Geldwäsche erleichtern:
7.1. Verhalten des Kunden
Prüfungshandlungen (d.h. Hinterfragen der wahren Hintergründe) sind dann zu setzen, wenn das Verhalten des Kunden verdächtig erscheint, wie z.B.:
[...]
* Kunde vermeidet persönliche Kontakte zur Bank; es wird nur über Telefax oder Telex kommuniziert; mitunter benennt der Kunde zwecks Kontaktvermeidung Dritte (Treuhänder) als verfügungsberechtigte Personen;
[...]
8.3. Offshore-Firmen, Verbotsliste, FATF-Liste
Briefkastenfirmen, Offshore-Gesellschaften u. Offshore-Banken sind i. d.R. an ihrem Sitz nicht operativ tätig und werden unter Zuhilfenahme des Rechts der juristischen Personen von Steueroasen dazu verwendet:
* diskret möglichst ertragsgünstige Vermögenslagen für Privatpersonen sicherzustellen,
* Organisationen von Gesellschaftsgruppen, die im Finanzbereich tätig sind, zu gründen (Holding-Gesellschaften) und
* sonstige Finanz- und Investmentgeschäfte abzuwickeln.
Obwohl die Nutzung von Offshore-Zentren i.d.R. primär steuerliche Hintergründe hat, ist im Einzelfall nicht auszuschließen, dass sich derartige Konstruktionen ebenso für Zwecke der Geldwäscherei sowie für die Durchführung betrügerischer Transaktionen eignen.
Für Offshore-Firmen siehe Punkt 5. Anwendung von verstärkten Sorgfaltspflichten.
[...]"
In der Dienstanweisung XXXX , in Kraft ab 11.01.2016, wie auch in der Dienstanweisung XXXX , in Kraft ab 30.03.2016, entfielen unter Pkt 5.5. die folgenden beiden Absätze:
"Bei Offshore-Gesellschaften, die ausschließlich die Vermögenswerte eines schon bekannten Kunden verwalten, ist eine Genehmigung nicht notwendig. Die Eröffnung ist aber der Abteilung Compliance mitzuteilen, mit Namen und Adresse des wirtschaftlichen Eigentümers und seit wann die Kundenbeziehung besteht. Diese Ausnahmeregelung gilt nur für Kunden der Zentrale XXXX und der Filiale in XXXX .
...
Die wirtschaftlichen Eigentümer des XXXX werden auf einer Excel-Liste geführt. Diese ist in kurzen regelmäßigen Abständen an den Geldwäsche-Beauftragten zu übermitteln. Da die gesetzliche Aufbewahrungsfrist bei 5 Jahren liegt, sind hier auch die wirtschaftlichen Eigentümer von gelöschten Kundenbeziehungen über diesen Zeitraum hinweg auf der Liste zu belassen, beginnend mit 01.01.2008. Die Filiale XXXX hat ebenfalls die wirtschaftlichen Eigentümer in kurzen regelmäßigen Abständen an Compliance zu übermitteln."
Unter Pkt. 5.6. entfiel der folgende Absatz:
"Sonderreglung WB 1, WB 2 und WB 4: Der Vorstand hat eine Sonderregelung hinsichtlich dieser wirtschaftlichen Eigentümer, für die Konten in der XXXX geführt werden, genehmigt. Insbesondere werden die Identifikations- und Informationsdokumente dieser Personen nicht in der Fil. sondern in der Abteilung Compliance aufbewahrt. Die Namen sind nur dem Leiter Compliance bekannt. Betreffend der Kontrolle von Transaktionen gilt auch für die Kunden WB 1, WB2 und WB 4 das hier festgelegte Prozedere. Der zuständige Berater wird zu erstellende Berichte an den Leiter Compliance (cc Stv) übermitteln, welcher bei zusätzlich benötigten Informationen weitere Unterlagen beim Berater einfordert. Eine endgültige Plausibilisierung der Geschäftsbeziehung findet hier somit durch den Leiter Compliance statt."
Die " XXXX )" wurde 2009 gegründet und von XXXX geleitet. Aus den "Richtlinien XXXX " ergibt sich, dass für alle Kundenbeziehungen der Filiale mit einzelnen Ausnahmefällen verstärkte Sorgfaltspflichten bestehen. Die Haupttätigkeit der Filiale besteht in der Betreuung von Treuhändern und Rechtsanwälten aus Liechtenstein. Neben der Richtlinie hat die Filiale auch die "Dienstanweisung zur Bekämpfung und Vermeidung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung", womit das Dokument "Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung - Handbuch der Maßnahmen der XXXX zur Vermeidung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung" gemeint ist, sowie die "Richtlinien für Geschäftsverbindungen, die verstärkten Sorgfaltsverpflichten unterliegen", einzuhalten. Die Richtlinie lag nur in der Filiale auf, sie war nicht in " XXXX " enthalten.
Aus der Richtlinie ergibt sich zum wirtschaftlichen Eigentümer folgendes:
"Ad Verpflichtungserklärung Treuhänder
Sollte ein Treuhänder zwischengeschoben sein, ist die Verpflichtungserklärung von diesem zu unterfertigen. Sollte der Treuhänder diese nicht unterfertigen, ist dies dem Leiter mitzuteilen, der eventuell eine Anpassung vornehmen, kann, wenn nur zu einzelnen, nicht essentiellen Punkten, Differenzen bestehen.
Die Verpflichtungserklärung ist in deutscher und englischer Sprache in nachfolgendem Ordner zu finden:
XXXX
Ad Bekanntgabe wirtschaftlicher Eigentümer-Zugang Schließfach/Curriculum Vitae:
Das Formular "Bekanntgabe der Identität des (r) wirtschaftlichen Eigentümer/s" ist dem Kundenprofil angehängt und vom Kunden/Treuhänder auszufüllen. Dem Formular ist eine Kopie des Lichtbildausweises des wirtschaftlichen Eigentümers beizulegen (Ausnahme WB 1, WB 2 und WB 4/Sequoia- Sonderregelung mit Compliance. Für diese WBs besteht eine Sondergenehmigung des Vorstandes, dass diese nur dem Leiter Compliance bekannt sein müssen).
Ein Ausdruck des WEB-Checks und PEP-Checks (inkl. eventuell notwendiger Genehmigung durch den Vorstand) sowie der Passprüfung ist beim WB-Formular abzulegen.
Für juristische Personen, die keinen wirtschaftlichen Eigentümer haben (z.B. discretionary Trust, noch kein Begünstigtenkreis) ist im selben Order überdies das Formular "Anhang zum Formular WB" zu finden. Bei diesen juristischen Personen ist dieses Formular auszufüllen und dem WB-Formular beizulegen.
Die Ordner " XXXX " befinden sich im XXXX , welches sich im Hauptgebäude der Zentrale XXXX befindet. Das Schließfach ist auf die Abteilung "XXXX" angemietet. Es bestehen 2 Schlüssel für dieses Schließfach, einer wird vom Leiter Compliance, einer vom Leiter XXXX, verwahrt.
Verfügungsberechtigt über das Schließfach sind der Leiter Compliance und der Leiter XXXX. Diese Personen können den Personenkreis erweitern/einschränken, welcher Zugang zum Schließfach haben soll.
Derzeit haben folgende Personen zu diesem Schließfach mittels Zeichnungsberechtigung Zugang:
* -XXXX (XXXX)
* -XXXX (Compliance)
Um Zugang zum Safe zu erhalten, muss sich die zugangsberechtigte Person am Kundenschalter anmelden.
Prinzipiell sind die Ordner mit den wirtschaftlichen Eigentümern immer im Schließfach aufzubewahren. Zur Durchführung diverser Kontrollen und Projekte können diese temporär in die Abteilung geholt werden. Hierüber ist immer der Filialleiter zu informieren.
Es dürfen keine Zweifel über die Angaben des wirtschaftlichen Eigentümers bestehen, ansonsten sind weitere Erkundungen einzuholen, bzw. die Geschäftsbeziehung abzulehnen.
Weiters sollte ein Curriculum Vitae des wirtschaftlich Berechtigten eingeholt werden. Der CV ist ebenfalls dem Formular beizulegen.
Die Ausweisdokumente der wirtschaftlichen Berechtigten sind auf deren Gültigkeit zu prüfen. Der Ablauf eines Ausweisdokumentes ist als Hyki-Aktion zu codieren, damit vor Ablauf eine neue Kopie eingeholt werden kann.
Ad HYKI-Erfassung wirtschaftlicher Eigentümer
Der wirtschaftliche Eigentümer darf nicht mit vollem Namen in elektronischen Systemen erfasst werden (Ausnahme zB bei tätigen Gesellschaften/ Treuhandgesellschaften). Es werden im HYKI lediglich der erste und letzte Buchstabe des Vor- und Nachnamens eingegeben, sowie die übrigen Buchstaben durch Punkte ersetzt. Die Namen von neuen wirtschaftlichen Eigentümern sind vom Filialleiter an Compliance in regelmäßigen Abständen zu übermitteln.
[...]
Sonderregelung WB 1, WB 2 und WB 4: Der Vorstand hat eine Sonderregelung hinsichtlich dieser wirtschaftlichen Eigentümer, für die Konten in der Fil. 98 geführt werden, genehmigt. Insbesondere werden die Identifikations- und Informationsdokumente dieser Personen nicht in der Fil. sondern in der Abteilung Compliance aufbewahrt.
Die Namen sind nur dem Leiter Compliance bekannt. Betreffend der Kontrolle von Transaktionen gilt auch für die Kunden WB 1, WB 2 und WB 4 das hier festgelegte Prozedere. Der zuständige Berater wird zu erstellende an den Leiter Compliance (cc. StV.) übermitteln, welcher bis zusätzlich benötigten Informationen weitere Unterlagen beim Berater einfordert. Eine endgültige Plausibilisierung der Geschäftsbeziehung findet hier somit durch den Leiter Compliance statt."
Die Verpflichtungserklärung beinhaltete die explizite Verpflichtung von und Garantie durch die Treuhänder, "jede Änderung des/r Treugeber/s und wiE sowie Änderungen in der Eigentümerkette unverzüglich bekannt zu geben".
Das Treuhandbüro XXXX wurde mit Verpflichtungserklärung aus 2007 dazu verpflichtet, Änderungen im wirtschaftlichen Eigentümer von sich aus bekannt zu geben, ist dieser Verpflichtung aber nicht nachgekommen.
1.3. Zu den Fakten I.1 bis I.9 des angefochtenen Straferkenntnisses
1.3.1. Zum Kunden XXXX .
Beim Kunden handelt es sich um eine juristische Person mit Sitz auf den XXXX . Diese Gesellschaft wurde über die XXXX Treuhandgesellschaft " XXXX ." Kunde der beschwerdeführenden Partei. Die Geschäftsbeziehung wurde am 30.12.2008 begründet.
Auf dem Formular "Bekanntgabe der Identität des(r) wirtschaftlichen Eigentümer/s", datiert per 14.03.2014 (FMA-Akt, ON 3, S 1, 9, 15 und 20) wurde XXXX als wirtschaftlicher Eigentümer festgestellt. Es handelt sich dabei um eine Selbstauskunft des Kunden.
Laut AVen vom 27.04.2006 und 01.03.2013 (FMA-Akt, ON 3, S 35 und 36) wurde XXXX als wirtschaftlicher Eigentümer festgestellt. Aus dem AV vom 25.03.2014 (FMA-Akt, ON 3, S 31) geht hervor, dass der Kunde an XXXX verkauft wurde und dieser der nunmehrige wirtschaftlicher Eigentümer des Kunden ist.
Aus den weiteren im Tatzeitraum vorliegenden AVen (FMA-Akt, ON 3) geht nicht hervor, welche Gesellschaften zu welchem Zeitpunkt am Kunden beteiligt sind/waren bzw. welche natürlichen Personen zu welchem Zeitpunkt wirtschaftliche Eigentümer des Kunden waren/sind.
Aus den vorgelegten Firmendokumenten (FMA-Akt, ON 3; Anlage./I.2.1. und /I.2.1a der ON 44) betreffend Gesellschaften in der Eigentümerkette ist der festgestellte wirtschaftliche Eigentümer des Kunden nicht ersichtlich: Aus dem im Rahmen der Stellungnahme vom 18.10.2017 (FMA-Akt, ON 44) vorgelegten Dokument "Declaration of Trust" vom 26.01.2016 geht hervor, dass XXXX die Anteile an der Kundin treuhändig für XXXX hält (FMA-Akt, Anlage ./I.2.2. der ON 44). Bei diesem Dokument handelt es sich um eine einseitige Treuhanderklärung des Treuhänders, d.h. ohne bestätigende Zustimmung des Treugebers. Die gegenständliche Treuhanderklärung wurde von XXXX und XXXX unterfertigt. Beim Treuhänder, XXXX , handelt es sich um eine Eigengesellschaft der XXXX . Die vertretungsbefugten Direktoren der XXXX sind XXXX (FMA-Akt, Anlage./II.3.2. der ON 44). Die Mitarbeiter der XXXX und ihrer Eigengesellschaften fungieren gleichzeitig als vertretungsbefugte Organe des Kunden. Bei den vertretungsbefugten Direktoren des Kunden handelt es sich um XXXX und XXXX (FMA-Akt, Anlage./I.2.2. der ON 44).
1.3.2. Zum Kunden XXXX .
Beim Kunden handelt es sich um eine juristische Person mit der Firma XXXX mit Sitz auf den XXXX . Diese Gesellschaft wurde über die XXXX Treuhandgesellschaft " XXXX " Kunde der bfP und später von der " XXXX ." zur Betreuung übernommen. Die Geschäftsbeziehung wurde am 13.07.2007 begründet und am 21.12.2016 beendet.
Bei dem Formular "Bekanntgabe des(r) wirtschaftlichen Eigentümer/s" vom 31.02.2008 (FMA-Akt, ON 20, S 11), welches den russischen Staatsbürger XXXX als wirtschaftlichen Eigentümer feststellt, handelt es sich um eine Selbstauskunft des Kunden.
Aus dem AV vom 29.07.2013 (FMA-Akt, ON 20, S 2) geht hervor, dass die Declaration of Trust im Original gezeigt wurde und mit dem deklarierten wirtschaftlichen Eigentümer übereinstimmt. Aus den weiteren im Tatzeitraum vorliegenden AVen (ON 20) ist keine stringente, nachvollziehbare Eigentümerkette bis zum festgestellten wirtschaftlichen Eigentümer ableitbar.
Aus den vorgelegten Firmendokumenten (FMA-Akt, ON 20; Anlage./I.9.I. der ON 44) betreffend Gesellschaften in der Eigentümerkette ist der festgestellte wirtschaftliche Eigentümer des Kunden nicht ersichtlich.
1.3.3. Zum Kunden XXXX
Beim Kunden handelt es sich um eine juristische Person mit der Firma XXXX mit Sitz auf den XXXX . Diese Gesellschaft wurde über die XXXX Treuhandgesellschaft " XXXX " Kunde der bfP und später von der " XXXX ." zur Betreuung übernommen. Die Geschäftsbeziehung wurde am 25.09.2002 begründet.
Auf dem Formular "Bekanntgabe der Identität des(r) wirtschaflichen Eigentümer/s" (FMA-Akt, ON 22, S 3) wurde XXXX als wirtschaftlicher Eigentümer festgestellt. Dabei handelt es sich um eine Selbstauskunft des Kunden.
Aus dem AV vom 25.09.2014 (FMA-Akt, ON 22, S 1) geht hervor, dass aus der Declaration of Trust der wirtschaftliche Eigentümer ersichtlich ist und mit dem der bfP bekannt gegebenen übereinstimmt.
Aus den vorgelegten Firmendokumenten (FMA-Akt, ON 22; Anlage./I.10.1. und 3. der ON 44) betreffend Gesellschaften in der Eigentümerkette ist der wirtschaftliche Eigentümer des Kunden nicht ableitbar.
1.3.4. Zum Kunden XXXX .
Beim Kunden handelt es sich um eine juristische Person mit der Firma XXXX mit Sitz auf den XXXX . Diese Gesellschaft wurde über die XXXX Treuhandgesellschaft " XXXX " Kunde der bfP und später von der " XXXX ." zur Betreuung übernommen. Die Geschäftsbeziehung wurde am 05.10.1995 begründet und per 14.10.2016 beendet.
Bei dem Formular "Bekanntgabe der Identität des(r) wirtschaftlichen Eigentümer/s" vom 23.05.2008 (FMA-Akt, ON 36a), welches XXXX als wirtschaftlichen Eigentümer feststellt, handelt es sich um eine Selbstauskunft des Kunden.
Aus dem AV vom 05.08.2013 (FMA-Akt, ON 36) geht hervor, dass eine Declaration of Trust im Original vorgelegt worden sei.
Aus den vorliegenden Firmendokumenten (FMA-Akt, ON 36; Anlage./I.12.1. der ON 44) betreffend Gesellschaften in der Eigentümerkette ist der wirtschaftliche Eigentümer des Kunden nicht ableitbar. Aus dem Dokument "Declaration of Trust" vom 13.05.2013 (ON 36c) geht hervor, dass die XXXX die Anteile am Kunden treuhändig für XXXX hält. Bei diesem Dokument handelt es sich um eine einseitige Treuhanderklärung des Treuhänders, d.h. ohne bestätigende Zustimmung des Treugebers. Die gegenständliche Treuhanderklärung wurde von XXXX und Mag. XXXX unterfertigt. Beim Treuhänder, XXXX ., handelt es sich um eine Eigengesellschaft der XXXX . Die vertretungsbefugten Direktoren der XXXX sind XXXX und XXXX (FMA-Akt, Anlage./II.3.2. der ON 44). Die Mitarbeiter der XXXX und ihrer Eigengesellschaften fungieren gleichzeitig als vertretungsbefugte Organe des Kunden.
1.3.5. Zum Kunden XXXX .
Beim Kunden handelt es sich um eine juristische Person mit der Firma XXXX mit Sitz auf den XXXX . Diese Gesellschaft wurde über die XXXX Treuhandgesellschaft " XXXX " Kunde der bfP. Die Geschäftsbeziehung wurde am 31.08.2007 begründet und am 03.11.2016 beendet.
Bei dem Formular "Bekanntgabe der Identität des(r) wirtschaftlichen Eigentümer/s" vom 04.09.2007 (FMA-Akt, ON 30a), welches den russischen Staatsbürger XXXX als wirtschaftlichen Eigentümer feststellt, handelt es sich um eine Selbstauskunft des Kunden.
Beim AV vom 07.05.2013 (FMA-Akt, ON 30c), welcher angabegemäß die Eigentümerkette der Gesellschaften von XXXX dokumentieren soll (der AV enthält bloß die Initialen XXXX handelt es sich um die Niederschrift der Einsichtnahme in das Beistatut der XXXX . Der AV vom 08.05.2013 (FMA-Akt, Anlage./I.I3.5. der ON 44) hält fest, dass gemäß dem "Share Register Certificate" die XXXX von der XXXX treuhändig für die XXXX gehalten wird.
Im VOP-Bericht (FMA-Akt, ON 29, Rz 110) findet sich eine Grafik, welche die Struktur der Gesellschaften von XXXX illustrieren soll, die zu Beginn der VOP durch die bfP angegeben wurde sowie aus den im Kundenakt enthaltenen Dokumenten hervorgeht.
Aus der Stellungnahme der XXXX vom 12.04.2016 (FMA-Akt, ON 30d) geht hervor, dass sich die Unternehmensstruktur der Gesellschaften von XXXX geändert hatte. Der Stellungnahme wurden Grafiken der alten (FMA-Akt, ON 29, Rz 113) und neuen Struktur der Unternehmensgruppe (FMA-Akt, ON 29, Rz 115) als Anhang beigefügt.
Die Grafiken der Unternehmensstruktur der Gesellschaften von XXXX weichen voneinander ab. Zum Beispiel kommen die in der ursprünglichen Struktur (ON 29, Rz 110) angeführten Gesellschaften (" XXXX ") in der Struktur zum Zeitpunkt der VOP 2016 nicht mehr vor (FMA-Akt, ON 29, Rz 113). Des Weiteren liegen keine Firmenunterlagen zu den Gesellschaften in den angegebenen Strukturen (zB. XXXX .) vor.
1.3.6. Zum Kunden XXXX .
Beim Kunden handelt es sich um eine juristische Person mit der Firma XXXX mit Sitz auf den XXXX . Diese Gesellschaft wurde über die XXXX Treuhandgesellschaft " XXXX " Kunde der bfP. Die Geschäftsbeziehung wurde am 12.10.2010 begründet und am 03.11.2016 beendet.
Bei dem Formular "Bekanntgabe der Identität des(r) wirtschaftlichen Eigentümer/s" vom 06.10.2010 (FMA-Akt, ON 40), welches den russischen Staatsbürger XXXX als wirtschaftlichen Eigentümer feststellt, handelt es sich um eine Selbstauskunft des Kunden.
Der AV vom 07.05.2013 hält fest, dass gemäß dem "Share Certificate" die XXXX von der XXXX und diese von der XXXX und diese direkt von XXXX gehalten wird (FMA-Akt, Anlage ./I.14.1. der ON 44).
Im VOP-Bericht (FMA-Akt, ON 29, Rz 110) findet sich eine Grafik, welche die Struktur der Gesellschaften von XXXX illustrieren soll, die zu Beginn der VOP durch die bfP angegeben wurde sowie aus den im Kundenakt enthaltenen Dokumenten hervorgeht.
Aus der Stellungnahme der XXXX (Treuhänder) vom 12.04.2016 (FMA-Akt, ON 30d) geht hervor, dass sich die Unternehmensstruktur der Gesellschaften von XXXX geändert hatte. Der Stellungnahme wurden Grafiken der alten (FMA-Akt, ON 29, Rz 113) und neuen Struktur der Unternehmensgruppe (FMA-Akt, ON 29, Rz 115) als Anhang beigefügt. Es liegen keine Firmenunterlagen zu den Gesellschaften in den angegebenen Strukturen (zB. XXXX ) vor.
1.3.7. Zum Kunden XXXX .
Beim Kunden handelt es sich um eine juristische Person mit der Firma XXXX mit Sitz auf den XXXX . Diese Gesellschaft wurde über die XXXX Treuhandgesellschaft " XXXX " Kunde der bfP. Die Geschäftsbeziehung wurde am 25.11.2013 begründet und am 03.11.2016 beendet.
Bei dem Formular "Bekanntgabe der Identität des(r) wirtschaftlichen Eigentümer/s" vom 26.11.2013 (FMA-Akt, ON 37a), welches den russischen Staatsbürger XXXX als wirtschaftlichen Eigentümer feststellt, handelt es sich um eine Selbstauskunft des Kunden.
Der AV vom 08.10.2014 hält fest, dass der Kunde eine XXXX ist, welche gemäß Share Certificate von der XXXX . gehalten, wird, die wiederum von der XXXX . gehalten wird, die treuhändig für den deklarierten wirtschaftlichen Eigentümer gehalten wird (FMA-Akt, Anlage./I.15.2. der ON 44).
Im VOP-Bericht (FMA-Akt, ON 29, Rz 110) findet sich eine Grafik, welche die Struktur der Gesellschaften von XXXX illustrieren soll, die zu Beginn der VOP durch die bfP angegeben wurde sowie aus den im Kundenakt enthaltenen Dokumenten hervorgeht.
Aus der Stellungnahme der XXXX (Treuhänder) vom 12.04.2016 (FMA-Akt, ON 30d) geht hervor, dass sich die Unternehmensstruktur der Gesellschaften von XXXX geändert habe. Der Stellungnahme wurden Grafiken der alten (FMA-Akt, ON 29, Rz 113) und neuen Struktur der Unternehmensgruppe (FMA-Akt, ON 29, Rz 115) als Anhang beigefügt. Es liegen keine Firmenunterlagen zu den Gesellschaften in den angegebenen Strukturen (zB XXXX .) vor.
1.3.8. Zum Kunden XXXX .
Beim Kunden handelt es sich um eine juristische Person mit der Firma XXXX (" XXXX ") mit Sitz in Panama. Diese Gesellschaft wurde über die XXXX Treuhandgesellschaft " XXXX " Kunde der bfP. Die Geschäftsbeziehung wurde am 03.09.2014 begründet und am 31.08.2016 beendet.
Beim Formular "Anhang zum Formular WB" (FMA-Akt, ON 31g), in welchem die natürliche Person XXXX (britischer Staatsbürger) als in Frage kommender Begünstigter festgestellt wurde, handelt es sich um eine Selbstauskunft des Kunden.
In den AVen vom 11.09.2014 und 13.04.2016 (FMA-Akt, ON 31e und ON 31f) wird festgehalten, dass die Kundin eine panamesische S.A. ist, deren Anteile gem. Aktienzertifikat von der XXXX . gehalten werden. Die XXXX ist eine Gesellschaft aus XXXX , welche laut beglaubigtem Certificate of Incumbency von XXXX als Trustee für den XXXX gehalten wird. Der XXXX ist ein neuseeländischer Trust. Weiters wird festgehalten, dass aus der "Declaration of Trust" vom 25.11.2011, der "Deed of Variation of Trust and Appointment of Beneficiaries" vom 09.12.2011 sowie der "Deed of Exclusion" vom 17.12.2013 der deklarierte Begünstigte ersichtlich ist.
Aus den vorgelegten Firmendokumenten (FMA-Akt, ON 31h, ON 31j) betreffend Gesellschaften in der Eigentümerkette ist der wirtschaftliche Eigentümer des Kunden nicht ersichtlich. Das im Rahmen der Stellungnahme vom 18.10.2017 vorgelegte Dokument "Declaration of Trust" vom 25.11.2011 betreffend den " XXXX " (FMA-Akt, Anlage./I.16.1. der ON 44) besteht nur aus dem Inhaltsverzeichnis. Der/Die Begünstigten gehen daraus nicht hervor. Darüber hinaus wurde die Eigentümerkette des Kunden nicht vollständig festgestellt. Aus dem im Rahmen der Stellungnahme vom 18.10.2017 vorgelegten Firmenbuchauszug der XXXX vom 29.03.2012 (FMA-Akt, Anlage./I.16.1. der ON 44) geht als Shareholder die XXXX hervor. Die rechtlichen Eigentümer der XXXX wurden nicht festgestellt.
1.3.9. Zum Kunden XXXX
Beim Kunden handelt es sich um eine juristische Person mit der XXXX mit Sitz in Panama. Diese Gesellschaft wurde über die XXXX Treuhandgesellschaft " XXXX " Kunde der bfP. Die Geschäftsbeziehung wurde am 03.09.2014 begründet und am 04.08.2016 beendet.
Beim Formular "Anhang zum Formular WB" (FMA-Akt, ON 31g), in welchem die natürliche Person XXXX (britischer Staatsbürger) als in Frage kommender Begünstigter festgestellt wurde, handelt es sich um eine Selbstauskunft.
In den AVen vom 11.09.2014 (FMA-Akt, ON 32a) und 01.12.2015 (FMA-Akt, ON 32b) und 14.04.2016 (FMA-Akt, ON 32c) wird festgehalten, dass die Kundin eine panamesische S.A. ist, welche von der XXXX . gehalten wird. Gemäß "Declaration of Trust" hält die XXXX die Anteile treuhändig für die XXXX Die XXXX wird wiederum treuhändig von der XXXX für die XXXX . gehalten. Die XXXX ist eine XXXX Gesellschaft, welche laut beglaubigtem Certificate of Incumbency von der XXXX als Trustee für den XXXX gehalten wird. Der XXXX ist ein neuseeländischer Trust. Weiters wird festgehalten, dass aus der "Declaration of Trust" vom 25.11.2011, der "Deed of Variation of Trust and Appointment of Beneficiaries" vom 09.12.2011 sowie der "Deed of Exclusion" vom 17.12.2013 der deklarierte Begünstigte ersichtlich ist.
Aus den vorgelegten Firmendokumenten (FMA-Akt, ON 31j, ON 32d) betreffend Gesellschaften in der Eigentümerkette ist der wirtschaftliche Eigentümer des Kunden nicht ersichtlich. Das im Rahmen der Stellungnahme vom 18.10.2017 vorgelegte Dokument "Declaration of Trust" vom 25.11.2011 betreffend den " XXXX " (FMA-Akt, Anlage./I.17.1. der ON 44) besteht nur aus dem Deckblatt. Der/Die Begünstigten gehen daraus nicht hervor. Darüber hinaus wurde die Eigentümerkette des Kunden nicht vollständig festgestellt. Aus dem im Rahmen der Stellungnahme vom 18.10.2017 vorgelegten Firmenbuchauszug der XXXX vom 29.03.2012 (FMA-Akt, Anlage./I.16.1. der ON 44) geht als Shareholder die XXXX hervor. Die rechtlichen Eigentümer der XXXX wurden nicht festgestellt.
1.4. Zu den Transaktionen der Kundin " XXXX
Bei der Kundin " XXXX " handelt es sich um eine Eigengesellschaft der Treuhandgesellschaft XXXX . Die Gesellschaft wird grundsätzlich im Immobilienbereich für den Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Immobilien im In- und Ausland sowie die damit verbundenen Dienstleistungen, das Halten von Beteiligungen, die Vermittlung und die Finanzierung von Immobilienprojekten und Immobiliengesellschaften, die Übernahme von Bauvorhaben als Generalunternehmer, die Errichtung von Tochtergesellschaften und Repräsentanzen im Ausland eingesetzt.
Auf den für die Kundin " XXXX " eingerichteten Konten bei der bfP kam es zu Transaktionen, welche für die Personen XXXX (im Folgenden: XXXX ) sowie XXXX (im Folgenden: VHI) abgewickelt wurden. Die auffälligen Transaktionen fanden im Zeitraum von 18.02.2015 (Transaktion iHV USD 900.000, Auftraggeber XXXX bei XXXX ) bis 07.07.2016 (Rückleitung einer Transaktion iHv EUR 100.000 aus Reputationsgründen durch die bfP) statt.
Die Transaktionen für XXXX langten an den folgenden Tagen auf dem USD-Konto der Kundin ein und hatten folgenden Vermerk:
- XXXX : USD XXXX , Auftraggeber XXXX bei XXXX , XXXX ; Zahlungsgrund "Partial payment of loan agreement from 10.07.2012. Invoice N XXXX "
- XXXX USD XXXX , Auftraggeber XXXX bei XXXX , XXXX ; Zahlungsgrund "Partial payment of loan agreement from 10.07.2012. Invoice N XXXX "
- XXXX USD XXXX , Auftraggeber XXXX bei XXXX , XXXX ; Zahlungsgrund "Payment of loan agreement and interest from 10.07.2012. Invoice N
XXXX "
Ein Verwaltungsratsmitglied der Kundin hatte die Transaktionen angekündigt und Unterlagen, einen Kreditvertrag und eine Darlehensabrechnung, übermittelt. Die beiden Gesellschaften, die das Geld ursprünglich zur Verfügung gestellt hatten, bezeichnet die bfP als "Teil der Struktur des Hr. XXXX ", wobei eine davon am 16.03.2015 aufgelöst wurde. Beide hatten einen Darlehensvertrag mit der Kundin der bfP (FMA-Akt, ON 44, Anlage IV.11a). Beide Gesellschaften befanden sich im wirtschaftlichen Eigentum von XXXX und wurden von einer Stiftung in XXXX gehalten. Zusätzlich lag ein Kreditvertrag zwischen der Kundin und XXXX vor (FMA-Akt, ON 44, Anlage IV.9).
Es erfolgte die zeitnahe Weiterüberweisung zur XXXX auf ein Konto der XXXX ., welche auf den XXXX domiziliert ist (FMA-Akt, ON 44, Anlage IV.11a) und eine der beiden zuvor erwähnten Gesellschaften ist. Als Auftraggeber fungierte die Kundin der bfP selbst, XXXX ist in den SWIFT-Daten nicht ersichtlich.
- XXXX : USD XXXX , Zahlungsgrund "Final loan repayment incl. interest loan agr. XXXX "
- XXXX : USD XXXX , Zahlungsgrund "Loan repayment incl. interest loan agr. XXXX assignment XXXX "
Es gab zudem zu XXXX insgesamt vier Transaktionen. Drei Transaktionen in Höhe von insgesamt € 50.771,-- erfolgten jeweils durch XXXX von ihrem Privatkonto in der Schweiz auf das Konto der Kundin bei der bfP, wobei der Verwendungszweck "Zinsabrechnung" war. Die vierte Transaktion in Höhe von € 100.000 kam erneut vom Privatkonto der XXXX auf das Konto der Kundin bei der bfP und hatte als Verwendungszweck "Teilrückzahlung Darlehen".
Aufgrund des Betrages führte die bfP eine vertiefte Recherche durch, bei der neben der Tatsache, dass es sich bei XXXX aufgrund von Erbschaften und Beteiligungen um eine vermögende Person handelte, zutage kam, dass der Ehemann von XXXX in der Vergangenheit in zahlreiche schwerwiegende Verstöße verwickelt war (FMA-Akt, ON 44, Anlage IV.16). Weiters wurden dabei auch Probleme mit Steuerbehörden ermittelt.
Die Transaktion vom 7.7.2016 wurde sodann aus Reputationsgründen rückgeleitet und die Kundin informiert.
Die bfP hat zu keiner Zeit zu diesen Transaktionen eine Verdachtsmeldung erstattet. Am 23.02.2017 erstattete die belangte Behörde zu den Transaktionen beide Personen betreffend eine Verdachtsmeldung an das Bundeskriminalamt 7.2-FIU erstattet (FMA-Akt, ON 7).
1.5. Zur Situation in Liechtenstein:
Der Bericht von XXXX zu Liechtenstein (Council of Europe, Report on Fourth Assessment Visit - Anti-Money Laundering and Combatinf the Financing of Terrorism, 2. April 2014, https://rm.coe.int/report-on-fourth-assessment-visit-anti-money-laundering-and-combating-/1680716b84 ; online zuletzt eingesehen am 08.08.2019; ebenso abrufbar über die Website der liechtensteinischen FMA unter XXXX beinhaltet folgende Feststellungen:
"406. Die Finanzlandschaft in Liechtenstein wird bis zu einem gewissen Maße vom Bankensektor dominiert. Obwohl auch Vermögensverwaltungsgesellschaften, Investmentunternehmen und Lebensversicherungsunternehmen tätig sind, liegt ihr gesamter Anteil an in Liechtenstein verwaltetem Vermögen unter dem Anteil, welcher auf den Bankensektor als Einzelnen entfällt.
407. Durch Befragungen, die im Rahmen des Assessments durchgeführt wurden, erfuhren die Assessoren, dass ein bedeutender Teil des Bankgeschäfts in Liechtenstein den Banken durch Treuhänder (nachfolgend "Treuhänder" genannt) oder Dienstleister für Trusts und Gesellschaften oder Personen mit einer Bewilligung nach Art. 180a PGR (im Folgenden TCSP8s genannt) mit Sitz in Liechtenstein oder anderen Ländern zugeführt wird. Die zulässige Erbringung von Dienstleistungen durch TCSPs wird im Rahmen der entsprechenden Empfehlung erörtert werden. In einem typischen Szenario ist der Kunde eines FI (oder "Vertragspartei" bei Verwendung der Terminologie des SPG) eine natürliche oder juristische Person, wobei der Kontakt oft über einen Anwalt, Treuhänder oder einen anderen TCSP hergestellt wird. Im Falle einer juristischen Person oder Konstrukts (Gründung, Gesellschaft, Anstalt oder Trust, solche Strukturen sind oft Teil eines breiteren rechtlichen Gefüges, das aus juristischen Personen oder in verschiedenen Teilen der Welt gegründeten Konstrukts besteht), würde dies typischerweise von einem Treuhänder oder TCSP errichtet, der auch als Direktor oder Verwalter dieses rechtlichen Gefüges fungieren würde. Der Treuhänder vertritt somit in der Regel das rechtliche Gefüge, wobei er als Treuhänder des Trusts oder gegebenenfalls als Verwalter der Stiftung fungiert, und ein Bankkonto bei einer liechtensteinischen Bank im Namen des Trusts oder der Stiftung eröffnen würde, die der "Vertragspartner" ist, der durch den Treuhänder vertreten wird. Für Zwecke der Customer Due Diligence liegt der Fokus also in der Regel auf dem Trust oder der Stiftung, in der vom Treuhänder vertretenen Form, während der Kunde des Treuhänders, der sehr oft die Geschäftsbeziehung leitet und kontrolliert und sehr oft eine nicht gebietsansässige Person ist, von der Bank wiederum als wirtschaftlicher Eigentümer der Geschäftsbeziehung behandelt wird. Der Treuhänder des Trusts oder der Stiftung erhält die Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer.
408. Diese Situation könnte, insbesondere wenn der Kunde des Treuhänders ein Nicht-Gebietsansässiger ist (oder umso mehr, wenn eine breiter angelegte internationale Konzernstruktur involviert ist), schwerwiegende Auswirkungen auf die von den Finanzinstituten durchgeführten Customer Due Diligence-Verfahren haben. In diesen Situationen kommt der FI sehr selten mit dem wirtschaftlichen Eigentümer in Kontakt und muss jederzeit auf den Treuhänder vertrauen. Der Treuhänder scheint nicht genügend Informationen zur Verfügung zu stellen, um es der Bank zu ermöglichen, den wirtschaftlichen Eigentümer und das breiter angelegte rechtliche Gefüge zu verstehen. So würde der Treuhänder beispielsweise einfach eine Erklärung darüber vorlegen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist (gemäß Art. 6(1)(a) der SPV), ohne Angaben darüber zu machen, wie die Stiftung in Liechtenstein in eine größere Unternehmensstruktur passt. Dies kann dazu führen, dass die FIs im üblichen Fall, in welchem der wirtschaftliche Eigentümer die treibende Kraft ist, nur einen begrenzten Einblick in Bezug auf den Kunden haben, was verhindern könnte, dass die FI die Kundenbeziehung, einschließlich potenzieller Risiken, tatsächlich nachvollziehen kann. Daraus folgt, dass ein FI, wenn er nicht in der Lage ist, das Kundenrisiko effektiv zu bewerten, auch nicht in der Lage ist, dieses Risiko effektiv zu steuern. Dieses Problem wird teilweise entschärft, wenn das TCSP ein liechtensteinischer Rechtsträger ist, der dem SPG untersteht; eine solche Entschärfung des Problems würde jedoch nicht für ausländische TCSPs gelten. Ebenso wenig würde diese Entschärfung in Situationen eintreten, in denen TCSPs auf Geschäfte vertrauen, die von ausländischen TCSPs zugeführt werden, die die Customer Due Diligence durchführen. Darüber hinaus unterliegen inländische TCSPs nicht einem umfassenden aufsichtsrechtlichen System und somit keine Fit and Proper Test (Eignungsprüfung). Zusätzlich zu den schwerwiegenden Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Umsetzung von Empfehlung 5 hat dieses Problem einen kaskadierenden Effekt bei der Umsetzung einiger anderer Präventivmaßnahmen."
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur bfP, dem Vorstand, dem Verantwortlichen gemäß § 9 VStG und dem Compliance Officer und der "
XXXX
Die Feststellungen zur bfP, zum GwB, seinen Befugnissen, seiner Bestellung zum Verantwortlichen gemäß § 9 Abs. 2 VStG, dem Compliance Officer und Leiter der XXXX , der Kontrolle der Filiale sowie dem Vorstand ergeben sich aus dem im Akt der FMA aufliegenden unbedenklichen Firmenbuchauszug einerseits (FMA-Akt, Teil I, ON A) und aus den nachvollziehbaren und glaubwürdigen Angaben des BF5, XXXX und dem Zeugen XXXX in der Verhandlung am 24.07.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht andererseits. Sowohl der BF 5 als auch der Zeuge machten übereinstimmende Angaben hinsichtlich des Arbeitsablaufes innerhalb der Abteilung, ihrer Kontrolle und der Herangehensweise an die Kunden, die über liechtensteinische Treuhandbüros betreut wurde (BVwG-Akt, OZ 37), weshalb diesbezüglich auch ihre Aussagen den Feststellungen zugrunde gelegt wurden und nicht die Ausführungen aus der Beschwerde, die von den Schilderungen des Bf5 und des Z doch auch deutlich abwichen. Das erkennende Gericht sah keinen Anlass den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben der beiden Einvernommenen, die noch dazu sowohl die Autoren der gegenständlichen Dienstanweisungen waren als auch die ausführenden Leitungspersonen innerhalb der bfP, nicht zu folgen. Die Urkunden zur Bestellung des verantwortlichen Beauftragen liegen ebenso im Akt auf, an deren Echtheit und Richtigkeit wird nicht gezweifelt (BVwG-Akt, OZ 11, Beilage ./1).
2.2. Zu den im Tatzeitraum gültigen Anweisungen zur Prävention der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung:
Die Feststellungen zur Dienstanweisung XXXX ergeben sich aus eben dieser Dienstanweisung, die dem Gericht vorgelegt wurde und an deren Echtheit kein Zweifel besteht (BVwG-Akt, OZ 21, Beilage ./4), sowie aus den Angaben des BF5, des Verfassers des Dokuments, in der Verhandlung (BVwG-Akt, OZ 37, Seite 6f.). Die allgemeine Verfügbarkeit des Dokuments und dessen Verbindlichkeit ergibt sich zudem aus der vorgelegten Dienstanweisung zu XXXX (BVwG-Akt, OZ 21m Beilage ./9).
Die Feststellungen zur Dienstanweisung XXXX und zur Dienstanweisung XXXX ergeben sich aus eben diesen Dienstanweisungen, die dem Gericht ebenfalls vorgelegt wurden und an deren Echtheit kein Zweifel besteht (BVwG-Akt, OZ 21, Beilage ./5 und 6).
Die Feststellungen zur "Richtlinien XXXX )" fußen auf der vorgelegten Abschrift der Richtlinien, an deren Echtheit kein Zweifel besteht (BVwG-Akt, OZ 21, Beilage ./11) sowie auf den Angaben des Zeugen in der Verhandlung, der selbst Verfasser dieser Richtlinien war (BVwG-Akt, OZ 37, Seite 26 f.).
Die Feststellung zum Inhalt der Verpflichtungserklärung fußt auf dem in der Beschwerde wiedergegebenen Wortlaut der Verpflichtungserklärung und dazu vom BF5 und dem Zeugen in der Verhandlung übereinstimmend getätigten Aussagen zur Verpflichtungserklärung (BVwG-Akt, OZ 37). Die Feststellung zur XXXX und dem Nichteinhalten der Verpflichtung fußt auf den Angaben der bfP in der Beschwerde (Beschwerde, Seite 46, 51, und 56) und stimmt auch mit den Unterlagen zu den Kunden der XXXX überein.
2.3. Zu den Feststellungen zu den einzelnen Kunden in den Spruchpunkten I. und III.:
Die Feststellungen zu den Kunden ergeben sich einwandfrei aus den im Verfahren vorgelegten Urkunden, die verwendeten Quellen liegen im Akt der belangten Behörde auf und sind unbedenklich, weshalb sie auch den Feststellungen zugrundegelegt werden.
Insoweit sich die Beschwerde darauf beruft, dass zum Zeitpunkt der Aufforderung der Rechtfertigung, jedenfalls aber nach den Tatzeiträumen in der bfP vorliegende Dokumente eine lückenlose Dokumentation der wirtschaftlichen Eigentümer ermöglichen würden, so etwa zu XXXX . (Beschwerde, Seite 30, erster Absatz), so ist dem entgegenzuhalten, dass damit den Feststellungen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen getreten wird, sondern vielmehr deren Feststellungen dadurch untermauert werden. Die lückenlose Überzeugung von der Identität wurde durch die anlassbezogenen Nachfragen nicht dargetan, zudem führten die Vertreter der belangten Behörde treffend an, dass angesichts der Berichterstattung zum alten wirtschaftlichen Eigentümer stärkeres Augenmerk auf diesen Kunden hätte gelegt werden müssen, handelte es sich doch beim vormaligen wirtschaftlichen Eigentümer um einen milliardenschweren russischen Oligarchen, der in eine Sanktionenliste aufgenommen wurde und beim neuen wirtschaftlichen Eigentümer um einen langjährigen Bekannten dieses Oligarchen (BVwG-Akt, OZ 37, Seite 30).
Insofern die Beschwerde vorbringt, dass die Änderung einzelner Glieder der Eigentümerkette entweder ihr zur Kenntnis gebracht wurde bzw. durch Einsichtnahme in den Kundenakt beim Treuhänder oder aber, wie in der Verhandlung vom Zeugen behauptet, durch die Transaktionsüberwachung erhoben worden wären, so ist dem entgegenzuhalten, dass eine einzelne Aktion zu einem einzelnen Glied in der Kette nicht die vollständige Überzeugung von der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers, der mit jedem einzelnen Wechsel in einem Glied in der Eigentümerkette potentiell wechselt, bringen kann. Dies war etwa bei der XXXX (Beschwerde, Seite 31 f.) und der XXXX (Beschwerde, Seite 35f.) der Fall. Damit wurde den entsprechenden Feststellungen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegengetreten.
Insofern die Beschwerde darüber hinaus vorbringt, dass beim Kunden " XXXX " (Beschwerde, Seite 38 f.) seit 2006 keine Habenbuchung mehr vorgenommen worden , ein seit 2006 bestehendes Devisengeschäft im Jahr 2013 glattgestellt worden und seit 2006 kein Neugeschäft erfolgt sei, sich insofern keine Änderungen im wirtschaftlichen Eigentümer abgezeichnet hätten und die FMA den Kunden bereits geprüft und nicht beanstandet hätte, wird damit nicht dargetan, inwiefern die bfP damit im Tatzeitraum ihren Verpflichtungen nachgekommen ist. Zudem ist auch die Vor-Ort-Prüfung aus 2012 nicht dazu geeignet, die Feststellungen der Behörde den gegenständlichen Tatzeitraum betreffend zu widerlegen.
Wenn zum Kunden " XXXX " (Beschwerde, Seite 45 f.), zum Kunden " XXXX (Beschwerde, Seite 47) und zum Kunden " XXXX " (Beschwerde, Seite 52) ausgeführt wird, dass es über die Jahre wiederholt Unterlagen zum wirtschaftlichen Eigentümer gegeben hätte, so zeichnet der aus dem Ende des Tatzeitraums stammende Vor-Ort-Bericht ein gänzlich anderes Bild, nämlich, dass etwa die erwähnte Mitteilung des russischen Finanzamts gerade keinen Schluss darauf erlaubte, wie die Eigentümerkette tatsächlich ausgestaltet ist (FMA-Akt, ON 29). In der Tat handelt es sich bei der vorgelegten Liste (FMA-Akt, ON 30b) um ein Dokument in russischer Sprache, wo Firmenname und in einigen Fällen der Sitz der Firma aufgelistet, jedoch Informationen über Eigentumsverhältnisse und Bestätigungen zum wirtschaftlichen Eigentum nicht enthalten sind. Auch das Email des Treuhänders zum Kunden " XXXX " und zum Kunden " XXXX " (FMA-Akt, ON 30d) zeigt, dass die bfP im Fall des Kunden " XXXX " erst im April 2016 über Änderungen informiert wurde, die bereits 2015 begonnen bzw. stattgefunden hatten. Zum Kunden " XXXX " und zum Kunden " XXXX " wusste die bfP ihren eigenen Angaben nach bis zum Ende der Geschäftsbeziehung nichts von diesen Änderungen (Beschwerde, Seite 51 oben und Seite 55.). Damit wurde auch in diesen Fällen den Feststellungen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegengetreten.
Wenn die Beschwerde zum Kunden " XXXX (Beschwerde, Seite 57 f.) und zum Kunden " XXXX ." (Beschwerde, Seite 60 f.) vorbringt, dass alle notwendigen Dokumente in der Bank aufgelegen seien, so ergibt sich daraus nicht, wann diese Unterlagen in der bfP auflagen, denn aus dem VOP-Bericht 2016 (FMA-Akt, ON 29) ergibt sich, dass Dokumente nur in den Aktenvermerken aufgezählt waren, lediglich Inhaltsverzeichnissevorlagen, Kopien hingegen nicht im Kundenakt auflagen; zudem ist den eigenen Aktenvermerken der bfP zu entnehmen, dass in viele Unterlagen nur Einsicht genommen wurde (FMA-Akt, ON 31f, ON 31e). Den Feststellungen der Behörde wurde mit diesem Beschwerdevorbringen, das wiederum auch nicht dargelegt, wie zu jeder Zeit der wirtschaftliche Eigentümer mit Überzeugung feststehen konnte, nicht fundiert entgegengetreten. Daran ändert auch nichts, dass zu einer bestimmten Gesellschaft online Informationen abrufbar und deshalb in der bfP vorhanden gewesen wären (Beschwerde, Seite 60 und 64), denn damit ist weder dargetan noch dokumentiert, dass dies im Tatzeitraum tatsächlich der Fall gewesen wäre.
Die Feststellungen zu den Transaktionen von XXXX fußen auf den im Akt aufliegenden Unterlagen zu den Transaktionen sowie auf den Ausführungen der bfP in der Beschwerde (Beschwerde, Seite 78 ff.) und in der Rechtfertigung (FMA-Akt, ON 44, insbesondere die Beilagen in Anlage IV.), den Verfahrensergebnissen der belangten Behörde (FMA-Akt, ON 7) und den Angaben des BF5 in der mündlichen Verhandlung (BVwG-Akt, OZ 37, Seite 15), wobei auffällt, dass zu der rücküberwiesenen Transaktion vom 07.07.2016 dem Vertreter des Kunden noch die Rücküberweisung auch wegen der mutmaßlichen Steuerprobleme der Kundin genannt werden, dies aber in der Rechtfertigung (FMA-Akt, ON 44) und in der Beschwerde völlig unter den Tisch fällt, jedoch vom BF5 in der Verhandlung wieder genannt wird (BVwG-Akt, OZ 37, Seite 15). Da der BF5 unmittelbar befasst war mit dieser Rücküberweisung und davon auszugehen ist, dass die tatsächlichen Beweggründe der Kundin mitgeteilt wurden, geht das Gericht davon aus, dass die mutmaßlichen steuerrechtlichen Probleme mitausschlaggebend und daher festzustellen waren.
2.4. Zur Situation in Liechtenstein:
Der Bericht von XXXX zu Liechtenstein (Council of Europe, Report on Fourth Assessment Visit - Anti-Money Laundering and Combating the Financing of Terrorism, 2. April 2014, XXXX ; online zuletzt eingesehen am 08.08.2019; ebenso abrufbar über die Website der liechtensteinischen FMA unter XXXX zuletzt online eingesehen am 08.08.2019) wurde im Ausmaß der von der belangten Behörde verwendeten Randziffern durch eine gerichtlich beeidete Übersetzerin für die englische Sprache in die deutsche Sprache übersetzt, den Parteien zur Kenntnis gebracht und ihnen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme dazu zu geben. Der Inhalt ergibt sich sowohl aus dem englischen Original als auch aus der deutschen Übersetzung zweifelsfrei (BVwG-Akt, OZ 36).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde
Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 idF BGBl 184/2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Im gegenständlichen Fall wurde durch die belangte Behörde eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR XXXX ,-- verhängt, somit liegt Senatszuständigkeit vor.
Die rechtzeitige, zulässige Beschwerde ist aber nicht begründet.
3.2. Maßgebliche Rechtsnormen
3.2.1. Die im Tatzeitraum in Geltung stehende Rechtslage gestaltete sich wie folgt:
§ 40 Abs. 2a Z 1, Abs. 2e und Abs. 8 Bankwesengesetz (BWG), BGBl. I Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 184/2013, lauteten:
"(2a) Kredit- und Finanzinstitute haben weiters
1. den Kunden aufzufordern die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers des Kunden bekannt zu geben und dieser hat dieser Aufforderung zu entsprechen sowie haben sie risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung von dessen Identität zu ergreifen, sodass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist; im Falle von juristischen Personen oder von Trusts schließt dies risikobasierte und angemessene Maßnahmen ein, um die Eigentums- und die Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen,
...
(2e) Die Kredit- und Finanzinstitute haben die Sorgfaltspflichten gemäß §§ 40 ff zur Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität nicht nur auf alle neuen Kunden, sondern zu geeigneter Zeit auch auf die bestehende Kundschaft auf risikoorientierter Grundlage anzuwenden.
...
(8) Die Kredit- und Finanzinstitute dürfen zur Erfüllung der Pflichten nach § 40 Abs. 1, 2 und 2a Z 1 und 2 auf Dritte zurückgreifen, soweit ihnen nicht Hinweise vorliegen, die eine gleichwertige Erfüllung der genannten Pflichten bezweifeln lassen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei den Kredit- oder Finanzinstituten, die auf Dritte zurückgreifen. Als Dritte im Sinne dieses Absatzes gelten, sofern sie nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 22) verfügen,
1. die in Art. 3 Z 1 und 2 der Richtlinie 2005/60/EG genannten Kredit- und Finanzinstitute sowie die in § 3 Z 4 ZaDiG genannten Zahlungsinstitute,
2. die in Art. 3 Z 1 und 2 der Richtlinie 2005/60/EG genannten Kredit- und Finanzinstitute sowie die in § 3 Z 4 ZaDiG genannten Zahlungsinstitute in einem Drittland und
3. die in Art. 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b der Richtlinie 2005/60/EG genannten Personen,
je unter der Voraussetzung, dass sie einer gesetzlich anerkannten obligatorischen Registrierung hinsichtlich ihres Berufs unterliegen und Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen anwenden müssen, die den §§ 40ff entsprechen bzw. in der Richtlinie 2005/60/EG festgelegt sind oder diesen entsprechen, und einer Aufsicht gemäß Kapitel V Abschnitt 2 dieser Richtlinie unterliegen, was die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie betrifft, oder in einem Drittland ansässig sind, das Anforderungen vorschreibt, die denen in dieser Richtlinie entsprechen. Die FMA unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission sowie in dem Umfang, in dem es für die Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG relevant ist und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 , der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die EBA, die EIOPA und die ESMA über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die vorgenannten Bedingungen erfüllt. Wenn die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG trifft, hat die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung den Kredit- und Finanzinstituten, zur Erfüllung der Pflichten nach Abs. 1, 2 und 2a Z 1 und 2 zu untersagen auf Dritte aus dem betreffenden Drittland zurückzugreifen. Die Kredit- und Finanzinstitute haben zu veranlassen, dass die Dritten ihnen die zur Erfüllung der Pflichten nach Abs. 1, 2 und Abs. 2a Z 1 und 2 bzw. nach Art. 8 Abs. 1 lit. a bis c der Richtlinie 2005/60/EG erforderlichen Informationen unverzüglich zur Verfügung stellen. Weiters haben die Kredit- und Finanzinstitute zu veranlassen, dass die maßgeblichen Kopien der Daten hinsichtlich der Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden sowie andere maßgebliche Unterlagen über die Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers von dem Dritten ihnen auf ihr Ersuchen unverzüglich weitergeleitet werden. Dieser Absatz gilt nicht für "Outsourcing"- oder Vertretungsverhältnisse, bei denen auf der Grundlage eines Vertrages der "Outsourcing"-Dienstleister oder Vertreter als Teil des zur Erfüllung der Pflichten nach Abs. 1, 2 und 2a Z 1 und 2 verpflichteten Kredit- oder Finanzinstituts anzusehen ist."
§ 41 Abs. 1 BWG, BGBl. I Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 184/2013, lautete:
"Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme,
1. dass eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen, die aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren), steht; oder
2. dass ein Vermögensbestandteil aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrührt (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren), oder
3. dass der Kunde der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß § 40 Abs. 2 zuwidergehandelt hat oder
4. dass die versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion oder der Vermögensbestandteil im Zusammenhang mit einer kriminellen Vereinigung gemäß § 278 StGB, einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB, einer terroristischen Straftat gemäß § 278c StGB oder der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB steht,
so haben die Kredit- und Finanzinstitute die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung der Transaktion zu unterlassen, es sei denn, dass die Gefahr besteht, dass die Verzögerung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Im Zweifel dürfen Aufträge über Geldeingänge durchgeführt werden und sind Aufträge über Geldausgänge zu unterlassen. Die Kredit- und Finanzinstitute sind berechtigt, von der Behörde zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Behörde bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden. Die Kredit- und Finanzinstitute haben jeder Tätigkeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen, deren Art ihres Erachtens besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnte, insbesondere komplexen oder unüblich großen Transaktionen und alle unüblichen Muster von Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder erkennbaren rechtmäßigen Zweck; ebenso haben sie soweit als möglich den Hintergrund und den Zweck dieser Tätigkeiten und Transaktionen zu prüfen und zwar insbesondere, wenn diese im Zusammenhang mit Staaten stehen, in denen laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung besteht (§ 40b Abs. 1). Darüber sind in geeigneter Weise schriftliche Aufzeichnungen zu erstellen und mindestens fünf Jahre nach der Prüfung aufzubewahren."
§ 2 Z 75 BWG, BGBl. I Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 184/2013, lautete:
"75. Wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne der §§ 40ff: die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht. Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst insbesondere:
a) bei Gesellschaften:
aa) die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Rechtsperson über das direkte oder indirekte Halten oder Kontrollieren eines ausreichenden Anteils von Aktien oder Stimmrechten jener Rechtsperson, einschließlich über Beteiligungen in Form von Inhaberaktien, letztlich steht, bei der es sich nicht um eine auf einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt;
ein Anteil von 25 % plus einer Aktie gilt als ausreichend, damit dieses Kriterium erfüllt wird;
bb) die natürlichen Personen, die auf andere Weise die Kontrolle über die Geschäftsleitung einer Rechtsperson ausüben;
b) bei Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, und bei Trusts, die Gelder verwalten oder verteilen:
aa) sofern die künftigen Begünstigten bereits bestimmt wurden, jene natürlichen Personen, die die Begünstigten von 25% oder mehr der Zuwendungen eines Trusts oder einer Rechtsperson sind;
bb) sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte des Trusts oder der Rechtsperson sind, noch nicht bestimmt wurden, die Gruppe von Personen, in deren Interesse hauptsächlich der Trust oder die Rechtsperson wirksam ist oder errichtet wurde;
cc) die natürlichen Personen, die eine Kontrolle über 25% oder mehr des Vermögens eines Trusts oder einer Rechtsperson ausüben;"
§ 98 Abs. 5a Z 3 BWG, BGBl. I Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 184/2013, lautete:
"3. Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes die Pflichten der §§ 40, 40a, 40b, 40d oder 41 Abs. 1 bis 4 verletzt, begeht sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß Z 3 mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen."
§ 99d BWG, BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I 184/2013, lautete:
"§ 99d. (1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
innehaben, gegen die in § 98 Abs. 1, Abs. 2 Z 7 und 11, Abs. 5, Abs. 5a oder § 99 Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 98 Abs. 1, Abs. 2 Z 7 und 11, Abs. 5, Abs. 5a oder § 99 Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgt bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Abs. 4 oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.
(4) Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Abs. 3 ist bei Kreditinstituten der Gesamtbetrag aller in Z 1 bis 7 der Anlage 2 zu § 43 angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen; handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist auf den jährlichen Gesamtnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist. Bei sonstigen juristischen Personen ist der jährliche Gesamtumsatz maßgeblich. Soweit die FMA die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(5) Die FMA kann von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 VStG absehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen."
Die Materialien zu § 99d BWG hielten wortwörtlich fest (RV 2438 BlgNR 24. GP , S. 63; Hervorhebungen nicht im Original):
"Durch diese Bestimmung wird neben dem Konzept der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für juristische Personen nach § 9 VStG auch eine direkte Verantwortlichkeit und Sanktionierung von juristischen Personen ermöglicht. Die Formulierung orientiert sich dabei an der bereits in § 370 Abs. 1a und 1b GewO bestehenden Formulierung. Diese Ergänzung des Konzepts des § 9 VStG ist zwingend erforderlich, weil es aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 66 Abs. 2 lit. c sowie Art. 67 Abs. 2 lit. e Richtlinie 2013/xx/EU unerlässlich ist, auch juristische Personen als unmittelbare Strafadressaten vorzusehen, wenn gegen Pflichten verstoßen wird, welche die juristische Person selbst betreffen. Die Strafmöglichkeit ist dann gegeben, wenn Personen, die bestimmte "Schlüsselfunktionen" bei juristischen Personen ausüben, gegen gesetzliche Verpflichtungen des BWG verstoßen, die sowohl natürliche als auch juristische Personen als Normadressaten haben können (etwa bei den Tatbeständen des § 98 Abs. 1), im konkreten Anlassfall jedoch eine juristische Person von den Pflichten betroffen ist (z.B. GmbH nimmt Einlagen ohne Konzession entgegen), oder wenn die oa Personen gegen Pflichten verstoßen, die sich systematisch nur an juristische Personen als Normadressaten richten können (z.B. § 40 Abs. 1). Die Möglichkeit einer Bestrafung des Verantwortlichen gemäß § 9 VStG bleibt weiterhin parallel bestehen. Gegenüber dem gerichtlichen Strafrecht, insbesondere der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Verbänden gemäß Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG), besteht wie üblich Subsidiarität der verwaltungsstrafrechtlichen Strafnorm. Aufgrund der in Abs. 3 festgesetzten Höhe der Strafdrohungen im Verwaltungsstrafverfahren (bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes; bis zu der zweifachen Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens), welche durch die Richtlinie 2013/xx/EU vorgegeben sind und somit umgesetzt werden müssen, ist im Hinblick auf Art. 91 B-VG bzw. die dazu ergangene Judikatur des VfGH der Bestand dieser Strafdrohungen verfassungsgesetzlich abzusichern. Unter dem aus dem ‚Verstoß gezogenen Nutzen' ist bei der Bestrafung juristischer Personen jener Nutzen zu verstehen, der durch den Verstoß allfällig der zu bestrafenden juristischen Person zu Gute gekommen ist.
In Abs. 4 wird die Definition des jährlichen Gesamtnettoumsatzes vorgenommen. In Abs. 5 wird der FMA aus Gründen der Verfahrensökonomie und aus generellen präventiven Überlegungen ein gewisses Ermessen bei der Anwendung der §§ 98ff eingeräumt. Dieses Ermessen beschränkt sich dabei darauf, dass im durch diese Gesetzesnovelle neu geregelten Falle der Verhängung einer Geldstrafe gegen eine juristische Person wegen einer Verwaltungsübertretung von der Bestrafung des Verantwortlichen gemäß § 9 VStG wegen derselben Verwaltungsübertretung abgesehen werden kann."
Die bezogene Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG , ABl. 2013, L 176, S. 338 ff., verlangte für bestimmte Verstöße in Art. 67 wirksame innerstaatliche Sanktionen. Sie sieht hohe Verwaltungssanktionen vor (Geldbußen), die sowohl gegen die beteiligten natürlichen Personen als auch gegen die verantwortliche juristische Person verhängt werden können (müssen). Die Richtlinie geht davon aus, dass die Mitgliedstaaten die Verstöße alternativ auch durch das gerichtliche Strafrecht pönalisieren können.
§ 99e BWG, BGBl. I Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 184/2013, lautet:
"Die FMA hat bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen der in § 70 Abs. 4 angeführten Bundesgesetze, gegen auf Grund dieser Bundesgesetze erlassene Verordnungen oder Bescheide oder gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
1. Die Schwere und Dauer des Verstoßes;
2. den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
3. die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
4. die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;
5. die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;
6. die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zu Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde;
7. frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person sowie
8. alle potenziellen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes.
Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Absatz unberührt."
3.2.2. Zur Rechtslage seit 01.01.2017:
§ 6 Abs. 1 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), BGBl. I Nr. 118/2016, lautet auszugsweise:
"(1) Die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden umfassen:
2. Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität, so dass die Verpflichteten davon überzeugt sind zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist; im Falle von juristischen Personen, Trusts, Gesellschaften, Stiftungen und ähnlichen Rechtsvereinbarungen schließt dies ein, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen;
7. regelmäßige Überprüfung des Vorhandenseins sämtlicher aufgrund dieses Bundesgesetzes erforderlichen Informationen, Daten und Dokumente sowie Aktualisierung dieser Informationen, Daten und Dokumente."
§ 2 Z 3 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 idF BGBl. I Nr. 37/2018, lautet auszugsweise:
"3. wirtschaftlicher Eigentümer: ein wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 WiEReG. [...];"
§ 2 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 idF BGBl. I Nr. 37/2018, lautet:
"Wirtschaftlicher Eigentümer sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht, hierzu gehört zumindest folgender Personenkreis:
1. bei Gesellschaften, insbesondere bei Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 11, 13 und 14:
a) alle natürlichen Personen, die direkt oder indirekt einen ausreichenden Anteil von Aktien oder Stimmrechten (einschließlich in Form von Inhaberaktien) halten, ausreichend an der Gesellschaft beteiligt sind (einschließlich in Form eines Geschäfts- oder Kapitalanteils) oder die Kontrolle auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben:
aa) Direkter wirtschaftlicher Eigentümer: wenn eine natürliche Person einen Aktienanteil von 25 vH zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft hält, so ist diese natürliche Person direkter wirtschaftlicher Eigentümer.
bb) Indirekter wirtschaftlicher Eigentümer: wenn ein Rechtsträger einen Aktienanteil von 25 vH zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft hält und eine natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf diesen Rechtsträger ausübt, so ist diese natürliche Person indirekter wirtschaftlicher Eigentümer der Gesellschaft.
Wenn mehrere Rechtsträger, die von derselben natürlichen Person oder denselben natürlichen Personen direkt oder indirekt kontrolliert werden, insgesamt einen Aktienanteil von 25 vH zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft halten, so ist diese natürliche Person oder sind diese natürlichen Personen wirtschaftliche Eigentümer. Ein von der oder den vorgenannten natürlichen Personen direkt gehaltener Aktienanteil oder eine direkt gehaltene Beteiligung ist jeweils hinzuzurechnen.
Oberste Rechtsträger sind jene Rechtsträger in einer Beteiligungskette, die von indirekten wirtschaftlichen Eigentümern direkt kontrolliert werden sowie jene Rechtsträger an denen indirekte wirtschaftliche Eigentümer direkt Aktien oder eine Beteiligung halten, wenn diese zusammen mit dem oder den vorgenannten Rechtsträger(n) das wirtschaftliche Eigentum begründen. Wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Funktion gemäß Z 2 oder Z 3 ausübt, dann ist der betreffende Rechtsträger stets oberster Rechtsträger.
Der Begriff Rechtsträger im Sinne dieser Ziffer umfasst auch vergleichbare Rechtsträger im Sinne des § 1 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland.
Kontrolle liegt bei einem Aktienanteil von 50 vH zuzüglich einer Aktie oder einer Beteiligung von mehr als 50 vH, direkt oder indirekt gehalten, vor. Weiters ist Kontrolle auch bei Vorliegen der Kriterien gemäß § 244 Abs. 2 UGB oder bei Ausübung einer Funktion gemäß Z 2 oder Z 3 bei einem obersten Rechtsträger gegeben. Im Übrigen begründet ein Treugeber oder eine vergleichbare Person Kontrolle durch ein Treuhandschaftsverhältnis oder ein vergleichbares Rechtsverhältnis.
b) die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene der Gesellschaft angehören, wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und sofern keine Verdachtsmomente vorliegen, keine Person nach lit. a ermittelt werden kann. Für die nachfolgend genannten Gesellschaften gilt:
aa) bei offenen Gesellschaften und Kommanditgesellschaften mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschaftern gelten die geschäftsführenden Gesellschafter als wirtschaftliche Eigentümer, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Gesellschaft direkt oder indirekt unter der Kontrolle einer oder mehrerer anderer natürlichen Personen steht.
bb) bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften bei denen kein Mitglied einen Geschäftsanteil von mehr als 25 vH hält und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft direkt oder indirekt unter der Kontrolle einer oder mehrerer anderer natürlichen Personen steht, gelten die Mitglieder der obersten Führungsebene (Vorstand) als wirtschaftlicher Eigentümer.
cc) bei eigentümerlosen Gesellschaften gelten die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene angehören als wirtschaftliche Eigentümer, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Gesellschaft direkt oder indirekt unter der Kontrolle einer oder mehrerer anderer natürlichen Personen steht.
2. bei Trusts, insbesondere bei Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 2 Z 17:
a) der Settlor/Trustor;
b) der/die Trustee(s);
c) der Protektor, sofern vorhanden;
d) die Begünstigten oder sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte des Trusts sind, noch bestimmt werden müssen die Gruppe von Personen, in deren Interesse der Trust errichtet oder betrieben wird (Begünstigtenkreis); erhalten Personen aus dieser Gruppe Zuwendungen von dem Trust, deren Wert 2 000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigt, dann gelten sie in dem betreffenden Kalenderjahr als Begünstigte;
e) jede sonstige natürliche Person, die den Trust auf andere Weise letztlich kontrolliert.
3. bei Stiftungen, vergleichbaren juristischen Personen und trustähnlichen Rechtsvereinbarungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 18, die natürlichen Personen, die gleichwertige oder ähnliche wie die unter
Z 2 genannten Funktionen bekleiden; dies betrifft bei
a) Privatstiftungen (§ 1 Abs. 2 Z 12):
aa) die Stifter;
bb) die Begünstigten, die Gruppe von Personen, aus der aufgrund einer gesonderten Feststellung (§ 5 PSG) die Begünstigten ausgewählt werden (Begünstigtenkreis) erhalten Personen aus dieser Gruppe Zuwendungen der Privatstiftung, deren Wert 2 000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigt, dann gelten sie in dem betreffenden Kalenderjahr als Begünstigte oder bei Privatstiftungen gemäß § 66 VAG 2016, Sparkassenstiftungen gemäß § 27a SpG, Unternehmenszweckförderungsstiftungen gemäß § 4d Abs. 1 EStG 1988, Arbeitnehmerförderungsstiftungen gemäß § 4d Abs. 2 EStG 1988 und Belegschafts- und Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen gemäß § 4d Abs. 3 und 4 EStG 1988 stets den Begünstigtenkreis;
cc) die Mitglieder des Stiftungsvorstands;
dd) sowie jede sonstige natürliche Person, die die Privatstiftung auf andere Weise letztlich kontrolliert.
b) bei Stiftungen und Fonds (§ 1 Abs. 2 Z 15 und 16):
aa) die Gründer;
bb) die Mitglieder des Stiftungs- oder Fondsvorstands;
cc) den Begünstigtenkreis;
dd) sowie jede sonstige natürliche Person, die die Stiftung oder den Fonds auf andere Weise letztlich kontrolliert."
§ 7 Abs. 6 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, lautet:
"Die Verpflichteten haben die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nicht nur auf alle neuen Kunden, sondern zu geeigneter Zeit auch auf die bestehende Kundschaft auf risikobasierter Grundlage anzuwenden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich bei einem Kunden maßgebliche Umstände ändern."
§ 13 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, lautet:
"(1) Die Verpflichteten können zur Erfüllung der in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7 genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf Dritte zurückgreifen, soweit ihnen nicht Hinweise vorliegen, die eine gleichwertige Erfüllung der genannten Pflichten bezweifeln lassen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Anforderungen verbleibt jedoch bei dem Verpflichteten, der auf den Dritten zurückgreift.
(2) Die Verpflichteten haben bei dem Dritten, auf den sie zurückgreifen, die notwendigen Informationen zu den in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7 genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden unverzüglich einzuholen. Sie haben weiters angemessene Schritte zu unternehmen, um zu gewährleisten, dass der Dritte ihnen unverzüglich auf ihr Ersuchen Kopien der bei der Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten verwendeten Unterlagen sowie anderer maßgeblicher Unterlagen über die Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers weiterleiten kann.
(3) Als Dritte im Sinne dieses Paragraphen gelten Kredit- und Finanzinstitute mit Sitz im Inland, sofern sie nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 22 BWG) verfügen, die in Art. 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Personen und Versicherungsvermittler gemäß § 365m Abs. 3 Z 4 GewO 1994 mit Sitz im Inland.
(4) Als Dritte im Sinne dieses Paragraphen gelten auch Kredit- und Finanzinstitute gemäß Art. 3 Z 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 , sofern sie nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts verfügen, und die in Art. 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Personen jeweils mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat und diesen entsprechende Verpflichtete mit Sitz in einem Drittland
1. deren Sorgfalts- und Aufbewahrungspflichten den in der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegten entsprechen und
2. sie einer Aufsicht in Bezug auf die Einhaltung dieser Anforderungen unterliegen, die dem 2. Abschnitt des Kapitel VI der Richtlinie (EU) 2015/849 entspricht.
Auf Dritte, die in Drittländern mit hohem Risiko niedergelassen sind, dürfen Verpflichtete nicht zurückgreifen. Dies gilt nicht für Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen von Dritten mit Sitz im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat und deren Tochterunternehmen, wenn sich diese Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren halten."
§ 16 Abs. 1 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 XXXX , lautet:
"Die Verpflichteten haben unverzüglich von sich aus mittels einer Verdachtsmeldung die Geldwäschemeldestelle zu informieren, wenn sie Kenntnis davon erhalten, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass
1. eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen, die aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren), steht,
2. ein Vermögensbestandteil aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrührt (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren),
3. der Kunde der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß § 6 Abs. 3 zuwidergehandelt hat oder
4. die versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion oder der Vermögensbestandteil im Zusammenhang mit einer kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB, einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB, einer terroristischen Straftat gemäß § 278c StGB oder der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB steht.
Die Verdachtsmeldung ist in einem geläufigen elektronischen Format unter Verwendung der durch die Geldwäschemeldestelle festgelegten, sicheren Kommunikationskanäle zu übermitteln."
Auch die im Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden Bestimmungen zur Zurechnung an die juristische Person und zur Strafe finden sich nun im FM-GwG, nämlich in den §§ 34 und 35 FM-GwG, in der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 37/2018 (für § 34 leg. cit.) bzw. BGBl. I Nr. 17/2018 (für § 35 leg. cit.):
"Strafbestimmungen und Veröffentlichungen
Pflichtverletzungen
§ 34. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verpflichteten, die Pflichten gemäß
[..]
2. § 5 bis § 12 (Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden) und der aufgrund von § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 5 und § 9 Abs. 4 erlassenen Verordnungen der FMA,
3. § 13 bis § 15 (Ausführung durch Dritte),
4. § 16 bis § 17 (Meldepflichten),
[..]
verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wenn es sich bei den Pflichtverletzungen gemäß Abs. 1 Z 2, 4, 7, 9 und 10 um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zu 5 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.
(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verpflichteten
1. wiederholt oder systematisch vorgeschriebene Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten unter Verstoß gegen Art. 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2015/847 nicht übermittelt,
2. die Aufbewahrung von Aufzeichnungen gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2015/847 nicht sicherstellt und dies ein wiederholtes, systematisches und schweres Versäumnis darstellt,
3. es verabsäumt wirksame risikobasierte Verfahren unter Verstoß gegen Art. 8 oder 12 der Verordnung (EU) 2015/847 einzuführen oder
4. sofern der Verpflichtete ein zwischengeschalteter Zahlungsdienstleister gemäß Art. 3 Z 5 ist, in schwerwiegender Weise gegen Art. 11 oder 12 der Verordnung (EU) 2015/847 verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 21 Z 5, BGBl. I Nr. 107/2017)
(5) Wer als Treuhänder seiner Offenlegungsverpflichtung gemäß § 6 Abs. 3 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
Strafbarkeit von juristischen Personen
§ 35. (1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn eine Pflichtverletzung gemäß § 34 Abs. 1 bis 3 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
1. Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
2. Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen oder
3. Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
(2) Juristische Personen können wegen Pflichtverletzungen gemäß § 34 Abs. 1 bis 3 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung einer in § 34 Abs. 1 bis 3 genannten Pflichtverletzungen zugunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.
(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 und 2 beträgt bei
Pflichtverletzungen gemäß § 34 Abs. 1 bis zu 150 000 Euro und bei
Pflichtverletzungen gemäß § 34 Abs. 2 und 3 bis zu 5 000 000 Euro oder 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes. Der jährliche Gesamtumsatz bestimmt sich nach den jährlichen Umsatzerlösen aus dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um ein Kreditinstitut, ein E-Geld-Institut gemäß § 3 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, das ein CRR-Finanzinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist, ein Zahlungsinstitut gemäß § 3 Z 4 ZaDiG, das ein CRR-Finanzinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist, einen AIFM gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 AIFMG oder eine Wertpapierfirma gemäß § 1 Z 1 WAG 2018 handelt, ist der jährliche Gesamtumsatz die Summe der in Z 1 bis 7 der Anlage 2 zu § 43 BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um ein Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 VAG 2016 oder um ein kleines Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 3 VAG 2016 handelt, ist der jährliche Gesamtumsatz die Summe der in § 146 Abs. 4 Z 1 bis 8 und 10 bis 11 VAG 2016 angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um eine Muttergesellschaft oder die Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft handelt, die einen konsolidierten Abschluss nach Art. 22 der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat, so bestimmt sich der jährliche Gesamtumsatz nach den jährlichen Umsatzerlösen oder der entsprechenden Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsrichtlinien, die im letzten verfügbaren festgestellten konsolidierten Abschluss ausgewiesen sind. Soweit die FMA die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 21 Z 7, BGBl. I Nr. 107/2017)."
Die Regierungsvorlage zur Stammfassung des FM-GwG hielt dazu fest (RV 1335 BlgNR. 25. GP , S. 22):
"Abs. 1 entspricht im Wesentlichen § 99 Abs. 2 BWG bzw. § 322 VAG 2016 und soll wie bisher die Verletzung aller im Zusammenhang mit den Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung relevanten Pflichten sanktionieren. Im Unterschied zur bisherigen Regelung wurde keine Freiheitsstrafe mehr vorgesehen, da für schwerwiegende Fälle ohnedies die in Art. 59 der Richtlinie (EU) 2015/849 vorgesehenen Sanktionen zur Anwendung kommen soll.
Mit Abs. 2 wird Art. 59 Abs. 1, 2 lit. e und 3 lit. b der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Es sollen für bestimmte Verstöße gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen im Sinne des Art. 58 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegt werden.
Die Formulierung orientiert sich dabei an § 98 Abs. 5 BWG und § 152 BaSAG, die im Falle von Verwaltungsübertretungen bereits Geldstrafen bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens vorsieht. Unter dem aus dem "Verstoß gezogenen Nutzen" ist bei der Bestrafung natürlicher Personen jener Nutzen zu verstehen, der durch den Verstoß allfällig der zu bestrafenden natürlichen Person zu Gute gekommen ist. Die Frage der Verfassungskonformität von hohen Geldstrafen im Verwaltungsrecht wurde bereits eingehend in den Erläuterungen zu § 152 BaSAG (RV 361 BlgNR, 25. GP 27) dargelegt.
Gegenüber dem gerichtlichen Strafrecht gilt gemäß § 22 Abs. 1 VStG die Subsidiarität der verwaltungsstrafrechtlichen Strafnorm. Mit Abs. 3 werden die in Art. 18 der Verordnung (EU) 2016/847 genannten Straftatbestände umgesetzt.
In Abs. 4 wird die Möglichkeit für die FMA eröffnet von der Bestrafung in bestimmten Fällen abzusehen, die nicht durch § 45 VStG abgedeckt werden können, um der FMA einen risikobasierten Einsatz ihrer Ressourcen zu ermöglichen. Es wird beim ersten Anwendungsfall dem Umstand Rechnung getragen, dass die Richtlinie (EU) 2015/849 eine Sanktionierungspflicht nur in Fällen von schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen zwingend vorsieht. Der zweite Anwendungsfall dieser Bestimmung ist anderen Aufsichtsgesetzen, etwa dem § 99d Abs. 5 BWG, nachgebildet. Abs. 5 entspricht im Wesentlichen § 99 Abs. 1 Z 9 BWG.
Zu § 35:
Mit Abs. 1 und 2 wird Art. 59 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Gemäß dem Erwägungsgrund 59 sind im nationalen Recht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen vorzusehen. Ein wesentliches Element hiefür ist die direkte Verantwortlichkeit und Sanktionierung von juristischen Personen zusätzlich zu den verantwortlichen natürlichen Personen (§ 9 VStG). Die Strafmöglichkeit ist dann gegeben, wenn Personen, die bestimmte "Schlüsselfunktionen" bei juristischen Personen ausüben, gegen gesetzliche Verpflichtungen dieses Gesetzes verstoßen, die sich an juristische Personen als Normadressaten richten.
Mit Abs. 3 wird Art. 59 Abs. 3 lit. a der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Die gesonderten Definitionen des Gesamtumsatzes für Kreditinstitute, E-Geld-Institute, Zahlungsinstitute, Wertpapierfirmen, AIFM und Versicherungsunternehmen berücksichtigen die für diese Verpflichteten geltenden Besonderheiten in der Rechnungslegung. Der relevante Gesamtumsatz soll bei Gruppen nicht anhand des Jahresabschlusses des betreffenden Unternehmens, sondern Anhand des Konsolidierten Abschlusses ermittelt werden. Ein zusätzliches Abstellen auf den aus dem Verstoß gezogenen Nutzen soll gemäß dem Einleitungssatz von Art. 59 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 nicht erfolgen. Abs. 4 entspricht dem ersten Anwendungsfall des § 34 Abs. 4 und dehnt diesen auf juristische Personen aus."
Die Bestimmung des § 99d Abs. 5 BWG bzw. § 34 Abs. 4 und 5 FMABG findet sich nun in § 22 Abs. 6 FMABG und lautet (Hervorhebungen nicht im Original):
"(6) Die FMA kann
1. von der Verhängung einer Geldstrafe gegen eine natürliche oder juristische Person oder von beidem absehen, wenn es sich um keinen bedeutenden Verstoß handelt,
2. von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. I Nr. 52/1991, absehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen."
Dazu halten die Materialien (RV 1661 BlgNR 25. GP , S. 54 f.) fest:
"In § 99d Abs. 5 BWG wurde der FMA die Möglichkeit eingeräumt, von einer Verfolgung des Verantwortlichen gemäß § 9 VStG abzusehen, wenn für denselben Verstoß bereits gegen die juristische Person eine Strafe verhängt worden ist und keine besonderen Umstände gegen ein Absehen sprechen (vgl. ErlRV 2438 BlgNR 24. GP ). Entsprechende Regelungen wurden in das BörseG, das InvFG 2011, das BaSAG, das SFT-Vollzugsgesetz und das ZvVG übernommen. Die Bestimmung des Abs. 6 Z 2 vereinheitlicht diese Bestimmungen und erweitert den Anwendungsbereich auf alle in § 2 FMABG genannten Materiengesetze.
Die unionsrechtlich vorgegebenen, im Vergleich zum sonstigen Verwaltungsstrafrecht besonders hohen Strafrahmen im Finanzmarktaufsichtsrecht rechtfertigen die Einräumung eines - im Vergleich zu § 45 Abs. 1 Z 4 VStG - erweiterten Ermessensspielraumes, bei nicht bedeutenden Verstößen von der Bestrafung abzusehen. Abs. 6 Z 1 schafft die Voraussetzungen für die Konzentration der Ressourcen auf die Verfolgung bedeutender Verstöße, um die unionsrechtlich geforderte Verhängung von wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen rasch und konsequent umzusetzen. Die Regelung dient somit auch der Verwaltungsökonomie und dem öffentlichen Interesse an einer möglichst zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Vollziehung durch die FMA; ein individueller Rechtsanspruch auf ein Absehen von der Bestrafung besteht daher nicht. Der sachliche Anwendungsbereich des Abs. 6 Z 1 wurde so gewählt, dass neben den Verantwortlichen gemäß § 9 VStG alle natürlichen und juristischen Personen, die Adressaten des Aufsichtsrechts sind, erfasst werden."
3.3. Voraussetzungen für die Strafbarkeit der juristischen Person:
Wenn nun die Beschwerde ausführt, dass die belangte Behörde keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob ein Unternehmensorgan die Begehung des vorgeworfenen Verstoßes durch eine für die juristische Person tätige Person aufgrund mangelnder Kontrolle oder Überwachung ermöglicht hat, so ist dazu Folgendes auszuführen:
Die Bestrafung der juristischen Person setzt voraus, dass eine ihr zurechenbare natürliche Person (Führungsperson) eine Straftat begangen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hält fest, dass der "verfassungsrechtlich geforderte Zusammenhang für die Zurechnung der
Anlasstat zur juristischen Person ... dadurch zum Ausdruck [kommt],
dass einerseits eine Führungsperson entweder die Tat selbst begangen hat (Abs. 1) oder die Begehung der Tat eines Mitarbeiters durch mangelnde Überwachung und Kontrolle ermöglicht wurde (Abs. 2), andererseits Verbandspflichten verletzt wurden (§ 98 Abs. 1 BWG) bzw. der Verband einen Nutzen aus der Tat zieht (§ 99d Abs. 3 leg.cit.) (vgl. zu § 3 VbVG neuerlich VfGH 2.12.2016, G 497/2015 ua)" (VwGH, 29.03.2019, Ro 2018/02/0023, RZ 27).
Die Strafbarkeit der juristischen Person gemäß § 99d BWG ergibt sich aus dem tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten einer Führungsperson (ebenda, Rz 29).
Eine dem § 32 VStG entsprechende Verfolgungshandlung ist sowohl gegen die juristische Person gerichtet als auch gegen diese bestimmte Führungsperson, die im Verfahren gegen die juristische Person Beschuldigter ist und "nicht nur in einem allenfalls gegen ihn geführten Verfahren als Beschuldigter zu behandeln ist, sondern auch im Verfahren gegen die juristische Person, andernfalls seine Parteirechte nicht gewährleistet wären" (ebenda, Rz 32). Das Straferkenntnis bzw. das Urteil des Verwaltungsgerichts hat "die zur Beurteilung eines tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens, das auch allfälligen zusätzlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit genügt, erforderlichen Feststellungen" zu treffen und "im Spruch alle notwendigen Elemente für eine Bestrafung der natürlichen Person" den Vorgaben des § 44a VStG entsprechend aufzunehmen unter Hinweis auf die Zurechnung zur juristischen Person (ebenda, Rz 33).
Die beschwerdeführende Partei bringt nun zusammengefasst vor, in der beschwerdeführenden Partei sei im Tatzeitraum für den Bereich der Geldwäschereiprävention ein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG rechtswirksam bestellt gewesen, der nicht in der Verfolgungshandlung genannt sei. Dies bewirke, dass die falsche Person verfolgt worden sei, da in der Verfolgungshandlung nur die zur Vertretung nach außen Befugten gemäß dem der Verfolgungshandlung beigelegten Firmenbuchauszug genannt wurden. Ein Austausch der Zurechnungsperson käme einer Überschreitung der Sache im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gleich. Dem hielt die FMA zusammengefasst entgegen, dass es sich bei dem verantwortlichen Beauftragten nicht um eine "Führungsperson" im Sinne des § 99d BWG handeln würde, weshalb nur eine Verfolgung der zur Vertretung nach außen Befugten möglich sei.
Beide Parteien übersehen, dass gemäß § 32 Abs. 3 VStG die Verfolgungshandlung, "die gegen einen zur Vertretung nach außen
Berufenen (§ 9 Abs. 1) gerichtet ist, ... auch als
Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten" gilt. Nach den Erläuternden Bemerkungen (AB 1167 BlgNR 20. GP , Seite 42) kam es aus den folgenden Gründen zur Einführung dieser Bestimmung:
"In der Verwaltungspraxis ist die Bestrafung verantwortlicher Beauftragter nicht selten daran gescheitert, daß sich zunächst ein zur Vertretung nach außen Berufener (oder der Unternehmer) auf das Strafverfahren einließ und erst in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium einen verantwortlichen Beauftragten ins Spiel brachte, welcher wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr verfolgt werden konnte. Dem soll durch die Ergänzung des § 32 VStG um einen Abs. 3 begegnet werden. Das Zitat in § 31 Abs. 1 VStG war entsprechend anzupassen."
Nichts Anderes kann daher im vorliegenden Fall gelten, eine taugliche Verfolgungshandlung gegen die juristische Person (VwGH 29.03.2019, Ro 2018/02/0023) stellt somit nicht nur eine taugliche Verfolgungshandlung gegen die zur Vertretung nach außen Befugten, sondern auch, aufgrund der eindeutigen Bestimmung des § 32 Abs. 3 VStG, eine Verfolgungshandlung gegen den verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG dar (VwGH 16.01.2019, Ra 2018/02/0300). Wenn nun vorgebracht wird, dass die Miteinbeziehung des Beauftragten nach § 9 Abs. 2 VStG die Sache des Beschwerdeverfahrens übersteige, so verkennt die Beschwerde einerseits die Rechtslage und die Judikatur zu § 32 Abs. 3 VStG.
Auch hat der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst erneut ausgesprochen, dass "das VwG, das verpflichtet ist, [...] die Verantwortlichkeit des Beschuldigten konstituierende Merkmal im Rahmen der von ihm zu treffenden Entscheidung richtig und vollständig anzugeben, [...] berechtigt und verpflichtet [ist], im Erkenntnis eine Richtigstellung des von der Verwaltungsbehörde angesprochenen, vom VwG aber nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens als unzutreffend erkannten Verantwortlichkeitsmerkmales vorzunehmen" (VwGH 16.01.2019, Ra 2018/02/0300 mit Verweis auf VwGH 31.1.2018, Ra 2017/17/0902).
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG entsteht erst mit seiner rechtswirksamen Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten durch ein Vertretungsorgan, sie kann immer nur Teilbereiche des Unternehmens umfassen und sie setzt im Anwendungsbereich des FMABG überdies die vorgängige Mitteilung der Bestellung an die FMA voraus. Im Zeitraum seiner Bestellung geht seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit in ihrem klar definierten Geltungsbereich jener der statutarischen Vertretungsorgane vor, sodass diese verwaltungsstrafrechtlich für den Zeitraum der wirksamen Bestellung nicht einzustehen haben (Lewisch in: Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, 2. Auflage, § 9 Rz 23 und 36 ff.).
Wenn die belangte Behörde nun in ihrer Stellungnahme vom 28.06.2019 zusammengefasst vorbringt, die Bestellung sei unwirksam, da sich im Laufe der Jahre der Strafrahmen geändert habe und sich aus dem Inhalt der Urkunde die Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht ergebe, so ist dazu Folgendes zu erwägen:
Die Urkunde über die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG bzw. ihr Inhalt ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Aus dem Inhalt der vorgelegten Urkunden geht hervor, dass XXXX seit 2009 ununterbrochen als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG unter anderem für den Bereich der Geldwäscherei nach dem BWG bestellt war, so auch im Tatzeitraum. Aus dem Zusatz ergibt sich zudem, dass er spezielle Anweisungen für seinen Verantwortungsbereich erlassen kann und berechtigt ist, Kontoschließungen anzuordnen.
In der am 28.12.2010 an die belangte Behörde übermittelten Urkunde kommt nicht nur klar die Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung durch XXXX sowie die Übernahme der Verantwortung für das Gebiet der "Geldwäscherei nach dem BWG" zum Ausdruck, sondern auch die für die Qualifikation der Führungsperson notwendige Anordnungs- und Kontrollbefugnis. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die seit 2010 bestehende Bestellung somit rechtswirksam erfolgte und somit eine Bestellung gemäß § 9 Abs. 2 VStG vorliegt, die einer Strafbarkeit der zur Vertretung nach außen Befugten entgegensteht.
3.4. Zu den Verjährungsfristen:
In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die vorliegenden Tatvorwürfe bereits verjährt seien, insbesondere sei für alle Delikte vor dem "30.02.2016" bzw. 14.09.2016 Verfolgungsverjährung eingetreten.
Verjährungsfristen sind von Amts wegen zu prüfen. Auszugehen ist von den nunmehr der beschwerdeführenden Partei bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung und im gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis durch die belangte Behörde vorgeworfenen Tatzeiträumen, weshalb auch der in der Beschwerde erhobene Vorwurf der fehlenden Tatzeitpunkte ins Leere geht ist, zu Spruchpunkt I.1 am 23.12.2016, zu I.2. am 21.12.2016, zu I.3. am 23.12.2016, zu I.4. am 14.10.2016, zu I.5. am 03.11.2016, zu I.6. am 03.11.2016, zu I.7. am 03.11.2016 und zu I.8 am 31.08.2016 und zu I.9. am 04.08.2016, zu II. am 23.12.2016 und zu III. am 07.07.2016.
Weiters ist zu beachten, dass im vorliegenden Fall mit dem In-Kraft-Treten des FM-GwG am 01.01.2017 eine Verlängerung der Verjährungsfristen eintrat. Sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof haben sich bereits mehrfach mit der Verlängerung von Verjährungsbefristen befassen müssen und dazu festgehalten, dass Verlängerungen von Verjährungsfristen bei einem Günstigkeitsvergleich außer Acht zu lassen sind, da sie nicht unmittelbar die Strafe betreffen (VfSlg. 9.382/1982; VwGH 14.04.2016, Ra 2015/06/0042; 13.09.2016, Ra 2016/03/0083; Lewisch in: Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, 2. Auflage, § 1 VStG, Rz 17 mwN).
3.4.1. Zur Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG:
§ 31 Abs. 1 VStG sieht eine Frist von einem Jahr ab Tatende zur Vornahme einer Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs. 2 VStG vor. Abweichend davon sah § 99b BWG für Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 98 und 99 leg. cit. anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten vor. Diese Norm wurde durch BGBl. I Nr. 107/2017 aufgehoben, trat gemäß § 106 Abs. 3 BWG idF BGBl. I Nr. 107/2017 aber erst mit Ablauf des 02.01.2018 außer Kraft. Mit 01.01.2017 trat die Verjährungsbestimmung des § 36 FM-GwG in Kraft, welche in Fällen wie dem vorliegenden nunmehr eine Verfolgungsverjährungsfrist von 3 Jahren ab Tatende vorsieht.
Sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof haben sich bereits mehrfach mit der Verlängerung von Verjährungsbefristen befassen müssen und dazu festgehalten, dass Verlängerungen von Verjährungsfristen bei einem Günstigkeitsvergleich außer Acht zu lassen sind, da sie nicht unmittelbar die Strafe betreffen (VfSlg. 9.382/1982; VwGH 14.04.2016, Ra 2015/06/0042; 13.09.2016, Ra 2016/03/0083; Lewisch in: Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, 2. Auflage, § 1 VStG, Rz 17 mwN). Die mit 01.01.2017 in Kraft getretene Verjährungsbestimmung des § 36 FM-GwG, welche für die Verfolgungsverjährung nunmehr eine Frist von drei Jahren vorsieht, ist anwendbar, da die Verjährungsfrist von 18 Monaten zu allen Spruchpunkten erst nach dem 01.01.2017 und somit erst nach dem Inkraftreten der Regelung der nunmehr verlängerten Verjährungsfrist am 01.01.2017 abgelaufen war (vgl. Weilguni in:
Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, 2. Auflage, § 31 VStG, Rz 2 mit Verweis auf RS BKA-601.468/0004-V/1/2013).
Eine Hemmung der Frist ist in den vorliegenden Fällen weder im VStG noch im BWG noch im FM-GwG gesetzlich vorgesehen.
Bei den vorliegenden Tatvorwürfen handelt es sich um Dauerdelikte:
So entnimmt man der Rechtsprechung zu § 40 BWG eindeutig, dass der VwGH den Verstoß gegen § 40 Abs. 2a Z 1 BWG als Dauerdelikt einstuft (vgl dazu eindeutig: VwGH, 15.04.2016, Ra 2015/02/0236); sie sind erst beendet, wenn das rechtswidrige Verhalten beendet bzw. die geforderte Verpflichtung erfüllt wurde. Ebenso handelt es sich bei § 40 Abs. 8 BWG um ein Dauerdelikt. Bei Verstößen gegen Meldepflichten gemäß § 41 Abs. 1 BWG handelt es sich ebenfalls um Dauerdelikte, die erst beendet sind, wenn die Meldung tatsächlich erbracht wurde (vgl dazu BVwG, 19.09.2014, W210 2000428-1), wobei dazu festzuhalten ist, dass die vorgeworfene unterlassene Meldung von der belangten Behörde selbst erst am 23.02.2017 getätigt wurde, die bfP aber nur für den Zeitraum bis 07.07.2016, dem Zeitpunkt, ab dem sie die Meldung hätte erstatten können, zur Verantwortung gezogen wurde.
Das Ende der Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 VstG iVM § 36 FM-GwG tritt somit zu den Spruchpunkten I.1 am 23.12.2019, zu I.2. am 21.12.2019, zu I.3. am 23.12.2019, zu I.4. am 14.10.2019, zu I.5. am 03.11.2019, zu I.6. am 03.11.2019, zu I.7. am 03.11.2019 und zu I.8 am 31.08.2019 und zu I.9. am 04.08.2019, zu II. am 23.12.2019 und zu III. am 07.07.2019 ein. Die Verfolgungshandlung wurde am 29.08.2017 und somit rechtzeitig gesetzt.
3.4.2. Zu den übrigen Verjährungsfristen:
3.4.2.1. Zur Strafbarkeitsverjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 VStG:
§ 31 Abs. 2 VStG sieht im Allgemeinen eine Frist von drei Jahren vor, nach deren Ablauf die Strafbarkeit erlischt. Die Frist läuft ab dem Tatende. Mit 01.01.2017 trat die Verjährungsbestimmung des § 36 FM-GwG in Kraft, welche in Fällen wie dem vorliegenden nunmehr eine Strafbarkeitsverjährungsfrist von 5 Jahren ab Tatende vorsieht (vgl. Weilguni in: Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, 2. Auflage, § 31 VStG, Rz 2 mit Verweis auf RS BKA-601.468/0004-V/1/2013).
Das Ende der Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs. 2 VstG iVm § 36 FM-GwG tritt somit frühestens zu den Spruchpunkten I.1 am 23.12.2021, zu I.2. am 21.12.2021, zu I.3. am 23.12.2021, zu I.4. am 14.10.2021, zu I.5. am 03.11.2021, zu I.6. am 03.11.2021, zu I.7. am 03.11.2021 und zu I.8 am 31.08.2021 und zu I.9. am 04.08.2021, zu II. am 23.12.2021 und zu III. am 07.07.2021 ein. Zusätzlich ist zu beachten, dass diese Frist durch die Zeit des Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof gehemmt wurde (§ 31 Abs. 2 Z 4 VStG). Diese Hemmung begann am 14.12.2019 durch Zustellung des Aussetzungsbeschlusses an die Parteien und endete mit der Zustellung der Entscheidung des VwGH vom 29.03.2019, Ro 2018/02/0023, an das Bundesverwaltungsgericht am 08.04.2019, rechtswirksam am 09.04.2019. Die Hemmung bewirkt, dass die Strafbarkeitsverjährung um so viele Tage verlängert, als die Hemmung andauerte (VwGH, 06.09.2018, Ra 2017/17/0456). Die Hemmung dauerte 115 Tage. Diese sind im Anschluss an die ursprünglichen Fristenden dazu zu rechnen, damit ist die Strafbarkeitsverjährungsfrist jedenfalls gewahrt.
3.4.2.2. Zur Frist gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG:
§ 43 Abs. 1 VwGVG normiert eine Entscheidungsfrist von 15 Monaten, binnen derer das Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde zu entscheiden hat. Andernfalls tritt das Straferkenntnis ex lege außer Kraft. Die Frist berechnet sich ab dem Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde. Bestimmte Zeiten sind in diese Frist nicht miteinzurechnen (§ 43 Abs. 2 VwGVG), sohin die in § 34 Abs. 2 VwGVG und in § 51 VwGVG genannten Zeiten, darunter fällt auch die Aussetzung gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte - Praxiskommentar zum VwGVG und zum VwGG, 2. Auflage, § 34, K 13 ff.). Die Hemmung der Entscheidungsfrist begann am 14.12.2019 durch Zustellung des Aussetzungsbeschlusses an die Parteien und endete mit der Zustellung der Entscheidung des VwGH vom 29.03.2019, Ro 2018/02/0023, an das Bundesverwaltungsgericht am 08.04.2019, rechtswirksam am 09.04.2019. Sie dauerte 115 Tage an. Die Beschwerde war ursprünglich am 11.04.2018 bei der belangten Behörde eingelangt, die 15-Monatsfrist hätte somit ohne Hemmung am 11.07.2019 geendet, mit Hemmung endet sie 115 Tage später, sohin am 03.11.2019.
3.5. Zum Vorwurf des fehlenden Tatortes:
Insoweit die Beschwerde vorbringt, es fehle an der Bezeichnung des Tatortes, so ist dem entgegenzuhalten, dass bei Delikten im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens mangels sonstiger Anknüpfungspunkte der Tatort grundsätzlich der Sitz der Unternehmensleitung ist, ebenso gilt für Unterlassungsdelikte, wie im vorliegenden Fall, dass Tatort grundsätzlich der Sitz der Unternehmensleitung ist, also der Ort der gebotenen Handlung (vgl. etwa VwGH, 10.06.2015, Ra 2015/11/0005; weiters Lewisch in:
Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, 2. Auflage, § 2 VStG, Rz 12 und 13). Dieser befindet sich, wie aus den Feststellungen ersichtlich, im Inland und war auch im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bestimmt.
3.6. Zur objektiven Tatseite:
3.6.1. Zu § 40 Abs. 2a und 2e BWG:
§ 40 Abs. 2a BWG war mit BGBl. I Nr. 107/2007 an die damalige europarechtliche Rechtslage angepasst worden, wie sich aus den Materialien ergibt (RV 286 BlgNR. 23. GP , Seite 5):
"Umsetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. b, c und d der Richtlinie.
Angesichts der großen Bedeutung des Aspekts der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung werden in Übereinstimmung mit den neuen internationalen Standards spezifischere und detailliertere Bestimmungen über die Feststellung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer und die Überprüfung von deren Identität eingeführt. Die Definition des "wirtschaftlichen Eigentümers" ist in § 2 Z 75 enthalten.
Risikobasierte Maßnahmen sind auf Grundlage einer Risikoanalyse gemäß § 40 Abs. 2b durchzuführen. Die Kredit- und Finanzinstitute sollten die Gelegenheit eines persönlichen Kontakts mit dem Kunden zur Aktualisierung ihrer Kenntnis über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil zu nützen.
Die bisher in § 40 Abs. 2a alt enthaltenen Regeln über die Sorgfaltspflichten beim Schulsparen sind in § 40a Abs. 3 Z 2 neu enthalten."
Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers ergibt sich aus § 2 Z 75 BWG.
Zu § 40 Abs. 2a Z 1 BWG ist davon auszugehen, dass darin weitere Verpflichtungen des Kreditinstituts zu verstehen sind. Dieses hat den Kunden aufzufordern, seinen wirtschaftlichen Eigentümer bekannt zu geben, der Kunde hat dieser Aufforderung zu entsprechen. Es ist hier davon auszugehen, dass diese Feststellung und Überprüfung jedenfalls vor Begründung der Geschäftsbeziehungen zu erfolgen hat (Blume in: Dellinger, Bankwesengesetz, Kommentar, Band 3, § 40 Rz 83 ff.), egal ob sie von dauerhafter Natur sind oder Einzeltransaktionen betreffen, denn das Gesetz differenziert in § 40 Abs. 2a BWG nicht zwischen diesen beiden grundsätzlichen Möglichkeiten. Sehr wohl enthält § 40 Abs. 2a Z 1 BWG aber die Anforderung der Intensivierung aller Maßnahmen je höher die Risikoeinstufung des Kunden ist, hier spricht das Gesetz von der Ergreifung von risikobasierten und angemessenen Maßnahmen zur Überprüfung von dessen Identität (Blume in: Dellinger, Bankwesengesetz, Kommentar, Band 3, § 40 Rz 86), weshalb auch davon auszugehen ist, dass auch im Verlauf der andauernden Geschäftsbeziehung kontinuierlich überprüft werden muss, ob sich der wirtschaftliche Eigentümer eventuell geändert hat.
Nach Durchführung dieser Maßnahmen muss das Kreditinstitut sich davon überzeugt haben, wer wirtschaftlicher Eigentümer seines Kunden ist (Blume in: Dellinger, Bankwesengesetz, Kommentar, Band 3, § 40 Rz 87). Bereits 2008, sohin am 03.07.2008, veröffentlichte die FMA ein Rundschreiben dazu und geht darauf ein, wer wirtschaftlicher Eigentümer von Gesellschaften ist, und legt den Umfang dieser Verpflichtung zur Identifizierung fest. Das Nachfolgerundschreiben zur Feststellung und Überprüfung der Identität vom 01.12.2011 war auch im Tatzeitraum gültig. Die verlangte Überzeugung ist demnach erst dann gegeben, wenn im Hinblick auf das konkrete Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung angemessene Schritte zur Überprüfung der Angaben zur Identität des wirtschaftlichen Eigentümers gesetzt wurden und dabei keine Anhaltspunkte zu Tage getreten sind, dass die Angaben der juristischen Person nicht stimmen (Rundschreiben zur Feststellung und Überprüfung der Identität, RZ 112 und 113). Dabei wird aber davon ausgegangen, dass diese Informationen überhaupt eingeholt wurden und dem Kreditinstitut auch tatsächlich vorliegen.
Wenn nun in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Kunden bzw. die wirtschaftlichen Eigentümer dem Kundenbetreuer bzw. in der bfP persönlich bekannt gewesen wären und die Informationen aus den Aktenvermerken und Erklärungen der Treuhänder glaubwürdig gewesen wären, so ist dem entgegenzuhalten, dass, wie im Rundschreiben zum risikoorientierten Ansatz vom 01.12.2011 festgehalten (FMA, Rundschreiben zum risikoorientierten Ansatz zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, 01.12.2011, RZ 67), aktuell auch noch im Tatzeitraum, Informationen zum wirtschaftlichen Eigentümer zwar selbst dann akzeptiert werden können, wenn sie den Anforderungen an eine Identifikation gemäß § 40 Abs. 1 BWG nicht genügen, aber eben nur dann, wenn sie aus zuverlässigen und objektiven Informationsquellen stammen. Ebendort (RZ 68) wird auch festgehalten, dass die Kenntnis über die Zwischenglieder der Kette zwischen dem Kunden und dem wirtschaftlichen Eigentümer ein notwendiges Element darstellt; verwiesen wird auf ein weiteres Rundschreiben der FMA zur Feststellung und Überprüfung der Identität für Kreditinstitute vom 01.12.2011. Das Rundschreiben versteht sich als Hilfestellung für die beaufsichtigten Unternehmen, um wirksam den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen.
§ 40 Abs. 2a Z 1 BWG war bis 31.12.2016 in Kraft, die Nachfolgerbestimmungen finden sich in § 6 Abs. 1 Z 2 und 7 FM-GwG, dieses trat am 01.01.2017 in Kraft. Zu § 6 FM-GwG wird in den Materialien festgehalten, dass die Sorgfaltspflichten der Art. 13 und 14 Abs. 4 erster Unterabsatz der vierten Geldwäscherichtlinie damit umgesetzt werden, welche im Wesentlichen den bisherigen Sorgfaltspflichten entsprechen (RV 1335 BlgNR 25. GP , S. 6), jedoch im Gesetz nun entsprechend den FATF-Empfehlungen genauer ausformuliert werden.
§ 40 Abs. 2e BWG war durch BGBl. I Nr. 107/2008 eingeführt worden und setzte Art. 9 Abs. 6 der Richtlinie 2005/50/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, ABl. L 309, Seite 15) um. Nach den Materialien (RV 286 BlgNR. 23. GP , Seite 6) ist die Verpflichtung zur Anwendung auf bestehende Kunden "zu geeigneter Zeit" derart zu verstehen, "dass die Kredit- und Finanzinstitute die geforderten Maßnahmen zu setzen haben, sobald es der eigene Geschäftsgang ohne einen unzumutbaren Aufwand für den Kunden zulässt". Diese Fassung trat am 1.1.2008 in Kraft. Im Tatzeitraum stand die folgende Fassung BGBl. I Nr. 183/2014 in Kraft:
"(2e) Die Kredit- und Finanzinstitute haben die Sorgfaltspflichten gemäß §§ 40 ff zur Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität nicht nur auf alle neuen Kunden, sondern zu geeigneter Zeit auch auf die bestehende Kundschaft auf risikoorientierter Grundlage anzuwenden."
Unter Kunde ist gemäß dem Rundschreiben der FMA zur Feststellung und Überprüfung der Identität für Kreditinstitute vom 01.12.2011 neben dem Kunden auch seine vertretungsbefugte Person, sein Treugeber, sein wirtschaftlicher Eigentümer zu verstehen (Rundschreiben der FMA zur Feststellung und Überprüfung der Identität für Kreditinstitute vom 01.12.2011, Rz 170). Das Rundschreiben weist explizit auf den Bestand dieser Verpflichtung seit 01.01.2008 hin. Die Kreditinstitute konnten demnach zu geeigneter Zeit bei bestehenden Kunden diese Neuidentifizierung bzw. die Informationserhebung starten, was insbesondere die 2008 neu eingeführten Verpflichtungen hinsichtlich des wirtschaftlichen Eigentümers und der Art der Geschäftsbeziehung betrifft (Blume in: Dellinger, Bankwesengesetz Kommentar, Band 3, § 40 Rz 121).
Die Verpflichtung besteht auch weiter, sie ist nun in § 7 Abs. 6 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, zu finden.
Wenn die Beschwerde vorbringt, die bfP habe lediglich einen Dokumentationsfehler hinsichtlich der Kunden begangen, was streng von der mangelnden inhaltlichen Überprüfung zu trennen sei, und es gebe für die Dokumentation keine gesetzlichen Grundlagen, so ist sie auf § 40 Abs. 3 Z 1 BWG, zu verweisen, wonach Unterlagen, die der Erfüllung der Identifizierungspflichten gemäß § 40 Abs. 2a und 2e BWG dienen, mindestens fünf Jahre bis nach Beendigung der Geschäftsbeziehung aufzubewahren sind. Diese gesetzlich festgelegte Pflicht besteht seit der Fassung BGBl. I Nr. 108/2007. Weiters enthält bereits die älteste vorgelegte Version des Handbuches (2013-0868) unter Pkt 5.5. bei den verstärkten Sorgfaltspflichten, dass bei Gesellschaften, die diesen Sorgfaltspflichten unterliegen, die Nachweise wie der Firmenbuchauszug oder vergleichbare Dokumente - und nur darauf verweist der VwGH im Bezug auf die Landesüblichkeit (VwGH, 10.10.2014, Ro 2014/02/0020: "Das Kreditinstitut hat daher bei ausländischen Gesellschaften zunächst zu prüfen, welche Dokumente in dem betreffenden Land zum Nachweis der Existenz der Gesellschaft landesüblich verwendet werden bzw. verfügbar sind. Das wird in erster Linie ein Auszug aus einem entsprechenden Register sein (vgl. Erläuterungen zu § 40 Abs. 1 BWG 1993, RV 32 BlgNR XXII. GP )) - als Nachweis im Akt aufzulegen ist. Das gleiche gilt für Vollmachten.
Damit geht aber auch bereits aus dieser Version des Handbuches der bfP selbst hervor, dass eine einhändige Treuhanderklärung den Anforderungen des Handbuches, also jenes Regelwerkes, das sich die bfP selbst gegeben hat, nicht genügt, weshalb auf das diesbezüglich erstattete Beschwerdevorbringen zur "Landesüblichkeit der einhändigen Treuhändererklärung in Liechtenstein" nicht weiter eingegangen werden musste.
Zu den Fakten I.1 bis I.9:
Wie aus den Feststellungen unter 1.3 zu den Fakten I.1 bis I.9 ersichtlich, hat es die bfP sowohl bei Bestandskunden als auch bei Neukunden in den jeweiligen Tatzeiträumen unterlassen, die Daten zum wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden selbst zu aktualisieren und zu überprüfen, sondern lediglich Einschau in einen Akt des Treuhänders gehalten und sich auf dessen Angaben verlassen. Im Verfahren kam nicht hervor, dass die Einholung von Originalen und Kopien der relevanten Dokumente besonderen Aufwand mit sich gebracht hätte. Vielmehr wurde im vorliegenden Fall - aus welchen Gründen auch immer - trotz Einstufung der Kunden mit hohem Risiko bzw. "stark erhöhtem" Risiko durch die bfP selbst keine unmittelbare Maßnahme zur Überprüfung und Aktualisierung ergriffen.
Zu den Spruchpunkten I.1, I.6, I.7, I.8 und I.9 hat die bfP gegen § 40 Abs. 2a Z 1 BWG, BGBl. I Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 184/2013, nunmehr § 6 Abs. 1 Z 2 FM-GwG verstoßen und zu den Spruchpunkten I.2, I.3., I.4 und I.5 gegen § 40 Abs. 2a Z 1 BWG, BGBl. I Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 184/2013 iVm § 40 Abs. 2e BWG, BGBl. I Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 184/2013, nunmehr § 6 Abs. 1 Z 2 FM-GwG iVm § 7 Abs. 6 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 verstoßen. Die Verstöße erweisen sich als schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße.
3.6.2. Zu § 40 Abs. 8 BWG und zum Faktum II.:
§ 40 Abs. 8 BWG erlaubt es Kreditinstituten, ihre Identifizierungspflichten gemäß § 40 BWG unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen an Dritte auszulagern, wobei es gemäß § 40 Abs. 8 zweiter Satz BWG selbst die endgültige Verantwortung für die Erfüllung der Identifizierungspflichten trägt (vgl. Rundschreiben zur Feststellung und Überprüfung der Identität für Kreditinstitute vom 01.12.2011, Rz 56). Treuhandgesellschaften, die der Aufsicht der liechtensteinischen FMA unterliegen, sind grundsätzlich erlaubte Dritte (§ 40 Abs. 8 BWG, sowie Rundschreiben zur Feststellung und Überprüfung der Identität für Kreditinstitute vom 01.12.2011, Rz 55; Pitnik in: Laurer/Schütz/Kammel/Ratka (Hrsg.), Bankwesengesetz Kommentar, 4. Auflage, § 40 Rz 8). Darauf hinzuweisen ist, dass die Dienstanweisungen in allen vorgelegten Fassungen, somit auch jene aus 2013, unter den gesetzlichen Grundlagen als weitere Grundlagen eben diese Rundschreiben anführen, sie somit dem BF5 als Verfasser der Dienstanweisungen und somit auch in der bfP durchaus bekannt waren.
Sollte ein qualifizierter Dritter für die Erfüllung der Pflicht gemäß § 40 Abs. 2a Z 1 BWG herangezogen werden, so muss das Kreditinstitut sicherstellen, dass der Dritte die von ihm erhobenen Identitätsdaten auch tatsächlich zur Verfügung stellt. Die endgültige Verantwortung verbleibt aber beim beaufsichtigten Kreditinstitut (Rundschreiben zur Feststellung und Überprüfung der Identität für Kreditinstitute vom 01.12.2011, Rz 56). Diese Berechtigung zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten des § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7 FM-GwG durch qualifizierte Dritte findet sich nun in § 13 FM-GwG.
Aus dem oben unter II.1.5 festgestellten Inhalt des Berichts von XXXX zu Liechtenstein ergibt sich zudem die bereits in den Rundschreiben beschriebene potenzielle Gefahr bei Heranziehung eines Treuhänders, eines qualifizierten Dritten. Schon aus diesem Grund ist eine erhöhte Sorgfalt in derartigen Kundenbeziehungen an den Tag zu legen. Das Verfahren hat klar erbracht, dass alle Kunden, die über Treuhänder zur bfP kamen, gemäß den internen Vorgaben der bfP Hochrisikokunden waren.
Weder aus den vorgelegten Arbeitsanweisungen noch aus der Aussage des GWB hat sich ergeben, dass die bfP auch nur eine rudimentäre Regelung für die Kontrolle der Identifizierung durch Dritte getroffen hätte. Sie hat sich in der Beschwerde vielmehr auf den Standpunkt gestellt, dass sie die Kundenbeziehung selbst unterhält und deshalb keinen Dritten mit den Identifizierungspflichten beauftragt habe. Nun sind zwar die Kundendaten bei Eröffnung der Geschäftsbeziehung vom Treuhänder respektive dessen Mitarbeitern, die oft zugleich vertretungsbefugte Personen der Kunden waren, an die Bank vorgelegt worden, jedoch in weiterer Folge nicht. So gab der Zeuge XXXX in der Verhandlung nachvollziehbar an, dass die Kunden vom jeweiligen liechtensteinschen Treuhänder respektive dessen Mitarbeitern, die oft zugleich vertretungsbefugte Personen der Kunden waren, betreut wurden und man sich darauf verlassen habe, dass dieser entsprechend der vom Treuhänder unterschriebenen Verpflichtungserklärung, die ihm gemäß Handbuch auszuhändigen und von ihm zu unterschreiben war, jegliche Änderung im wirtschaftlichen Eigentümer bekannt geben würde. Ein Vertrauen, das zumindest getrübt sein musste durch die Tatsache, dass Treuhänder der bfP die Kosten für eine neue Beurkundung des wirtschaftlichen Eigentümers, die die bfP bei den Treuhändern zur aufsichtsgemäßen Dokumentation bei der bfP eingefordert hatte, letztendlich der bfP in Rechnung gestellt hatten. Dabei drängt sich der Verdacht geradezu auf, dass auch die bei den Treuhändern aufliegende Dokumentation nicht ordnungsgemäß war, sondern erst bereinigt werden musste. Zudem hat das Verfahren ergeben, dass zumindest ein Treuhänder ( XXXX ) dieser Verpflichtung erwiesenermaßen nicht nachgekommen ist.
Weiters gab der Zeuge XXXX nachvollziehbar an, dass die Einsichtnahmen in die Kundenakten beim Treuhänder erst 2013 nach einer Vor-Ort-Prüfung im Jahr 2012 begannen und ein dreijähriges Prüfintervall dafür vorgesehen war. Ein dreijähriges Prüfintervall im Fall von Hochrisikokunden erfüllt aber nicht annähernd die notwendige Sorgfalt, um ein derart hoch eingestuftes Risiko auch nur ansatzweise steuern zu können. Dies vor dem Hintergrund, dass bereits im Rundschreiben zum risikoorientierten Ansatz vom 01.12.2011 für die Überprüfung von Hochrisikokunden jährlich Überprüfungsschritte festgelegt wurden (vgl. Rundschreiben zum risikoorientieren Ansatz vom 01.12.2011, RZ 75). Es ist auch dem entsprechenden Beschwerdevorbringen entgegenzuhalten, wonach die tourliche Überprüfung mancher Kunden (siehe etwa Beschwerde, Seite 46 zu Spruchpunkt I.5) ohnehin Neuerungen zu Tage gebracht hätten, dass dieses Prüfintervall zu lange ist.
Die bfP hat aber damit gegen die Verpflichtung aus § 40 Abs. 8 BWG, BGBl. I Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 184/2013, nunmehr geregelt in § 13 FM-GwG, verstoßen.
3.6.3. Zu § 41 Abs. 1 BWG und zum Faktum III.:
Die Materialien zu BGBl. I Nr. 107/2007, mit der § 41 Abs. 1 BWG in der im Tatzeitraum anzuwendenden Fassung eingeführt wurde, halten dazu fest (RV 286 BlgNR. 23. GP , Seite 9):
"Umsetzung von Art. 20 und Art. 22 Abs. 1 lit. a der Richtlinie. Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie sieht außerdem vor, "dass die in Abs. 1 genannten Informationen der zentralen Meldestelle des Mitgliedstaats übermittelt werden, in dessen Hoheitsgebiet sich das Institut (oder die Person), von dem (oder der) diese Informationen stammen, befindet. Die Übermittlung erfolgt in der Regel durch die Person(en), die nach den in Artikel 34 der Richtlinie genannten Verfahren benannt wurde(n)." Diese Zuständigkeitsbestimmung wird durch Abs. 1 verwirklicht, da die "inländischen" Kredit- und Finanzinstitute dazu verpflichtet sind und die anderen im Inland Tätigen auf Grund des III. Abschnitts des BWG ebenfalls zur Einhaltung der §§ 40 ff BWG verpflichtet sind.
Die Kredit- und Finanzinstitute haben verdächtige Transaktionen der Behörde gemäß § 6 SPG, die als nationale zentrale Meldestelle (FIU) fungiert, zu melden und deren Aufgabe ist es, Meldungen verdächtiger Transaktionen und andere Informationen, die potenzielle Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung betreffen, entgegenzunehmen, zu analysieren und an die zuständigen Behörden weiterzugeben."
Art. 20 und Art. 22 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2005/50/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, ABl. L 309, Seite 15) lauten:
"Artikel 20
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen jeder Tätigkeit besondere Aufmerksamkeit widmen, deren Art ihres Erachtens besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnte, insbesondere komplexe oder unüblich große Transaktionen und alle unüblichen Muster von Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder erkennbaren rechtmäßigen Zweck.
...
Artikel 22
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen sowie gegebenenfalls deren leitendes Personal und deren Angestellte in vollem Umfang zusammenarbeiten, indem sie
a) die zentrale Meldestelle von sich aus umgehend informieren, wenn sie wissen, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass eine Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung begangen oder zu begehen versucht wurde oder wird,".
§ 41 Abs. 1 BWG in der von der belangten Behörde angewendeten Fassung BGBl. I Nr. 37/2010 lautet:
"§ 41. (1) Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme,
1. dass eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen, die aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren), steht; oder
2. dass ein Vermögensbestandteil aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrührt (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren), oder
3. dass der Kunde der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß § 40 Abs. 2 zuwidergehandelt hat oder
4. dass die versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion oder der Vermögensbestandteil im Zusammenhang mit einer kriminellen Vereinigung gemäß § 278 StGB, einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB, einer terroristischen Straftat gemäß § 278c StGB oder der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB steht,
so haben die Kredit- und Finanzinstitute die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung der Transaktion zu unterlassen, es sei denn, dass die Gefahr besteht, dass die Verzögerung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Im Zweifel dürfen Aufträge über Geldeingänge durchgeführt werden und sind Aufträge über Geldausgänge zu unterlassen. Die Kredit- und Finanzinstitute sind berechtigt, von der Behörde zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Behörde bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden. Die Kredit- und Finanzinstitute haben jeder Tätigkeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen, deren Art ihres Erachtens besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnte, insbesondere komplexen oder unüblich großen Transaktionen und alle unüblichen Muster von Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder erkennbaren rechtmäßigen Zweck; ebenso haben sie soweit als möglich den Hintergrund und den Zweck dieser Tätigkeiten und Transaktionen zu prüfen und zwar insbesondere, wenn diese im Zusammenhang mit Staaten stehen, in denen laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung besteht (§ 40b Abs. 1). Darüber sind in geeigneter Weise schriftliche Aufzeichnungen zu erstellen und mindestens fünf Jahre nach der Prüfung aufzubewahren."
Die Materialien dazu (RV 661 BlgNR 24. GP , Seite 4) halten fest:
"In Abs. 1 Z 1 erfolgt die Umsetzung der Anmerkung zur FATF - Empfehlung Nr. 13, wodurch die Meldepflicht auch auf Transaktionen über Vermögen, die aus Straftaten stammen, erweitert wird. Im Übrigen wird entsprechend der Anmerkung zur FATF - Empfehlung Nr.13 auch die ‚versuchte Transaktion' in die Meldepflicht einbezogen. Zusätzlich erfolgt in Abs. 1 Z 4 die Umsetzung der Anmerkung zur FATF - Empfehlung 13 und FATF -Sonderempfehlung IV zur Meldepflicht iZm Terrorismusfinanzierung. Im vorletzten und letzten Satz von Abs. 1 erfolgt die Umsetzung der Anmerkung zur FATF - Empfehlung Nr.11, die eine Verpflichtung zur Analyse des Hintergrundes und des Zwecks von unüblichen Transaktionen vorsieht und die Aufbewahrung der zu erstellenden Aufzeichnungen über mindestens fünf Jahre verlangt. Die Aufbewahrung schriftlicher Aufzeichungen darf auch mittels zeitgemäßer elektronischer Speichermedien erfolgen. In Abs.1 erfolgt auch die Umsetzung der Anmerkung zur FATF - Empfehlung Nr. 21."
Diese Bestimmung stand bis 31.12.2016 unverändert in Geltung.
Die Meldepflicht nach § 41 Abs. 1 BWG entsteht, wenn Verdacht geschöpft wird oder wenn ausreichende Gründe vorliegen, um Verdacht zu schöpfen, es handelt sich hierbei um Alternativen (Krichbaumer in: Dellinger, Banwesengesetz Kommentar, § 41 Rz 14). In der jeweiligen Situation muss Geldwäscherei so wahrscheinlich sein, "dass eine andere, normale, legale, harmlose Erklärung kaum in Betracht kommt" (Krichbaumer in: Dellinger, Bankwesengesetz Kommentar, § 41 Rz 15). Dies entstammt der Judikatur des Obersten Gerichtshofes (OGH 19.12.2006, 4 Ob 230/06m, RS 0121562), der wie folgt festhält:
"Ein begründeter Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäscherei dient, liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der Geldwäscherei rechtfertigen. Verdächtig ist eine Transaktion etwa dann, wenn die Art des Geschäfts an sich unplausibel ist oder wenn eine andere, normale, legale, harmlose Erklärung kaum in Betracht kommt."
Der Verwaltungsgerichtshof verstand unter begründetem Verdacht in Bezug auf Geldwäscherei im Erkenntnis vom 30.08.2005 zu 2004/01/0451 "eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende qualifizierte Wahrscheinlichkeit, die durch objektive Umstände nahe gelegt und durch entsprechende Beweisergebnisse untermauert sein muss, [..], dass die in Frage stehende Transaktion der Geldwäscherei dient." Die Umstände müssen auch im Zeitpunkt der fraglichen Transaktion einen begründeten Verdacht darstellen, um die Verpflichtung des § 41 Abs. 1 BWG auszulösen.
Als Transaktionen im Sinne des § 41 Abs. 1 BWG sind vor allem Bareinzahlungen, Schaltergeschäfte und Überweisungen anzusehen (Krichbaumer in: Dellinger, Bankwesengesetz Kommentar, § 41 Rz 19). Bei einer Transaktion, die erst bevorsteht, in deren Fall die Bank bereits einen konkreten Auftrag erhalten hat und bereit ist für die Durchführung, ist die Meldung an die Geldwäschemeldestelle ebenso zu veranlassen wie in jenem Fall, in dem die Bank den Antrag ablehnt (Krichbaumer in: Dellinger, Bankwesengesetz Kommentar, § 41 Rz 20).
Die FMA geht in ihrem Rundschreiben zu Verdachtsmeldungen vom 01.12.2011 (Rz 108) zur geltenden Rechtslage davon aus, dass die folgenden Fälle einen meldepflichtigen Verdacht begründen können:
"Geschäfte und Transaktionen, die keinen offenkundigen wirtschaftlichen Zweck verfolgen; Geschäfte, die eine erhebliche und nicht plausible geographische Distanz zwischen beaufsichtigtem Unternehmen und Wohnsitz/Hauptsitz des Kunden aufweisen; Geschäfte mit Ländern, die gesellschaftsrechtliche Konstruktionen anbieten, die die Feststellung und Überprüfung der Mittelherkunft erschweren und in denen laut glaubwürdiger Quellen ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung besteht; Geschäfte mit juristischen Personen oder Konstruktionen, die der Verwaltung von Vermögen dienen, in denen zusätzliche potenzielle Risikofaktoren wie z. B. internationale Verflechtungen oder weitgehende Anonymität des wirtschaftlichen Eigentümers auftreten; Zuhilfenahme von komplexen Firmenkonstrukten ("off-shore") oder solchen, die den wirtschaftlichen Eigentümer nicht klar erkennen lassen; wiederholte Transaktionen knapp unterhalb der Identifizierungsschwelle ("Smurfing"); fehlende oder unvollständige Angaben zum Auftraggeber bei Zahlungsaufträgen; hohe Bardeckungen bzw. vorzeitige hohe Rückführungen bei Krediten ohne plausiblen Hintergrund über die Herkunft dieser Vermögenswerte; ungewöhnliche Bargeschäfte; häufige und nicht erklärte Übertragung von Konten auf verschiedene beaufsichtigte Unternehmen bzw. Umschichtung auf neue Verträge;
Mittelbewegungen, die nicht mit dem wirtschaftlichen Hintergrund des Kunden in Einklang stehen; häufige und nicht geklärte Mittelbewegung zwischen beaufsichtigten Unternehmen verschiedener Standorte;
Umtausch in hohem Umfang von Banknoten mit kleinem Nominale in Banknoten mit großem Nominale; große Projektgeschäfte im In- und Ausland, bei denen der Großteil der Finanzierungdurch nicht näher genannte Investoren gesichert ist oder hohe Eigenkapitalanteile angeboten werden, deren Ursprung nicht plausibel dargestellt wird; große Handelsgeschäfte mit Rohstoffen, die über intransparente internationale Firmenverflechtungen nur finanztechnisch über Österreich abgewickelt werden und deren Warenfluss sich von Österreich aus nicht nachvollziehen bzw. kontrollieren lässt; Export-/Importfinanzierung von Hochrisikogütern bzw. in Länder, die Sanktionen, Embargos oder ähnlichen Maßnahmen internationaler Organisationen im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung unterworfen sind; Transaktionen, bei denen Wertpapiere zu einem hohen Preis gekauft werden und mit einem erheblichen Verlust verkauft werden; dies kann ein Hinweis darauf sein, dass Werte von einer Person auf eine andere übertragen werden; Kauf und Verkauf von nicht gelisteten Wertpapieren mit einer großen Preisdifferenz innerhalb einer kurzen Zeitspanne; dies kann ein Hinweis darauf sein, dass Werte von einer Person auf eine andere übertragen werden; Aktivierung inaktiver Konten ohne plausiblen Grund; kostspielige Umstrukturierung von Transaktionen ohne erkennbaren Grund."
§ 41 Abs. 1 BWG verlangt nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes einerseits die sofortige Meldung an die Geldwäschemeldestelle und andererseits die Unterlassung der jeweiligen Transaktion bis zur Klärung des Sachverhaltes (vgl. auch UVS 14.12.2010, 06/FM/46/7789/2010). Die Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dient der Integrität, Stabilität und Solidität der Kredit- und Finanzinstitute sowie dem Vertrauen in den Finanzmarkt (RV 286 BlgNR 23. GP , Seite 3).
Zu prüfen ist also, ob in den Fällen der Transaktionen im Zeitpunkt der Transaktionen "eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende qualifizierte Wahrscheinlichkeit, die durch objektive Umstände nahe gelegt und durch entsprechende Beweisergebnisse untermauert sein muss, dass die in Frage stehende Transaktion der Geldwäscherei dient", vorliegt.
Der Beschwerde ist es im Hinblick auf die bei XXXX gewählte Konstruktion nicht gelungen, plausibel darzulegen, warum bei einem eigentlichen Geschäftszweck der Kundin, der so evident auf Immobilien und deren Verwaltung ausgerichtet war, die Darlehensvergabe an Personen mit Wohnsitz in Russland und deren Rückzahlung pro forma an die eigene Kundin und die Weiterüberweisung an Gesellschaften, die wiederum im wirtschaftlichen Eigentum der Person, die nicht Kunde der bfP ist, in der bfP nicht weitere Beachtung geschenkt wurde. Die Beschwerde führt dazu zusammengefasst aus, dass jener Treuhänder, dessen Eigengesellschaft die Kundin war, ein langjähriger und angesehener Geschäftspartner der bfP war, und dass diese Vorgehensweise der Darlehensannahme und - vergabe seitens XXXX dazu diente, zu vermeiden, dass diese Informationen an die russischen Steuerbehörden weitergeleitet wurden, wobei die Beschwerde dies dahingehend einschränkte, dass XXXX nun in Dubai wohne und dort pauschal besteuert würde. Auch seien die der Kundin zugeflossenen Vergütungen für die Durchleitung der Darlehensbeträge nie im Missverhältnis zu den erforderlichen Tätigkeiten gewesen.
Zur rückgeleiteten Transaktion von XXXX vom 07.07.2016 ist festzuhalten, dass die Beschwerde wie auch die Rechtfertigung einerseits die Vergangenheit des Ehemanns thematisieren und darauf verweisen, dass dessen Verfehlungen der Gattin nicht zuzurechnen sind, jedoch hat die bfP andererseits selbst die Probleme mit den Steuerbehörden ermittelt und in der Gesamtschau aus Reputationsgründen die Rückabwicklung veranlasst. Der Bf5 führte dazu in der Verhandlung aus, dass man "solche" Geschäfte nicht eingehen wollte, man wolle mit solchen Personen nicht in Verbindung gebracht werden, zudem sei zu diesem Zeitpunkt die Prüfung im Gange gewesen (BVwG-Akt, OZ 37, Seite 15).
Gerade im Hinblick die Notwendigkeit der äußersten Sorgfalt bei der Prävention von Geldwäscherei, insbesondere in der Transaktionsüberwachung, überzeugen diese pauschal anmutenden Verweise auf eine langjährige Geschäftsbeziehung und die Üblichkeit derartiger Geschäfte nicht und können darüber nicht hinwegtäuschen, dass zumindest mit den in den Feststellungen geführten Eckdaten und den im Raum stehenden Steuereinsparungen des XXXX wie auch der XXXX gerade diese Transaktionskontrolle im Hinblick auf die Sichtung der Verdachtslage zu möglichen Geldwäschevorgängen hier nicht ausreichend war.
Das erkennende Gericht ist der Ansicht, dass in beiden Fällen, XXXX , mit den im Zeitpunkt der Überweisungen vorliegenden Informationen eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende qualifizierte Wahrscheinlichkeit, die durch objektive Umstände nahe gelegt und durch entsprechende Beweisergebnisse untermauert ist, vorlag, die den begründeten Verdacht zuließ, dass diese in Frage stehenden Transaktionen möglicherweise der Geldwäscherei dienten.
Die bfP hat aber damit gegen die Verpflichtung aus § 41 Abs. 4 BWG, BGBl. I Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 184/2013, nunmehr geregelt in § 16 Abs. 1 FM-GwG, verstoßen. Die Verstöße erwiesen sich angesichts der gebotenen Verdachtslage auch als schwerwiegend gemäß § 34 Abs. 2 FM-GwG.
Hinsichtlich des Tatzeitraums ist der Vollständigkeit halber auszuführen, dass es sich bei Verstößen gegen Meldepflichten gemäß § 41 Abs. 1 BWG um Dauerdelikte handelt, die erst beendet sind, wenn die Meldung tatsächlich erbracht wurde (vgl. dazu BVwG, 19.09.2014, W210 2000428-1). Die vorgeworfene unterlassene Meldung wurde von der belangten Behörde selbst am 23.02.2017 getätigt, die bfP aber entsprechend der Verfolgungshandlung auch im Straferkenntnis nur für den Zeitraum von der ersten Transaktion am 18.02.2015 bis zum Zeitpunkt der rückgeleiteten Transaktion vom 07.07.2016, zur Verantwortung gezogen. Eine Korrektur auf die tatsächliche Dauer würde einer Ausweitung des Tatzeitraums entgegen der Verfolgungshandlung gleichkommen und das gegenständliche Ergebnis mit Rechtswidrigkeit belasten, weshalb der Tatzeitraum wie von der belangten Behörde rechtzeitig verfolgt und ins Straferkenntnis aufgenommen zu bestätigen war.
3.7. Zur subjektiven Tatseite und zu Zurechnung zur bfP:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.03.2019 unmissverständlich entschieden hat, setzt die Bestrafung der juristischen Person nach § 99d BWG voraus, "dass eine ihr zurechenbare natürliche Person (Führungsperson) eine Straftat begangen hat. Der Strafbarkeit der juristischen Person nach § 99d Abs. 1 und 2 BWG liegt dabei der Vorwurf zu Grunde, die dort genannten Führungspersonen hätten gegen die dort angeführten "Verpflichtungen verstoßen" (Abs. 1) oder sie hätten durch mangelnde Kontrolle oder Überwachung eine "Mitarbeitertat" ermöglicht (Abs. 2)" (VwGH 29.03.2019, Ro 2018/02/0025, Rz 25). Die belangte Behörde und auch das Bundesverwaltungsgericht haben somit "die zur Beurteilung eines tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens, das auch allfälligen zusätzlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit genügt, erforderlichen Feststellungen" zu treffen (VwGH 29.03.2019, Ro 2018/02/0025, Rz 33).
Die FMA formuliert dies im angefochtenen Straferkenntnis in der Form, dass die zur Vertretung nach außen berufenen Mitglieder des Vorstandes der bfP durch fahrlässiges Verhalten durch mangelnde Überwachung bzw. Kontrolle einer für das Kreditinstitut tätigen Person die Gesetzesverletzungen ermöglicht und in Bezug auf die Gesetzesverletzungen auch selbst nicht für eine Einhaltung Sorge getragen haben. Dabei verweist sie auf den dem Straferkenntnis beiliegenden Firmenbuchauszug. Die FMA übersieht dabei, dass im vorliegenden Verfahren ein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellt ist, dessen Bestellung der FMA seit 2009 gemeldet war. Wie oben ausgeführt, ist die im vorliegenden Fall taugliche Verfolgungshandlung gegen den Vorstand der bfP, sohin die mitbeteiligten Parteien XXXX , gemäß § 32 Abs. 3 VStG auch als Verfolgungshandlung gegen die mitbeteiligte Partei XXXX zu werten.
Somit ist zu prüfen, ob dieser Vorwurf tatsächlich berechtigt ist.
3.7.1. Zur zuzurechnenden natürlichen Personen:
Wenn nun vorgebracht wird, die bis dato geführten Zurechnungspersonen, die zur Vertretung nach außen Befugten, bzw. den verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VstG, treffe kein Verschulden, so ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Bei Ungehorsamsdelikten wie dem vorliegenden wird nicht der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr vorausgesetzt, sondern erschöpft sich das Tatbild in dem bloßen Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder in der Nichtbefolgung eines Gebotes. Das Tatbild umschreibt ein menschliches Verhalten ohne Rücksicht auf den Eintritt eines Erfolges oder einer Schädigung" (VwGH 11.09.2015, 2013/17/0485). Da bei Ungehorsamsdelikten das Vorliegen von Fahrlässigkeit gesetzlich vermutet wird, muss der Beschuldigte glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe (Lewisch in: Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, 2. Auflage, § 5 Rz 6 und 9; VwGH 30.10.1991, 91/09/0132; 18.06.1990, 89/10/0221).
Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist, oder wer als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellt wurde. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trifft eine solche Person allerdings dann kein Verschulden, wenn sie glaubhaft macht, ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet zu haben, das im Ergebnis mit gutem Grund die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften erwarten lässt. Die diesbezüglichen Anforderungen sind nach der Rechtsprechung des VwGH laut Ansicht der hL streng (vgl. Lewisch in: Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2, § 9 Rz 43). Die Strafbarkeit liegt nur im Rahmen des eigenen Verschuldens des Beschuldigten und dieser hat dazulegen, dass die Einhaltung der Norm ohne sein Verschulden nicht möglich war (vgl. VwGH 19.09.1990, 90/03/0148; 19.09.1989, 89/08/0221). Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 5 Abs. 1 VStG ist zu entnehmen, dass es sich dabei um eine Glaubhaftmachung und nicht um einen Vollbeweis handelt (grundsätzlich dazu VwGH 30.10.1991, 91/09/0060; Lewisch in: Lewisch/Fister/Weilguni, VStG,
2. Auflage, § 5 Rz 9 ff.).
XXXX war im Tatzeitraum als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellt, er war auch explizit mit der Einhaltung der Geldwäschepräventionsvorschriften des BWG beauftragt und verfügte als Geldwäschebeauftragter über die notwendige Ingerenzbefugnis.
Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes gemäß § 5 Abs. 1 VStG ist Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte. Nur ein derartiges, durch den Beschuldigten eingerichtetes Kontrollsystem hat daher exkulpierende Wirkung. Ein solches liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung der Einhaltung der Rechtsnormen, deren Übertretung dem Beschuldigten zur Last gelegt wurde, jederzeit sichergestellt werden kann (VwGH 26.06.2018, Ra 2016/05/0005; 24.07.2012, 2009/03/0141 mwN). Die von ihm gesetzten Maßnahmen müssen dazu mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lassen. Sobald ein Vertretungsorgan die "vernünftigerweise
geschuldeten Vorkehrungen trifft, hat es für die .... eintretende
Tatbestandsverwirklichung nicht einzustehen" (Lewisch in:
Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz, 2. Auflage, § 9 Rz 6). Die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift ist gemäß § 5 Abs. 2 VStG nur in einigen wenigen Ausnahmefällen entschuldigend. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 5 Abs. 2 VStG festgehalten hat, trifft den Normunterworfenen bei Veranlassung dazu eine Erkundigungspflicht (Lewisch in: Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, 2. Auflage, § 5 Rz 18). Werden derartige Erkundigungen bei der Behörde oder aber bei einem berufsmäßigen Parteienvertreter unterlassen (vgl. VwGH 30.11.1981, 81/17/0126), so trägt die Partei das Risiko des Irrtums (Lewisch in: Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, 2. Auflage, § 5 Rz 18). Wenn die Beschwerde vorbringt, man habe aufgrund eines Schreibens vom 18.10.2012 an ein anderes Kreditinstitut zu einem gleich gelagerten Sachverhalt gehandelt, dann ist dem entgegenzuhalten, dass dies die Anforderungen an entschuldigende Erkundigungen - nämlich eine direkte Anfrage der bfP und Darlegung des entscheidungsgegenständlichen Sachverhalts zu den Treuhandbüros - nicht erfüllt.
§ 5 Abs. 1a in der seit 01.01.2019 anzuwendenden Fassung (BGBl. I Nr. 57/2018) lautet:
"(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist."
Schon aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 5 Abs. 1a VStG, mit dem jede Auslegung zu beginnen hat (VwGH, 29.03.2018, Ro 2018/02/0023 mit Verweis auf VwGH 21.9.2018, Ro 2018/02/0013), ergibt sich, dass die Vermutung und Anforderungen des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG bei Vorliegen der Voraussetzung einer drohenden Geldstrafe von über 50.000 Euro, wie im vorliegenden Fall, nicht mehr zur Anwendung kommen. Die Intention des Gesetzgebers ist aus den erläuternden Bemerkungen ersichtlich, die dazu wie folgt festhalten (RV 193 BlgNR
26. GP, Seite 5; Hervorhebungen nicht im Original):
"§ 5 Abs. 1 VStG sieht in Bezug auf Fahrlässigkeitsdelikte unter weiteren Voraussetzungen vor, dass ein Verschulden ‚ohne weiteres anzunehmen' ist; es handelt sich demnach um eine - allerdings widerlegliche - gesetzliche Vermutung, dass den Beschuldigten ein Verschulden trifft. Diese Vermutung soll dann nicht gelten, wenn eine (einzelne) Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist. Ist eine Verwaltungsübertretung (als solche) mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht, erreicht eine entsprechende Tat eine Gravität, bei der ein Verschulden nicht ohne weiteres anzunehmen ist."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner jüngsten Judikatur zu § 5 VStG festgehalten, dass diese Rechtsänderung nicht dem Günstigkeitsprinzip des § 1 Abs. 2 VStG unterliegt (VwGH 21.05.2019, Ra 2019/03/0009). § 5 Abs 1a VStG ist somit auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden und die bfP traf im Verfahren die Darlegungslast hinsichtlich der Einrichtung eines ausreichenden Kontroll- und Überwachungssystems.
Die Einrichtung und Führung einer qualitätsgesicherten Organisation, die durch externe Prüfung oder durch interne Überwachung (zB durch Betrauung geeigneter Mitarbeiter mit Kontrollaufgaben, fortlaufende Schulungen, den Einsatz automatisierter Überwachungsinstrumente etc.) regelmäßig kontrolliert wird, muss "mit gutem Grund erwarten lassen [...], dass die Einhaltung der maßgeblichen Rechtsvorschriften gewährleistet ist (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/03/0009, Rz 27).
Das Verfahren hat ergeben, dass der verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG trotz Kenntnis der Sach- und Rechtslage es unterlassen hat, jegliche Kontrolle sowohl der Kundenbetreuer als auch der jeweiligen Treuhandbüros hinsichtlich der tourlichen Aktualisierung der Daten zu den wirtschaftlichen Eigentümern vorzusehen. Kontrollen fanden hinsichtlich der Daten zu Beginn einer Geschäftsbeziehung statt, in weiterer Folge verließen sich sowohl der verantwortliche Beauftragte als auch der Leiter der Compliance-Abteilung als auch die Kundenbetreuer auf die Angaben der Treuhänder, jedoch sieht keine der Dienstanweisungen vor, dass etwa die Treuhänder auf die Einhaltung der Verpflichtungserklärung hin überprüft wurden. Wiewohl aber aus dem Bericht von XXXX zu Liechtenstein aus 2014 gerade diese Konstruktion als zumindest heikel bis gefährlich eingestuft wird.
Das Verschulden des verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG konnte auch nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die vorgeworfenen Verletzungen sind ihm auch subjektiv vorzuwerfen.
3.6.2. Zur Zurechnung zur juristischen Person
Beim verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG, einem der möglichen Verantwortlichen des § 9 VStG, handelt es sich um eine Führungsperson mit Kontrollbefugnis im Sinne des § 99d BWG bzw. des § 35 Abs. 1 Z 3 FM-GwG. Zu diesem engen rechtlichen Zusammenhang im Fall der Strafbarkeit der juristischen Person durch die Zurechnung des Verhaltens der natürlichen Person kommt hinzu, dass infolge der engen gesellschaftsrechtlichen Verknüpfung zwischen einer juristischen Person und ihrem Organ bzw. dem verantwortlichen Beauftragten es keinem Zweifel unterliegt, dass einerseits die juristische Person Einfluss darauf nehmen kann, dass sich ihr (vertretungsbefugtes) Organ gesetzgemäß verhält, und dass andererseits die juristische Person an allenfalls gesetzwidrig durch ihr Organ herbeigeführten wirtschaftlichen Vorteilen partizipiert.
Der verantwortliche Beauftragte erfüllt auch die Kriterien der Strafbarkeit. Eine Einstellung des Strafverfahrens gegen ihn im Sinne des § 45 VStG kam im Verfahren nicht hervor.
Aus den Feststellungen und den Ausführungen zur objektiven und zur subjektiven Tatseite ergibt sich, dass der verantwortliche Beauftragte tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat (vgl. dazu die Ausführungen oben unter II.3.6. und II.3.7.1). Er hat durch fahrlässiges Verhalten durch mangelnde Überwachung bzw. Kontrolle einer für das Kreditinstitut tätigen Person die Gesetzesverletzungen ermöglicht und in Bezug auf die Gesetzesverletzungen auch selbst nicht für eine Einhaltung Sorge getragen. Dieses Verhalten ist der bfP zuzurechnen.
Wie oben ausgeführt, erweist sich damit der Zurechnungsteil des Spruches im angefochtenen Straferkenntnis als rechtswidrig, da aufgrund der rechtswirksamen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG, der auch eindeutig für die Einhaltung der gegenständlich anzuwendenden Geldwäschereipräventionsvorschriften bestellt wurde und Anordnungsbefugnisse in diesem Bereich hatte, ein Verfolgungshindernis im Hinblick auf die Vorstände vorliegt.
§ 44a Z 1 VStG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um den Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden und gleichzeitig der Verwaltungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, eine rechtliche Prüfung vorzunehmen. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat dem § 44a Z 1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin ob die erfolgte Umschreibung der Tat im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt. Das an die Umschreibung der Tat zu stellende Genauigkeitserfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wieder gegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (vgl. VwGH 18.5.2016, Ra 2015/17/0029, mwN). Die als erwiesen angenommene Tat ist im Spruch entsprechend zu konkretisieren, wozu es der Anführung aller jener Tatbestandsmerkmale bedarf, die für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und der die dadurch verletzten Verwaltungsvorschrift (vgl. § 44 a lit b VStG) erforderlich sind; d.
h. die Sachverhaltselemente müssen im Spruch des Straferkenntnisses - eine notwendige Korrektur kann auch noch im Spruch des Berufungsbescheides erfolgen - derart festgestellt werden, dass unmissverständlich klargestellt ist, welche Tat als erwiesen angenommen wurde (VwGH 30.09.1981, 81/03/0091).
Dieser als erwiesen angenommene Sachverhalt wurde der bfP im gegenständlichen Verfahren richtig und vollständig vorgehalten (vgl. zum Recht darauf VwGH 06.09.2016, Ra 2016/09/0049 mwN), sie konnte ihren vollen Verteidigungsrechte wahren und verwies von Anfang an auf die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG. Das erkennende Gericht trifft nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu die Pflicht, die Richtigstellung vorzunehmen (Fister in: Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, 2. Auflage, § 44a Rz 1). Dies hat durch Wiedergabe des korrigierten Spruchteils unter A.I. zu erfolgen.
Der Spruch war deshalb wie oben angeführt entsprechend der Formulierung der Verfolgungshandlung unter Korrektur des Verantwortlichkeitsmerkmals anzupassen.
3.8. Zur Strafbemessung
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis angeführt, dass "bei den einzelnen Spruchpunkten jeweils ein Konnex zu Off-Shore Destinationen somit Hochrisikokunden vorhanden ist. Das Gesellschaftskonstrukt der ‚Offshore'-Gesellschaft stellt im Hinblick auf Geldwäscherei ein erhöhtes Risiko dar, da diese dazu dienen kann, den wirtschaftlichen Eigentümer zu verschleiern bzw. dessen Überprüfung zumindest zu erschweren.
‚Offshore'-Gesellschaften üben für gewöhnlich keine operative Geschäftstätigkeit aus und die Überprüfung der Mittelherkunft ist daher im Hinblick auf diese Gesellschaften besonders erschwert. Weiters ist das geographische Risiko von ‚Offshore'-Zentren im Hinblick auf Geldwäscherei als stark erhöht zu betrachten: "Neben den international anerkannten Finanzzentren üben besonders so genannte "Offshore"-Zentren (auch Steueroasen oder Tax Havens genannt) eine große Anziehungskraft für Geldwäscher aus. Es handelt sich hierbei um Orte, die nicht den internationalen Reglementierungen, Vereinbarungen und Institutionen unterworfen sind und deren Transaktionen den Inlandsmarkt des jeweiligen Offshore-Landes nicht berühren. Illegale Gelder werden bevorzugt vorübergehend dort angelegt, um sie vor dem Zugriff und Beschlagnahme ausländischer Staaten zu sichern."
Zum Strafrahmen hielt die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis wie folgt fest:
"Die höchste Strafdrohung beläuft sich somit auf EUR 5 Mio oder 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes. Das bedeutet, dass zu ermitteln ist, was höher ist: 5 Mio. EUR oder 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes. Gemäß § 35 Abs. 3 FM-GwG bestimmt sich der jährliche Gesamtumsatz nach den jährlichen Umsatzerlösen aus dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Im Fall eines Kreditinstituts ist der jährliche Gesamtumsatz die Summe der in Z 1 bis 7 der Anlage 2 zu § 43 BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um eine Muttergesellschaft oder die Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft handelt, die einen konsolidierten Abschluss nach Art. 22 der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat, so bestimmt sich der jährliche Gesamtumsatz nach den jährlichen Umsatzerlösen oder der entsprechenden Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsrichtlinien, die im letzten verfügbaren festgestellten konsolidierten Abschluss ausgewiesen sind. Soweit die FMA die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Die XXXX war im Tatzeitraum eine Tochtergesellschaft der XXXX . Somit war der jährliche "Gesamtumsatz", welcher im letzten verfügbaren festgestellten konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft ausgewiesen war, heranzuziehen. Grundsätzlich ist der jährliche Gesamtumsatz die Summe der in Z 1 bis 7 der Anlage 2 zu § 43 BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Allerdings existieren aufgrund der Bilanzierung nach IFRS für die hier relevante Muttergesellschaft keine Daten im Sinne der Summe der in Z 1 bis 7 der Anlage 2 zu § 43 BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. IFRS Zahlen 1:1 auf UGB umzulegen ist nicht möglich.
Deswegen greift folgende Bestimmung: Soweit die FMA die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Es liegt daher zur Schätzung nahe, Meldedaten heranzuziehen, die von der XXXX selbst stammen und von dieser der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) gemeldet wurden. Der jährliche Gesamt(netto)umsatz der XXXX FH als im Tatzeitraum Muttergesellschaft der XXXX betrug laut den der OeNB gemeldeten FINREP-Daten im Hinblick auf den letzten festgestellten konsolidierten Jahresabschluss 2016 (ON 45): EUR 156.204.602,00. Die konkrete Berechnung des jährlichen Gesamtnettoumsatzes erfolgte auf Basis des "FINREP Template for IFRS - Total annual net turnover" (ON 45a). Dieses umfasst die Meldepositionen: interest income, interest expenses, expenses on share capital repayable on demand, dividend income, fee and commission income, fee and commission expenses, net gains or losses on financial assets and liabilities held for trading, net gains or losses on financial assets and liabilities designated at fair value through profit or loss, net gains or losses from hedge accounting, net exchange differences, other operating income and other operating expenses.
Die verfügbare Höchststrafe gemäß § 35 Abs. 3 FM-GwG (10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes) beträgt somit: EUR XXXX ."
Weiters traf die belangte Behörde folgende Schlussfolgerungen:
"Im Hinblick auf die Schwere der unter den Spruchpunkten I. und III. angeführten Verstöße (§ 38 Z 1 FM-GwG) war insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei diesen Kunden um Hochrisikokunden handelt. Offshore - Gesellschaften üben für gewöhnlich keine operative Geschäftstätigkeit aus und die Überprüfung der Mittelherkunft sowie des wirtschaftlichen Eigentümers ist, wie schon oben ausgeführt, im Hinblick auf diese Gesellschaften besonders erschwert. Vor diesem Hintergrund hätte die XXXX umso sorgfältiger die wirtschaftlichen Eigentümer der Kunden durch beweiskräftige Dokumente überprüfen sowie gebotene Verdachtsmeldungen unverzüglich erstatten müssen."
Die belangte Behörde berücksichtigte neben der Schwere auch die Dauer der Verstöße von zumindest 3 Jahren (§ 38 Z 1 FM-GwG) und wog Schwere und Dauer dagegen ab, dass keine erzielten Gewinne oder Verluste für Dritte festgestellt werden konnten (§ 38 Z 4 und 5 FM-GwG). Vor diesem Hintergrund ging die belangte Behörde von einer Basisstrafe in der Höhe von EUR XXXX (3 % der verfügbaren Höchststrafe gerundet) aus. Hinzu kam der Erschwerungsgrund gemäß § 22 Abs. 10, da mehrere Verwaltungsübertretungen derselben oder verschiedener Art begangen worden sind. Die belangte Behörde erhöhte die Basisstrafe in der Höhe von EUR XXXX um den Faktor 1,5 und somit beträgt die Strafe EUR XXXX . Mildernd berücksichtigte die belangte Behörde die Zusammenarbeit mit der FMA (§ 38 Z 6 FM-GwG), sie brachte dafür den Faktor 0,2 (entspricht EUR 138.000,00) in Abzug. Die juristische Person hatte keine verwaltungsstrafrechtlich relevanten Vorstrafen (§ 38 Z 7 FM-GwG), ihre Unbescholtenheit wurde mildernd in der Strafbemessung berücksichtigt und ebenfalls von der Strafe idH von EUR XXXX der Faktor 0,2 (entspricht EUR XXXX ) in Abzug gebracht. Die belangte Behörde ging von fahrlässigem Verhalten der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person aus (§ 38 Z 2 FM-GwG). Sie prüfte weiters, ob auf Ebene der juristischen Person ein Anpassungsbedarf ausgehend von der Finanzkraft der verantwortlichen juristischen Person, wie sie sich beispielweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person ergibt (§ 38 Z 3 FM-GwG), vorlag, dabei ging sie von einem Gesamtumsatz der bfP auf Soloebene (ON 46) zum 31.12.2016 von EUR XXXX aus. Es war nach Ansicht der belangten Behörde keine Beeinträchtigung zu gewärtigen und auch keine Anpassung der Strafe gemäß § 38 Z 3 FM-GwG erforderlich.
Sie verhängte daraufhin eine Strafe von insgesamt € XXXX ,-- unter Anwendung von § 22 Abs. 8 FMABG.
Das verwaltungsgerichtliche Verfahren hat zu den einzelnen Spruchpunkten wie folgt ergeben:
Zu den Spruchpunkten I.1, I.6, I.7, I.8 und I.9 hat die bfP gegen § 40 Abs. 2a Z 1 BWG, BGBl. I Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 184/2013, nunmehr § 6 Abs. 1 Z 2 FM-GwG, verstoßen und zu den Spruchpunkten I.2, I.3., I.4 und I.5 gegen § 40 Abs. 2a Z 1 BWG, BGBl. I Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 184/2013, iVm § 40 Abs. 2e BWG, BGBl. I Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 184/2013, nunmehr § 6 Abs. 1 Z 2 FM-GwG iVm § 7 Abs. 6 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, verstoßen. Die korrespondierende Strafnorm findet sich in § 35 Abs. 3 FM-GwG iVm § 34 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 FM-GwG.
Zu Spruchpunkt II. hat die bfP gegen die Verpflichtung aus § 40 Abs. 8 BWG, BGBl. I Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 184/2013, nunmehr geregelt in § 13 FM-GwG, verstoßen. Die korrespondierende Strafnorm findet sich in § 35 Abs. 3 FM-GwG iVm § 34 Abs. 1 Z 3 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016.
Zu Spruchpunkt III. hat die bfP gegen die Verpflichtung aus § 41 Abs. 4 BWG, BGBl. I Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 184/2013, nunmehr geregelt in § 16 Abs. 1 FM-GwG, verstoßen. Die Strafnorm ist § 35 Abs. 3 FM-GwG iVm § 34 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 FM-GwG.
Für die Strafbemessung ist gemäß § 22 Abs. 8 FMABG die höchste Strafdrohung heranzuziehen, dies ist gemäß § 35 Abs. 3 FM-GwG iVm § 34 Abs. 2 FM-GwG 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes, somit €
XXXX , wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt.
Das Ziel des FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, ist gemäß § 25 leg.cit. die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung unter Beachtung des volkswirtschaftlichen Interesses an einem funktionsfähigen Finanzsystem. Das FM-GwG soll dem Missbrauch des Finanzsystems für die Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung gezielt entgegenwirken (RV 1335 BlgNR 25. GP , Vorblatt und WFA). Auch die Vorgängerbestimmungen im BWG sahen unter anderem engmaschige Bestimmungen für die Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vor. Verstöße gegen diese Bestimmungen stellten und stellen einen schweren Eingriff in das Rechtsschutzsystem des BWG bzw. des FM-GwG dar und der Unrechtsgehalt der vorliegenden Verwaltungsübertretungen, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, ist auch demnach als hoch einzustufen.
Weiters ist in Anwendungsfällen des FM-GwG § 38 FM-GwG zu beachten, der die Berücksichtigung maßgeblicher Umstände bei der Verhängung einer Geldstrafe nach § 34 FM-GwG vorschreibt, so etwa die Schwere und Dauer der Pflichtverletzung; den Verschuldensgrad der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person; die Finanzkraft der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlich gemachten juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlich gemachten natürlichen Person ableiten lässt; die von der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person durch die Pflichtverletzung erzielten Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen; die Verluste, die Dritten durch die Pflichtverletzung entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen; der Bereitwilligkeit der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, mit der zuständigen Behörde zusammenzuarbeiten und frühere Pflichtverletzungen der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person. Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Absatz unberührt (§ 38 letzter Satz FM-GwG). Die Ausführungen der belangten Behörde dazu sind nachvollziehbar und decken sich auch mit den Ermittlungsergebnissen des gegenständlichen Verfahrens. Weitere Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen, vielmehr hat sich, nach Einvernahme verantwortlichen Führungspersonen im gegenständlichen Verfahren, die auf einer bloßen Annahme des belangten Behörde beruhende Fahrlässigkeit dieser Personen bestätigt, deren Verhalten der juristischen Person zuzurechnen ist. Die belangte Behörde verhängte eine Gesamtstrafe von € XXXX ,--.
Unter Berücksichtigung aller oben genannter Umstände, insbesondere der hohen Bedeutung des geschützten Rechtsgutes - das FM-GwG dient der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung unter Beachtung des volkswirtschaftlichen Interesses an einem funktionsfähigen Finanzsystem -, der Schwere und der Dauer der Verstöße, des Umstandes, dass das gleiche Rechtsgut in zwei Fällen und durch verschiedene Begehungsarten verletzt wurde, sowie der Tatsache, dass die Verhängung der Strafe zur Abhaltung weiterer Verstöße gegen die relevanten Bestimmungen des FM-GwG, wie von der belangten Behörde zu Recht ausgeführt, erforderlich ist, erscheint die verhängte einheitliche Strafe von € XXXX ,-- angemessen. Sie bewegt sich der unteren Hälfte des Strafrahmens und ist tat- und schuldangemessen.
Ein weiteres Herabsetzen scheint dem erkennenden Senat angesichts des objektiven Unrechtsgehalts und der hohen Bedeutung des geschützten Rechtsgutes nicht schuld- und tatangemessen.
Aus generalpräventiven Gründen erscheint somit eine Geldstrafe weiterhin geboten. Das Verschulden des verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG konnte auch nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Auch kam im Verfahren nicht hervor, dass die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG erfüllt wären, weshalb auch vom erkennenden Gericht von einem Vorgehen nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG bzw. § 22 Abs. 6 Z 1 FMABG abgesehen wurde.
3.9. Kosten
Da die Beschwerde somit vollinhaltlich abgewiesen wurde, war der bfP neben dem Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde auch ein Beitrag zu verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Höhe von 20% der bestätigten Strafe aufzuerlegen (§ 52 Abs. 1 und 2 VwGVG).
Die Strafe beträgt nun € XXXX ,--, davon sind 20% € XXXX ,--
3.10. Zu B) zur Begründung der Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Es liegt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl zur Frage der Strafbarkeit der juristischen Person und der Notwendigkeit der Zurechnung des Verhaltens einer natürlichen Peson auch im Verwaltungsstrafverfahren als auch zu § 32 Abs. 3 VStG vor. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch sind die anzuwendenden Rechtsnormen des FM-GwG und des FMABG klar und bestimmt (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), vor allem im Hinblick auf ihre Genese und die Materialien sowie auf die zugrundeliegenden unionsrechtlichen Normen, sodass sich auch dahingehend keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellte, da sich alle relevierten Rechtsfragen unmittelbar aufgrund des Gesetzes und seiner Materialien zweifelsfrei lösen ließen.
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