Normen
GGBG 1998 §13 Abs1a Z2;
GGBG 1998 §27 Abs3 Z5;
GGBG 1998 §7 Abs1;
GGBG 1998 §7 Abs2;
GGBG 1998 §7;
VStG §5 Abs1;
GGBG 1998 §13 Abs1a Z2;
GGBG 1998 §27 Abs3 Z5;
GGBG 1998 §7 Abs1;
GGBG 1998 §7 Abs2;
GGBG 1998 §7;
VStG §5 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) für schuldig erkannt. Der Beschwerdeführer habe es als Inhaber eines näher genannten Unternehmens in Deutschland zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Beförderer gefährliche Güter und zwar UN 1759, Ätzender Stoff, n.a.g. (Trimethylhexamethylendiamin), 8, III, Stahlfässer, 585 kg, befördert habe, ohne sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt würden. Der namentlich genannte Lenker habe kein den Vorschriften des ADR entsprechendes Beförderungspapier mitgeführt (Abschnitt 1.4.2.1.1. lit. b ADR).
Der Beschwerdeführer habe dadurch § 7 Abs 1 iVm § 13 Abs 1a Z 2 iVm § 27 Abs 3 Z 5 GGBG übertreten, über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 27 Abs 3 lit a leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 750,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt.
Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung insbesondere auf die von ihr durchgeführte mündliche Verhandlung, bei der für den Beschwerdeführer dessen Vertreter anwesend war. Ein Anzeigenleger habe ausgeführt, der Lenker habe angegeben, dass die bei der Kontrolle festgestellte Ware irrtümlich beim Windpark M abgeladen worden sei und der Lenker sie kurzfristig vom Windpark M mit dem Ziel Windpark K mitgenommen habe. Der Lenker habe ihm eine Telefonnummer gegeben, er habe angenommen, dass diese die Telefonnummer des Unternehmens des Beschwerdeführers gewesen sei. Er habe angerufen und die Sachlage erklärt, ein paar Stunden später sei das Beförderungspapier gefaxt worden. Wer die Papiere ausgefüllt habe, wisse er nicht. Der Lenker habe ausgeführt, er habe den Auftrag gehabt, die Ware vom Windpark M abzuholen und zum Windpark K zu bringen. Er könne zur Verantwortung des Beschwerdeführers, der Lenker habe eigenmächtig gehandelt und keinen Auftrag für diesen Transport gehabt, keine Angaben machen. Er wisse nicht, mit wem der Lenker telefoniert habe.
Der als Zeuge vernommene Lenker habe Nachstehendes angegeben:
"Ich bin am 27.03.2006 im Ortsgebiet von G kontrolliert worden. An das Kennzeichen des von mir gelenkten Sattelfahrzeuges kann ich mich nicht erinnern. Ich hatte zwei Paletten Kleber geladen und die Beamten haben erklärt, dass es sich dabei um Gefahrgut handelt. Für mich war das kein Gefahrgut, zumindest im deutschen Sinne nicht. Ich habe keine Gefahrgutausbildung. Auf Vorhalt der der Anzeige beigefügten Lichtbilder, auf welchen unter anderem der Gefahrzettel Nr. 8 sowie der Aufkleber mit der Aufschrift 'UN 1759' ersichtlich sind, gebe ich an, dass mir diese Zeichen nichts sagen. Ich muss am 27.3.2006 gerade beim Beschwerdeführer zu arbeiten begonnen haben. Ich bin mehrmals zu den Windparks nach M und K gefahren. Am 27.03.2006 hatte ich eine Ladung (ich glaube, es war für M). Nachdem ich abgeladen hatte, bin ich mit dem Polier ins Gespräch gekommen. Ich habe ihm erzählt, dass ich beim nächsten Windpark (ich glaube, es war K) eine Rückladung mitnehmen sollte. Der Polier hatte die zwei Paletten übrig und hat mich gebeten, diese nach K mitzunehmen. Ich habe den Beschwerdeführer nicht darüber informiert, dass ich diesen Zusatztransport durchgeführt habe. Es hat mir vorher nie jemand gesagt, dass ich nichts laden darf, was nicht angeschafft wurde. Wir beliefern dauernd Windparks und es ist üblich, dass man mitunter etwas von einem Windpark zum anderen mitnimmt. Dies ohne Rücksprache mit dem Beschwerdeführer. Bei der Firma gibt es 18 LKWs und 18 LKW-Fahrer und wir fahren nur für Windparks. Ich habe vorher nie Kleber transportiert, da der immer in großen Mengen transportiert wird und da gibt es einen eigenen Kollegen, der den Gefahrgutschein und die Ausrüstung hat. Ich habe gewusst, dass der Kleber Gefahrgut ist, jedoch nach deutschem Recht geht es nach Kilo und bis 1.000 Kilo kann sogar ich Gefahrgut transportieren. Ich habe niemanden gefragt, ob für den Transport besondere Voraussetzungen erforderlich sind."
Auf Befragung des Beschwerdeführer-Vertreters habe der Lenker weiters ausgeführt, er habe vom Beschwerdeführer nicht den Auftrag bekommen, den verfahrensgegenständlichen Transport durchzuführen und diesen vor dem Transport auch nicht darüber informiert.
Es stehe außer Streit, dass der Beschwerdeführer als Inhaber des in Rede stehenden Unternehmens für Verwaltungsübertretungen durch dieses verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei. Das Unternehmen des Beschwerdeführers sei vorliegend jedenfalls Beförderer, weil der Transport mit dem Lastkraftwagen des Unternehmens durchgeführt worden und der Lenker bei diesem beschäftigt gewesen sei. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe keinen Auftrag für den verfahrensgegenständlichen Transport erteilt, sei auf die unwidersprochene Aussage des Lenkers hinzuweisen, dass dieser dauernd Windparks beliefert habe und es üblich gewesen sei, ohne Rücksprache mit dem Beschwerdeführer etwas von einem Windpark zum anderen Windpark mitzunehmen. Diese Aussage belege, dass die indirekte Zustimmung des Beschwerdeführers für nicht angeordnete Transporte zwischen den Windparks vorgelegen habe, weshalb ihm dieser Transport zuzurechnen sei. Unbestritten und durch die Zeugenaussagen erwiesen sei weiters, dass beim gegenständlichen Transport das erforderliche Beförderungspapier nicht mitgeführt worden sei. Dadurch sei die Verwaltungsübertretung in objektiver Weise erfüllt. Zur subjektiven Tatseite werde festgehalten, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Ungehorsamsdelikt handle, bei welchem der Beschuldigte glaubhaft zu machen habe, dass ihn an der Übertretung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Der Beschwerdeführer bringe zwar vor, dass er den Transport nicht angeordnet habe und für angemeldete Gefahrguttransporte ausschließlich geschultes Personal und entsprechend ausgerüstete Fahrzeuge eingesetzt würden, diese Verantwortung vermöge jedoch kein geringeres oder mangelndes Verschulden darzutun, da der Lenker unwidersprochen angegeben habe, dass es üblich gewesen sei, derartige (nicht angeordnete) Transporte durchzuführen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder - in eventu - Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des GGBG, BGBl I Nr 145/1998, in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl I Nr 118/2005, lauten wie folgt:
"§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf die Beförderung gefährlicher Güter:
1. ganz oder teilweise auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960), wenn die Beförderung nicht ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes stattfindet,
..."
"§ 2. Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 gelten folgende Vorschriften:
1. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung der Änderung der Anlagen A und B, BGBl. III Nr. 156/2004 und der hierzu kundgemachten Fehlerberichtigungen;"
"§ 7. (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten.
Die Beteiligten haben im Fall einer möglichen unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit unverzüglich die Einsatz- und Sicherheitskräfte zu verständigen und mit den für den Einsatz notwendigen Informationen zu versehen.
(2) Der Beförderer hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere die im 4., 5. und 6. Abschnitt angeführten Pflichten des Beförderers."
"§ 13. (1a) Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1
2. sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden;
…".
"Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren
§ 27.
…
(3) Wer
…
5. als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs. 1a Z 2 ... befördert …begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist,
a) wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro oder
…"
2. Die Beschwerde weist darauf hin, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Ungehorsamsdelikt handle, und wendet vor allem ein, dass beim Beschwerdeführer die subjektive Tatseite fehle. Nach § 13 Abs 1 Z 2 iVm § 7 Abs 1 GGBG habe sich der Beförderer zu vergewissern, dass ein konkret ausgefülltes Beförderungspapier in der Beförderungseinheit mitgeführt werde. Den Beförderer treffe ein "Überwachungsverschulden", wenn er nicht nachweisen könne, dass er geeignete Maßnahmen gesetzt habe, um das Vorhandensein der Beförderungspapiere zu gewährleisten, somit sei ein geregeltes Kontrollsystem einzurichten. Dies setze nach Auffassung des Beschwerdeführers allerdings voraus, dass der Beförderer Kenntnis von dem Transport haben müsse. Jede Art von Kontrollsystem müsse versagen, wenn - wie vorliegend - ein Fahrer eigenmächtig - ohne Rücksprache während der Fahrt im Ausland - Ladung aufnehme. Der Beschwerdeführer habe von dem durchgeführten Transport keine Kenntnis bis zum Zeitpunkt der Anhaltung durch den Anzeigeleger gehabt, erst danach sei er vom Lenker angerufen worden. Den Beschwerdeführer könne daher ein Überwachungsverschulden nicht treffen. Sämtliche Mitarbeiter seines Unternehmens, insbesondere auch der Lenker des vorliegenden Transportes, seien angewiesen worden, vor Fahrtantritt sämtliche Papiere zu kontrollieren und einzuholen. Dass im gegenständlichen Fall die Beförderungspapiere für den Gütertransport nicht mitgeführt worden seien, liege ausschließlich daran, dass der Lenker ohne Wissen des Beschwerdeführers einen Transport angenommen und durchgeführt habe. Der Lenker habe (laut eigener Aussage) gewusst, dass es sich um einen Gefahrentransport handle und dass es dafür "eigene Fahrer" gebe. Damit könne dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen worden, den Lenker hinsichtlich der Bestimmungen des GGBG nicht ausreichend angewiesen zu haben. Wenn der Lenker angegeben habe, es sei üblich, mitunter etwas von einem Windpark zum anderen mitzunehmen, sei von Gefahrguttransporten - zu denen der Zeuge nicht ausdrücklich befragt worden sei - nicht die Rede gewesen. Es möge zwar üblich sein, dass von einer Baustelle zur anderen irgendwelche Baustoffe mitgenommen würden, dies erfolge allerdings keinesfalls im Auftrag des Beschwerdeführers. Die Beschwerde wendet auch ein, dass die belangte Behörde eine rechtliche Beurteilung vorgenommen habe, ohne hiefür ausreichende Feststellungen zu treffen.
3. Dieses Vorbringen erweist sich als nicht zielführend. Der Beschwerdeführer stellt zunächst die rechtliche Beurteilung, dass er Beförderer der vorliegenden Beförderungseinheit gewesen sei, nicht in Frage. Beim vorliegenden Delikt als Ungehorsamsdelikt ist gemäß § 5 Abs 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet habe, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 25. März 2009, Zl 2006/03/0010, mwH). Ein solches liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung der Einhaltung der Rechtsnormen, deren Übertretung dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, jederzeit sichergestellt werden kann. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschwerdeführer von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung hätte befreien können, hätte er konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um einen derartigen Verstoß zu vermeiden (vgl das hg Erkenntnis vom 17. März 2011, Zl 2008/03/0041). Die vom Beschwerdeführer insofern ins Treffen geführte Anweisung der Lenker des Beschwerdeführers reicht aber - ebensowenig wie stichprobenartige Kontrollen oder Belehrungen - nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 19. April 2012, Zl 2010/03/0108, mwH). Weitere konkrete Maßnahmen wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Der Beschwerdefall zeigt damit, dass ein wirksames Kontrollsystem betreffend die Hintanhaltung von einschlägigen Verwaltungsübertretungen nicht bestand. Dass dem Beschwerdeführer der vorliegend maßgebliche Transport nicht bekannt gewesen sei, vermag daher an der vorstehenden Beurteilung nichts zu ändern. Schließlich wurden im angefochtenen Bescheid entgegen der Beschwerde ausreichende Feststellungen getroffen, die die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde (sowohl hinsichtlich der vorgeworfenen Tat als bezüglich der subjektiven Verantwortung des Beschwerdeführers) zu tragen vermögen.
4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am 24. Juli 2012
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