Normen
ADR Kdm Änderungen 2002 Abs5.4.1.1.1;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z2;
GGBG 1998 §27 Abs1;
GGBG 1998 §7 Abs1;
GGBG 1998 §7 Abs3;
VStG §5 Abs1;
ADR Kdm Änderungen 2002 Abs5.4.1.1.1;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z2;
GGBG 1998 §27 Abs1;
GGBG 1998 §7 Abs1;
GGBG 1998 §7 Abs3;
VStG §5 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Nach dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 9. August 2004 für schuldig befunden wie folgt:
"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
... Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der
Firma M GmbH mit Sitz in G, zu verantworten, dass diese Gesellschaft in ihrer Eigenschaft als Absender gefährliche Güter in der Art Versandstücke, nämlich Batteriefahrzeug mit 5 Flaschenbündel zu jeweils 720 m3, UN 1049, verdichtet 2.1, zur Beförderung mit der Beförderungseinheit bestehend aus Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger, behördliche Kennzeichen Wbzw. W-, gelenkt von J S, Beförderer Firma H, am 29.8.2003, um
9.52 Uhr (Anhaltezeit), in 2320 Schwechat, Autobahn A4, Auffahrt Schwechat in Fahrtrichtung Wien, nächst 8 Rampe, Str. km 0,525 (Anhalteort), übergeben und hierbei im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflichten) unterlassen hat
1. dem Beförderer die erforderlichen Angaben und Informationen und gegebenenfalls die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere zu übergeben
- es wurde ein Beförderungspapier bei der Kontrolle vorgelegt und mitgeführt auf dem auf Seite eins als Gesamtmenge 1000 kg angeführt war und nicht ersichtlich war, ob es sich um Brutto- bzw. Nettomasse handelt (Absatz 5.4.1.1.1 ADR 2003)
- weiters wurde auf Seite 2 des Beförderungspapiers 'bei Tourbeginn 5 x 200 bar' angeführt; es wurde aber festgestellt, dass alle 5 Flaschenbündel mit je 200 bar befüllt waren, was je Flaschenbündel einer Gesamtmenge von 720 m3 entspricht. (Absatz 5.4.1.1.1 ADR 2003)
- die für das beförderte gefährliche Gut mitzuführende schriftliche Weisung wurde nicht getrennt von den anderen schriftlichen Weisungen aufbewahrt; es wurde eine Sammlung mit unterschiedlichen schriftlichen Weisungen in einer Mappe vorgelegt (Unterabschnitt 5.4.3.5 ADR 2003)
2. nur Batteriefahrzeuge zu verwenden, die zur Beförderung der betreffenden gefährlichen Güter zugelassen und geeignet sind - bei der Überprüfung des Batteriefahrzeugs wurde eine Undichtheit am Flaschenbündel Nr. 4 festgestellt, da an der Verbindungsleitung zwischen den Flaschen mit den Nummern 4969006 und 4969014 Wasserstoff austrat, wobei insgesamt eine Menge von 30 - 35 m3 (ca. 10 bar im Flaschenbündel) Wasserstoff ins Freite trat (Absatz 5.4.1.1.1 ADR 2003).
3. nur Batteriefahrzeuge zu verwenden, die zur Beförderung der betreffenden gefährlichen Güter mit den im § 2 Abs. 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen sind, da die vorn am Fahrzeug angebrachte orangene
Warntafel ... nicht den Vorschriften entsprach, da:
- der schwarze Trennstrich zwischen oberer und unterer Zahlenkombination fehlte,
- der schwarze Rand auf der Oberseite der Tafel fehlte
- auf der Tafel wurden die erforderlichen Zahlen durch Aufkleben und teilweise handschriftlich angebracht, sodass auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieses einer 15 minütigen Brandeinwirkung standgehalten hätte (Absatz 5.3.2.2.3 und 5.3.2.2.2 ADR 2003)."
Dadurch habe sich der Beschwerdeführer dreier Verwaltungsübertretungen schuldig gemacht, er sei hierfür zu 1. und 3. mit Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils zwölf Stunden) und zu 2. mit einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: zwei Tage) bestraft worden. Zu 2. liege eine Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs 1 und Abs 3 iVm § 27 Abs 1 Z 2 GGBG iVm der zitierten Bestimmung des ADR 2003 vor, Strafnorm sei § 27 Abs 1 letzter Satz GGBG.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde (Fünfte Kammer) nach § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung gegen Punkt 2 des genannten Straferkenntnisses keine Folge. Die belangte Behörde führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der der Beschwerdeführer sowie mehrere Zeugen vernommen wurden.
Der Begründung lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen: Es steht außer Streit, dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M GmbH für Verwaltungsübertretungen durch dieses Unternehmen strafrechtlich verantwortlich und dieses Unternehmen Absender der verfahrensgegenständlichen gefährlichen Güter war. Unstrittig ist ferner, dass bei der Beförderung eine Verpackung (Flaschenbündel) verwendet wurde, welche undicht und somit nicht zur Beförderung des betreffenden Guts geeignet war. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer die unter Punkt 2 ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen hat. Betreffend die subjektive Tatseite kann sich eine nach § 9 VStG verantwortliche Person in Ansehung eines Verstoßes gegen eine die juristische Person treffende Verpflichtung insoweit entlasten, als sie Maßnahmen traf, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. In der Berufung hat der Beschwerdeführer auf die Nichteinhaltung der Verpflichtungen anderer an der Beförderung Beteiligter verwiesen und angegeben, dass er davon ausgehen musste, dass der Befüller, welcher einen ausgezeichneten Ruf im Gefahrenbereich habe, einem lecken Fahrzeug nicht gestatten würde, den Hof zu verlassen. Der Fahrer sei ausgebildeter Gefahrgutlenker, geschult und habe einen entsprechenden Notfallplan mitgeführt. Diese Verantwortung vermag den Beschwerdeführer nicht zu entlasten. Die Verantwortung anderer an der Tat Beteiligter entbindet den Absender nicht von den ihn treffenden Verantwortungen. Der seinerzeitige Lenker hat zwar eine Einschulung "durch Mitfahren" erhalten, nie aber Anweisungen für das Verhalten bei Störfällen. Das Aufliegen von Anordnungen für Not- und Störfälle in schriftlicher Form in einem Fahrzeug stellt keinesfalls eine Maßnahme dar, welche für sich allein eine Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen kann. Das ergibt sich schon aus der unbestrittenen Zeugenaussage des Lenkers, wonach es sich nach seiner Ansicht nach um eine kleine Undichtheit gehandelt habe, weshalb er, zumal der Sattelauflieger "freigegeben" gewesen sei, weggefahren sei. Offenbar war dem Lenker in keiner Weise bewusst, welche Gefährdung von der Undichtheit und den damit zusammenhängenden Austreten von Wasserstoff ausgeht. Damit hat der Beschwerdeführer die ihm in Punkt 2 zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten.
Zur Höhe der verhängten Geldstrafe wird festgehalten, dass der Schutzzweck der Norm (der sichere Transport von gefährlichen Gütern ohne Gefährdung von Personen und Sachen) durch die vorliegende Verwaltungsübertretung im höchsten Maß beeinträchtigt und als Folge der Tat die Feuerwehr beansprucht wurde und Straßenabschnitte und Kreuzungen gesperrt werden mussten. Zudem liegen bezüglich des Beschwerdeführers mehrere zum Tatzeitpunkt rechtskräftige und nicht getilgte einschlägige Verwaltungsvormerkungen vor, welche als erschwerend zu werten sind. Weitere Erschwerungs- sowie Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind nach seinen Angaben nicht ungünstig, weshalb die verhängte Geldstrafe, die den möglichen Strafrahmen nicht einmal zu 12 % ausschöpft, (ohnehin) milde erscheint.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer alleiniger Geschäftsführer des genannten Unternehmens in G war, das als Absender der versendeten gefährlichen Güter fungierte. Er wendet sich auch nicht dagegen, dass die Undichtheit am Flaschenbündel Nr 4 bestand und bringt dazu vor, dass nach Abschluss des Befüllvorgangs von Bediensteten der O (im Rahmen der neuerlichen Kontrolle des Sattelauflegers auf Dichtheit) dessen Undichtheit bemerkt und die undichte Stelle mit einem Metalldraht gekennzeichnet worden sei; der Gefahrgutlenker sei auf die aufgetretene Undichtheit aufmerksam gemacht worden, diesem sei auch das Verlassen des Betriebsgeländes untersagt worden. Der Lenker habe jedoch dieses Verbot missachtet und mit dem Fahrzeug das Betriebsgelände verlassen. Der Beschwerdeführer tritt auch der belangten Behörde nicht entgegen, wenn sie annahm, dass durch das beschriebene Verhalten die angegebenen Rechtsvorschriften übertreten wurden. Seiner Auffassung nach hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer diese Übertretung nicht zurechnen dürfen.
Beim vorliegenden Delikt als Ungehorsamsdelikt ist gemäß § 5 Abs 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet habe, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 23. Oktober 2008, Zl 2005/03/0175, mwH). Ein solches liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung der Einhaltung der Rechtsnormen, deren Übertretung dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, jederzeit sichergestellt werden kann. Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie annahm, dass der Beschwerdeführer ein exkulpierendes wirksames Kontrollsystem nicht eingerichtet hat. Eine nach dem Handbuch des Unternehmens bestehende Anweisung an die Fahrer, eine Abfahrtskontrolle laut Checkliste zu machen, bei der eben auch der Zustand des Fahrzeuges bzw die Dichtheit des Behälters überprüft wird, sowie eine mündliche Anweisung für das Verhalten bei Störfällen vermag die Durchführung tatsächlich wirksamer Kontrollen, ob die Lenker sich auch entsprechend dieser Anweisung verhalten, nicht zu ersetzen. Gleiches gilt für den Hinweis des Beschwerdeführers, dass am gegenständlichen Batteriefahrzeug sämtliche gesetzlichen Überprüfungen durchgeführt und alle Prüffristen eingehalten worden seien, wobei die letzte Kontrolle knapp zwei Wochen vor dem Vorfall erfolgt sei, zumal auch damit ein Kontrollsystem im genannten Sinn nicht dargetan wird. Von da her vermag er auch mit dem Vorbringen, in dem vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgelegte Gutachten zur aufgetretenen Undichtheit sei festgehalten worden, dass das Fahrzeug "dem ADR, dem Kesselgesetz und dem KFG entsprechend" ordnungsgemäß überprüft worden und diese Undichtheit an einer Stelle der Rohrleitungen mit höchster Wahrscheinlichkeit durch Vibration während des Betriebs aufgetreten sei, nichts zu gewinnen. Dem Hinweis, dem Beschwerdeführer könnte hinsichtlich der Befüllstelle - zumal es sich bei der O um einen der hochkarätigsten Befüller Österreichs handle - kein Auswahlverschulden vorgeworfen werden, sowie dem behaupteten Fehlen einer Eingriffsmöglichkeit gegenüber dem Lenker (mangels Information durch diesen bzw den Befüller) lässt sich ebenfalls kein Hinweis auf ein wirksames Kontrollsystem entnehmen.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Verfahrensrüge, der angefochtene Bescheid sei nicht hinreichend begründet, als nicht zielführend. Schließlich versagt der Hinweis auf § 21 Abs 1 VStG. Nach dieser Bestimmung kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Nach ständiger hg Rechtsprechung ist das Verschulden geringfügig, wenn - unabhängig von der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) - das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- oder Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall jedoch nicht gegeben, hätte der Beschwerdeführer doch - wie erwähnt - zur Einhaltung der ihn treffenden Verpflichtungen ein wirksames Kontrollsystem der in Rede stehenden Art einzurichten gehabt.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am 25. März 2009
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