Normen
FLKG Wr 1957 §18 Abs4;
FLKG Wr 1957 §4 Abs3;
FLKG Wr 1957 §4;
FPolG Wr 2015 §2 Z5;
FPolV Wr 1988 §1 Abs1 idF 2006/034;
FPolV Wr 1988 §1 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016050005.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 4. Dezember 2014 wurde der A... KG, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter der Revisionswerber ist, als Verwalterin des verfahrensgegenständlichen Gebäudes gemäß § 16 Abs. 3 Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz (WFLKG) der Auftrag erteilt, binnen drei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides die brandgefährlichen Gegenstände und Stoffe im Ausmaß von ca. 1 m3 aus dem Stiegenhaus und den Hausgängen des verfahrensgegenständlichen Gebäudes zu entfernen.
2 Begründet wurde dies damit, bei amtlichen Erhebungen des Magistrates der Stadt Wien am 3. Oktober 2014 und am 21. November 2014 im verfahrensgegenständlichen Gebäude sei festgestellt worden, dass im Stiegenhaus und in den Hausgängen brandgefährliche Gegenstände und Stoffe wie "z.B. Kinderwagen, Holzmöbel, Fahrräder und Blumenstöcke" abgestellt gewesen seien.
3 Der Revisionswerber wurde mit dem Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 29. Juli 2015 für schuldig erkannt, er habe es als unbeschränkt haftender Gesellschafter der A... KG, der Hausverwaltung des verfahrensgegenständlichen Wohnhauses, an der näher angeführten Adresse zu verantworten, dass die Hausverwaltung in der Zeit vom 3. Oktober 2014 bis 4. Februar 2015 nicht dafür gesorgt habe, dass in den allgemeinen Hausgängen und im Stiegenhaus dieses Gebäudes keine brandgefährlichen Gegenstände gelagert würden, da bei allen Kontrollen (am 3. Oktober 2014, 21. November 2014 und 4. Februar 2015) in den allgemeinen Hausgängen und im Stiegenhaus dieses Gebäudes brandgefährliche Gegenstände und Stoffe "wie zB Blumenstöcke, Textilien, 3 Kinderroller, ein Holzkasten, ein Kinderwagen und 2 Fahrräder" abgestellt gewesen seien und er nicht dafür gesorgt habe, dass diese Gegenstände zumindest entsprechend dem Bescheid vom 4. Dezember 2014 binnen drei Wochen ab Rechtskraft entfernt worden wären. Über den Revisionswerber wurde wegen Übertretung des § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 WFLKG eine Geldstrafe von EUR 980,-- und im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und zehn Stunden verhängt und ihm weiters die Zahlung eines Betrages von EUR 98,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers insofern Folge gegeben, als der Tatzeitraum eingeschränkt und die Geldstrafe auf EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) herabgesetzt wurde. Weiters wurde ausgesprochen, dass der Revisionswerber zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag von EUR 30,-- und zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens keinen Beitrag zu leisten habe. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
5 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die "Abstellung" der im Spruch des Straferkenntnisses genannten Gegenstände nur an den Kontrolltagen habe nachgewiesen werden können. Die objektive Tatseite sei nur an diesen Tagen als erwiesen anzunehmen.
6 Seitens des Revisionswerbers werde zum Verschulden vorgebracht, dass die Liegenschaft regelmäßig kontrolliert worden sei, und es seien auch die entsprechenden Aushänge, wonach die Ablagerung von Gegenständen in den Gängen verboten sei, veranlasst worden. Der Zeuge M.S. habe glaubhaft dargelegt, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude regelmäßig von ihm und dem Revisionswerber kontrolliert worden sei. Das Verwaltungsgericht hege keine Zweifel, dass die Aushänge tatsächlich auf der Liegenschaft angebracht worden seien und auch Kontrollen stattgefunden hätten. Diese Veranlassungen seien jedoch nicht ausreichend gewesen, um nachhaltig zu verhindern, dass Gegenstände in Hausgängen bzw. im Stiegenhaus abgestellt worden seien. Es sei daher dem Revisionswerber ein Sorgfaltsverstoß anzulasten, da bei drei Kontrollen im Abstand von jeweils zwei Monaten Ablagerungen festgestellt worden seien. Insbesondere wäre es angesichts der diesbezüglichen behördlichen Wahrnehmungen geboten gewesen, die Kontrolle der Liegenschaft zumindest vorübergehend öfter als einmal monatlich durchzuführen und sich in der Zeit zwischen den Kontrollen nicht bloß auf das im Haus tätige Reinigungsunternehmen zu verlassen.
7 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision insbesondere mit dem Begehren, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
8 Der Magistrat der Stadt Wien erstattete eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9 Die Revision ist in Anbetracht der Frage, was unter brandgefährlichen Gegenständen und Stoffen zu verstehen sei, zulässig.
10 In der Revision wird zunächst ausgeführt, dass es sich bei den im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführten Gegenständen offensichtlich nicht um brandgefährliche Gegenstände und Stoffe handle. Ein Blumenstock sei erfahrungsgemäß weitgehend unbrennbar, dies gelte auch für einen Kinderroller, einen Kinderwagen und für Fahrräder. Die angeführten Textilien und der eine Holzkasten könnten unter Umständen unter diesen Begriff subsumiert werden, dazu seien aber keine näheren Feststellungen getroffen worden, und es sei dies auch nicht näher begründet worden.
11 Es lägen auch keine Feststellungen vor, dass die A... KG als Hausverwaltung gemäß § 16 Abs. 2 WFLKG ohne Vorwissen und Veranlassung der Hauseigentümer, nämlich des Revisionswerbers und seines Sohnes M.S., gehandelt habe. Offensichtlich habe ein solches Vorwissen der Hauseigentümer bestanden.
12 Weiters sei das Haus nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes regelmäßig kontrolliert worden. Es sei unerfindlich, warum der Revisionswerber für den Tatzeitpunkt 3. Oktober 2014 belastet werde, an diesem Tag habe die Behörde erstmals Gegenstände in dem Gebäude vorgefunden. Bei den zuvor von ihm erfolgten regelmäßigen Kontrollen seien niemals Gegenstände im Stiegenhaus und in den Hausgängen gesehen worden. Das Gebäude sei in der Folge dreimal kontrolliert worden (zuletzt am 31. Jänner 2015). Dabei seien keine Gegenstände im Stiegenhaus und in den Hausgängen festgestellt worden. Es könne ihn daher kein Verschulden treffen, wenn am 21. November 2014 und am 4. Februar 2015 von der Behörde Gegenstände im Gebäude aufgefunden worden seien.
13 Die im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des WFLKG, LGBl. Nr. 17/1957, in der Fassung LGBl. Nr. 35/2013 lauten auszugsweise:
"Verhütung von Bränden Brandgefährliche Handlungen, Lagerungen und Einrichtungen
§ 4. ...
(3) Brandgefährliche oder leicht brennbare Lagerungen in Gebäuden sind nur mit den nötigen Sicherungsvorkehrungen, in gefahrbringendem Ausmaß aber nur mit Bewilligung der Behörde zulässig, soweit sie nicht nach bundesgesetzlichen oder nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften zu bewilligen sind. Anlässlich der Erteilung einer Bewilligung sind jene Bedingungen, Befristungen und Auflagen vorzuschreiben, die erforderlich sind, um dem Entstehen oder der Ausbreitung eines Brandes oder einer sonstigen Gefahr (wie z.B. Rauchgas, Unpassierbarkeit von Fluchtwegen) vorzubeugen. Kann mit solchen Vorschreibungen nicht das Auslangen gefunden werden, ist die Bewilligung zu versagen. Auf Stiegen, Gängen und Dachböden sowie unter der Stiegenuntersicht dürfen brandgefährliche Gegenstände und Stoffe nicht gelagert werden.
... "
"Beseitigung feuerpolizeilicher oder luftverunreinigender
Übelstände
§ 16. (1) Feuerpolizeiliche Übelstände, die durch Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund desselben ergangenen Verordnung eintreten, hat derjenige, der sie herbeigeführt hat bzw bei solchen, die in Räumen vorliegen, deren Benützer zu beseitigen. ...
(2) Neben den in Abs. 1 genannten Personen ist bei Übelständen innerhalb von Gebäuden der Gebäudeeigentümer, ansonsten der Liegenschaftseigentümer zur Beseitigung bzw. Abstellung verpflichtet. Anstelle des Eigentümers ist derjenige, der die Verwaltung eines Gebäudes oder einer Liegenschaft ausübt, verantwortlich, wenn die Handlung oder Unterlassung ohne Vorwissen und Veranlassung des Hauseigentümers begangen wurde. Die privatrechtlichen Ersatzansprüche solcher Personen gegen denjenigen, der den Übelstand verursacht hat, bleiben hievon unberührt.
(3) Die Behörde hat, soweit nicht durch andere Gesetze oder Verordnungen besondere Vorschriften getroffen werden, den in Abs. 1 und 2 genannten Personen die erforderlichen Aufträge zur
Beseitigung eines Übelstandes zu erteilen. ... "
"Strafbestimmungen
§ 18. (1) Wer
a) den Vorschriften der §§ 2, 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 bis 9, ... und 16 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes oder einer auf Grund desselben ergangenen Verordnung zuwiderhandelt oder unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 die auf Grund dieses Gesetzes in Bescheiden vorgeschriebenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht einhält,
...
begeht eine Verwaltungsübertretung.
...
(3) Verwaltungsübertretungen nach den Abs. 1 und 2 werden mit Geldstrafen bis zu 21 000 Euro bestraft; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
(4) Wer die Verwaltung eines Gebäudes oder einer Liegenschaft ausübt, ist für die Verletzung der dem Eigentümer durch dieses Gesetz, eine dazu erlassene Verordnung oder bescheidmäßig auferlegten Pflichten an dessen Stelle verantwortlich, wenn die Tat ohne Veranlassung und Vorwissen des Eigentümers begangen wurde. Der Eigentümer ist neben dem Verwalter verantwortlich, wenn er es bei dessen Auswahl oder Beaufsichtigung an der nötigen Sorgfalt fehlen ließ."
14 Nach Ansicht des Revisionswerbers handelt es sich bei den angeführten Gegenständen teils jedenfalls nicht um brandgefährliche Gegenstände, teils wäre dies auf der Grundlage weiterer Feststellungen näher zu begründen gewesen.
Dieses Vorbringen ist zielführend.
15 Nach § 4 Abs. 3 letzter Satz WFLKG dürfen auf Stiegen, Gängen und Dachböden sowie unter der Stiegenuntersicht brandgefährliche Gegenstände und Stoffe nicht gelagert werden. Der Gesetzgeber selbst definiert in dem im vorliegenden Fall anzuwendenden WFLKG diesen Begriff der brandgefährlichen Gegenstände und Stoffe nicht. Ausgehend vom Wortlaut, insbesondere dem Ausdruck "brandgefährlich", sind damit Gegenstände und Stoffe gemeint, von denen eine Brandgefahr ausgeht. Damit müssen Gegenstände und Stoffe gemeint sein, die auf Grund ihrer Konsistenz und Eigenart leicht zu brennen beginnen können und dadurch leicht das Entstehen eines Brandes bewirken können, wobei unter diesen Begriff auch Gegenstände und Stoffe zu subsumieren sind, die die rasche Ausbreitung eines Brandes besonders begünstigen. Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Zweck der Regelung des § 4 WFLKG, der Verhütung eines Brandes. Gegenstände, die im Falle eines Brandes Fluchtwege in einem Gebäude verstellen oder behindern, können von diesem Begriff der brandgefährlichen Gegenstände nicht als mitumfasst angesehen werden.
16 Wenn der Verordnungsgeber in § 1 Abs. 1 Wiener Feuerpolizeiverordnung 1988, LGBl. Nr. 5/1989, in der Fassung LGBl. Nr. 34/2006 (einer Ausführungsbestimmung zu § 4 WFLKG betreffend Dachböden) brandgefährliche Gegenstände im Hinblick auf generelle Merkmale dahin näher umschrieben hat, dass darunter "insbesondere selbstentzündliche, zündschlagfähige, leicht entflamm- bzw. entzündbare oder schwer löschbare Stoffe" zu verstehen seien, steht dies im Einklang mit der dargelegten Auslegung des Begriffes "brandgefährlicher Gegenstände und Stoffe". Der Verordnungsgeber führt in § 1 Abs. 1 leg. cit. des Weiteren konkrete Gegenstände und Stoffe an, die als brandgefährliche Gegenstände bzw. Stoffe im Sinne der davor genannten generellen Merkmale zu qualifizieren seien, "wie brennbare Flüssigkeiten, Brennstoffe, Reisig, Heu, Stroh, Seegras, Holzwolle, Sägespäne, textile Beläge, Schaumstoffplatten und Schaumstoffmatten, leicht brennbares Verpackungsmaterial, leicht brennbare Reinigungsmaterialien, loses Papier, lose Textilien, Polstermöbel, Matratzen, Bettzeug, Versandbehälter für Gase, Fahrzeugreifen (Pneus) oder brennbare Abfälle". Die Lagerung von Papier und Textilien in allseits geschlossenen Kästen oder Kisten nahm der Verordnungsgeber nach dieser Bestimmung (§ 1 Abs. 1 letzter Satz dieser Verordnung) vom Verbot aus und brachte damit zum Ausdruck, dass bei dieser Form der Lagerung von Papier und Textilien von keiner Brandgefahr auszugehen sei.
17 Im Wiener Feuerpolizeigesetz 2015, LGBl. Nr. 14/2016, wird nunmehr der Begriff brandgefährliche Stoffe dahingehend definiert (§ 2 Z 5 leg. cit), dass es sich dabei um einen Stoff handelt, der besonders geeignet ist, eine Brandgefahr herbeizuführen.
18 Für die im vorliegenden Fall im Stiegenhaus und in den Hausgängen vorgefundenen Gegenstände, nämlich Blumenstöcke, Fahrräder, Kinderroller und Kinderwagen, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich, warum es sich dabei um Gegenstände handeln soll, von denen eine Brandgefahr ausgeht, die also das Entstehen eines Brandes von ihrer Konsistenz und Eigenart her begünstigen bzw. die besonders geeignet sind, eine Brandgefahr herbeizuführen. Was die auch ins Treffen geführten Textilien und einen Holzkasten betrifft, könnte es sich um brandgefährliche Gegenstände im dargelegten Sinne handeln, was aber näherer Feststellungen darüber bedurft hätte, insbesondere um welche Textilien und um welche Art Holzkasten es sich dabei gehandelt hat und in welcher Form die Lagerung der Textilien erfolgte, um unter Umständen in der Folge entsprechend begründen zu können, dass von diesen Gegenständen eine Brandgefahr im dargelegten Sinne ausgeht.
19 Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher im Hinblick auf die Annahme des Verwaltungsgerichtes, es handle sich bei den genannten Gegenständen um brandgefährliche Gegenstände, als inhaltlich rechtswidrig.
20 Wenn der Revisionswerber erstmals in der Revision geltend macht, er könne als Vertreter der Hausverwaltung nicht zur Verantwortung gezogen werden, weil die Gebäudeeigentümer (nämlich er und sein Sohn) von der Handlung bzw. Unterlassung gewusst haben, also diese Voraussetzung für die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung der Hausverwaltung gemäß § 18 Abs. 4 WFLKG nicht vorliege, handelt es sich um ein erstmals erstattetes Tatsachenvorbringen, das gemäß dem sich aus § 41 Abs. 1 VwGG ergebenden Neuerungsverbot für den Verwaltungsgerichtshof nicht beachtlich ist. Im Übrigen liegt nach der hg. Judikatur (vgl. VwGH 25.6.1996, 95/05/0162) die Voraussetzung für die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Hausverwalters gemäß § 18 Abs. 4 WFLKG, dass die Tat ohne Veranlassung und Vorwissen des Eigentümers begangen wurde, nur dann nicht vor, wenn der Hauseigentümer, obwohl er wusste, dass eine sich aus dem Gesetz ergebende Verpflichtung auf ein bestimmtes Tun in dem Gebäude bestehe, den Hausverwalter an der Erfüllung dieser Verpflichtung in irgendeiner Weise gehindert hat. Allein das Wissen des Hauseigentümers, dass ein gesetzwidriger Zustand im Gebäude vorliegt und eine Verpflichtung zur Beseitigung dieses Zustandes besteht, begründet dessen verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit nach der genannten Bestimmung noch nicht.
21 Soweit der Revisionswerber meint, er habe im Hinblick auf die festgestellten regelmäßigen Kontrollen in dem Gebäude ein entsprechend wirksames Kontrollsystem dargetan, ist Folgendes auszuführen:
22 Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes gemäß § 5 Abs. 1 VStG - wie im vorliegenden Fall - ist Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte. Nur ein derartiges, durch den Beschuldigten eingerichtetes Kontrollsystem hat daher exkulpierende Wirkung. Ein solches liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung der Einhaltung der Rechtsnormen, deren Übertretung dem Beschuldigten zur Last gelegt wurde, jederzeit sichergestellt werden kann (vgl. zum Ganzen VwGH 24.7.2012, 2009/03/0141, mwH). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass Anweisungen an Mitarbeiter zur Einhaltung des in Frage stehenden Gesetzes oder stichprobenartige Kontrollen nicht ausreichen, um ein in diesem Sinne wirksames Kontrollsystem darzutun (vgl. nochmals VwGH 24.7.2012, 2009/03/0141). Wenn das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die innerhalb von vier Monaten bei drei Überprüfungen der Behörde festgestellten Verstöße gegen § 4 Abs. 3 letzter Satz WFLKG von keinem effizienten Kontrollsystem im dargelegten Sinn ausgegangen ist, kann ihm nicht entgegengetreten werden.
23 Aus den oben dargelegten Gründen war das angefochtene Erkenntnis in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
24 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 26. Juni 2018
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