vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 51 VwGVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Entscheidungspflicht

§ 51

In die Frist gemäß § 34 Abs. 1 werden auch nicht eingerechnet:

  1. 1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
  2. 2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, bei einem Gericht oder bei einer Verwaltungsbehörde geführt wird.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)